Europäische Union

2011/202/EU: Beschluss des Rates vom 28. Februar 2011 über den Abschluss eines Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kongo über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (FLEGT)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32011D0202. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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g, Privatwirtschaft, ortsansässige und indigene Bevölkerungsgruppen, Zivilgesellschaft), die in Arbeitsgruppen auf Departementebene und in einer nationalen Arbeitsgruppe in Brazzaville zusammenkommen, zustimmen. Die folgende Liste der Rechtsvorschriften, die erarbeitet werden müssen, ist nicht erschöpfend und kann bei Bedarf ergänzt werden. 3.1.   Ministerien Umweltministerium 1. Beschluss zu den Modalitäten der Durchführung und Genehmigung von Verträglichkeitsstudien; 2. Beschluss zu den von der Generaldirektion Umwelt durchzuführenden Kontrollen der Einhaltung der Umweltvorschriften. Justizministerium 1. Gesetz zur Förderung und zum Schutz der Rechte indigener Bevölkerungsgruppen in der Republik Kongo Arbeitsministerium 1. Vorschrift zur Ausstellung von Ausbildungsbescheinigungen 2. Muster für Lohnbücher 3. Muster für ein Arbeitsunfall- und Sicherheitsmaßnahmenverzeichnis Ministerium für Forstwirtschaft 1. Vorschrift über die Bedingungen der Abtretung staatlicher Plantagen an Dritte; 2. Beschluss zur Festlegung der Grundsätze der Rückverfolgbarkeit von Holz; 3. Beschluss zur Festlegung von Forstwirtschaftsnormen für Plantagen; 4. Rahmendekret zur Festlegung der Bedingungen einer einvernehmlich und gemeinschaftlich betriebenen Forstbewirtschaftung nach Artikel 1 Absatz 2 Forstkodex, insbesondere über: — die Modalitäten der Einbeziehung der ortsansässigen und indigenen Bevölkerungsgruppen und der Zivilgesellschaft in den Prozess der Einstufung und Herabstufung von Wäldern, — die Einbeziehung von Anwohnern und Zivilgesellschaft in die Bewirtschaftung der Forstkonzessionen; 5. Dekret zur Festlegung der Art und Weise der Einbeziehung ortsansässiger und indigener Bevölkerungsgruppen und der Zivilgesellschaft in die Beschlussfassung bei der Erarbeitung der Pflichtenhefte; 6. Anwendungsvorschrift zu drei verschiedenen Aspekten im Zusammenhang mit Gemeinschaftswäldern: zum Begriff Gemeinschaftswald, zum Prozess der Aufteilung in Nutzungsflächen und zu den Verfahren zur Bewirtschaftung dieser Wälder unter Gewährleistung der Einbeziehung aller Akteure. 7. Anwendungsvorschrift zur Einbeziehung der ortsansässigen und indigenen Bevölkerungsgruppen in den Forsteinrichtungsplan (Einteilung in Gemeinschafts- und andere Parzellen); 8. Anwendungsvorschrift zur Einbeziehung der Zivilgesellschaft und/oder zur Berufung von Vertretern der Zivilgesellschaft in die einzelnen Kommissionen (Zuteilung der Forstkonzessionen, Zulassung zu Berufen in der Forst- und Holzwirtschaft usw.) In dieser Vorschrift sollen auch die Auswahlkriterien für diese Vertreter der Zivilgesellschaft festgelegt werden; 9. Vorschrift über die Modalitäten der Kontrolle und Überprüfung; 10. Beschluss zu den Kontrollverfahren für Holzein- und -ausfuhren sowie für Holz im Transit; 11. Vorschrift über die Modalitäten der Annahme von Gegenständen oder Werken, mit denen die Einhaltung der Pflichtenhefte und Absichtserklärungen nachgewiesen werden kann; 12. Weitere Vorschriften zur Umsetzung des Forstkodex im Sinne der FLEGT-Grundsätze einer verantwortungsvollen Politikgestaltung im Forstsektor. Dabei müssen die vorgeschlagenen Anwendungsvorschriften im Hinblick auf die Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen Kongo und der Union den Grundsätzen einer verantwortungsvollen Politikgestaltung im Forstsektor Rechnung tragen. Grundsätze, die in die zusätzlichen Vorschriften aufzunehmen sind Im Sinne der Wirksamkeit und der Übereinstimmung mit der Legalitätstabelle und den FLEGT-Grundsätzen wäre es von Nutzen, wenn die zusätzlichen Vorschriften zum Forstkodex spätestens bei Erteilung der ersten Genehmigung in Kraft sind. Anerkennung der Rechte von Bevölkerungsgruppen Partizipation Beteiligung der Zivilgesellschaft und der ortsansässigen und indigenen Bevölkerungsgruppen an der Ausarbeitung, Umsetzung und Überwachung der Rechtsvorschriften und Programme. Es müssen Anwendungsvorschriften zur Einbeziehung der ortsansässigen und indigenen Bevölkerungsgruppen und der Zivilgesellschaft ausgearbeitet werden. Transparenz Bestimmungen zur Gewährleistung einer transparenten Forstbewirtschaftung und der Veröffentlichung von Informationen sind erforderlich. Sie müssen auch die Modalitäten der Unterrichtung und Konsultation der ortsansässigen und indigenen Bevölkerungsgruppen enthalten. Gemeinschaftswälder Dieser Begriff kommt im Gesetz 16-2000 vom 20/11/2000 zum Forstkodex nicht vor. Es gibt zwei Möglichkeiten zu seiner Berücksichtigung: 1. in Wäldern mit Gemeinschaftsparzellen im Rahmen des Forsteinrichtungsplans, 2. in Gemeindewäldern. Unabhängige Beobachtung Bestimmungen zur Einsetzung einer unabhängigen Beobachtungsinstanz der Zivilgesellschaft, die an der Zuteilung der Einschlagsgenehmigungen, an der Erarbeitung und Umsetzung der Forsteinrichtungspläne sowie im Ausschuss für die Verwaltung des Waldfonds mitarbeiten soll. Die Beobachter sollten in einem transparenten Wettbewerb ausgewählt werden. 3.2.   Methodik Die Vorlage von Vorschlägen für neue Rechtsvorschriften ist das Ergebnis eines allgemeinen Konsultationsprozesses, an dem alle beteiligten Akteure mitgewirkt haben. Konsultation der ortsansässigen Bevölkerungsgruppen und der Zivilgesellschaft Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Einbeziehung der ortsansässigen und indigenen Bevölkerungsgruppen in die Ausarbeitung der Zusatzvorschriften zum Forstkodex ist es notwendig, dass sich die Organisationen der ortsansässigen und indigenen Bevölkerungsgruppen und die Organisationen der Zivilgesellschaft zusammenschließen und einen Prozess der Partizipation und der wirksamen Vertretung in Gang setzen. Schaffung einer Vorschlagskommission Zur Gewährleistung der Beteiligung aller betroffenen Akteure an der Ausarbeitung der Zusatzvorschriften zum Forstkodex wird empfohlen, eine Kommission zu bilden, die Textentwürfe ausarbeitet. Dieser Kommission sollen Vertreter aller betroffenen Akteure angehören. Parallel zur Ausarbeitung der Anwendungsvorschriften sollen die Bevölkerungsgruppen und die Zivilgesellschaft zu den aktuellen Fragestellungen konsultiert werden. Die Konsultation soll mindestens über einen Zeitraum von 12 Monaten fortgeführt werden. Die Konsultation und Partizipation der ortsansässigen und indigenen Bevölkerungsgruppen und der Zivilgesellschaft sollen finanziell unterstützt und von einem Expertengremium begleitet werden, dem auch Mitglieder der Organisationen der Zivilgesellschaft auf nationaler und subregionaler Ebene angehören. Phasen des Konsultationsbegleitprojekts Workshops, in denen die ortsansässigen und indigenen Bevölkerungsgruppen über die Erarbeitung von Zusatzvorschriften zum Forstkodex informiert und dazu konsultiert werden und ihr Standpunkt zu den sie betreffenden Bestimmungen erfasst wird; Workshops, in denen die Modalitäten der Partizipation und Repräsentation der Bevölkerungsgruppen und der Zivilgesellschaft in der Kommission zur Erarbeitung von Zusatzvorschriften zum Forstkodex definiert werden sollen; Erstellung eines Vorentwurfs der Zusatzvorschriften zum Forstkodex unter Beteiligung der Vertreter der Zivilgesellschaft und der ortsansässigen und indigenen Bevölkerungsgruppen; Workshops zur Konsultation der ortsansässigen und indigenen Bevölkerungsgruppen zum Vorentwurf des Forstkodex; Überarbeitung des Vorentwurfs durch die Kommission zur Ausarbeitung der Zusatzvorschriften zum Forstkodex unter Berücksichtigung der von den Bevölkerungsgruppen und der Zivilgesellschaft aufgeworfenen Fragen; Workshops zur Bewertung des Vorentwurfs und zur Vorbereitung der Argumentation für die Lesung im Parlament. 4.   Kommunikationsplan Ziel des vorliegenden Kommunikationsplans ist es, die Öffentlichkeit über das Freiwillige Partnerschaftsabkommen zu informieren. Hintergrund Das Freiwillige Partnerschaftsabkommen hat mit dem Wald einen wichtigen Wirtschaftsbereich zum Gegenstand und muss deshalb der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht werden. Daher ist es notwendig, dass ein Programm zur Unterrichtung und Sensibilisierung der Verantwortlichen der Forstunternehmen und der Departementdirektionen der betreffenden Verwaltungen sowie der Öffentlichkeit ausgearbeitet und durchgeführt wird. Ein Kommunikationsplan mit folgenden Zielen wird entwickelt: — Bewusstseinsbildung der breiten Öffentlichkeit Kongos darüber, — dass ein solches Abkommen existiert, — was es beinhaltet und — welche Vorteile es bietet. — Vorbereitung der Ratifizierung des Abkommens durch Kongo — Ermittlung des zusätzlichen Informationsbedarfs — Mitwirkung der beteiligten Akteure an der Umsetzung des Abkommens nach dessen Inkrafttreten Die Strategie besteht in der — Aufklärung der einzelnen Akteure und der im Forstsektor Tätigen über die Notwendigkeit und Bedeutung des Abkommens für Kongo — Unterrichtung der breiten Öffentlichkeit über die bereits zurückgelegten Schritte bis um Abschluss dieses Abkommens — Information über die Ratifizierung und Umsetzung des Abkommens in den Medien — Bekanntmachung des Abkommens — Information über die Auswirkungen des Abkommens 4.1.   Zielgruppen Die folgenden Zielgruppen wurden ermittelt. Die Mitteilungen werden speziell für sie aufbereitet und die jeweils geeigneten Kommunikationsmittel ausgewählt. 4.1.1.   Lokale Akteure: — staatliche Stellen — Forstverwaltung — andere im Forstsektor tätige Verwaltungen — örtliche Behörden — ortsansässige und indigene Bevölkerungsgruppen der Waldgebiete — Forstunternehmen — Zivilgesellschaft — NRO, die sich für den Erhalt und den Schutz der Wälder einsetzen 4.1.2.   Internationale Akteure — Einführer und Zwischenhändler — Verbände und andere Institutionen der Forstwirtschaft — NRO, die sich für den Erhalt und den Schutz der Wälder einsetzen — Investoren — Bankiers u. a. 4.2.   Maßnahmen Möglichkeiten der gezielten Kommunikation mit den einzelnen Akteuren sind: 4.2.1. Auf lokaler Ebene: Organisation: — Vorträge und Diskussionen — Kolloquien, Seminare und Informations-Workshops — Veröffentlichung von Presseartikeln — Verbreitung von Dokumentarfilmen — Herstellung und Verbreitung von Radio- und Fernsehsendungen — Moderation eines Internetforums — Aufführungen usw. 4.2.2. Auf internationaler Ebene:   Öffentlichkeitsarbeit — Arbeitsbesuche — Herantreten an Verbände und andere forstwirtschaftliche Institutionen — Teilnahme an Veranstaltungen und anderen Ereignissen, die den Forstsektor betreffen — Werbung für die Forstpolitik Kongos in der Union   Medien Berichterstattung und Information in den europäischen Medien: — Presseartikel — Dokumentarfilme — Interviews und Erfahrungsberichte — Information über die Forstpolitik Kongos 4.3.   Inhalt der Mitteilungen Folgendes soll insbesondere vermittelt werden: — die sozialen und soziokulturellen Vorteile eines Abkommens für Kongo — die ökologischen Vorteile eines Abkommens für die Wälder Kongos — der kommerziellen Vorteile eines Abkommens für die Wirtschaftsakteure in Kongo — die Ziele, die Kongo mit dem Abkommen verfolgt — die wirtschaftlichen Gewinne für Kongo — weitere mögliche Auswirkungen des Abkommens auf Kongo 4.4.   Zuständigkeit für die Umsetzung Das von der kongolesischen Vertragspartei eingerichtete technische Sekretariat des FLEGT-Abkommens, das dem Kabinett des Ministeriums für Forstwirtschaft untersteht, ist unter anderem für die Umsetzung des Kommunikationsplans zuständig. — Ein Team aus den verschiedensten Akteuren startet Initiativen für öffentliche Behörden, Parlament und Forstunternehmen. — Die Organisationen der Zivilgesellschaft kümmern sich um die Aktionen für die ortsansässigen und indigenen Bevölkerungsgruppen. 5.   Technisches Sekretariat für die Überwachung des Abkommens (kongolesische Vertragspartei) Die kongolesische Vertragspartei setzt für ihre Zwecke ein Organ zur Unterstützung der Überwachung des Abkommens ein, in dem sämtliche am FLEGT-Prozess beteiligten Akteure (Behörden, Privatwirtschaft und Zivilgesellschaft) mitwirken, um Kongo bei den Vorbereitungen auf die Sitzungen des gemeinsamen Ausschusses zur Umsetzung des Abkommens zu unterstützen und die Aus- und Weiterführung der Beschlüsse dieses Ausschusses zu unterstützen. Dieses Organ wird technisches Sekretariat genannt. 5.1.   Aufgaben Das technische Sekretariat übernimmt auf kongolesischer Seite insbesondere — die Überwachung der Einhaltung des Zeitplans zur Umsetzung des Abkommens; — die Analyse der Berichte der unabhängigen Überwachungsinstanz; — die Aufbereitung der kongolesischen Dokumente für den gemeinsamen Ausschuss zur Umsetzung des Abkommens; — die Vorbereitungen der Zusammenkünfte (Sitzungen) des gemeinsamen Ausschusses zur Umsetzung des Abkommens und der Nationalen Konsultationsgruppe; — die Überwachung der ordnungsgemäßen Ausführung der Legalitätsprüfung durch die Generalinspektion für Forstwirtschaft und die übrigen beteiligten Stellen; — die Einschätzung/Bewertung der Erfordernisse im Hinblick auf ein wirksames Agieren der beteiligten kongolesischen Akteure; — die Überwachung der Umsetzung des Kommunikationsplans; — die Prüfung und Annahme von Entwürfen für zusätzliche legalitätsbezogene Rechtsvorschriften; — die Vorlage von Vorschlägen für Maßnahmen aller Art zur Erleichterung des Inkrafttretens und der Umsetzung des Abkommens; — die Gewährleistung der Erstellung von periodischen Berichten über den Holzmarkt; — die Überwachung der Umsetzung von Maßnahmen zum Aufbau von Kapazitäten in der Privatwirtschaft und in der Zivilgesellschaft; — die Vorlage von Vorschlägen für geeignete Abhilfemaßnahmen, falls der gemeinsame Ausschuss Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Abkommens feststellt; — die Gewährleistung der Erstellung von periodischen Berichten über die Situation des Holzmarktes. 5.2.   Aufbau des technischen Sekretariats: Dem technischen Sekretariat gehören an: — ein Leiter, — ein stellvertretender Leiter, — ein Berichterstatter, — ein stellvertretender Berichterstatter, — als Mitglieder: Vertreter der öffentlichen Verwaltung, der Privatwirtschaft und der Zivilgesellschaft. ANHANG X VERÖFFENTLICHTE INFORMATIONEN 1.   Einleitung Die Umsetzung des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens erfordert unter anderem die Verfügbarkeit von Informationen über das Abkommen und die Ziele, die Umsetzung, die Begleitung und die Kontrolle des Abkommens. Die Informationen sollen vom gemeinsamen Ausschuss zur Umsetzung des Abkommens sowie von den beiden Vertragsparteien veröffentlicht werden, damit alle Akteure das FLEGT-Genehmigungssystem richtig verstehen und eine gute Politikgestaltung im Forstsektor gewährleistet ist. 2.   Einschlägige von der Forstverwaltung und den übrigen Akteuren veröffentlichte Informationen Folgende Informationen werden veröffentlicht:   Rechtliche Informationen: — Legalitätstabellen; — Forstkodex und alle Anwendungsvorschriften (Dekrete und Beschlüsse); — von Kongo ratifizierte internationale Übereinkommen und Abkommen mit Bezug zum Abkommen (Erklärung 61/295 der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker, Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker, CITES, Übereinkommen über die biologische Vielfalt usw.); — alle weiteren Gesetze oder Vorschriften mit Bezug zum Abkommen, die am Ende des Anhangs II aufgeführt sind; — Informationen über Arbeitsrecht, Beschäftigung und soziale Sicherheit; — der Abkommenstext mit allen Anhängen und späteren Änderungen; — die Liste der privaten Systeme zur Zertifizierung der Legalität/Nachhaltigkeit, die anerkannt und genehmigt sind; — Aufstellungen und Lagepläne der Forstkonzessionen und der Schutzgebiete.   Informationen über die Jahresproduktion der kongolesischen Forstwirtschaft: — Produktion nach Nutzungsrecht (CAT, CTI, PS und Erlaubnis zum Einschlag von Plantagenholz), aufgeschlüsselt nach Baumart, Erzeugnis, und Erzeuger; — Jahresbericht des SCPFE: Ausfuhren in Volumen- und Wertangaben aufgeschlüsselt nach Baumart, Erzeugnis, Erzeuger und Zweckbestimmung; — Jahresberichte der Departementdirektionen für Forstwirtschaft; — erteilte Einschlagsgenehmigungen; — Menge der nach Kongo eingeführten oder im Transit von Kongo beförderten Hölzer und Holzprodukte*; — Rodungsgenehmigung (zum Aufbau von Infrastrukturen und Bauprojekten).   Informationen über den Prozess der Zuteilung von Rechten und über Inhaber von Erlaubnissen: — Ausschreibungsbeschlüsse; — Berichte der Waldkommission über die Zuweisung forstwirtschaftlicher Flächen; — gültige unterzeichnete Vereinbarungen (CAT und CTI), einschließlich der Pflichtenhefte; — Liste und Lageplan aller Forstkonzessionen; — Liste der an natürliche und juristische Personen erteilten gültigen Zulassungen; — Fläche und Standortpläne der jährlich zur Nutzung freigegebenen Flächen; — Zahl der erteilten Sondererlaubnisse, Namen der Nutzer, veranschlagtes Volumen   Informationen über den Forsteinrichtungsplan: — Liste und Lageplan der eingerichteten Forstkonzessionen (mit Angabe der Flächen); — geplante Nutzung der Forstproduktionseinheiten; — Liste und Lageplan der zertifizierten Flächen; — bewilligte Umweltverträglichkeitsstudien.   Informationen über die Verarbeitung: — Verarbeitungsunternehmen, Standort, Aktionäre, Produktionskapazität, Vorräte und Lagerbestände usw.   Informationen über die Legalitätskontrolle: — Liste der Kontrollstrukturen und Aufgaben; — Jahresberichte aller an der Kontrolle beteiligten Dienststellen (insbesondere IGEF, SCPFE, DGEF, DDEF); — Verfahren zur Vergabe von Legalitätszertifikaten und FLEGT-Genehmigungen; — Liste der Unternehmen, die im Besitz von Legalitätszertifikaten sind.   Informationen über Forsteinnahmen: — forstwirtschaftliche Geschäftsvorgänge; — Forstgebühren (Flächen-, Einschlags-, Ausfuhrgebühren usw.), Entrichtung lokaler und nationaler Abgaben; — Rechtsstreitigkeiten und deren Fortgang.   Informationen über den Handel mit der Union: — Menge der in die Union ausgeführten Holzprodukte mit FLEGT-Genehmigungen, aufgeschlüsselt nach den entsprechenden HS-Codes und nach Mitgliedstaat der Union, in den die Einfuhr erfolgt ist*; — Zahl der von Kongo erteilten FLEGT-Genehmigungen*;   Folgende Informationen werden von der Union veröffentlicht: — Menge der in die Union im Rahmen des FLEGT-Genehmigungssystems eingeführten Holzprodukte, aufgeschlüsselt nach den entsprechenden HS-Codes und nach Mitgliedstaat der Union, in den die Einfuhr erfolgt ist*; — Zahl der von der Union entgegengenommenen FLEGT-Genehmigungen*. Informationen über Preise für Holz und Holzprodukte auf dem Markt der Union werden der kongolesischen Vertragspartei regelmäßig mitgeteilt. 3.   Informationen, die vom gemeinsamen Ausschuss veröffentlicht werden 3.1.   Sitzungsberichte des gemeinsamen Ausschusses und Verzeichnis seiner Beschlüsse 3.2.   Gemeinsamer Bericht mit Informationen über: a) die Maßnahmen, die beide Vertragsparteien zur Verhinderung der Einfuhr von Holzprodukten illegalen Ursprungs ergriffen haben, um das lückenlose Funktionieren des FLEGT-Genehmigungssystems zu gewährleisten; b) die Fälle der Nichteinhaltung des FLEGT-Genehmigungssystems in Kongo und die Maßnahmen zur Lösung dieser Fälle; c) die Zahl der Fälle, einschließlich der Menge der betreffenden Holzprodukte, in denen Artikel 9 Absatz 1 (1) zur Anwendung gelangt ist; d) die Maßnahmen zur Verhinderung der Ausfuhr von Holzprodukten illegalen Ursprungs in Nichtunionsländer oder der Vermarktung solcher Produkte im Inland; e) die Fortschritte, die bei der Verwirklichung der Ziele und Maßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist erzielt werden sollen, und alle Themen, die mit der Umsetzung des Abkommens verbunden sind; f) Aufbau und Funktionsweise des gemeinsamen Ausschusses; g) unter Punkt 2 (2) aufgeführte Veröffentlichungen der Vertragsparteien. 3.3.   Leistungsbeschreibung, Tätigkeits- und Überwachungsberichte der unabhängigen Überwachungsinstanz 4.   Zugang zu den Informationen Die genannten Informationen sind verfügbar: — auf der Internetseite des Ministeriums für Forstwirtschaft; — im technischen Sekretariat der kongolesischen Vertragspartei, das für die Überwachung des Abkommens zuständig ist; — in den Jahresberichten der Forstverwaltung, die im Forstministerium und den Departementdirektionen einsehbar sind; — in den nationalen und internationalen Printmedien. Zudem werden im Rahmen des Kommunikationsplans öffentliche Informationssitzungen veranstaltet, durch die insbesondere Personenkreise wie ortsansässige Bevölkerungsgruppen oder Zielgruppen ohne Internetzugang erreicht werden können. (1)  Artikel 9 Absatz 1 — Bezug zum Abkommenstext (betrifft Fälle, in denen Holz ohne Genehmigung einer Zollstelle der Union vorgeführt wird). (2)  Mit Sternchen (*) versehen. ANHANG XI AUFGABEN DES GEMEINSAMEN AUSSCHUSSES ZUR UMSETZUNG DES ABKOMMENS Der gemeinsame Ausschuss zur Umsetzung des Abkommens ist zuständig für die Verwaltung des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens (nachstehend als „Abkommen“ bezeichnet) sowie für dessen Überwachung und Umsetzung. Insbesondere hat er folgende Aufgaben: a) Verwaltung des Abkommens: — er veröffentlicht jedes Jahr einen Bericht über die Umsetzung des Abkommens gemäß Anhang X des Abkommens; — er prüft Probleme, die von den Vertragsparteien aufgeworfen werden, und löst sie in geeigneter Weise; er legt gemäß Artikel 24 des Abkommens Streitigkeiten bei, die zwischen den Vertragsparteien auftreten könnten; — er schlägt Maßnahmen zur Verbesserung der ordnungsgemäßen Umsetzung des Abkommens vor bzw. ergreift derartige Maßnahmen; — er ist für das Verfahren zur Änderung der Anhänge des Abkommens nach Artikel 26 des Abkommens zuständig; b) Überwachung und Bewertung des Abkommens: — er führt regelmäßige Kontrollen unter Beteiligung aller betroffenen Akteure durch, um die Wirksamkeit und den Erfolg des Abkommens zu überprüfen; — er bewertet die sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen des Abkommens anhand der bewährten Praktiken und der von den Vertragsparteien zu prüfenden und zu genehmigenden Kriterien und ergreift die notwendigen Maßnahmen zur Lösung aller bei der Bewertung festgestellten Probleme; — er stellt sicher, dass die Umsetzung des Abkommens regelmäßig bewertet wird und ggf. unangekündigte Kontrollen durchgeführt werden; — er betreut und analysiert die periodischen Berichte über die Marktsituation und gibt Marktstudien in Auftrag; er überwacht die Umsetzung der befürworteten Empfehlungen; — er ermittelt etwaige Schwierigkeiten hinsichtlich der Umsetzung des Abkommens und empfiehlt bzw. ergreift geeignete Abhilfemaßnahmen; c) hinsichtlich der unabhängigen Überwachung: — er genehmigt den Verfahrensleitfaden für die unabhängige Überwachungsinstanz gemäß Anhang VI; — er prüft gemäß Anhang VI die von der unabhängigen Überwachungsinstanz angefertigten Berichte und entscheidet, ob und wie sie veröffentlicht werden sollen; — er prüft alle Beschwerden über das Funktionieren des FLEGT-Genehmigungssystems im Gebiet der betreffenden Vertragspartei; — er entscheidet über die getroffenen oder zu treffenden Maßnahmen zur Lösung der von der unabhängigen Überwachungsinstanz ermittelten Probleme und verfolgt anschließend ihre Durchführung; — er unterrichtet die unabhängige Über

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.