Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2021/699 der Kommission vom 21. Dezember 2020 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 in Bezug auf die Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, die Herstellung von Teilen, die bei der Instandhaltung zu verwenden sind, und die Berücksichtigung der Alterung von Luftfahrzeugen bei der Zertifizierung

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32021R0699. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Abweichungen 21.A.611 Konstruktionsänderungen 21.A.615 Inspektionen durch die Agentur 21.A.619 Laufzeit und Fortdauer 21.A.621 Übertragbarkeit ABSCHNITT P — FLUGGENEHMIGUNG 21.A.701 Umfang 21.A.703 Berechtigung 21.A.705 Zuständige Behörde 21.A.707 Antrag auf Fluggenehmigung 21.A.708 Flugbedingungen 21.A.709 Antrag auf Genehmigung der Flugbedingungen 21.A.710 Genehmigung der Flugbedingungen 21.A.711 Ausstellung einer Fluggenehmigung 21.A.713 Änderungen 21.A.715 Sprache 21.A.719 Übertragbarkeit 21.A.721 Inspektionen 21.A.723 Laufzeit und Fortdauer 21.A.725 Erneuerung von Fluggenehmigungen 21.A.727 Pflichten des Inhabers einer Fluggenehmigung 21.A.729 Aufzeichnungspflichten ABSCHNITT Q — KENNZEICHNUNG VON PRODUKTEN, BAU- UND AUSRÜSTUNGSTEILEN 21.A.801 Kennzeichnung von Produkten 21.A.803 Behandlung von Kenndaten 21.A.804 Kennzeichnung von Bau- und Ausrüstungsteilen 21.A.805 Kennzeichnung von kritischen Teilen 21.A.807 Kennzeichnung von ETSO-Artikeln HAUPTABSCHNITT B — VERFAHRENSVORSCHRIFTEN FÜR ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN ABSCHNITT A — ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 21.B.5 Umfang 21.B.20 Pflichten der zuständigen Behörde 21.B.25 Anforderungen an die Organisation der zuständigen Behörden 21.B.30 Dokumentierte Verfahrensvorschriften 21.B.35 Änderungen in Betrieb und Verfahrensvorschriften 21.B.40 Klärung von Streitfragen 21.B.45 Meldungen/Koordination 21.B.55 Aufzeichnungspflichten 21.B.60 Lufttüchtigkeitsanweisungen ABSCHNITT B — MUSTERZULASSUNGEN UND EINGESCHRÄNKTE MUSTERZULASSUNGEN 21.B.70 Zertifizierungsspezifikationen 21.B.75 Sonderbedingungen 21.B.80 Grundlage der Musterzulassung für eine Musterzulassung oder eine eingeschränkte Musterzulassung 21.B.82 Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten für eine Musterzulassung oder eine eingeschränkte Musterzulassung von Luftfahrzeugen 21.B.85 Benennung der geltenden Umweltschutzanforderungen und Zertifizierungsspezifikationen für eine Musterzulassung oder eine eingeschränkte Musterzulassung 21.B.100 Umfang der Einbeziehung 21.B.103 Ausstellung einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung (ABSCHNITT C — NICHT ANZUWENDEN) ABSCHNITT D — ÄNDERUNGEN GEGENÜBER MUSTERZULASSUNGEN UND EINGESCHRÄNKTEN MUSTERZULASSUNGEN 21.B.105 Grundlage der Musterzulassung, Umweltschutzanforderungen und Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten im Falle erheblicher Änderungen gegenüber einer Musterzulassung 21.B.107 Erteilung einer Genehmigung für eine Änderung gegenüber einer Musterzulassung ABSCHNITT E — ERGÄNZENDE MUSTERZULASSUNGEN 21.B.109 Grundlage der Musterzulassung, Umweltschutzanforderungen und Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten im Falle einer ergänzenden Musterzulassung 21.B.111 Ausstellung einer ergänzenden Musterzulassung ABSCHNITT F — HERSTELLUNG OHNE GENEHMIGUNG ALS HERSTELLUNGSBETRIEB 21.B.120 Untersuchung 21.B.125 Meldung von Verstößen 21.B.130 Erteilung von Einzelzulassungen 21.B.135 Beibehaltung von Einzelzulassungen 21.B.140 Ergänzung von Einzelzulassungen 21.B.145 Beschränkung, Aussetzung und Widerruf von Einzelzulassungen 21.B.150 Aufzeichnungspflichten ABSCHNITT G — GENEHMIGUNG ALS HERSTELLUNGSBETRIEB 21.B.220 Untersuchung 21.B.225 Meldung von Verstößen 21.B.230 Ausstellung von Zertifikaten 21.B.235 Weitere Überwachung 21.B.240 Ergänzung von Genehmigungen als Herstellungsbetrieb 21.B.245 Aussetzung und Widerruf von Genehmigungen als Herstellungsbetrieb 21.B.260 Aufzeichnungspflichten ABSCHNITT H — LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNISSE UND EINGESCHRÄNKTE LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNISSE 21.B.320 Untersuchung 21.B.325 Ausstellung von Lufttüchtigkeitszeugnissen 21.B.326 Lufttüchtigkeitszeugnis 21.B.327 Eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis 21.B.330 Aussetzung und Widerruf von Lufttüchtigkeitszeugnissen und eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnissen 21.B.345 Aufzeichnungspflichten ABSCHNITT I — LÄRMSCHUTZZEUGNISSE 21.B.420 Untersuchung 21.B.425 Ausstellung von Lärmschutzzeugnissen 21.B.430 Aussetzung und Widerruf von Lärmschutzzeugnissen 21.B.445 Aufzeichnungspflichten ABSCHNITT J — GENEHMIGUNG ALS ENTWICKLUNGSBETRIEB ABSCHNITT K — BAU- UND AUSRÜSTUNGSTEILE (ABSCHNITT L — NICHT ANZUWENDEN) ABSCHNITT M — REPARATUREN 21.B.450 Grundlage der Musterzulassung und Umweltschutzanforderungen im Falle der Genehmigung eines großen Reparaturverfahrens 21.B.453 Erteilung einer Genehmigung für Reparaturverfahren (ABSCHNITT N — NICHT ANZUWENDEN) ABSCHNITT O — ZULASSUNG GEMÄß EUROPÄISCHER TECHNISCHER STANDARDZULASSUNG (ETSO) 21.B.480 Ausstellung einer ETSO-Zulassung ABSCHNITT P — FLUGGENEHMIGUNG 21.B.520 Untersuchung 21.B.525 Ausstellung von Fluggenehmigungen 21.B.530 Widerruf einer Fluggenehmigung 21.B.545 Aufzeichnungspflichten ABSCHNITT Q — KENNZEICHNUNG VON PRODUKTEN, BAU- UND AUSRÜSTUNGSTEILEN Anlagen Anlage I — EASA Formblatt 1 — Freigabebescheinigung; Anlage II — EASA Formblatt 15 — Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit; Anlage III — EASA Formblatt 20a — Fluggenehmigung; Anlage IV — EASA Formblatt 20b — Fluggenehmigung (ausgestellt von zugelassenen Betrieben); Anlage V — EASA Formblatt 24 — Eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis; Anlage VI — EASA Formblatt 25 — Lufttüchtigkeitszeugnis; Anlage VII — EASA Formblatt 45 — Lärmschutzzeugnis; Anlage VIII — EASA Formblatt 52 — Konformitätserklärung für ein Luftfahrzeug; Anlage IX — EASA Formblatt 53 — Freigabebescheinigung; Anlage X — EASA Formblatt 55 — Bescheinigung der Genehmigung als Herstellungsbetrieb; Anlage XI — EASA-Formblatt 65 — Einzelzulassung für die Herstellung ohne Genehmigung als Herstellungsbetrieb; Anlage XII — Testflugkategorien und zugehörige Qualifikationen von Testflugbesatzungen 85.“ (2) Die folgenden Punkte 21.A.5, 21.A.6 und 21.A.7 werden eingefügt: „21.A.5   Aufzeichnungspflichten Inhaber von Musterzulassungen, eingeschränkten Musterzulassungen, ergänzenden Musterzulassungen, Genehmigungen von Konstruktionsänderungen oder Reparaturverfahren oder einer ETSO-Zulassung müssen alle relevanten Konstruktionsinformationen, Zeichnungen und Prüfberichte, einschließlich Inspektionsaufzeichnungen der zu Zertifizierungszwecken getesteten Produkte oder Artikel, der Agentur zur Verfügung halten und so aufbewahren, dass die zur Sicherung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, der fortdauernden Gültigkeit der betrieblichen Eignungsdaten und der Einhaltung der geltenden Umweltschutzanforderungen an das Produkt oder den Artikel erforderlichen Informationen jederzeit vorgelegt werden können. 21.A.6   Handbücher Inhaber von Musterzulassungen, eingeschränkten Musterzulassungen oder ergänzenden Musterzulassungen müssen Originale aller Handbücher oder der in den Handbüchern enthaltenen Variationen, die gemäß der geltenden Musterzulassungsgrundlage, der geltenden Zertifizierungsgrundlage für die betrieblichen Eignungsdaten und den Umweltschutzanforderungen für das Produkt oder den Artikel erforderlich sind, erstellen, pflegen und aktualisieren und der Agentur auf Anforderung Kopien davon überlassen. 21.A.7   Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit a) Inhaber von Musterzulassungen, eingeschränkten Musterzulassungen, ergänzenden Musterzulassungen, Genehmigungen von Konstruktionsänderungen oder Reparaturverfahren müssen für den Nachweis der Einhaltung der geltenden Musterzertifizierungsgrundlage, die von der Agentur nach Punkt 21.B.80 festgelegt und mitgeteilt wurde, die Anweisungen ausarbeiten oder auf die Anweisungen verweisen, die benötigt werden, um sicherzustellen, dass der sich auf das Luftfahrzeugmuster und auf jedes damit im Zusammenhang stehende Teil beziehende Lufttüchtigkeitsstandard über die gesamte Betriebsdauer des Luftfahrzeugs aufrechterhalten wird. b) Mindestens einen vollständigen Satz von Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit muss der Inhaber 1. einer Musterzulassung oder eingeschränkten Musterzulassung jedem bekannten Eigentümer eines oder mehrerer Produkte bei deren Lieferung oder bei Ausstellung des ersten Lufttüchtigkeitszeugnisses oder eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses für das betreffende Luftfahrzeug, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt, bereitstellen, 2. einer ergänzenden Musterzulassung oder Genehmigung einer Konstruktionsänderung allen bekannten Betreibern des von der Änderung betroffenen Produkts bei der Freigabe des modifizierten Produkts bereitstellen, 3. einer Genehmigung für ein Reparaturverfahren allen bekannten Betreibern des von der Reparatur betroffenen Produkts bei der Freigabe des Produkts, das das Reparaturverfahren umfasst, bereitstellen. Die reparierten Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile dürfen freigegeben werden, bevor die diesbezüglichen Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit fertiggestellt wurden, jedoch nur für eine beschränkte Einsatzdauer und gemäß Absprache mit der Agentur. Danach stellen diese Inhaber von Konstruktionsgenehmigungen diese Anweisungen auf Anfrage jeder Person zur Verfügung, die zur Einhaltung dieser Anweisungen verpflichtet ist. c) Abweichend von Buchstabe b kann der Inhaber einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung die Verfügbarkeit eines Teils der Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, der sich auf planmäßige Anweisungen mit langer Vorlaufzeit bezieht, so lange aufschieben, bis das Produkt oder das modifizierte Produkt in Betrieb genommen wurde, muss diese Anweisungen jedoch zur Verfügung stellen, bevor diese Daten für das Produkt oder das modifizierte Produkt benötigt werden. d) Der Inhaber der Konstruktionsgenehmigung, der nach Buchstabe b Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zur Verfügung stellen muss, muss auch Änderungen dieser Anweisungen allen bekannten Betreibern des von der Änderung betroffenen Produkts und auf Verlangen jeder anderen Person, die diesen Änderungen genügen muss, zur Verfügung stellen. Dieser Inhaber der Konstruktionsgenehmigung muss gegenüber der Agentur auf Verlangen die Angemessenheit des Verfahrens nachweisen, mit dem die Änderungen der Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit nach diesem Punkt zur Verfügung gestellt werden.“ (3) Punkt 21.A.41 erhält folgende Fassung: „21.A.41   Musterzulassungen Musterzulassungen und eingeschränkte Musterzulassungen müssen die Musterbauart, die Betriebsbeschränkungen, die Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, das Datenblatt der Musterzulassung für die Lufttüchtigkeit und die Emissionen, die geltende Grundlage der Musterzulassung und die Umweltschutzanforderungen, deren Einhaltung die Agentur feststellt, sowie alle sonstigen Bedingungen oder Beschränkungen beinhalten, die für das betreffende Produkt durch die geltenden Zertifizierungsspezifikationen und Umweltschutzanforderungen vorgeschrieben werden. Musterzulassungen und eingeschränkte Musterzulassungen von Luftfahrzeugen müssen außerdem die geltende Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten, die betrieblichen Eignungsdaten sowie das Datenblatt der Musterzulassung für die Lärmemissionen beinhalten. Der Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen in Bezug auf die CO2-Emissionen muss im Datenblatt der Musterzulassung und der eingeschränkten Musterzulassung für ein Luftfahrzeug enthalten sein, und der Nachweis über die Erfüllung der Abgasemissionsanforderungen muss im Datenblatt der Musterzulassung von Motoren enthalten sein.“ (4) Punkt 21.A.44 erhält folgende Fassung: „21.A.44   Pflichten der Inhaber Jeder Inhaber einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung a) muss sich zur Übernahme der Pflichten nach den Punkten 21.A.3A, 21.A.3B, 21.A.4, 21.A.55, 21.A.57, 21.A.61, 21.A.62 und 21.A.65 verpflichten und hierzu ständig die Anforderungen an den Befähigungsnachweis nach Punkt 21.A.14 einhalten und b) die Kennzeichnung in Übereinstimmung mit Abschnitt Q angeben. Ab dem 18. Mai 2022 gilt die Verpflichtung zur Einhaltung der unter Buchstabe a aufgeführten Pflichten als Bezugnahme auf die Punkte 21.A.3A, 21.A.3B, 21.A.4, 21.A.5, 21.A.6, 21.A.7, 21.A.62 und 21.A.65; und hierzu muss jeder Inhaber einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung ständig die Anforderungen an den Befähigungsnachweis nach Punkt 21.A.14 einhalten.“ (5) Die Punkte 21.A.55, 21.A.57 und 21.A.61 werden gestrichen. (6) Der folgende Punkt 21.A.65 wird eingefügt: „21.A.65   Aufrechterhaltung der strukturellen Integrität von Flugzeugstrukturen Der Inhaber der Musterzulassung oder eingeschränkten Musterzulassung für ein Großflugzeug muss sicherstellen, dass das Programm für die Aufrechterhaltung der strukturellen Integrität während der gesamten Betriebsdauer des Flugzeugs unter Berücksichtigung der Erfahrung im Flugbetrieb und des laufenden Betriebs gültig bleibt.“ (7) Punkt 21.A.90B(a)(2) erhält folgende Fassung: „2. die den Konstruktionsdaten entsprechen, die in den von der Agentur herausgegebenen Zertifizierungsspezifikationen enthalten sind, welche annehmbare Methoden, Techniken und Praktiken für die Durchführung und Identifizierung von Standardänderungen enthalten, einschließlich zugehöriger Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, und“ (8) Der folgende Punkt 21.A.90C wird eingefügt: „21.A.90C   Autonome Änderungen gegenüber den Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit a) Autonome Änderungen gegenüber den Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit sind Änderungen, die nicht unmittelbar infolge einer Änderung gegenüber der Musterbauart oder dem Reparaturverfahren vorbereitet werden. b) Autonome Änderungen gegenüber den Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit können nur vom Genehmigungsinhaber der Konstruktion vorgenommen werden, für die diese Anweisungen erstellt wurden. c) Die Punkte 21.A.91 bis 21.A.109 gelten nicht für autonome Änderungen gegenüber den Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, die 1. den Abschnitt über Beschränkungen der Lufttüchtigkeit der Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit nicht berühren und 2. vom Inhaber der Konstruktionsgenehmigung keinen zusätzlichen Nachweis der Einhaltung der Zertifizierungsgrundlage verlangen. d) Autonome Änderungen gegenüber den Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit nach Buchstabe c müssen vom Inhaber der Konstruktionsgenehmigung nach mit der Agentur vereinbarten Verfahren genehmigt werden.“ (9) Punkt 21.A.101 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe b Absatz 1 erhält folgende Fassung: „b) Sofern nicht die Bestimmungen von Buchstabe h gelten, kann abweichend von Buchstabe a in den folgenden Situationen auf eine frühere Ergänzung einer in Buchstabe a genannten Zertifizierungsspezifikation oder einer anderen, direkt damit in Zusammenhang stehenden Zertifizierungsspezifikation zurückgegriffen werden, sofern die frühere Ergänzung nicht vor dem Zeitpunkt anwendbar wurde, an dem die entsprechenden Zertifizierungsspezifikationen, die durch Bezugnahme in der Musterzulassung gelten, anwendbar wurden:“ b) Folgender Buchstabe h wird angefügt: „h) Im Falle von Großflugzeugen, die unter die Verordnung (EU) 2015/640 (*1) Anhang I Punkt 26.300 fallen, muss der Antragsteller Zertifizierungsspezifikationen einhalten, die mindestens ein der Verordnung (EU) 2015/640 Anhang I Punkte 26.300, 26.320 und 26.330 gleichwertiges Sicherheitsniveau bieten, mit Ausnahme von Antragstellern für die Erteilung ergänzender Musterzulassungen, die Punkt 26.303 nicht berücksichtigen müssen. (*1)  Verordnung (EU) 2015/640 der Kommission vom 23. April 2015 über zusätzliche Anforderungen an die Lufttüchtigkeit für bestimmte Betriebsarten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 (ABl. L 106 vom 24.4.2015, S. 18).“ " (10) Die Punkte 21.A.105 und 21.A.107 werden gestrichen. (11) Punkt 21.A.109(a) erhält folgende Fassung: „a) die Pflichten nach den Punkten 21.A.4, 21.A.5, 21.A.7 und 21.A.108 zu erfüllen und“ (12) Punkt 21.A.118A(a)(1) erhält folgende Fassung: „1. nach den Punkten 21.A.3A, 21.A.3B, 21.A.4, 21.A.5, 21.A.6, 21.A.7 und 21.A.120B,“ (13) Die Punkte 21.A.119 und 21.A.120A werden gestrichen. (14) Punkt 21.A.307 erhält folgende Fassung: „21.A.307   Zulässigkeit des Einbaus von Bau- und Ausrüstungsteilen a) Der Einbau eines Bau- oder Ausrüstungsteils in ein musterzertifiziertes Produkt ist zulässig, wenn sich das Teil in einem betriebssicheren Zustand befindet, nach Abschnitt Q gekennzeichnet ist und ihm eine Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) beigefügt ist, aus der hervorgeht, dass die Herstellung in Übereinstimmung mit genehmigten Konstruktionsdaten erfolgte. b) Abweichend von Buchstabe a und sofern die Bedingungen nach Buchstabe c erfüllt sind, ist der Einbau folgender Bau- oder Ausrüstungsteile in ein musterzertifiziertes Produkt ohne EASA-Formblatt 1 zulässig: 1. ein Standardteil, 2. im Fall eines ELA1- oder ELA2-Luftfahrzeugs ein Bau- oder Ausrüstungsteil, das i) weder lebensdauerbegrenzt noch Teil der primären Struktur noch der Flugsteuerung ist, ii) für den Einbau in das spezifische Luftfahrzeug identifiziert ist, iii) in ein Luftfahrzeug eingebaut werden soll, dessen Eigentümer die Einhaltung der geltenden Bedingungen nach Ziffer i und Ziffer ii überprüft und die Verantwortung für die Einhaltung akzeptiert hat, 3. ein Bau- oder Ausrüstungsteil, dessen Nichtübereinstimmung mit seinen genehmigten Konstruktionsdaten vernachlässigbare Auswirkungen auf die Sicherheit des Produkts hat und das vom Inhaber der Konstruktionsgenehmigung in den Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit als solches angegeben ist. Zur Bestimmung der Auswirkungen eines nichtkonformen Bau- oder Ausrüstungsteils auf die Sicherheit kann der Inhaber der Konstruktionsgenehmigung in den Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit festlegen, welche Prüfungen an dem Produkt beim Einbau des Bau- oder Ausrüstungsteils durchzuführen sind; 4. im Falle einer Standardänderung nach Punkt 21.A.90B oder einer Standardreparatur nach Punkt 21.A.431B ein Bau- oder Ausrüstungsteil, dessen Nichtübereinstimmung mit seinen Konstruktionsdaten vernachlässigbare Auswirkungen auf die Sicherheit des Produkts hat und das als solches in den Zertifizierungsspezifikationen für Standardänderungen und Standardreparaturen nach Punkt 21.A.90B(a)(2) und Punkt 21.A.431B(a)(2) angegeben ist. Zur Bestimmung der sicherheitsrelevanten Folgen eines nichtkonformen Bau- oder Ausrüstungsteils kann in den oben genannten Zertifizierungsspezifikationen festgelegt werden, welche Prüfungen an dem Produkt beim Einbau des Bau- oder Ausrüstungsteils durchzuführen sind; 5. ein Bau- oder Ausrüstungsteil, das von einer Lufttüchtigkeitszulassung nach der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission (*2) ausgenommen ist; und 6. ein Bau- oder Ausrüstungsteil, bei dem es sich um ein in den Punkten(b)(1) bis (b)(5) genanntes Teil einer höheren Baugruppe handelt. c) Der Einbau der unter Buchstabe b genannten Bau- und Ausrüstungsteile in ein musterzertifiziertes Produkt ist ohne EASA-Formblatt 1 zulässig, sofern der Montagebetrieb im Besitz eines Dokuments ist, das von der Person oder Organisation ausgestellt wurde, die das Bau- oder Ausrüstungsteil hergestellt hat, und in dem die Bezeichnung des Bau- oder Ausrüstungsteils und die Teilenummer sowie eine Erklärung über die Konformität des Bau- oder Ausrüstungsteils mit seinen Konstruktionsdaten und das Ausstellungsdatum angegeben sind. (*2)  Verordnung (EU) Nr. 379/2014 der Kommission vom 7. April 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 123 vom 24.4.2014, S. 1).“ " (15) Punkt 21.A.433(a) wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 erhält folgende Fassung: „3. wenn kein Detail oder Merkmal festgestellt wurde, das die Sicherheit des Produkts für die Zwecke, für die die Zulassung beantragt wurde, gefährden könnte;“ b) Die folgende Nummer 5 wird hinzugefügt: „5. wenn für eine Reparatur an einem Flugzeug nach der Verordnung (EU) 2015/640 Anhang I Punkt 26.302 nachgewiesen wurde, dass die strukturelle Integrität der Reparatur und der betroffenen Struktur mindestens dem Niveau der strukturellen Integrität gleichwertig ist, das in der Verordnung (EU) 2015/640 Anhang I Punkt 26.302 für die Basisstruktur festgelegt wurde.“ (16) Die Punkte 21.A.447 und 21.A.449 werden gestrichen. (17) Punkt 21.A.451 wird wie folgt geändert: a) Punkt (a)(1)(i) erhält folgende Fassung: „i) gemäß den Punkten 21.A.3A, 21.A.3B, 21.A.4, 21.A.5, 21.A.7, 21.A.439, 21.A.441 und 21.A.443;“ b) Punkt (b)(1) erhält folgende Fassung: „1

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.