Europäische Union

2000/265/EG: Beschluß des Rates vom 27. März 2000 zur Festlegung einer Finanzregelung für die Haushaltsaspekte der vom Stellvertretenden Generalsekretär des Rates zu verwaltenden Verträge über die Einrichtung und den Betrieb der Kommunikationsinfrastruktur für den Schengen-Rahmen ("Sisnet"), die von ihm als Vertreter bestimmter Mitgliedstaaten geschlossen worden sind

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2009-11-30

Quellenkennung: 32000D0265. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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tär und seinem Personal, Vertretern der Regierungen der in Artikel 25 genannten Mitgliedstaaten, Vertretern der Regierungen Islands, Norwegens und der Schweiz und Bietern, der Angelegenheiten im Zusammenhang mit dieser Ausschreibung betrifft, es sei denn in Ausnahmefällen unter folgenden Bedingungen: vor Ablauf der Abgabefrist: i) auf Veranlassung der Bieter: Allen Bietern können zusätzliche Auskünfte erteilt werden, die einzig und allein zur Erläuterung der Art der Ausschreibung dienen; ii) auf Veranlassung des Stellvertretenden Generalsekretärs: Bemerken die in Artikel 25 genannten Mitgliedstaaten oder Island, Norwegen und die Schweiz oder das Generalsekretariat des Rates einen Irrtum, eine Ungenauigkeit, eine Auslassung oder einen anderen sachlichen Fehler im Wortlaut des Ausschreibungstextes, so kann das Generalsekretariat dies den Beteiligten unter genau den gleichen Bedingungen wie denen der Ausschreibung mitteilen; iii) nach Eröffnung der Angebote auf Veranlassung der in Artikel 25 genannten Mitgliedstaaten, Islands, Norwegens oder der Schweiz oder des Generalsekretariats des Rates; erfordert ein Angebot Klarstellungen oder sind offenkundige sachliche Irrtümer im Wortlaut des Angebots zu berichtigen, so kann das Generalsekretariat mit dem Bieter Kontakt aufnehmen. ▼B Artikel 30 In allen Fällen, in denen Kontakte unter den Bedingungen des Artikels 29 Absatz 6 Buchstabe h) stattgefunden haben, wird ein „Vermerk für die Unterlagen“ erstellt, und der Kontakt (die Kontakte) ist (sind) in dem Bericht zu erwähnen, der dem Vergabebeirat nach Artikel 36 später unterbreitet wird. ▼M5 Artikel 31 Bei der Vergabe von Aufträgen durch den Stellvertretenden Generalsekretär im Namen der in Artikel 25 genannten Mitgliedstaaten dürfen die Angehörigen der Mitgliedstaaten und Islands, Norwegens und der Schweiz nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit unterschiedlich behandelt werden. ▼B Artikel 32 Ein etwaiges Lastenheft mit den Allgemeinen Bestimmungen für den geplanten Auftrag wird der Ausschreibung beigefügt. Gegebenenfalls wird auch ein Dokument mit den Besonderen Bestimmungen für den Auftrag beigefügt. Artikel 33 Die Einreichung der Angebote erfolgt nach Wahl der Bieter a) durch die Post: In diesem Fall ist in der Ausschreibung zu vermerken, daß das Aufgabedatum (Poststempel) maßgebend ist. Die Postsendungen müssen per Einschreiben geschickt werden; oder b) durch Abgabe beim Generalsekretariat des Rates, die unmittelbar oder durch jeden Bevollmächtigten des Bieters, einschließlich privater Kurierdienste, erfolgen kann. In diesem Fall sind in der Ausschreibung der Tag, bis zu dem die Umschläge abgegeben werden müssen, und die Dienststelle des Generalsekretariats, der sie gegen eine datierte und unterschriebene Empfangsbestätigung auszuhändigen sind, anzugeben. Das Datum ist in diesen beiden Fällen das gleiche. Zur Geheimhaltung und zur Vermeidung von Schwierigkeiten ist in der Ausschreibung folgendes zu vermerken: „Das Angebot ist in zwei Umschlägen einzureichen; beide Umschläge werden verschlossen. Der innere Umschlag trägt außer der Angabe der in der Ausschreibung genannten Empfänger-Dienststelle den Vermerk ‚Ausschreibung — nicht durch den Postdienst zu öffnen‘. Bei Verwendung von selbstklebenden Umschlägen sind diese mit Klebebändern zu verschließen, über denen der Absender quer seine Unterschrift anzubringen hat.“ Artikel 34 Sämtliche Angebote sind zu öffnen. ▼M5 Die Angebote werden von einem zu diesem Zweck vom Stellvertretenden Generalsekretär eingesetzten Ausschuss gleichzeitig geöffnet. Der Ausschuss setzt sich aus drei hochrangigen Beamten aus unterschiedlichen Direktionen des Generalsekretariats zusammen. ▼B Der Ausschuß erstellt einen Bericht über die Öffnung der Angebote, der von allen Ausschußmitgliedern zu unterzeichnen ist. Jede Seite eines jeden Angebots ist von zumindest einem Ausschußmitglied abzuzeichnen. Der Ausschuß erstellt ein Protokoll über die Öffnung der eingegangenen Angebote, in dem insbesondere alle Dokumente anzugeben sind, die von jedem Bieter im Zusammenhang mit der Ausschreibung eingereicht wurden. Artikel 35 ▼M5 Jedes Angebot wird von den in Artikel 25 genannten Mitgliedstaaten zusammen mit Island, Norwegen und der Schweiz bewertet. Ein von diesen Staaten einstimmig gebilligter Bericht ist von dem zuständigen Beamten des Generalsekretariats des Rates, der vom Anweisungsbefugten bezeichnet wird, oder von einem ebenfalls vom Anweisungsbefugten bezeichneten Stellvertreter dem Vergabebeirat nach Artikel 36 vorzulegen. ▼B Dieser Bericht muß insbesondere folgendes enthalten: a) eine Begründung für die Ablehnung von Angeboten, b) die Bewertung eines jeden Angebots nach technischen und finanziellen Gesichtspunkten sowie eine vergleichende Übersicht über die Preise je Einheit, c) die Begründung, weshalb die Wahl eines bestimmten Bieters empfohlen wird. ▼M5 Artikel 36 Verträge, die vom Stellvertretenden Generalsekretär im Namen der in Artikel 25 genannten Mitgliedstaaten und von den betreffenden Vertretern Islands, Norwegens und der Schweiz nach der Bekanntmachung einer Ausschreibung zu schließen sind, sind zunächst einem Vergabebeirat zur Stellungnahme vorzulegen. ▼B Artikel 37 ▼M5 Dem in Artikel 36 genannten Vergabebeirat gehören jeweils ein Vertreter jedes der in Artikel 25 genannten Mitgliedstaaten sowie jeweils ein Vertreter Norwegens, Islands und der Schweiz an. Die in Artikel 25 genannten Mitgliedstaaten stellen zusammen mit Island, Norwegen und der Schweiz sicher, dass die gewählten Vertreter über angemessene Fachkenntnisse im Informatikbereich und/oder über Fachkenntnisse in Finanzfragen und/oder Rechtsfragen verfügen. Die Vertreter dürfen nicht an der Bewertung der dem Vergabebeirat vorzulegenden Unterlagen beteiligt gewesen sein. Ein Vertreter des Internen Prüfers ist als Beobachter anwesend. ▼B Der Vergabebeirat wählt aus den Reihen seiner Mitglieder mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vergabebeirat gibt eine Stellungnahme zur Ordnungsmäßigkeit des zur Auswahl des Bieters führenden Verfahrens und im allgemeinen zu den vorgeschlagenen Vertragsbedingungen ab. Dem Vergabebeirat können alle anderen Fragen, die den Gegenstand dieses Kapitels betreffen, zur Stellungnahme vorgelegt werden. ▼M6 Der Vergabebeirat bemüht sich, seine Stellungnahmen im Konsens abzugeben. Ist ein Konsens nicht möglich, so gibt der Vergabebeirat seine Stellungnahmen mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder ab. Ein Quorum von 19 Stimmen ist für die Gültigkeit der Beratungen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Ab dem in Artikel 25 Absatz 1a genannten Zeitpunkt ist ein Quorum von 21 Stimmen erforderlich. ▼B Das Generalsekretariat des Rates nimmt erforderlichenfalls die Sekretariatsaufgaben des Vergabebeirats wahr. Artikel 38 Der Vergabebeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Geschäftsordnung des Vergabebeirats des Rates der Europäischen Union entspricht. Artikel 39 Der Vergabebeirat gibt seine Stellungnahme in rein beratender Funktion ab ▼M3 a) zu allen Entwürfen von Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen, einschließlich Studien, deren geschätzter Wert mindestens die Schwellenwerte der Richtlinie über das öffentliche Beschaffungswesen erreicht; ▼B b) zu den Entwürfen von Zusatzaufträgen zu den in Buchstabe a) genannten Aufträgen in allen Fällen wesentlicher Änderungen, insbesondere dann, wenn sich der Betrag des ursprünglichen Auftrags durch diese Zusatzaufträge ändern würde; c) zu den Entwürfen von Zusatzaufträgen, durch die sich die Gesamtsumme eines bereits erteilten Auftrags über die in Buchstabe a) genannten Schwellenwerte hinaus erhöht; d) zu den bei der Vergabe oder Ausführung der Aufträge auftretenden Fragen (Annullierung von Bestellungen, Ersuchen um Erlaß von Verzugsstrafen, Abweichungen von den Vorschriften der Lastenhefte und von den Allgemeinen Bestimmungen usw.), wenn die betreffende Frage so schwerwiegend ist, daß sie die Einholung einer Stellungnahme rechtfertigt; ▼M5 e) auf Antrag eines der in Artikel 25 genannten Mitgliedstaaten oder Islands, Norwegens oder der Schweiz oder eines Mitglieds des Vergabebeirats oder des Stellvertretenden Generalsekretärs zu den Entwürfen von Aufträgen, deren Summe unter den in Buchstabe a genannten Schwellenwerten liegt, wenn angenommen wird, dass diese Aufträge Grundsatzfragen aufwerfen oder einen besonderen Charakter haben. Artikel 40 Den Unterlagen, die dem Vergabebeirat gemäß Artikel 39 Buchstaben b bis e zur Stellungnahme vorgelegt werden, ist auch ein Bericht beizufügen, der einstimmig von den in Artikel 25 genannten Mitgliedstaaten sowie von Island, Norwegen und der Schweiz gebilligt worden ist. Artikel 41 Die Stellungnahmen des Vergabebeirats werden von dessen Vorsitzenden unterzeichnet. Damit Verzögerungen bei dem Verfahren infolge der Einschaltung des Vergabebeirats vermieden werden, können die in Artikel 25 genannten Mitgliedstaaten sowie Island, Norwegen und die Schweiz — wenn sie dies für erforderlich halten — eine angemessene Frist setzen, innerhalb deren eine Stellungnahme abzugeben ist. Die Stellungnahmen werden dem Stellvertretenden Generalsekretär und den in Artikel 25 genannten Mitgliedstaaten sowie Island, Norwegen und der Schweiz mitgeteilt. Nach ordnungsgemäßer Prüfung dieser Stellungnahme fassen die in Artikel 25 genannten Mitgliedstaaten sowie Island, Norwegen und die Schweiz einstimmig einen endgültigen Beschluss über die Angelegenheit. Sobald dieser Beschluss gefasst ist, werden der Vertrag oder die Verträge, der/die Gegenstand der jeweiligen Angelegenheit ist/sind, vom Stellvertretenden Generalsekretär im Namen der in Artikel 25 genannten Mitgliedstaaten und von den betreffenden Vertretern Islands, Norwegens und der Schweiz geschlossen. ▼B Artikel 42 Alle Bieter werden vom Generalsekretariat des Rates über den Beschluß hinsichtlich ihrer Angebote unterrichtet. Artikel 43 (1)  Aufträge können gegen bloße Rechnung vergeben werden, wenn der voraussichtliche Wert der Lieferungen oder Dienstleistungen 2 000 EUR nicht überschreitet. (2)  Zur Sicherung der Vertragsausführung kann von den Lieferanten, Unternehmern oder Erbringern von Dienstleistungen im Rahmen der Garantiebedingungen eine vorherige Sicherheitsleistung verlangt werden. Diese Sicherheitsleistung muß nicht nur die Gesamtdauer der Garantie, sondern auch einen für die Inanspruchnahme der Garantie ausreichenden Zeitraum abdecken. Die Sicherheit muß grundsätzlich in einer auf Euro lautenden Zahlung auf ein Bankkonto bestehen, das eigens für diesen Zweck im Namen des Generalsekretariats des Rates eröffnet worden ist. Diese Sicherheitsleistungen können nur bei einem erstklassigen Kreditinstitut auf ein Euro-Konto für Sichteinlagen oder kurzfristige Einlagen eingezahlt werden. (3)  Die Höhe der Sicherheit richtet sich nach den handelsüblichen Bedingungen. ▼M3 (4)  Die Hinterlegung einer solchen Sicherheit ist obligatorisch, wenn der Wert des betreffenden Auftrags mindestens die in der Richtlinie über das öffentliche Beschaffungswesen festgelegten Schwellenwerte erreicht. ▼B (5)  Diese Sicherheit kann durch die selbstschuldnerische Bürgschaft eines vom Rechnungsführer zugelassenen Dritten ersetzt werden. Die Bürgschaft lautet grundsätzlich auf Euro und unterliegt denselben Vorschriften wie die Sicherheitsleistung nach Absatz 2. ▼M5 (6)  Bei Nichtausführung oder verspäteter Ausführung des Auftrags stellt der Stellvertretende Generalsekretär sicher, dass die in Artikel 25 genannten Mitgliedstaaten sowie Island, Norwegen und die Schweiz für alle Schäden, Zinsen und Kosten schadlos gehalten werden, indem er den einer angemessenen Wiedergutmachung des Schadens entsprechenden Betrag von der Sicherheit abzieht, wobei es unerheblich ist, ob die Sicherheit unmittelbar von dem Lieferanten oder dem Unternehmer oder von einem Dritten geleistet wurde. ▼B Artikel 44 Als Unterlage für die erste Auszahlungsanordnung im Rahmen eines Auftrags, der eine Sicherheitsleistung erfordert, werden die üblichen Belege durch eine vom Rechnungsführer beglaubigte Abschrift der bei der Einzahlung der Sicherheit ausgestellten Empfangsbestätigung oder durch eine vom Rechnungsführer beglaubigte Abschrift der Erklärung der Institution oder des Dritten, welche(r) die Bürgschaft stellt, ergänzt. Artikel 45 Die Rückgabe der Sicherheit oder die Befreiung des selbstschuldnerischen Bürgen erfolgt — außer in den in Artikel 43 Absatz 6 vorgesehenen Fällen der Nichtausführung oder der verspäteten Ausführung — durch den Stellvertretenden Generalsekretär nach Maßgabe der Bestimmungen des betreffenden Vertrags oder der betreffenden Bürgschaft. KAPITEL VI Rechnungslegung und Rechnungsprüfung Artikel 46 ▼M5 (1)  Der Stellvertretende Generalsekretär erstellt innerhalb von drei Monaten nach dem Ende des Zeitraums für die Ausführung des Haushaltsplans eine Haushaltsrechnung und eine Vermögensübersicht; er übermittelt diese Haushaltsrechnung und diese Vermögensübersicht der Gruppe „SIS/SIRENE“. ▼B (2)  In der Haushaltsrechnung sind alle Einnahmen und Ausgaben, die sich auf das abgelaufene Haushaltsjahr beziehen, auszuweisen. Sie hat dieselbe Form und dieselben Untergliederungen wie der Haushaltsplan. (3)  Der Haushaltsrechnung sind beizufügen: a) eine Übersicht, aus der die Situation jedes der in Artikel 25 genannten Staaten im Hinblick auf seinen Finanzbeitrag ersichtlich ist, und b) eine Übersicht über die Mittelübertragungen. (4)  In der Vermögensübersicht sind die Aktiva und Passiva im Haushaltsplan zum 31. Dezember des abgelaufenen Haushaltsjahres wiederzugeben. Artikel 47 (1)  Die Rechnungsprüfung wird auf Ersuchen vom Rechnungshof vorgenommen. (2)  Der Stellvertretende Generalsekretär übermittelt dem Rechnungshof innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf der in Artikel 46 Absatz 1 vorgesehenen Frist die Haushaltsrechnung und die Vermögensübersicht. (3)  Durch die Prüfung, die vom Rechnungshof vorzunehmen ist, stellt dieser die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben im Hinblick auf die zu verwaltenden Verträge, den Haushaltsplan und diese Finanzregelung fest. (4)  Der Stellvertretende Generalsekretär gewährt dem Rechnungshof jede Unterstützung, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgabe für erforderlich hält. Artikel 48 Die Haushaltsrechnung, die Vermögensübersicht und der Bericht des Rechnungshofs, dem gegebenenfalls die Bemerkungen des Stellvertretenden Generalsekretärs beigefügt werden, sind vor dem 1. Juli den in Artikel 25 genannten Staaten zu unterbreiten. Die in Artikel 25 genannten Mitgliedstaaten, die im Rahmen des Rates zusammentreten, erteilen dem Stellvertretenden Generalsekretär Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans. KAPITEL VII Schlußbestimmungen Artikel 49 Die Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, die das Schengener Informationssystem betreffen, auf einen anderen Staat als die in Artikel 25 genannten Staaten (nachstehend „anderer Staat“ genannt) bringt folgendes mit sich: a) eine Neuaufteilung der Anteile der in Artikel 25 genannten Staaten nach Maßgabe des Artikels 26; b) eine Anpassung der Beiträge der in Artikel 25 genannten Staaten, damit der Beitrag des anderen Staates zum Betrieb des Sisnet für das gesamte laufende Haushaltsjahr ausgewiesen werden kann; ▼M6 c) eine Anpassung der Beiträge der in Artikel 25 genannten Staaten, damit der Anteil der Kosten, die früher für die Einrichtung des Sisnet angefallen sind und der zu Lasten des anderen Staates geht, festgestellt werden kann. Dieser Anteil ist auf Grundlage des MWSt-Eigenmittelanteils des anderen Staates an der Gesamtheit der MWSt-Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften für das vorangegangene Haushaltsjahr zu berechnen. In Ermangelung von Daten über die MwSt-Eigenmittel wird die Anpassung der Beiträge auf der Grundlage des Anteils jedes betroffenen Mitgliedstaats am Gesamt-BIP aller in Artikel 25 genannten Mitgliedstaaten berechnet. Der prozentuale Beitrag wird den in Artikel 25 genannten Staaten entsprechend der Höhe ihres gemäß Artikel 26 berechneten Anteils gutgeschrieben. ▼B Artikel 50 (1)  Diese Finanzregelung ist auf die Annahme des Haushaltsplans hinsichtlich der erforderlichen Einnahmen und Ausgaben zur Erfüllung der Verpflichtungen aus den in Artikel 1 des Beschlusses 1999/870/EWG genannten Maßnahmen in dem Haushaltsjahr, in dem sie in Kraft tritt, anzuwenden. ▼M5 (2)  Abweichend von Artikel 8 legt der Stellvertretende Generalsekretär des Rates für die Zwecke des in Absatz 1 genannten Haushaltsplans möglichst bald nach der Annahme dieser Finanzregelung der Gruppe „SIS/SIRENE“ den Haushaltsplanvorentwurf vor. Nach Stellungnahme der Gruppe „SIS/SIRENE“ und der Aufstellung des Haushaltsplanentwurfs nehmen die in Artikel 25 genannten Mitgliedstaaten, die im Rat zusammentreten, den Haushaltsplan unverzüglich an. ▼B (3)  Abweichend von Artikel 28 werden die in Artikel 25 genannten Staaten für die Zwecke des in Absatz 1 genannten Haushaltsplans aufgefordert, ihre Beiträge gemäß einem Zeitplan zu zahlen, der von den in Artikel 25 genannten Mitgliedstaaten bei Annahme dieses Haushaltsplans festgelegt wird. Artikel 51 (1)  Dieser Beschluß wird am Tag seiner Annahme wirksam. (2)  Er wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. ( 1 ) ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 41. ( 2 ) ABl. L 356 vom 31.12.1977, S. 1. Haushaltsordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2673/1999 (ABl. L 326 vom 18.12.1999, S. 1). ( 3 ) ABl. L 66 vom 6.3.2007, S. 19. ( 4 ) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9). ( 5 ) ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/97/EG des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 107).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.