Europäische Union

2000/265/EG: Beschluß des Rates vom 27. März 2000 zur Festlegung einer Finanzregelung für die Haushaltsaspekte der vom Stellvertretenden Generalsekretär des Rates zu verwaltenden Verträge über die Einrichtung und den Betrieb der Kommunikationsinfrastruktur für den Schengen-Rahmen ("Sisnet"), die von ihm als Vertreter bestimmter Mitgliedstaaten geschlossen worden sind

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Avis juridique important | 32000D0265 2000/265/EG: Beschluß des Rates vom 27. März 2000 zur Festlegung einer Finanzregelung für die Haushaltsaspekte der vom Stellvertretenden Generalsekretär des Rates zu verwaltenden Verträge über die Einrichtung und den Betrieb der Kommunikationsinfrastruktur für den Schengen-Rahmen ("Sisnet"), die von ihm als Vertreter bestimmter Mitgliedstaaten geschlossen worden sind Amtsblatt Nr. L 085 vom 06/04/2000 S. 0012 - 0020 Beschluß des Rates vom 27. März 2000 zur Festlegung einer Finanzregelung für die Haushaltsaspekte der vom Stellvertretenden Generalsekretär des Rates zu verwaltenden Verträge über die Einrichtung und den Betrieb der Kommunikationsinfrastruktur für den Schengen-Rahmen ("Sisnet"), die von ihm als Vertreter bestimmter Mitgliedstaaten geschlossen worden sind (2000/265/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 des Protokolls zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union (nachstehend "Schengen-Protokoll" genannt), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Stellvertretende Generalsekretär des Rates ist durch den Beschluß 1999/870/EG(1) ermächtigt worden, im Zusammenhang mit der Eingliederung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union in bezug auf den Abschluß von Verträgen über die Einrichtung und den Betrieb der Kommunikationsinfrastruktur für den Schengen-Rahmen (nachstehend "Sisnet" genannt) als Vertreter bestimmter Mitgliedstaaten zu handeln und solche Verträge zu verwalten. (2) Die finanziellen Verpflichtungen, die sich aus diesen Verträgen ergeben, gehen nicht zu Lasten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union. Folglich gelten die Bestimmungen der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(2) nicht. (3) Daher sind besondere Bestimmungen über die Einzelheiten der Verfahren zur Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans, der für die Deckung der bei Abschluß der Verträge entstehenden Kosten und für die Erfuellung der Verpflichtungen aus diesen Verträgen, sobald sie geschlossen sind, erforderlich ist, zur Einziehung der Beiträge der betroffenen Mitgliedstaaten sowie zur Rechnungslegung und Rechnungsprüfung festzulegen. (4) Es ist ferner erforderlich, die Vorschriften für den Abschluß dieser Verträge festzulegen. (5) Mit diesem Beschluß wird der Schengen-Besitzstand im Sinne des Schengen-Protokolls weiter ausgebaut - BESCHLIESST: KAPITEL I Allgemeine Grundsätze Artikel 1 Durch den Haushaltsplan im Sinne dieser Finanzregelung werden die notwendigen Einnahmen und Ausgaben für die Erfuellung der Verpflichtungen aus den im Beschluß 1999/870/EG genannten Verträgen für jedes Haushaltsjahr veranschlagt und im voraus bewilligt. Artikel 2 In dieser Finanzregelung sind die Einzelheiten für den Abschluß der Verträge im Zusammenhang mit dem Sisnet und der Aufstellung und der Ausführung des für diese Verträge erforderlichen Haushaltsplans festgelegt. Artikel 3 (1) Der Haushaltsplan wird in Titel untergliedert, die den Haushalten für die zum Abschluß der betreffenden Verträge führenden vorbereitenden Maßnahmen, einschließlich der bei der Vorbereitung der Ausschreibungen im Zusammenhang mit dem Sisnet anfallenden Kosten, den Einrichtungshaushalt und den Betriebshaushalt für das Sisnet umfassen. Jeder Titel wird erforderlichenfalls in Kapitel und Artikel unterteilt. (2) Die unter jedem Titel ausgewiesenen Mittel dürfen nicht für andere Ausgabentitel bestimmt werden. Artikel 4 Die Haushaltsmittel sind nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, insbesondere der Sparsamkeit und der Kosteneffektivität, zu verwenden. Artikel 5 Einzahlungen oder Auszahlungen dürfen nur im Wege der Verbuchung unter einem Artikel des Haushaltsplans vorgenommen werden. Unbeschadet des Artikels 17 können über die bewilligten Mittel hinaus keine Mittelbindungen oder Ausgabenanordnungen vorgenommen werden. Artikel 6 (1) Vorbehaltlich des Artikels 17 sind alle Einnahmen und Ausgaben in voller Höhe und ohne vorhergehende Verrechnung in den Haushaltsplan und in die Abrechnung einzusetzen. Die Gesamteinnahmen und Gesamtausgaben sollen sich decken. (2) Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. (3) Die Haushaltsbeiträge der in Artikel 25 genannten Staaten, die vor Beginn des Haushaltsjahrs, für das sie bestimmt sind, gezahlt werden, werden für dieses Haushaltsjahr ausgewiesen. (4) Die Ausgaben eines Haushaltsjahrs werden in diesem Haushaltsjahr auf der Grundlage der Ausgaben ausgewiesen, deren Anordnung beim Finanzkontrolleur spätestens bis zum 31. Dezember eingegangen ist und deren Zahlung vom Rechnungsführer bis zum 15. Januar des folgenden Jahres geleistet wurde. (5) Soweit in Artikel 7 nichts anderes bestimmt ist, dürfen die bewilligten Mittel nur nach vorheriger ordnungsgemäßer Mittelbindung und nur zur Bestreitung von Ausgaben des Haushaltsjahrs, für das sie bewilligt worden sind, sowie zur Erfuellung von Zahlungsverpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren, für die keine Mittel auf das laufende Haushaltsjahr übertragen worden sind, verwendet werden. Artikel 7 (1) Für die Verwendung der Mittel gelten folgende Regeln: a) Die Mittel, die am Ende des Haushaltsjahrs, für das sie eingesetzt worden waren, nicht gebunden sind, verfallen in der Regel. b) Die am 31. Dezember noch zur Erfuellung der zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember ordnungsgemäß eingegangenen Zahlungsverpflichtungen benötigten Mittel sind Gegenstand einer automatischen Übertragung, die auf das folgende Haushaltsjahr begrenzt ist. (2) Unbeschadet des Absatzes 1 kann der Stellvertretende Generalsekretär des Rates der Arbeitsgruppe "Schengener Informationssystem" ("nachstehend Arbeitsgruppe SIS" genannt) spätestens am 31. Januar ordnungsgemäß begründete Anträge auf Übertragung der am 31. Dezember nicht gebundenen Mittel auf das folgende Haushaltsjahr übermitteln, wenn die in den betreffenden Haushaltslinien des Haushaltsplans für das folgende Haushaltsjahr vorgesehenen Mittel den Bedarf nicht decken. Die Übertragung dieser Mittel kann nur aus außergewöhnlichen Gründen vorgeschlagen werden. Bei der Wahrnehmung seiner Befugnisse zur Ausführung des Haushaltsplans bemüht sich der Stellvertretende Generalsekretär entsprechend den verwaltungstechnischen Erfordernissen, zunächst die für das laufende Haushaltsjahr bewilligten Mittel zu verwenden und übertragene Mittel erst dann zu verwenden, wenn die für das laufende Haushaltsjahr bewilligten Mittel erschöpft sind. Die Arbeitsgruppe SIS befindet spätestens zum 1. März über diese Übertragungsanträge. (3) Die von einem Haushaltsjahr auf das folgende Haushaltsjahr übertragenen Mittel verfallen, sofern sie am Ende des Haushaltsjahrs, auf das sie übertragen wurden, noch nicht gebunden worden sind. (4) Eine Aufstellung der automatischen Übertragungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b) wird der Arbeitsgruppe SIS vor dem 1. März zur Kenntnisnahme übermittelt. (5) Bei der Ausführung des Haushaltsplans wird die Verwendung der übertragenen Mittel in der Abrechnung des laufenden Haushaltsjahrs getrennt und nach Haushaltsposten untergliedert ausgewiesen. KAPITEL II Aufstellung des Haushaltsplans Artikel 8 (1) Der Haushaltsplan wird in Euro aufgestellt. (2) Der Stellvertretende Generalsekretär befaßt die Arbeitsgruppe SIS vor dem 30. September mit dem Haushaltsplanvorentwurf, dem eine Begründung beigegeben ist. (3) Die Arbeitsgruppe SIS nimmt zu dem Haushaltsplanvorentwurf Stellung. (4) Der Stellvertretende Generalsekretär erstellt den Haushaltsplanentwurf und übermittelt ihn spätestens bis zum 31. Oktober den in Artikel 25 genannten Staaten. (5) Die in Artikel 25 genannten Mitgliedstaaten, die im Rahmen des Rates zusammentreten, stellen den Haushaltsplan vor Jahresende fest. (6) Mit dem Beschluß über die Annahme des Haushaltsplans, der den in Artikel 25 genannten Staaten vom Stellvertretenden Generalsekretär ordnungsgemäß notifiziert wird, werden die Beiträge dieser Staaten fällig. Artikel 9 (1) Ist der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahrs noch nicht endgültig festgestellt, so a) können die Zahlungen monatlich bis zu einem Zwölftel der Gesamtsumme der für das vorhergehende Haushaltsjahr unter jedem Titel des Haushaltsplans bewilligten Mittel vorgenommen werden und b) dürfen die Beiträge der in Artikel 25 genannten Staaten monatlich in Höhe von einem Zwölftel der Beiträge abgerufen werden, die im Rahmen des letzten ordnungsgemäß festgestellten Haushaltsplans gezahlt worden sind. (2) Der Beschluß, auf jeweils ein Zwölftel der Ausgaben und Einnahmen in Höhe von bis zu drei Zwölfteln der Mittel, die im letzten ordnungsgemäß festgestellten Haushaltsplan eingesetzt worden sind, zurückzugreifen, wird vom Stellvertretenden Generalsekretär gefaßt und den in Artikel 25 genannten Staaten in einem entsprechenden Schreiben mitgeteilt. (3) Über die Grenze von drei Zwölfteln der Mittel hinaus, die im letzten ordnungsgemäß festgestellten Haushaltsplan eingesetzt worden sind, wird der Beschluß zur Bewilligung von Zahlungen und zum Abruf von Beiträgen von den in Artikel 25 genannten Mitgliedstaaten, die im Rahmen des Rates zusammentreten, gefaßt. (4) Mit der endgültigen Feststellung des Haushaltsplans wird die Anwendung der aufgrund der Absätze 1, 2 und 3 gegebenenfalls getroffenen Maßnahmen unverzüglich beendet. Artikel 10 (1) Etwaige Entwürfe von Nachtrags- und Berichtigungshaushaltsplänen werden in der gleichen Form und nach dem gleichen Verfahren vorgelegt, geprüft und festgestellt wie der Haushaltsplan, dessen Ansätze durch sie geändert werden. (2) Jedes Jahr wird innerhalb des Monats, der auf den Rechnungsabschluß nach Artikel 46 Absatz 1 folgt, ein Berichtigungshaushaltsplan vorgelegt, der bezweckt, den Saldo aus der Ausführung des vorhergehenden Haushaltsjahrs, wenn er positiv ist, unter den Einnahmen und, wenn er negativ ist, unter den Ausgaben einzusetzen. Artikel 11 Der Haushaltsplan ist der Allgemeinheit zugänglich. KAPITEL III Ausführung des Haushaltsplans und Rechnungsführung Artikel 12 Der Haushaltsplan wird nach dem Grundsatz der Trennung von Anweisungsbefugnis und Rechnungsführung ausgeführt. Die Tätigkeiten des Anweisungsbefugten, des Rechnungsführers und des Finanzkontrolleurs sind miteinander unvereinbar. Artikel 13 (1) Die Anweisungsbefugnis für die Einnahmen und Ausgaben wird von einem Generaldirektor des Generalsekretariats des Rates wahrgenommen. Der Anweisungsbefugte führt den Haushaltsplan im Namen des Stellvertretenden Generalsekretärs aus; er kann seine Befugnisse im Rahmen der bewilligten Mittel einem Direktor übertragen. (2) Der Anweisungsbefugte kann Mittelübertragungen von Artikel zu Artikel innerhalb jedes Kapitels beschließen. Er kann mit der Zustimmung der Arbeitsgruppe SIS Mittelübertragungen von Kapitel zu Kapitel innerhalb eines Titels beschließen. Die Arbeitsgruppe SIS erteilt ihre Zustimmung nach Maßgabe der gleichen Bedingungen, die für die Annahme ihrer Stellungnahme zum Haushaltsplan gelten. Artikel 14 Die Finanzkontrolle wird vom Finanzkontrolleur des Rates nach Maßgabe der für seine Tätigkeit geltenden Vorschriften wahrgenommen. Artikel 15 Die Annahme von Einzahlungen und die Leistung von Auszahlungen obliegen einem Rechnungsführer, der der Generaldirektion A des Generalsekretariats des Rates zugeordnet ist. Artikel 16 (1) Für die Einziehung der Forderungen nach Artikel 25 oder der Verbindlichkeiten einer dritten Partei gegenüber den betroffenen Staaten im Zusammenhang mit dem Abschluß von Sisnet-Verträgen sowie der Einrichtung und dem Betrieb von Sisnet ist die Ausstellung einer Einziehungsanordnung durch den Anweisungsbefugten erforderlich. Die Einziehungsanordnungen sind dem Rechnungsführer zu übermitteln, der sie seinerseits dem Finanzkontrolleur zwecks Erteilung eines Sichtvermerks zuleitet. (2) Der Finanzkontrolleur bestätigt mit dem Sichtvermerk a) die Richtigkeit der Verbuchungsstelle, b) die Ordnungsmäßigkeit der Anordnung und ihre Übereinstimmung mit den geltenden Bestimmungen, c) die Ordnungsmäßigkeit der Belege, d) die Richtigkeit der Bezeichnung des Schuldners oder der zuständigen Behörde des Schuldnerstaats, e) den Fälligkeitstermin, f) die Anwendung der in Artikel 4 genannten Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, g) die Richtigkeit der Höhe und der Währung des einzuziehenden Betrags. (3) Der Rechnungsführer führt die ordnungsgemäß ausgestellten Einziehungsanordnungen aus. Artikel 17 Ungeachtet der Artikel 5 und 6 können 1. von Rechnungen durch Anweisung der Nettosumme folgende Beträge abgezogen werden: a) die einem Vertragspartner auferlegten Vertragsstrafen, b) zu Unrecht gezahlte Beträge, soweit ihr Ausgleich durch Vorwegabzug von einer Zahlung gleicher Art vorgenommen werden kann, die aus Mitteln des gleichen Titels, Kapitels, Artikels und Haushaltsjahres, unter denen der zuviel gezahlte Betrag ausgewiesen wurde, geleistet wird. Nachlässe, Rückvergütungen und Rabatte, die auf Rechnungen in Abzug gebracht werden, sind nicht gesondert als Einnahme zu buchen; 2. in der Linie, in der die ursprüngliche Ausgabe verbucht wurde, folgende Beträge wiederverwendet werden: - die Einnahmen, die sich aus der Erstattung von Beträgen ergeben, die zu Unrecht aus den im Haushaltsplan eingesetzten Mitteln gezahlt worden sind. Die Wiederverwendung ist jeweils vor Ablauf des Haushaltsjahres vorzunehmen, das auf das Jahr folgt, in dem die Einnahme einging. Artikel 18 (1) Für alle Maßnahmen, die zu einer Ausgabe zu Lasten des Haushaltsplans führen können, muß der Anweisungsbefugte vorher einen Mittelbindungsantrag an den Rechnungsführer stellen, in dem der Gegenstand der Ausgabe, die Ausgabenhöhe, die Verbuchungsstelle und der Zahlungsempfänger anzugeben sind. Der Antrag ist vom Rechnungsführer dem Finanzkontrolleur zwecks Erteilung eines Sichtvermerks zuzuleiten. (2) Der Finanzkontrolleur bestätigt mit dem Sichtvermerk a) die Vorlage des Mittelbindungsantrags gemäß Absatz 1, b) die Richtigkeit der Verbuchungsstelle, c) die Verfügbarkeit der Mittel im Haushaltsplan, d) die Anwendung der in Artikel 4 genannten Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, e) die Ordnungsmäßigkeit der Ausgabe und ihre Übereinstimmung mit den geltenden Bestimmungen. Artikel 19 (1) Die Feststellung einer Ausgabe durch den Anweisungsbefugten umfaßt a) die Prüfung des Anspruchs des Zahlungsempfängers, b) die Bestimmung oder Überprüfung der Forderung und ihres Betrags, c) die Überprüfung der Bedingungen für die Fälligkeit der Forderung, d) die Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der erbrachten Dienstleistungen oder gelieferten Waren. (2) Der Anweisungsbefugte kann die Prüfungen unter seiner Verantwortung durchführen lassen Artikel 20 (1) Der Anweisungsbefugte weist den Rechnungsführer durch Ausstellung einer Auszahlungsanordnung ("Anordnung") an, eine festgestellte Ausgabe zu zahlen. (2) Die Anordnung muß enthalten: a) das Haushaltsjahr, unter dem die Ausgaben verbucht werden sollen, b) den Titel, das Kapitel und den Artikel des Haushaltsplans, c) den zu zahlenden Betrag (in Ziffern und ausgeschrieben) und die entsprechende Währung, d) den Namen und die Anschrift des Zahlungsempfängers, e) den Gegenstand der Ausgabe, f) die Zahlungsform, g) Nummer und Datum der Sichtvermerke für die entsprechenden Mittelbindungen. (3) Die Auszahlungsanordnung ist vom Anweisungsbefugten zu unterzeichnen und mit Datum zu versehen. (4) Der Rechnungsführer leitet die Auszahlungsanordnung zusammen mit den Originalbelegen dem Finanzkontrolleur zwecks Erteilung eines Sichtvermerks zu. (5) Der Finanzkontrolleur bestätigt mit dem Sichtvermerk a) die Ordnungsmäßigkeit der Ausstellung der Auszahlungsanordnung, b) die Übereinstimmung der Auszahlungsanordnung mit der Mittelbindung und die Richtigkeit des Betrags unter Berücksichtigung der in Artikel 4 genannten Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, c) die Richtigkeit der Verbuchungsstelle, d) die Verfügbarkeit der Mittel unter dem betreffenden Titel oder Artikel des Haushaltsplans, e) die Ordnungsmäßigkeit der Belege und f) die Richtigkeit der Bezeichnung des Zahlungsempfängers. (6) Jede Ausgabe muß vorher durch die Beiträge der in Artikel 25 genannten Staaten oder notfalls durch Bankkredite gedeckt sein. Die Kosten für die Vorfinanzierung durch Banken bei Zahlungsverzug werden unter den säumigen Staaten anteilsmäßig nach den ausstehenden Beiträgen und unter Berücksichtigung der Dauer des Zahlungsverzugs aufgeteilt. Artikel 21 Die Zahlungen sind über das Bankkonto zu leisten, das gemäß Artikel 17 des Beschlusses 1999/323/EG des Rates(3) auf den Namen des Generalsekretariats des Rates eröffnet wird. Gemäß dieser Finanzregelung getätigte Banküberweisungen sind mit den Unterschriften zweier vom Stellvertretenden Generalsekretär benannter Beamten zu versehen, wobei eine der Unterschriften die des Rechnungsführers ist. Artikel 22 Wird der in den Artikeln 16, 18 oder 20 vorgesehene Sichtvermerk vom Finanzkontrolleur verweigert und erhält der Anweisungsbefugte seinen Antrag aufrecht, so wird der Antrag dem Stellvertretenden Generalsekretär vorgelegt. Abgesehen von den Fällen, in denen die Verfügbarkeit der Mittel in Frage steht, kann der Stellvertretende Generalsekretär sich durch einen hinreichend begründeten Beschluß über die Verweigerung des Sichtvermerks hinwegsetzen und die Einziehungsanordnung, die Mittelbindung oder die Auszahlungsanordnung bestätigen. Der Rechnungshof ist vom Stellvertretenden Generalsekretär innerhalb eines Monats von diesem Beschluß an in Kenntnis zu setzen. Dieser Beschluß ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Verweigerung des Sichtvermerks an auszuführen. Artikel 23 Der Anweisungsbefugte, der Finanzkontrolleur und der Rechnungsführer sind bei Nichteinhaltung der Vorschriften dieser Finanzregelung nach Maßgabe des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften disziplinarisch verantwortlich. Artikel 24 Die Rechnungsführung ist nach Kalenderjahren in Form der doppelten Buchführung vorzunehmen. Sie muß sämtliche im Laufe des Haushaltsjahrs erfolgten Einnahmen und Ausgaben erfassen. KAPITEL IV Beiträge der Mitgliedstaaten Artikel 25 (1) Die Einnahmen des Haushaltsplans setzen sich aus den Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten Belgien, Deutschland, Dänemark, Spanien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal und Schweden sowie aus den Finanzbeiträgen Islands und Norwegens zusammen. (2) Die Finanzbeiträge dieser Staaten werden im Haushaltsplan festgelegt und in Euro ausgedrückt. Artikel 26 Die in Artikel 25 genannten Staaten stellen dem Stellvertretenden Generalsekretär ihre Finanzbeiträge nach dem folgenden Aufteilungsschlüssel zur Verfügung: Die Aufteilung der Beiträge zwischen den in Artikel 25 genannten Mitgliedstaaten einerseits und Island und Norwegen andererseits wird jedes Jahr auf der Grundlage des Anteils jedes betroffenen Mitgliedstaats und Islands und Norwegens an der Gesamtsumme der im Vorjahr erzielten Bruttoinlandsprodukte (BIP) aller in Artikel 25 genannten Staaten festgelegt. Die Aufteilung der Beiträge zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten wird jedes Jahr nach Abzug der Beiträge Islands und Norwegens entsprechend dem MWSt.-Eigenmittelanteil jedes dieser Mitgliedstaaten an der im vorhergehenden Haushaltsjahr bei der letzten Berichtigung des Haushaltsplans der Union festgestellten Gesamtsumme der MWSt.-Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften festgelegt. Artikel 27 (1) Die Beiträge werden vom Stellvertretenden Generalsekretär mit einem entsprechenden Schreiben über die nationalen Verwaltungen, deren Bezeichnung und Anschrift ihm mitgeteilt worden sind, bei jedem der in Artikel 25 genannten Staaten abgerufen. (2) Dieses Schreiben enthält die folgenden Angaben: a) den Beschluß über die Annahme des Haushaltsplans oder, im Fall des Rückgriffs auf Artikel 9, den Beschluß über den Abruf der Beiträge in vorläufigen Zwölfteln, b) den von jedem Staat zu zahlenden Betrag, der in Euro entsprechend dem in Artikel 26 genannten Aufteilungsschüssel berechnet ist, c) die notwendigen Angaben für die Zahlung des Beitrags. (3) Die Beiträge sind auf das in Artikel 21 genannte Bankkonto einzuzahlen. (4) Die Beiträge sind in Euro zu entrichten. Artikel 28 (1) Die in Artikel 25 genannten Staaten haben jeweils ein Viertel ihres Beitrags spätestens bis zum 15. Februar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober zu entrichten. (2) Ist ein Staat seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachgekommen, so sind die geltenden Gemeinschaftsvorschriften über die Zinsen, die bei verspäteter Zahlung der Beiträge zum Haushaltsplan der Union zu entrichten sind, unbeschadet etwaiger Kosten, die von dem betreffenden Staat gemäß Artikel 20 Absatz 6 zu tragen sind, auf ihn entsprechend anzuwenden. KAPITEL V Auftragsvergabe Artikel 29 (1) Die Verträge über den Kauf oder die Anmietung von beweglichen Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen bedürfen der Schriftform. (2) Alle Verträge dieser Art, deren geschätzter Wert mindestens die jeweiligen Schwellenwerte gemäß der Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge(4) oder der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge(5) erreicht, werden nach einer Ausschreibung gemäß den Bestimmungen der genannten Richtlinien, einschließlich etwaiger späterer Änderungen dieser Richtlinien (nachstehend "Richtlinien des Rates über die Verfahren für das öffentliche Beschaffungswesen" genannt) vergeben. (3) Aufträge, bei denen der geschätzte Wert des betreffenden Auftrags die Schwellenwerte gemäß den Richtlinien des Rates über die Verfahren für das öffentliche Beschaffungswesen nicht übersteigen, können freihändig vergeben werden. In diesen Fällen sind die in Artikel 25 genannten Mitgliedstaaten jedoch verpflichtet, die Unternehmer oder Lieferer, welche die den Auftragsgegenstand bildenden Lieferungen oder Leistungen ausführen können, soweit wie möglich und mit allen geeigneten Mitteln miteinander in Wettbewerb treten zu lassen. (4) Die Ausschreibungen zur Teilnahme am Wettbewerb werden grundsätzlich vom Generalsekretariat im des Rates Namen der in Artikel 25 genannten Mitgliedstaaten in allen Mitgliedstaaten bekanntgemacht. (5) Die Ausschreibungsverfahren sowie die Auswahl- und Zuschlagskriterien werden durch die um die Bestimmungen dieser Finanzregelung ergänzten Richtlinien des Rates über die Verfahren für das öffentliche Beschaffungswesen geregelt. (6) Die Ausschreibungen zur Vergabe im Leistungswettbewerb werden vom Generalsekretariat des Rates im Namen der in Artikel 25 genannten Mitgliedstaaten erstellt und enthalten insbesondere Angaben über a) die Einzelheiten betreffend die Abgabe und Aufmachung der Angebote, vor allem die etwaige Vorschrift, ein Standard-Antwortformblatt auszufuellen; b) die Allgemeinen Bestimmungen für den betreffenden Auftrag (Lieferungen oder Dienstleistungen) und gegebenenfalls über das Dokument mit diesen Besonderen Bestimmungen für den betreffenden Auftrag; c) eine Bestimmung, der zufolge mit der Abgabe eines Angebots das betreffende Lastenheft akzeptiert wird; d) die Besichtigungsbedingungen, die genau festgelegt werden müssen, wenn gegebenenfalls eine Besichtigung an Ort und Stelle vorgesehen ist; e) die Geltungsdauer der Angebote, während deren der Bieter sämtliche Bedingungen seines Angebots aufrechterhalten muß; f) die Strafen, die bei Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen vorgesehen sind; g) den Inhalt der Rechnungen (oder der Belege dazu); h) das Verbot jeglichen Kontakts zwischen dem Stellvertretenden Generals

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.