Europäische Union

2011/202/EU: Beschluss des Rates vom 28. Februar 2011 über den Abschluss eines Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kongo über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (FLEGT)

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Quellenkennung: 32011D0202. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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. 4.5.   Nichtbeachtung von Legalitätsaspekten im Zusammenhang mit dem System der Rückverfolgbarkeit Die Lieferkette aller Holz- und Holzproduktladungen wird mit dem System der Rückverfolgbarkeit kontrolliert. Zur Lösung auftretender Probleme sollen in der Systementwicklungsphase SVL-Verfahren entwickelt werden. Bei Nichtbeachtung der Tabelle werden alle notwendigen Maßnahmen ergriffen, um die Erteilung der FLEGT-Genehmigung auszusetzen und die betroffenen Ladungen möglicherweise zu beschlagnahmen. In der Systementwicklungsphase soll ein Leitfaden mit Richtlinien für die Behandlung der Fälle von Nichtbeachtung der Indikatoren der Tabelle und/oder des Systems der Rückverfolgbarkeit entwickelt werden. Die Rückverfolgbarkeit des Holzes wird anhand einer Datenbank (SIGEF) überwacht, die über ein selbstsperrendes System verfügt. Bei Nichteinhaltung eines legalitätsbezogenen Elements im Zusammenhang mit dem System der Rückverfolgbarkeit macht die Datenbank SIGEF dieses Element kenntlich, so dass die IGEF darauf in Echtzeit zugreifen kann, wenn sie den Genehmigungsantrag prüft. ABSCHNITT 5 5.1.   Datenverwaltung im Zusammenhang mit der Prüfung anhand der Legalitätstabellen Die Verwaltung der anhand der Legalitätstabellen gewonnenen Prüfdaten wird von der IGEF mit Hilfe von Microsoft-Excel-Dateien oder anderen elektronischen Datenbanken sichergestellt. In der Systementwicklungsphase sollen detaillierte Verfahren zu den anhand der Legalitätstabellen gewonnenen Prüfdaten, den Protokollen über den Datenzugang der einzelnen Akteure, den Konsequenzen der Nichterfüllung eines Legalitätskriteriums (selbstsperrendes System) sowie ein Muster des Legalitätszertifikats ausgearbeitet werden. 5.2.   Datenverwaltung im Zusammenhang mit der Rückverfolgungskette Das verbesserte SIGEF ist ein Rückverfolgbarkeitssystem, das auf dem im Jahr 2009 bestehenden Informationssystem SIGEF mit den zu diesem Zeitpunkt in den Datenbanken der DDEF, des CNIAF und des SCPFE gespeicherten Daten beruht. Es wird in diesem Dokument SIGEF genannt. Die Basisdaten zur Holzrückverfolgung werden von den Forstunternehmen nach Möglichkeit täglich per Internet an die zentrale Datenbank SIGEF der Generaldirektion Forstwirtschaft übermittelt. Ferner wird die Bewertung der Daten durch die Departementdirektionen für Forstwirtschaft (DDEF) nach Analyse der monatlichen Produktionsberichte ebenfalls vorzugsweise per Internet in das System eingegeben. Die Datenverwaltung im Zusammenhang mit der Lieferkette erfolgt mit Hilfe der zentralen Datenbank SIGEF, was Synergieeffekte zwischen den einzelnen Beteiligten begünstigt. Die Datenverwaltung umfasst: — die Schaffung einer Informationsverwaltungsstelle im Ministerium unter der Zuständigkeit der Generaldirektion. Diese Stelle befasst sich auch mit der Herstellung der Strichcodes; — die Entwicklung einer Software für die Informationsverwaltung, die den Anforderungen der Rückverfolgbarkeit entspricht; — die Entwicklung einer Internetseite des Ministeriums, über die alle Beteiligten unter bestimmten Bedingungen Zugang zur Datenbank haben. Folgende Akteure sind für die Informationssammlung verantwortlich: — CNIAF — Subunternehmer (Vorbereitung der Jahreseinschläge) — Forstunternehmen (Einschlagsbücher) — Departementdirektionen — Kontrollposten am Ausgang des Einschlagsorts (Brigade) — Kontrollposten am Werkseingang (Brigade) — Anfang und Ende des Produktionsprozesses (Brigade) — Kontrollposten am Werksausgang (Brigade) — Kontrollposten an der Einfahrt zum Hafen (SCPFE) — Datenerfassungsstelle (Brigade/Departementdirektion) — Forstunternehmen (Deklaration). Die Generaldirektion Forstwirtschaft, unter deren Dach SIGEF eingerichtet wird, ist die verantwortliche Stelle für die Verwaltung des Systems der Rückverfolgbarkeit. Die lokalen Institutionen (DDEF) prüfen regelmäßig — bei jeder Validierung — die Daten, die in SIGEF einfließen und die Rückverfolgbarkeit gewährleisten. Ein entsprechendes Projekt ist zurzeit im Aufbau, das 2009/2010 durchgeführt werden soll. In seinem Verlauf kann das verbesserte System der Rückverfolgbarkeit der Republik Kongo spezifiziert und eingesetzt werden. Geeignete Software und Datenverarbeitungsausrüstung sowie die Datenverwaltungsprotokolle werden definiert und validiert, sobald dieses Projekt anläuft. ABSCHNITT 6 ERTEILUNG DER FLEGT-GENEHMIGUNGEN Die Erteilung der FLEGT-Genehmigungen betrifft nur Holzprodukte, die in die Union ausgeführt werden. Holzprodukte, die im Transit unter Aufsicht der kongolesischen Zollbehörden befördert werden, bedürfen keiner FLEGT-Genehmigung für die Ausfuhr in die Union. Die kongolesischen Behörden stellen den Zollbehörden der Union Unterlagen zur Verfügung, aus denen hervorgeht, dass für die betroffenen Holzprodukte und Ladungen keine FLEGT-Genehmigung erforderlich ist. Art und Form dieser Unterlagen werden in der Systementwicklungsphase genauer festgelegt. Jede Ladung mit in Anhang I aufgeführten Produkten aus Holz, das aus Naturwäldern oder Forstplantagen der Republik Kongo stammt, unterliegt einer FLEGT-Genehmigung. Die FLEGT-Genehmigung wird vom SCPFE auf Weisung der IGEF erteilt und dem Antragsteller ausgehändigt. Die FLEGT-Genehmigung wird für eine Ladung von Holzprodukten unter folgenden Bedingungen erteilt: 1. das antragstellende Unternehmen verfügt über ein gültiges Legalitätszertifikat; 2. die Datenbank SIGEF enthält sämtliche Daten zu dieser Ladung. Die IGEF muss ebenfalls im Vorhinein sicherstellen, dass die Legalität von den zuständigen Dienststellen geprüft wurde und insbesondere dass: — ein Legalitätszertifikat gemäß den in Abschnitt 3 beschriebenen Verfahren ausgestellt wurde, — die Lieferkette von den zuständigen Dienststellen gemäß den in Abschnitt 4 beschriebenen Verfahren kontrolliert wird. — Die Erteilung der FLEGT-Genehmigung erfolgt durch Außenstellen des SCPFE in der Nähe der Produktionsstätten anhand eines Dokuments, das sich auf SIGEF-Daten stützt, nach Modalitäten, die im Einzelnen in der Systementwicklungsphase beschrieben werden. Elektronische Genehmigungen werden im Rahmen dieses Abkommens nicht ausgestellt. Die Informationen über die ausgestellten Genehmigungen werden in Papierform und bei der IGEF elektronisch aufbewahrt. Die Genehmigung wird nach Anhang V Artikel 6 von vor Ort der zuständigen Stelle in Papierform erteilt. Die lokale Archivierung übernimmt der SCPFE, der nach Anhang V Artikel 6 das für die FLEGT-Genehmigungsstelle bestimmte Exemplar verwahrt. Eine Fotokopie davon wird zur zentralen Archivierung an die IGEF geschickt. Dies ermöglicht der IGEF einen Abgleich der Genehmigungsanträge mit den ordnungsgemäß erteilten FLEGT-Genehmigungen. Informationen zu den Genehmigungen werden im Internet nach Maßgabe der Bestimmungen in Anhang X veröffentlicht. Die Spezifikationen für FLEGT-Genehmigungen sowie die Vergabeverfahren werden in Anhang V erläutert und im Laufe der Systementwicklungsphase weiterentwickelt, insbesondere hinsichtlich der Ausstellungsfristen und der Übertragung der Zeichnungsbefugnisse für die Genehmigungen. Die Verfahren zur Vergabe der Legalitätszertifikate sollen im Laufe der Umsetzungsphase ebenfalls weiterentwickelt werden. ABSCHNITT 7 UNABHÄNGIGE SYSTEMÜBERWACHUNG Eine unabhängige Überwachung des Systems ist vorgesehen. Ihre Aufgaben sind in Anhang VI beschrieben. ANHANG IV BEDINGUNGEN FÜR DIE ÜBERFÜHRUNG VON HOLZPRODUKTEN, DIE MIT EINER FLEGT-GENEHMIGUNG AUS EINEM PARTNERLAND AUSGEFÜHRT WERDEN, IN DEN ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR DER EUROPÄISCHEN UNION Allgemeines Die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 und die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1024/2008 der Kommission vom 17. Oktober 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 (1) regeln die Bedingungen für die Einfuhr von Holzprodukten mit FLEGT-Genehmigung aus Kongo auf den Unionsmarkt. Die in diesen Verordnungen festgelegten Verfahren sehen eine mögliche Anpassung an die nationalen Gegebenheiten vor, insbesondere die Möglichkeit, dass die zuständigen Behörden, die bei Eintritt auf den Unionsmarkt mit der Anerkennung der FLEGT-Genehmigungen befasst sind, die Zollbehörden oder andere Behörden sein können. Aus diesem Grund sind zwei Prüfschritte vorgesehen: (1) die Dokumentenkontrolle der Genehmigungen und (2) die Kontrolle der Übereinstimmung zwischen Ladung und Genehmigung. Dies soll die von Kongo durchgeführten Kontrollen untermauern und sicherstellen, dass die FLEGT-Genehmigungen, die bei Ankunft in der Union vorgelegt werden, dieselben sind, die von der kongolesischen Genehmigungsstelle ordnungsgemäß erteilt und registriert wurden, und dass sie sich auf die Ladungen beziehen, für die sie von den kongolesischen Behörden ausgestellt wurden. Die zuständigen Behörden haben nicht den Auftrag, das kongolesische Legalitätsprüfungssystem und die ordnungsgemäße Erteilung der Genehmigungen in Frage zu stellen. Diese Fragen werden gegebenenfalls vom gemeinsamen Ausschuss zur Umsetzung des Abkommens nach den Artikeln 12, 19 und 24 dieses Abkommens behandelt. Artikel 1 Behandlung der Genehmigungen (1)   Die FLEGT-Genehmigung, nachstehend „Genehmigung“ genannt, ist bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Union vorzulegen, in dem die Ladung (2), für die diese Genehmigung erteilt wurde, zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr (3) angemeldet wird. (2)   Die in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden unterrichten die Zollbehörden entsprechend den geltenden einzelstaatlichen Verfahren, dass eine Genehmigung anerkannt wurde. Artikel 2 Prüfung der Genehmigungsdokumente (1)   Papiergestützte Genehmigungen entsprechen dem Muster in Anhang V. (2)   Eine Genehmigung wird als ungültig angesehen, wenn sie nach dem in der Genehmigung genannten Ablaufdatum vorgelegt wird. (3)   Streichungen oder Änderungen in einer Genehmigung werden nicht anerkannt, es sei denn, die Streichungen oder Änderungen wurden von der Genehmigungsstelle als gültig anerkannt. (4)   Eine Verlängerung der Gültigkeit einer Genehmigung wird nicht anerkannt, es sei denn, die Verlängerung wurde von der Genehmigungsstelle als gültig anerkannt. (5)   Eine Zweit- oder Ersatzausfertigung einer Genehmigung wird nicht anerkannt, es sei denn, sie wurde von der Genehmigungsstelle ausgestellt und als gültig anerkannt. Artikel 3 Einholung weiterer Informationen (1)   Bestehen Zweifel hinsichtlich einer Genehmigung bzw. der Zweit- oder Ersatzausfertigung einer Genehmigung, so können die zuständigen Behörden bei der Genehmigungsstelle des betreffenden Partnerlandes weitere Informationen einholen. (2)   Dabei kann zusammen mit dem Informationsersuchen eine Kopie der in Frage stehenden Genehmigung bzw. der betreffenden Zweit- oder Ersatzausfertigung übermittelt werden. Artikel 4 Physische Überprüfung (1)   Gegebenenfalls prüfen die zuständigen Behörden die Übereinstimmung zwischen Ladung und dazugehöriger Genehmigung. (2)   Erachten die zuständigen Behörden eine weitere Überprüfung der Ladung für erforderlich, so können Kontrollen zur Klärung der Frage durchgeführt werden, ob die betreffende Ladung den in der Genehmigung enthaltenen Angaben und den bei der Genehmigungsstelle vorhandenen Aufzeichnungen zu der betreffenden Genehmigung entspricht. (3)   Weichen das Volumen oder das Gewicht der Holzprodukte in einer zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldeten Ladung um nicht mehr als 10 % von den Volumen- oder Gewichtsangaben in der entsprechenden Genehmigung ab, wird die Ladung hinsichtlich Volumen oder Gewicht als übereinstimmend mit den Angaben in der Genehmigung erachtet. (4)   Die durch die Überprüfung anfallenden Kosten gehen zulasten des Einführers, es sei denn, die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats der Union sehen etwas anderes vor. Artikel 5 Vorabprüfung Wird eine Genehmigung vor Ankunft der Ladung, für die sie erteilt wurde, vorgelegt, so kann sie anerkannt werden, sofern sie alle in Anhang V dieses Abkommens genannten Anforderungen erfüllt und keine weiteren Überprüfungen nach den Artikeln 3 und 4 dieses Anhangs für erforderlich erachtet werden. Artikel 6 Überführung in den freien Warenverkehr (1)   In Feld 44 des Einheitspapiers, mit dem die Holzprodukte zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, ist die Nummer der für diese Holzprodukte erteilten Genehmigung anzugeben. Erfolgt die Zollanmeldung mittels eines EDV-gestützten Verfahrens, ist dieser Hinweis in das entsprechende Feld einzutragen. (2)   Holzprodukte dürfen nur nach Beendigung des in diesem Anhang beschriebenen Verfahrens in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden. (1)   ABl. L 277 vom 18.10.2008, S. 23. (2)  Unter Ladung versteht man eine Menge von in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 aufgeführten Holzprodukten, für die eine FLEGT-Genehmigung ausgestellt wurde und die von einem Versender oder Verlader aus einem Partnerland verschickt und bei einer Zollstelle der Union zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird. (3)  Die Überführung in den zollrechtlich freien Warenverkehr ist ein Zollverfahren der Union. Nach Artikel 129 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex) umfasst die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr: (1) die Erhebung der fälligen Einfuhrabgaben; (2) gegebenenfalls die Erhebung sonstiger Abgaben nach den einschlägigen geltenden Vorschriften für die Erhebung dieser Abgaben; (3) die Anwendung handelspolitischer Maßnahmen sowie Verbote und Beschränkungen, sofern sie nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt angewendet wurden (im vorliegenden Fall wird man insbesondere bei solchen Maßnahmen das Vorliegen einer FLEGT-Genehmigung überprüfen); (4) die Erfüllung von Förmlichkeiten hinsichtlich der Wareneinfuhr. Durch die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr erhalten Nichtgemeinschaftswaren den zollrechtlichen Status von Gemeinschaftswaren. ANHANG V VORGABEN UND SPEZIFIKATIONEN FÜR DIE ERTEILUNG VON FLEGT-GENEHMIGUNGEN ABSCHNITT 1 FORMVORSCHRIFTEN FÜR DIE GENEHMIGUNGSANTRÄGE Kongo hat sich im Rahmen des FLEGT-Prozesses, dem er sich angeschlossen hat, dazu verpflichtet, nur Holz in die Union auszuführen, für das eine FLEGT-Genehmigung erteilt wurde. Dies verpflichtet die Erzeuger und Händler, bei der Ausfuhr von Holz die Anforderungen des FLEGT-Systems zu erfüllen. Die Überwachung der Legalitätsprüfung im Hinblick auf die Erteilung von FLEGT-Genehmigungen für die Ausfuhr von Holz und Holzprodukten in die Union wird der Generalinspektion für Forstwirtschaft übertragen. Das Verfahren für den Erhalt von FLEGT-Genehmigungen besteht aus zwei Schritten: 1. Beantragung eines Legalitätszertifikats bei der Generalinspektion für Forstwirtschaft (Instpection Générale de l’Economie Forestière — IGEF); A. nach Eingang des Antrags nimmt die Generalinspektion für Forstwirtschaft eine Legalitätsprüfung in folgenden Schritten vor: — Sitzung zur Planung der Prüfung; — Dokumentenanalyse; — Vor-Ort-Besichtigung; — Gespräch mit den beteiligten Akteuren (und den betroffenen Partnerbehörden); — Prüfbericht. B. Sind die Voraussetzungen erfüllt, wird dem Antragsteller von der Generalinspektion für Forstwirtschaft ein Legalitätszertifikat mit einer Gültigkeitsdauer von zwölf (12) Monaten erteilt; 2. elektronische Beantragung einer FLEGT-Genehmigung für eine einzelne Ladung bei der Generalinspektion für Forstwirtschaft. Verfügt der Antragsteller über ein gültiges Legalitätszertifikat, nimmt die Generalinspektion Einsicht in die Datenbank SIGEF, für die die Generaldirektion Forstwirtschaft zuständig ist, berücksichtigt die Meldung des SCPFE (Service de contrôle des produits forestiers à l’exportation — Kontrolldienst für forstwirtschaftliche Ausfuhrerzeugnisse), überprüft die Vollständigkeit der Angaben in der Datenbank im Hinblick auf diese Ladung, überzeugt sich, dass die Sperre nicht aktiviert ist, hält die Vorgänge schriftlich fest und weist den SCPFE an, dem Antragsteller eine FLEGT-Genehmigung zu erteilen und zuzustellen. Gleichwohl können stichprobenartig Vor-Ort-Prüfungen der Legalität der Ladungen durchgeführt werden. Das Genehmigungsverfahren soll in der Systementwicklungsphase im Einzelnen festgelegt und anschließend von der IGEF interessierten Kreisen, insbesondere potenziellen Ausführern, mitgeteilt und auf einer Internetseite veröffentlicht werden. ABSCHNITT 2 GEBÜHREN Die Erteilung einer Genehmigung ist gebührenpflichtig; die Höhe der Gebühr und die Zahlungsmodalitäten werden durch einen Beschluss des Ministers für Forstwirtschaft festgelegt. ABSCHNITT 3 VORGABEN FÜR FLEGT-GENEHMIGUNGEN Artikel 1 (1)   Die FLEGT-Genehmigung wird in Papierform erteilt. (2)   Die Genehmigung enthält die in Anlage 1 genannten Angaben gemäß den in Anlage 2 aufgeführten Hinweisen. Artikel 2 (1)   Die FLEGT-Genehmigung ist ab dem Tag ihrer tatsächlichen Ausstellung gültig. (2)   Die FLEGT-Genehmigung ist höchstens neun (9) Monate gültig. Das Ende der Gültigkeitsdauer wird in der Genehmigung angegeben (3)   Nach Ablauf der Genehmigung wird diese als ungültig angesehen. (4)   Eine FLEGT-Genehmigung verliert ihre Gültigkeit und wird der Genehmigungsstelle zurückgesandt, wenn die betreffenden Holzprodukte vernichtet wurden. VORGABEN FÜR FLEGT-GENEHMIGUNGEN IN PAPIERFORM Artikel 3 In Papierform erteilte Genehmigungen entsprechen dem Muster in Anlage 1. Artikel 4 (1)   Das Papier hat das Standardformat A4. (2)   Das für die Formulare verwendete Papier hat die folgenden Farben: a) weiß für Formular Nr. 1 (Original); b) gelb für Formular Nr. 2 (Kopie für die EU-Zollbehörde); c) grün für Formular Nr. 3 (Kopie für die Genehmigungsstelle). Artikel 5 (1)   Die Genehmigungen werden mit Schreibmaschine oder elektronisch ausgefüllt. (2)   Die Genehmigungsstelle verwendet zum Abstempeln einen Metallstempel (Trockenstempel). Die bescheinigten Mengen werden von der Genehmigungsstelle fälschungssicher in Ziffern und Buchstaben angegeben, so dass der Zusatz von Ziffern oder sonstigen Angaben unmöglich ist. (3)   Das Formular darf keine Streichungen oder Änderungen enthalten, es sei denn, die Streichungen oder Änderungen wurden von der Genehmigungsstelle mit Stempel und Unterschrift beglaubigt. (4)   Die Genehmigungen werden in Französisch gedruckt und ausgefüllt. Artikel 6 (1)   Die Genehmigung wird in dreifacher Ausfertigung erstellt; zwei Exemplare davon werden dem Antragsteller ausgehändigt. (2)   Das als „Original“ gekennzeichnete erste Exemplar wird von der Genehmigungsstelle ausgefüllt, unterzeichnet und abgestempelt und anschließend dem Antragsteller zur Vorlage bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats der Union ausgehändigt, in dem die genehmigte Ladung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird. (3)   Das als „copie destinée aux douanes de l’Union européenne“ (Kopie für den Zoll der Europäischen Union) gekennzeichnete zweite Exemplar wird von der Genehmigungsstelle ausgefüllt, unterzeichnet und abgestempelt und anschließend dem Antragsteller zur Vorlage bei der Zollverwaltung des Mitgliedstaats der Union ausgehändigt, in dem die genehmigte Ladung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird. (4)   Das als „copie destinée à l’autorité de délivrance des autorisations“ (Kopie für die Genehmigungsstelle) gekennzeichnete dritte Exemplar wird von der Genehmigungsstelle ausgefüllt, unterzeichnet und abgestempelt und anschließend von dieser einbehalten. VERLUST, DIEBSTAHL ODER ZERSTÖRUNG DER FLEGT-GENEHMIGUNG Artikel 7 (1)   Bei Verlust, Diebstahl oder Zerstörung des Originals oder der Kopie für den Zoll der Europäischen Union kann der Genehmigungsinhaber oder sein bevollmächtigter Vertreter bei der Genehmigungsstelle anhand des ihm verbliebenen Dokuments eine Ersatzausfertigung beantragen. (2)   Bei Verlust, Diebstahl oder Zerstörung sowohl des Originals als auch der Kopie für den Zoll der Europäischen Union kann der Genehmigungsinhaber oder sein bevollmächtigter Vertreter bei der Genehmigungsstelle Ersatzausfertigungen für beide Dokumente beantragen. (3)   Die Genehmigungsstelle stellt die Ersatzausfertigung bzw. die Ersatzausfertigungen innerhalb von zwei (2) Monaten nach Eingang des Antrags des Genehmigungsinhabers aus. (4)   Die Ersatzausfertigungen enthalten die gleichen Angaben und Einträge — einschließlich der Genehmigungsnummer — wie die ursprüngliche Genehmigung. Die Ersatzgenehmigung wird durch den Zusatz „duplicata“ als solche gekennzeichnet. (5)   Bei Verlust, Diebstahl, Zerstörung der Ersatzgenehmigung wird keine weitere Ersatzgenehmigung ausgestellt. (6)   Bei Wiedererlangung der verlorenen oder gestohlenen Genehmigung darf diese nicht verwendet werden und muss an die ausstellende Behörde zurückgegeben werden. VORGEHEN BEI ZWEIFELN AN DER GÜLTIGKEIT EINER GENEHMIGUNG Artikel 8 (1)   Bestehen Zweifel an der Gültigkeit einer Genehmigung oder Ersatzgenehmigung und haben die zuständigen Behörden um weitere Überprüfungen nachgesucht, bestätigt die Genehmigungsstelle schriftlich die Erteilung der Genehmigung und bringt die erforderlichen Informationen bei. (2)   Bei Bedarf kann die Genehmigungsstelle die zuständigen Behörden um Übermittlung einer Kopie der fraglichen Genehmigung oder Ersatzgenehmigung bitten. (3)   Falls die Genehmigungsstelle es für erforderlich hält, kann sie die Genehmigung zurücknehmen und ein korrigiertes Exemplar ausstellen, das sie mit dem Stempelzusatz „Double“ (Zweitausfertigung) beglaubigt und an die zuständigen Behörden weiterleitet. (4)   Wird die Gültigkeit der Genehmigung bestätigt, so teilt die Genehmigungsstelle dies den zuständigen Behörden — vorzugsweise elektronisch — mit und schickt die Kopien zurück. Die zurückgesandten Exemplare werden durch den Stempelzusatz „Validé le …“ für gültig erklärt/beglaubigt. (5)   Ist die fragliche Genehmigung ungültig, so teilt die Genehmigungsstelle dies den zuständigen Behörden unverzüglich — vorzugsweise elektronisch — mit. ANLAGEN 1.    Formular für die FLEGT-Genehmigung 2.    Hinweise zum Ausfüllen Anlage 1 FORMULAR FÜR DIE FLEGT-GENEHMIGUNG Text von Bild 1 ORIGINAL 1 COMMUNAUTÉ EUROPÉENNE FLEGT 1. Organisme émetteur Nom Adresse 2. Réservé au pays de délivrance 3. Numéro de l’autorisation FLEGT 4. Date d'expiration 5. Pays d'exportation 7. Moyen de transport 6. Code ISO 8. Titulaire de l’autorisation (nom et adresse) 9. Désignation commerciale des bois ou produits dérivés 10. Positions du SH 11. Nom commun ou nom scientifique 12. Pays de récolte 13. Codes ISO 14. Volume (m3) 15. Poids net (kg) 16. Nombre d’unités 17. Signes distinctifs 18. Signature et cachet de l'organisme émetteur Lieu et date Text von Bild 2 EXEMPLAIRE DESTINÉ AUX DOUANES 2 COMMUNAUTÉ EUROPÉENNE FLEGT 1. Organisme émetteur Nom Adresse 2. Réservé au pays de délivrance 3. Numéro de l’autorisation FLEGT 4. Date d'expiration 5. Pays d'exportation 7. Moyen de transport 6. Code ISO 8. Titulaire de l’autorisation (nom et adresse) 9. Désignation commerciale des bois ou produits dérivés 10. Positions du SH 11. Nom commun ou nom scientifique 12. Pays de récolte 13. Codes ISO 14. Volume (m3) 15. Poids net (kg) 16. Nombre d’unités 17. Signes distinctifs 18. Signature et cachet de l'organisme émetteur Lieu et date Anlage 2 HINWEISE ZUM AUSFÜLLEN Allgemeines: — Bitte in Großbuchstaben ausfüllen. — ISO-Codes: Bitte tragen Sie in die betreffenden Felder die inte

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.