Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2021/2222 der Kommission vom 30. September 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates mit detaillierten Bestimmungen über den Betrieb des zentralen Speichers für Berichte und Statistiken

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-03-12

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02021R2222 — DE — 12.03.2026 — 001.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/2222 DER KOMMISSION vom 30. September 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates mit detaillierten Bestimmungen über den Betrieb des zentralen Speichers für Berichte und Statistiken (ABl. L 448 vom 15.12.2021, S. 1) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum ►M1 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2026/48 DER KOMMISSION  vom 11. Dezember 2025   L 48 1 20.2.2026 ▼B DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/2222 DER KOMMISSION vom 30. September 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates mit detaillierten Bestimmungen über den Betrieb des zentralen Speichers für Berichte und Statistiken Artikel 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: ▼M1 1.  „statistische Daten“ bezeichnet Daten, die anonymisiert sind und ausschließlich für die Erstellung statistischer Berichte gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 ( 1 ), (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861, (EU) 2018/1862, (EU) 2019/816, (EU) 2024/982 ( 2 ),, (EU) 2024/1358 ( 3 ),, (EU) 2025/12 ( 4 ), und (EU) 2025/13 ( 5 ), des Europäischen Parlaments und des Rates verwendet werden; ▼B 2.  „(statistische) Berichte“ bezeichnet eine strukturierte Sammlung statistischer Daten, die vom zentralen Speicher in automatisierter Weise nach einem vorab festgelegten Regelwerk erstellt und im zentralen Speicher gespeichert werden; 3.  „anpassbare Berichte“ bezeichnet statistische Berichte, die auf Grundlage der statistischen Daten im zentralen Speicher nach spezifischen, von einem Nutzer ad hoc festgelegten Regeln extrahiert und im zentralen Speicher gespeichert werden; 4.  „sensible Identitätsdaten“ sind alle folgenden Daten oder eine Kombination davon, anhand derer Personen identifiziert werden können: a)  Name, Vorname, Nachname, Familienname, Rufnamen, Aliasnamen einer Person, deren Daten in einem EU-Informationssystem gespeichert werden können; b)  Nummer des Reisedokuments; c)  Anschrift (Straße, Hausnummer); d)  Telefonnummer, IP-Adresse; e)  E-Mail-Adresse; f)  biometrische Daten. Artikel 2 Informationen, die im zentralen Speicher enthalten sein müssen (1)   Die in Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/818 genannten Daten werden im Einklang mit der vorliegenden Verordnung im zentralen Speicher zugänglich gemacht und gespeichert. (2)   Der zentrale Speicher enthält statistische Daten, darunter auch Berichte über die Systemnutzung, damit die Funktionsweise der in Artikel 62 der Verordnung (EU) 2019/818 aufgeführten Interoperabilitätskomponenten überwacht werden kann. (3)   Der zentrale Speicher enthält technische Berichte, um sicherzustellen, dass die Weiterentwicklung und die Funktionsweise der Interoperabilitätskomponenten gemäß Artikel 74 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/818 durch eu-LISA überwacht werden kann. ▼M1 3a.   Der zentrale Speicher enthält Statistiken, die für die Erstellung von Berichten über die technische Funktionsweise der Systeme gemäß den in Artikel 1 Nummer 1 genannten Verordnungen erforderlich sind. ▼B (4)   Im zentralen Speicher wird eine eindeutige Referenznummer geführt, die es ermöglicht, den Abgleich von Identitätsdateien in oder zwischen den einschlägigen EU-Informationssystemen für statistische Zwecke zurückzuverfolgen. Es darf nicht möglich sein, dass diese Referenznummer zum Abrufen der zugrunde liegenden Identitätsdateien verwendet wird. (5)   Mithilfe des zentralen Speichers können die ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten der in Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/818 genannten zuständigen Behörden Folgendes erhalten: a)  Berichte gemäß Artikel 74 der Verordnung (EU) 2018/1862, die die folgenden Statistiken über die Datensätze des Schengener Informationssystems enthalten: i)  gemäß Artikel 74 Absatz 3 der genannten Verordnung tägliche, monatliche und jährliche Statistiken über die Zahl der Datensätze pro Ausschreibungskategorie, sowohl nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselt als auch insgesamt; ii)  gemäß Artikel 74 Absatz 3 der genannten Verordnung jährliche Berichte über die Zahl der Treffer pro Ausschreibungskategorie und darüber, wie oft das Schengener Informationssystem abgefragt und wie oft zwecks Eingabe, Aktualisierung oder Löschung einer Ausschreibung — sowohl nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselt als auch insgesamt — auf das System zugegriffen wurde; iii)  auf Ersuchen der Kommission regelmäßige oder anlassbezogene zusätzliche spezifische Statistikberichte über die Leistungsfähigkeit des Schengener Informationssystems, seine Nutzung und den Austausch von Zusatzinformationen gemäß Artikel 74 Absatz 6 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung; iv)  auf Ersuchen der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache regelmäßige oder anlassbezogene zusätzliche spezifische Statistikberichte zur Durchführung von Risikoanalysen und Schwachstellenbeurteilungen gemäß Artikel 74 Absatz 6 Unterabsatz 3 der genannten Verordnung; v)  Berichte und Statistiken zum Zwecke der Wartung des Systems sowie zur Erstellung von Berichten, zur Berichterstattung über die Datenqualität und zur Ausarbeitung von Statistiken gemäß Artikel 74 Absatz 2 der genannten Verordnung; vi)  Berichte über die Datenqualität gemäß Artikel 15 Absatz 4 der genannten Verordnung. b)  Berichte gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2019/816 mit den folgenden Statistiken über die Einträge im Europäischen Strafregisterinformationssystem für Drittstaatsangehörige (ECRIS-TCN) und die ECRIS-Referenzimplementierung: i)  anpassbare Berichte und Statistiken über die Erfassung, Speicherung und den Austausch von Informationen, die anhand des Europäischen Strafregisterinformationssystems für Drittstaatsangehörige aus den Strafregistern entnommen wurden; ii)  gemäß Artikel 32 Absatz 3 der genannten Verordnung Berichte und Statistiken zum Zwecke der Wartung des Systems, zur Berichterstattung über die Datenqualität und zur Ausarbeitung von Statistiken. ▼M1 c)  Berichte gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2024/1358 mit folgenden Statistiken: i)  monatliche Statistiken über die Arbeit von Eurodac gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1358; ii)  monatliche statistische Daten zu den in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1358 genannten Personen, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten. Die statistischen Daten zu Personen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2024/1358 werden soweit möglich nach Geburtsjahr und Geschlecht aufgeschlüsselt; iii)  monatliche systemübergreifende Statistiken basierend auf den Daten aus den Systemen Eurodac, VIS, ETIAS und EES, die in den Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1358 festgelegt sind; iv)  regelmäßige Statistiken zu bestimmten Aspekten im Zusammenhang mit der Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1358. d)  Berichte gemäß Artikel 39 der Verordnung (EU) 2025/13 mit folgenden Statistiken: i)  vierteljährliche Statistiken über die Funktionsweise des Routers und über die Einhaltung der in der Verordnung (EU) 2025/13 festgelegten Verpflichtungen durch die Fluggesellschaften; ii)  statistische Informationen, die für die Berichterstattung gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) 2025/13 und für die Erstellung von Statistiken gemäß Artikel 39 Absätze 5 und 6 jener Verordnung erforderlich sind; iii)  regelmäßige Statistiken zur Überwachung der Entwicklung und der Funktionsweise des Routers durch eu-LISA gemäß Artikel 39 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2025/13. e)  anpassbare Berichte und Statistiken gemäß Artikel 72 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/982. ▼M1 (6)   Die in Absatz 3 genannten technischen Berichte enthalten Statistiken über die Nutzung und Verfügbarkeit des Systems, Störfälle, seine Leistungsfähigkeit, biometrische Genauigkeit und Datenqualität sowie gegebenenfalls über noch nicht abgeschlossene Vorgänge. ▼B (7)   Die vom zentralen Speicher erstellten Betriebsberichte können vom Nutzer angepasst werden, um die Filterung oder Gruppierung der Daten mithilfe eines mit dem zentralen Speicher zur Verfügung gestellten Berichterstattungstools zu ermöglichen. (8)   Ein Berichtsverzeichnis wird zugänglich gemacht. Ersuchen um neue Berichte oder Änderungen an bestehenden Berichten müssen im Einklang mit den Regeln von eu-LISA für das Änderungsmanagement erfolgen. Artikel 3 Datenregister und Berichterstattungstool (1)   Der zentrale Speicher arbeitet mit einer technischen Lösung, durch die Daten aus den zugrunde liegenden EU-Informationssystemen und Interoperabilitätskomponenten gehostet werden. (2)   Die technische Lösung enthält ein Berichterstattungstool, das so konfiguriert ist, dass es die in Artikel 2 genannten Berichte und anpassbaren Berichte erstellen, pflegen und ausführen kann. (3)   Das Berichterstattungstool ermöglicht die Erstellung von Betriebsberichten und technischen Berichten sowie deren Abruf durch den Nutzer. (4)   Das Berichterstattungstool ermöglicht die Bereitstellung systemübergreifender statistischer Daten und analytischer Berichte für politische und operative Zwecke sowie für die Zwecke der Datenqualität, wenn dies nach dem Unionsrecht vorgesehen ist. (5)   Sämtliche Berichte werden mithilfe der technischen Lösung verwaltet. In der technischen Lösung sind geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Integrität zu treffen, damit die Anforderungen des Sicherheitsplans gemäß Artikel 42 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/818 erfüllt werden. (6)   Die technische Lösung wird am Technikstandort von eu-LISA und am Backup-Standort installiert. Artikel 4 Datenextraktion Der zentrale Speicher ruft schreibgeschützte Kopien der Daten gemäß Artikel 39 Absatz 2 und Artikel 62 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) 2019/818 von den EU-Informationssystemen ab, damit er die Statistiken und Berichte gemäß den Artikeln 39 und 62 der vorstehenden Verordnung erstellen kann. Die Daten werden regelmäßig, mindestens jedoch täglich, mittels einseitiger Extraktion erhoben. Artikel 5 Tool zur Datenanonymisierung (1)   Die aus den zugrunde liegenden EU-Informationssystemen und Interoperabilitätskomponenten gewonnenen Daten werden mithilfe eines Datenanonymisierungstools anonymisiert. Im zentralen Speicher dürfen nur anonymisierte Daten gespeichert werden. (2)   Das Tool zur Datenanonymisierung erkennt sensible Identitätsdaten in den EU-Informationssystemen und anonymisiert sie im Wege eines automatisierten Prozesses, bevor die statistischen Daten im zentralen Speicher gespeichert werden. Der Anonymisierungsprozess ist unumkehrbar. Artikel 6 Zugang ▼M1 (1)   Der Zugang zum zentralen Speicher durch ordnungsgemäß ermächtigte Bedienstete wird im Einklang mit Artikel 45a der Verordnung (EG) Nr. 767/2008, Artikel 63 der Verordnung (EU) 2017/2226, Artikel 84 der Verordnung (EU) 2018/1240, Artikel 16 der Verordnung (EU) 2018/1860, Artikel 60 der Verordnung (EU) 2018/1861, Artikel 32 der Verordnung (EU) 2019/816, Artikel 72 der Verordnung (EU) 2024/982, Artikel 12 der Verordnung (EU) 2024/1358, Artikel 38 der Verordnung (EU) 2025/12 und Artikel 39 der Verordnung (EU) 2025/13 gewährt und geregelt. ▼B (2)   Der zentrale Speicher ist für die Mitgliedstaaten, die Kommission und die Agenturen der Union entsprechend ihren Zugangsrechten nach dem Unionsrecht über eine sichere Netzverbindung (TESTA) zugänglich. (3)   Nur ordnungsgemäß ermächtigte Bedienstete der zuständigen Behörden nach Artikel 39 Absatz 2 und Artikel 62 Absätze 1 bis 5 der Verordnung (EU) 2019/818 erhalten Zugang zu dem Tool nach Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung. (4)   Die zuständigen Behörden haben mithilfe von Nutzerprofilen Zugang zum zentralen Speicher. eu-LISA führt ein Verzeichnis der Nutzerprofile. Eine Behörde kann je nach ihren Zugangsrechten über mehrere Profile verfügen. (5)   Der Zugriff auf den zentralen Speicher ist zu protokollieren. Die protokollierten Informationen müssen mindestens das Folgende enthalten: a)  einen Zeitstempel; b)  die Behörde; c)  die Art des jeweiligen Berichts. (6)   Auf nationaler Ebene, bei der Kommission, der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und bei Europol werden Protokolle geführt, die die Identifizierung der Nutzer ermöglichen, die auf den zentralen Speicher zugreifen. eu-LISA führt Protokolle über sämtliche Zugriffsvorgänge. Die Protokolle werden ein Jahr lang im zentralen Speicher archiviert und dann automatisch gelöscht. (7)   Etwaige Aufgabenkollisionen im zentralen Speicher sind zu identifizieren und der Zugang ist nach den folgenden Prinzipien zu gewähren: a)  Kenntnis nur, wenn nötig; b)  Zugang mit minimaler Berechtigung; c)  Aufgabentrennung. (8)   In den nach Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1862 erstellten Berichten über die Datenqualität ist ein Tool enthalten, mit dem die Mitgliedstaaten eu-LISA Rückmeldungen über die Behebung der aufgetretenen Probleme geben können. Artikel 7 Datenauftragsverarbeiter Für die Zwecke der Anonymisierung personenbezogener Daten gemäß Artikel 5 übernimmt eu-LISA die Funktion des Datenauftragsverarbeiters im Sinne von Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2018/1725. Artikel 8 Sonstige Aspekte des Datenschutzes und der Sicherheit (1)   Die Daten des zentralen Speichers dürfen nur für Berichterstattungs- und Statistikzwecke abgefragt werden. (2)   eu-LISA ergreift die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen, um die Integrität der Daten im zentralen Speicher zu gewährleisten. Alle Änderungen an den Daten müssen zum Zwecke der Überprüfung rückverfolgbar sein. Artikel 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten. ( 1 ) Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/767/oj). ( 2 ) Verordnung (EU) 2024/982 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 über die automatisierte Abfrage und den Austausch von Daten für die polizeiliche Zusammenarbeit und zur Änderung der Beschlüsse 2008/615/JI und 2008/616/JI des Rates sowie der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates (Prüm-II-Verordnung) (ABl. L, 2024/982, 5.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/982/oj). ( 3 ) Verordnung (EU) 2024/1358 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zur effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG des Rates sowie zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/1358, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1358/oj). ( 4 ) Verordnung (EU) 2025/12 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über die Erhebung und Übermittlung vorab übermittelter Fluggastdaten zur Verbesserung und Erleichterung der Grenzübertrittskontrollen an den Außengrenzen, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726 und (EU) 2019/817 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2004/82/EG des Rates (ABl. L, 2025/12, 8.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/12/oj). ( 5 ) Verordnung (EU) 2025/13 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über die Erhebung und Übermittlung vorab übermittelter Fluggastdaten zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/818 (ABl. L, 2025/13, 8.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/13/oj).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.