Europäische Union

2011/202/EU: Beschluss des Rates vom 28. Februar 2011 über den Abschluss eines Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kongo über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (FLEGT)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32011D0202. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

se, eingeführtes Holz verwendet wird, enthält die FLEGT-Genehmigung eine Angabe zum jeweiligen Ursprungsland? Abschnitt 3:   Überprüfung Im Rahmen der Überprüfung werden ausreichende Kontrollen durchgeführt, um die Legalität von Holz und Holzprodukten zu gewährleisten. Es werden solide und wirksame Überprüfungsmethoden angewandt, um sicherzustellen, dass jede Nichteinhaltung der rechtlichen Anforderungen, ob beim Einschlag oder entlang der Lieferkette, festgestellt wird und rechtzeitig Korrekturmaßnahmen ergriffen werden können. 3.1.   Organisation Die Überprüfung wird von einer staatlichen Stelle oder einer privaten bzw. gemischt öffentlich-privaten Organisation durchgeführt, die über ausreichende Ressourcen, Managementsysteme und qualifizierte Mitarbeiter sowie über solide und wirksame Mechanismen zur Verhinderung von Interessenkonflikten verfügt. Hat die Regierung eine oder mehrere Stellen zur Wahrnehmung der Überprüfungsaufgaben benannt? Sind das entsprechende Mandat und die damit verbundenen Zuständigkeiten klar definiert und wurden sie öffentlich bekannt gegeben? Verfügt die Überprüfungsstelle über ausreichende Ressourcen, um die Anwendung der Legalitätsdefinition und der Systeme zur Kontrolle der Lieferkette für Holz und Holzprodukte zu überprüfen? Verfügt die Überprüfungsstelle über ein dokumentiertes Managementsystem, das: — den Einsatz von ausreichend qualifizierten, erfahrenen Prüfern gewährleistet, — eine interne Kontrolle/Aufsicht umfasst, — über Mechanismen zur Verhinderung von Interessenskonflikten verfügt, — die Transparenz des Überprüfungssystems sicherstellt und — eine klar definierte Überprüfungsmethodik anwendet? 3.2.   Überprüfung anhand der Legalitätsdefinition Der Überprüfungsumfang ist klar festgelegt. Durch eine dokumentierte Überprüfungsmethodik wird sichergestellt, dass eine systematische, transparente und nachweisgestützte Überprüfung in regelmäßigen Abständen durchgeführt wird und alle Elemente der Legalitätsdefinition abdeckt. Deckt die Überprüfungsmethodik alle Elemente der Legalitätsdefinition ab und schließt sie auch einen Konformitätstest mit allen angegebenen Indikatoren ein? Erfordert die Überprüfung — Kontrollen von Dokumenten, Betriebsprotokollen und der Arbeit vor Ort (auch unangekündigt), — die Einholung von Informationen von externen interessierten Kreisen, — die Führung von Aufzeichnungen, die eine Kontrolle durch Innenrevisoren und die unabhängige Überwachungsinstanz ermöglichen? Besteht eine klar definierte institutionelle Rollen- und Kompetenzverteilung und wird sie beachtet? Werden die Ergebnisse der Überprüfung anhand der Legalitätsdefinition veröffentlicht? Wie erlangen die beteiligten Akteure Zugang zu diesen Informationen? 3.3.   Überprüfung der Systeme zur Kontrolle der Lieferkette Der Überprüfungsumfang wurde festgelegt und deckt die gesamte Lieferkette vom Einschlag bis zur Ausfuhr ab. Durch eine dokumentierte Überprüfungsmethodik wird sichergestellt, dass eine systematische, transparente und nachweisgestützte Überprüfung in regelmäßigen Abständen durchgeführt wird, die alle Elemente der Legalitätsdefinition abdeckt und den regelmäßigen und zeitnahen Datenabgleich an den einzelnen Stellen der Lieferkette vorsieht. Besteht eine klar definierte institutionelle Rollen- und Kompetenzverteilung und wird sie beachtet? Sieht die Überprüfungsmethodik eine vollständige Überprüfung der Lieferkettenkontrollen vor? Ist dies in der Überprüfungsmethodik klar festgelegt? Womit wird nachgewiesen, dass die Überprüfung der Lieferkettenkontrollen durchgeführt wurde? Datenabgleich: — Welche Organisation ist für den Datenabgleich zuständig? Verfügt sie über ausreichende personelle und sonstige Ressourcen, um ihre Datenverwaltungsaufgaben wahrzunehmen? — Wurden Methoden entwickelt, um die Übereinstimmung zwischen dem ungeschlagenen Holz und dem Holz bei Eingang im Werk oder am Ausfuhrort zu überprüfen? — Wurden Methoden entwickelt, um die Übereinstimmung zwischen dem Input an Rohmaterial und dem Output an verarbeiteten Erzeugnissen in den Sägewerken oder anderen Anlagen zu überprüfen? — Ist entlang der gesamten Lieferkette ein zuverlässiger Datenabgleich für Einzelstücke oder Lose möglich? — Welche Informationssysteme und -technologien werden zur Datenspeicherung, zum Datenabgleich und zur Berichterstattung eingesetzt? Wurden wirksame Systeme zur Gewährleistung der Datensicherheit eingerichtet? Werden die Ergebnisse der Überprüfung der Lieferkettenkontrolle veröffentlicht? Wie erlangen die beteiligten Akteure Zugang zu diesen Informationen? 3.4.   Nichteinhaltung Es besteht ein wirksamer Mechanismus, mit dem bei Nichteinhaltung der Legalitätsanforderungen Korrekturmaßnahmen gefordert und durchgesetzt werden können. Ist im Rahmen des Überprüfungssystems festgelegt, wie solche Maßnahmen gefordert werden? Sind Mechanismen zum Umgang mit der Nichteinhaltung der Legalitätsanforderungen entwickelt worden? Werden sie in der Praxis umgesetzt? Werden in ausreichendem Maße Aufzeichnungen über die festgestellten Fälle der Nichteinhaltung und die entsprechende Korrekturmaßnahmen geführt? Wird die Wirksamkeit der Korrekturmaßnahmen bewertet? Welche Informationen über die Nichteinhaltung der Legalitätsanforderungen werden veröffentlicht? Abschnitt 4:   Genehmigungen Kongo hat eine Genehmigungsstelle benannt, die für die Erteilung von FLEGT-Genehmigungen zuständig ist. FLEGT-Genehmigungen werden entweder für einzelne Ladungen oder für einzelne zugelassene Marktteilnehmer erteilt. 4.1.   Organisation Welche Stelle ist für die Erteilung von FLEGT-Genehmigungen zuständig? Verfügen die Genehmigungsstelle und ihr Personal über klar definierte Vorgaben für die Erteilung von FLEGT-Genehmigungen, die auch veröffentlicht wurden? Wurden ein Anforderungsprofil und interne Kontrollen für das Personal der Genehmigungsstelle festgelegt? Verfügt die Genehmigungsstelle über ausreichende Ressourcen, um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können? 4.2.   Erteilung von Genehmigungen Verfügt die Genehmigungsstelle über dokumentierte Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen? Wurden diese Verfahren und Informationen über etwaige zu entrichtende Gebühren veröffentlicht? Welche Belege gibt es dafür, dass diese Verfahren in der Praxis ordnungsgemäß angewandt werden? Stehen ausreichende Aufzeichnungen über die erteilten Genehmigungen und die abgelehnten Anträge zur Verfügung? Umfassen diese Aufzeichnungen auch die Nachweise, auf deren Grundlage die Genehmigungen erteilt werden? 4.3.   Genehmigungen für einzelne Ladungen Werden Genehmigungen für einzelne Ladungen erteilt? Erbringen die staatlichen Überprüfungs- und Rückverfolgbarkeitssysteme den für die Ausfuhr der Ladungen notwendigen Legalitätsnachweis? Sind die Voraussetzungen für die Erteilung von Genehmigungen klar festgelegt und den Ausführern und den übrigen Beteiligten bekannt? Welche Informationen über die erteilen Genehmigungen werden veröffentlicht? Abschnitt 5:   Grundsätze der unabhängigen Überwachung Die unabhängige Überwachung des Systems (audit indépendant du système — AIS) ist funktional getrennt von der Tätigkeit der für den Forstsektor zuständigen Aufsichtsbehörden Kongos. Zweck der unabhängigen Überwachung ist es, das ordnungsgemäße Funktionieren des kongolesischen Legalitätsprüfungssystems zu überprüfen und damit die Glaubwürdigkeit des Systems zur Erteilung von FLEGT-Genehmigungen zu gewährleisten. 5.1.   Institutionelle Regelungen 5.1.1.   Benennung der unabhängigen Überwachungsinstanz Kongo hat der unabhängigen Überwachungsinstanz förmlich ihre Aufgaben zugewiesen, die sie in wirksamer und transparenter Weise wahrnimmt. 5.1.2.   Unabhängigkeit von anderen Akteuren des SVL Zwischen den Stellen und Personen, die an der Waldbewirtschaftung oder Forstaufsicht beteiligt sind, und denjenigen, die für die unabhängige Überwachung zuständig sind, besteht eine klare Kompetenzabgrenzung. Hat die Regierung Anforderungen hinsichtlich der Unabhängigkeit der Überwachungsinstanz entwickelt und dokumentiert? Sind Organisationen und Einzelpersonen mit einem kommerziellen Interesse am bzw. einer institutionellen Rolle im kongolesischen Forstsektor von der Tätigkeit als unabhängige Überwachungsinstanz ausgeschlossen? 5.1.3.   Benennung der unabhängigen Überwachungsinstanz Die unabhängige Überwachungsinstanz wurde in einem transparenten Verfahren benannt und ihre Tätigkeit unterliegt klaren veröffentlichten Regeln. Hat die Regierung die Leistungsbeschreibung für die unabhängige Überwachungsinstanz veröffentlicht? Hat die Regierung die Verfahren zur Benennung der unabhängigen Überwachungsinstanz dokumentiert und diese Dokumente veröffentlicht? 5.1.4.   Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens Es besteht ein Verfahren zur Behandlung von Beschwerden und Streitigkeiten, die aus der unabhängigen Überwachung resultieren. Das Verfahren reicht aus, um jede Art von Beschwerde über das Genehmigungssystem zu behandeln. Besteht ein dokumentiertes Beschwerdeverfahren, das allen Beteiligten offensteht? Ist klar geregelt, wie Beschwerden einzureichen, zu erfassen und gegebenenfalls an eine übergeordnete Instanz zu übermitteln sind und welche weitere Behandlung sich daraus ergibt? 5.2.   Die unabhängige Überwachungsinstanz 5.2.1.   Organisatorische und technische Anforderungen Die unabhängige Überwachungsinstanz arbeitet unabhängig von den anderen Akteuren des Legalitätssicherungssystems und verfügt über dokumentierte Managementstrukturen und Überwachungskonzepte und -verfahren, die dem internationalen Standard entsprechen. Beruht die Arbeit der unabhängigen Überwachungsinstanz auf einem dokumentierten Managementsystem, das den Anforderungen nach ISO-Leitfaden 62 und 65 oder einem ähnlichen Standard entsprechen? 5.2.2.   Überwachungsmethodik Die unabhängige Überwachungsinstanz wendet eine nachweisgestützte Methodik an und führt ihre Prüfungen in festgelegten Mindestabständen durch. Ist in der Methodik der unabhängigen Überwachungsinstanz festgelegt, dass sich die Überprüfungsergebnisse auf objektive Nachweise über das Funktionieren des SVL stützen müssen? Sind in der Methodik die Höchstabstände festgelegt, in denen die einzelnen Elemente des SVL überprüft werden? 5.2.3.   Umfang der Überwachung Bei ihrer Arbeit stützt sich die unabhängige Überwachungsinstanz auf eine Leistungsbeschreibung, die alle vereinbarten Bedingungen für die Erteilung von FLEGT-Genehmigungen abdeckt und den Überwachungsumfang festlegt. Deckt die Methodik der unabhängigen Überwachungsinstanz alle Elemente des SVL ab und legt sie die wichtigsten Wirksamkeitskontrollen fest? 5.2.4.   Berichtspflichten Die unabhängige Überwachungsinstanz berichtet dem gemeinsamen Ausschuss regelmäßig über das Funktionieren des Legalitätssicherungssystems, einschließlich Fälle von Nichteinhaltung der rechtlichen Anforderungen, und über ihre Bewertung der ergriffenen Korrekturmaßnahmen. Sind in der Leistungsbeschreibung der unabhängigen Überwachungsinstanz auch die Berichtspflichten und -abstände festgelegt? (1)  http://ec.europa.eu/development/policies/9interventionareas/environment/forest/flegt_briefing_notes_en.cfm ANHANG VIII Vorgang Phase 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 5 6 7 8 9 10 11 12 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 1 Paraphierung des Abkommens                                                                             2 Einrichtung des gemeinsamen Überwachungs- und Überprüfungsmechanismus                                                                             3 Beginn des Ratifizierungsverfahrens                                                                             4 Einrichtung und Ausstattung des technischen Sekretariats der kongolesischen Vertragspartei                                                                             5 Mobilisierung zusätzlicher Finanzmittel                                                                             6 Entwicklung des Legalitätsprüfungssystems und Erarbeitung der dazu erforderlichen Einzelmaßnahmen (vgl. Anhang V)                                                                             7 Ernennung des Beratungsbüros für die Rückverfolgbarkeit (EU-Rückverfolgbarkeitsprojekt)                                                                             8 Umsetzung des Rückverfolgbarkeitsprojekts (EU-Projekt)                                                                             9 Ergänzung der Rechtsvorschriften                                                                             10 Erarbeitung der Aufgabenbereiche der einzelnen Kontroll- und Überprüfungsstrukturen                                                                             11 Aufbau der Kapazitäten der Generalinspektion für Forstwirtschaft (IGEF)                                                                             12 Aufbau der Kapazitäten der DGEF/DDEF/Brigaden                                                                             13 Aufbau der Kapazitäten der Zivilgesellschaft                                                                             14 Umsetzung des Kommunikationsplans                                                                             15 Bewertung der privaten Zertifizierungssysteme                                                                             16 Erarbeitung des Verfahrensleitfadens für Fälle der Nichtbeachtung der Legalität und Sanktionen                                                                             17 Fortsetzung der Erarbeitung und Validierung der Forsteinrichtungspläne                                                                             18 Veröffentlichung der FLEGT-Informationen auf der Website                                                                             19 Ratifizierung des Abkommens (p.m.)                                                                             20 Einrichtung des gemeinsamen Ausschusses zur Umsetzung des Abkommens (p.m.)                                                                             21 Ernennung der unabhängigen Überwachungsinstanz                                                                             22 Erste Vor-Ort-Kontrolle der IGEF im Hinblick auf die Erteilung von Legalitätszertifikaten                                                                             23 Bewertung der Einsatzfähigkeit des Legalitätsprüfungssystems                                                                             24 Notifizierung der Einsatzfähigkeit des FLEGT-Genehmigungssystems durch beide Vertragsparteien                                                                             25 Erteilung der ersten FLEGT-Genehmigung                                                                             Vorgang Phase 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 5 6 7 8 9 10 11 12 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 1 Routinebetrieb des Legalitätsprüfungssystems                                                                             2 Überwachung der Umsetzung des Legalitätsprüfungssystems                                                                             3 Aufnahme der Tätigkeit des technischen Sekretariats                                                                             4 Aufnahme der Tätigkeit des gemeinsamen Ausschusses                                                                             5 Unabhängige Überwachung des Systems                                                                             6 Marktüberwachung                                                                             7 Überwachung der Auswirkungen                                                                             8 Verwaltung der Website und Verbreitung der Informationen                                                                             9 Bewertung der Umsetzung des Abkommens                                                                             ANHANG IX WEITERE EINSCHLÄGIGE MASSNAHMEN Zur Umsetzung des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens sind in folgenden Bereichen flankierende Maßnahmen notwendig: 1. Aufbau der Kapazitäten der Generalinspektion für Forstwirtschaft 2. Aufbau der Kapazitäten der Zivilgesellschaft 3. Ergänzung der Rechtsvorschriften 4. Umsetzung eines Kommunikationsplans 5. Einrichtung eines technischen Sekretariats Diese Maßnahmen werden in den nachfolgenden Abschnitten erläutert. Zur Umsetzung dieser Maßnahmen wie zur Einrichtung bestimmter Teile des Legalitätsprüfungssystems müssen die Vertragsparteien sicherstellen, dass im Bereich der personellen, technischen und finanziellen Ressourcen eine angemessene Unterstützung erfolgt. Die Vertragsparteien verpflichten sich gegebenenfalls, zusätzlich benötigte Finanzmittel zu mobilisieren, die nach Artikel 15 des Abkommens bereitgestellt werden. 1.   Aufbau der Kapazitäten der Generalinspektion für Forstwirtschaft Im Rahmen der Legalitätsprüfung für Holz unternimmt die Generalinspektion für Forstwirtschaft (Inspection Générale de l’Economie Forestière — IGEF) Vor-Ort-Einsätze und Kontrollen anhand der in den Legalitäts- und Rückverfolgbarkeitstabellen enthaltenen Verifikatoren bei den Forstunternehmen, den Departementdirektionen für Forstwirtschaft, den Forstbrigaden und anderen lokalen öffentlichen Dienststellen mit forstwirtschaftlichen Zuständigkeiten, insbesondere in den Bereichen Umwelt, Zoll, Steuern, Arbeit, Handel usw. Nach dieser Überprüfung stellt sie die Legalitätszertifikate aus und ordnet die Erteilung der FLEGT-Genehmigungen durch den Kontrolldienst für forstwirtschaftliche Ausfuhrerzeugnisse (Service de Contrôle des Produits Forestiers à l’Exportation — SCPFE) an. Daher muss die IGEF umstrukturiert werden, damit sie ihre Aufgaben besser wahrnehmen kann. Hierfür wird innerhalb der IGEF eine Stelle geschaffen, die Legalitätsprüfungen durchführt, Legalitätszertifikate vergibt und die Erteilung von FLEGT-Genehmigungen anordnet; für sie sind Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau vorgesehen, damit sie ihren Aufgaben besser gerecht werden kann. Die Personalausstattung dieser Stelle soll in der Systementwicklungsphase festgelegt werden. Außerdem sollen in der Systementwicklungsphase Arbeitsplatzprofile festgelegt und der Bedarf an ergänzenden Fortbildungen ermittelt werden. Folgende Schulungen sind vorgesehen: Beherrschung der FLEGT-Tabelle, Überwachung der Forsteinrichtung und der Lieferkette, Bedienung eines GPS-Systems, Verwendung bestimmter GIS-Software, Grundlagen der Datenbankverwaltung und Anwendung des Systems SIGEF. Ferner ist die Bereitstellung von Ausrüstungsgegenständen (Transportmitteln, Material für Büros und Vor-Ort-Kontrollen) vorgesehen. Außerdem können im Hinblick auf ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Abkommens spezifische Schulungen für die übrigen an der Kontrolle und Prüfung der Legalität beteiligten Verwaltungsbediensteten ermittelt und durchgeführt werden. 2.   Aufbau der Kapazitäten der Zivilgesellschaft Die Umsetzung des Partnerschaftsabkommens hängt unter anderem vom guten Funktionieren des Legalitätsprüfungssystems, der Rückverfolgbarkeit des Holzes und der unabhängigen Überwachung des Systems ab. Die kongolesische Zivilgesellschaft, die sich am FLEGT-Prozess beteiligt, beabsichtigt, zu der Umsetzung mit einer auf lokaler Ebene tätigen Einrichtung beizutragen und dabei auf die Ergebnisse und Erfahrungen aus dem Projekt für unabhängige Waldbeobachtung (Observation indépendante des forêts — OIF), das in Kongo zwischen 2007 und 2009 von Resources Extraction Monitoring und Forest Monitor durchgeführt wurde, zurückzugreifen. Diese Einrichtung besteht aus einer bzw. mehreren kongolesischen sowie einer internationalen Nichtregierungsorganisation mit Erfahrung in der unabhängigen Beobachtung. Dabei wird den kongolesischen NRO auch das vom Fachwissen der Mitglieder der entsprechenden Teams des OIF-Projekts zugute kommen. Die auf lokaler Ebene arbeitende zivilgesellschaftliche Einrichtung setzt sich als allgemeines Ziel, zur verantwortungsvollen Verwaltung des Forstsektors beizutragen. Einzelziele sind folgende: — Verbesserung der Systeme zur Anwendung des Forstrechts durch den Staat, — Aufbau der Kapazitäten der Zivilgesellschaft im Hinblick auf eine unabhängige Beobachtung, — Beitrag zur Verbesserung der Anwendung des Forstrechts sowie der Politikgestaltung im Forstsektor, — Dokumentation der gesammelten Informationen und deren Übermittlung an die Behörde, welche die Legalitätszertifikate und FLEGT-Genehmigungen erteilt, — Dokumentation der gesammelten Informationen und deren Übermittlung an den gemeinsamen Ausschuss zur Umsetzung des Abkommens. Über diese Einrichtung zur unabhängigen Beobachtung hinaus ist ein allgemeiner Aufbau der Kapazitäten zivilgesellschaftlicher Organisationen ins Auge zu fassen. In folgenden Bereichen sollen die Kapazitäten der Zivilgesellschaft aufgebaut werden: Ausbildung in der unabhängigen Beobachtung, Beherrschung der FLEGT-Tabellen, Informationsverwaltung und -verarbeitung, Verwaltung von Internetseiten, Kommunikationstechniken, Verbreitung von Know-how bei den ortsansässigen und indigenen Bevölkerungsgruppen, Konfliktlösungstechniken, Grundlagen der Forstbewirtschaftung. Die praktischen Einzelheiten werden in Abstimmung mit den beteiligten Akteuren festgelegt. Die Vertragsparteien bemühen sich darum, den Zugang zu spezifischen Finanzmitteln für den Kapazitätsaufbau zu erleichtern. 3.   Ergänzung der Rechtsvorschriften Bei der Erarbeitung der Tabellen zur Überprüfung der Legalität von Holz trat zutage, dass bestimmte Aspekte, die direkt oder indirekt mit einer nachhaltigen Forstwirtschaft zusammenhängen, im Forstrecht nicht berücksichtigt und geregelt sind; dies gilt etwa für die Beteiligung ortsansässiger und indigener Bevölkerungsgruppen und der Zivilgesellschaft, die Einbeziehung staatlicher Plantagen oder die Festlegung von Normen für den Waldbau. Im Rahmen der Umsetzung des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens müssen sowohl der Forstkodex aktualisiert als auch ergänzende Vorschriften erarbeitet werden. Auch in anderen Bereichen besteht Regelungsbedarf. Für diese Aufgabe werden ein ausländischer und zwei kongolesische Berater eingestellt. Den Textentwürfen müssen alle an der Forstbewirtschaftung beteiligten Akteure (Gemeinden, öffentliche Verwaltun

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.