Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/1092 der Kommission vom 23. Juli 2014 über die staatlichen Beihilfen SA.34824 (2012/C), SA.36007 (2013/NN) SA.36658 (2014/NN), SA.37156 (2014/NN), SA.34534 (2012/NN) Griechenlands zugunsten der National Bank of Greece-Gruppe in Bezug auf die Rekapitalisierung und Umstrukturierung der National Bank of Greece S.A.;Abwicklung der First Business Bank S.A. durch Übertragung auf die National Bank of Greece S.A.;Abwicklung der Probank S.A. durch Übertragung auf die National Bank of Greece S.A.;Abwicklung der Cooperative Bank of Lesvos-Limnos, Cooperative Bank of Achaia und Cooperative Bank of Lamia (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 5201) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32015D1092. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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hilfe den Wettbewerb in geringerem Maße (143). (372) Allerdings entfällt ein Teil des Kapitalbedarfs und der Forderungsausfälle auf Tochtergesellschaften im Ausland. So wurden beispielsweise im Jahr 2012 bei den Tätigkeiten in Rumänien und Bulgarien Verluste verbucht. Die Auslandsaktiva saugten zudem Liquidität auf, denn die gruppeninterne Finanzierung belief sich zum 31. Dezember 2012 auf etwa […] Mrd. EUR. (373) Abschließend ist festzustellen, dass ein großer Teil der Ausfälle und des Beihilfebedarfs unter Randnummer 14 der Verlängerungsmitteilung 2011 fallen, so dass die Kommission ihre Kriterien lockern kann. Der Beihilfebedarf ist zum Teil auf griechische Forderungsausfälle infolge der außergewöhnlich tiefen und langwierigen Rezession und nicht auf riskante Kreditvergaben zurückzuführen. Beihilfe, die unter solchen Umständen vergeben wird, bringt kein moralisches Risiko mit sich und beeinträchtigt den Wettbewerb daher in geringerem Maße. (374) Und schließlich ergibt sich ein begrenzter Teil des Beihilfebedarfs aus den Risiken, welche die Bank selbst eingegangen ist. (375) Da die griechische Wirtschaftsleistung jedoch seit 2008 um etwa 25 % geschrumpft ist, muss die Bank ihre Organisation, ihre Kostenstruktur und ihr Geschäftsnetz an diese neue Umgebung anpassen, um eine ausreichende Rentabilität wiederherzustellen. Auch wenn der Großteil der Beihilfe nicht durch übermäßige Risikobereitschaft bedingt ist, muss die Bank daher ihre Geschäftstätigkeiten umstrukturieren, um ihre langfristige Rentabilität zu sichern. 7.6.2.   Rentabilität (376) Ein Umstrukturierungsplan muss gewährleisten, dass das Finanzinstitut zum Ende des Umstrukturierungszeitraums seine langfristige Rentabilität wiederherstellen kann (Abschnitt 2 der Umstrukturierungsmitteilung). Als Umstrukturierungszeitraum gilt im vorliegenden Fall der Zeitraum zwischen der Annahme dieses Beschlusses und dem 31. Dezember 2018. (377) Gemäß den Randnummern 9, 10 und 11 der Umstrukturierungsmitteilung legte Griechenland einen umfassenden und detaillierten Umstrukturierungsplan vor, der vollständige Angaben zum Geschäftsmodell der Bank enthält. In diesem Plan wurden auch die Ursachen für die Schwierigkeiten der Bank aufgeführt und die Maßnahmen genannt, mit denen ihre Rentabilitätsprobleme gelöst werden sollten. Insbesondere wird im Umstrukturierungsplan beschrieben, mit welcher Strategie die Bank ihre operative Effizienz zu wahren und die Probleme zu lösen beabsichtigt, die mit dem hohen Stand an notleidenden Krediten, ihrer labilen Liquiditäts- und Kapitalsituation und ihren Auslandtöchtern verbunden sind, wobei letztere im Hinblick auf Finanzierung und Kapitalausstattung von der Muttergesellschaft abhängig waren. 7.6.2.1.   Griechische Banktätigkeiten (378) Im Hinblick auf die Liquidität der Bank und ihre Abhängigkeit von einer Finanzierung aus dem Eurosystem sieht der Umstrukturierungsplan ein begrenztes Wachstum der Bilanz in Griechenland und eine neuerliche Erhöhung der Einlagenbasis vor. Die Abhängigkeit von der Notfall-Liquiditätshilfe, die bereits abgenommen hat, soll weiter zurückgehen (144), so dass die Bank auch auf diese Weise ihre Finanzierungskosten senken kann. (379) Die Zusagen im Hinblick auf das Verhältnis von Krediten zu Einlagen, die in Erwägungsgrund 153 genannt sind, sorgen dafür, dass die Bank zum Ende des Umstrukturierungszeitraums eine rentable Bilanzstruktur aufweist. Auch die Veräußerung von Wertpapieren und weiteren Aktivitäten, die nicht zum Kerngeschäft zählen, wird die Liquiditätsausstattung der Bank verbessern. Aufgrund des nach wie vor fragilen Umfelds des griechischen Bankensektors kann die Kommission dem Ersuchen der griechischen Behörden stattgeben, dass sie der Bank gemäß den im Hilfspaket für griechische Banken vorgesehenen Regelungen betreffend Garantien und Staatsanleihen Liquidität zur Verfügung stellen. (380) Wie in Erwägungsgrund 153 beschrieben, hat sich Griechenland ferner verpflichtet, dass die Bank die von ihr gewährten Zinssätze auf Einlagen in Griechenland weiter senken wird. Eine solche Verringerung der Einlagenkosten wird wesentlich dazu beitragen, die Rentabilität der Bank vor Rückstellungen zu erhöhen. (381) Seit Beginn der Krise hat die Bank eine Rationalisierung ihres Geschäftsnetzes in Griechenland durch den Abbau von Filialen und Mitarbeitern begonnen. Bis zum 31. Dezember 2017 werden die Gesamtkosten der Bank nochmals zurückgehen. Zu diesem Zweck hat sich Griechenland verpflichtet, dass die Bank die Zahl ihrer Filialen und Mitarbeiter in Griechenland bis zum 31. Dezember 2017 auf […] bzw. […] verringern und die Gesamtkosten in Griechenland auf höchstens […] Mio. EUR senken wird. Zum Ende des Umstrukturierungszeitraums wird das Verhältnis von Kosten zu Einnahmen weniger als […] % betragen. Die Kommission geht davon aus, dass der Umstrukturierungsplan die Effizienz der Bank in der neuen Marktumgebung gewährleisten wird. (382) Ein weiterer Schlüsselbereich ist der Umgang mit notleidenden Krediten. Um ihre Verluste möglichst gering zu halten, plant die Bank eine Erweiterung ihrer Verwertungstätigkeit. Im Rahmen ihres neuen Geschäftsmodells wird die Bank notleidende Kredite von einer eigenen Abteilung bearbeiten lassen, deren Priorität darin liegen wird, möglichst hohe Rückzahlungen an die Bank zu erreichen und die notleidenden Kredite durch eine nachhaltige Umstrukturierung zu verringern. Außerdem hat sich Griechenland, wie in Erwägungsgrund 157 beschrieben, im Hinblick auf die Kreditvergaberichtlinien der Bank zur Einhaltung strenger Standards verpflichtet, um die Wertschöpfung für die Bank in jedem Stadium des Kreditgeschäfts zu maximieren. 7.6.2.2.   Corporate Governance (383) Da der Großteil der Aktien der Bank seit der Kapitalerhöhung von 2014 vom HFSF gehalten wird, wenn auch mit eingeschränktem Stimmrecht, gebührt auch den Führungsstrukturen der Bank Beachtung. Zudem sind einige der privaten Aktionäre auch Inhaber von Optionsscheinen und könnten daher den vollen Gewinn einstreichen, falls der Aktienkurs der Bank während des Umstrukturierungszeitraums steil nach oben gehen sollte. Da diese Lage ein moralisches Risiko birgt, wurde 2013 ein spezifischer Rahmenvertrag über die Beziehungen zwischen der Bank und HFSF abgeschlossen. Dieser Vertrag schützt das Tagesgeschäft der Bank vor jeglicher Einmischung ihrer Hauptaktionäre, gewährleistet zugleich, dass der HFSF die Umsetzung des Umstrukturierungsplans überwachen kann, und beugt durch angemessene Konsultationsverfahren übermäßiger Risikobereitschaft aufseiten der Geschäftsleitung der Bank vor. Außerdem hat sich die Bank verpflichtet, ihre Risiken im Zusammenhang mit verbundenen Kreditnehmern genau zu überwachen. Die Kommission begrüßt die Regelung, dass der HFSF automatisch wieder in seine vollen Stimmrechte eingesetzt wird, wenn die Bank die Umsetzung ihres Umstrukturierungsplans beendet. 7.6.2.3.   Internationale Aktivitäten (384) Wie in Erwägungsgrund 372 erläutert, hat die Bank durch einige ihrer internationalen Aktivitäten Kapital-, Liquiditäts- und Rentabilitätseinbußen erlitten. (385) Im Umstrukturierungsplan ist eine stärkere Verlagerung des Schwerpunkts auf den einheimischen Markt und die Türkei vorgesehen. Die Bank hat bereits begonnen, in ihren ausländischen Tochtergesellschaften Rationalisierungsmaßnahmen vorzunehmen, das Kreditgeschäft effizienter zu gestalten und die Finanzierungslücken der Tochtergesellschaften zu verringern. Griechenland gab die Verpflichtungszusage, dass die Bank ihre […] und ihre ausländischen Tochtergesellschaften in […] veräußern wird. (386) Der Gesamtbetrag der Aktiva außerhalb Griechenlands und der Türkei wird daher vom 31. Dezember 2012 bis zum 31. Dezember 2017 um […] % zurückgehen. (387) Griechenland ging außerdem die Verpflichtung ein, dass die Bank ihre Anteile an ihrer türkischen Tochtergesellschaft Finansbank durch […] verringern wird. […] begrüßt, da sie die Kapitalausstattung der Bank stärken werden Hinsichtlich der Tatsache, dass die Bank einen Mehrheitsanteil an der Finansbank halten will, stellt die Kommission fest, dass die Finansbank in den letzten Jahren stetig rentabel war. Die Kommission stellt außerdem fest, dass die Bank eine enge Überwachung der Kosten der Finansbank und der von dieser Tochtergesellschaft eingegangenen Risiken beabsichtigt. Durch die Verpflichtung, dass die Bank der Finansbank keine […] bereitstellt, wird sichergestellt, dass die Finansbank […]. Angesichts dieser Faktoren ist die Kommission der Ansicht, dass das Halten eines Mehrheitsanteils an der Finansbank die Wiederherstellung der Rentabilität nicht gefährdet. (388) Aus diesem Grund gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Bank ihre Geschäftstätigkeiten im Ausland ausreichend umstrukturieren und ihre Exposition gegenüber den weniger rentablen reduzieren wird. 7.6.2.4.   Schlussfolgerung zur Rentabilität (389) Aus dem Umstrukturierungsplan geht hervor, dass die Bank einer gewissen Stressbelastung, wie im diesbezüglichen Szenario beschrieben, standhalten kann und zum Ende des Umstrukturierungszeitraums rentabel bleibt und eine ausreichend hohe Core-Tier-1-Quote behält (145). (390) Das zusätzliche Kapital, das 2014 beschafft worden ist, nämlich 2 500 Mio. EUR, ist ausreichend, um die Anforderungen des Bezugsszenarios des Stresstests 2013 zu erfüllen. Bei der Prüfung des Kapitalbedarfs unter dem Bezugsszenario hat die Bank of Greece bereits mehrere Anpassungen vorgenommen, in deren Folge sich eine höhere Einschätzung des Kapitalbedarfs ergab als auf der Grundlage des Bezugsszenarios, das die Bank selbst verwendet hatte. Bei der Schätzung des Kapitalbedarfs nach dem Bezugsszenario seitens der Bank of Greece wurde demnach ein gewisses Maß an Stress zugrunde gelegt. Die Schlussfolgerung der Kommission, dass die Bank wirtschaftlich rentabel ist, hängt also nicht davon ab, dass diese von vornherein über genügend Kapital verfügt, um den geschätzten Bedarf unter dem Stress-Szenario der Bank of Greece abzudecken, da diese Schätzung von einem hohen Stressniveau ausgeht. (391) Darüber hinaus ist es als positiv zu würdigen, dass die Bank keine weiteren Investitionen in Wertpapiere mit „Non-Investment-Grade“-Rating mehr vornimmt, was zum Erhalt ihrer Kapital- und Liquiditätsausstattung beitragen wird. (392) Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die im Umstrukturierungsplan vorgesehenen Umstrukturierungsmaßnahmen ausreichend sind, um die Rentabilität der Bank wiederherzustellen. 7.6.3.   Eigenbeitrag und Lastenverteilung (393) Wie in Abschnitt 3 der Umstrukturierungsmitteilung erklärt, sollten sich Banken und ihre Kapitaleigner soweit wie möglich mit eigenen Mitteln an der Umstrukturierung beteiligen, damit der Beihilfebetrag auf das erforderliche Minimum beschränkt wird. Die Banken sollten zur Finanzierung der Umstrukturierung ihre eigenen Mittel verwenden, indem beispielsweise Vermögenswerte verkauft werden, und die Kapitaleigner sollten die Verluste der Banken nach Möglichkeit auffangen. Durch die Verpflichtungen Griechenlands sollte gewährleistet werden, dass eigene Mittel verwendet werden und dass die ursprünglichen Kapitaleigner und Privatanleger, die hybrides Kapital der Bank halten, einen Beitrag zur Umstrukturierung leisten. 7.6.3.1.   Eigenbeitrag der Bank: Veräußerungen und Kostensenkung (394) Die Bank hat bereits einige kleine Geschäftsbereiche, wie das Versicherungsgeschäft in der Türkei, und einen Mehrheitsanteil an ihrer Immobilien-Tochtergesellschaft veräußert. (395) Der Umstrukturierungsplan sieht den Verkauf eines Minderheitsanteils an der Finansbank vor, wie in Erwägungsgrund 387 beschrieben, durch den die Bank intern Kapital generieren kann. Zudem wird die Bank […] sowie ihre Private-Equity-Tochtergesellschaft und andere Wertpapiere verkaufen. Unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Verringerung des Verschuldungsgrads und der bereits erfolgten Veräußerungen wird sich die Bank nach der Umsetzung der Verpflichtungen in Bezug auf die Verringerung des Verschuldungsgrads und die Veräußerungen von Geschäftsbereichen im Ausland Kapital in erheblichem Umfang beschafft haben Durch die Verkleinerung der internationalen Aktiva der Bank ergibt sich auch eine deutliche Verringerung des latenten Risikos, dass zukünftig weitere staatliche Beihilfen benötigt werden. Das trägt dazu bei, den Betrag der Beihilfe auf ein Mindestmaß zu begrenzen. (396) Wie in Erwägungsgrund 154 beschrieben, hat sich die Bank zur Begrenzung ihres Kapitalbedarfs verpflichtet, kein […]. Darüber hinaus ist in den von Griechenland abgegebenen Verpflichtungen vorgesehen, dass die Bank keine kostspieligen Erwerbungen vornimmt. (397) Darüber hinaus hat die Bank, wie in Abschnitt 2.4.2 erwähnt, ein groß angelegtes Kostensenkungsprogramm aufgelegt. Ihre Kosten werden bis 2017 weiter zurückgehen. Die Belegschaft wird weiter verringert und die meisten Gehälter werden nach unten angepasst. 7.6.3.2.   Lastenverteilung durch die Altaktionäre und durch neu auf dem Markt beschafftes Kapital (398) Die Altaktionäre der Bank wurden sukzessive durch die 2009 und 2010 abgeschlossene Bezugsrechteausgabe (146) und dann durch die HFSF-Rekapitalisierung (Maßnahme B3) verwässert. Die von den Aktionären der Bank gehaltenen Anteile gingen von 100 % aus der Zeit vor der Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 auf nur 5,1 % danach zurück. Außerdem wurde an die Stammaktionäre seit 2007 und an die US-Vorzugsaktionäre seit 2009 keine Dividende mehr ausgeschüttet. Abgesehen von dieser Lastenverteilung durch die Altaktionäre ist es der Bank gelungen, seit Beginn der Krise Ende 2008 Kapital in erheblichem Umfang zu beschaffen, nämlich 1 247 Mio. EUR im Jahr 2009, 1 815 Mio. EUR im Jahr 2010, 1 079 Mio. EUR im Jahr 2013 und 2 500 Mio. EUR im Jahr 2014. Dieses beschaffte Kapital hat dazu beigetragen, den Betrag des Kapitalbedarfs zu verringern, der durch staatliche Beihilfen gedeckt werden musste. 7.6.3.3.   Lastenverteilung durch Inhaber nachrangiger Schuldtitel (399) Die Inhaber nachrangiger Schuldtitel der Bank haben einen Beitrag zu deren Umstrukturierungskosten geleistet. Wie in den Erwägungsgründen 149 und 150 beschrieben, hat die Bank mehrere Passivmanagementoperationen abgeschlossen, um Kapital zu generieren. (400) Die Instrumente, die noch nicht eingesetzt wurden, unterliegen dem in Erwägungsgrund 159 genannten Verbot von Kuponzahlungen. Aus diesem Grund geht die Kommission davon aus, dass sich die privaten Hybridkapitaleigner hinreichend an den Lasten beteiligen und dass die diesbezüglichen Vorgaben der Umstrukturierungsmitteilung erfüllt sind. 7.6.3.4.   Schlussfolgerung zu Eigenbeitrag und Lastenverteilung (401) Die Kommission stellt fest, dass der Eigenbeitrag und die Lastenverteilung in Form der Veräußerung von Vermögenswerten und der Verkleinerung im Vergleich zur Rekapitalisierung, die insgesamt vom Staat geleistet wurde, weit unterhalb des Niveaus liegt, das die Kommission üblicherweise für ausreichend erachten würde. Beispielsweise sieht der Umstrukturierungsplan keine Verkleinerung der griechischen Banktätigkeiten und die Erhaltung eines Mehrheitsanteils an der Finansbank vor. Unter Berücksichtigung der Ausführungen in Abschnitt 7.6.1, aus denen hervorgeht, weshalb die Kommission ein geringeres Maß an Eigenbeitrag und Lastenverteilung hinnehmen kann, ist davon auszugehen, dass der Umstrukturierungsplan hinreichende Maßnahmen für den Eigenbeitrag und die Lastenverteilung vorsieht. 7.6.4.   Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen (402) Nach der Umstrukturierungsmitteilung muss der Umstrukturierungsplan Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen und zur Gewährleistung eines wettbewerbsbestimmten Bankensektors vorsehen. Außerdem müssen diese Maßnahmen dem moralischen Risiko entgegenwirken und gewährleisten, dass staatliche Beihilfen nicht zur Finanzierung wettbewerbswidrigen Verhaltens verwendet werden. (403) Nach Randnummer 31 der Umstrukturierungsmitteilung muss die Kommission bei der Bewertung der Höhe der Beihilfe und der sich daraus ergebenden Wettbewerbsverzerrungen sowohl die absolute als auch die relative Höhe der staatlichen Beihilfe sowie den Umfang der Lastenverteilung und die Marktstellung des Finanzinstituts im Anschluss an die Umstrukturierung berücksichtigen. In dieser Hinsicht ruft die Kommission in Erinnerung, dass die Bank vom Staat Kapital in Höhe von 17,3 % ihrer RWA (147) erhalten hat. Zudem hat die Bank Liquiditätsgarantien in Höhe von 12 900 Mio. EUR zum 15. April 2011 und von 14 798 Mio. EUR zum 31. Dezember 2013 erhalten. Außerdem hatte die Bank Darlehen in Form von Staatsanleihen für 847 Mio. EUR zu diesem Zeitpunkt sowie staatlich garantierte ELA in Höhe von 30,9 Mrd. EUR zum 31. Dezember 2012 erhalten. In Anbetracht dieses hohen Beihilfebetrags sind Maßnahmen zur Begrenzung möglicher Wettbewerbsverzerrungen angezeigt. Darüber hinaus weist die Bank in Griechenland einen großen Marktanteil auf, der zum 31. Dezember 2013 bei Darlehen 22 % und bei Einlagen 25 % betrug (148). (404) Die Kommission ruft in Erinnerung, dass die Schwierigkeiten der Bank vorwiegend aus externen Schocks herrühren, etwa aus der griechischen Staatsschuldenkrise und der langanhaltenden Rezession, welche die griechische Volkswirtschaft geschädigt hat. Dies wurde auch in Erwägungsgrund 68 des Einleitungsbeschlusses zur NBG festgestellt. Gezielte Vorkehrungen gegen moralische Risiken sind daher weniger dringlich. Wie in Abschnitt 7.6.1 dargelegt, verringern diese Faktoren die wettbewerbsverzerrende Wirkung der Beihilfemaßnahmen und damit auch die Notwendigkeit von Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen. Aus diesen Gründen kann die Kommission ausnahmsweise dulden, dass der Umstrukturierungsplan ungeachtet des hohen Beihilfebetrags keine Schrumpfung der Bilanz und der Darlehen in Griechenland vorsieht. (405) Allerdings stellt die Kommission fest, dass die Bank durch die Kapitalzuführungen des Staates in die Lage versetzt wurde, ihre Banktätigkeiten auf ausländischen Märkten fortzuführen. (406) In dieser Hinsicht nimmt die Kommission — über die bereits erfolgte Verringerung des Verschuldungsgrads und über die bereits erfolgten Umstrukturierungen hinaus — die Verpflichtung zur Veräußerung der Auslandsaktiva […] bis zum 30. Juni 2018 (149) zur Kenntnis. Somit wird die Beihilfe nicht zur Wettbewerbsverzerrung auf diesen ausländischen Märkten eingesetzt. (407) Außerdem hat sich Griechenland verpflichtet, dass die Bank keine Übernahmen vornimmt, wodurch gewährleistet wird, dass die Bank die staatliche Beihilfe nicht zum Erwerb neuer Unternehmen verwendet. Diese Verpflichtung trägt dazu bei, zu gewährleisten, dass die Beihilfe ausschließlich verwendet wird, um die Rentabilität der griechischen Banktätigkeiten wiederherzustellen, und nicht etwa zur Förderung des eigenen Wachstums auf ausländischen Märkten. (408) Auch mit der Verpflichtung, das unrentable hohe Zinsniveau für griechische Einlagen zu senken, wird gewährleistet, dass die Beihilfe nicht zur Finanzierung Einlagenstrategien verwendet wird, die den Wettbewerb auf dem griechischen Markt verzerren. Die Verpflichtung, bei der Preisgestaltung für neue Darlehen strenge Richtlinien anzuwenden (150), wird die Bank entsprechend daran hindern, den Wettbewerb auf dem griechischen Markt durch unangemessene Preisstrategien bei den Kundendarlehen zu verzerren. (409) Die Verpflichtung zur Veräußerung […] stellt zudem sicher, dass die Beihilfe nicht verwendet wird, um auf Kosten von Wettbewerbern, die keine vergleichbare staatliche Unterstützung erhalten, auf diesem Markt zu wachsen. (410) Unter Berücksichtigung der in Abschnitt 7.6.1 beschriebenen besonderen Umstände und der im Umstrukturierungsplan vorgesehenen Maßnahmen bewertet die Kommission die Schutzvorkehrungen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen als ausreichend. 7.6.5.   Überwachung (411) Nach Abschnitt 5 der Umstrukturierungsmitteilung müssen regelmäßig Berichte vorgelegt werden, damit die Kommission überprüfen kann, ob der Umstrukturierungsplan ordnungsgemäß umgesetzt wird. Wie in den Verpflichtungserklärungen (151) dargelegt, wird Griechenland sicherstellen, dass der von der Bank mit Unterstützung der Kommission benannte Überwachungstreuhänder die Umsetzung der Verpflichtungen, die Griechenland im Hinblick auf die Umstrukturierung der Tätigkeiten im In- und Ausland sowie im Hinblick auf Corporate Governance und die Geschäftstätigkeit eingegangen ist, bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums, d. h. bis zum 31. Dezember 2018, überwachen wird. Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass eine ordnungsgemäße Überwachung der Umsetzung des Umstrukturierungsplans gewährleistet ist. 7.6.6.   Schlussfolgerung zur Vereinbarkeit der Maßnahmen A, B1, B2 und B3 mit der Umstrukturierungsmitteilung (412) Die Kommission stellt fest, dass der Umstrukturierungsplan in Verbindung mit den im Anhang des vorliegenden Beschlusses dokumentierten Verpflichtungen die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der Bank gewährleistet, eine hinreichende Lastenverteilung und einen hinreichenden Eigenbeitrag vorsieht und ausreichende Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen enthält. Der vorgelegte Umstrukturierungsplan und die Verpflichtungszusagen erfüllen die Kriterien der Umstrukturierungsmitteilung. 8.   SCHLUSSFOLGERUNG (413) Die Kommission bedauert, dass Griechenland die Beihilfemaßnahmen B1, B2, B3, FB4, FB5, PB1 und PB2 unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig durchgeführt hat, da sie bereits vor ihrer förmlichen Anmeldung durchgeführt wurden. Allerdings können diese Maßnahmen sowie die übrigen im vorliegenden Beschluss geprüften Maßnahmen als mit dem Binnenmarkt vereinbar bewertet werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Die nachstehenden von Griechenland durchgeführten oder geplanten Maßnahmen stellen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar: a) die der National Bank of Greece S.A. („NBG“) von der Bank of Greece gewährte Notfall-Liquiditätshilfe, die von Griechenland garantiert wurde (Maßnahme L2); b) die zweite Zwischenfinanzierung in Höhe von 2 326 Mio. EUR, die der Hellenic Financial Stability Fund („HFSF“) der NBG im Dezember 2012 gewährte (Maßnahme B2); c) die Rekapitalisierung in Höhe von 8 677 Mio. EUR, die der HFSF der NBG im Frühjahr 2013 gewährte (Maßnahme B3); d) die Schließung der Finanzierungslücke von insgesamt 456,97 Mio. EUR bei den von der First Business Bank S.A. („FB Bank“) auf die NBG übertragenen Tätigkeiten durch den HFSF im Juni und Oktober 2013 (Maßnahme FB4); e) die Zusage zur Deckung des Kapitalbedarfs der NBG im Zusammenhang mit dem Erwerb der von der FB Bank auf die NBG übertragenen Aktiva im Mai 2013 in Höhe von 100 Mio. EUR (Maßnahme FB5); f) die Schließung der Finanzierungslücke von insgesamt 562,73 Mio. EUR bei den von der Probank S.A. auf die NBG übertragenen Tätigkeiten durch den HFSF im August und Dezember 2013 (Maßnahme PB1) und g) die Zusage zur Deckung des Kapitalbedarfs der NBG im Zusammenhang mit dem Erwerb der von der Probank auf die NBG übertragenen Aktiva im Juli 2013 in Höhe von EUR [180 bis 280] Mio. EUR (Maßnahme PB2). (2)   Die Schließung der Finanzierungslücke von insgesamt 325,8 Mio. EUR durch den HFSF im Rahmen der Übertragung von ausgewählten Aktiva und Passiva der Cooperative Bank of Lesvos-Limnos, der Cooperative Bank of Achaia und der Cooperative Bank of Lamia auf die NBG im März 2013 stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar. (3)   In Anbetracht des am 25. Juni 2014 eingereichten Umstrukturierungsplans für die NBG-Gruppe, welche die National Bank of Greece und alle ihre (griechischen und nichtgriechischen) Tochtergesellschaften und Niederlassungen (sowohl im Banken- als auch im Nichtbankenbereich) umfasst, und der Verpflichtungen, die Griechenland am selben Tag vorgelegt hat, sind die

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.