Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/1092 der Kommission vom 23. Juli 2014 über die staatlichen Beihilfen SA.34824 (2012/C), SA.36007 (2013/NN) SA.36658 (2014/NN), SA.37156 (2014/NN), SA.34534 (2012/NN) Griechenlands zugunsten der National Bank of Greece-Gruppe in Bezug auf die Rekapitalisierung und Umstrukturierung der National Bank of Greece S.A.;Abwicklung der First Business Bank S.A. durch Übertragung auf die National Bank of Greece S.A.;Abwicklung der Probank S.A. durch Übertragung auf die National Bank of Greece S.A.;Abwicklung der Cooperative Bank of Lesvos-Limnos, Cooperative Bank of Achaia und Cooperative Bank of Lamia (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 5201) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32015D1092. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ässt sich jedoch nicht ausschließen, dass es sich um eine offene Ausschreibung handelte, da es keine anderen in Griechenland tätigen Banken gab, die groß genug waren, um die ausgeschriebenen Tätigkeiten aufzunehmen und zur Zeit der Abwicklung über ausreichend Kapital verfügten. Zudem hatte bis zur Abwicklung der Probank trotz wiederholter Verlängerung der Frist kein ausländisches Kredit- und Finanzinstitute ein gültiges verbindliches Angebot für den Erwerb der Probank abgegeben. Zur Zeit der Abwicklung war das Interesse ausländischer Kredit- und Finanzinstitute an einer Beteiligung an Bankgeschäften in Griechenland sehr begrenzt. Darüber hinaus hatte die Bank of Greece im Voraus das Portfolio der zu übertragenden Aktiva und Passiva sowie den Zeitplan festgelegt, den die Angebote einhalten mussten, um gültig zu sein. Nach Ansicht der Kommission wurde der Verkauf daher in einem offenen, diskriminierungsfreien Verfahren durchgeführt. (245) Der negative Preis (d. h. die Berücksichtigung der Finanzierungslücke und die Deckung des genannten Kapitalbedarfs) für die Aktiva und Passiva der Probank schließt nicht aus, dass der Verkaufspreis den Marktwert des Unternehmens widerspiegelte (122). Die Kommission hat keinen Grund zu der Annahme, dass das Angebot und der gezahlte Preis nicht den Marktpreis des Unternehmens widerspiegelten. Der beizulegende Zeitwert der Aktiva war von der Bank of Greece geschätzt und von externen Prüfern überprüft worden. Infolgedessen ist die Kommission der Auffassung, dass der Verkauf zu Marktkonditionen erfolgte. Auf dieser Grundlage gelangt die Kommission im Einklang mit Randnummer 49 der Bankenmitteilung 2008, mit Randnummer 20 der Umstrukturierungsmitteilung und mit der Beschlusspraxis der Kommission (123) zu dem Schluss, dass eine staatliche Beihilfe an die Bank ausgeschlossen werden kann. 6.3.1.2.   Schlussfolgerung zum Vorliegen und zum Gesamtbetrag der erfolgten Beihilfe (246) Auf der Grundlage der Erwägungsgründe 236 bis 240 erachtet die Kommission, dass die Maßnahmen PB1 und PB2 die Bedingungen in Artikel 107 Absatz 1 AEUV erfüllen und eine staatliche Beihilfe darstellen. (247) Aus diesem Grund gelangt die Kommission zu der Schlussfolgerung, dass eine staatliche Beihilfe in Form einer Kapitalhilfe in Höhe von [742,7 bis 842,7] Mio. EUR (Maßnahmen PB1 und PB2) zugunsten der Geschäftstätigkeiten der Probank gewährt worden war; siehe Übersicht in Tabelle 11. Tabelle 11 Übersicht über die von der Probank insgesamt erhaltene Beihilfe Begünstigte Maßnahme Art der Beihilfe Höhe der Beihilfe (in Mio. EUR) Geschäftstätigkeiten der Probank PB1 Deckung der Finanzierungslücke zwischen Probank und Bank 562,7 PB2 Verpflichtungserklärung zur Deckung des Kapitalbedarfs im Zusammenhang mit den auf die Bank übertragenen Aktiva der Probank [180 bis 280] Insgesamt gewährte Kapitalhilfe [742,7 bis 842,7] Insgesamt ausgezahlte Kapitalhilfe [742,7 bis 842,7] 6.3.2.   Rechtsgrundlage der Prüfung der Vereinbarkeit (248) Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV kann die Kommission Beihilfen „zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats“ als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären. (249) Wie in den Erwägungsgründen 206 und 207 dargelegt, sollte Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Rechtsgrundlage für die Würdigung der Beihilfemaßnahmen sein. (250) Wie in Erwägungsgrund 208 erläutert, und in Einklang mit Randnummer 15 der Bankenmitteilung 2008, setzt die Vereinbarkeit einer Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV voraus, dass die allgemeinen Vereinbarkeitskriterien erfüllt sind: Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit. (251) In der Rekapitalisierungsmitteilung sind weitere Vorgaben zur Höhe der Vergütung im Falle staatlicher Kapitalzuführungen enthalten. (252) Des Weiteren hat die Kommission in der Umstrukturierungsmitteilung erläutert, wie Umstrukturierungspläne von ihr geprüft werden. Bei der Prüfung des Umstrukturierungsplans auf der Grundlage der Umstrukturierungsmitteilung berücksichtigt die Kommission alle in Tabelle 11 aufgeführten Maßnahmen. 6.3.3.   Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahmen mit der Bankenmitteilung 2008 und der Rekapitalisierungsmitteilung 6.3.3.1.   Geeignetheit (253) Bezüglich der Geeignetheit der Maßnahmen PB1 und PB2 betrachtet die Kommission die Schließung der Finanzierungslücke und die Zusage zur Deckung des Kapitalbedarfs des Käufers im Zusammenhang mit den übertragenen Aktiva als geeignet, da sie einen Verkauf ermöglicht, die Einleger der Probank geschützt und damit die Finanzstabilität gesichert haben. Ohne die Hilfe durch den HFSF hätten diese Tätigkeiten nicht fortgesetzt werden können, da das Eigenkapital der Probank zum Zeitpunkt der Abwicklung negativ war. Unter den damals herrschenden schwierigen Marktbedingungen hätte keine Bank ein Portfolio von Aktiva und Passiva mit negativem Wert erworben, durch das sich ihre Kapitaladäquanz verschlechtert hätte. Am 10. Mai 2013 ernannte die Bank of Greece einen Beauftragten bei der Probank, der u. a. dafür sorgen sollte, dass alle notwendigen Maßnahmen für die Durchführung der Aufstockung des Aktienkapitals der Probank ergriffen werden. Die Tatsache, dass bis zur Abwicklung der Probank trotz der Bemühungen des bei der Probank ernannten Beauftragten und der wiederholten Verlängerung der Frist für die Kapitalaufstockung der Probank kein privater Anleger ein endgültiges verbindliches Angebot für den Erwerb der Probank abgab, untermauert die Feststellung, dass diese Tätigkeiten ohne die Hilfe durch den HFSF nicht hätten fortgesetzt werden können. Die Maßnahmen stellten somit sicher, dass die Stabilität des griechischen Finanzsystems aufrechterhalten wurde. Auf dieser Grundlage gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass es sich bei den Maßnahmen um geeignete Rettungsbeihilfen handelt. 6.3.3.2.   Notwendigkeit (254) Nach der Bankenmitteilung 2008 muss eine Beihilfe in ihrer Höhe und Form notwendig sein, um das angestrebte Ziel der Maßnahme zu erreichen. Die Höhe einer Kapitalzuführung muss also dem für das Ziel erforderlichen Mindestbetrag entsprechen. (255) Die MEFP von Mai 2013 sah vor, dass die Bank of Greece für die Nicht-Kernbanken (124), die ihre Kapitalanforderungen nicht erfüllten, in Abstimmung mit dem HFSF Optionen für eine Minimierung der Kosten für den Steuerzahler, einschließlich Kauf- und Übernahmeverfahren, bewerten würde, wobei gleichzeitig die Sicherheit der Einleger garantiert würde. (256) Wie die Bank of Greece in ihrem Beschluss vom 26. Juli 2013 (125) erklärte, hätte sich der Entzug der Lizenz der Probank ohne Anwendung von Abwicklungsmaßnahmen auf die Finanzstabilität auswirken können. (257) Die Kommission ist der Auffassung, dass diese Elemente zur Wiederherstellung der Finanzstabilität für die Notwendigkeit der Maßnahmen PB1 und PB2 sprechen. (258) Was den Umfang der Maßnahme betrifft, wurde die Finanzierungslücke von den griechischen Behörden unter Berücksichtigung des von einem Abschlussprüfer erstellten Bewertungsgutachtens sorgfältig festgelegt. Der Beitrag entsprach genau der Differenz zwischen dem beizulegenden Zeitwert der übertragenen Aktiva und dem Wert der Verbindlichkeiten. Die Bank of Greece erklärte in ihrem Beschluss 10/1/10.5.2013, dass eine Übertragung ausgewählter Aktiva und Passiva die bevorzugte Lösung sein, da sie die Abwicklungskosten auf ein Minimum beschränke. Dieser Beschluss steht auch mit dem zweiten wirtschaftlichen Anpassungsprogramms für Griechenland von Juli 2013 in Einklang. Außerdem sagte der HFSF nur eine Deckung des Kapitalbedarfs von bis zu 9 % der übertragenen Aktiva, wie von der Bank of Greece geschätzt, zu. (259) Zudem wurde das Eigenkapital nicht auf die Bank übertragen und verbleibt damit in der Einrichtung in Liquidation. So erleiden die Aktionäre der Probank einen Verlust in voller Höhe, und der Beitrag des HFSF wird nicht durch die Kosten ihrer Rettung aufgebläht. (260) Was die Vergütung für die Beihilfe betrifft, wird der HFSF, wie bereits in Erwägungsgrund 238 dargelegt, den eingebrachten Geldbetrag höchstwahrscheinlich nicht vollständig zurückerhalten. Er erhält also eindeutig keine Vergütung und sein Beitrag kommt einem Zuschuss gleich. Wie unter Randnummer 44 der Rekapitalisierungsmitteilung dargelegt, ist eine unzureichend vergütete Rekapitalisierung nur im Falle notleidender Banken akzeptabel, die keine Vergütung zahlen können. Die Kommission ist der Auffassung, dass dies bei der Probank zutrifft. Das Fehlen einer Vergütung macht eine tiefgreifende Umstrukturierung im Einklang mit der Rekapitalisierungsmitteilung erforderlich. (261) Abschließend stellt die Kommission fest, dass die Maßnahmen ihrer Höhe sowie ihrer Form nach als Rettungsbeihilfe notwendig sind, um die Ziele der Begrenzung der Störung im griechischen Bankensystem sowie im griechischen Wirtschaftsleben insgesamt zu erreichen. 6.3.3.3.   Angemessenheit (262) Die Probank besteht nicht mehr wie bisher. Die Tatsache, dass die Fortführung der auf die Bank übertragenen Tätigkeiten durch die Beihilfe ermöglicht wurde, stellt theoretisch eine Wettbewerbsverzerrung dar. Dem stellt die Kommission die geringe Größe der Probank und den Verkaufsprozess gegenüber, bei dem die Wettbewerber die Gelegenheit hatten, ein Angebot für die ausgewählten Aktiva und Passiva der Probank abzugeben. Darüber hinaus wurden die Wirtschaftstätigkeiten der Probank unmittelbar nach ihrer Übertragung vollständig in die Bank integriert und bestanden nicht als separate wirtschaftliche Tätigkeit weiter bzw. stellten keinen Wettbewerb mehr dar. Die Kommission gelangt somit zu dem Schluss, dass die Beihilfe keine unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrung verursacht. 6.3.3.4.   Schlussfolgerung zur Vereinbarkeit der Maßnahmen PB1 und PB2 mit der Bankenmitteilung 2008 und der Rekapitalisierungsmitteilung (263) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die Maßnahmen PB1 und PB2 im Einklang mit der Bankenmitteilung 2008 und der Rekapitalisierungsmitteilung geeignet und notwendig und angesichts der vorgesehenen tiefgreifenden Umstrukturierung der Bank, auf die die Wirtschaftstätigkeiten der Probank übertragen wurden, zur Erreichung des angestrebten Ziels angemessen sind. 6.3.4.   Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahmen mit der Umstrukturierungsmitteilung (264) In Erwägungsgrund 260 stellte die Kommission in Bezug auf die Vergütung der Maßnahme PB1 fest, dass der HFSF die für die Abwicklung der Probank zugeführten 562,73 Mio. EUR (Maßnahme PB1) wahrscheinlich nicht vollständig zurückerhalten wird. Das Fehlen einer Vergütung macht eine tiefgreifende Umstrukturierung sowohl im Hinblick auf Rentabilitätsmaßnahmen als auch im Hinblick auf Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen erforderlich. 6.3.4.1.   Langfristige Rentabilität der Geschäftstätigkeiten der Probank durch Veräußerung (265) Unter Randnummer 21 der Umstrukturierungsmitteilung ist festgelegt, dass bei einem notleidenden Kreditinstitut eine ordnungsgemäße Abwicklung oder Versteigerung erwogen werden sollte, wenn die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität nicht realistisch ist. Die Mitgliedstaaten sollten daher den Ausstieg unrentabler Marktteilnehmer unterstützen und dafür sorgen, dass der Ausstieg im Interesse der Finanzstabilität in angemessener Zeit erfolgt. (266) Die Probank war jedoch auf sich allein gestellt wirtschaftlich nicht rentabel und wurde liquidiert. In dieser Hinsicht wird unter Randnummer 17 der Umstrukturierungsmitteilung Folgendes klargestellt: „Der Verkauf einer notleidenden Bank an ein anderes Finanzinstitut kann, wenn es sich bei dem Käufer um ein rentables Unternehmen handelt, das die Übernahme der notleidenden Bank verkraften kann, zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität wie auch zur Wiederherstellung des Vertrauens in den Markt beitragen“. (267) Wie in Abschnitt 7.5.2 erläutert, kann die Bank auf der Grundlage ihres Umstrukturierungsplans als rentables Institut bewertet werden. Die Übertragung der Tätigkeiten der Probank auf die Bank ermöglicht daher die Wiederherstellung ihrer langfristigen Rentabilität. Darüber hinaus stellt die Tatsache, dass die Tätigkeiten der Probank vollständig in die Bank integriert wurden (126) und die Probank nicht mehr als unabhängige Einrichtung tätig war, eine tiefgreifende Umstrukturierung dar, wie sie aufgrund der unzureichenden Vergütung für die staatliche Beihilfe gefordert wurde. 6.3.4.2.   Eigenbeitrag und Lastenverteilung (268) Wie in Erwägungsgrund 258 erläutert, stellt der gewählte Weg der Abwicklung der Probank die Begrenzung der Umstrukturierungskosten auf das Minimum sicher. Zunächst wurde die Finanzierungslücke von den griechischen Behörden unter Berücksichtigung eines von unabhängigen Prüfern erstellten Gutachtens sorgfältig festgelegt. Zudem sagte der HFSF zu, den Kapitalbedarf des Käufers aufgrund der übertragenen Tätigkeiten nur bis zu dem gesetzlich vorgeschriebenen Mindestbetrag zu decken. Darüber hinaus tragen die Integration der Wirtschaftstätigkeiten der Probank in ein größeres Institut und die damit einhergehende Realisierung von Synergien, insbesondere durch die Rationalisierung des Filialnetzes der Probank, die Konsolidierung der IT-Infrastruktur und die Senkung der Finanzierungskosten, dazu bei, die Umstrukturierungskosten auf das Minimum zu begrenzen, verglichen mit einem Szenario, bei dem der Staat versucht hätte, die Rentabilität der auf sich allein gestellten Probank wiederherzustellen. (269) Das Eigenkapital und nachrangige Schuldtitel wurden nicht auf die Bank übertragen, sondern verblieben bei der Probank, der Einrichtung in Liquidation. Aus diesem Grund geht die Kommission von einer hinreichenden Lastenverteilung durch die Aktionäre aus, da Letztere nur Anspruch auf die Erlöse aus der Liquidation haben, wenn die Erlöse ausreichen, um zuerst die Rückzahlung an den HFSF zu leisten, dessen Anspruch Vorrang vor den übrigen Gläubigern hat. Angesichts der spärlichen liquidierten Vermögenswerte erhalten die Aktionäre ihre Investitionen wahrscheinlich nicht zurück. 6.3.4.3.   Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen (270) Im Hinblick auf Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen ist unter Randnummer 30 der Umstrukturierungsmitteilung Folgendes vorgesehen: „Bei der Prüfung der Notwendigkeit solcher Maßnahmen geht die Kommission zunächst von Umfang, Reichweite und Art der Geschäftstätigkeiten aus, denen die betreffende Bank bei Umsetzung eines plausiblen Umstrukturierungsplans […] nachgehen würde. […] Art und Form solcher Maßnahmen richten sich nach zwei Kriterien: erstens nach der Höhe der Beihilfe sowie den Bedingungen und Umständen, unter denen die Beihilfe gewährt wurde, und zweitens nach den Merkmalen des Marktes bzw. der Märkte, auf dem bzw. denen die begünstigte Bank tätig sein wird.“ (271) In Bezug auf die Höhe der Beihilfe betrug die insgesamt erhaltene Beihilfe in Form einer Kapitalhilfe [742,7 bis 842,7] Mio. EUR (Maßnahmen PB1 und PB2). Maßnahme PB1 entsprach rund 21,15 % der RWA der Probank am 30. Juni 2013. Maßnahme PB2 entsprach definitionsgemäß […] % der von der Probank übertragenen Aktiva. Beihilfen in dieser Höhe, bei denen keine Vergütung erfolgt, erfordern eine wesentliche Verringerung der Marktpräsenz des Begünstigten. (272) Im Hinblick auf den Markt, auf dem die Probank tätig war, stellt die Kommission fest, dass die Probank eine sehr kleine Bank war (mit einem Anteil von ca. 1 % der Gesamtaktiva der griechischen Banken und einem Marktanteil von etwa 1 % bei Darlehen und weniger als 2 % bei Einlagen) und dass sich die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der FB Bank, die auf die Bank übertragen wurden, im Vergleich zur Größe des griechischen Bankensystems gering ausnahmen. (273) Darüber hinaus wurden die Geschäftstätigkeiten der Probank den Wettbewerbern durch eine offene Auktion angeboten. Nach dem Verkauf bestand die Probank nicht länger als eigenständiger Wettbewerber und die übertragenen Geschäftstätigkeiten waren vollständig in die Bank integriert. (274) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass angesichts der geringen Größe der übertragenen Geschäftstätigkeiten, des offenen Verkaufsprozesses und der vollständigen Integration der Tätigkeiten der Probank in die Bank keine unverhältnismäßigen Wettbewerbsverzerrungen vorliegen, obwohl der Beihilfebetrag sehr hoch war und eine Vergütung fehlte. 6.3.4.4.   Schlussfolgerung zur Vereinbarkeit mit der Umstrukturierungsmitteilung (275) Auf der Grundlage dieser Darlegungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass der Verkauf der ausgewählten Aktiva und Passiva der Probank und ihre Integration in die Bank sicherstellen, dass die langfristige Rentabilität der Geschäftstätigkeiten der Probank wiederhergestellt wird, dass die Beihilfe auf das erforderliche Minimum begrenzt ist und dass keine unverhältnismäßigen Wettbewerbsverzerrungen vorliegen, im Einklang mit der Umstrukturierungsmitteilung. 6.3.5.   Schlussfolgerung zur Vereinbarkeit der Beihilfe zugunsten der Probank mit dem Binnenmarkt (276) Alle in Tabelle 11 aufgeführten Beihilfemaßnahmen sind demnach mit dem Binnenmarkt vereinbar. 7.   BEWERTUNG DER MASSNAHMEN ZUGUNSTEN DER BANK 7.1.   VORLIEGEN UND HÖHE DER BEIHILFE (277) Die Kommission hat zu prüfen, ob eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV vorliegt. 7.1.1.   Vorliegen einer Beihilfe in den Maßnahmen, die im Rahmen des Hilfspakets für griechische Banken gewährt wurden (Maßnahmen L1 und A) 7.1.1.1.   Staatliche Liquiditätshilfe mittels der Garantiemaßnahme und der Staatsanleihenmaßnahme (Maßnahme L1) (278) Wie die Kommission bereits in ihren Beschlüssen zur Genehmigung und Verlängerung des Hilfspakets für griechische Banken (127) festgestellt hat, stellt die im Rahmen dieses Pakets gewährte Liquiditätshilfe eine staatliche Beihilfe dar. Die ausstehenden Garantiebeträge beliefen sich am 15. April 2011 auf 12 873 Mio. EUR und stiegen bis zum 30. November 2013 auf 14 798 Mio. EUR. Zu diesen Zeitpunkten gab es bei der Bank ausstehende Kredite in Form von Staatsanleihen in Höhe von 787 Mio. EUR bzw. 847 Mio. EUR. Die Gewährung weiterer Liquiditätshilfen im Rahmen dieses Programms würde ebenfalls eine staatliche Beihilfe darstellen. 7.1.1.2.   Staatliche Rekapitalisierung im Rahmen der Rekapitalisierungsregelung (Maßnahme A) (279) Wie die Kommission bereits in ihrer Entscheidung vom 19. November 2008 über das Hilfspaket für griechische Banken festgestellt hat, stellen die Rekapitalisierungen, die im Rahmen der in diesem Programm enthaltenen Rekapitalisierungsregelungen gewährt werden, eine Beihilfe dar. Die Bank hat vermittels Vorzugsaktien 1 350 Mio. EUR erhalten; dies entspricht 2,1 % ihrer RWA (128). (280) Im Jahr 2010 nahm Griechenland eine Reihe von Veränderungen an den technischen Parametern der betreffenden Vorzugsaktien vor, wodurch die Kuponzahlungen jedes Jahr um 2 % erhöht werden, wenn die Vorzugsaktien nicht binnen fünf Jahren eingezogen werden. In Anbetracht dessen, dass infolge dieser Veränderungen die Vergütung des Staates steigt, wenn die Vorzugsaktien nicht nach fünf Jahren eingezogen oder umgewandelt werden, gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Veränderungen der technischen Parameter der Bank keinen Vorteil verschaffen und somit keine zusätzliche staatliche Beihilfe darstellen. 7.1.2.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe in der staatlich garantierten Notfall-Liquiditätshilfe ELA (Maßnahme L2) (281) Unter Randnummer 51 ihrer Bankenmitteilung 2008 hat die Kommission klargestellt, dass die Bereitstellung von Zentralbankmitteln für ein Finanzinstitut nicht als staatliche Beihilfe zu betrachten ist, wenn im Hinblick auf die Solvenz des Finanzinstituts, die Besicherung der Fazilität, den dem Finanzinstitut auferlegten Strafzins und das Fehlen einer Rückbürgschaft des Staates vier Bedingungen kumulativ erfüllt sind. Da die vom Staat garantierte ELA für die Bank diese vier kumulativen Bedingungen nicht erfüllt, insbesondere, da sie mit einer Bürgschaft des Staats verbunden ist und in Verbindung mit weiteren Unterstützungsmaßnahmen gewährt wird, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass die staatlich garantierte ELA keine staatliche Beihilfe darstellt. (282) Die mit einer staatlichen Garantie ausgestattete ELA erfüllt die Bedingungen, die in Artikel 107 Absatz 1 AEUV beschrieben sind. Erstens werden jegliche Verluste vom Staat übernommen, da die Maßnahme eine staatliche Garantie zugunsten der Bank of Greece vorsieht. Somit werden bei der Maßnahme staatliche Mittel eingesetzt. Durch die staatlich garantierte ELA werden Banken in Lage versetzt, sich Liquidität zu beschaffen, auch wenn sie zu dem betreffenden Zeitpunkt keinen Zugang zum Interbankenmarkt und zu den normalen Refinanzierungsmöglichkeiten des Eurosystems haben. Folglich wird der Bank durch die staatlich garantierte ELA ein Vorteil gewährt. Die Maßnahme ist selektiv, da die staatlich garantierte ELA auf den Bankensektor begrenzt ist. Da die Bank durch die staatlich garantierte ELA in die Lage versetzt wird, weiterhin auf dem Markt tätig zu sein und eine Insolvenz und ein Ausscheiden aus dem Markt zu verhindern, wirkt sie wettbewerbsverzerrend. Da die Bank in anderen Mitgliedstaaten aktiv ist und da Finanzinstitute aus anderen Mitgliedstaaten in Griechenland tätig sind oder daran Interesse haben könnten, beeinträchtigt der Vorteil, welcher der Bank gewährt wird, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten. (283) Auf dieser Grundlage ist die Kommission der Auffassung, dass die staatlich garantierte ELA (Maßnahme L2) eine staatliche Beihilfe darstellt. Der Umfang der staatlich garantierten ELA schwankt im zeitlichen Verlauf. Zum 31. Dezember 2012 belief sie sich auf rund 30,9 Mrd. EUR. 7.1.3.   Vorliegen einer Beihilfe in den durch den HFSF gewährten Maßnahmen (Maßnahmen B1, B2 und B3) 7.1.3.1.   Erste Zwischenfinanzierung (Maßnahme B1) (284) In Abschnitt 5.1 des Einleitungsbeschlusses zur NBG ist die Kommission bereits zu dem Schluss gelangt, dass die erste Zwischenfinanzierung eine staatliche Beihilfe darstellt. Das bereitgestellte Kapital belief sich auf 7 430 Mio. EUR. 7.1.3.2.   Zweite Zwischenfinanzierung (Maßnahme B2) (285) Maßnahme B2 wurde unter Einsatz von Mitteln des HFSF durchgeführt, die, wie in Erwägungsgrund 49 des Einleitungsbeschlusses zur NBG Bank dargelegt, staatliche Mittel darstellen. (286) Im Hinblick auf das Vorliegen eines Vorteils wurde die Eigenkapitalquote der Bank durch Maßnahme B2 soweit erhöht, dass sie weiterhin auf dem Markt tätig sein konnte und Zugang zu den Finanzierungsmöglichkeiten des Eurosystems erhielt. Darüber hinaus besteht die Vergütung für Maßnahme B2 in Stückzinsen auf EFSF-Schuldverschreibungen und einer zusätzlichen Gebühr in Höhe von 1 %. Da diese Vergütung deutlich geringer ausfällt als die Kosten für ähnliche Kapitalinstrumente, ist mit Sicherheit davon auszugehen, dass die Bank nicht in der Lage gewesen wäre, sich das gleiche Kapital zu denselben Bedingungen auf dem Markt zu beschaffen. Folglich verschaffte Maßnahme B2 der Bank einen Vorteil aus öffentlichen Mitteln. Da die Maßnahme ausschließlich für die Bank bereitgestellt wurde, ist sie selektiv. (287) Die Marktstellung der Bank wurde durch Maßnahme B2 gestärkt, da ihr die für die fortgesetzte Erfüllung der Kapitalanforderungen notwendigen Finanzmittel zur Verfügung gestellt wurden, was zu Wettbewerbsverzerrungen führte. Da die Bank auf Bankenmärkten in anderen Mitgliedstaaten tätig ist und Finanzinstitute aus anderen Mitgliedstaaten in Griechenland, insbesondere auf dem Versicherungsmarkt, tätig sind, beeinträchtigt Maßnahme B2 auch den Handel zwischen Mitgliedstaaten. (288) Die Kommission betrachtet Maßnahme B2 als staatliche Beihilfe. Sie wurde von den nationalen Behörden als Beihilfe angemeldet. Das entgegengenommene Kapital belief sich auf

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.