Europäische Union

Beschluss (EU) 2021/2182 der Kommission vom 6. März 2020 SA.41727 (2016/C) (ex 2016/NN) (ex 2015/CP) über Maßnahmen zugunsten von Empresa de Manutenção de Equipamento Ferroviário, S.A. (EMEF) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 1254) (Nur der portugiesische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32021D2182. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Weiteren werde gefordert (17), dass die öffentlichen Führungskräfte Vollzeit für das öffentliche Unternehmen arbeiten, es sei denn, der Minister für die Staatskasse und der Finanzminister sähen eine andere Aufgabenverteilung vor, was bei den Führungskräften von CP nicht der Fall gewesen sei. Dadurch werde unter anderem verhindert, dass öffentliche Führungskräfte andere Führungspositionen in der öffentlichen Verwaltung oder in unabhängigen Regulierungsstellen bekleiden. (60) Portugal brachte vor, dass die geschäftsführenden Mitglieder des Leitungsorgans von CP ihre Tätigkeit exklusiv ausübten, d. h., sie dürften weder politische oder staatliche Ämter noch leitende Positionen in einem privaten oder öffentlichen Unternehmen vereinen, während sie Mitglied des Leitungsorgans von CP sind, um ihre Unabhängigkeit und ihre größtmögliche Konzentration zu gewährleisten. Während ihrer Mitgliedschaft im Leitungsorgan von CP dürften sie nur i) eine Position als Mitglied des Leitungsorgans einer Tochtergesellschaft innehaben, z. B. als Direktor von EMEF (ohne Vergütung), ii) eine Position in einer Einrichtung innehaben, zu der sie gesetzlich verpflichtet sind („funções em regime de inerência“), z. B. in einem Beratungs- oder Aufsichtsgremium, oder iii) eine Lehrtätigkeit in der öffentlichen Hochschulbildung ausüben, Konferenzen abhalten, Vorträge halten oder wissenschaftliche Abhandlungen schreiben. (61) Daher seien alle Mitglieder des Leitungsorgans von CP, die vor ihrer Ernennung in das Leitungsorgan von CP möglicherweise eine politische, staatliche und/oder kommunale Position bekleidet haben, strengstens verpflichtet, vor dem Eintritt in das Leitungsorgan von CP das betreffende Amt niederzulegen, andernfalls würden strafrechtliche, zivilrechtliche und/oder finanzielle Sanktionen drohen. (62) Die portugiesischen Behörden erläuterten, dass zu den Kriterien für die Auswahl der Mitglieder des Leitungsorgans von CP umfangreiches Fachwissen im Verkehrssektor und/oder Leitungserfahrung, ein einschlägiger akademischer Hintergrund und das Fehlen privater Interessen zählten. (63) Die portugiesischen Behörden übermittelten der Kommission Informationen über die Qualifikation der derzeitigen und früheren Mitglieder des Leitungsorgans von CP, einschließlich ihrer Lebensläufe. Portugal legte außerdem mehrere Protokolle der Sitzungen des Leitungsorgans von CP vor. (64) Die portugiesischen Behörden betonten, dass die Mitglieder des Leitungsorgans von CP zwar von der Regierung ernannt würden, dies aber die Autonomie von CP nicht beeinträchtige, da es sich bei den ernannten Personen weder um ehemalige Beamte noch um Politiker handele. 5.1.5.   Zur Frage, ob der Staat um Genehmigung der Maßnahmen ersucht wurde (65) Portugal erklärte, dass CP gemäß Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 26 Absatz 1 der Satzung von CP berechtigt gewesen sei, Tochtergesellschaften zu gründen und eigenverantwortlich Entgelte für die Erbringung von Schienenpersonenverkehrsdiensten zu erheben und Zahlungen zu leisten, um das Unternehmensziel zu erreichen. (66) Artikel 2 Absatz 4 der Satzung besagt Folgendes: „Bei der Verwirklichung des im vorstehenden Absatz genannten Ziels [das Hauptziel von CP ist die Erbringung von Schienenpersonenverkehrsdiensten im nationalen Schienennetz] kann CP E.P.E a) im Einklang mit geltendem Recht Unternehmen gründen oder Beteiligungen erwerben; b) Vereinbarungen mit anderen Unternehmen oder Einrichtungen schließen, die für notwendig oder zweckdienlich erachtet werden, um dem öffentlichen Bedarf und den Dienstleistungsanforderungen, die in seiner Zuständigkeit liegen, besser gerecht zu werden; (…) c) alle zur Erreichung des Unternehmensziels als notwendig oder zweckdienlich erachteten Maßnahmen ergreifen.“ (67) Artikel 26 Absatz 1 der Satzung besagt Folgendes: „Es liegt in der alleinigen Verantwortung von CP E.P.E Einnahmen aus seiner Tätigkeit zu generieren, die gemäß den genannten Artikeln der Satzung und dem Gesetz vorgesehen ist, sowie alle zur Erreichung des Unternehmensziels erforderlichen Ausgaben zu tätigen.“ (68) Die portugiesischen Behörden betonten, dass die portugiesische Regierung weder direkt noch indirekt in die Geschäftsführung von EMEF eingegriffen habe, auch nicht über die Stellung von CP als alleiniger Anteilseigner. (69) Portugal brachte vor, dass die Entscheidungen von CP, in EMEF zu investieren — was auf Initiative von EMEF geschehen sei —, nicht durch Regierungsakte erfolgten, sondern vom Leitungsorgan von CP angenommen und auf der Jahreshauptversammlung von EMEF (in seiner Eigenschaft als alleiniger Anteilseigner) förmlich gebilligt worden seien. Die Stellung als Anteilseigner von EMEF werde von CP und nicht von den portugiesischen Regierungsbehörden wahrgenommen, wonach CP die gleichen Befugnisse habe wie jeder andere private beherrschende Anteilseigner, die im Recht für Privatunternehmen vorgesehen sind. (70) Gleichermaßen würden die Entscheidungen von CP in Bezug auf seine Tochtergesellschaften keinen direkten oder indirekten Eingriff des Staates beinhalten: Die Entscheidungen würden vom Leitungsorgan von CP ohne direkte oder indirekte Intervention der Regierung getroffen, die nicht in die Managemententscheidungen von CP eingreife. (71) Für CP gebe es speziell in Bezug auf EMEF und die im Zusammenhang mit EMEF ergriffenen Maßnahmen keine besonderen Berichtspflichten gegenüber der portugiesischen Regierung. Die portugiesischen Behörden merkten an, dass die konkreten Investitionen von CP in EMEF nicht in den PAO enthalten gewesen seien. Tatsächlich seien die Verweise auf EMEF in diesen Unterlagen bis 2011 indirekt gewesen und hätten sich auf die Kosten für die Wartung des rollenden Materials bezogen. (72) Portugal erklärte, dass die Entscheidungen von CP, in EMEF zu investieren, der portugiesischen Regierung weder mitgeteilt noch von der portugiesischen Regierung beschlossen oder genehmigt worden seien. Die Entscheidungen, in EMEF zu investieren, seien von CP im Rahmen seiner Autonomie und Unabhängigkeit in der Unternehmensführung getroffen worden, insbesondere in Bezug auf die Beziehungen zu seinen Tochtergesellschaften. Diese Entscheidungen seien von CP im Einklang mit der Eigenständigkeit des Unternehmens und durch Eigenfinanzierung getroffen worden. 5.1.6.   Rolle der Generalinspektion für Finanzen (73) Die portugiesischen Behörden erklärten, dass die von der Generalinspektion für Finanzen ausgeübte Finanzkontrolle über CP keine Entscheidungen im Zusammenhang mit den von CP in Bezug auf EMEF ergriffenen Maßnahmen beinhaltete. Die Generalinspektion für Finanzen erhalte jährlich die Jahresberichte von CP (d. h. die Berichte und Jahresabschlüsse für jedes Jahr), damit sie eine Stellungnahme abgeben und diese Unterlagen anschließend den für Finanzen und Verkehr zuständigen Ministern zur Prüfung übermitteln kann. Diese Unterlagen enthielten keine Informationen bezüglich der Erwägungen von CP, Investitionen in EMEF zu tätigen. 5.1.7.   Die Finanzierung von CP zum Zeitpunkt der Gewährung der Maßnahmen (74) Die portugiesischen Behörden teilten der Kommission ferner mit, dass der Staat in dem Zeitraum, in dem Maßnahmen gewährt wurden, keine Kapitalerhöhungen vorgenommen und CP keine direkten Darlehen gewährt habe. (75) Sie erklärten weiterhin, dass die in EMEF investierten Finanzmittel in dem Zeitraum, in dem die Maßnahmen gewährt wurden, im Wesentlichen aus Darlehen stammten, die CP von portugiesischen Geschäftsbanken erhalten hatte. 5.1.8.   Entscheidungsgremien von EMEF (76) Die portugiesischen Behörden erläuterten die Struktur der Entscheidungsgremien von EMEF, bei denen es sich um die Hauptversammlung und den Verwaltungsrat handelte. Zwischen 2005 und 2010 habe EMEF auch über einen geschäftsführenden Ausschuss verfügt, der ausschließlich aus Personen bestand, die nicht der Geschäftsführung von CP angehörten. (77) Die Hauptversammlung bestehe aus dem Anteilseigner von EMEF, d. h. CP. Seit März 2013 bestehe der Verwaltungsrat aus zwei Mitgliedern, die unter den fünf (18) Mitgliedern des Leitungsorgans von CP ausgewählt würden. Die Mitglieder des Verwaltungsrats würden auf der Hauptversammlung von EMEF gewählt. Im Zeitraum vor 2013 habe der Verwaltungsrat von EMEF aus drei bis fünf Mitgliedern bestanden, die nicht notwendigerweise Vertreter ihres einzigen Anteilseigners CP waren. (78) Die portugiesischen Behörden betonten, dass im Gegensatz zu den Mitgliedern des Leitungsorgans von CP (die von der Regierung ernannt werden) die Mitglieder des Verwaltungsrats von EMEF in der Hauptversammlung von EMEF gewählt und nicht vom Staat ernannt würden. 5.2.   Standpunkt Portugals zur Einhaltung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten bei den Maßnahmen (79) Nach dem Einleitungsbeschluss legte Portugal zwei Due-Diligence-Berichte von SaeR (Sociedade de Avaliação de Empresas e Risco) (19) (SaeR) (20), Sitzungsprotokolle und drei Ex-post-Studien von Deloitte & Associados SROC, S.A., in denen die Maßnahmen 1, 2 und 3 separat bewertet wurden, vor. (80) Portugal argumentierte, dass die Kapitalzuführungen von CP vorgenommen und Entscheidungen getroffen worden seien, wie dies ein marktwirtschaftlich handelnder privater Wirtschaftsbeteiligter getan hätte. Portugal behauptete, dass CP alle seine Entscheidungen in Bezug auf EMEF auf der Grundlage einer strategischen Ex-ante-Bewertung und eingehenden Analyse der Tätigkeiten von EMEF getroffen habe, mit dem Ziel, EMEF zu unterstützen, wobei die Markterfordernisse und die künftigen Rentabilitätsaussichten von EMEF berücksichtigt worden seien. (81) Portugal betonte, dass bei der Bewertung der Frage, ob das Verhalten von CP mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten im Einklang stehe, die folgenden besonderen Umstände berücksichtigt werden sollten: 1. EMEF war in einem verlustbringenden Sektor tätig, der durch einen erst anlaufenden nationalen Eisenbahnreparaturmarkt mit begrenzten Möglichkeiten gekennzeichnet und lange Zeit in hohem Maße von staatlichen Kunden abhängig war. 2. Es gab keine Wettbewerber, die über eine entsprechende Kapazität und ein vergleichbares Know-how wie EMEF verfügt hätten. 3. Für CP bestand die vorrangige Notwendigkeit, seine Flotte zu warten, um die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung zur Erbringung von Schienenpersonenverkehrsdiensten zu erfüllen. 4. EMEF war nicht neu gegründet worden, hatte aber eine ungeeignete Personal- und Kostenstruktur geerbt, was seine Leistungsfähigkeit und unmittelbare Nachhaltigkeit teilweise beeinträchtigte. 5. Der Großteil der Arbeiten von EMEF wurde für CP durchgeführt. 6. Die Beziehung von EMEF zu CP — wobei CP gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen erfüllen musste — hatte erhebliche Auswirkungen auf die Wartungs- und Reparaturdienstleistungen von EMEF, vor allem bis 2006, da es für EMEF schwierig und zeitaufwendig war, die gewünschte Autonomie bei der Preisfestsetzung, der Definition ihrer Tätigkeit und der Verwirklichung ihrer organisatorischen Freiheit zu erreichen. 5.3.   Standpunkt Portugals hinsichtlich der Einstufung von EMEF als Unternehmen in Schwierigkeiten (82) Portugal führte an, dass, falls die Kommission die Maßnahmen auf der Grundlage der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien von 2004 untersuchen wolle, geprüft werden müsse, ob EMEF — unter Berücksichtigung seiner Eigenmittel und der Mittel, die CP zu investieren bereit wäre — ohne die Gewährung staatlicher Beihilfen seitens der Regierung in der Lage gewesen wäre, die erlittenen Verluste zu tragen und die Tragfähigkeit seines Geschäftsmodells wiederherzustellen. 6.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG DER MAßNAHMEN 6.1.   Einleitung (83) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV „sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“. Die in Artikel 107 Absatz 1 AEUV festgelegten Kriterien sind kumulativ. Damit eine Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstellt, müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein: — Die Maßnahme wird vom Staat oder mit staatlichen Mitteln gewährt, — die Maßnahme verschafft einem Unternehmen einen Vorteil, — der Vorteil ist selektiv und — die Maßnahme verfälscht den Wettbewerb oder droht ihn zu verfälschen und ist geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. (84) Zunächst wäre zu prüfen, ob die von CP geleistete finanzielle Unterstützung für EMEF vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt wurde. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs in der Sache Stardust Marine (21) ist dieses Kriterium erfüllt, wenn es sich einerseits um staatliche Mittel handelt und andererseits die Gewährung dieser Mittel dem Staat, d. h. Portugal, zuzurechnen ist. 6.2.   Aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen (85) Staatliche Mittel im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV sind die Mittel eines Mitgliedstaats und seiner Behörden sowie die Mittel öffentlicher Unternehmen, die der direkten oder indirekten Kontrolle durch die Behörden unterliegen. (86) Entsprechend der Feststellung des Gerichtshofs folgt daraus, „dass diese Mittel unter den Begriff ‚staatliche Mittel‘ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV fallen, da die Mittel öffentlicher Unternehmen unter der Kontrolle des Staates und diesem somit zur Verfügung stehen“ (22). (87) CP steht vollständig in staatlichem Eigentum. Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass die finanzielle Unterstützung von CP für EMEF die Verwendung staatlicher Mittel implizierte, auch wenn sich CP in dem Zeitraum, in dem die Maßnahmen gewährt wurden, nicht durch direkte staatliche Zuschüsse, sondern durch auf dem kommerziellen Markt aufgenommene Kredite finanzierte. 6.3.   Zurechenbarkeit zum Staat (88) In Bezug auf die Zurechenbarkeit hat der Gerichtshof in der Sache Stardust Marine Folgendes ausgeführt: „Auch wenn der Staat in der Lage ist, ein öffentliches Unternehmen zu kontrollieren und einen beherrschenden Einfluss auf dessen Tätigkeiten auszuüben, kann nicht ohne weiteres vermutet werden, dass diese Kontrolle in einem konkreten Fall tatsächlich ausgeübt wird. Ein öffentliches Unternehmen kann je nach dem Maß an Selbständigkeit, das ihm der Staat belässt, mehr oder weniger unabhängig handeln. … Die bloße Tatsache, dass ein öffentliches Unternehmen unter staatlicher Kontrolle steht, genügt daher nicht, um Maßnahmen dieses Unternehmens wie die fraglichen finanziellen Unterstützungsmaßnahmen dem Staat zuzurechnen. Es muss außerdem geprüft werden, ob davon auszugehen ist, dass die Behörden in irgendeiner Weise am Erlass dieser Maßnahmen beteiligt waren.“ (23) (89) Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht somit hervor, dass die Kommission von Fall zu Fall zu prüfen hat, ob das Kriterium der staatlichen Zurechenbarkeit gegeben ist. Die Zurechenbarkeit kann nicht ausschließlich aus organisationsrechtlichen Faktoren abgeleitet werden, die das öffentliche Unternehmen mit dem Staat verbinden. (90) Der Gerichtshof stellte fest, dass „die Zurechenbarkeit einer Beihilfemaßnahme eines öffentlichen Unternehmens an den Staat aus einem Komplex von Indizien abgeleitet werden kann, die sich aus den Umständen des konkreten Falles und aus dem Kontext ergeben, in dem diese Maßnahme ergangen ist“ (24). Der Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung auf Indizien hingewiesen, wie z. B. die Tatsache, dass das öffentliche Unternehmen, das die Beihilfe gewährt hat, diese Entscheidung nicht treffen konnte, ohne den Anforderungen der öffentlichen Stellen Rechnung zu tragen, die Tatsache, dass, abgesehen von organisationsrechtlichen Faktoren, die das öffentliche Unternehmen mit dem Staat verbunden haben, dieses Unternehmen die von einem interministeriellen Ausschuss erlassenen Richtlinien zu beachten hatte, die Eingliederung des öffentlichen Unternehmens in die Strukturen der öffentlichen Verwaltung, die Art seiner Tätigkeit und deren Ausübung auf dem Markt unter normalen Bedingungen des Wettbewerbs mit privaten Wirtschaftsteilnehmern, den Rechtsstatus des Unternehmens, ob es also dem öffentlichen Recht oder dem allgemeinen Gesellschaftsrecht unterliegt, die Intensität der behördlichen Aufsicht über die Unternehmensführung oder jedes andere Indiz, das im konkreten Fall auf eine Beteiligung der Behörden oder auf die Unwahrscheinlichkeit einer fehlenden Beteiligung am Erlass einer Maßnahme hinweist, wobei auch deren Umfang, ihr Inhalt oder ihre Bedingungen zu berücksichtigen sind. (25) (91) Da Portugal nicht vorgebracht hatte, dass die Finanzierung von EMEF durch CP nicht dem Staat zuzurechnen sei, kam die Kommission im Einleitungsbeschluss (Erwägungsgrund 29) vorläufig zu dem Schluss, dass die von CP ergriffenen Maßnahmen dem Staat zuzurechnen sind. (92) Auf der Grundlage der von Portugal im Anschluss an den Einleitungsbeschluss übermittelten Stellungnahmen und weiteren Klarstellungen untersuchte die Kommission die Umstände der Gewährung der Maßnahmen und die verschiedenen Indikatoren für eine mögliche Beteiligung der portugiesischen Behörden an den Bewilligungsentscheidungen. (93) Die Kommission wird daher prüfen, ob die Beteiligung der portugiesischen Behörden an der Entscheidung über die Gewährung der in Rede stehenden Maßnahmen auf einer Reihe von Indikatoren beruhte, die, insgesamt betrachtet, die Ausübung des tatsächlichen Einflusses oder der tatsächlichen Kontrolle durch den Staat belegen. 6.3.1.   Rechtsstellung von CP (94) Obwohl CP zu 100 % direkt im Eigentum des Staates steht und somit ein öffentliches Unternehmen ist, das in Portugal unter die Regelung der „staatseigenen Unternehmen“ fällt, unterliegt CP dem Privatrecht gemäß den Artikeln 3 und 7 des Gesetzesdekrets Nr. 558/99 und ab Dezember 2013 dem Gesetzesdekret Nr. 133/2013. CP verfügt bei seinen Tätigkeiten über ein hohes Maß an Autonomie. (95) Was den Grad der Autonomie gegenüber der Regierung betrifft, so ist CP ein Unternehmen, über das die Regierung die „Aufsichtsbefugnis“ hat; das bedeutet, dass CP über die Freiheit und Unabhängigkeit verfügt, seine Geschäfte ohne direkte oder indirekte Beteiligung der portugiesischen Behörden zu führen. (96) Die portugiesischen Behörden stellten klar, dass nach portugiesischem Verwaltungsrecht die Überwachungsbefugnis darin bestehe, das Verhalten einer Einrichtung zu definieren und zu lenken, die Aufsichtsbefugnis aber lediglich die Befugnis sei, die Ordnungsmäßigkeit oder Angemessenheit der Funktionsweise einer bestimmten Einrichtung zu prüfen. (97) Daher verfüge CP, der Maßnahmengeber, der zu der am wenigsten in den öffentlichen Sektor integrierten Gruppe von Unternehmen zählt, über den höchsten Grad an Autonomie und gelte für CP das geringste Maß an Kontrolle durch die Regierung, da auf CP nur die Aufsichtsbefugnis Anwendung finde. (98) Die Kommission stellt fest, dass, wie in Erwägungsgrund 88 dargelegt, die bloße Tatsache, dass CP unter staatlicher Kontrolle steht, nicht ausreicht, um zu dem Schluss zu gelangen, dass die Maßnahmen dem Staat zuzurechnen sind. 6.3.2.   Maß der ausgeübten Aufsicht (99) Gemäß der Satzung von CP, die im Einklang mit den Bestimmungen der Gesetzesdekrete Nr. 558/99 und Nr. 133/2013 steht, wird die wirtschaftliche und finanzielle Aufsicht über CP vom Finanz- und vom Verkehrsministerium ausgeübt. Diese Aufsicht umfasst: a) die Genehmigung der Geschäfts- und Investitionspläne, Budgets und Rechnungslegung sowie Kapitalbeteiligungen, Zuwendungen und Ausgleichszahlungen und b) die Genehmigung der Tarife, die das Unternehmen für den öffentlichen Personenverkehrsdienst festzusetzen hat. (100) Aus den von den portugiesischen Behörden übermittelten Informationen geht jedoch hervor, dass in dem Zeitraum, in dem die in Rede stehenden Maßnahmen gewährt wurden (2006-2014) (26), die vom Staat tatsächlich ausgeübte aufsichtliche Kontrolle über CP begrenzt war. Sie bestand in erster Linie darin, die strategischen Leitlinien für den Eisenbahnverkehrssektor zu umreißen und die jährlichen Geschäfts- und Budgetpläne, die sogenannten PAO, entgegenzunehmen. Das zuständige Ministerium genehmigte die PAO von CP erst ab dem Jahr 2016. (27) Wie in Erwägungsgrund 56 dargelegt, erklärte Portugal, dass CP eine Genehmigung hinsichtlich Investitionen in EMEF zuletzt 2001 beantragt habe, d. h. vor dem Untersuchungszeitraum im vorliegenden Fall, und damals keine Antwort von den portugiesischen Behörden erhalten habe. (101) Die Leitungsstruktur von CP umfasst auch ein Aufsichtsorgan. Von 2006 bis 2013 war das Aufsichtsorgan die Comissão de Fiscalização, der kein in der öffentlichen Verwaltung tätiges Mitglied angehörte, mit Ausnahme des Präsidenten, der von 2005 bis 2007 als externer Berater des Rechnungshofs tätig war. Im November 2013 wurde die Comissão de Fiscalização durch den Conselho Fiscal ersetzt, dem vier vom Finanz- und Wirtschaftsministerium ernannte Mitglieder angehörten, die gleichzeitig in der öffentlichen Verwaltung (Generalinspektion für Finanzen und Generaldirektion für die Staatskasse und Finanzen) tätig waren. Auf der Grundlage der von Portugal vorgelegten Informationen handelten diese Organe in ähnlicher Weise wie ein Prüforgan eines privaten Unternehmens und griffen als solche nicht in den Entscheidungsprozess, der zum Erlass der in Rede stehenden Maßnahmen führte, ein — und konnten das auch gar nicht, da sie unabhängig sein mussten. (102) Portugal brachte vor, dass die von CP geplanten und den zuständigen Ministerien gemeldeten Investitionen keine konkreten Bezüge zu den Maßnahmen enthielten und CP auch keine Genehmigung oder Entscheidung in dieser Angelegenheit ersucht habe. Dies deutet darauf hin, dass die portugiesischen Behörden keine Kenntnis von den konkreten Maßnahmen hatten, die CP zugunsten von EMEF gewährt hatte. (103) Portugal zufolge wurden die Jahresabschlüsse und Jahresberichte, die der Generalinspektion für Finanzen und der Generaldirektion für die Staatskasse und Finanzen übermittelt wurden, bis Dezember 2013, als das Gesetzesdekret Nr. 133/2013 in Kraft trat, in der Praxis nie genehmigt. Seit Dezember 2013 müssen die Berichte und Abschlüsse gemäß dem Gesetzesdekret Nr. 133/2013 genehmigt werden. Wie Portugal erklärte, enthielten diese Jahresabschlüsse und Jahresberichte allerdings keine Informationen über die Investition von CP in EMEF. (104) Die Kommission stellt fest, dass die einzige nach Dezember 2013 gewährte Teilmaßnahme der Kredit über 3 Mio. EUR war, der im Januar 2014 von CP an EMEF vergeben wurde. Auf der Grundlage der von Portugal vorgelegten Informationen wurde selbst diese Teilmaßnahme, die Teil der Maßnahme 2 ist, vom Staat nicht genehmigt, da seit Inkrafttreten der neuen Bestimmungen des Gesetzesdekrets Nr. 133/2013 nur ein Monat vergangen war. Die Kommission hält dies für plausibel. Des Weiteren erlaubten die Informationen in den der Generalinspektion für Finanzen übermittelten Jahresabschlüssen und Jahresberichten auch nach Inkrafttreten des Gesetzesdekrets Nr. 133/2013 keine Ableitung der Höhe der EMEF gewährten Kredite und Garantien, nicht einmal die Höhe der in Eigenkapital umgewandelten Darlehen. (105) Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass der im Untersuchungszeitraum bestehende Aufsichtsrahmen und die Art und Weise seiner konkreten Anwendung CP nicht daran hinderten, seine Managementfunktion vollständig autonom auszuüben, und seine unternehmerische Unabhängigkeit nicht einschränkten. Der Grad der Einbeziehung der zuständigen Minister in die Unternehmensführung von CP lag in der Praxis weit unter dem Maß, das in den geltenden Rechtsvorschriften und in der Satzung von CP vorgesehen war. Die begrenzte Rolle des Staates im vorliegenden Fall, insbesondere in Bezug auf die in Rede stehenden Maßnahmen, führte nicht zu einer Si

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.