Europäische Union

Beschluss (EU) 2021/2182 der Kommission vom 6. März 2020 SA.41727 (2016/C) (ex 2016/NN) (ex 2015/CP) über Maßnahmen zugunsten von Empresa de Manutenção de Equipamento Ferroviário, S.A. (EMEF) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 1254) (Nur der portugiesische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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10.12.2021    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 444/1 BESCHLUSS (EU) 2021/2182 DER KOMMISSION vom 6. März 2020 SA.41727 (2016/C) (ex 2016/NN) (ex 2015/CP) über Maßnahmen zugunsten von Empresa de Manutenção de Equipamento Ferroviário, S.A. (EMEF) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 1254) (Nur der portugiesische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme nach den genannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Am 27. April 2015 hatte die Bombardier Transportation Portugal S.A. (im Folgenden „Bombardier“ oder „Beschwerdeführer“) eine Beschwerde über staatliche Beihilfen gegen Empresa de Manutenção de Equipamento Ferroviário, S.A. (im Folgenden „EMEF“) eingereicht, in der vorgebracht wurde, dass EMEF über seine Muttergesellschaft CP (Comboios de Portugal, E.P.E, im Folgenden „CP“), dem staatlichen portugiesischen Schienenpersonenverkehrsbetreiber, rechtswidrige staatliche Beihilfen erhalten habe. (2) Die Beschwerde wurde den portugiesischen Behörden am 3. Juni 2015 zusammen mit einem Auskunftsersuchen zur Stellungnahme übermittelt. Portugal antwortete am 17. Juli 2015 und am 24. Juli 2015. (3) Am 9. Juni 2015 fand eine Sitzung mit den portugiesischen Behörden statt. (4) Mit Schreiben vom 29. Oktober 2015 ersuchte die Kommission die portugiesischen Behörden um weitere Auskünfte. Die portugiesischen Behörden übermittelten ihre Antwort am 21. Dezember 2015. (5) Mit Schreiben vom 2. Juni 2016 setzte die Kommission Portugal von ihrem Beschluss in Kenntnis, in Bezug auf die mutmaßliche staatliche Beihilfe das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) einzuleiten (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“). (6) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten auf, zum Einleitungsbeschluss Stellung zu nehmen. (7) Nach einer Fristverlängerung übermittelten die portugiesischen Behörden ihre Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss am 3. August 2016. (8) Der Beschwerdeführer übermittelte seine Stellungnahme am 5. September 2016. Es gingen keine weiteren Stellungnahmen Dritter ein. (9) Am 2. Dezember 2016 leitete die Kommission die Stellungnahme des Beschwerdeführers zusammen mit einem Ersuchen um weitere Informationen an Portugal weiter, das Gelegenheit erhielt, Stellung zu nehmen. (10) Die Bemerkungen Portugals zu den Stellungnahmen des Beschwerdeführers und die Antwort auf das Auskunftsersuchen gingen mit Schreiben vom 27. Januar 2017 ein. (11) Am 2. Februar 2017 fand eine Fachsitzung mit den portugiesischen Behörden statt, in der die portugiesischen Behörden weitere Erläuterungen vorlegten. (12) Am 10. März 2017 übermittelte Portugal weitere Informationen. (13) Am 30. März 2017 richtete die Kommission ein weiteres Auskunftsersuchen an Portugal. (14) Die Antwort Portugals auf das Auskunftsersuchen ging am 1. Juni 2017 ein. (15) Auf das Auskunftsersuchen der Kommission vom 13. September 2017 übermittelte Portugal seine Antwort am 29. September 2017. 2.   NÄHERE BESCHREIBUNG DER MAßNAHMEN 2.1.   Hintergrund des Prüfverfahrens und Kontext der Maßnahmen 2.1.1.   Mutmaßlicher Beihilfeempfänger (16) EMEF ist ein portugiesisches Unternehmen, das auf die Reparatur und Wartung von rollendem Eisenbahnmaterial spezialisiert ist und insbesondere die schwere Instandhaltung, Überholung und Modernisierung des rollenden Materials und der zugehörigen Ausrüstung anbietet. Ferner entwirft, produziert und überholt das Unternehmen auch Güterwaggons. (17) EMEF ist eine 100%ige Tochtergesellschaft von CP, dem portugiesischen Schienenpersonenverkehrsbetreiber, der vollständig im Eigentum des portugiesischen Staates steht. (18) EMEF wurde 1993 durch Ausgliederung aus ihrer Muttergesellschaft CP gegründet, obwohl das Unternehmen offenbar bis mindestens 2004 weiterhin als interne Abteilung von CP betrieben wurde (3). (19) Vor der Ausgliederung wurden die Wartungsarbeiten von CP intern durchgeführt, und CP hatte keine externen Dienstleister in Anspruch genommen. Nach der Ausgliederung war EMEF weiterhin der ausschließliche Dienstleister für die Wartungsdienste. Im Jahr 2017 stammten nach wie vor 80 % der Einnahmen (4) von EMEF aus Dienstleistungen für die Muttergesellschaft CP, obwohl dieser Anteil in den letzten Jahren zurückgegangen war (5). (20) Aus den von Portugal vorgelegten Nachweisen geht hervor, dass neben der Mutter-Tochter-Beziehung sowohl CP als auch EMEF aneinander gebunden waren: Ohne EMEF wäre CP nicht in der Lage gewesen, seine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung zur Erbringung von Schienenpersonenverkehrsdiensten zu erfüllen, und zum Zeitpunkt der Gewährung der in Rede stehenden Maßnahmen waren CP und dessen damalige Tochtergesellschaft CP Carga die einzigen Hauptkunden von EMEF. (21) Zu den weiteren Kunden von EMEF zählten Bombardier/Prometro, EMEF/Siemens ACE und RENFE. (22) EMEF ist der einzige Anbieter von Wartungsdiensten für Schienenfahrzeuge in Portugal, der nicht vertikal mit der Fertigung integriert ist, und steht im Wettbewerb mit vertikal integrierten multinationalen Wettbewerbern wie Bombardier, Siemens, Alstom und Comsa, die ihre Wartung in vielen Fällen auf die von ihnen hergestellten Fahrzeuge beschränken. 2.1.2.   Die Beschwerde (23) Der Beschwerdeführer machte geltend, dass EMEF seit 2003 mehrfach finanzielle Unterstützung von CP in Form von zusätzlich eingezahltem Kapital, von Barzahlungen zur Deckung von Verlusten sowie von Krediten und staatlichen Garantien für Bankdarlehen erhalten habe. (24) Möglicherweise habe CP EMEF auch durch die Inanspruchnahme ihrer Dienste zu über dem Marktniveau liegenden Preisen staatliche Beihilfen gewährt. 2.1.3.   Verjährungsfrist (25) Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates (6) gilt für die Befugnisse der Kommission zur Rückforderung von Beihilfen eine Verjährungsfrist von zehn Jahren, und jede Maßnahme, die die Kommission bezüglich der rechtswidrigen Beihilfe ergreift, stellt eine Unterbrechung der Frist dar. Die Kommission hat die Beschwerde am 3. Juni 2015 an Portugal weitergeleitet. Daher betreffen das förmliche Prüfverfahren und dieser Beschluss nur die Maßnahmen, die nach dem 3. Juni 2005 gewährt wurden. 2.2.   Gegenstand der Prüfung (26) Das förmliche Prüfverfahren betraf drei Maßnahmen einschließlich ihrer Teilmaßnahmen (im Folgenden zusammen als „Maßnahmen“ bezeichnet): „Maßnahme 1 — Kapitalerhöhungen zugunsten von EMEF“ von insgesamt 47,6 Mio. EUR (im Folgenden „Maßnahme 1“), „Maßnahme 2 — EMEF gewährte Kredite“ von insgesamt 19,5 Mio. EUR (im Folgenden „Maßnahme 2“) und „Maßnahme 3 — EMEF gewährte Garantien“ von insgesamt 23 Mio. EUR (im Folgenden „Maßnahme 3“). (27) „Maßnahme 4 — Bezug von Reparatur- und Wartungsdiensten von EMEF zu über dem Marktniveau liegenden Preisen“ (im Folgenden „Maßnahme 4“) wurde im Einleitungsbeschluss als marktkonform eingestuft. Genauer gesagt vertrat die Kommission auf der Grundlage der von Portugal vorgelegten Nachweise im Einleitungsbeschluss die Auffassung, dass die EMEF von CP gezahlten Preise marktkonform waren oder unter dem Marktpreis lagen und EMEF somit kein Vorteil verschafft wurde. Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass EMEF keine staatliche Beihilfe gewährt worden war, indem CP Reparatur- und Wartungsdienste von EMEF bezog. 2.2.1.   Maßnahme 1: Kapitalerhöhungen zugunsten von EMEF (28) CP hat EMEF Kapital in Höhe von insgesamt 47,6 Mio. EUR zugeführt, das sich wie folgt zusammensetzt: • zusätzliche Kapitalzuführungen in Höhe von 5,2 Mio. EUR zwischen dem 23. Mai 2007 und dem 12. Januar 2012; • Umwandlung von Darlehen in Eigenkapital in Höhe von 42,4 Mio. EUR zwischen dem 31. Dezember 2006 und dem 29. Juni 2012 wie folgt: • Umwandlung von 28,6 Mio. EUR in Eigenkapital am 31. Dezember 2006, bestehend aus folgenden Darlehen: • 3,6 Mio. EUR im April 2004 gewährt • 5,3 Mio. EUR im Dezember 2004 gewährt • 1,2 Mio. EUR im März 2005 gewährt • 1 Mio. EUR im August 2005 gewährt • 0,3 Mio. EUR im November 2005 gewährt • 3 Mio. EUR im September 2006 gewährt • 14,2 Mio. EUR im Oktober 2006 gewährt • Umwandlung von 3,5 Mio. EUR in Eigenkapital am 20. August 2009, bestehend aus zwei Darlehen in Höhe von 2,5 Mio. EUR und 1 Mio. EUR, die beide im Mai 2007 gewährt wurden; • Darlehen in Höhe von 7,8 Mio. EUR, das im Juli 2009 gewährt und am 20. August 2009 in Eigenkapital umgewandelt wurde; • Darlehen in Höhe von 2,5 Mio. EUR, das im Dezember 2010 gewährt und am 29. Juni 2012 in Eigenkapital umgewandelt wurde. 2.2.2.   Maßnahme 2: EMEF gewährte Kredite (29) CP gewährte EMEF Kredite in Höhe von insgesamt 19,5 Mio. EUR, bestehend aus: • 6 Mio. EUR, gewährt im November 2008 zu einem Euribor-Zinssatz 1M + 1,5 % (der Kredit wurde im April 2009 zurückgezahlt), • 5 Mio. EUR, gewährt im Mai 2010 zu einem Euribor-Zinssatz 6M + 2,5 %, • 5,5 Mio. EUR, gewährt im März 2012 zu einem Euribor-Zinssatz 3M + 7,5 % und • 3 Mio. EUR, gewährt im Januar 2014 zu einem Euribor-Zinssatz 3M + 7 %. 2.2.3.   Maßnahme 3: EMEF gewährte Garantien (30) CP gewährte EMEF Garantien in Höhe von insgesamt 23 Mio. EUR, bestehend aus: • einer Garantie in Höhe von 10 Mio. EUR, gewährt im Mai 2006 für ein Darlehen zu einem Euribor-Zinssatz 6M + 0,625 % (Darlehensvertrag vom 23. Mai 2006); • einer Garantie in Höhe von 6 Mio. EUR, gewährt im März 2009 für ein Darlehen zu einem Euribor-Zinssatz 6M + 2,5 %; • einer Garantie in Höhe von 7 Mio. EUR, gewährt im März 2009 für ein Darlehen zu einem Euribor-Zinssatz 6M + 2,5 %. 3.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS (31) Mit ihrem Einleitungsbeschluss hat die Kommission ein Prüfverfahren wegen möglicher staatlicher Beihilfen zugunsten von EMEF durch Maßnahme 1, Maßnahme 2 und Maßnahme 3 eingeleitet. (32) Vor dem Einleitungsbeschluss war Portugal in keiner Weise auf den Aspekt der Zurechenbarkeit der Maßnahmen eingegangen, weshalb die Kommission vorläufig davon ausging, dass die Maßnahmen dem Staat zuzurechnen waren. (33) Vor dem Einleitungsbeschluss hatte Portugal vorgebracht, dass die finanzielle Unterstützung durch CP in Form der Maßnahmen 1, 2 und 3 zu Marktbedingungen erfolgt sei und somit keine staatliche Beihilfe darstelle. (34) In Bezug auf Maßnahme 1 hatte Portugal jedoch nicht alle erforderlichen Informationen übermittelt, um seine Behauptung zu begründen, dass CP in Bezug auf die Kapitalerhöhungen wie ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter gehandelt habe. (35) In Bezug auf Maßnahme 2 hatte Portugal keine ausreichenden Nachweise dafür vorgelegt, dass die Kredite zu Marktbedingungen gewährt worden waren. (36) In Bezug auf Maßnahme 3 hatte Portugal keine ausreichenden Nachweise dafür vorgelegt, dass die Garantien zu Marktbedingungen gewährt worden waren. (37) Daher gelangte die Kommission vorläufig zu dem Schluss, dass Maßnahme 1, Maßnahme 2 und Maßnahme 3 lediglich als Rettungs- und/oder Umstrukturierungsbeihilfe im Sinne der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien von 2004 als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden könnten. Portugal hat jedoch keine Nachweise vorgelegt, die die Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen für die Feststellung der Vereinbarkeit einer Umstrukturierungsbeihilfe für EMEF gewährleisten würden. Folglich hatte die Kommission Zweifel an der Vereinbarkeit der Maßnahmen 1, 2 und 3 mit dem Binnenmarkt. 4.   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN (38) In seinem Schreiben vom 5. September 2016 brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Behauptung Portugals, die Maßnahmen hätten mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten im Einklang gestanden, durch die Tatsache widerlegt werden müssen, dass EMEF zu keinem Zeitpunkt Dividenden an CP gezahlt habe. (39) Der Beschwerdeführer brachte in seinem Schreiben ebenfalls vor, dass die Bombardier-Gruppe aufgrund des Wettbewerbsnachteils, der durch die Unterstützung von EMEF durch öffentliche Mittel verursacht wurde, keine Einnahmen mehr in Portugal erzielt habe. Infolgedessen habe Bombardier seine Tätigkeit in Portugal einstellen und Mitarbeiter entlassen müssen, wodurch die Zahl der Beschäftigten von 75 im Jahr 2015 auf nur 5 im Jahr 2016 (welche nur Vertretungsfunktion hatten) reduziert worden sei. 5.   STELLUNGNAHME PORTUGALS 5.1.   Standpunkt Portugals in Bezug auf die Zurechenbarkeit (40) Im Anschluss an den Einleitungsbeschluss argumentierte Portugal ausführlich, dass die Maßnahmen nicht dem Staat zuzurechnen seien. Der Standpunkt Portugals lässt sich wie folgt zusammenfassen: 5.1.1.   Rechtsstellung von CP (41) Portugal legte dar, dass CP ein öffentliches Unternehmen sei, das zu 100 % direkt im Eigentum des Staates stehe und innerhalb des „staatlichen Unternehmenssektors“ unter den Rechtsrahmen „staatseigener Unternehmen“ falle. (42) Die portugiesischen Behörden gaben an (7), dass es innerhalb des „staatlichen Sektors“ drei Kategorien von Einrichtungen oder Teilsektoren gebe, die sich im Wesentlichen durch den Grad ihrer Integration in den Staat und ihr unterschiedliches Maß an Autonomie gegenüber der Regierung unterscheiden. (43) Der „staatliche Unternehmenssektor“ bestehe aus öffentlichen Unternehmen und verbundenen Unternehmen. Zu diesen öffentlichen Unternehmen gehörten Wirtschaftsunternehmen, deren mit der Anteilseignerfunktion verbundene Kontrolle durch den Staat oder ein anderes öffentliches Unternehmen ausgeübt werde. (44) Neben dem „staatlichen Unternehmenssektor“ gebe es in Portugal je nach Grad ihrer Integration in den Staat und ihr unterschiedliches Maß an Autonomie gegenüber der Regierung zwei weitere Kategorien staatseigener Einrichtungen: i) den „direkten staatlichen Teilsektor“, der aus in den Staat integrierten Einrichtungen bestehe, die der Kontrolle der portugiesischen Regierung unterstünden, und ii) den „indirekten staatlichen Teilsektor“ (bestehend insbesondere aus „öffentlichen Instituten“), der zwar nicht Teil des Staates sei, indirekt aber dessen Ziele verfolge und der Überwachungsbefugnis der Regierung unterliege. (45) Portugal brachte vor, dass das portugiesische Verwaltungsrecht drei verschiedene Möglichkeiten vorsehe, wie die Regierung ihre administrative Kontrollfunktion über den öffentlichen Sektor ausüben kann: „Managementbefugnis“, „Überwachungsbefugnis“ und „Aufsichtsbefugnis“. Die Managementbefugnis sei die stärkste Befugnis, die Aufsichtsbefugnis, die für CP gelte, sei die schwächste Befugnis, und die Überwachungsbefugnis liege dazwischen. (46) Die „Managementbefugnis“ (die die Befugnis zur Erteilung von Anordnungen und Anweisungen beinhaltet) gelte für Einrichtungen, die Teil der Zentralverwaltung des Staates sind und der Regierung hierarchisch unterstellt sind. Die „Überwachungsbefugnis“ (Lenkungsbefugnis, die die Befugnis zur Herausgabe von Richtlinien und Empfehlungen beinhaltet) werde gegenüber Einrichtungen ausgeübt, die Teil der sogenannten „indirekten Verwaltung“ sind, wie öffentliche Institute. Die „Aufsichtsbefugnis“ (die Aufgaben der administrativen Aufsicht umfasst) werde gegenüber Einrichtungen ausgeübt, die Teil des sogenannten „autonomen öffentlichen Sektors“ sind, zu dem auch der „staatliche Unternehmenssektor“ gehöre. (47) In Bezug auf den staatlichen Unternehmenssektor legte Portugal dar, dass die Aufsichtsbefugnis des Staates gesetzlich festgelegt sei und dass sie im Wesentlichen die Herausgabe von Leitlinien für die Unternehmensführung, die Durchführung der Finanzkontrolle (durch den Rechnungshof und die Generalinspektion für Finanzen) und die Festlegung der Berichtspflichten der Unternehmen für bestimmte Nachweise beinhalte. Zusätzlich zu diesen gesetzlich vorgesehenen Befugnissen übe der Staat entsprechend dem Anteil seiner Stimmrechte und im Einklang mit dem einschlägigen Handelsrecht die seiner Anteilseignerfunktion innewohnenden üblichen Rechte in den betreffenden Unternehmen aus. Gemäß Artikel 25 des Gesetzesdekrets Nr. 133/2013 vom 3. Oktober 2013 (8) (im Folgenden „Dekret 133/2013“) würden öffentliche Unternehmen Verwaltungsautonomie in ihren Beziehungen zum Staat und Unabhängigkeit bei der Umsetzung ihrer Unternehmensstrategie genießen. 5.1.2.   Stellungnahme Portugals zur förmlichen staatlichen Kontrolle über CP und EMEF (48) EMEF ist eine 100%ige Tochtergesellschaft von CP, und somit hat der Staat Portugal zufolge nur eine indirekte Kontrolle über EMEF. Es gebe keine Rechtsvorschriften im Hinblick auf die staatliche Beaufsichtigung von Tochtergesellschaften staatseigener Unternehmen wie EMEF. Die Rechtsvorschriften würden nur für die Muttergesellschaft CP gelten. (49) Nach Angaben der portugiesischen Behörden handelt es sich bei CP um ein dem Privatrecht unterliegendes öffentliches Unternehmen, das seine Tätigkeiten unabhängig vom Staat ausübt und verwaltet, insbesondere in Bezug auf seine Beziehungen zu Unternehmen, an denen CP beteiligt ist, wie z. B. EMEF. (50) Portugal wies darauf hin, dass es sich bei CP gemäß Artikel 1 Absatz 1 seiner Satzung (9) um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handele, die in Bezug auf ihre Verwaltung, Finanzen und Vermögenswerte autonom sei und über die Rechts- und Geschäftsfähigkeit verfüge, alle Rechte und Pflichten zu erfüllen, die zur Erreichung des Unternehmensziels (10) erforderlich oder angemessen sind. Obwohl CP Teil des staatlichen Unternehmenssektors sei, unterliege das Unternehmen ausdrücklich dem Privatrecht (Zivil-, Steuer-, Handels- und Gesellschaftsrecht). (51) Die wirtschaftliche und finanzielle Aufsicht über CP durch die portugiesischen Behörden in dem Zeitraum, in dem die Maßnahmen gewährt wurden, beruhe auf den Bestimmungen des Gesetzesdekrets Nr. 558/99 vom 17. Dezember 1999 (11) (im Folgenden „Dekret 558/99“), das bis Dezember 2013 in Kraft war, und des Gesetzesdekrets Nr. 133/2013. Somit habe das Dekret 558/99 während des größten Teils des Zeitraums, in dem die Maßnahmen 1, 2 und 3 gewährt wurden, die Beziehungen im staatlichen Unternehmenssektor geregelt. (52) In Artikel 22 der Satzung von CP ist dargelegt, welche Kontrolle die portugiesischen Behörden über CP ausüben können. (53) Die portugiesischen Behörden erklärten, dass sich der in Artikel 22 der Satzung von CP vorgesehene Rahmen für die wirtschaftliche und finanzielle Aufsicht unmittelbar aus dem in Artikel 29 des Dekrets 558/99 festgelegten Rechtsrahmen ergebe. (54) Artikel 22 der Satzung besagt Folgendes: 1. „Die wirtschaftliche und finanzielle Aufsicht über CP E.P.E (12) wird unbeschadet der einschlägigen Aufsichtsbefugnis von den für Finanzen und Verkehr zuständigen Ministern der Regierung ausgeübt. 2. Die Aufsicht umfasst insbesondere: a) Genehmigung von Geschäfts- und Investitionsplänen, Budgets und der Rechnungslegung sowie Kapitalbeteiligungen, Zuwendungen und Ausgleichszahlungen, die nicht durch vertragliche Vereinbarungen gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c geregelt sind; b) Genehmigung der vom Unternehmen festzulegenden Preis- oder Tarifpolitik, beschränkt auf den öffentlichen Personenverkehrsdienst, nach Maßgabe spezieller Rechtsvorschriften. 3. CP EPE unterliegt allgemein der Finanzkontrolle durch die Generalinspektion für Finanzen, deren Zweck darin besteht, die Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Effizienz und Wirksamkeit seiner Verwaltung zu überprüfen.“ (55) Die portugiesischen Behörden betonten ferner, dass die für CP geltenden Aufsichts- und Berichtsanforderungen für alle öffentlichen Unternehmen (sogenannte „E.P.E“) in Portugal gelten würden. Die Jahresberichte würden von CP an die Regierung (genauer gesagt an die zuständigen Ministerien) übermittelt. Diese Berichte würden jedoch weder förmlich noch auf andere Weise von der Regierung bzw. den zuständigen Ministerien genehmigt. 5.1.3.   Stellungnahme Portugals zur tatsächlichen staatlichen Kontrolle über CP (56) Portugal erklärte, dass gemäß Artikel 22 der Satzung von CP die Aufsicht durch die portugiesischen Behörden formell die Genehmigung der Investitionspläne von CP beinhalte. CP habe jedoch eine solche Genehmigung hinsichtlich Investitionen in EMEF zuletzt 2001 beantragt, d. h. vor dem Prüfungszeitraum, worauf CP keine Antwort erhalten habe. (13) Nach dem Jahr 2001 habe CP keine Genehmigung mehr beantragt. Daher seien die Maßnahmen 1, 2 und 3 vom Leitungsorgan von CP ohne Genehmigung durch die Regierung beschlossen worden, als CP von EMEF ersucht wurde, einzugreifen. (57) Bezüglich der durch die Regierung tatsächlich über CP ausgeübten Aufsicht führten die portugiesischen Behörden aus, dass in dem Zeitraum, in dem die Maßnahmen gewährt wurden, der Staat seine Aufsichtsbefugnis gegenüber CP tatsächlich nur in extrem abgeschwächter Form ausgeübt habe. Sie habe im Wesentlichen Folgendes umfasst: 1. Festlegung der strategischen Leitlinien für den Eisenbahnverkehrssektor. Diese Leitlinien umfassten allgemeine politische Leitlinien (z. B. in Bezug auf Zugänglichkeit und Mobilität) für die interne Koordinierung des Sektors (Infrastruktur und Verkehr) sowie die Abstimmung mit europäischen politischen Strategien. 2. Überprüfung der jährlichen Geschäfts- und Budgetpläne (im Folgenden „PAO“). Die PAO seien von CP im Einklang mit den von seinem Leitungsorgan festgelegten Leitlinien erstellt worden. Anschließend seien sie dem Finanzministerium zur Information übermittelt worden, das in dem Zeitraum, in dem die Maßnahmen 1, 2 und 3 gewährt wurden, keine förmliche Stellungnahme zu den PAO abgegeben noch diese förmlich genehmigt habe. Das Finanzministerium habe die PAO von CP erst ab 2016 genehmigt, d. h. nach Gewährung der in Rede stehenden letzten Maßnahme (Januar 2014). 3. Entgegennahme der Berichte und der Rechnungslegung. Bis Dezember 2013 sei CP lediglich verpflichtet gewesen, Unterlagen nur zur Information zu übermitteln, eine Genehmigung sei nicht erforderlich gewesen. 5.1.4.   Ernennung der Mitglieder des Leitungsorgans von CP (58) Portugal erklärte, dass das Leitungsorgan von CP in dem Zeitraum, in dem die Maßnahmen gewährt wurden, durch einen Verwaltungsbeschluss („resolução“) des portugiesischen Ministerrates ernannt worden sei. (59) Die portugiesischen Behörden merkten an, dass die Mitglieder des Leitungsorgans von CP bei der Wahrnehmung ihrer diesbezüglichen Aufgaben Anforderungen im Hinblick auf rechtliche Unvereinbarkeiten und Hindernisse unterlägen, die im Statut von Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung vorgesehen seien. Das Statut, das seit 1976 in Kraft ist und anschließend durch zwei Rechtsakte geändert wurde, regele die Ernennung von Führungskräften in öffentlichen Unternehmen (im Folgenden „öffentliche Führungskräfte“) und die von ihnen im Rahmen ihres Dienstes wahrzunehmenden Aufgaben. Im Untersuchungszeitraum hätten für das Leitungsorgan von CP zwei unterschiedliche Statuten von Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung gegolten: das Statut von Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung von 1982, gebilligt durch das Gesetzesdekret Nr. 464/82 vom 9. Dezember (14), und das Statut von Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung von 2007, gebilligt durch das Gesetzesdekret Nr. 71/2007 vom 27. März (15). Beide Statuten würden vorsehen (16), dass die öffentlichen Führungskräfte alle Interessenkonflikte offenlegen sowie ihre Arbeit in vollständiger Unabhängigkeit und Autonomie und ausschließlich im Interesse des Unternehmens ausüben müssen unter Einhaltung der wirtschaftlichen Effizienz und der Verfolgung der Unternehmensziele. Des

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.