Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/1092 der Kommission vom 23. Juli 2014 über die staatlichen Beihilfen SA.34824 (2012/C), SA.36007 (2013/NN) SA.36658 (2014/NN), SA.37156 (2014/NN), SA.34534 (2012/NN) Griechenlands zugunsten der National Bank of Greece-Gruppe in Bezug auf die Rekapitalisierung und Umstrukturierung der National Bank of Greece S.A.;Abwicklung der First Business Bank S.A. durch Übertragung auf die National Bank of Greece S.A.;Abwicklung der Probank S.A. durch Übertragung auf die National Bank of Greece S.A.;Abwicklung der Cooperative Bank of Lesvos-Limnos, Cooperative Bank of Achaia und Cooperative Bank of Lamia (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 5201) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32015D1092. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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2 326 Mio. EUR. 7.1.3.3.   Beteiligung des HFSF an der Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 (Maßnahme B3) (289) Im Zuge der unter Beteiligung des HFSF erfolgten Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 (Maßnahme B3) wurden die erste und die zweite Zwischenfinanzierung (Maßnahmen B1 und B2) teilweise in eine dauerhafte Rekapitalisierung durch Stammaktien im Wert von 8 677 Mio. EUR überführt. Da es sich bei Maßnahme B3 um die Umwandlung einer bereits gewährten Beihilfe handelt, stellt sie eine Förderung durch staatliche Mittel dar, ohne dass jedoch der Nennwert der Beihilfe erhöht wird. Allerdings steigert sie bei einem bestimmten Nennwert der Beihilfe den Vorteil der Bank (und damit auch die Wettbewerbsverzerrungen), da sie eine dauerhafte und nicht, wie im Falle der Maßnahmen B1 und B2, eine vorübergehende Rekapitalisierung darstellt. (290) Nicht allen in Griechenland tätigen Banken wurde eine solche Unterstützung zuteil. Im Hinblick auf Wettbewerbsverzerrungen und die Beeinträchtigung des Handels stellt die Kommission fest, dass die Bank durch diese Förderung beispielsweise in die Lage versetzt wurde, in anderen Mitgliedstaaten wie Rumänien oder Bulgarien tätig zu sein. Eine Liquidation der Bank hätte das Ende ihrer Tätigkeit im Ausland bedeutet, da diese eingestellt oder die entsprechenden Unternehmungen verkauft worden wären. Darüber hinaus steht die Bank in Griechenland auf dem Versicherungsmarkt im Wettbewerb mit den Tochtergesellschaften von Versicherungsunternehmen aus anderen Mitgliedstaaten. Daher verzerrt die Maßnahme den Wettbewerb und beeinträchtigt den Handel zwischen Mitgliedstaaten. Die Kommission betrachtet Maßnahme B3 folglich als staatliche Beihilfe. 7.1.3.4.   Schlussfolgerung zu den Maßnahmen B1, B2 und B3 (291) Die Maßnahmen B1, B2 und B3 sind als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV zu werten. Der in den Maßnahmen B1, B2 und B3 enthaltene Beihilfebetrag beläuft sich auf 9 756 Mio. EUR. Wie in Abschnitt 7.1.3.3 dargelegt, wurde nur ein Teil der ersten und zweiten Zwischenfinanzierung (Maßnahmen B1 und B2) in eine dauerhafte Rekapitalisierung im Wert von 8 677 Mio. EUR (Maßnahme B3) überführt, während der Restbetrag sechs Monate nach seiner Gewährung an den HFSF zurückgezahlt wurde (129). (292) Nach Randnummer 31 der Umstrukturierungsmitteilung muss die Kommission die Höhe der Beihilfe sowohl absolut „als auch im Verhältnis zu den risikogewichteten Vermögenswerten der Bank“ bewerten. Die Maßnahmen B1, B2 und B3 wurden über ein Jahr hinweg, nämlich vom April 2012 (130) bis Mai 2013 gewährt. In diesem Zeitraum haben sich die RWA der Bank verändert. Daher stellt sich die Frage, welcher Stand der RWA heranzuziehen ist; insbesondere, ob die Beurteilung der staatlichen Beihilfe unter Bezugnahme auf die RWA zu Beginn oder zum Ende des Zeitraums erfolgen sollte. Die Maßnahmen B1, B2 und B3 dienten dazu, den von der Bank of Greece im März 2012 (Stresstest 2012) ermittelten Kapitalbedarf zu decken. Mit anderen Worten, der Kapitalbedarf, den diese staatlichen Unterstützungsmaßnahmen abdecken sollten, bestand bereits im März 2012. Daher stellt die Kommission fest, dass der in den Maßnahmen B1, B2 und B3 enthaltene Beihilfebetrag mit den RWA der Bank am 31. März 2012 ins Verhältnis zu setzen ist. Des Weiteren ruft sie in Erinnerung, dass die Bank of Greece nach dem März 2012 und bis zur Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 die Erwerbungen, mit denen die griechischen Banken ihren Kapitalbedarf nach oben oder unten angepasst hatten, nicht berücksichtigt hatte. Dieser Faktor ist ein weiterer Beleg dafür, dass die Maßnahmen B1, B2 und B3 staatliche Beihilfemaßnahmen darstellten, die sich am Bedarf der Bank zum Zeitpunkt des 31. März 2012 orientierten. (293) Die erste und zweite Zwischenfinanzierung beliefen sich zusammen auf 9 756 Mio. EUR. Dieser Betrag entspricht 15, 3 % der RWA der Bank zum 31. März 2012. (294) Da es der Bank gelungen ist, privates Kapital zu beschaffen, belief sich der vom HFSF der Bank tatsächlich zugeführte Betrag nur auf 8 677 Mio. EUR, was 13,6 % der RWA der Bank zum 31. März 2012 entspricht. 7.1.4.   Schlussfolgerung zum Vorliegen und zum Gesamtbetrag der Beihilfe zugunsten der Bank (295) Die Maßnahmen A, B1, B2, B3, L1 und L2 stellen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar. Eine Übersicht der Maßnahmen ist in Tabelle 12 enthalten. Tabelle 12 Übersicht über die Beihilfe, welche die Bank insgesamt erhalten hat Ref. Maßnahme Art der Maßnahme Betrag der Beihilfe Beihilfe/RWA A Vorzugsaktien Kapitalhilfe 1 350 Mio. EUR 2,1 % B1 B2 Erste Zwischenfinanzierung Zweite Zwischenfinanzierung Kapitalhilfe 7 430 Mio. EUR 2 326 Mio. EUR 15,3 % Kapitalbeihilfe an die Bank insgesamt 11 106 Mio. EUR 17,3 % B3 Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 Kapitalhilfe 8 677 Mio. EUR   Kapitalbeihilfe an die Bank insgesamt, ausgenommen binnen 6 Monaten zurückgezahlte Beihilfe 10 027 Mio. EUR 15,6 % Ref. Maßnahme Art der Maßnahme Nennwert der Beihilfe   L1 Liquiditätshilfe Garantien Staatsanleihen Garantien: 14,8 Mrd. EUR Staatsanleihen: 0,8 Mrd. EUR Stand: 30. November 2013 L2 Staatlich garantierte ELA Finanzierung und Garantie 30,9 Mrd. EUR Stand: 31. Dezember 2012 Liquiditätsbeihilfe an die Bank insgesamt 46,5 Mrd. EUR   7.2.   RECHTSGRUNDLAGE DER PRÜFUNG DER VEREINBARKEIT (296) Wie in Erwägungsgrund 207 geschlussfolgert wird, sollte Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV die Rechtsgrundlage für die Würdigung der Beihilfemaßnahmen sein (131). (297) Während der Finanzkrise stellte die Kommission Vereinbarkeitskriterien für verschiedene Arten von Beihilfemaßnahmen auf. Die Grundsätze für die Bewertung von Beihilfemaßnahmen wurden erstmals in der Bankenmitteilung 2008 niedergelegt. (298) Informationen über Rekapitalisierungsmaßnahmen sind in der Rekapitalisierungsmitteilung und der Verlängerungsmitteilung 2011 zu finden. (299) In der Umstrukturierungsmitteilung ist festgelegt, auf welche Weise die Kommission Umstrukturierungspläne, insbesondere die notwendige Wiederherstellung der Rentabilität, bewertet, um einen angemessenen Eigenbeitrag des Begünstigten sicherzustellen und Wettbewerbsverzerrungen zu begrenzen. (300) Dieser Rahmen wurde durch die Bankenmitteilung 2013 ergänzt, die für nach dem 31. Juli 2013 angemeldete oder ohne vorherige Genehmigung gewährte Beihilfemaßnahmen anwendbar ist. 7.2.1.   Rechtsgrundlage für die Prüfung der Vereinbarkeit der Liquiditätsbeihilfe für die Bank (Maßnahme L1) (301) Die Liquiditätshilfe, welche die Bank bereits erhalten hat, ist durch die aufeinanderfolgenden Beschlüsse zur Genehmigung der Maßnahmen im Rahmen des Hilfspakets für griechische Banken und zu deren Änderungen und Verlängerungen (132) eindeutig genehmigt. Jede künftige Liquiditätshilfe für die Bank muss unter einer Regelung erfolgen, die von der Kommission ordnungsgemäß genehmigt wurde. Die Bedingungen solcher Beihilfen müssen vor ihrer Gewährung von der Kommission genehmigt werden, sodass sie im vorliegenden Beschluss keiner weiteren Prüfung bedürfen. 7.2.2.   Rechtsgrundlage für die Prüfung der Vereinbarkeit der Vorzugsaktien (Maßnahme A) (302) Die im Jahr 2009 in Form von Vorzugsaktien gewährte Rekapitalisierung (Maßnahme A) erfolgte im Rahmen der Rekapitalisierungsmaßnahme des Hilfspakets für griechische Banken, das in Einklang mit der Bankenmitteilung 2008 im Jahr 2008 genehmigt worden war. Es ist daher nicht notwendig, sie nochmals anhand der Bankenmitteilung 2008 zu prüfen, sie muss lediglich anhand der Umstrukturierungsmitteilung bewertet werden. 7.2.3.   Rechtsgrundlage für die Prüfung der Vereinbarkeit der staatlich garantierten ELA (Maßnahme L2) (303) Die Vereinbarkeit der staatlich garantierten ELA (Maßnahme L2) ist zunächst aufgrund der Bankenmitteilung 2008 und der Verlängerungsmitteilung 2011 zu prüfen. Staatlich garantierte ELA, die nach dem Mittwoch, 31. Juli 2013 gewährt wurde, fällt unter die Bankenmitteilung 2013. 7.2.4.   Rechtsgrundlage für die Prüfung der Vereinbarkeit der HFSF-Rekapitalisierungen (Maßnahmen B1, B2 und B3) (304) Die Vereinbarkeit der HFSF-Rekapitalisierungen (Maßnahmen B1, B2 und B3) ist zunächst anhand der Bankenmitteilung 2008, der Rekapitalisierungsmitteilung und der Verlängerungsmitteilung 2011 zu prüfen. Im Einleitungsbeschluss zur NBG Bank hatte die Kommission Zweifel an der Vereinbarkeit der Maßnahme B1 mit diesen Mitteilungen geäußert. Da besagte Maßnahmen vor dem 1. August 2013 durchgeführt wurden, fallen sie nicht unter die Bankenmitteilung 2013. Die Vereinbarkeit der HFSF-Rekapitalisierungsmaßnahmen B1, B2 und B3 ist außerdem anhand der Umstrukturierungsmitteilung zu prüfen. 7.3.   VEREINBARKEIT DER MASSNAHME L2 MIT DER BANKENMITTEILUNG 2008, DER VERLÄNGERUNGSMITTEILUNG 2011 UND DER BANKENMITTEILUNG 2013 (305) Die Vereinbarkeit einer Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV setzt voraus, dass sie die allgemeinen Vereinbarkeitskriterien erfüllt: Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit. (306) Da die griechischen Banken, wie in Erwägungsgrund 46 dargelegt, vom Interbankenmarkt ausgeschlossen waren und in Bezug auf ihre Finanzierung somit völlig von der Zentralbank abhängig waren, und da die Bank durch die normalen Refinanzierungsgeschäfte nicht genügend Mittel aufnehmen konnte, stützte sie sich auf die staatlich garantierte ELA, um genügend Liquidität zur Vermeidung einer Insolvenz zu beschaffen. Die Kommission bewertet Maßnahme L2 als geeigneten Mechanismus zur Behebung einer beträchtlichen Störung, wie sie durch eine Insolvenz der Bank verursacht worden wäre. (307) Da die staatlich garantierte ELA für die Bank mit verhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist, besteht für die Bank ein hinreichender Anreiz, sich bei ihrer weiteren Geschäftstätigkeit nicht auf diese Finanzierungsquelle zu stützen. Die Bank musste dafür einen Zinssatz entrichten, der um […] Basispunkte oberhalb der üblichen Refinanzierungsmöglichkeiten im Eurosystem liegt. Darüber hinaus musste die Bank eine Garantiegebühr in Höhe von […] Basispunkten an den Staat entrichten. Infolgedessen entstehen der Bank durch die staatlich garantierte ELA weitaus höhere Kosten als durch die sonst übliche Refinanzierung durch die EZB. Insbesondere ist der Unterschied zwischen ersterer und letzterer größer als die in der Verlängerungsmitteilung 2011 vorgeschriebene Höhe der Garantiegebühr. Aus diesem Grund kann die vom Staat erhobene Gesamtvergütung als ausreichend gewertet werden. Die Höhe der staatlich garantierten ELA wird von der Bank of Greece und der EZB regelmäßig anhand des tatsächlichen Bedarfs der Bank überprüft. Sie überwachen ihre Verwendung genau und sorgen dafür, dass sie auf das notwendige Minimum beschränkt bleibt. Aus diesem Grund erhält die Bank durch die Maßnahme L2 keine überschüssige Liquidität, die sie für wettbewerbsverzerrende Finanzaktivitäten verwenden könnte. Sie ist auf das erforderliche Minimum begrenzt. (308) Durch die genaue Überwachung der Verwendung der staatlich garantierten ELA und die regelmäßige Überprüfung, dass sich diese auf das erforderliche Minimum begrenzt, wird auch gewährleistet, dass diese Liquidität angemessen ist und den Wettbewerb nicht ungebührlich beeinträchtigt. Außerdem stellt die Kommission fest, dass Griechenland eine Verpflichtung abgegeben hat, dass die Bank einen Umstrukturierungsplan umsetzen wird, um ihre Abhängigkeit von der Zentralbankfinanzierung zu verringern, und dass die Bank bestimmte Verhaltenseinschränkungen beachten wird, wie in Abschnitt 7.6 dargelegt. Dadurch wird sichergestellt, dass die Inanspruchnahme der Liquiditätshilfe so bald wie möglich endet und dass diese Hilfe angemessen ist. (309) Daher steht Maßnahme L2 in Einklang mit der Bankenmitteilung 2008 und der Verlängerungsmitteilung 2011. Da durch die Bankenmitteilung 2013 keine weiteren Anforderungen im Hinblick auf Garantien eingeführt wurden, steht Maßnahme L2 auch im Einklang mit der Bankenmitteilung 2013. 7.4.   VEREINBARKEIT DER MASSNAHMEN B1, B2 UND B3 MIT DER BANKENMITTEILUNG 2008, DER REKAPITALISIERUNGSMITTEILUNG UND DER VERLÄNGERUNGSMITTEILUNG 2011 (310) Wie in Erwägungsgrund 305 erwähnt, setzt die Vereinbarkeit einer Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV voraus, dass die allgemeinen Vereinbarkeitskriterien erfüllt sind (133): Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit. (311) In der Rekapitalisierungsmitteilung und der Verlängerungsmitteilung 2011 sind weitere Vorgaben zur Höhe der Vergütung im Falle staatlicher Kapitalzuführungen enthalten. 7.4.1.   Geeignetheit der Maßnahmen (312) Die Kommission betrachtet die HFSF-Rekapitalisierungsmaßnahmen (Maßnahmen B1, B2 und B3) als geeignet, weil sie die Insolvenz der Bank verhindern. Ohne sie hätte die Bank ihre Geschäftstätigkeit aufgrund ihres negativen Eigenkapitals Ende 2012 nicht fortsetzen können (134). (313) In diesem Zusammenhang stellte die Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss zur NBG fest, dass die Bank sowohl im Hinblick auf die Vergabe von Krediten als auch die Hereinnahme von Einlagen zu den größten Finanzinstituten Griechenlands zählt. Als solche ist sie in Griechenland eine Bank von systemischer Bedeutung. Eine Insolvenz der Bank hätte daher eine beträchtliche Störung im griechischen Wirtschaftsleben bewirkt. Unter den damals vorherrschenden Umständen hatten Finanzinstitute in Griechenland kaum Zugang zu Finanzierungsmöglichkeiten. Dieser Finanzierungsmangel beschränkte ihre Fähigkeit, die griechische Wirtschaft mit Krediten zu versorgen. Vor diesem Hintergrund wäre die Störung des Wirtschaftslebens durch eine Insolvenz der Bank verschlimmert worden. Darüber hinaus waren die Maßnahmen B1, B2 und B3 in erster Linie durch das PSI-Programm bedingt, ein höchst außergewöhnliches und unvorhersehbares Ereignis, und nicht hauptsächlich durch geschäftliche Fehlentscheidungen oder übermäßige Risikobereitschaft der Bank. Folglich zielen die Maßnahmen in erster Linie auf die Ergebnisse des PSI-Programms ab und tragen zur Aufrechterhaltung der Finanzstabilität in Griechenland bei. (314) Im Einleitungsbeschluss zur NBG äußerte die Kommission Zweifel, ob sofort alle Maßnahmen ergriffen wurden, damit die Bank in Zukunft keine Beihilfen mehr benötigt. Wie in den Erwägungsgründen 156, 157 und 158 des vorliegenden Beschlusses dargelegt, hat sich Griechenland in Bezug auf Corporate Governance und den Geschäftsbetrieb der Bank zu einer Reihe von Maßnahmen verpflichtet. Wie in Abschnitt 2.4 beschrieben, hat die Bank außerdem damit begonnen, ihre Tätigkeiten umzustrukturieren, wobei bereits Kosten eingespart wurden. Aus diesem Grund wurden die Zweifel der Kommission ausgeräumt. (315) Im Einleitungsbeschluss zur NBG hatte die Kommission außerdem Zweifel geäußert, ob es für den Fall, dass die Bank unter staatliche Kontrolle gestellt würde oder dass private Minderheitsaktionäre die Kontrolle erhielten, während die Mehrheit der Anteile in staatlicher Hand verbliebe, hinreichend Sicherheitsvorkehrungen gab. Die in den Erwägungsgründen 156, 157 und 158 beschriebenen Verpflichtungen gewährleisten, dass die Kreditgeschäfte der Bank nach kommerziellen Grundsätzen betrieben werden und dass sie in ihrem Tagesgeschäft vor staatlicher Einmischung geschützt wird. Außerdem wird durch den Rahmenvertrag über die Beziehung zwischen dem HFSF und der Bank gewährleistet, dass die Interessen des Staats als Hauptanteilseigner vor übermäßiger Risikobereitschaft aufseiten der Geschäftsführung der Bank geschützt werden. (316) Aus diesen Gründen dienen die Maßnahmen B1, B2 und B3 dazu, die Stabilität des griechischen Finanzsystems aufrechtzuerhalten. Es wurden bedeutsame Vorkehrungen getroffen, um künftige Verluste so gering wie möglich zu halten und zu vermeiden, dass die Geschäftstätigkeiten der Bank durch eine unseriöse Unternehmensführung gefährdet werden. Auf dieser Grundlage bestätigt die Kommission die Geeignetheit der Maßnahmen B1, B2 und B3. 7.4.2.   Erforderlichkeit — Begrenzung der Beihilfe auf das Minimum (317) Nach der Bankenmitteilung 2008 muss die Beihilfe in ihrer Höhe und Form notwendig sein, um das angestrebte Ziel zu erreichen. Die Höhe der Kapitalzuführung muss also dem für das Ziel erforderlichen Mindestbetrag entsprechen. (318) Die Höhe der Kapitalhilfe wurde von der Bank of Greece im Zuge des Stresstests 2012 ermittelt, um sicherzustellen, dass die Core-Tier-1-Quote der Bank im Zeitraum 2012-2014, wie in Tabelle 3 wiedergegeben, oberhalb eines bestimmten Niveaus verblieb. Die Bank wurde durch die Maßnahmen B1, B2 und B3 also nicht mit einem Kapitalüberschuss ausgestattet. Wie in Erwägungsgrund 314 erläutert, wurden Maßnahmen ergriffen, um das Risiko eines künftigen zusätzlichen Beihilfebedarfs der Bank zu mindern. (319) Im Hinblick auf die Vergütung der ersten und zweiten Zwischenfinanzierung (Maßnahmen B1 und B2) ruft die Kommission in Erinnerung, dass letztere im Mai und Dezember 2012 gewährt und in Form von EFSF-Schuldverschreibungen ausgezahlt wurden. Als Vergütung erhielt der HFSF die vom Datum der Ausgabe dieser EFSF-Schuldverschreibungen bis zum Datum der Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 aufgelaufenen Zinsen für die EFSF-Schuldverschreibungen zuzüglich einer Gebühr in Höhe von 1 % (135). Wie im Einleitungsbeschluss zur NBG betont, liegt diese Vergütung unter der in der Rekapitalisierungsmitteilung festgelegten Spanne von 7 % bis 9 %. Der Zeitraum, in dem die niedrige Vergütung geleistet wurde, war allerdings für Maßnahme B1 auf ein Jahr und für Maßnahme B2 auf fünf Jahre begrenzt (nämlich auf den Zeitraum bis zur Umwandlung der Zwischenfinanzierung in eine übliche Rekapitalisierung durch normale Stammaktien, also bis zur Maßnahme B34). Während die erste und zweite Zwischenfinanzierung nicht zu einer Verwässerung der Altaktionäre führten, löste die Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013, d. h. die teilweise Umwandlung der ersten und zweiten Zwischenfinanzierung, eine starke solche Verwässerung aus, da der Anteil der Altaktionäre am Eigenkapital der Bank auf 5,1 % zurückging. Diese außergewöhnliche Situation, die seit dem Datum der ersten Zwischenfinanzierung vorherrschte, wurde im Folgenden beendet. Die im Einleitungsbeschluss zur NBG vorgebrachten Zweifel wurden daher ausgeräumt. (320) In Anbetracht der außergewöhnlichen Ursachen für die Schwierigkeiten der Bank, deren Verluste in erster Linie auf einen Forderungsverzicht zugunsten des Staats (das PSI-Programm und der Schuldenrückkauf, die dem Staat einen erheblichen Vorteil in Form einer Schuldenverringerung verschaffen) und auf eine langwierige Rezession der inländischen Wirtschaft der Bank zurückgehen, kann die Kommission eine solche vorübergehende Abweichung von den in der Rekapitalisierungsmitteilung niedergelegten normalen Vergütungskriterien hinnehmen (136). (321) Im Hinblick auf Maßnahme B3 ist unter Randnummer 8 der Verlängerungsmitteilung 2011 vorgesehen, dass bei der Zeichnung von Kapitalzuführungen ein ausreichender Abschlag von den Aktienpreisen unmittelbar vor Bekanntgabe der Zuführung vorgenommen werden sollte, um ausreichend Gewähr dafür zu bieten, dass der Staat eine angemessene Vergütung erhält. Zwar wurde im Zuge der Maßnahme B3 kein wesentlicher Abschlag vom Aktienpreis unter Berücksichtigung des Verwässerungseffekts vorgenommen, aber es war auch objektiv nicht möglich, einen wesentlichen Abschlag auf den theoretischen nach-Rechte-Preis (137) zu erreichen. Vor der Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 wies die Bank eine negative Kapitalbilanz und eine Marktkapitalisierung von nur einem Bruchteil des Betrags der durchzuführenden Kapitalaufstockung auf. Unter diesen Umständen stellt sich die Frage, ob die damaligen Kapitaleigner vollständig auszuschalten gewesen wären. Die Kommission stellt fest, dass der Emissionskurs in den fünfzig Tagen, die der Bestimmung des Emissionskurses vorausgingen, gegenüber dem durchschnittlichen Marktpreis um 50 % herabgesetzt wurde. Ferner stellt die Kommission fest, dass die Verwässerung der Altaktionäre überaus stark ausgeprägt war, da sie nach der Rekapitalisierung nur noch 5,1 % der Anteile der Bank hielten. Ein weiterer Abschlag auf den Marktpreis hätte daher nur begrenzte Auswirkungen auf die Vergütung des HFSF gehabt. In Anbetracht der in Erwägungsgrund 320 dargelegten besonderen Lage der griechischen Banken und des Umstands, dass der Beihilfebedarf aus einem Forderungsverzicht zugunsten des Staats herrührt, betrachtet die Kommission den Emissionskurs der vom Staat gezeichneten Aktien als hinreichend niedrig. (322) Der HFSF hat zudem Optionsscheine ausgegeben und für jede neue Aktie, die von einem privaten Anleger im Rahmen der Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 gezeichnet worden ist, je einen Optionsschein zugeteilt. Der HFSF hat diese Optionsscheine entgeltfrei zugeteilt. Wie in Erwägungsgrund 112 erläutert, verleiht jeder Optionsschein das Recht zum Kauf von 8,23 Aktien aus dem Bestand des HFSF, zu bestimmten Zeitpunkten und Ausübungspreisen. Der Ausübungspreis ist gleich dem Zeichnungskurs des HFSF zuzüglich einer jährlichen kumulativen Marge (4 % für Jahr 1, 5 % für Jahr 2, 6 % für Jahr 3, 7 % für Jahr 4 und schließlich 8 % p.a. für die letzten 6 Monate). Daraus ergeben sich faktisch Obergrenzen für die Vergütung, die der HFSF auf die von ihm gehaltenen Aktien erhält. Diese Vergütung liegt unter der in der Rekapitalisierungsmitteilung festgelegten Spanne von 7 % bis 9 %. Da diese Optionsscheine jedoch ein Schlüsselfaktor für den Erfolg der von der Bank vor der Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 lancierten Bezugsrechteausgabe und Privatplatzierung waren, gesteht die Kommission zu, dass diese Optionsscheine es der Bank ermöglicht haben, den Betrag der Beihilfe um 1 079 Mio. EUR zu verringern. Angesichts der niedrigen Eigenkapitalquote der Bank vor der Rekapitalisierung und angesichts des damaligen äußerst unsicheren Umfelds wären die gewöhnlichen zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Anreize nicht ausreichend gewesen, d. h. ohne die Optionsscheine hätten die privaten Anleger keine ausreichende Rendite erzielt und somit nicht teilgenommen. Angesichts der in den Erwägungsgründen 313 und 320 dargelegten Gründe, angesichts der Tatsache, dass der HFSF doch eine — wenn auch sehr niedrige — positive Vergütung erhält, falls die Optionsscheine ausgeübt werden, und angesichts der Tatsache, dass es zu den MEFP-Zielsetzungen gehört, einige private Anleger zu gewinnen, um wenigstens einige Banken unter privater Führung zu erhalten und um zu vermeiden, dass der gesamte Bankensektor vom HFSF kontrolliert wird, kann die Kommission eine derartige Abweichung von den in der Rekapitalisierungsmitteilung niedergelegten normalen Vergütungskriterien hinnehmen. Dass dies hingenommen werden kann, beruht auch auf der Tatsache, dass das HFSF-Gesetz in seiner geänderten Fassung vom März 2014 keine Anpassung der Optionsscheine für den Fall einer Kapitalaufstockung unter Verzicht auf das Recht auf vorzugsweise Zeichnung vorsieht und dass im Falle einer Bezugsrechteausgabe nur der Ausübungspreis für die Optionsscheine angepasst werden darf, wobei die Anpassung nur ex post vorgenommen werden darf und nur bis zu dem Betrag der realisierten Erlöse aus dem Verkauf der Bezugsrechte des HFSF. Zudem kann die Kommission dank der von Griechenland abgegebenen Verpflichtung, dass es vor einem etwaigen Rückkauf der vom HFSF ausgegebenen Optionsscheine die Zustimmung der Kommission einholen wird, sicherstellen, dass etwaige zukünftige Rückkäufe zu keiner weiteren Verringerung der Vergütung für den HFSF bei einer weiteren Erhöhung der Vergütung für die Inhaber der Optionsscheine führen. (323) Was die Tatsache anbelangt, dass der HFSF Aktien ohne Stimmrecht erhalten hat, ruft die Kommission in Erinnerung, dass der Beihilfebedarf im Wesentlichen nicht durch übermäßige Risikobereitschaft bedingt ist. Zudem zählt es zu den Ziels

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.