Europäische Union

2004/138/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Juni 2002 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag in der Sache COMP/36.571/D-1 — Österreichische Banken ("Lombard Club") (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2091)

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Quellenkennung: 32004D0138. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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uch eines großen Kreditinstituts sicherzustellen und eine Systemkrise zu vermeiden(418). In diesem Sinne sieht auch der Gemeinschaftsgesetzgeber den Marktaustritt in einer Krise befindlicher Kreditinstitute vor und hat eine Richtlinie betreffend deren Liquidation erlassen(419). Sollte sich eine Großinsolvenz tatsächlich zu einer Systemkrise auszuwachsen drohen, steht den Mitgliedstaaten - innerhalb der von den europäischen Beihilferegeln gezogenen Grenzen(420) - die Möglichkeit direkter Unterstützung offen. (396) Keinesfalls - und allein darauf kommt es hier an - ist es aber den Unternehmen selbst gestattet, den Wettbewerb im Wege von Kartellabsprachen auf ein ihnen vernünftig erscheinendes Maß zu beschränken und so, im vorgeblich allgemeinen Interesse, ihre wirtschaftliche Situation zu verbessern. (397) Schließlich führen die Banken noch ins Treffen, dass die Kommission zu Zinsabsprachen in der Vergangenheit eine "unklare" Haltung eingenommen habe und sich "bis heute unsicher [sei], ob das Kartellverbot auf den Bankensektor Anwendung finden sollte". Dies habe einen "Vertrauenstatbestand" zugunsten der Banken geschaffen und zu einer für die Banken "verwirrenden Rechtslage" geführt(421). (398) Ein Blick auf die Rechtsprechung und Verwaltungspraxis gibt freilich ein anderes Bild. Schon in ihrem Zweiten Wettbewerbsbericht (1973) stellte die Kommission klar, dass Artikel 81 EG-Vertrag auf Vereinbarungen zwischen Banken, z. B. betreffend allgemeine Geschäftsbedingungen, anwendbar ist und sich die Frage einer allfälligen Anwendung von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag in jenem Bereich nicht stellt(422). Diesbezügliche Zweifel wurden jedenfalls im Jahr 1981 ausgeräumt, als der Europäische Gerichtshof entschied, dass Artikel 86 Absatz 2 nur im Fall hoheitlicher Betrauung mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse Anwendung finden kann(423). Als Reaktion auf dieses Urteil hielt die Kommission in ihrem Elften Wettbewerbsbericht (1981) fest, dass Absprachen oder abgestimmte Verhaltensweisen über Zinsen, Gebühren und ähnliche Wettbewerbsparameter nunmehr zweifellos unter Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag fielen(424). (399) In diesem Sinne hat sich die Kommission stets klar gegen horizontale Vereinbarungen zwischen Banken gewandt, die sich auf den Bankkunden in Rechnung gestellte Preise bezogen. So bezog das für Wettbewerb zuständige Mitglied der Kommission im Jahr 1989 öffentlich gegen Zinsabsprachen zwischen Banken Stellung und hielt fest, dass diese als Preisabsprachen gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag verstießen(425). In ihrer Entscheidung Eurochèques - Helsinki-Vereinbarung(426) verhängte die Kommission gegen die Teilnehmer einer Vereinbarung über die Erhebung einer Provision eine Geldbuße. (400) An der uneingeschränkten Anwendbarkeit des Kartellverbots auf Preisabsprachen zwischen Kreditinstituten bestand daher schon lange vor dem Beitritt Österreichs zum Europäischen Wirtschaftsraum kein Zweifel. Selbst wenn in der vorliegenden Entscheidung Artikel 81 EG-Vertrag zum ersten Mal auf den Bankensektor angewendet würde - quod non -, könnten sich die Banken darauf nicht berufen, da die Unvereinbarkeit von Preisabsprachen zwischen Wettbewerbern in Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe a) EG-Vertrag ausdrücklich festgestellt und durch eine ständige Rechtsprechung bestätigt wird(427). 14.2. Zur Zuständigkeit der Kommission für das Jahr 1994 Vorbringen der Banken (401) Die Banken machen geltend, dass die Kommission für die Ahndung des Verstoßes gegen Artikel 53 EWR-Abkommen im Jahr 1994 nicht zuständig sei und begründen dies zusammengefasst wie folgt. (402) Gemäß Artikel 56 EWR-Abkommen sei allein die EFTA-Überwachungsbehörde - und nicht die Kommission - für Sachverhalte zuständig, welche den Wirtschaftsverkehr zwischen der Gemeinschaft und einem EFTA-Mitgliedstaat (nicht aber zwischen Mitgliedstaaten) berühren, wenn die betreffenden Unternehmen mehr als 33 % ihres EWR-weiten Umsatzes im Hoheitsgebiet der EFTA-Staaten erzielt haben. Dies sei hinsichtlich der österreichischen Banken der Fall gewesen. (403) Da die EFTA-Überwachungsbehörde während des Jahres 1994 kein Verfahren gegen die betroffenen Banken eröffnet hätte, habe anlässlich des Beitritts Österreichs zur Gemeinschaft auch keine "anhängige Rechtssache" (Artikel 172 Absatz 2 der Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens) an die Kommission übertragen werden können. Diese sei folglich erst ab 1. Januar 1995 für die Ahndung der betroffenen Absprachen zuständig. 10) Standpunkt der Kommission (404) Die von den Banken vertretene Rechtsauffassung hätte die Verleihung einer Immunität für Kartellverstöße in der Vergangenheit zur Folge. Der Kommission wäre es verwehrt, jene Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht - dessen Bestandteil das EWR-Abkommen ist - zu ahnden, die von Unternehmen in neuen Mitgliedstaaten begangen wurden(428). (405) Eine solche Auffassung liefe zwar dem effet utile des EWR-Abkommens - und insbesondere von dessen Wettbewerbsvorschriften - entgegen. Die Einrichtung eines Systems, das den Wettbewerb vor Verfälschungen schützt und die Befolgung der Wettbewerbsvorschriften für alle in gleicher Weise gewährleistet, zählt zu den in Artikel 1 EWR-Abkommen ausdrücklich genannten Zielen und Grundsätzen jenes Abkommens. (406) Allerdings hatte sich der Europäische Gerichtshof mit dieser Frage bisher nicht auseinander zu setzen gehabt(429). Die Kommission wird angesichts der diesbezüglich ungeklärten Rechtslage darauf verzichten, für den Zeitraum des Jahres 1994 einen Verstoß gegen Artikel 53 EWR-Abkommen festzustellen. 14.3. Artikel 81 EG-Vertrag (407) Die nachfolgenden Ausführungen zu Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag sowie zur Subsumtion des in den vorangegangenen Kapiteln festgestellten Sachverhalts unter diese Bestimmung sind wie folgt aufgebaut: (408) Einleitend wird die Rechtsprechung der Europäischen Gerichte zu den Begriffen "Vereinbarung" und "abgestimmte Verhaltensweise" erläutert (Kapitel 14.3.1). Dabei wird insbesondere auf die Beurteilung einer "komplexen Zuwiderhandlung" eingegangen. (409) Darauf aufbauend erfolgt die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts als komplexer Verstoß erheblicher Dauer, der sowohl Vereinbarungen als auch abgestimmte Verhaltensweisen einschließt (Kapitel 14.3.2). (410) In Kapitel 14.3.3 wird dargelegt, dass die an den Verhaltensweisen beteiligten Unternehmen die Beschränkung des Wettbewerbs bezweckten. Zusätzlich wird auch auf die konkreten Auswirkungen der Verhaltensweisen am Markt eingegangen. (411) Darauf folgen Ausführungen zu den Auswirkungen der Verhaltensweisen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten (Kapitel 14.3.4), zu den Unternehmen, gegen die ein Verstoß festgestellt wird (Kapitel 14.4) und zur Dauer des Verstoßes (Kapitel 14.5). 14.3.1. Vereinbarung und abgestimmte Verhaltensweise: Rechtsprechung (412) Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und des Gerichts erster Instanz kann bereits dann von einer Vereinbarung im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag ausgegangen werden, wenn die Parteien lediglich einen allgemeinen Konsens hinsichtlich der betreffenden Aktionen erzielt haben. Es genügt, dass die beteiligten Unternehmen ihren gemeinsamen Willen bekunden, sich am Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten. Die Vereinbarung braucht weder schriftlich oder formell getroffen zu werden noch mit ausdrücklichen Sanktionen bewehrt oder durch Durchsetzungsmaßnahmen unterstützt zu sein(430). (413) Demgegenüber setzt eine abgestimmte Verhaltensweise im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag nicht voraus, dass die Beteiligten eine Vereinbarung darüber getroffen haben, was jeder von ihnen im Einzelnen am Markt tun oder unterlassen soll. Dieser Begriff stellt vielmehr auf jene Formen der Abstimmung ab, bei der die wettbewerblichen Risiken bewusst durch ein praktisches Zusammenwirken ersetzt werden, ohne dass es zu einer Vereinbarung im oben (412) beschriebenen Sinn kommt(431). (414) Ein solches Zusammenwirken erfordert nicht die Erstellung eines konkreten Plans, sondern ist im Lichte des dem EG-Vertrag zugrunde liegenden Wettbewerbsbegriffs zu beurteilen: Jeder Marktteilnehmer soll unabhängig von allen anderen entscheiden, welche Geschäftspolitik er zu verfolgen gedenkt. Dieses in der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs niedergelegte Selbständigkeitspostulat spricht zwar den Unternehmen nicht das Recht ab, sich auf intelligente Weise an das tatsächliche oder erwartete Verhalten ihrer Wettbewerber anzupassen. Sehr wohl verbietet es aber kategorisch jeden direkten oder indirekten Kontakt zwischen ihnen, dessen Zweck oder Wirkung darin besteht, das Marktverhalten der Wettbewerber zu beeinflussen oder einen solchen Wettbewerber über das beschlossene oder ins Auge gefasste eigene Verhalten am Markt zu informieren(432). (415) Ein Verhalten kann somit schon dann als abgestimmte Verhaltensweise unter Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag fallen, wenn die Parteien zwar nicht vereinbart oder vorab beschlossen haben, wie sich jede Seite am Markt verhalten soll, sich aber bewusst an eine gemeinsame, die Koordinierung ihres Geschäftsverhaltens fördernde oder erleichternde Strategie halten oder anpassen. Es genügt, dass der Wettbewerber durch seine Absichtserklärung die Ungewissheit über das von ihm zu erwartende Marktverhalten beseitigt oder zumindest erheblich verringert hat - wovon selbst dann auszugehen ist, wenn sich die Absichtserklärung letztlich als nicht völlig zutreffend erweist(433). (416) Der Begriff der abgestimmten Verhaltensweise setzt zwar ein Marktverhalten voraus, verlangt aber nicht, dass sich dieses Verhalten konkret in Form einer Wettbewerbsbeschränkung auswirkt. Vorbehaltlich des den betroffenen Unternehmen obliegenden Gegenbeweises gilt vielmehr die Vermutung, dass die an der Abstimmung beteiligten und weiterhin auf dem Markt tätigen Unternehmen die mit ihren Wettbewerbern ausgetauschten Informationen bei der Bestimmung ihres Marktverhaltens berücksichtigen. Dies trifft umso mehr zu, wenn die Abstimmung während eines langen Zeitraums regelmäßig stattfindet und gilt auch in jenen Fällen, in welchen die Teilnahme eines oder mehrerer Unternehmen an Sitzungen mit wettbewerbsfeindlichem Zweck nur in der Entgegennahme von Informationen über das künftige Marktverhalten ihrer Wettbewerber besteht(434). (417) Nach ständiger Rechtsprechung ist die Kommission im Fall eines sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Verstoßes nicht gehalten, diesen ausschließlich als Vereinbarung oder als abgestimmte Verhaltensweise darzustellen - beide Formen der Zuwiderhandlung sind nämlich von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag erfasst - oder in getrennte Verstöße aufzuteilen(435). Tatsächlich kann sich eine solche Unterscheidung als undurchführbar oder nicht zielführend erweisen, weil der Verstoß zugleich Merkmale beider Arten verbotenen Verhaltens aufweist, mögen auch einzelne seiner Erscheinungsformen - isoliert betrachtet - eher unter die eine als die andere subsumiert werden können. Beide Begriffe erfassen in subjektiver Hinsicht Formen der Kollusion, die in ihrer Art übereinstimmen und sich nur in ihrer Intensität und ihren Ausdrucksformen unterscheiden. Insbesondere wäre es unsinnig, ein fortgesetztes, integriertes und institutionalisiertes Verhalten, das ein und demselben Ziel dient, künstlich in mehrere Einzelverstöße zu zerlegen. (418) Die Kommission kann daher eine solche komplexe Zuwiderhandlung als Vereinbarung "und/oder" abgestimmte Verhaltensweise qualifizieren, wenn diese Zuwiderhandlung als komplexes Ganzes sowohl solche Einzelakte aufweist, die als "Vereinbarung" anzusehen sind, als auch solche, die sich als "abgestimmte Verhaltensweisen" darstellen(436). (419) Die divergierenden Interessen der Kartellmitglieder können dazu führen, dass ein Konsens über alle Fragen scheitert oder dass manche Punkte vage formuliert oder ausgeklammert werden. Eine förmliche Einigung über sämtliche Fragen mag nie zustande kommen. Auf der anderen Seite kann es zu internen Konflikten, zu Regelverstößen von Mitgliedern und zu teilweise hartem Wettbewerb - bis hin zu regelrechten Preiskämpfen - kommen. Keiner dieser Faktoren hat jedoch zur Folge, dass das betreffende Verhalten keine Vereinbarung und/oder abgestimmte Verhaltensweise darstellt, wenn diese einen einzigen, gemeinsamen und fortdauernden Zweck verfolgen. 14.3.2. Vereinbarung und abgestimmte Verhaltensweise: Art des Verstoßes im vorliegenden Fall (420) Wie oben ausführlich dargestellt(437), hatten die beteiligten Banken ein dichtes Netzwerk von mehr als 20 verschiedenen, miteinander kommunizierenden und inhaltlich fallweise überlappenden Gesprächsrunden geschaffen. Dazu kamen noch eine große Zahl regionaler Runden im gesamten Bundesgebiet. Im Zeitraum dieser Untersuchung konnten allein in Wien (d. h. ohne Berücksichtigung der regionalen Runden) über dreihundert verschiedene Treffen - im Schnitt jeden vierten Arbeitstag ein Treffen - nachgewiesen werden. Zusätzlich konnten außerhalb dieses institutionalisierten Netzwerks zahlreiche Kontakte zwischen Vertretern der beteiligten Unternehmen, zum Teil auf höchster Ebene, nachgewiesen werden. (421) Anlässlich der Treffen insbesondere jener Runden, die ausdrücklich Konditionen zum Inhalt hatten, versuchten die Teilnehmer stets, einen Konsens über die Konditionenbildung zu finden. Der Ablauf der Kartellbesprechungen wird in Kapitel 5.3 zusammengefasst und in den Kapiteln 7 bis 12 ausführlich dargestellt und soll hier nicht wiederholt werden. (422) In rechtlicher Hinsicht ergibt sich, dass jene Aspekte der Verhaltensweisen, die als Stufen auf dem Weg zur Konsensfindung für sich genommen nicht als Vereinbarung im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag zu qualifizieren sein mögen, jedenfalls unter den Begriff der abgestimmten Verhaltensweise fallen. Es handelt sich in der Tat um eine Vielzahl von Handlungen mit ein und demselben wettbewerbswidrigen Ziel, von denen jede für sich betrachtet entweder den Begriff der Vereinbarung oder der abgestimmten Verhaltensweise erfuellt und jeweils Ausdrucksform einer einzigen Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 EG-Vertrag darstellt. (423) Die beteiligten Banken haben durch den fortdauernden, regelmäßigen, institutionalisierten und umfassenden Austausch üblicherweise vertraulicher Informationen ein sehr hohes Maß an gegenseitigem Einverständnis, Reziprozität und - zumindest bedingter und teilweiser - Einigung über ihr aktuelles und zukünftiges Marktverhalten hergestellt und dadurch systematisch jegliche Unsicherheit über das Wettbewerbsverhalten der jeweils anderen Banken eliminiert oder zumindest sehr erheblich vermindert. Zinserhöhungen und -senkungen wurden zwischen den Banken regelrecht ausverhandelt. Dies galt nicht nur für Konditionen, sondern auch für Gebühren aller Art, gemeinsame Kalkulationsgrundlagen oder Werbung mit Zinssätzen. "Alleingänge" einzelner Institute waren dabei die Ausnahme und führten umgehend zu teilweiser heftiger Kritik auf Seiten der übrigen Institute. (424) All diese Treffen und Kontakte verfolgten ein und denselben Zweck, nämlich die Verfälschung des Wettbewerbs (siehe dazu Punkt 14.3.3). (425) Die Kommission ist daher der Ansicht, dass der in dieser Entscheidung beschriebene Sachverhalt einen komplexen Verstoß erheblicher Dauer erkennen lässt, an dem die Unternehmen, gegen die ein Verstoß festgestellt wird beteiligt waren. Diese waren an den wichtigen Gesprächsrunden selbst beteiligt(438) und wussten von der Existenz weiterer Gesprächsrunden bzw. mussten von deren Existenz wissen. Es wäre unsinnig, dieses fortgesetzte, gemeinsame und sowohl inhaltlich als auch organisatorisch eng vernetzte System von Verhaltensweisen, das in seiner Gesamtheit auf die Verfälschung des Wettbewerbs gerichtet war, künstlich in seine - in der Tat eng miteinander verwobenen - Einzelteile zergliedern und so aus ihm mehrere selbständige Zuwiderhandlungen konstruieren zu wollen. 14.3.3. Ziel oder Zweck der Beschränkung des Wettbewerbs (426) Wie in Kapitel 5.4 ausführlich dargestellt, bezweckten die an den gegenständlichen Verhaltensweisen beteiligten Banken durch die - von ihnen selbst als "nützlich" und "konstruktiv" charakterisierten - Absprachen, einen vorgeblich "ruinösen" Wettbewerb untereinander zu vermeiden und statt dessen in einen "kontrollierten", "vernünftigen", "normalisierten", "disziplinierten", "gelinderten", "besonnenen", "verlagerten", "begrenzten", "gemäßigten" und "geordneten" - alles Euphemismen für verfälschten und beschränkten - Wettbewerb untereinander zu treten(439). Zweck der Verhaltensweise war die Absprache und/oder Abstimmung von Preisen (Zinsen und Gebühren) sowie die Einschränkung von Werbemaßnahmen. (427) Der wettbewerbsbeschränkende Zweck wird von einer betroffenen Bank ausdrücklich zugestanden(440). (428) Nach ständiger Rechtsprechung brauchen bei der Anwendung von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag die tatsächlichen Auswirkungen einer Vereinbarung oder einer abgestimmten Verhaltensweise nicht berücksichtigt zu werden, wenn sich ergibt, dass sie die Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken(441). (429) Grundsätzlich muss daher auf deren tatsächliche Auswirkungen in diesem Fall nicht eingegangen werden. (430) Der Vollständigkeit und Deutlichkeit halber sei jedoch festgehalten, dass sich die betreffenden Verhaltensweisen in der Tat am österreichischen Bankenmarkt ausgewirkt haben. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass in Fallgestaltungen, in welchen Zielpreise vereinbart werden, bereits dann von Umsetzung gesprochen werden kann, wenn sich die tatsächlich angewandten Preise auf diese Zielwerte zu bewegen (und nicht bloß dann, wenn diese auch exakt erreicht werden)(442). (431) Zunächst sei auf die im Sachverhaltsteil genannten konkreten Beispiele für die Umsetzung diverser Kartellbeschlüsse hingewiesen. Weiter belegen zahlreiche interne Vermerke, wie die Banken Kartellbeschlüsse umgesetzt bzw. die in den Kartellbesprechungen erlangten Informationen bei ihrer eigenen Konditionengestaltung berücksichtigt haben. Die PSK legte etwa Hoechstsätze für Konditionen "gemäß der Absprache in der Passivrunde" fest bzw. erstellte die Marketingplanung "in Bezug auf die Gebührenüberlegungen des Mitbewerbs"(443), die BAWAG erhöhte die Kreditzinsen "analog zu" den absprachegemäßen Maßnahmen der anderen Banken(444), die NÖ Hypo senkte ihre Sparzinsen "aufgrund der in der Bundesaktiv- und Passivrunde vereinbarten Senkungen und nach telefonischer Rücksprache mit den anderen Sektoren"(445) bzw. "in Anlehnung an die in den beiden letzten Passivrunden empfohlenen Maßnahmen"(446), die Erste senkte ihre Kreditzinsen "im Hinblick auf die Vorabstimmung im A/P-Komitee [Aktiv-, Passivrunde]" bzw. veränderte ihre Sparzinsen "in Abstimmung mit den Mitbewerbern"(447) und stockte das Volumen für Fixzinskredite wie "in der Treasury-Runde abgestimmt" auf(448), GiroCredit senkte ihre Kreditzinsen "im Hinblick auf das erwartete [weil in der Bundesaktiv- und Passivrunde vereinbarte] Verhalten der weiteren Marktteilnehmer"(449), CA senkte die Zinssätze für Betriebsspargemeinschaften "in Abstimmung mit BAWAG, Bank Austria und Erste" um 0,25 %(450), die Landesdirektion Salzburg der CA senkte ihre Sparzinsen "wie mit den Salzburger Instituten abgesprochen"(451) und die CA Oberösterreich senkte ihre Sparzinsen entsprechend "der akkordierten Aktion der oberösterreichischen Banken"(452). (432) In diesem Sinne räumten die Banken selbst ein, dass sie sich in ihrer eigenen Konditionenpolitik an den in den Gesprächsrunden erlangten Erkenntnissen über die Pläne ihrer Wettbewerber orientierten(453). Eine der Banken räumte in einer Stellungnahme weiter ausdrücklich ein, ihr Wettbewerbsverhalten an die Vorhaben der anderen Banken "angepasst" bzw. bei den "akkordierten Abstimmungen mitgezogen" zu haben(454). (433) Es erweisen sich auch jene sichergestellten Dokumente als aufschlussreich, in denen die Banken selbst - auf der Grundlage von ihnen regelmäßig durchgeführter Testveranlagungen bei anderen Banken - die konkrete Umsetzung ihrer Absprachen beurteilten: Darin wird beispielsweise festgehalten, dass sich "alle Großbanken an die abgestimmten Zinssätze halten [und] unsere Politik die grundsätzliche Einhaltung der Richtwerte [ist]"(455), alle Institute "die akkordierte Zinssenkungsrunde vollzogen und sich dabei im Wesentlichen an die getroffenen Vereinbarungen gehalten" hätten(456), "die Konditionenempfehlungen halten"(457), man mit der Umsetzung der gemeinsamen Beschlüsse "im Wesentlichen zufrieden" sei(458), die vereinbarten "Mindestkonditionen in keinem einzigen Fall unterschritten" wurden(459), die "beschlossenen Senkungsmaßnahmen in der Zwischenzeit durchgeführt" wurden(460), "die vereinbarten Zinssätze größtenteils eingehalten" werden(461), die Konditionen "im Rahmen was zuletzt vereinbart wurde" blieben(462) oder der Markt nunmehr ein "sehr einheitliches Konditionenbild" biete(463). Die Einhaltung "nur zu 70 %" durch eine Bankengruppe wurde bereits als kritikwürdig empfunden(464). In ihrer schriftlichen Stellungnahme räumt eine der betroffenen Banken sogar ausdrücklich ein, dass die Kartellteilnehmer "nur gelegentlich aus der 'Konditionendisziplin' ausbrachen"(465). (434) Schließlich erscheint es unwahrscheinlich, dass die Banken einander regelmäßig und derart oft - allein in Wien im Schnitt jeden vierten Arbeitstag - zu diesen Sitzungen getroffen hätten, wenn diese völlig sinn- und wirkungslos gewesen wären. (435) Was den regelmäßigen und detaillierten Informationsaustausch hinsichtlich Kalkulationsmethoden und -parametern - insbesondere in der Controllerrunde - betrifft, so ist dessen wettbewerbsbeschränkende Wirkung als umso bedeutender einzuschätzen, als die Zinsmargen der Banken ohnehin gering sind(466). (436) Somit steht nach Ansicht der Kommission fest, dass sich die Absprachen auf dem Markt ausgewirkt haben. Es ist weder möglich noch erforderlich, diese Auswirkungen exakt zu quantifizieren, d. h. jene Konditionen und Gebühren zu bestimmen, welchen die beteiligten Banken angewandt hätten, wenn sie ihr Marktverhalten autonom und unabhängig voneinander unter Bedingungen eines unverfälschten Wettbewerbs festgelegt hätten. Wie oben ausgeführt, vermag das von den Banken beauftragte Gutachten nicht nachzuweisen, dass sich das Kartell nicht ausgewirkt habe(467). (437) Die Kommission verkennt nicht, dass in manchen Bereichen des Aktivgeschäfts die regelmäßig beschworene "Konditionendisziplin" oft zu wünschen übrig ließ. Bisweilen mussten die Banken bei ihren gemeinsamen Versuchen zur Spannenverbesserung Rückschläge hinnehmen oder einander sogar das Scheitern dieser Bemühungen eingestehen. "Disziplinlosigkeiten" führten fallweise zu "Preiskämpfen". Dieser Umstand schließt jedoch die Auswirkung der Absprachen auf dem Markt nicht aus. 14.3.4. Auswirkung auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten (438) Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Vereinbarung zwischen Unternehmen geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, wenn sich anhand objektiver rechtlicher und tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt, dass sie unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten in einer Weise beeinflusst, die befürchten lässt, dass sie dadurch die Verwirklichung eines einheitlichen Marktes zwischen diesen spürbar behindert(468). (439) Zur Feststellung eines solchen der Erreichung der Ziele des einheitlichen zwischenstaatlichen Marktes abträglichen Einflusses auf die Handelsströme bedarf es eines Vergleichs mit dem hypothetischen Zustand, wie er sich ohne die Wettbewerbsbeschränkung - somit unter Annahme unverfälschten Wettbewerbs - darstellen würde. Es kommt allein darauf an, ob die Beschränkung - auch mittelbar und potentiell - die Handelsströme aus ihrer natürlichen Richtung abzulenke

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.