Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/1092 der Kommission vom 23. Juli 2014 über die staatlichen Beihilfen SA.34824 (2012/C), SA.36007 (2013/NN) SA.36658 (2014/NN), SA.37156 (2014/NN), SA.34534 (2012/NN) Griechenlands zugunsten der National Bank of Greece-Gruppe in Bezug auf die Rekapitalisierung und Umstrukturierung der National Bank of Greece S.A.;Abwicklung der First Business Bank S.A. durch Übertragung auf die National Bank of Greece S.A.;Abwicklung der Probank S.A. durch Übertragung auf die National Bank of Greece S.A.;Abwicklung der Cooperative Bank of Lesvos-Limnos, Cooperative Bank of Achaia und Cooperative Bank of Lamia (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 5201) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32015D1092. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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tzung dieser Verpflichtungen wird bis zum 31. Dezember 2018 von einem Überwachungstreuhänder kontrolliert. (161) Unabhängig davon erklärte Griechenland, dass es vor jedem etwaigen Rückkauf der Optionsscheine durch die Bank oder durch eine staatliche Stelle, einschließlich des HFSF, die Zustimmung der Kommission einholen werde (104). 3.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS IN BEZUG AUF DIE ERSTE ZWISCHENFINANZIERUNG (162) Am 27. Juli 2012 leitete die Kommission das förmliche Prüfverfahren ein, um festzustellen, ob die Bedingungen der Bankenmitteilung 2008 (105) hinsichtlich der Geeignetheit, der Notwendigkeit und der Angemessenheit der ersten Zwischenfinanzierung durch den HFSF zugunsten der Bank (Maßnahme B1) eingehalten worden waren. (163) Im Hinblick auf die Geeignetheit der Maßnahme hatte die Kommission aufgrund der Tatsache, dass die Unterstützung erfolgte, nachdem bereits zuvor Rekapitalisierungen und Liquiditätshilfen gewährt worden waren, und in Anbetracht des langen Sanierungszeitraums jedoch Zweifel, ob von der Bank alle machbaren Maßnahmen ergriffen worden waren, um in Zukunft keine Unterstützung mehr zu benötigen. (106). Außerdem war der Kommission nicht klar, wer die Bank kontrollieren würde, sobald die erste Zwischenfinanzierung durch eine dauerhafte Rekapitalisierung ersetzt wird (107), da die Bank entweder unter staatliche Kontrolle oder unter die Kontrolle der privaten Minderheitsaktionäre gestellt werden könnte. Die Kommission erklärte, dass sie sicherstellen möchte, dass es in beiden Fällen zu keiner Verschlechterung der Geschäftsführung der Bank und insbesondere der Kreditvergabeverfahren kommt. (164) Was die Notwendigkeit der ersten Zwischenfinanzierung anbelangt, fragte sich die Kommission in Erwägungsgrund 67 des Einleitungsbeschlusses zur NBG, ob alle machbaren Maßnahmen ergriffen worden waren, damit die Bank in Zukunft keine Unterstützung mehr benötigt. Da die Dauer der Zwischenfinanzierung unsicher war, konnte die Kommission außerdem nicht feststellen, ob die Vergütung ausreichend war und mit den beihilferechtlichen Grundsätzen einer angemessenen Vergütung und Lastenverteilung übereinstimmte. Die Bedingungen für die Umwandlung der ersten Zwischenfinanzierung in eine dauerhafte Rekapitalisierung waren zum Zeitpunkt des Erlasses des Einleitungsbeschlusses zur NBG nicht bekannt, deshalb konnten diese von der Kommission nicht geprüft werden. (165) Bezüglich der Angemessenheit der Maßnahme zweifelte die Kommission, ob die Sicherheitsvorkehrungen (Verbot der Werbung mit den staatlichen Beihilfen, Verbot von Kupon- und Dividendenzahlungen, Verbot der Ausübung von Kaufoptionen und Rückkaufverbot, wie in Erwägungsgrund 71 des Einleitungsbeschlusses zur NBG beschrieben) für die erste Zwischenfinanzierung ausreichten. In Erwägungsgrund 72 des Einleitungsbeschlusses zur NBG stellte die Kommission fest, dass die Wettbewerbsverzerrungen unter Umständen auf fehlende Regeln zurückzuführen sind, mit denen die Koordinierung der vier größten griechischen Banken (die Bank, Alpha Bank, Eurobank und Piraeus Bank) durch den HFSF hätte verhindert werden können; ein weiterer Grund könnten mangelnde angemessene Sicherheitsvorkehrungen sein, die den Austausch vertraulicher Geschäftsinformationen zwischen diesen vier Banken verhindert hätten. Aus diesem Grund schlug die Kommission die Ernennung eines Überwachungstreuhänders vor, der in der Bank vor Ort präsent sein sollte. 4.   STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN ZUM FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHREN IN BEZUG AUF DIE ERSTE ZWISCHENFINANZIERUNG Stellungnahme einer griechischen Bank (166) Am 3. Januar 2013 ging bei der Kommission die Stellungnahme einer griechischen Bank zum Einleitungsbeschluss zur NBG ein. Diese erklärte, dass die Rekapitalisierung griechischer Banken durch den HFSF grundsätzlich ein begrüßenswerter Schritt in Richtung eines gesünderen und rentableren Bankensystems sei und dass sie keine Einwände gegen die Rekapitalisierung der Bank habe. (167) Die griechische Bank drückte ihre volle Unterstützung für die grundsätzliche Rekapitalisierung griechischer Banken durch den HFSF aus, merkte jedoch an, dass sie zur Minimierung von Wettbewerbsverzerrungen und zur Verhinderung von Diskriminierung erwarte, dass eine Rekapitalisierung durch den HFSF allen in Griechenland operierenden Banken unter ähnlichen Bedingungen offen stehe. 5.   STELLUNGNAHME GRIECHENLANDS ZUM FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHREN IN BEZUG AUF DIE ERSTE ZWISCHENFINANZIERUNG (168) Am 5. September 2012 übermittelte Griechenland seine von der Bank of Greece und dem HFSF erarbeitete Stellungnahme. 5.1.   STELLUNGNAHME DER BANK OF GREECE (169) Bezüglich der Geeignetheit der ersten Zwischenfinanzierung erklärte die Bank of Greece, dass der vom HFSF zur Rekapitalisierung der vier größten griechischen Banken im Mai 2012 zugeführte Betrag von 18 Mrd. EUR niedriger war als der benötigte Endbetrag, damit diese Banken bis Juni 2012 eine Core-Tier-1-Quote von 10 % sowie eine Core-Tier-1-Quote von 7 % für ein dreijähriges Stress-Szenario erreichen und aufrechterhalten konnten. Die Bank of Greece merkte außerdem an, dass es sich bei der ersten Zwischenfinanzierung um eine vorübergehende Finanzierung handelte, da der Rekapitalisierungsprozess mit der Aktienkapitalaufstockung dieser vier Banken abgeschlossen sein würde. (170) Des Weiteren stellte die Bank of Greece fest, dass die Rekapitalisierung der größten griechischen Banken Bestandteil einer längerfristigen Umstrukturierung des griechischen Bankensektors ist. Wenn eine Bank in Privatbesitz bleibt, ändert sich die Geschäftsführung höchstwahrscheinlich nicht. Geht eine Bank dagegen in staatlichen Besitz (d. h. in den Besitz des HFSF) über, kann der HFSF eine neue Geschäftsführung bestimmen, was in jedem Fall von der Bank of Greece geprüft wird. Die Bank of Greece erklärte, dass sie den Corporate-Governance-Rahmen, die Eignung der Geschäftsführung und das Risikoprofil jeder Bank fortlaufend prüft, um sicherzustellen, dass die Banken keine übermäßigen Risiken eingehen. Ferner betonte die Bank of Greece, dass vom HFSF bereits Vertreter in den Vorstand der rekapitalisierten Banken berufen worden waren. (171) Im Hinblick auf die Notwendigkeit der ersten Zwischenfinanzierung erklärte die Bank of Greece, dass die Rekapitalisierung der Bank begrenzt war, um die Einhaltung der damaligen Mindestkapitalanforderungen von 8 % sicherzustellen. Außerdem habe sich der längere Zeitraum vor den Rekapitalisierungen durch die starke Verschlechterung des Geschäftsumfelds in Griechenland und die Auswirkungen des PSI-Programms, die Komplexität des gesamten Projekts sowie die Notwendigkeit einer maximalen Beteiligung privater Investoren an der Aufstockung des Aktienkapitals bedingt. (172) Was die Angemessenheit der ersten Zwischenfinanzierung betrifft, ist der Bank of Greece zufolge die vollständige Umsetzung des der Kommission vorzulegenden Umstrukturierungsplans insofern gesichert, als die Aussetzung der Stimmrechte des HFSF aufgehoben wird, falls beispielsweise der Umstrukturierungsplan wesentlich verletzt wird. Des Weiteren erklärte die Bank of Greece, dass die Schwierigkeiten der Bank weder auf kommerziell aggressive Handlungen noch darauf zurückzuführen waren, dass die Geschäftsführung die Risiken unterschätzt hatte. 5.2.   STELLUNGNAHME DES HFSF (173) Bezüglich der Geeignetheit der ersten Zwischenfinanzierung erklärte der HFSF im Zusammenhang mit dem Problem der potenziellen staatlichen Einmischung in Fällen, in denen der Staat staatliche Hilfen in beträchtlicher Höhe durch den HFSF zur Verfügung stellt und der HFSF die vollen Stimmrechte erhält, dass die durch den HFSF finanzierten Banken nicht als staatliche Einrichtungen oder als Einrichtungen unter staatlicher Kontrolle gelten und dass sie nach ihrer dauerhaften Rekapitalisierung durch den HFSF nicht vom Staat kontrolliert werden. Der HFSF betonte, dass er eine vollständig unabhängige juristische Person des privaten Rechts mit Entscheidungsfreiheit ist. Gemäß Artikel 16C Absatz 2 des HFSF-Gesetzes, nach dem Kreditinstitute, die vom HFSF Kapitalhilfe erhalten haben, nicht Teil des öffentlichen Sektors im weiteren Sinne sind, unterliegt der HFSF nicht der Kontrolle durch die Regierung. Der HFSF verwies außerdem auf seine Führungsstruktur. (174) Hinsichtlich des Eingriffs des HFSF in die Geschäftsführung der Bank erklärte der HFSF, dass er die Autonomie der Bank achten und sich nicht in die tägliche Geschäftsführung einmischen würde, da sich seine Rolle auf die im HFSF-Gesetz beschriebene beschränkt. Der HFSF erklärte ferner, dass es keine staatliche Einmischung oder Koordinierung gebe und die auf die Kreditvergabeverfahren bezogenen Entscheidungen der Bank (u. a. bezüglich Sicherheiten, Preisgestaltung und Solvenz der Kreditnehmer) auf der Grundlage wirtschaftlicher Kriterien getroffen würden. (175) Der HFSF unterstrich, dass das HFSF-Gesetz und die Vorzeichnungsvereinbarung entsprechende Sicherheitsvorkehrungen festlegen, um private Altaktionäre vor zu hohen Risiken zu schützen. In diesem Zusammenhang verwies der HFSF beispielsweise auf folgende Vorkehrungen: i) die Ernennung der HFSF-Vertreter als unabhängige, nicht geschäftsführende Mitglieder des Bankvorstands und ihre Anwesenheit in Ausschüssen, ii) die angemessene Sorgfalt des HFSF bei der Ausübung seiner Rolle innerhalb der Bank und iii) die Tatsache, dass nach der endgültigen Kapitalisierung die Stimmrechte des HFSF nur so lange beschränkt sind, wie die Bank die Bedingungen des Umstrukturierungsplans einhält. (176) Bezüglich der Notwendigkeit der ersten Zwischenfinanzierung und insbesondere bezüglich der Höhe der Vergütung für die Hilfe erklärte der HFSF, dass die Vergütung mit den Vertretern der Kommission, der EZB und des IWF vereinbart worden war. Bei der vereinbarten Höhe war berücksichtigt worden, dass die erste Zwischenfinanzierung vor dem 30. September 2012 — der im März 2012 in der zwischen der Kommission, der EZB, dem IWF und Griechenland geschlossenen Vereinbarung über Wirtschafts- und Finanzpolitik (MEFP) festgelegten Frist — in eine dauerhafte Rekapitalisierung umgewandelt werden sollte. (177) Was die Angemessenheit der ersten Zwischenfinanzierung betrifft, betonte der HFSF, dass die von ihm ergriffenen Maßnahmen, wie die in Erwägungsgrund 175 beschriebenen, ausreichende Sicherheitsvorkehrungen hinsichtlich der erhaltenen hohen Hilfen und des langen Sanierungszeitraums darstellen. Außerdem seien geeignete Maßnahmen vorhanden, die sicherstellen, dass Banken, an denen der HFSF beteiligt ist, keine vertraulichen Geschäftsinformationen untereinander austauschen. Zu diesen Maßnahmen zählten die Ernennung unterschiedlicher Personen als HFSF-Vertreter für diese Banken, das den jeweiligen Vertretern übertragene Mandat, das einen speziellen Schutz gegen den Informationsfluss von Vertreter zu Vertreter bietet, und die klaren internen Anweisungen an diese Personen, keine vertraulichen Geschäftsinformationen der Banken zu übermitteln. Des Weiteren legte der HFSF dar, dass er seine Rechte in Bezug auf die Banken nicht in einer Art und Weise ausübt, die den wirksamen Wettbewerb verhindern, einschränken, verzerren oder wesentlich schwächen oder behindern könnte. Und schließlich betonte der HFSF, dass die Mitglieder seines Vorstands und seine Mitarbeiter strenge Vertraulichkeitsregeln einhalten müssen und Treuhänderpflichten unterliegen und im Hinblick auf ihre Geschäfte an Bestimmungen betreffend das Berufsgeheimnis gebunden sind. 6.   BEWERTUNG DER MASSNAHMEN ZUGUNSTEN DER ERWORBENEN UNTERNEHMEN 6.1.   PRÜFUNG DER STAATLICHEN UNTERSTÜTZUNG IM ZUSAMMENHANG MIT DER ABWICKLUNG DER DREI GENOSSENSCHAFTSBANKEN 6.1.1.   Vorliegen und Höhe der Beihilfe (178) Die Kommission muss als Erstes prüfen, ob es sich bei der staatlichen Unterstützung im Zusammenhang mit der Abwicklung der drei Genossenschaftsbanken (d. h. bei der Schließung der Finanzierungslücken, welche die Übertragung der Einlagen ermöglicht hat) um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt. Gemäß dieser Bestimmung gelten als staatliche Beihilfe alle staatlichen oder aus staatlichen Mitteln gewährten Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (179) In einem ersten Schritt wird die Kommission prüfen, ob die folgenden potenziellen Begünstigten tatsächlich einen Vorteil erhalten haben: i) die Genossenschaftsbanken und die potenziell auf die Bank übertragenen „Tätigkeiten“; sowie ii) die Bank. i)   Vorliegen einer Beihilfe für die drei Genossenschaftsbanken und die potenziell auf die Bank übertragenen Tätigkeiten (180) Hinsichtlich der drei Genossenschaftsbanken merkt die Kommission an, dass die Lesvos-Limnos Bank, die Achaia Bank und die Lamia Bank liquidiert und ihre Banklizenzen entzogen worden sind. Daher werden sie keine wirtschaftlichen Tätigkeiten auf dem Bankenmarkt mehr ausüben. (181) Die staatliche Unterstützung, d. h. das Schließen der Finanzierungslücken, würde nur dann eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV für die übertragenen Forderungen und Verbindlichkeiten darstellen, wenn diese Forderungen und Verbindlichkeiten zusammengenommen ein Unternehmen sind. Der Begriff des Unternehmens umfasst jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Eine wirtschaftliche Tätigkeit ist jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten. Um zu entscheiden, ob eine Beihilfe für ein Unternehmen vorliegt, muss daher geprüft werden, ob die Übertragung der Forderungen und Verbindlichkeiten die Übertragung einer wirtschaftlichen Tätigkeit nach sich gezogen hat. (182) Wie bereits in Abschnitt 2.2.1 dargelegt, wurden nach der Abwicklung der Genossenschaftsbanken lediglich die Einlagen sowie die Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber dem HDIGF auf die Bank übertragen. Die drei Genossenschaftsbanken hatten 187 Beschäftigte und unterhielten insgesamt 21 Filialen. Es ist zu beachten, dass kein automatischer Übergang von Filialen oder Arbeitsverträgen oder Darlehen von den drei Genossenschaftsbanken auf die Bank stattgefunden hat. Der Umstand, dass die Darlehen nicht auf die Bank übertragen werden, sondern bei den drei Genossenschaftsbanken in Liquidation verbleiben, der Umstand, dass die Filialen nicht übertragen worden sind, sowie der Umstand, dass es zu keiner automatischen Übertragung der Arbeitsverträge gekommen ist, tragen (108) allesamt zu dem Schluss bei, dass keine Übertragung der wirtschaftlichen Tätigkeit vorliegt. Die übertragenen Verbindlichkeiten (d. h. die Einlagen) können nicht als Begünstigte einer staatlichen Beihilfe betrachtet werden, weil es sich dabei nicht um ein Unternehmen handelt. (183) Auf den Punkt gebracht: Die drei bisherigen juristischen Personen befinden sich in Liquidation und üben keine Banktätigkeiten mehr aus. Zugleich sind die übertragenen Verbindlichkeiten nicht als Wirtschaftstätigkeit zu betrachten. (184) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die Gewährung von EFSF-Anleihen durch den HFSF an die Bank zur Deckung der Finanzierungslücke bei den erworbenen Aktiva und Passiva der drei Genossenschaftsbanken nicht geeignet war, die Fortsetzung der Wirtschaftstätigkeit der drei Genossenschaftsbanken zu ermöglichen. Daher ist die Unterstützung durch den HFSF weder als Beihilfe für die liquidierten juristischen Personen noch als Beihilfe für die übertragenen Aktiva und Passiva zu werten. ii)   Vorliegen einer Beihilfe für die Bank (185) Hinsichtlich der Frage, ob sich aus dem Verkauf der Aktiva und Passiva der drei Genossenschaftsbanken an die Bank eine staatliche Beihilfe für die Bank ergibt, muss die Kommission prüfen, ob bestimmte Anforderungen erfüllt sind; und zwar insbesondere, i) ob der Verkauf in einem offenen, diskriminierungsfreien Verfahren durchgeführt wurde, ii) ob der Verkauf zu Marktkonditionen erfolgte und iii) ob der Staat einen möglichst hohen Verkaufspreis für die betroffenen Aktiva und Passiva festsetzt hatte (109). (186) Wie in Erwägungsgrund 64 angeführt, wandte sich die Bank of Greece nur an die fünf größten griechischen Kreditinstitute, die damals in Griechenland tätig waren. Durch die begrenzte Anzahl der kontaktierten Käufer lässt sich jedoch nicht ausschließen, dass es sich um eine offene Ausschreibung handelte, da dies die einzigen Kreditinstitute waren, die an der Unterbreitung eines Angebots interessiert gewesen sein dürften. Das zum Verkauf stehende Paket beinhaltete nämlich nur Einlagen. Um also von Synergien bei diesen Einlagen zu profitieren, ist es notwendig, in dem betreffenden geografischen Gebiet tätig zu sein. Eine Bank ohne Präsenz in diesen Gebieten könnte nicht die erforderlichen Dienstleistungen für die Einleger erbringen, weshalb der Verbleib der Einlagen minimal wäre und der Erwerber die Erwerbskosten der Einlagen ohne ersichtlichen Nutzen tragen würde. Die Bank of Greece konnte daher innerhalb des engen Zeitrahmens für die Abwicklung der drei Genossenschaftsbanken vernünftigerweise davon ausgehen, dass nur Kreditinstitute mit Geschäftsmodellen, in deren Rahmen die Dienstleistungen für diese Einleger erbracht werden können, Interesse am Erwerb dieser Aktiva haben würden. Die Bank und drei andere Banken reichten verbindliche Angebote ein. Das Angebot der Bank wurde vom Kaufpreis und von der für die Durchführung der Übertragung benötigten Zeit her für das beste befunden. Die Bank bot die Zahlung eines Betrags in Höhe von […] % der übertragenen Einlagen als Kaufpreis an und schätzte, dass die Übertragung innerhalb eines Arbeitstags abgeschlossen werden könnte. (187) Auf dieser Grundlage gelangt die Kommission im Einklang mit Randnummer 20 der Umstrukturierungsmitteilung und mit der Beschlusspraxis der Kommission (110) zu dem Schluss, dass das Vorliegen einer Beihilfe für die Bank ausgeschlossen werden kann. iii)   Schlussfolgerung zum Vorliegen einer Beihilfe (188) Die staatliche Unterstützung im Zusammenhang mit dem Verkauf der drei Genossenschaftsbanken stellt keine staatliche Beihilfe für die drei Genossenschaftsbanken, die übertragenen Aktiva oder die Bank dar. Daher ist die Maßnahme nicht als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV zu werten. 6.2.   BEWERTUNG DER MASSNAHMEN ZUGUNSTEN DER FIRST BUSINESS BANK 6.2.1.   Vorliegen und Höhe der Beihilfe (189) Die Kommission hat zu prüfen, ob die Maßnahmen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen. 6.2.1.1.   Vorliegen einer Beihilfe in den Maßnahmen, die im Rahmen des Hilfspakets für griechische Banken gewährt wurden (Maßnahmen FB1, FB2 und FB3) (190) Die Kapitalzuführung zur FB Bank durch Griechenland im Juli 2009 in Höhe von 50 Mio. EUR (Maßnahme FB1), die griechischen Staatsanleihen in Höhe von 60 Mio. EUR im Mai 2012 (Maßnahme FB2) und die der FB Bank im März 2011 für ausgegebene Anleihen mit einem Nennwert von 50 Mio. EUR gewährte staatliche Garantie (Maßnahme FB3) waren jeweils Maßnahmen, die im Rahmen des Hilfspakets für griechische Banken gewährt wurden (111). Im Beschluss zur Genehmigung dieses Hilfspakets war die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die im Rahmen dieses Hilfspakets gewährten Maßnahmen als staatliche Beihilfe zu werten sind. (191) Demnach stellt die Kommission fest, dass die übertragenen Tätigkeiten ohne diese Maßnahmen nicht mehr bestehen würden. Die Maßnahmen trugen zur Stabilisierung und Weiterführung der Wirtschaftstätigkeiten bei, die später auf die Bank übertragen wurden, weshalb die Kommission der Auffassung ist, dass sie die Wirtschaftstätigkeiten der FB Bank, die später auf die Bank übertragen wurden, begünstigten und eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen. 6.2.1.2.   Vorliegen einer Beihilfe in den Maßnahmen, die im Hinblick auf die Abwicklung der FB Bank gewährt wurden (Maßnahmen FB4 und FB5) (192) Die Kommission stellt fest, dass der HFSF eine von Griechenland zur Unterstützung von Banken gegründete und finanzierte Einrichtung ist, und demnach wurden bei den Maßnahmen FB4 und FB5 staatliche Mittel eingesetzt. Ferner stellt die Kommission fest, dass die Maßnahmen FB4 und FB5 von Natur aus selektiv sind, da sie nur die Tätigkeiten der FB Bank begünstigen. (193) Darüber hinaus ist die Kommission der Ansicht, dass die Maßnahmen FB4 und FB5 der FB Bank einen klaren Vorteil verschaffen, indem sie deren Bankgeschäfte aufrechterhielten. Bei der Übertragung handelt es sich in diesem Fall tatsächlich um einen „en bloc“-Verkauf. Die wichtigen produktiven Bankenaktiva (Niederlassungen, Einlagen und Kredite) werden übertragen, jedoch nicht das Eigenkapital und nachrangige Schuldtitel. Daher verschafft die Maßnahme FB4 den übertragenen Tätigkeiten einen Vorteil, da sie ausreichende Mittel zur Deckung ihrer Einlagen bereitstellt und die übertragenen Tätigkeiten aufgrund des „en bloc“-Verkaufs der Aktiva der FB Bank weiterbestehen. (194) Ferner wäre der Verkauf ohne die Maßnahme FB5 nicht möglich, da sich die Übertragung möglicherweise negativ auf die Kapitaladäquanzquote des Erwerbers auswirken könnte. Somit würden die übertragenen Tätigkeiten Maßnahmen nicht mehr bestehen, d. h. die Maßnahmen FB4 und FB5 verschaffen ihnen einen klaren Vorteil. (195) Die Kommission ist der Auffassung, dass die Maßnahmen FB4 und FB5 nicht den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers erfüllen. Tatsächlich hat der HFSF keine Aussicht auf eine Gewinnerzielung durch seinen Beitrag: Als Gegenleistung dafür erhielt er nämlich keinen Anspruch gegen die Bank, sondern lediglich einen Anspruch gegen die Einrichtung in Liquidation, d. h. die FB Bank (112). Aus diesem Grund wird der HFSF die eingebrachten Geldmittel wahrscheinlich nicht vollständig zurückerhalten. (196) Der selektive Vorteil, der durch die Maßnahmen FB4 und FB5 entsteht, verzerrt den Wettbewerb, indem ein Bankgeschäft aufrechterhalten wird, so dass es auf dem Markt tätig sein und mit anderen Banken, einschließlich Tochtergesellschaften ausländischer Banken, die in Griechenland aktiv oder daran interessiert sind, auf den griechischen Markt vorzudringen, in Wettbewerb treten kann. Somit wirken sich die Maßnahmen FB4 und FB5 auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten aus und bergen eine potenzielle Wettbewerbsverzerrung in sich. (197) Die Kommission gelangt demnach zu dem Schluss, dass die Schließung der Finanzierungslücke in Höhe von 456,97 Mio. EUR im Zusammenhang mit den von der FB Bank auf die Bank übertragenen Aktiva durch den HFSF und die Zusage des HFSF zur Deckung des Kapitalbedarfs im Zusammenhang mit diesen Aktiva, die sich auf 100 Mio. EUR belaufen können, staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen. Begünstigte der Maßnahmen FB4 und FB5 (198) Wie in Erwägungsgrund 193 bereits erläutert, betrachtet die Kommission die Tätigkeiten der FB Bank als Begünstigte der Maßnahmen FB4 und FB5, da diese Hilfe die Fortsetzung dieser Wirtschaftstätigkeiten innerhalb der Bank ermöglichte. (199) Um auszuschließen, dass der Verkauf der Geschäftstätigkeiten der FB Bank eine staatliche Beihilfe an die Bank enthielt, muss die Kommission im Einklang mit Randnummer 49 der Bankenmitteilung 2008 prüfen, ob bestimmte Auflagen erfüllt wurden. Sie muss insbesondere prüfen, i) ob der Verkauf in einem offenen, diskriminierungsfreien Verfahren durchgeführt wurde, ii) ob der Verkauf zu Marktkonditionen erfolgte und iii) ob das Finanzinstitut oder die Regierung einen möglichst hohen Verkaufspreis für die betroffenen Aktiva und Passiva festsetzt hatte. (200) Die Bank erwarb das Paket der Aktiva und Passiva der FB Bank, da sie im Rahmen eines diskriminierungsfreien Ausschreibungsverfahrens, das für andere Banken offen war, das besser

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.