Europäische Union

2011/202/EU: Beschluss des Rates vom 28. Februar 2011 über den Abschluss eines Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kongo über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (FLEGT)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32011D0202. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Originaldateien und Anlagen

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rnationalen zweistelligen Ländercodes ein. Feld 1 Organisme émetteur (ausstellende Behörde) Geben Sie den Namen und die Anschrift der ausstellenden Behörde an. Feld 2 Réservé au pays de délivrance (nur für Angaben des ausstellenden Landes) Freibleibender Raum für Angaben des ausstellenden Landes Feld 3 Numéro de l’autorisation FLEGT (Nummer der FLEGT-Genehmigung) Geben Sie die Nummer der FLEGT-Genehmigung an. Feld 4 Date d’expiration (Ablaufdatum) Gültigkeitsdauer der Genehmigung Feld 5 Pays d’exportation (Ausfuhrland) Diese Angabe bezieht sich auf das Partnerland, aus dem die Holzprodukte in die EU ausgeführt werden. Feld 6 Code ISO Geben Sie den zweistelligen ISO-Code des in Feld 5 genannten Partnerlandes an. Feld 7 Moyen de transport (Transportmittel) Geben Sie das Transportmittel an, das ab dem Ausfuhrort benutzt wird. Feld 8 Titulaire de l’autorisation (Inhaber der Genehmigung) Geben Sie Namen und Anschrift des Ausführers an. Feld 9 Désignation commerciale (Handelsbezeichnung) Geben Sie die Handelsbezeichnung des Holzprodukts/der Holzprodukte an. Feld 10 Positions du SH (HS-Code) Vier- oder sechsstelliger Warencode des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren. Case 11 Nom commun ou nom scientifique (allgemeiner oder wissenschaftlicher Namen) Geben Sie die allgemeinen oder wissenschaftlichen Namen der Holzsorten an, die für das Produkt verwendet wurden. Wurden für ein Verbundprodukt mehr als eine Holzsorte verwendet, so führen Sie bitte jede Sorte in einer eigenen Zeile auf. Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn das Verbundprodukt bzw. Verbundteil aus einer Vielzahl verschiedener Sorten besteht, deren Identität nicht mehr zu ermitteln ist (z. B. bei Spanplatten). Feld 12 Pays de récolte (Länder, in denen das Holz geschlagen wurde) Geben Sie die Länder an, in denen das in Feld 10 genannte Holz geschlagen wurde. Handelt es sich um ein Verbundprodukt, so ist für jede verwendete Holzsorte das Herkunftsland anzugeben. Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn das Verbundprodukt bzw. Verbundteil aus einer Vielzahl verschiedener Sorten besteht, deren Identität nicht mehr zu ermitteln ist (z. B. bei Spanplatten). Feld 13 Codes ISO Geben Sie die ISO-Codes der in Feld 12 angegebenen Länder an. Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn das Verbundprodukt bzw. Verbundteil aus einer Vielzahl verschiedener Sorten besteht, deren Identität nicht mehr zu ermitteln ist (z. B. bei Spanplatten). Feld 14 Volume (m3) Geben Sie das Gesamtvolumen der Ladung in m3 an. Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn eine Angabe in Feld 15 gemacht wird. Feld 15 Poids net (Eigengewicht) Tragen Sie das Gesamtgewicht der Ladung in kg ein. Das Gesamtgewicht wird als die Eigenmasse der Holzprodukte ohne Behältnis oder unmittelbare Verpackung (außer Warenträgern, Unterlagen, Aufklebern usw.) definiert. Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn eine Angabe in Feld 14 gemacht wird. Feld 16 Nombre d’unités (Stückzahl) Geben Sie die Stückzahl an, wenn ein verarbeitetes Produkt auf diese Weise mengenmäßig am besten zu beziffern ist. Diese Angabe ist fakultativ. Feld 17 Signes distinctifs (Unterscheidungsmerkmale) Geben Sie ggf. alle Unterscheidungsmerkmale an, z. B. Partienummer, Frachtbrief. Diese Angabe ist fakultativ. Feld 18 Signature et cachet de l’organisme émetteur (Unterschrift und Dienstsiegel der ausstellenden Behörde) Dieses Feld ist von der dazu bevollmächtigten Amtsperson zu unterzeichnen und mit dem Dienststempel der Genehmigungsstelle zu versehen. Außerdem sind Ausstellungsort und -datum anzugeben. ANHANG VI BESCHREIBUNG DER AUFGABEN DER UNABHÄNGIGEN ÜBERWACHUNG DES FLEGT-SYSTEMS I.   Aufgaben Kernaufgaben der unabhängigen Überwachung (Audit Indépendant du Système — AIS) sind mittels Dokumentenkontrollen und Vor-Ort-Kontrollen: — die Nachprüfung des Legalitätsprüfungssystems (SVL) und seines Funktionierens durch Bewertung der Anwendung der Legalitätstabellen und der Kontrollen, des Systems der Rückverfolgbarkeit und des Systems zur Erteilung der Genehmigungen; — die Überprüfung der Verwendung der Genehmigungen bei Ankunft auf dem Markt der Union; — die Ermittlung von möglichen Lücken und Schwachstellen des SVL und Berichterstattung an den gemeinsamen Ausschuss zur Umsetzung des Abkommens (comité conjoint de mise en oeuvre de l’accord — CCM); — die Bewertung der Wirksamkeit der Korrekturmaßnahmen, die infolge der in den Überwachungsberichten festgestellten Mängel ergriffen worden sind. II.   Qualifikation Die unabhängige Überwachung wird einem unabhängigen Beratungsbüro mit nachgewiesener Fachkompetenz im Prüfbereich und umfassenden Kenntnissen des Forstsektors in Kongo und/oder im Kongobecken übertragen. Die unabhängige Überwachungsinstanz muss sich ferner durch Folgendes auszeichnen: — Sie darf nicht unmittelbar in die Verwaltung, die Verarbeitung, den Handel mit Holzprodukten oder die Kontrolle von Tätigkeiten im kongolesischen Forstsektor eingebunden sein. Es darf sich nicht um Dienstleister handeln, die bereits im Auftrag staatlicher Stellen Kongos Forstkontrollen durchführen. — Sie muss über ein internes Qualitätssystem verfügen, das den Anforderungen von ISO 17021 oder einer vergleichbaren Norm entspricht. — Zu ihren Mitarbeitern müssen nachweislich Fachleute gehören, die Erfahrungen mit der Prüfung in den Bereichen Forstbewirtschaftung, Holzverarbeitungsindustrie, Systeme der Rückverfolgbarkeit, Holzausfuhr und internationale Märkte, einschließlich des Marktes der Union, haben. — Unter ihren Mitarbeitern müssen nachweislich Fachleute sein, die ausreichende Erfahrungen in Kongo und/oder anderswo im Kongobecken haben. Parallel zur Anwerbung internationaler Fachleute ist die Einbindung von Experten der Subregion zu fördern. — Sie darf sich weder verwaltungstechnisch noch finanziell in einer Situation befinden, durch die sie selbst oder die vorgesehenen Fachleute in einen Interessenkonflikt geraten könnten. III.   Methodik Die unabhängige Überwachung erfolgt mittels Dokumentenkontrollen und Vor-Ort-Kontrollen. — Die unabhängige Überwachungsinstanz handelt in Übereinstimmung mit diesem Abkommen und verfügt über eine dokumentierte Verwaltungsstruktur und einen Verfahrensleitfaden nach den ISO-Normen 17021, 19011 oder gleichwertigen Standards, die der Öffentlichkeit zugänglich sind. Der Verfahrensleitfaden der Überwachungsinstanz und seine Anhänge dienen als Wegweiser für die (stichprobenartigen) Dokumenten- und Vor-Ort-Kontrollen und werden dem CCM zur Annahme vorgelegt. — Die unabhängige Überwachungsinstanz erstellt einen Dreijahresplan für ihre Prüfungen, deren Häufigkeit mit dem CCM abzustimmen ist. In den ersten beiden Jahren sollen mindestens drei Prüfungen stattfinden. Im dritten Jahr kann die Häufigkeit herabgesetzt werden, jedoch sollen ergänzend auch unangekündigte Kontrollen erfolgen. Häufigkeit und Intensität der Kontrollen können vom CCM anlässlich seiner Sitzungen, in denen er sich mit den Prüfberichten befasst, je nach Sachlage angepasst werden. — Die unabhängige Überwachungsinstanz richtet ein System zur Entgegennahme und Bearbeitung von Beschwerden über ihre Tätigkeit ein. Das Beschwerdesystem einschließlich der Richtlinien für die Berichte über die Beschwerden und Abhilfemaßnahmen wird vom CCM gebilligt. Dieses System soll eine sichere Verwahrung der Beschwerden gewährleisten und den Beschwerdeführern Vertraulichkeit garantieren. — Die unabhängige Überwachungsinstanz legt eine Analyse der festgestellten systemischen Probleme vor. — Die unabhängige Überwachungsinstanz behandelt die Daten vertraulich, die sie im Zuge ihrer Kontrolleinsätze bei den verschiedenen Einrichtungen sammelt. — Der Prüfbericht enthält alle zweckdienlichen Informationen über das Überwachungsprogramm und die Bestandsaufnahmen. Der Verfahrensleitfaden enthält ein Schema für den Überwachungs- und Ergebnisbericht. — Die unabhängige Überwachungsinstanz berichtet über ihre Schlussfolgerungen im Rahmen des vom CCM eingerichteten Mechanismus. IV.   Informationsquellen Die unabhängige Überwachungsinstanz nutzt zur Ausübung ihrer Aufgaben alle verfügbaren Informationsquellen (Kontrollberichte, Jahresberichte, weitere Unterlagen, Gespräche, EDV-Datenbanken, Vor-Ort-Besichtigungen usw.) und hat insbesondere Zugang zu den für sachdienlich erachteten Dokumenten und Datenbanken der nachfolgenden Dienststellen und der im Rahmen des SVL akkreditierten Institutionen (Legalitätsprüfung, Überprüfung des Systems der Rückverfolgbarkeit, Überprüfung des Genehmigungssystems): 1. alle Dienststellen des Ministeriums für Forstwirtschaft (DGEF, DVRF, IGEF, SCPFE, DDEF, Brigaden und Kontrollposten usw. im Hoheitsgebiet Kongos und gegebenenfalls in den Nachbarländern), die für die Durchführung der laufenden Forstkontrolle im Rahmen der Nationalen Kontrollstrategie (die vom Ministerium vor der Umsetzung des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zu erstellen ist) verantwortlich sind; 2. an der Überwachung oder der Kontrolle der Holzwirtschaft beteiligte Akteure: — anerkannte private Stellen und Systeme zur freiwilligen Zertifizierung der Legalität, der Rückverfolgbarkeit und der Nachhaltigkeit; — die zivilgesellschaftliche kongolesische Einrichtung, nach dem Vorbild des Projekts zur unabhängigen Waldbeobachtung (Observation Indépendante des Forêts), das von 2007 bis 2009 von Resource Extraction Monitoring und Forest Monitor durchgeführt wurde. Sie soll die unabhängige Beobachtung der Umsetzung der Forstvorschriften über einen Mindestzeitraum von 3 Jahren (vgl. Anhang IX), möglicherweise mit Unterstützung internationaler NRO, übernehmen; 3. andere Dienststellen von Ministerien wie dem Handelsministerium und dem Ministerium für Wirtschaft, Finanzen und Haushalt (Zoll, Steuern usw.), dem Verkehrs- und dem Arbeitsministerium (ONEMO, CNSS); 4. mit der Legalitätsprüfung oder der unabhängigen Überwachung des FLEGT-Systems betraute Stellen in den Nachbarländern und ihre Informationsquellen; 5. gemeinsame Ausschüsse zur Umsetzung der Freiwilligen Partnerschaftsabkommen zwischen der Union und den Nachbarländern; 6. weitere Informationsquellen: — Forstunternehmen — Gewerkschaften — Universitäten — örtliche Behörden — ortsansässige Bevölkerungsgruppen — nationale und internationale NRO — Wald-Umwelt-Projekte in Kongo — nicht anonyme Beschwerdeführer — sonstige von der unabhängigen Überwachungsinstanz für sachdienlich erachtete Quellen 7. zuständige Behörden der Union. Die unabhängige Überwachungsinstanz kann unbeschadet der Bearbeitung der Beschwerden, die ihr über die Umsetzung oder die Funktionsweise des Legalitätsprüfungssystems und/oder der akkreditierten Prüfstellen zugetragen werden, Mitarbeiter des Legalitätsprüfungssystem oder im Rahmen des Systems akkreditierte Stellen befragen und Zeugenaussagen zusammentragen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben für notwendig erachtet. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die unabhängige Überwachungsinstanz im jeweiligen Hoheitsgebiet beider Vertragsparteien Zugang zu allen Informationen hat, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind. V.   Berichte Der Bericht der unabhängigen Überwachungsinstanz umfasst alle relevanten Informationen über das Überwachungsprogramm und die Funktionsweise des Legalitätsprüfungs- und des FLEGT-Genehmigungssystems. Im Anhang des Berichts sind sämtliche eingegangenen Beschwerden, die dazugehörigen Antworten und die zu treffenden Maßnahmen erfasst. Dieser Bericht wird vom CCM veröffentlicht. Die unabhängige Überwachungsinstanz legt jeder der beiden Vertragsparteien innerhalb einer Frist von einem Monat nach Abschluss der Vor-Ort-Kontrollen einen vorläufigen Bericht vor. Eine mündliche Vorstellung des Überwachungsberichts vor dem CCM kann vorgesehen werden. Die Kommentare der Vertragsparteien werden der unabhängigen Überwachungsinstanz zwecks Fertigstellung des Berichts innerhalb einer zwischen der unabhängigen Überwachungsinstanz und dem CCM vereinbarten Frist, die jedoch einen Monat nach Entgegennahme des Berichts nicht überschreitet, zugeleitet. Die unabhängige Überwachungsinstanz hat alle benötigten Informationen sowie die Antworten auf Anfragen innerhalb einer Frist zu geben, die zwischen der unabhängigen Überwachungsinstanz und dem CCM vereinbart werden kann, jedoch höchstens 15 Tage nach Eingang der Kommentare der beiden Vertragsparteien beträgt. Der Abschlussbericht stützt sich auf den vorläufigen Bericht und wird um alle Angaben der Vertragsparteien sowie um mögliche Reaktionen der unabhängigen Überwachungsinstanz ergänzt. Der CCM veröffentlicht den Abschlussbericht. Der CCM ermittelt unter anderem anhand des Überwachungsberichts sowie insbesondere der Kritik und der Beschwerden, die ihm über die Funktionsweise des Legalitätsprüfungssystems zugetragen wurden, welche Korrekturmaßnahmen gegebenenfalls zu ergreifen sind, und sorgt für deren Ausführung. Der Bericht über die Sitzungen des CCM, in denen er sich mit dem Bericht der unabhängigen Überwachungsinstanz befasst, wird veröffentlicht. VI.   Beteiligte Institutionen Die am CCM-Prozess beteiligten Akteure wählen durch ein geeignetes transparentes Ausschreibungsverfahren den Bewerber aus, der die nötige Qualifikation hat, um die unabhängige Systemüberwachung durchzuführen. In dem Auswahlverfahren werden das Fachwissen des Bewerbers im Bereich Überwachung, seine Kenntnisse über den Forstsektor in Kongo bzw. im Kongobecken und seine internationale Glaubwürdigkeit insbesondere hinsichtlich seiner Unabhängigkeit geprüft. Der Bewerber schließt anschließend mit dem Staat einen Dreijahresvertrag, der ihm eine transparente und effiziente Arbeitsweise zusichert und verlängert werden kann, sofern der CCM zustimmt. Bei Bedarf kann eine neue Ausschreibung erfolgen. Die unabhängige Überwachungsinstanz muss für die Dauer der Vertragszeit ein ständiges Büro in Brazzaville haben oder eröffnen. Das Büro muss im Vertragszeitraum ständig besetzt sein und sowohl als Kontaktstelle für die beteiligten Akteure dienen als auch die Stichprobenkontrollen der Prüfer organisieren können. Die Prüfer sollen dort für eine festgelegte Zeit untergebracht werden. Die Berichte der unabhängigen Überwachungsinstanz und alle erforderlichen Korrekturmaßnahmen werden im CCM erörtert. Die Korrekturmaßnahmen werden anschließend der unabhängigen Überwachungsinstanz mitgeteilt. Bei Bedarf wird der Verfahrensleitfaden geändert. ANHANG VII KRITERIEN FÜR DIE BEWERTUNG DES LEGALITÄTSSICHERUNGSSYSTEMS KONGOS Das FLEGT-Partnerschaftsabkommen zwischen der Union und Kongo sieht die Entwicklung und Anwendung eines Legalitätsprüfungssystems (SVL) vor, mit dem gewährleistet werden soll, dass alle im Abkommen genannten und aus Kongo in die Union eingeführten Holzprodukte legal erzeugt wurden. Das SVL soll u. a. Folgendes umfassen: eine Definition des Begriffs „legal erzeugtes Holz“, in der auch alle Rechtsvorschriften genannt werden, die eingehalten werden müssen, damit eine Genehmigung erteilt werden kann; Kontrollen der Lieferkette, die die Rückverfolgbarkeit des Holzes vom Einschlag bis zur Ausfuhr gewährleisten; die Überprüfung der Einhaltung aller Elemente der Legalitätsdefinition und der Lieferkettenkontrolle; Genehmigungsverfahren und Erteilung von FLEGT-Genehmigungen sowie eine unabhängige Überwachung zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Systems. Die Erwartungen der Union an das SVL sind in einer Reihe von Informationsvermerken zusammengefasst, die von einer von der Europäischen Kommission eingesetzten Expertengruppe erstellt wurden (1). Bewertungskriterien Vor der vollständigen Inbetriebnahme des Genehmigungssystems wird das SVL Gegenstand einer unabhängigen technischen Bewertung sein, deren Umfang und Inhalt gemeinsam von den beteiligten Parteien und dem gemeinsamen Ausschuss festgelegt werden. Die nachstehenden Kriterien legen fest, was das SVL in der Praxis leisten soll, und bilden die Grundlage für die Festlegung des Umfangs und Inhalts der technischen Bewertung. Zweck der Bewertung ist es, i) die Systemspezifikationen mit besonderem Schwerpunkt auf etwaigen nach Unterzeichung des FLEGT-Partnerschaftsabkommens vorgenommenen Änderungen und ii) das Funktionieren des Systems in der Praxis zu überprüfen. Abschnitt 1:   Legalitätsdefinition Der Begriff „legal erzeugtes Holz“ muss auf der Grundlage der in Kongo geltenden Rechtsvorschriften definiert werden. Die Definition muss unzweideutig, objektiv überprüfbar und in der Praxis anwendbar sein und sich zumindest auf die Rechtsvorschriften stützen, die Folgendes regeln: —   Ernterechte: Erteilung gesetzlich verbürgter Ernterechte in gesetzlich festgelegten Gebieten. —   Forstwirtschaftliche Tätigkeiten: Einhaltung der Rechtvorschriften im Bereich Forstwirtschaft einschließlich der einschlägigen umwelt- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen. —   Gebühren und andere Abgaben: Einhaltung der Rechtsvorschriften in Bezug auf Steuern und mit der Holzernte und den Ernterechten in direktem Zusammenhang stehende Gebühren. —   Sonstige Nutzer: gegebenenfalls Achtung der Eigentums- und Nutzungsrechte anderer Parteien in Bezug auf Land und sonstige Ressourcen, die möglicherweise von den Einschlagsrechten berührt werden. —   Handel und Zoll: Einhaltung der Handels- und Zollvorschriften Ist klar, welche Rechtsinstrumente den einzelnen Elementen der Definition zugrunde liegen? Wurden Kriterien und Indikatoren festgelegt, anhand deren die Einhaltung der einzelnen Elemente der Definition überprüft werden kann? Sind diese Kriterien/Indikatoren eindeutig, objektiv und in der Praxis anwendbar? Weisen die Kriterien und Indikatoren den verschiedenen Akteuren klar definierte Rollen und Zuständigkeiten zu und wird im Rahmen der Überprüfung die Leistung aller beteiligten Akteure bewertet? Stützt sich die Legalitätsdefinition auf das geltende Recht in den wichtigsten oben genannten Bereichen? Wenn nicht, warum wurden bestimmte Bereiche des geltenden Rechts nicht berücksichtigt? Wurden durch der Einbeziehung der beteiligten Akteure in die Festlegung der Definition die wichtigsten Bereiche des geltenden Rechts berücksichtigt? Berücksichtigt das Legalitätskontrollsystem die wichtigsten im Rahmen der Konsultation mit den beteiligten Akteuren ermittelten Rechtsvorschriften? Wurden die Legalitätsdefinition und -matrix bzw. -tabelle seit Abschluss des FLEGT-Partnerschaftsabkommens geändert? Wurden Indikatoren und Kriterien entwickelt, um die Überprüfung dieser Änderungen zu ermöglichen? Abschnitt 2:   Kontrolle der Lieferkette Die Systeme zur Kontrolle der Lieferkette müssen in glaubwürdiger Weise die Rückverfolgbarkeit von Holzprodukten entlang der Lieferkette vom Einschlag bzw. von der Einfuhr bis hin zur Ausfuhr gewährleisten. Es wird nicht immer notwendig sein, die physische Rückverfolgbarkeit eines einzelnen Baumstammes, einer einzelnen Holzladung oder eines einzelnen Holzprodukts von der Ausfuhr bis zurück zum Einschlag zu gewährleisten; jederzeit gewährleistet sein muss dagegen die Verfolgbarkeit vom Einschlag bis zum ersten Mischpunkt (z. B. Holzterminal oder Verarbeitungsbetrieb). 2.1.   Nutzungsrechte Die Gebiete, für die Holznutzungsrechte erteilt wurden, und die Inhaber dieser Rechte sind klar identifiziert. Bietet das Kontrollsystem die Gewähr dafür, dass nur Holz aus Waldgebieten, für die gültige und anerkannte Nutzungsrechte erteilt wurden, in die Lieferkette gelangt? Bietet das Kontrollsystem die Gewähr dafür, dass den Unternehmen, die die Holzernte durchführen, Nutzungsrechte für das betreffende Waldgebiet erteilt wurden? Sind die Verfahren für die Erteilung von Nutzungsrechten und Informationen über die erteilten Rechte und deren Inhaber öffentlich zugänglich? 2.2.   Systeme zur Kontrolle der Lieferkette Es bestehen wirksame Mechanismen zur Rückverfolgung von Holz und Holzprodukten entlang der Lieferkette vom Einschlag bis zur Ausfuhr. Die Methoden zur Kennzeichnung von Holz und Holzprodukten können unterschiedlich sein und werden wahrscheinlich von der Etikettierung einzelner Stücke bis hin zur Ausstellung von Begleitdokumenten für Ladungen oder Lose reichen. Bei der Auswahl der Methode sollte dem Typ und dem Wert des jeweiligen Holzprodukts sowie dem Risiko einer Vermengung mit illegalen oder ungeprüften Produkten Rechnung getragen werden. Sind alle alternativen Methoden zur Kontrolle der Lieferkette in den Leitfäden des Kontrollsystems genannt und beschrieben? Sind alle Phasen der Lieferkette in den Leitfäden des Kontrollsystems genannt und beschrieben? Wurden Methoden festgelegt und dokumentiert, mit denen (a) der Ursprung eines Produkts festgestellt und (b) die Vermengung mit Produkten aus unbekannten Quellen an nachfolgenden Stellen der Lieferkette verhindert werden kann? — Einschlag — Beförderung — Zwischenlagerung — Eingang beim Erstverarbeiter — Verarbeitung — Zwischenlagerung — Beförderung — Ankunft am Ausfuhrort Welche Organisationen sind für die Kontrolle der Holzflüsse zuständig? Verfügen sie über ausreichende menschliche und sonstige Ressourcen, um ihre Kontrollaufgaben wahrzunehmen? 2.3.   Mengen Es bestehen solide und wirksame Mechanismen zur Erfassung der Mengen an Holz und Holzprodukten an jeder Stelle der Lieferkette einschließlich möglichst genauer Schätzungen des Volumens des ungeschlagenen Holzes in jedem Erntegebiet vor dem Einschlag. Ergeben sich aus dem Kontrollsystem quantitative Daten zu den Inputs und Outputs an den folgenden Stellen der Lieferkette? — Stehende Bäume — Einschlag/Aufarbeitung des Holzes — Beförderung und Lagerung des Holzes — Eingang des Holzes im Werk — Eintritt in den Produktionsprozess/die Verarbeitung — Verlassen des Produktionsprozesses/der Verarbeitungsstätte — Verlassen des Werks — Ankunft des Holzes am Ausfuhrort Welche Organisationen sind für die Eingabe der quantitativen Daten in das Kontrollsystem zuständig? Wie wird die Datenqualität überprüft? Werden sämtliche quantitativen Daten so erfasst, dass sie zeitnah mit den in an den vor- und nachgelagerten Stellen der Lieferkette erhobenen quantitativen Daten abgeglichen werden können? Welche Informationen über die Lieferkettenkontrolle werden öffentlich zugänglich gemacht? Wie erlangen die beteiligten Akteure Zugang zu diesen Informationen? 2.4.   Vermischung von SVL-geprüften Holzprodukten mit anderen genehmigten Holzprodukten Wird die Vermischung von Stämmen oder Holzprodukten aus nachweislich legalen Quellen mit Stämmen oder Holzprodukten aus anderen Quellen gestattet, so wird durch ausreichende Kontrollen gewährleistet, dass Holz, das aus unbekannten Quellen stammt oder ohne Einschlagsgenehmigung geerntet wurde, von der Vermischung ausgeschlossen wird. Ermöglicht das Kontrollsystem die Vermischung von im Rahmen des SVL überprüftem Holz mit anderem aufgrund von Genehmigungen geschlagenem Holz (z. B. eingeführtes Holz oder Holz aus einem Waldgebiet, für das Einschlagsrechte erteilt wurde, das aber noch nicht in vollem Umfang in die Überprüfung einbezogen wurde? Welche Kontrollmaßnahmen werden in solchen Fällen ergriffen? Gewährleisten die Kontrollen z. B., dass an jeder Stelle der Lieferkette der angegebene geprüfte und bestätigte Output den geprüften und bestätigten Input nicht übersteigt? 2.5.   Eingeführte Holzprodukte Es bestehen ausreichende Kontrollen, um zu gewährleisten, dass eingeführte Holzprodukte legal eingeführt wurden. Wie wird die legale Einfuhr von Holz und Holzprodukten nachgewiesen? Welche Nachweise müssen vorgelegt werden, um zu belegen, dass die eingeführten Holzprodukte von einem in einem Drittland legal geschlagenen Baum stammen? Werden im Rahmen des SVL eingeführtes Holz und eingeführte Holzprodukte entlang der gesamten Lieferkette verfolgt? Wenn zur Herstellung von Holzprodukten, einschließlich zusammengesetzter Erzeugnis

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.