Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/1092 der Kommission vom 23. Juli 2014 über die staatlichen Beihilfen SA.34824 (2012/C), SA.36007 (2013/NN) SA.36658 (2014/NN), SA.37156 (2014/NN), SA.34534 (2012/NN) Griechenlands zugunsten der National Bank of Greece-Gruppe in Bezug auf die Rekapitalisierung und Umstrukturierung der National Bank of Greece S.A.;Abwicklung der First Business Bank S.A. durch Übertragung auf die National Bank of Greece S.A.;Abwicklung der Probank S.A. durch Übertragung auf die National Bank of Greece S.A.;Abwicklung der Cooperative Bank of Lesvos-Limnos, Cooperative Bank of Achaia und Cooperative Bank of Lamia (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 5201) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32015D1092. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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folgenden staatlichen Beihilfen mit dem Binnenmarkt vereinbar: a) die Kapitalzuführung in Höhe von 1 350 Mio. EUR, die Griechenland der NBG im Mai 2009 und Dezember 2011 im Rahmen der Rekapitalisierungsregelung in Form von Vorzugsaktien gewährte (Maßnahme A); b) die der NBG von der Bank of Greece gewährte Notfall-Liquiditätshilfe, die sich am 31. Dezember 2012 auf 30,9 Mrd. EUR belief und für die Griechenland seit Juli 2011 garantiert (Maßnahme L2); c) die erste Zwischenfinanzierung in Höhe von 7 430 Mio. EUR, die der HFSF der NBG im Mai 2012 gewährte (Maßnahme B1); d) die zweite Zwischenfinanzierung in Höhe von 2 326 Mio. EUR, die der HFSF der NBG im Dezember 2012 gewährte (Maßnahme B2); e) die Rekapitalisierung in Höhe von 8 677 Mio. EUR, die der HFSF der NBG im Frühjahr 2013 gewährte (Maßnahme B3); f) die Kapitalzuführung in Höhe von 50 Mio. EUR, die Griechenland der FB Bank im Juli 2009 gewährte (Maßnahme FB1); g) die Schließung der Finanzierungslücke von insgesamt 456,97 Mio. EUR bei den von der FB Bank auf die NBG übertragenen Tätigkeiten durch den HFSF im Juni und Oktober 2013 (Maßnahme FB4); h) die Zusage zur Deckung des Kapitalbedarfs der NBG im Zusammenhang mit dem Erwerb der von der FB Bank auf die NBG übertragenen Aktiva im Mai 2013 in Höhe von 100 Mio. EUR (Maßnahme FB5); i) die Schließung der Finanzierungslücke von insgesamt 562,7 Mio. EUR bei den von der Probank auf die NBG übertragenen Tätigkeiten durch den HFSF im August und Dezember 2013 (Maßnahme PB1) und j) die Zusage zur Deckung des Kapitalbedarfs der NBG im Zusammenhang mit dem Erwerb der von der Probank auf die NBG übertragenen Aktiva im Juli 2013 in Höhe von [180 bis 280] Mio. EUR (Maßnahme PB2). Artikel 2 Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet. Brüssel, den 23. Juli 2014 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)  National Bank of Greece S.A. mit allen ihren Tochtergesellschaften. (2)  Entscheidung der Kommission vom 19. November 2008 in der Beihilfesache N 560/08„ Maßnahmen zur Unterstützung von Kreditinstituten in Griechenland “ (ABl. C 125 vom 5.6.2009, S. 6). Diese Beihilfesache erhielt die Nummer SA.26678 (N 560/08). Diese Regelung wurde anschließend verlängert und geändert, wie in Fußnote 4 beschrieben. (3)  Siehe Beschluss der Kommission vom 22. Dezember 2011 in der Beihilfesache SA.34064 (11/N), „Second rescue recapitalisation of NBG under the Greek recapitalisation scheme“ (Zweite Rekapitalisierung zur Rettung der NBG im Rahmen der griechischen Rekapitalisierungsregelung) (ABl. C 99 vom 3.4.2012, S. 4). (4)  Am 2. September 2009 meldete Griechenland eine Reihe von Änderungen hinsichtlich der Unterstützungsmaßnahmen sowie eine Verlängerung dieser Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2009 an, die am 18. September 2009 genehmigt wurden (siehe Entscheidung der Kommission vom 18. September 2009 in der Beihilfesache N 504/09, „Verlängerung und Änderung der Maßnahmen zur Unterstützung von Kreditinstituten in Griechenland“ (ABl. C 264 vom 6.11.2009, S. 5)). Am 25. Januar 2010 genehmigte die Kommission eine zweite Verlängerung der Unterstützungsmaßnahmen bis zum 30. Juni 2010 (siehe Beschluss der Kommission vom 25. Januar 2010 in der Beihilfesache N 690/09, „Verlängerung der Maßnahmen zur Unterstützung von Kreditinstituten in Griechenland“ (ABl. C 57 vom 9.3.2010, S. 6)). Am 30. Juni 2010 genehmigte die Kommission eine Reihe von Änderungen hinsichtlich der Unterstützungsmaßnahmen sowie eine Verlängerung dieser Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2010 (siehe Beschluss der Kommission vom 30. Juni 2010 in der Beihilfesache N 260/10, „Verlängerung der Maßnahmen zur Unterstützung von Kreditinstituten in Griechenland“ (ABl. C 238 vom 3.9.2010, S. 3)). Am 21. Dezember 2010 genehmigte die Kommission eine Verlängerung der Unterstützungsmaßnahmen bis zum 30. Juni 2011 (siehe Beschluss der Kommission vom 21. Dezember 2010 in der Beihilfesache SA.31998 (2010/N), „Vierte Verlängerung der Maßnahmen zur Unterstützung von Kreditinstituten in Griechenland“ (ABl. C 53 vom 19.2.2011, S. 2)). Am 4. April 2011 genehmigte die Kommission eine Änderung (siehe Beschluss der Kommission vom 4. April 2011 in der Beihilfesache SA.32767 (11/N), „Änderung der Maßnahmen zur Unterstützung von Kreditinstituten in Griechenland“ (ABl. C 164 vom 2.6.2011, S. 8)). Am 27. Juni 2011 genehmigte die Kommission eine Verlängerung der Unterstützungsmaßnahmen bis zum 31. Dezember 2011 (siehe Beschluss der Kommission vom 27. Juni 2011 in der Beihilfesache SA.33153 (11/N), „Fünfte Verlängerung der Maßnahmen zur Unterstützung von Kreditinstituten in Griechenland“ (ABl. C 274 vom 17.9.2011, S. 6)). Am 6. Februar 2012 genehmigte die Kommission eine Verlängerung der Unterstützungsmaßnahmen bis zum 30. Juni 2012 (siehe Beschluss der Kommission vom 6. Februar 2012 in der Beihilfesache SA.34149 (11/N), „Sechste Verlängerung der Maßnahmen zur Unterstützung von Kreditinstituten in Griechenland“ (ABl. C 101 vom 4.4.2012, S. 2)). Am 6. Juli 2012 genehmigte die Kommission eine Verlängerung der Unterstützungsmaßnahmen bis zum 31. Dezember 2012 (siehe Beschluss der Kommission vom 6. Juli 2012 in der auf Griechenland bezogenen Beihilfesache SA.35002 (12/N), „Verlängerung der Beihilferegelung für Kreditinstitute in Griechenland (Garantien, Staatsanleihen, Rekapitalisierung)“ (ABl. C 77 vom 15.3.2013, S. 14)). Am 22. Januar 2013 genehmigte die Kommission eine Verlängerung der Garantieregelung und der Staatsanleihenregelung bis zum 30. Juni 2013 (siehe Beschluss der Kommission vom 22. Januar 2013 in der auf Griechenland bezogenen Beihilfesache SA.35999 (12/N), „Verlängerung der Garantieregelung und der Staatsanleihenregelung für Kreditinstitute in Griechenland“ (ABl. C 162 vom 7.6.2013, S. 6)). Am 25. Juli 2013 genehmigte die Kommission eine Verlängerung der Garantieregelung und der Staatsanleihenregelung bis zum 31. Dezember 2013 (siehe Beschluss der Kommission vom 25. Juli 2013 in der auf Griechenland bezogenen Beihilfesache SA.36956 (2013/N), „Verlängerung der Garantieregelung und der Staatsanleihenregelung für Kreditinstitute in Griechenland“ (ABl. C 141 vom 9.5.2014, S. 3)). Am 14. Januar 2014 genehmigte die Kommission eine Verlängerung der Garantieregelung und der Staatsanleihenregelung bis zum 30. Juni 2014 (siehe Beschluss der Kommission vom 14. Januar 2014 in der auf Griechenland bezogenen Beihilfesache SA.37958 (2013/N), „Verlängerung der Garantieregelung und der Staatsanleiheregelung für Kreditinstitute in Griechenland“ (noch nicht veröffentlicht). (5)  Mit dem Begriff „Finanzierungslücke“ wird die Differenz zwischen dem Wert der Vermögenswerte und dem Wert der auf die Bank übertragenen Verbindlichkeiten bezeichnet. (6)  Gesetz 4051/2012 über die Vorschriften für Pensionen und andere dringliche Vorschriften für die Anwendung der Absichtserklärung des Gesetzes 4046/2012. (7)  Siehe Beschluss der Kommission vom 27. Juli 2012 in der Beihilfesache SA.34824 (2012/C), „Rekapitalisierung der National Bank of Greece durch den Hellenic Financial Stability Fund“ (ABl. C 359 vom 21.11.2012, S. 4). (8)  HFSF-Pressemitteilung vom 24. Dezember 2012, online verfügbar unter: http://www.hfsf.gr/files/press_release_20121224_en.pdf. (9)  Zwischenfinanzbericht der Bank vom 30. Juni 2013, August 2013, S. 9, online verfügbar unter: https://www.nbg.gr/english/the-group/investor-relations/financial-information/annual-interim-financial-statements/Documents/Annual%20and%20interim%20financial%20statements/Financial%20Report%20NBG%20GROUP-BANK%2030%2006%202013_EN%20FINAL.pdf (10)  Siehe Fußnote 2. (11)  Ein Kauf- und Übernahmeverfahren („Purchase & Assumption“) ist ein Abwicklungsverfahren, bei dem innerhalb einer in Liquidation befindlichen juristischen Person die hochwertigen Aktiva und Passiva ermittelt und versteigert werden, um sie auf ein wirtschaftlich rentables Unternehmen zu übertragen. (12)  HFSF, Annual financial report for the year ended 31 December 2013, Juni 2014, S. 8. (13)  Europäische Kommission — Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen. The Second Economic Adjustment Programme for Greece — März 2012, S. 17, online verfügbar unter: http://ec.europa.eu/economy_finance/publications/occasional_paper/2012/pdf/ocp94_en.pdf. (14)  Siehe Kapitel II „The Restructuring of the Greek Sovereign Debt“ des Report on the Recapitalisation and Restructuring of the Greek Banking Sector, Bank of Greece, Dezember 2012, online verfügbar unter: http://www.bankofgreece.gr/BogEkdoseis/Report_on_the_recapitalisation_and_restructuring.pdf. (15)  Pressemitteilung des griechischen Finanzministeriums vom 9. März 2012, online verfügbar unter: http://www.pdma.gr/attachments/article/80/9%20MARCH%202012%20-%20RESULTS.pdf. (16)  Die Core-Tier-1-Quote einer Bank ist einer der aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalkoeffizienten, die von der Aufsichtsbehörde im Rahmen der Kapitaladäquanzrichtlinie überwacht werden. (17)  Siehe Fußnote 13, S. 106. (18)  Siehe Fußnote 14. (19)  Siehe Fußnote 13, S. 104. (20)  Siehe Fußnote 14. (21)  Die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken bilden zusammen das Eurosystem, das System der Zentralbanken des Euroraums. (22)  Pressemitteilung des griechischen Finanzministeriums vom 3. Dezember 2012, online verfügbar unter: http://www.pdma.gr/attachments/article/248/Press%20Release%20-%20December%2003.pdf (23)  Der Rückkauf der eigenen Schulden zu einem Preis weit unter dem Nennwert führte zu einer deutlichen Verringerung der Schulden Griechenlands. Hätte es ein solches Rückkaufprogramm nicht gegeben, hätte der Marktwert dieser neuen GGB abhängig von der Entwicklung der Marktparameter, z. B. der Zinssätze und der möglichen Zahlungsunfähigkeit Griechenlands, steigen können. (24)  Die Kreditausfallprognosen schließen die erwarteten Verluste aus neuen Krediten in Griechenland im Zeitraum von Juni 2013 bis Dezember 2016 ein. (25)  Die Auswirkung der Kreditausfallprognosen für das ausländische Risiko wurde nach Abzug ausländischer Steuern und unter Berücksichtigung der Veräußerungszusagen, die mit der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission zur damaligen Zeit besprochen worden waren, ermittelt. (26)  Rücklagen der NGB für Kreditausfälle zum 30. Juni 2013, Pro-forma-Daten für die Rückstellungen von First Business Bank und Probank. (27)  Rücklagen der Eurobank für Kreditausfälle zum 30. Juni 2013, Pro-forma-Daten für die Rückstellungen der New Hellenic Postbank und der Nea Proton Bank, die im August 2013 erworben wurden. (28)  http://www.nbg.gr/wps/wcm/connect/91c0c238-1219-4f87-b0d6-0a3e9c62f4c3/Summary+financial+data+30+09+2013_EN.pdf?MOD=AJPERES&CONVERT_TO=url&CACHEID=91c0c238-1219-4f87-b0d6-0a3e9c62f4c3. (29)  Siehe Tabelle 2. (30)   Quellen: 2012 und 2013: Finanzielles Ergebnis 2013 — Consolidated Financial Statements, S. 42 und S. 43; 2011: Finanzielles Ergebnis 2012 — Consolidated Financial Statements, S. 44 und S. 45; 2010: Finanzielles Ergebnis 2010 — Consolidated Financial Statements, S. 42 und S. 43. (31)  Diese Eigenkapitalbeträge enthalten: — für 2010 von Griechenland im Jahr 2009 gewährte Vorzugsaktien in Höhe von 350 Mio. EUR; — für 2011, 2012 und 2013 im Jahr 2011 gewährte Vorzugsaktien in Höhe von 1 350 Mio. EUR; Darin nicht enthalten ist die von der Bank im Jahr 2012 erhaltene Zwischenfinanzierung in Höhe von 9 756 Mio. EUR. (32)  Siehe Tabelle 2. (33)  Gemäß konsolidiertem Jahresabschluss für das Jahr 2012. (34)  Ein Bookbuilding-Verfahren besteht darin, im Hinblick auf die Durchführung der Kapitalaufstockung potenzielle Anleger zu kontaktieren, damit diese ihre Kaufaufträge in das Orderbuch eintragen lassen. (35)  https://www.nbg.gr/english/the-group/press-office/press-releases/Documents/Launch_press_release.06.05.2014.pdf (36)  https://www.nbg.gr/english/the-group/press-office/press-releases/Documents/20140509%20Pricing%20Press%20Release_%ce%95%ce%9d.pdf (37)  https://www.nbg.gr/en/the-group/press-office/press-releases/update-regarding-the-egm-10-5-14. (38)  http://www.hfsf.gr/files/press_release_20140509_en.pdf (*1)  Vertrauliche Angaben. (39)  Beschluss 1/4/23.3.2012 des Ausschusses für Abwicklungsmaßnahmen der Bank of Greece. (40)  Beschluss 1/6/23.3.2012 des Ausschusses für Abwicklungsmaßnahmen der Bank of Greece. (41)  Beschluss 1/5/23.3.2012 des Ausschusses für Abwicklungsmaßnahmen der Bank of Greece. (42)  Beschluss 1/1/23.3.2012 des Ausschusses für Abwicklungsmaßnahmen der Bank of Greece. (43)  Beschluss 1/3/23.3.2012 des Ausschusses für Abwicklungsmaßnahmen der Bank of Greece. (44)  Beschluss 1/2/23.3.2012 des Ausschusses für Abwicklungsmaßnahmen der Bank of Greece. (45)  Beschluss 1/7/23.3.2012 des Ausschusses für Abwicklungsmaßnahmen der Bank of Greece. (46)  Beschluss 1/8/23.3.2012 des Ausschusses für Abwicklungsmaßnahmen der Bank of Greece. (47)  Die FB Bank hatte im Januar 2009 griechische Staatsanleihen erhalten, die im Dezember 2011 fällig wurden. (48)  E-Mail der Bank of Greece an die Kommission, 11. Mai 2013. (49)  Beschluss 10/2/10.5.2013 des Ausschusses für Abwicklungsmaßnahmen der Bank of Greece. (50)  Beschluss 13/1/7.11.2013 des Ausschusses für Abwicklungsmaßnahmen der Bank of Greece. (51)  Bericht über die Tätigkeiten des Hellenic Financial Stability Fund für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2013, online verfügbar unter: http://www.hfsf.gr/files/HFSF_activities_Jul_2013_Dec_2013_en.pdf (52)  Angebot der Bank vom 25. Juli 2013, basierend auf den von der Bank of Greece bereitgestellten Daten, zum 31. März 2013. (53)  Von der Bank of Greece am 2. April 2014 vorgelegte Daten. (54)  Beschluss 85/1/26.7.2013 des Ausschusses für Kredit- und Versicherungsgeschäfte der Bank of Greece. (55)  HFSF, Probank — Review of submitted offers, 25. Juli 2013. (56)  Beschluss 12/2/26.7.2013 des Ausschusses für Abwicklungsmaßnahmen der Bank of Greece. (57)  Die Differenz war hauptsächlich auf die Tatsache, dass der tatsächliche Betrag der Bruttodarlehen um den Betrag von 197 Mio. EUR geringer war als zunächst geschätzt, auf die Tatsache, dass zudem die Rückstellungen für Darlehen um 141 Mio. EUR stiegen, auf die Abwertung des Aktien- und Anleiheportfolios und auf die Abwertung der Verbindlichkeiten und vor allem der Einlagen zurückzuführen. (58)  Bericht über die Tätigkeiten des Hellenic Financial Stability Fund für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2013, online verfügbar unter: http://www.hfsf.gr/files/HFSF_activities_Jul_2013_Dec_2013_en.pdf (59)  Laut dem von Griechenland am 13. Dezember 2013 vorgelegten Bericht über die Nutzung der Garantie- und der Staatsanleihenmaßnahme. (60)  Gemäß dem Schreiben der Bank of Greece vom 7. November 2011 „beziehen sich Garantien auf den Gesamtbetrag der Notfall-Liquiditätshilfe (ELA)“. (61)  Am 25. Juni 2014 in der Anmeldung gemachte Angaben. (62)  Am 25. Juni 2014 vorgelegter Umstrukturierungsplan, Anhang I, S. 24. (63)  Wie in den Erwägungsgründen 101 und 102 erläutert, wurde die Zusage im April 2012 gegeben, während die eigentliche Finanzierung im Mai 2012 erfolgte. (64)  In der Vorzeichnungsvereinbarung war Folgendes festgelegt worden: „Das Kapital, das der HFSF der Bank auf eigenes Risiko zur Verfügung stellt, umfasst die EFSF-Anleihen und alle Kuponzahlungen und aufgelaufenen Zinsen aus den EFSF-Anleihen für den Zeitraum von der Emission der Anleihen bis zur Überführung der Bevorschussung in Aktienkapital und andere konvertierbare Finanzinstrumente (wie in dieser Vereinbarung vorgesehen).“ (65)  Siehe Tabelle 3. (66)  http://www.nbg.gr/wps/wcm/connect/71b1f08a-2c84-4cfe-a368-f985c93d2da9/20130523_Announcement_Cut+Off+Date+and+Subscription+Period_final+clean+...%283%29_EN.pdf?MOD=AJPERES. (67)  http://www.nbg.gr/wps/portal/en/the-group/Press-Office/Press-Releases/content/Press-Releases/anakoinosi-21-6-2013. (68)  http://www.hfsf.gr/files/HFSF_activities_Jan_2013_Jun_2013_en.pdf (69)  http://www.nbg.gr/wps/portal/en/the-group/Press-Office/Press-Releases/content/Press-Releases/reverse-split. (70)  http://www.hfsf.gr/files/HFSF_activities_Jan_2013_Jun_2013_en.pdf (71)  http://www.nbg.gr/wps/wcm/connect/af79cd67-5fd6-4811-bd70-2b493cf5c205/Announcement+Commencement+of+Trading_EN.pdf?MOD=AJPERES. (72)  So betrug beispielsweise der Ausübungspreis am 26. Dezember 2013 43 758 EUR, am 26. Juni 2014 wird er 44 616 EUR betragen, am 26. Dezember 2014 dann 45 689 EUR, am 26. Juni 2015 dann 46 761 EUR usw. (73)  Diese griechischen Staatsanleihen in Höhe von 60 Mio. EUR wurden der Bank im September 2013 nach dem Beschluss 73/1/10/05.2013 des Ausschusses für Kredit- und Versicherungsgeschäfte der Bank of Greece und dem Beschluss 10/1/10.5.2003 des Ausschusses für Abwicklungsmaßnahmen der Bank of Greece zugeteilt und gewährt. (74)  Der Begriff „Finanzierungslücke“ ist möglicherweise missverständlich, da er keine Liquiditätshilfe bezeichnet, sondern eine Kapitalhilfe. (75)  HFSF, Bericht über die Tätigkeiten des Hellenic Financial Stability Fund für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2013, S. 4, online verfügbar unter: http://www.hfsf.gr/files/HFSF_activities_Jul_2013_Dec_2013_en.pdf (76)  Jahresbericht 2010, https://www.nbg.gr/english/the-group/investor-relations/annual-report-offerring-circular/Documents/73301T05_CNB.pdf (77)  Jahresbericht 2012, https://www.nbg.gr/english/the-group/investor-relations/annual-report-offerring-circular/Documents/NBG%20Form%2020-F.PDF (78)  Jahresbericht 2010, https://www.nbg.gr/english/the-group/investor-relations/annual-report-offerring-circular/Documents/73301T05_CNB.pdf (79)  Jahresbericht 2012, https://www.nbg.gr/english/the-group/investor-relations/annual-report-offerring-circular/Documents/NBG%20Form%2020-F.PDF (80)  Am 25. Juni 2014 vorgelegter Umstrukturierungsplan, S. 30 (Zahlen beziehen sich auf das Inlandsgeschäft, einschließlich beispielsweise Tochtergesellschaften, die in den Bereichen Versicherung, Immobilien und Tourismus tätig sind). (81)  Siehe Erwägungsgründe 72 und 82. (82)  Am 25. Juni 2014 vorgelegter Umstrukturierungsplan, S. 30. (83)  Am 25. Juni 2014 vorgelegter Umstrukturierungsplan, Anhang I, S. 11. (84)  Am 25. Juni 2014 vorgelegter Umstrukturierungsplan, Anhang I, S. 9. (85)  Am 25. Juni 2014 vorgelegter Umstrukturierungsplan, Anhang I, S. 11. (86)  Die risikogewichtete Rendite, die nicht durch die hohe Kapitaladäquanz der Bank beeinträchtigt wird, wird am Ende des Umstrukturierungszeitraums […] % erreichen. (87)  Am 25. Juni 2014 vorgelegter Umstrukturierungsplan, S. 13. (88)  Am 25. Juni 2014 vorgelegter Umstrukturierungsplan, S. 34. (89)  Am 25. Juni 2014 vorgelegter Umstrukturierungsplan, S. 12. (90)  Nach Angaben der griechischen Behörden vom 21. November 2013 wird der Anstieg bei der Core-Tier-1-Quote im Jahr 2013 auf 35 Basispunkte geschätzt. (91)  Finanzbericht 2010, S. 44. (92)  Am 25. Juni 2014 vorgelegter Umstrukturierungsplan, S. 12. (93)  http://www.barchart.com/plmodules/?module=secFilings&filingid=8338505&type=HTML&popup=1&override=1&symbol=NBG. (94)  Am 25. Juni 2014 vorgelegter Umstrukturierungsplan, S. 11. (95)  Siehe Verpflichtungen im Anhang, Kapitel II. (96)  Die mit der Hellenischen Republik im Rahmen eines ISDA-Vertrags vereinbarten Zinsswaps, einschließlich der durch Titlos Plc verbrieften, werden für die Zwecke der Berechnung des Verhältnisses von Krediten zu Einlagen von den Nettokrediten ausgenommen. (97)  Siehe Verpflichtung im Anhang, Kapitel II. (98)  Siehe Verpflichtungen im Anhang, Kapitel II. (99)  Siehe Verpflichtungen im Anhang, Kapitel II. (100)  Siehe Verpflichtungen im Anhang, Kapitel III, Abschnitt A. (101)  Siehe Verpflichtungen im Anhang, Kapitel III, Abschnitt A. (102)  Siehe Verpflichtungen im Anhang, Kapitel III, Abschnitt A. (103)  Siehe Verpflichtungen im Anhang, Kapitel III, Abschnitt C. (104)  Schreiben Griechenlands an die Kommission vom 25. Juni 2014: „ Finally, as regards the warrants issued by the HFSF, it should be clarified that Hellenic Republic will seek the approval of the European Commission prior to any buy-back to the warrants by NBG or by any State entity (including the HFSF), so that the European Commission can verify that the envisaged buy-back of the warrants is not contrary to the State remuneration requirements under State aid rules.“ (105)  Mitteilung der Kommission — Die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der derzeitigen globalen Finanzkrise (ABl. C 270 vom 25.10.2008, S. 8). (106)  Erwägungsgrund 59 des Einleitungsbeschlusses zur NBG. (107)  Erwägungsgrund 63 des Einleitungsbeschlusses zur NBG. (108)  Siehe Erwägungsgrund 146 im Beschluss der Kommission vom 12. November 2008 in der Beihilfesache SA. 510/2008 — Italien „Vendita dei beni della compagnia aerea ALITALIA“ (ABl. C 46 vom 25.2.2009, S. 6). (109)  Siehe Randnummer 49 der Bankenmitteilung 2008 und Randnummer 20 der Umstrukturierungsmitteilung. (110)  Siehe Beschluss der Kommission vom 25. Januar 2010 in der Beihilfesache NN 19/2009, „Umstrukturierungsbeihilfe für Dunfermline Building Society“, Erwägungsgrund 47 (ABl. C 101 vom 20.4.2010, S. 7). Beschluss der Kommission vom 25. Oktober 2010 in der Beihilfesache N 560/2009, „Unterstützung für die Abwicklung der Fionia Bank“, Erwägungsgrund 55 (ABl. C 76 vom 10.3.2011, S. 3). Beschluss der Kommission vom 8. November 2010 in der Beihilfesache N 392/2010, „Umstrukturierung der spanischen Sparkasse CajaSur“, Erwägungsgrund 52 (ABl. C 357 vom 30.12.2010, S. 12). (111)  Siehe Fußnoten 2 und 4. (112)  Siehe Artikel 9 Absatz 15 des Gesetzes 4051/2012 und Artikel 13A Absatz 4 des Gesetzes 3746/2009. (113)  Schreiben der Bank of Greece an die Kommission vom 14. Mai 2013. (114)  Anders als bei der Abwicklung der drei Genossenschaftsbanken wurde die Emporiki Bank nicht kontaktiert, da sie inzwischen von der Alpha Bank übernommen worden war. (115)  Siehe auch Erwägungsgrund 82 des Beschlusses der Kommission vom 28. November 2012 in der der auf Spanien bezogenen Beihilfesache SA. 34053 (12/N), „Rekapitalisierung und Umstrukturierung der Banco de Valencia S.A.“ (ABl. C 75 vom 14.3.2013, S. 3). (116)  Siehe Fußnote 103. (117)  Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise ab dem 1. Januar 2012 („Verlängerungsmitteilung 2011“) (ABl. C 356 vom 6.12.2011, S. 7). (118)  Mitteilung der Kommission über

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