Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2021/699 der Kommission vom 21. Dezember 2020 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 in Bezug auf die Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, die Herstellung von Teilen, die bei der Instandhaltung zu verwenden sind, und die Berücksichtigung der Alterung von Luftfahrzeugen bei der Zertifizierung

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Quellenkennung: 32021R0699. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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28.4.2021    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 145/1 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/699 DER KOMMISSION vom 21. Dezember 2020 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 in Bezug auf die Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, die Herstellung von Teilen, die bei der Instandhaltung zu verwenden sind, und die Berücksichtigung der Alterung von Luftfahrzeugen bei der Zertifizierung DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission (2) sind die Anforderungen an die Ausarbeitung und Verfügbarkeit von Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, an die Herstellung von Bau- und Ausrüstungsteilen, die in zivile Luftfahrzeuge eingebaut werden sollen, sowie an die Inhaber von Konstruktionsgenehmigungen hinsichtlich der Vorlage der zur Gewährleistung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit eines zivilen Luftfahrzeugs erforderlichen Daten, Verfahren, Anweisungen und Handbücher sowie die Anforderungen festgelegt, die an die Genehmigung von Änderungen und Reparaturen gegenüber Musterzulassungen und eingeschränkten Musterzulassungen erhoben werden. (2) Die Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, die die Inhaber der Konstruktionsgenehmigung im Rahmen der Produkt- oder Teilezertifizierung erstellen müssen, sollten bei ordnungsgemäßer Umsetzung sicherstellen, dass das Produkt oder Teil während seiner vorgesehenen Lebensdauer lufttüchtig bleibt. Da die bestehenden Vorschriften nicht klar genug formuliert sind, gibt es bei den Inhabern von Musterzulassungen möglicherweise unterschiedliche Auslegungen dazu, was unter einem vollständigen Satz von Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zu verstehen ist und in welchem Umfang sie zur Kontrolle der Daten verpflichtet sind, die die Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit darstellen. (3) Daher ist es notwendig, eine Begriffsbestimmung für „Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit“ zu definieren und festzulegen, dass Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit als Teil der Musterzulassung gelten, um die Kontrolle des Inhabers der Konstruktionsgenehmigung über die Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit sowie über deren Änderungen zu stärken. (4) Die Anforderungen an das Führen von Aufzeichnungen, Handbüchern und Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit sind auf die verschiedenen Abschnitte von Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 verteilt, was zu einer Überschneidung ähnlicher Anforderungen führt. Daher sollten diese Anforderungen zu einer einzigen Anforderung für jedes dieser Themen zusammengefasst werden. (5) Der Einbau eines Bau- oder Ausrüstungsteils in ein musterzertifiziertes Produkt ist nur dann zulässig, wenn sich das Teil in einem betriebssicheren Zustand befindet und ein EASA-Formblatt 1 ausgestellt wird, mit dem bescheinigt wird, dass es in Übereinstimmung mit genehmigten Konstruktionsdaten hergestellt wurde, es sei denn‚ es handelt sich um ein Standardteil oder es erfüllt bestimmte Anforderungen und ist in ein ELA1- oder ein ELA2-Luftfahrzeug eingebaut. (6) Ein EASA-Formblatt 1 kann nur von einem Herstellungsbetrieb ausgestellt werden, der nach Abschnitt G von Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 zugelassen ist oder der die Konformität der Bau- und Ausrüstungsteile mit den geltenden Konstruktionsdaten nach den in Abschnitt F von Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 festgelegten Verfahren nachweist. Im letzteren Fall muss das vom Herstellungsbetrieb ausgestellte EASA-Formblatt 1 auch von der zuständigen Behörde validiert werden. Bei Bau- und Ausrüstungsteilen, deren Auswirkung auf die Sicherheit des Luftfahrzeugbetriebs im Falle einer Nichtkonformität mit ihren Konstruktionsdaten vernachlässigbar ist, bietet ein hoher, mit dem EASA-Formblatt 1 zertifizierter Produktionsstandard keine zusätzliche Sicherheit für den Flugbetrieb, weshalb die Ausstellung des EASA-Formblatts 1 nur einen unnötigen Verwaltungsaufwand schafft. (7) Daher sollte es gestattet sein, bestimmte Bau- und Ausrüstungsteile, deren Konformität mit den genehmigten Konstruktionsdaten nicht durch Ausstellung des EASA-Formblatts 1 zertifiziert werden muss, herzustellen und sie in musterzertifizierte Produkte einzubauen. (8) Bei jedem Luftfahrzeug kann der Zeitpunkt seiner Herstellung als Beginn des Alterungsprozesses betrachtet werden. Die Alterung eines Luftfahrzeugs hängt von Faktoren wie Alter sowie Anzahl der Flugzyklen und Flugstunden ab. Die Erfahrung im Flugbetrieb hat gezeigt, dass das Wissen über die strukturelle Integrität alternder Luftfahrzeuge ständig auf dem neuesten Stand gehalten werden muss. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1159 der Kommission (3) wurden neue Anforderungen für in Betrieb befindliche Luftfahrzeuge eingeführt, um das Wissen über Alterungsfaktoren auf der Grundlage von Echtzeit-Betriebserfahrung und unter Verwendung moderner Analyse- und Prüfinstrumente auf dem neuesten Stand zu halten. Mit diesen Anforderungen soll sichergestellt werden, dass die Inhaber von Konstruktionsgenehmigungen Verfahren befolgen sowie Daten, Anweisungen und Handbücher zu vorhandenen Konstruktionen zusammenstellen und den Betreibern zur Verfügung stellen, die diese zeitnah zur Vermeidung eines alterungsbedingten Strukturversagens umsetzen müssen. (9) Wird die Struktur eines musterzertifizierten Großflugzeugs modifiziert, unterliegt die Genehmigung dieser künftigen Änderungen oder Reparaturen nach Einhaltung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1159 nicht mehr diesen Anforderungen an die Aufrechterhaltung der strukturellen Integrität. Bei Beantragung einer neuen Musterzulassung oder eingeschränkten Musterzulassung für Großflugzeuge wird zudem nicht mehr gefordert, dass das Programm für die Aufrechterhaltung der strukturellen Integrität über die gesamte Betriebsdauer des Flugzeugs gültig bleibt. (10) Daher ist es erforderlich, die bestehenden Vorschriften dahingehend zu ändern, dass dasselbe Sicherheitsniveau erreicht wird, wenn die Struktur eines Großflugzeugs zu einem späteren Zeitpunkt strukturellen Änderungen oder Reparaturen unterzogen wird, die nach der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 entwickelt und genehmigt werden, und die Anforderung hinzuzufügen, dass jeder künftige Inhaber der Musterzulassung oder eingeschränkten Musterzulassung für ein Großflugzeug sicherstellen muss, dass das Programm für die Aufrechterhaltung der strukturellen Integrität während der gesamten Betriebsdauer des Flugzeugs gültig bleibt. (11) Darüber hinaus wurde mit der jüngsten Durchführungsverordnung (EU) 2019/1383 der Kommission (4) eine Vorschrift eingeführt, wonach die Person oder Organisation, die nach den Anforderungen des Anhangs Vb (Teil-ML) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission (5) die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen prüft, auch die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit ausstellt. Die Punkte 21.A.174 und 21.B.325 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 sollten daher geändert werden, um sie an die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 anzugleichen. (12) Darüber hinaus wird der Begriff „Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit“ in der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 nicht durchgängig verwendet, wenn auf die vom Inhaber der Konstruktionsgenehmigung festgelegten Daten Bezug genommen wird. Daher müssen die Punkte 21.A.181, 21.A.211 und 21.A.431B in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 berichtigt werden. (13) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/897 der Kommission (6) wurden die Punkte 21.A.15, 21.A.93 und 21.A.432C in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 geändert. Die Punkte 21.A.15(b) und (d), Punkt 21.A.93(b) und Punkt 21.A.432C(b) enthalten Grammatikfehler bei der Bezugnahme auf die Möglichkeit, den Erstantrag zu einem späteren Zeitpunkt durch das Zertifizierungsprogramm zu ergänzen. Die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 sollte daher berichtigt werden. (14) Um die ordnungsgemäße Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollte den Mitgliedstaaten und den betroffenen Interessenträgern ausreichend Zeit eingeräumt werden, ihre Verfahren an den neuen Rechtsrahmen anzupassen, bevor diese Verordnung Anwendung findet. (15) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen den Stellungnahmen 12/2016 (7) und 07/2019 (8) der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit, die nach Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 vorgelegt wurden — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „1.   Für die Herstellung von Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen zuständige Betriebe müssen ihre Befähigung gemäß den Bestimmungen von Anhang I (Teil 21) nachweisen. Dieser Nachweis der Befähigung ist nicht erforderlich für die von einer Organisation hergestellten Bau- oder Ausrüstungsteile, die nach Anhang I (Teil 21) für den Einbau in ein musterzertifiziertes Produkt zugelassen sind, ohne dass ihnen eine Freigabebescheinigung (d. h. EASA-Formblatt 1) beigefügt sein muss.“ 2. Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert. Artikel 2 Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung berichtigt. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung gilt ab dem 18. Mai 2022, mit Ausnahme von Artikel 2 und Anhang I Nummer 4, Nummer 6, Nummer 9 und Nummer 15, die ab dem 18. Mai 2021 gelten. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 21. Dezember 2020 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula VON DER LEYEN (1)   ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1. (2)  Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 224 vom 21.8.2012, S. 1). (3)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1159 der Kommission vom 5. August 2020 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1321/2014 und (EU) 2015/640 im Hinblick auf die Einführung neuer zusätzlicher Lufttüchtigkeitsanforderungen (ABl. L 257 vom 6.8.2020, S. 14). (4)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1383 der Kommission vom 8. Juli 2019 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 im Hinblick auf die Sicherheitsmanagementsysteme in Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und im Hinblick auf Erleichterungen für Luftfahrzeuge der allgemeinen Luftfahrt in Bezug auf die Instandhaltung und die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (ABl. L 228 vom 4.9.2019, S. 1). (5)  Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362 vom 17.12.2014, S. 1). (6)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/897 der Kommission vom 12. März 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 hinsichtlich der Aufnahme der risikobasierten Verifizierung der Konformität in Anhang I und der Umsetzung der Umweltschutzanforderungen (ABl. L 144 vom 3.6.2019, S. 1). (7)  Stellungnahme 12/2016: „Ageing aircraft structures“. (8)  Stellungnahme 07/2019: „Instructions for continued airworthiness — Installation of parts and appliances that are released without an EASA Form 1 or equivalent.“ ANHANG I Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird wie folgt geändert: (1) Das Inhaltsverzeichnis erhält folgende Fassung: „ Inhaltsverzeichnis 21.1. Allgemeines HAUPTABSCHNITT A — TECHNISCHE ANFORDERUNGEN ABSCHNITT A — ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 21.A.1 Umfang 21.A.2 Erfüllung durch andere Personen als den Antragsteller oder Inhaber eines Zertifikats 21.A.3A Ausfälle, Funktionsstörungen und Defekte 21.A.3B Lufttüchtigkeitsanweisungen 21.A.4 Koordination zwischen Entwicklung und Herstellung 21.A.5 Aufzeichnungspflichten 21.A.6 Handbücher 21.A.7 Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit ABSCHNITT B — MUSTERZULASSUNGEN UND EINGESCHRÄNKTE MUSTERZULASSUNGEN 21.A.11 Umfang 21.A.13 Berechtigung 21.A.14 Nachweis der Befähigung 21.A.15 Beantragung 21.A.19 Änderungen, die eine neue Musterzulassung erfordern 21.A.20 Nachweis der Einhaltung der Grundlage der Musterzulassung, der Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und der Umweltschutzanforderungen 21.A.21 Anforderungen an die Ausstellung einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung 21.A.31 Musterbauarten 21.A.33 Inspektionen und Tests 21.A.35 Testflüge 21.A.41 Musterzulassungen 21.A.44 Pflichten der Inhaber 21.A.47 Übertragbarkeit 21.A.51 Laufzeit und Fortdauer 21.A.62 Bereitstellung betrieblicher Eignungsdaten 21.A.65 Aufrechterhaltung der strukturellen Integrität von Flugzeugstrukturen (ABSCHNITT C — NICHT ANZUWENDEN) ABSCHNITT D — ÄNDERUNGEN GEGENÜBER MUSTERZULASSUNGEN UND EINGESCHRÄNKTEN MUSTERZULASSUNGEN 21.A.90A Umfang 21.A.90B Standardänderungen 21.A.90C Autonome Änderungen gegenüber den Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit 21.A.91 Klassifizierung von Änderungen gegenüber einer Musterzulassung 21.A.92 Berechtigung 21.A.93 Beantragung 21.A.95 Anforderungen an die Genehmigung einer geringfügigen Änderung 21.A.97 Anforderungen an die Genehmigung einer erheblichen Änderung 21.A.101 Grundlage der Musterzulassung, Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und Umweltschutzanforderungen im Falle einer erheblichen Änderung gegenüber einer Musterzulassung 21.A.108 Bereitstellung betrieblicher Eignungsdaten 21.A.109 Pflichten und EPA-Kennzeichnung ABSCHNITT E — ERGÄNZENDE MUSTERZULASSUNGEN 21.A.111 Umfang 21.A.112A Berechtigung 21.A.112B Nachweis der Befähigung 21.A.113 Anträge auf ergänzende Musterzulassungen 21.A.115 Anforderungen an die Genehmigung von erheblichen Änderungen in Form einer ergänzenden Musterzulassung 21.A.116 Übertragbarkeit 21.A.117 Änderungen an durch eine ergänzende Musterzulassung abgedeckten Produktteilen 21.A.118A Pflichten und EPA-Kennzeichnung 21.A.118B Laufzeit und Fortdauer 21.A.120B Bereitstellung betrieblicher Eignungsdaten ABSCHNITT F — HERSTELLUNG OHNE GENEHMIGUNG ALS HERSTELLUNGSBETRIEB 21.A.121 Umfang 21.A.122 Berechtigung 21.A.124 Beantragung 21.A.125A Ausstellung von Einzelzulassungen 21.A.125B Meldung von Verstößen 21.A.125C Laufzeit und Fortdauer 21.A.126 Produktionsinspektionssystem 21.A.127 Prüfungen: Luftfahrzeuge 21.A.128 Prüfungen: Motoren und Propeller 21.A.129 Pflichten der Hersteller 21.A.130 Konformitätserklärung ABSCHNITT G — GENEHMIGUNG ALS HERSTELLUNGSBETRIEB 21.A.131 Umfang 21.A.133 Berechtigung 21.A.134 Beantragung 21.A.135 Ausstellung der Genehmigung als Herstellungsbetrieb 21.A.139 Qualitätssystem 21.A.143 Selbstdarstellung 21.A.145 Genehmigungsvoraussetzungen 21.A.147 Änderungen in zugelassenen Herstellungsbetrieben 21.A.148 Standortänderungen 21.A.149 Übertragbarkeit 21.A.151 Genehmigungsbedingungen 21.A.153 Änderungen von Genehmigungsbedingungen 21.A.157 Untersuchungen 21.A.158 Meldung von Verstößen 21.A.159 Laufzeit und Fortdauer 21.A.163 Vorrechte 21.A.165 Pflichten der Inhaber ABSCHNITT H — LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNISSE UND EINGESCHRÄNKTE LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNISSE 21.A.171 Umfang 21.A.172 Berechtigung 21.A.173 Klassifizierung 21.A.174 Beantragung 21.A.175 Sprache 21.A.177 Ergänzungen oder Änderungen 21.A.179 Übertragbarkeit und Erneuerung in Mitgliedstaaten 21.A.180 Inspektionen 21.A.181 Laufzeit und Fortdauer 21.A.182 Kennzeichnung von Luftfahrzeugen ABSCHNITT I — LÄRMSCHUTZZEUGNISSE 21.A.201 Umfang 21.A.203 Berechtigung 21.A.204 Beantragung 21.A.207 Ergänzungen oder Änderungen 21.A.209 Übertragbarkeit und Erneuerung in Mitgliedstaaten 21.A.210 Inspektionen 21.A.211 Laufzeit und Fortdauer ABSCHNITT J — GENEHMIGUNG ALS ENTWICKLUNGSBETRIEB 21.A.231 Umfang 21.A.233 Berechtigung 21.A.234 Beantragung 21.A.235 Ausstellung von Genehmigungen als Entwicklungsbetrieb 21.A.239 Konstruktionssicherungssysteme 21.A.243 Daten 21.A.245 Genehmigungsvoraussetzungen 21.A.247 Änderungen in Konstruktionssicherungssystemen 21.A.249 Übertragbarkeit 21.A.251 Genehmigungsbedingungen 21.A.253 Änderungen von Genehmigungsbedingungen 21.A.257 Untersuchungen 21.A.258 Meldung von Verstößen 21.A.259 Laufzeit und Fortdauer 21.A.263 Vorrechte 21.A.265 Pflichten der Inhaber ABSCHNITT K — BAU- UND AUSRÜSTUNGSTEILE 21.A.301 Umfang 21.A.303 Einhaltung der einschlägigen Spezifikationen 21.A.305 Zulassung von Bau- und Ausrüstungsteilen 21.A.307 Zulässigkeit des Einbaus von Bau- und Ausrüstungsteilen (ABSCHNITT L — NICHT ANZUWENDEN) ABSCHNITT M — REPARATUREN 21.A.431A Umfang 21.A.431B Standardreparaturen 21.A.432A Berechtigung 21.A.432B Nachweis der Befähigung 21.A.432C Beantragung einer Genehmigung für ein Reparaturverfahren 21.A.433 Anforderungen an die Genehmigung eines Reparaturverfahrens 21.A.435 Klassifizierung und Genehmigung von Reparaturverfahren 21.A.439 Herstellung von Reparaturteilen 21.A.441 Ausführung von Reparaturen 21.A.443 Beschränkungen 21.A.445 Nicht reparierte Schäden 21.A.451 Pflichten und EPA-Kennzeichnung (ABSCHNITT N — NICHT ANZUWENDEN) ABSCHNITT O — ZULASSUNG GEMÄß EUROPÄISCHER TECHNISCHER STANDARDZULASSUNG (ETSO) 21.A.601 Umfang 21.A.602A Berechtigung 21.A.602B Nachweis der Befähigung 21.A.603 Beantragung 21.A.604 ETSO-Zulassungen für Hilfstriebwerke (APU) 21.A.605 Geforderte Daten 21.A.606 Anforderungen an die Ausstellung einer ETSO-Zulassung 21.A.607 Vorrechte durch ETSO-Zulassungen 21.A.608 Erklärung über Bauausführung und Leistungen (DDP) 21.A.609 Pflichten der Inhaber von ETSO-Zulassungen 21.A.610 Genehmigung von

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.