Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/1092 der Kommission vom 23. Juli 2014 über die staatlichen Beihilfen SA.34824 (2012/C), SA.36007 (2013/NN) SA.36658 (2014/NN), SA.37156 (2014/NN), SA.34534 (2012/NN) Griechenlands zugunsten der National Bank of Greece-Gruppe in Bezug auf die Rekapitalisierung und Umstrukturierung der National Bank of Greece S.A.;Abwicklung der First Business Bank S.A. durch Übertragung auf die National Bank of Greece S.A.;Abwicklung der Probank S.A. durch Übertragung auf die National Bank of Greece S.A.;Abwicklung der Cooperative Bank of Lesvos-Limnos, Cooperative Bank of Achaia und Cooperative Bank of Lamia (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 5201) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32015D1092. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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e Angebot vorlegte. Die Bank of Greece beschloss, nur die vier größten in Griechenland tätigen Banken zu kontaktieren, von denen lediglich die Bank und eine weitere Bank unverbindliche Angebote einreichten. Diese beiden Bieter wurden von der Bank of Greece aufgefordert, verbesserte Angebote vorzulegen. Die Bank of Greece entschied sich für die NBG, da ihr Angebot mit geringeren Abwicklungskosten verbunden war (113). (201) Die Kommission stellt fest, dass die Bank of Greece lediglich vier Banken (114) kontaktierte. Durch die begrenzte Anzahl der kontaktierten Käufer lässt sich jedoch nicht ausschließen, dass es sich um eine offene Ausschreibung handelte, da es keine anderen in Griechenland tätigen Banken gab, die groß genug waren, um die ausgeschriebenen Vermögenswerte aufzunehmen, und zur Zeit der Abwicklung über ausreichend Kapital verfügten, und da das Interesse ausländischer Kredit- und Finanzinstitute an einer Beteiligung an Bankgeschäften in Griechenland zur Zeit der Abwicklung begrenzt war. Darüber hinaus legte die Bank of Greece im Voraus das Portfolio der zu übertragenden Aktiva und Passiva sowie den Zeitplan fest, den die Angebote einhalten sollten, um gültig zu sein. Nach Ansicht der Kommission wurde der Verkauf in einem offenen, diskriminierungsfreien Verfahren durchgeführt. (202) Der negative Preis (d. h. die Berücksichtigung der Finanzierungslücke und die Deckung des genannten Kapitalbedarfs) für die Aktiva und Passiva der FB Bank schließt nicht aus, dass der Verkaufspreis den Marktwert des Unternehmens widerspiegelte (115). Die Kommission hat keinen Grund zu der Annahme, dass das Angebot und der gezahlte Preis nicht den Marktpreis des Unternehmens widerspiegelten. Es wird daran erinnert, dass nach griechischem Recht der beizulegende Zeitwert der übertragenen Aktiva zunächst von Bank of Greece geschätzt und dann in den folgenden sechs Monaten von externen Sachverständigen überprüft und angepasst wird. Infolgedessen ist die Kommission der Auffassung, dass der Verkauf zu Marktkonditionen erfolgte. Auf dieser Grundlage gelangt die Kommission im Einklang mit Randnummer 49 der Bankenmitteilung 2008, mit Randnummer 20 der Umstrukturierungsmitteilung und mit ihrer eigenen Beschlusspraxis (116) zu dem Schluss, dass eine staatliche Beihilfe an die Bank ausgeschlossen werden kann. 6.2.1.3.   Schlussfolgerung zum Vorliegen und zum Gesamtbetrag der erfolgten Beihilfe (203) Auf der Grundlage der Erwägungsgründe 190 bis 197 erachtet die Kommission, dass die Maßnahmen FB1, FB2, FB3, FB4 und FB5 jeweils die Bedingungen in Artikel 107 Absatz 1 AEUV erfüllen und eine staatliche Beihilfe darstellen. (204) Aus diesem Grund gelangt die Kommission zu der Schlussfolgerung, dass — zusätzlich zu den Krediten in Form griechischer Staatsanleihen in Höhe von 60 Mio. EUR (Maßnahme FB2) und den staatlichen Garantien über 50 Mio. EUR (Maßnahme FB3) — eine staatliche Beihilfe in Form einer Kapitalhilfe in Höhe von 606,97 Mio. EUR (Maßnahmen FB1, FB4 und FB5) zugunsten der Geschäftstätigkeiten der FB Bank gewährt worden war; siehe Übersicht in Tabelle 9. Tabelle 10 Übersicht über die von der FB Bank insgesamt erhaltene Beihilfe Begünstigte Maßnahme Art der Beihilfe Höhe der Beihilfe (in Mio. EUR) Geschäftstätigkeiten der FB Bank FB1 Rekapitalisierung 50 FB4 Deckung der Finanzierungslücke zwischen FB Bank und Bank 456,97 FB5 Verpflichtungserklärung zur Deckung des Kapitalbedarfs im Zusammenhang mit den auf die Bank übertragenen Aktiva der FB Bank 100 Insgesamt gewährte Kapitalhilfe 606,97 Insgesamt letztlich ausgezahlte Kapitalhilfe 506,97 Begünstigte Maßnahme Art der Beihilfe   Geschäftstätigkeiten der FB Bank FB2 Staatsanleihen 60   FB3 Garantien 50 Insgesamt gewährte Liquiditätshilfe 110 6.2.2.   Rechtsgrundlage der Prüfung der Vereinbarkeit (205) Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV kann die Kommission Beihilfen „zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats“ als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären. (206) Die Kommission hat anerkannt, dass die weltweite Finanzkrise eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats hervorrufen kann und dass Maßnahmen zur Unterstützung von Banken geeignet sind, diese Störung zu beseitigen. Dies hat die Kommission in der Bankenmitteilung 2008, der Rekapitalisierungsmitteilung und der Umstrukturierungsmitteilung bekräftigt. Die Kommission ist nach wie vor der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Genehmigung nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV vorliegen, da die Finanzmärkte erneut unter Druck geraten sind. Sie hat diese Auffassung mit der Annahme der Verlängerungsmitteilung 2011 (117) sowie der Bankenmitteilung 2013 (118) bestätigt. (207) m Hinblick auf die griechische Wirtschaft hat die Kommission in ihren Beschlüssen zur Genehmigung und Verlängerung des Hilfspakets für griechische Banken sowie in ihrer Genehmigung staatlicher Unterstützungsmaßnahmen, die Griechenland einzelnen Banken gewährt hat, anerkannt, dass eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben Griechenlands droht und dass die staatliche Stützung von Banken ein geeignetes Mittel zur Behebung dieser Störung ist. Damit sollte Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV die Rechtsgrundlage für die Würdigung der Beihilfemaßnahmen sein. (208) Nach Randnummer 15 der Bankenmitteilung 2008 setzt die Vereinbarkeit einer Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV voraus, dass sie die allgemeinen Vereinbarkeitskriterien erfüllt: a)   Geeignetheit: Die Beihilfe muss zielgenau ausgerichtet sein, damit die angestrebte Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben wirksam erreicht werden kann. Dies wäre nicht der Fall, wenn die Maßnahme nicht zur Behebung der Störung geeignet wäre. b)   Notwendigkeit: Die Beihilfe muss in ihrer Höhe und Form notwendig sein, um das angestrebte Ziel zu erreichen. Sie muss daher dem für das Ziel erforderlichen Mindestbetrag entsprechen und ihrer Form nach zur Behebung der Störung geeignet sein. c)   Angemessenheit: Die positiven Auswirkungen der Maßnahme sind sorgfältig gegen Wettbewerbsverzerrungen abzuwiegen, damit die Verzerrungen auf das für die Zielsetzung der Maßnahme erforderliche Minimum begrenzt werden. (209) Während der Finanzkrise stellte die Kommission Vereinbarkeitskriterien für verschiedene Arten von Beihilfemaßnahmen auf. Die Grundsätze für die Bewertung von Beihilfemaßnahmen wurden erstmals in der Bankenmitteilung 2008 niedergelegt. (210) In der Rekapitalisierungsmitteilung sind weitere Vorgaben zur Höhe der Vergütung im Falle staatlicher Kapitalzuführungen enthalten. (211) Des Weiteren hat die Kommission in der Umstrukturierungsmitteilung erläutert, wie Umstrukturierungspläne von ihr geprüft werden. Bei der Prüfung des Umstrukturierungsplans der Bank auf der Grundlage der Umstrukturierungsmitteilung berücksichtigt die Kommission alle in Tabelle 10 aufgeführten Maßnahmen. 6.2.3.   Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahmen mit der Bankenmitteilung 2008 und der Rekapitalisierungsmitteilung 6.2.3.1.   Vereinbarkeit der Maßnahmen FB1, FB2 und FB3 mit der Bankenmitteilung 2008 (212) Die Maßnahmen FB1, FB2 und FB3 wurden im Rahmen des Hilfspakets für griechische Banken gewährt. Die in diesem Paket enthaltenen Maßnahmen wurden in der Entscheidung der Kommission vom 19. November 2008 bereits als mit dem Binnenmarkt vereinbar gewertet. 6.2.3.2.   Vereinbarkeit der Maßnahmen FB4 und FB5 mit der Bankenmitteilung 2008 und der Rekapitalisierungsmitteilung 6.2.3.2.1.   Geeignetheit (213) Bezüglich der Geeignetheit der Maßnahmen FB4 und FB5 betrachtet die Kommission die Maßnahmen als geeignet, da sie die Einleger der FB Bank geschützt und damit die Finanzstabilität gesichert haben. Ohne die Hilfe durch den HFSF hätten diese Tätigkeiten nicht fortgesetzt werden können, da das Eigenkapital der FB Bank zum Zeitpunkt der Abwicklung negativ war und unter den damals herrschenden schwierigen Marktbedingungen keine Bank ein Portfolio von Aktiva und Passiva mit negativem Wert erworben hätte, durch das sich ihre Kapitaladäquanz verschlechtert hätte. Die Maßnahmen stellten somit sicher, dass die Stabilität des griechischen Finanzsystems aufrechterhalten wird. Auf dieser Grundlage gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass es sich bei den Maßnahmen um geeignete Rettungsbeihilfen handelt. 6.2.3.2.2.   Notwendigkeit (214) Nach der Bankenmitteilung 2008 muss eine Beihilfe in ihrer Höhe und Form notwendig sein, um das angestrebte Ziel der Maßnahme zu erreichen. Die Höhe einer Kapitalzuführung muss also dem für das Ziel erforderlichen Mindestbetrag entsprechen. (215) Wie die Bank of Greece in ihrem Schreiben vom 8. Mai 2013 mitgeteilt hatte, hätte der Entzug der Lizenz der FB Bank ohne Anwendung von Abwicklungsmaßnahmen trotz ihrer geringen Größe das Vertrauen der Einleger in das griechische Bankensystem beschädigen und sich so auf die Finanzstabilität auswirken können. Außerdem fügte die Bank of Greece hinzu, dass sie von den verschiedenen Abwicklungsoptionen die Abwicklung der FB Bank durch die Anwendung des Kauf- und Übernahmeverfahrens im Einklang mit der MEFP von Dezember 2012 favorisierte. Dieses Verfahren bot ihrer Ansicht nach eine sofortige und endgültige Lösung für die Probleme der FB Bank. Die Kommission ist der Auffassung, dass diese Elemente zur Wiederherstellung der Finanzstabilität für die Notwendigkeit der Maßnahmen FB4 und FB5 sprechen. (216) Bezüglich des Umfangs der Intervention erklärte die Bank of Greece in ihrem Beschluss 10/1/10.5.2013, dass eine Übertragung ausgewählter Aktiva und Passiva die bevorzugte Lösung sein, da sie die Abwicklungskosten auf ein Minimum beschränke. Dieser Beschluss stand auch mit der MEFP von März 2012. Ferner stellt die Kommission fest, dass der endgültige Betrag der Finanzierungslücke von den griechischen Behörden unter Berücksichtigung des von einem Abschlussprüfer erstellten Bewertungsgutachtens sorgfältig festgelegt wurde. Der Beitrag entsprach genau der Differenz zwischen dem beizulegenden Zeitwert der übertragenen Aktiva und dem Wert der Verbindlichkeiten. Außerdem sagte der HFSF nur eine Deckung des Kapitalbedarfs von bis zu 9 % der übertragenen Aktiva, wie von der Bank of Greece geschätzt, zu. Die Tatsache, dass von den beiden Bietern lediglich die Bank zustimmte, ihr Angebot zu überarbeiten, untermauert die Schlussfolgerung, dass der Beitrag nicht übermäßig hoch war. (217) Zudem wurde das Eigenkapital der FB Bank nicht übertragen und verblieb damit in der liquidierten Einrichtung, d. h. der FB Bank. So erleiden die Aktionäre einen Verlust in voller Höhe, und der Beitrag des HFSF wird nicht durch die Kosten ihrer Rettung aufgebläht. (218) Was die Vergütung für die Beihilfe betrifft, wird der HFSF, wie bereits in Erwägungsgrund 195 dargelegt, den eingebrachten Geldbetrag höchstwahrscheinlich nicht vollständig zurückerhalten (119). Er erhält also eindeutig keine Vergütung und sein Beitrag kommt einem Zuschuss gleich. Wie unter Randnummer 44 der Rekapitalisierungsmitteilung dargelegt, ist eine unzureichend vergütete Rekapitalisierung nur im Falle notleidender Banken akzeptabel, die keine Vergütung zahlen können. Die Kommission ist der Auffassung, dass dies bei der FB Bank zutrifft. Das Fehlen einer Vergütung macht eine tiefgreifende Umstrukturierung im Einklang mit der Rekapitalisierungsmitteilung erforderlich. (219) Abschließend stellt die Kommission fest, dass die Maßnahmen FB4 und FB5 ihrer Höhe sowie ihrer Form nach als Rettungsbeihilfe notwendig ist, um die Ziele der Begrenzung der Störung im griechischen Bankensystem sowie im griechischen Wirtschaftsleben insgesamt zu erreichen. 6.2.3.2.3.   Angemessenheit (220) Die Kommission stellt fest, dass die FB Bank nicht mehr wie bisher besteht. Die Tatsache, dass die Fortführung der von ihr übertragenen Tätigkeiten durch die Beihilfe ermöglicht wurde, stellt theoretisch eine Wettbewerbsverzerrung dar. Dem stellt die Kommission die geringe Größe der FB Bank und den Verkaufsprozess gegenüber, bei dem die Wettbewerber die Gelegenheit hatten, ein Angebot für die ausgewählten Aktiva und Passiva der FB Bank abzugeben. Darüber hinaus wurden die Wirtschaftstätigkeiten der FB Bank unmittelbar nach ihrer Übertragung vollständig in die Bank integriert und bestanden nicht als separate wirtschaftliche Tätigkeit weiter bzw. stellten keinen Wettbewerb mehr dar. Die Kommission gelangt somit zu dem Schluss, dass die Beihilfe keine unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrung verursacht. Schlussfolgerung zur Vereinbarkeit der Maßnahmen FB4 und FB5 (221) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die Maßnahmen FB4 und FB5 im Einklang mit der Bankenmitteilung 2008 und der Rekapitalisierungsmitteilung geeignet und notwendig und angesichts der geringen Größe der FB Bank und ihres Verschwindens als eigenständiger Wettbewerber durch ihre vollständige Integration in die Bank, zur Erreichung des angestrebten Ziels angemessen sind. 6.2.4.   Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahmen mit der Umstrukturierungsmitteilung (222) Was die Vergütung der Maßnahme FB4 betrifft, stellte die Kommission in Erwägungsgrund 218 fest, dass der HFSF die für die Abwicklung der FB Bank zugeführten 456,97 Mio. EUR (Maßnahme FB4) wahrscheinlich nicht vollständig zurückerhalten wird. Das Fehlen einer Vergütung macht eine tiefgreifende Umstrukturierung sowohl im Hinblick auf Rentabilitätsmaßnahmen als auch im Hinblick auf Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen erforderlich. 6.2.4.1.   Langfristige Rentabilität der Geschäftstätigkeiten der FB Bank durch Veräußerung (223) Unter Randnummer 21 der Umstrukturierungsmitteilung ist festgelegt, dass bei einem notleidenden Kreditinstitut eine ordnungsgemäße Abwicklung oder Versteigerung erwogen werden sollte, wenn die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität nicht realistisch ist. Die Mitgliedstaaten sollten daher den Ausstieg unrentabler Marktteilnehmer unterstützen und dafür sorgen, dass der Ausstieg im Interesse der Finanzstabilität in angemessener Zeit erfolgt. (224) Die FB Bank war jedoch auf sich allein gestellt wirtschaftlich nicht rentabel und wurde liquidiert. In dieser Hinsicht wird unter Randnummer 17 der Umstrukturierungsmitteilung Folgendes klargestellt: „Der Verkauf einer notleidenden Bank an ein anderes Finanzinstitut kann, wenn es sich bei dem Käufer um ein rentables Unternehmen handelt, das die Übernahme der notleidenden Bank verkraften kann, zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität wie auch zur Wiederherstellung des Vertrauens in den Markt beitragen“. (225) Wie in Abschnitt 7.5.2 erläutert, kann die Bank auf der Grundlage ihres Umstrukturierungsplans als rentables Institut bewertet werden. Die Übertragung der Tätigkeiten der FB Bank auf die Bank ermöglicht daher die Wiederherstellung ihrer langfristigen Rentabilität. Darüber hinaus stellt die Tatsache, dass die Tätigkeiten der FB Bank vollständig in die Bank integriert wurden (120) und die FB Bank kein eigenständiger Wettbewerber mehr war, eine tiefgreifende Umstrukturierung dar, wie sie aufgrund der unzureichenden Vergütung für die staatliche Beihilfe gefordert wurde. 6.2.4.2.   Eigenbeitrag und Lastenverteilung (226) Wie in Erwägungsgrund 216 erläutert, stellt der gewählte Weg der Abwicklung der FB Bank die Begrenzung der Umstrukturierungskosten auf das Minimum sicher. Zunächst wurde die Finanzierungslücke von den griechischen Behörden unter Berücksichtigung eines von unabhängigen Prüfern erstellten Gutachtens sorgfältig festgelegt. Zudem sagte der HFSF zu, den Kapitalbedarf des Käufers aufgrund der übertragenen Aktiva nur bis zu dem gesetzlich vorgeschriebenen Mindestbetrag zu decken. Darüber hinaus tragen die Integration der Wirtschaftstätigkeiten der FB Bank in ein größeres Institut und die damit einhergehende Realisierung von Synergien durch die Rationalisierung des Filialnetzes der FB Bank, die Konsolidierung der IT-Infrastruktur und die Senkung der Finanzierungskosten dazu bei, die Umstrukturierungskosten auf das Minimum zu begrenzen, verglichen mit einem Szenario, bei dem der Staat versucht hätte, die Rentabilität der auf sich allein gestellten FB Bank wiederherzustellen. (227) Das Eigenkapital und nachrangige Schuldtitel wurden nicht auf die Bank übertragen, sondern verblieben bei der FB Bank, der Einrichtung in Liquidation. Aus diesem Grund geht die Kommission von einer hinreichenden Lastenverteilung durch die Aktionäre aus, da Letztere nur Anspruch auf die Erlöse aus der Liquidation haben, wenn die Erlöse ausreichen, um zuerst die Rückzahlung an den HFSF zu leisten, dessen Anspruch Vorrang vor den übrigen Gläubigern hat. Angesichts der spärlichen liquidierten Vermögenswerte erhalten die Aktionäre ihre Investitionen wahrscheinlich nicht zurück. 6.2.4.3.   Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen (228) Im Hinblick auf Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen ist unter Randnummer 30 der Umstrukturierungsmitteilung Folgendes vorgesehen: „Bei der Prüfung der Notwendigkeit solcher Maßnahmen geht die Kommission zunächst von Umfang, Reichweite und Art der Geschäftstätigkeiten aus, denen die betreffende Bank bei Umsetzung eines plausiblen Umstrukturierungsplans […] nachgehen würde. […] Art und Form solcher Maßnahmen richten sich nach zwei Kriterien: erstens nach der Höhe der Beihilfe sowie den Bedingungen und Umständen, unter denen die Beihilfe gewährt wurde, und zweitens nach den Merkmalen des Marktes bzw. der Märkte, auf dem bzw. denen die begünstigte Bank tätig sein wird.“ (229) Die zusätzlich zu den griechischen Staatsanleihen in Höhe von 60 Mio. EUR (Maßnahme FB2) und den staatlichen Garantien über 50 Mio. EUR (Maßnahme FB3) insgesamt erhaltene Beihilfe in Form einer Kapitalhilfe beträgt 606,97 Mio. EUR (Maßnahmen FB1, FB4 und FB5). Maßnahme FB1 entsprach 3,25 % der RWA der FB Bank zum 31. Dezember 2008. Maßnahme FB4, die Deckung der Finanzierungslücke zwischen der FB Bank und der Bank, entsprach rund 33,44 % der RWA der FB Bank zum 31. März 2013. Maßnahme FB5 entsprach definitionsgemäß 9 % der auf die Bank übertragenen RWA der FB Bank. Beihilfen in dieser Höhe, bei denen keine Vergütung erfolgt, erfordern eine wesentliche Verringerung der Marktpräsenz des Begünstigten. (230) Im Hinblick auf den Markt, auf dem die FB Bank tätig war, stellt die Kommission fest, dass die FB Bank eine sehr kleine Bank war (mit einem Anteil von weniger als 0,5 % der Gesamtaktiva der griechischen Banken und einem Marktanteil von weniger als 1 % bei Darlehen und Einlagen in Griechenland) und dass sich die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der FB Bank, die auf die Bank übertragen wurden, im Vergleich zur Größe des griechischen Bankensystems gering ausnahmen. (231) Darüber hinaus wurden die Geschäftstätigkeiten der FB Bank den Wettbewerbern durch eine offene Auktion angeboten. Nach dem Verkauf bestand die FB Bank nicht länger als eigenständiger Wettbewerber und die übertragenen Geschäftstätigkeiten waren vollständig in die Bank integriert. (232) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass angesichts der geringen Größe der übertragenen Geschäftstätigkeiten, des offenen Verkaufsprozesses und der vollständigen Integration der Tätigkeiten der FB Bank in die Bank keine unverhältnismäßigen Wettbewerbsverzerrungen vorliegen, obwohl der Beihilfebetrag sehr hoch war und eine Vergütung fehlte. 6.2.4.4.   Schlussfolgerung zur Vereinbarkeit mit der Umstrukturierungsmitteilung (233) Auf der Grundlage dieser Darlegungen wird der Schluss gezogen, dass der Verkauf der ausgewählten Aktiva und Passiva der FB Bank und ihre Integration in die Bank sicherstellen, dass die langfristige Rentabilität der Geschäftstätigkeiten der FB Bank wiederhergestellt wird, dass die Beihilfe auf das erforderliche Minimum begrenzt ist und dass keine unverhältnismäßigen Wettbewerbsverzerrungen vorliegen, im Einklang mit der Umstrukturierungsmitteilung. 6.2.5.   Schlussfolgerung zur Vereinbarkeit der Beihilfe zugunsten der FB Bank mit dem Binnenmarkt (234) Alle in Tabelle 10 aufgeführten Beihilfemaßnahmen sind demnach mit dem Binnenmarkt vereinbar. 6.3.   BEWERTUNG DER MASSNAHMEN ZUGUNSTEN DER PROBANK 6.3.1.   Vorliegen und Höhe der Beihilfe (235) Die Kommission hat zunächst zu prüfen, ob die Maßnahmen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen. 6.3.1.1.   Vorliegen einer Beihilfe in den Maßnahmen, die im Hinblick auf die Abwicklung der Probank gewährt wurden (Maßnahmen PB1 und PB2) (236) Der HFSF ist eine von Griechenland zur Unterstützung von Banken gegründete und finanzierte Einrichtung. Demnach wurden bei den Maßnahmen PB1 und PB2 staatliche Mittel eingesetzt. Ferner sind die Maßnahmen PB1 und PB2 von Natur aus selektiv, da sie nur die Tätigkeiten der Probank begünstigen. (237) Darüber hinaus verschaffen die Maßnahmen PB1 und PB2 der Probank einen klaren Vorteil, indem sie deren Bankgeschäfte aufrechterhielten. Bei der Übertragung handelt es sich in diesem Fall um einen „en bloc“-Verkauf, bei dem die wichtigen produktiven Bankenaktiva (Niederlassungen, Einlagen und Kredite) übertragen, jedoch nicht das Eigenkapital übertragen werden. (238) Die Maßnahmen PB1 und PB2 erfüllen nicht den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers. Tatsächlich hat der HFSF keine Aussicht auf eine Gewinnerzielung durch seinen Beitrag: Als Gegenleistung dafür erhielt er nämlich keinen Anspruch gegen die Bank, sondern lediglich einen Anspruch gegen die Einrichtung in Liquidation, d. h. die Probank. (121) Aus diesem Grund wird der HFSF die eingebrachten Geldmittel wahrscheinlich nicht vollständig zurückerhalten. (239) Dieser selektive Vorteil, der durch die Maßnahmen PB1 und PB2 entsteht, verzerrt den Wettbewerb, indem ein Bankgeschäft aufrechterhalten wird, so dass es auf dem Markt tätig sein und mit anderen Banken, die in Griechenland aktiv oder daran interessiert sind, auf den griechischen Markt vorzudringen, in Wettbewerb treten kann. Somit wirken sich die Maßnahmen PB1 und PB2 auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten aus und bergen eine potenzielle Wettbewerbsverzerrung in sich. (240) Die Kommission gelangt demnach zu dem Schluss, dass die Schließung der Finanzierungslücke zwischen der Probank und der Bank in Höhe von 562,73 Mio. EUR durch den HFSF und die Zusage des HFSF zur Deckung des Kapitalbedarfs im Zusammenhang mit den übertragenen Aktiva, die sich auf [180 bis 280] Mio. EUR belaufen können, staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen. Begünstigte der Maßnahmen PB1 und PB2 (241) Begünstigte der Maßnahmen PB1 und PB2 sind die Geschäftstätigkeiten der Probank, da die Maßnahmen die Fortsetzung dieser Tätigkeiten innerhalb der Bank ermöglichten. (242) Um auszuschließen, dass der Verkauf der Geschäftstätigkeiten der Probank eine staatliche Beihilfe an die Bank darstellt, muss die Kommission im Einklang mit Randnummer 49 der Bankenmitteilung 2008 prüfen, ob bestimmte Auflagen erfüllt wurden. Sie muss insbesondere prüfen, i) ob der Verkauf in einem offenen, diskriminierungsfreien Verfahren durchgeführt wurde, ii) ob der Verkauf zu Marktkonditionen erfolgte und iii) ob das Finanzinstitut oder die Regierung einen möglichst hohen Verkaufspreis für die betroffenen Aktiva und Passiva festsetzt hatte. (243) Die Bank erwarb die Aktiva und Passiva der Probank, da sie im Rahmen eines diskriminierungsfreien Ausschreibungsverfahrens, das für andere Banken offen war, das bessere Angebot vorlegte. Die Bank of Greece beschloss, nur die vier größten in Griechenland tätigen Banken zu kontaktieren, von denen lediglich die Bank und eine weitere Bank Angebote einreichten. Das Angebot der Bank wurde vom Preis und von den erwarteten Synergien her für das bessere befunden. (244) Die Bank of Greece kontaktierte lediglich vier Banken. Durch die begrenzte Anzahl der kontaktierten Käufer l

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.