Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/1092 der Kommission vom 23. Juli 2014 über die staatlichen Beihilfen SA.34824 (2012/C), SA.36007 (2013/NN) SA.36658 (2014/NN), SA.37156 (2014/NN), SA.34534 (2012/NN) Griechenlands zugunsten der National Bank of Greece-Gruppe in Bezug auf die Rekapitalisierung und Umstrukturierung der National Bank of Greece S.A.;Abwicklung der First Business Bank S.A. durch Übertragung auf die National Bank of Greece S.A.;Abwicklung der Probank S.A. durch Übertragung auf die National Bank of Greece S.A.;Abwicklung der Cooperative Bank of Lesvos-Limnos, Cooperative Bank of Achaia und Cooperative Bank of Lamia (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 5201) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32015D1092. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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etzungen des Programms zwischen Griechenland, der Europäischen Union, dem IWF und der EZB, wenigstens einige Banken unter privater Führung zu erhalten. Ferner bestehen durch den Rahmenvertrag über die Beziehungen zwischen dem HFSF und der Bank sowie durch die automatische Wiederherstellung des Stimmrechts im Falle einer Nichtumsetzung des Umstrukturierungsplans Sicherheitsvorkehrungen gegen eine etwaige übermäßige Risikobereitschaft privater Führungskräfte. Abschließend ist festzustellen, dass es sich beim PSI-Programm und beim Rückkauf vom Dezember 2012 um eine Art Vergütung für den Staat handelt, da die Schulden des Staates an die Bank dadurch um mehrere Milliarden Euro verringert wurden. Aus all diesen Gründen kann die Kommission hinnehmen, dass der HFSF Aktien ohne Stimmrecht erhalten hat. Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass Maßnahme B3 notwendig war. (324) Abschließend ist festzuhalten, dass die Maßnahmen B1, B2 und B3 sowohl ihrer Höhe als auch ihrer Form nach eine erforderliche Rettungsbeihilfe darstellen. 7.4.3.   Angemessenheit — Maßnahmen zur Begrenzung nachteiliger Auswirkungen auf die Realwirtschaft (325) Die Bank hat staatliche Beihilfen in sehr großer Höhe erhalten. Dies kann zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Wettbewerbs führen. Allerdings hat sich Griechenland zur Durchführung einer Reihe von Maßnahmen verpflichtet, mit denen nachteilige Auswirkungen auf die Realwirtschaft begrenzt werden sollen. Insbesondere wurde zugesagt, dass die Bank, wie in den Erwägungsgründen 157 und 158 dargelegt, weiterhin nach kommerziellen Grundsätzen geführt werden wird. Außerdem hat sich Griechenland, wie in Erwägungsgrund 159 dargelegt, zu einem Übernahmeverbot sowie zu einer Reihe von Veräußerungen von Aktivitäten im Ausland und im Nichtbankensektor in Griechenland verpflichtet. In Abschnitt 7.6 wird genauer auf die Begrenzung der Wettbewerbsverzerrung eingegangen. (326) In der Bank wurde ein Überwachungstreuhänder berufen, um die ordnungsgemäße Umsetzung der Verpflichtungen in Bezug auf Corporate Governance und Geschäftsbetrieb zu kontrollieren. Auf diese Weise werden abträgliche Veränderungen der Geschäftspraktiken der Bank verhindert und somit nachteilige Auswirkungen auf die Realwirtschaft begrenzt. (327) Und schließlich wurde bei der Kommission am 25. Juni 2014 ein neuer umfassender Umstrukturierungsplan eingereicht. Dieser Umstrukturierungsplan wird in Abschnitt 7.6 bewertet. (328) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die im Einleitungsbeschluss zur NBG vorgebrachten Zweifel ausgeräumt wurden. Die Maßnahmen B1, B2 und B3 sind im Lichte von Randnummer 15 der Bankenmitteilung 2008 angemessen. 7.4.4.   Schlussfolgerung zur Vereinbarkeit der HFSF-Rekapitalisierungen mit der Bankenmitteilung 2008, der Rekapitalisierungsmitteilung und der Verlängerungsmitteilung 2011 (329) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die HFSF-Rekapitalisierungen (Maßnahmen B1, B2 und B3) im Sinne der Bankenmitteilung 2008 (Randnummer 15), der Rekapitalisierungsmitteilung und der Verlängerungsmitteilung 2011 geeignet, erforderlich und angemessen sind. Die Maßnahmen B1, B2 und B3 sind daher mit der Bankenmitteilung 2008, der Rekapitalisierungsmitteilung und der Verlängerungsmitteilung 2011 vereinbar. 7.5.   VEREINBARKEIT DES ERWERBS DER DREI GENOSSENSCHAFTSBANKEN, DER FB BANK UND DER PROBANK MIT DER UMSTRUKTURIERUNGSMITTEILUNG (330) Unter Randnummer 23 der Umstrukturierungsmitteilung ist niedergelegt, dass staatliche Beihilfen nur dann für den Erwerb von Unternehmen durch Banken, die staatliche Beihilfen erhalten, verwendet werden dürfen, wenn dies für die Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens von wesentlicher Bedeutung ist. Ferner ist unter den Randnummern 40 und 41 der Umstrukturierungsmitteilung niedergelegt, dass Banken staatliche Beihilfen nicht zum Erwerb konkurrierender Unternehmen verwenden dürfen, außer wenn der Erwerb Teil eines Konsolidierungsprozesses ist, der zur Wiederherstellung der Finanzstabilität oder zur Gewährleistung eines wirksamen Wettbewerbs erforderlich ist. Darüber hinaus kann der Erwerb die Wiederherstellung der Rentabilität gefährden oder erschweren. Daher hat die Kommission zu prüfen, ob die Erwerbungen der Bank mit der Umstrukturierungsmitteilung in Einklang stehen. 7.5.1.   Vereinbarkeit des Erwerbs ausgewählter Passiva der drei Genossenschaftsbanken mit der Umstrukturierungsmitteilung 7.5.1.1.   Auswirkung des Erwerbs auf die langfristige Rentabilität der Bank (331) Der Erwerb ausgewählter Aktiva und Passiva der drei Genossenschaftsbanken verbessert die langfristige Rentabilität der Bank. (332) Genauer gesagt waren die griechischen Banken zum Zeitpunkt des Erwerbs bereits von 2010 bis Mitte 2012 von einem ausgeprägten Abzug von Einlagen betroffen gewesen und waren von den internationalen Refinanzierungsmärkten ausgeschlossen. Aus diesem Grund reichten vier der fünf größten griechischen Banken Angebote für den Erwerb der Einlagen der drei Genossenschaftsbanken ein. Die Eingliederung der Einlagen der drei Genossenschaftsbanken in die Bilanz der Bank war für das Liquiditätsprofil der Bank vorteilhaft. Hätte die Bank die Einlagen der drei Genossenschaftsbanken nicht erworben, wäre das Verhältnis von Krediten zu Einlagen der Bank höher gewesen. (333) Zudem gliederte die Bank die erworbenen Einlagen ohne Übernahme einer kostenintensiven Infrastruktur oder eines kostenintensiven Filialnetzes schnell ein. Die Bank übernahm auch keine Kredite; somit hat sich durch den Erwerb weder ihr Risiko noch ihr Kapitalbedarf erhöht. 7.5.1.2.   Auswirkung des Erwerbs auf den Beihilfebedarf der Bank (334) Gemäß Randnummer 23 der Umstrukturierungsmitteilung sollten Umstrukturierungsbeihilfen nicht zum Erwerb anderer Unternehmen verwendet werden, sondern lediglich zur Deckung der für die Wiederherstellung der Rentabilität der Bank notwendigen Kosten. In diesem Fall hat der Erwerb zwar positive Auswirkungen auf die Rentabilität der Bank, ist jedoch nicht von wesentlicher Bedeutung für ihre Rentabilität im Sinne von Randnummer 23 der Umstrukturierungsmitteilung. (335) Allerdings war der Kaufpreis sehr niedrig. Der seitens der Bank für den Erwerb der übertragenen Passiva aller drei Genossenschaftsbanken bezahlte Kaufpreis wurde auf […] % des Werts der übertragenen Einlagen festgelegt und belief sich auf weniger als […] Mio. EUR, was etwa [0 bis 0,02] % der Gesamtaktiva der Bank zum Dezember 2011 entspricht. Dieser Kaufpreis ist somit als sehr niedrig zu betrachten. (336) Es wird der Schluss gezogen, dass der Erwerb der drei Genossenschaftsbanken die Begrenzung der Umstrukturierungskosten auf das erforderliche Minimum nicht untergraben hat. 7.5.1.3.   Verfälschende Auswirkungen des Erwerbs auf den Wettbewerb (337) Gemäß Randnummern 39 und 40 der Umstrukturierungsmitteilung sollten staatliche Beihilfen nicht zum Nachteil von Wettbewerbern verwendet werden, die keine vergleichbare staatliche Unterstützung erhalten. Unter Randnummer 41 der Umstrukturierungsmitteilung wird außerdem festgestellt, dass Übernahmen genehmigt werden können, wenn sie Teil eines Konsolidierungsprozesses sind, der zur Wiederherstellung der Finanzstabilität oder zur Gewährleistung eines wirksamen Wettbewerbs erforderlich ist, und dass beim Kaufprozess ein wirksamer Wettbewerb auf den relevanten Märkten gewährleistet sein sollte. (338) Die Bank of Greece betrachtet die drei Genossenschaftsbanken als nicht rentabel und die Verabschiedung der Abwicklungsmaßnahmen als notwendig, um die Finanzstabilität zu wahren. Der Erwerb der drei Genossenschaftsbanken kann daher als Bestandteil eines Konsolidierungsprozesses betrachtet werden, der zur Wiederherstellung der Finanzstabilität im Sinne von Randnummer 41 der Umstrukturierungsmitteilung erforderlich ist. (339) Zudem war der Kaufpreis sehr niedrig. Für den Erwerb der Aktiva und Passiva der drei Genossenschaftsbanken erging kein gültiges Angebot eines Bieters, der keine staatliche Beihilfe erhält, und der Verkaufsprozess verlief in einer offenen und diskriminierungsfreien Weise. Der Erwerb der Aktiva und Passiva der Achaia Bank durch die Bank wurde zudem von der griechischen Wettbewerbsaufsichtsbehörde genehmigt (138) (139). Daher kann davon ausgegangen werden, dass in seiner Folge die Voraussetzungen für einen wirksamen Wettbewerb in Griechenland gewahrt bleiben. (340) Der Erwerb fällt somit unter die Ausnahme unter Randnummer 41 der Umstrukturierungsmitteilung. 7.5.1.4.   Schlussfolgerung zum Erwerb ausgewählter Aktiva und Passiva der drei Genossenschaftsbanken (341) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass der Erwerb der drei Genossenschaftsbanken in Anbetracht der außergewöhnlichen Lage der griechischen Banken (140) und seiner besonderen Umstände mit den in der Umstrukturierungsmitteilung niedergelegten Kriterien vereinbar ist. 7.5.2.   Vereinbarkeit des Erwerbs der FB Bank mit der Umstrukturierungsmitteilung 7.5.2.1.   Auswirkung des Erwerbs der FB Bank auf die langfristige Rentabilität der Bank (342) Im Hinblick auf das Betriebsergebnis verbessert die Erwerbung der FB Bank die Aussichten der Bank auf eine Rückkehr zu langfristiger Rentabilität, da der Zusammenschluss zweier Banken auf demselben räumlichen Markt Synergien ermöglicht. Zum Zeitpunkt des Erwerbs erwartete die Bank insbesondere durch die Rationalisierung des Filialnetzes, die Anpassung des Produktangebots und der Kreditpolitik, die Optimierung und die Konsolidierung der IT-Plattform Synergien. In ihrem endgültigen Angebot schätzte die Bank, dass sie den Großteil der betrieblichen Aufwendungen der FB Bank vermeiden würde, und rechnete mit einer Anpassung der Kosten der übertragenen Einlagen an die Zinspolitik der Bank, und zwar durch eine Senkung des auf Einlagen der FB Bank gezahlten Zinssatzes auf das von der Bank auf ihre Einlagen gezahlte Niveau bei gleichzeitiger Bindung der vorhandenen Kunden der FB Bank. (343) Hinsichtlich künftiger Kreditausfälle erwirbt die Bank die Kredite der FB Bank zum beizulegenden Zeitwert und nicht zum Buchwert. Dieser Faktor begrenzt das Risiko künftiger Wertminderungen. (344) Im Hinblick auf die Liquiditätsposition wirkt sich der Erwerb positiv auf die Bank aus, da sie mehr Einlagen als Nettokredite erworben hat. (345) In Bezug auf die Kapitalanforderungen wird daran erinnert, dass das Angebot der Bank daran geknüpft war, dass der HFSF den durch den Erwerb der von der FB Bank übertragenen Aktiva entstehenden Kapitalbedarf deckt. Die Bank nahm diese Möglichkeit schließlich nicht in Anspruch, da es ihr gelang, im Mai 2014 ausreichend privates Kapital vom Markt zu beschaffen. (346) Daher betrachtet die Kommission die Übernahme als zuträglich für die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der Bank. 7.5.2.2.   Auswirkung des Erwerbs auf den Beihilfebedarf der Bank (347) Gemäß Randnummer 23 der Umstrukturierungsmitteilung sollten Umstrukturierungsbeihilfen nicht zum Erwerb anderer Unternehmen verwendet werden, sondern lediglich zur Deckung der für die Wiederherstellung der Rentabilität der Bank notwendigen Kosten. In diesem Fall hat der Erwerb zwar positive Auswirkungen auf die Rentabilität der Bank, ist jedoch nicht von wesentlicher Bedeutung für ihre Rentabilität im Sinne von Randnummer 23 der Umstrukturierungsmitteilung. (348) Die Bank entrichtete keinen Kaufpreis für die ausgewählten Aktiva und Passiva der FB Bank. Zudem war das Angebot der Bank daran geknüpft, dass der HFSF den durch den Erwerb der von der FB Bank übertragenen Aktiva entstehenden Kapitalbedarf deckt. Daher führte der Erwerb nicht dazu, dass der Erwerber weitere staatliche Beihilfen benötigte. In Bezug auf einen späteren möglichen Kapitalbedarf aufgrund des Erwerbs wird festgestellt, dass die Aktiva zum beizulegenden Zeitwert erworben wurden, wodurch das Risiko künftiger zusätzlicher Verluste begrenzt wird. (349) Abschließend ist festzustellen, dass die Bank für die Finanzierung des Erwerbs der FB Bank keine Beihilfen verwendet hat und dass der Erwerb nicht im Widerspruch zu dem Grundsatz steht, dass die Beihilfe auf das erforderliche Minimum beschränkt sein sollte. 7.5.2.3.   Verfälschende Auswirkungen des Erwerbs auf den Wettbewerb (350) Gemäß Randnummern 39 und 40 der Umstrukturierungsmitteilung sollten staatliche Beihilfen nicht zum Nachteil von Wettbewerbern verwendet werden, die keine vergleichbare staatliche Unterstützung erhalten. Unter Randnummer 41 der Umstrukturierungsmitteilung wird außerdem festgestellt, dass Übernahmen genehmigt werden können, wenn sie Teil eines Konsolidierungsprozesses sind, der zur Wiederherstellung der Finanzstabilität oder zur Gewährleistung eines wirksamen Wettbewerbs erforderlich ist, und dass beim Kaufprozess ein wirksamer Wettbewerb auf den relevanten Märkten gewährleistet sein sollte. (351) Wie in Erwägungsgrund 76 dargelegt, war die FB Bank auf sich allein gestellt wirtschaftlich nicht rentabel. Die MEFP von Dezember 2012 sah die Abwicklung der unterkapitalisierten Banken durch ein Kauf- und Übernahmeverfahren oder, als zweitbeste Option, durch die Gründung einer Brückenbank vor. Wie in Erwägungsgrund 77 dargelegt, und im Einklang mit der MEFP stellte die Bank of Greece fest, dass die Ergreifung von Abwicklungsmaßnahmen äußerst wichtig war, um das Vertrauen der Einleger in das griechische Bankensystem zu erhalten. Das Übernahmegeschäft kann daher als Bestandteil eines Konsolidierungsprozesses betrachtet werden, der zur Wiederherstellung der Finanzstabilität im Sinne von Randnummer 41 der Umstrukturierungsmitteilung erforderlich war. (352) Für den Erwerb der FB Bank erging kein gültiges Angebot eines Bieters, der keine staatliche Beihilfe erhält, und der Verkaufsprozess verlief in einer offenen und diskriminierungsfreien Weise. Die Bank hat also keinen Bieter, der keine staatliche Beihilfe erhält, verdrängt. Der Erwerb der FB Bank wurde von der griechischen Wettbewerbsaufsichtsbehörde genehmigt (141). Daher kann davon ausgegangen werden, dass in seiner Folge die Voraussetzungen für einen wirksamen Wettbewerb in Griechenland gewahrt bleiben. (353) Angesichts dieser Faktoren kann die Schlussfolgerung gezogen werden, dass der Erwerb der FB Bank unter die Ausnahme unter Randnummer 41 der Umstrukturierungsmitteilung fällt. 7.5.2.4.   Schlussfolgerung zum Erwerb der FB Bank (354) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass der Erwerb der FB Bank in Anbetracht seiner besonderen Umstände mit den in der Umstrukturierungsmitteilung niedergelegten Kriterien vereinbar ist. 7.5.3.   Vereinbarkeit des Erwerbs der Probank mit der Umstrukturierungsmitteilung 7.5.3.1.   Auswirkung des Erwerbs der Probank auf die langfristige Rentabilität der Bank (355) Im Hinblick auf das Betriebsergebnis verbessert die Erwerbung der Probank die Aussichten der Bank auf eine Rückkehr zu langfristiger Rentabilität, da die Bank sinnvolle Synergien erzielen wird. Zum Zeitpunkt des Erwerbs erwartete die Bank insbesondere, dass ihre jährlichen Synergien bis Ende 2015 […] Mio. EUR erreichen würden (142). Diese Synergien sollten durch die Rationalisierung des Filialnetzes und den Abbau des Personals des zusammengeschlossenen Instituts, durch die Zusammenlegung der Unternehmensfunktionen, die Konsolidierung der IT-Systeme und zentralisierte Abläufe erzielt werden. Außerdem rechnete die Bank die Bank damit, einen beträchtlichen Teil der Synergien durch Anpassung der Kosten der übertragenen Einlagen an die Zinspolitik der Bank, und zwar durch eine Senkung des auf Einlagen der Probank gezahlten Zinssatzes auf das von der Bank auf ihre Einlagen gezahlte Niveau, zu erreichen. (356) Hinsichtlich künftiger Kreditausfälle erwarb die Bank die Kredite der Probank zum beizulegenden Zeitwert und nicht zum Buchwert. Dadurch wird das Risiko künftiger Wertminderungen begrenzt. (357) Im Hinblick auf die Liquiditätsposition wirkt sich der Erwerb positiv auf die Bank aus, da sie mehr Einlagen als Nettokredite erworben hat. Der Erwerb trägt somit zu einer Verbesserung des Verhältnisses von Krediten zu Einlagen der Bank bei. (358) In Bezug auf die Kapitalanforderungen wird daran erinnert, dass das Angebot der Bank daran geknüpft war, dass der HFSF den durch den Erwerb der von der Probank übertragenen Aktiva entstehenden Kapitalbedarf deckt. Die Bank nahm diese Möglichkeit schließlich nicht in Anspruch, da es ihr gelang, im Mai 2014 ausreichend privates Kapital vom Markt zu beschaffen. (359) Daher betrachtet die Kommission die Übernahme als zuträglich für die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der Bank. 7.5.3.2.   Auswirkung des Erwerbs auf den Beihilfebedarf der Bank (360) Gemäß Randnummer 23 der Umstrukturierungsmitteilung sollten Umstrukturierungsbeihilfen nicht zum Erwerb anderer Unternehmen verwendet werden, sondern lediglich zur Deckung der für die Wiederherstellung der Rentabilität der Bank notwendigen Kosten. In diesem Fall hat der Erwerb zwar positive Auswirkungen auf die Rentabilität der Bank, ist jedoch nicht von wesentlicher Bedeutung für ihre Rentabilität im Sinne von Randnummer 23 der Umstrukturierungsmitteilung. (361) Die Bank entrichtete keinen Kaufpreis für die ausgewählten Aktiva und Passiva der Probank. Zudem war das Angebot der Bank daran geknüpft, dass der HFSF den durch den Erwerb der von der Probank übertragenen Aktiva entstehenden Kapitalbedarf deckt. Daher führte der Erwerb nicht dazu, dass der Erwerber weitere staatliche Beihilfen benötigte. In Bezug auf einen späteren möglichen Kapitalbedarf aufgrund des Erwerbs wird festgestellt, dass die Aktiva zum beizulegenden Zeitwert erworben wurden, wodurch das Risiko künftiger zusätzlicher Verluste begrenzt wird. (362) Abschließend ist festzustellen, dass die Bank für die Finanzierung des Erwerbs der Probank keine Beihilfen verwendet hat und dass der Erwerb nicht im Widerspruch zu dem Grundsatz steht, dass die Beihilfe auf das erforderliche Minimum beschränkt sein sollte. 7.5.3.3.   Verfälschende Auswirkungen des Erwerbs auf den Wettbewerb (363) Gemäß Randnummern 39 und 40 der Umstrukturierungsmitteilung sollten staatliche Beihilfen nicht zum Nachteil von Wettbewerbern verwendet werden, die keine vergleichbare staatliche Unterstützung erhalten. Unter Randnummer 41 der Umstrukturierungsmitteilung wird außerdem festgestellt, dass Übernahmen genehmigt werden können, wenn sie Teil eines Konsolidierungsprozesses sind, der zur Wiederherstellung der Finanzstabilität oder zur Gewährleistung eines wirksamen Wettbewerbs erforderlich ist, und dass beim Kaufprozess ein wirksamer Wettbewerb auf den relevanten Märkten gewährleistet sein sollte. (364) Wie in Erwägungsgrund 86 dargelegt, war die Probank auf sich allein gestellt wirtschaftlich nicht rentabel. Die MEFP von Mai 2013 sah die Abwicklung der unterkapitalisierten Banken durch ein Kauf- und Übernahmeverfahren vor. Wie in Erwägungsgrund 87 dargelegt, stellte die Bank of Greece fest, dass die Ergreifung von Abwicklungsmaßnahmen äußerst wichtig war, um das Vertrauen der Einleger in das griechische Bankensystem zu erhalten. Der Erwerb kann daher als Bestandteil eines Konsolidierungsprozesses betrachtet werden, der zur Wiederherstellung der Finanzstabilität im Sinne von Randnummer 41 der Umstrukturierungsmitteilung erforderlich ist. (365) Für den Erwerb der Probank erging kein gültiges Angebot eines Bieters, der keine staatliche Beihilfe erhält, und der Verkaufsprozess verlief in einer offenen und diskriminierungsfreien Weise. Die Bank hat also keinen Bieter, der keine staatliche Beihilfe erhält, verdrängt. Der Erwerb der Probank wurde zudem von der griechischen Wettbewerbsaufsichtsbehörde genehmigt. Daher kann davon ausgegangen werden, dass in seiner Folge die Voraussetzungen für einen wirksamen Wettbewerb in Griechenland gewahrt bleiben. (366) Angesichts dieser Faktoren kann die Schlussfolgerung gezogen werden, dass der Erwerb der Probank unter die Ausnahme unter Randnummer 41 der Umstrukturierungsmitteilung fällt. 7.5.3.4.   Schlussfolgerung zum Erwerb der Probank (367) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass der Erwerb der Probank in Anbetracht seiner besonderen Umstände mit den in der Umstrukturierungsmitteilung niedergelegten Kriterien vereinbar ist. 7.6.   VEREINBARKEIT DER MASSNAHMEN A, B1, B2 UND B3 MIT DER UMSTRUKTURIERUNGSMITTEILUNG 7.6.1.   Schwierigkeiten und Folgen der Bewertung anhand der Umstrukturierungsmitteilung (368) Wie in den Abschnitten 2.1.1 und 2.1.2 dargelegt, sind die Schwierigkeiten der Bank im Wesentlichen ein Ergebnis der griechischen Staatsschuldenkrise und der tiefen Rezession in Griechenland und Südeuropa. Erstere schnitt den griechischen Staat von den Finanzmärkten ab und zwang ihn zur Aushandlung einer Übereinkunft mit seinen in- und ausländischen Gläubigern, in deren Folge die Forderungen gegenüber dem Staat generell um 53,3 % herabgesetzt wurden. Darüber hinaus wurden 31,5 % der Forderungen gegen neue griechische Staatsanleihen mit einer niedrigeren Verzinsung und längeren Laufzeiten eingetauscht. Diese neuen griechischen Staatsanleihen kaufte der Staat von den griechischen Banken im Dezember 2012 zu einem Preis zwischen 30,2 % und 40,1 % ihres Nennwerts zurück, was einen neuerlichen Verlust für die griechischen Banken bedeutete. Neben den Auswirkungen des PSI-Programms und des Forderungsrückkaufs auf ihre Kapitalausstattung war die Bank von 2010 bis Mitte 2012 auch von einem ausgeprägten Abzug von Einlagen betroffen, der auf das Risiko zurückzuführen war, dass Griechenland aufgrund einer unhaltbaren Verschuldung der öffentlichen Haushalte und der wirtschaftlichen Rezession den Euroraum verlassen würde. (369) Die Maßnahmen B1, B2 und B3 belaufen sich auf 9 756 Mio. EUR und sind damit niedriger als der Verlust, der nach dem PSI-Programm verbucht wurde (11 735 Mio. EUR). Für einen solchen Fall und unter der Voraussetzung, dass die Schwierigkeiten nicht in erster Linie auf übermäßige Risikobereitschaft zurückzuführen sind, ist unter Randnummer 14 der Verlängerungsmitteilung 2011 eine Lockerung der Kriterien durch die Kommission vorgesehen. (370) Die Kommission bestätigt, dass der Kapitalbedarf zum Teil auf das normale Risiko zurückgeht, dem ein Finanzinstitut aufgrund der öffentlichen Haushalte seines eigenen Staats ausgesetzt ist. Auf diesen Umstand wurde bereits in den Erwägungsgründen 60 und 71 des Einleitungsbeschlusses zur NBG hingewiesen. Aus diesem Grund muss die Bank in ihrem Umstrukturierungsplan weniger Gewicht auf das moralische Risiko legen als andere Empfänger staatlicher Beihilfen unter den Finanzinstituten, die übermäßige Risiken angehäuft hatten. Da die Beihilfemaßnahmen den Wettbewerb in geringerem Maße verzerren, sollten die Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen entsprechend weniger streng ausfallen. Da das PSI-Programm und der Forderungsrückkauf einen Schuldenerlass zugunsten des Staats darstellen, kann die Vergütung des Staates für die Rekapitalisierung der Bank geringer ausfallen. Die Kommission stellt jedoch fest, dass die Bank dem Risiko des griechischen Staatshaushalts in höherem Maße ausgesetzt war als einige andere große griechische Banken. Infolgedessen sind nicht alle durch griechische Staatsanleihen bedingten Verluste auf das normale Risiko zurückzuführen, dem ein Finanzinstitut aufgrund der öffentlichen Haushalte seines eigenen Staats ausgesetzt ist. (371) Die zweite Verlustquelle der Bank sind ihre Darlehen an griechische Privathaushalte und Unternehmen. Die Kommission führt diese Verluste in erster Linie auf den außergewöhnlich starken und anhaltenden Rückgang des BIP um rund 25 % in fünf Jahren, und nicht auf riskante Gepflogenheiten der Bank bei der Darlehensvergabe zurück. Die zum Ausgleich dieser Verluste gewährte Beihilfe zieht daher kein moralisches Risiko nach sich, wie es der Fall wäre, wenn die Beihilfe eine Bank vor den Folgen eines vorangegangenen riskanten Verhaltens schützen würde. Daher beeinträchtigt die Bei

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.