Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/1092 der Kommission vom 23. Juli 2014 über die staatlichen Beihilfen SA.34824 (2012/C), SA.36007 (2013/NN) SA.36658 (2014/NN), SA.37156 (2014/NN), SA.34534 (2012/NN) Griechenlands zugunsten der National Bank of Greece-Gruppe in Bezug auf die Rekapitalisierung und Umstrukturierung der National Bank of Greece S.A.;Abwicklung der First Business Bank S.A. durch Übertragung auf die National Bank of Greece S.A.;Abwicklung der Probank S.A. durch Übertragung auf die National Bank of Greece S.A.;Abwicklung der Cooperative Bank of Lesvos-Limnos, Cooperative Bank of Achaia und Cooperative Bank of Lamia (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 5201) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32015D1092. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen ab dem 1. August 2013 auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise („Bankenmitteilung“) (ABl. C 216 vom 30.7.2013, S. 1). (119)  Bezüglich der Maßnahme FB4 hat der HFSF einen Anspruch in Höhe von 457 Mio. EUR gegenüber der Einrichtung in Liquidation. Zum 31. Dezember 2013 beliefen sich die auf diesen Anspruch gebuchten Wertberichtigungen im Jahresabschluss des HFSF auf 377 Mio. EUR. (120)  Am 25. Juni 2014 vorgelegter Umstrukturierungsplan, S. 17. (121)  Siehe Artikel 9 Absatz 15 des Gesetzes 4051/2012 und Artikel 13A Absatz 4 des Gesetzes 3746/2009. (122)  Siehe Fußnote 109. (123)  Siehe Fußnote 103. (124)  In ihrer 2012 durchgeführten Rentabilitätsbewertung ermittelte die Bank of Greece die vier größten Banken in Griechenland als geeignete Kandidaten für eine Rekapitalisierung durch den HFSF, während die übrigen Banken, die „Nicht-Kernbanken“, nicht für eine Rekapitalisierung durch den HFSF in Betracht kamen. (125)  Beschluss 12/1/26.7.2013 des Ausschusses für Abwicklungsmaßnahmen der Bank of Greece. (126)  Am 25. Juni 2014 vorgelegter Umstrukturierungsplan, S. 15. (127)  Siehe Fußnoten 1 und 3. (128)  Siehe Einleitungsbeschluss zur NBG, Erwägungsgrund 38. (129)  HFSF, Annual financial report for the year ended 31 December 2013, Juni 2014, S. 6. (130)  Siehe Fußnote 56. (131)  Außerdem wird festgestellt, dass Griechenland der Bank die Beihilfe im Rahmen des Hilfspakets für griechische Banken gewährt hat, das von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV genehmigt worden war, sowie durch den HFSF, dessen Einrichtung ebenfalls durch einen Beschluss der Kommission genehmigt worden war. (132)  Siehe Fußnoten 2 und 3. (133)  Siehe Erwägungsgrund 41 der Entscheidung der Kommission in der Beihilfesache NN 51/2008, Garantieregelung für Banken in Dänemark, ABl. C 273 vom 28.10.2008, S. 2. (134)  Siehe Jahresabschluss 2013, S. 42. (135)  Siehe Erwägungsgrund 104: Die aufgelaufenen Zinsen werden als zusätzlicher Beitrag des HFSF gewertet und führten daher zu einer Erhöhung des Betrags der Zahlung, die der HFSF nach der Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 erhielt. (136)  Siehe auch Abschnitt 7.6.1. (137)  Der theoretische nach-Rechte-Preis („TERP“ — theoretical ex-right price) ist eine allgemein anerkannte Marktmethode zur Quantifizierung des Verwässerungseffekts bei einer Aufstockung des Aktienkapitals. (138)  Beschluss 542/VII/19.6.2012 der griechischen Wettbewerbsaufsichtsbehörde, veröffentlicht im griechischen Staatsanzeiger (FEK B' 238/8.2.2013), online verfügbar unter: http://www.epant.gr/img/x2/apofaseis/apofaseis696_1_1362562606.pdf (139)  Es erfolgte keine Meldung des Erwerbs der übertragenen Aktiva und Passiva der Lamia Bank und der Lesvos-Limnos Bank an die griechische Wettbewerbskommission, da der Umsatz des übertragenen Teils einer jeden der Genossenschaftsbanken unterhalb des Grenzwerts von 15 Mio. EUR lag, der in Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes 3959/2011 in Kombination mit Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a desselben Gesetzes festgelegt ist. (140)  Siehe auch Abschnitt 7.5.1. (141)  Beschluss 568/VII/15.7.2013 der griechischen Wettbewerbsaufsichtsbehörde, veröffentlicht im griechischen Staatsanzeiger (FEK B' 2460/1.10.2013), online verfügbar unter: http://www.epant.gr/img/x2/apofaseis/apofaseis707_1_1381133065.pdf (142)  Siehe die Präsentation der Bank „NBG-Probank, Creating Value“ vom 24. April 2013, S. 8. (143)  Siehe Randnummer 28 der Umstrukturierungsmitteilung und Erwägungsgrund 320 des Beschlusses 2011/823/EU der Kommission vom 5. April 2011 über die Maßnahmen C 11/09 (ex NN 53b/08, NN 2/10 und N 19/10), die die Niederlande zugunsten von ABN AMRO Group NV (durch den Zusammenschluss von Fortis Bank Nederland mit ABN AMRO N entstanden) durchgeführt haben (ABl. L 333 vom 15.12.2011, S. 1). (144)  Die Kommission stellt zudem fest, dass ein Teil des Liquiditätsbedarfs der Bank von der untypischen Form der Beteiligung des HFSF an der ersten und zweiten Zwischenfinanzierung sowie an der Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 herrührt. Tatsächlich übertrug der HFSF der Bank als Entgelt für seine Beteiligung EFSF-Schuldverschreibungen anstelle von Barmitteln. Die Bank hält einen großen Bestand an mittel- und langfristigen EFSF-Schuldverschreibungen, wodurch ihr Finanzierungsbedarf gegenüber einer Situation, in der die Rekapitalisierung in bar ausgezahlt werden würde, zunimmt. Dieser Teil des Liquiditätsbedarfs ist nicht auf ein ungeeignetes Geschäftsmodell oder eine ungeeignete Bilanzstruktur zurückzuführen. Er fällt automatisch weg, wenn die EFS-Schuldverschreibungen fällig werden. (145)  Die im Umstrukturierungsplan angegebenen Finanzprognosen unterscheiden sich von den Ergebnissen des Stresstests, den die Bank of Greece vorgenommen hat, da Letzterer nicht auf denselben Annahmen basierte und zusätzliche Anpassungen der Bank of Greece in die Berechnungen einflossen. (146)  Siehe Erwägungsgrund 147. (147)  Schließt man die innerhalb von sechs Monaten zurückgezahlte Beihilfe aus, verringert sich der Beihilfebetrag auf 15,6 % der RWA der Bank. (148)  Jahresbericht der NBG für das 2013 abgeschlossene Geschäftsjahr. (149)  Siehe Verpflichtung 7 in Kapitel II der Liste der Verpflichtungen im Anhang. (150)  Siehe Verpflichtung 4 in Kapitel II der Liste der Verpflichtungen im Anhang. (151)  Siehe Verpflichtung 11 in Kapitel III der Liste der Verpflichtungen im Anhang. ANHANG HELLENISCHE REPUBLIK FINANZMINISTERIUM GENERALSEKRETARIAT Athen, Juni 2014 National Bank of Greece — Verpflichtungen der Hellenischen Republik Die Hellenische Republik gewährleistet, dass die Bank den am 24. Juni 2014 vorgelegten Umstrukturierungsplan durchführt. Der Umstrukturierungsplan beruht auf den makroökonomischen Annahmen, die von der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission“) in Anlage I dargelegt werden, sowie auf aufsichtsrechtlichen Voraussetzungen. Die Hellenische Republik geht hiermit folgende Verpflichtungen (im Folgenden „ Verpflichtungen “) ein, die einen integralen Bestandteil des Umstrukturierungsplans bilden. Diese Verpflichtungen umfassen Zusagen im Hinblick auf den Umstrukturierungsplan (im Folgenden „ Umstrukturierungsverpflichtungen “) und Verpflichtungen im Hinblick auf Corporate Governance und Geschäftsbetrieb. Die Verpflichtungen treten zum Zeitpunkt der Annahme des Kommissionsbeschlusses zur Genehmigung des Umstrukturierungsplans (im Folgenden „Beschluss“) in Kraft. Der Umstrukturierungszeitraum endet am 31. Dezember 2018. Die Verpflichtungen gelten für den gesamten Umstrukturierungszeitraum, sofern in den einzelnen Verpflichtungen nichts anderes vorgesehen ist. Dieser Text ist nach Maßgabe des Beschlusses im allgemeinen Rahmen des Rechts der Europäischen Union und unter Berücksichtigung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (1) auszulegen. KAPITEL I.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Für die Zwecke der Verpflichtungen bezeichnet der Ausdruck (1)    Bank : die National Bank of Greece S.A. mit allen ihren Tochtergesellschaften. Der Ausdruck umfasst folglich die gesamte National Bank of Greece-Gruppe mit allen griechischen und nichtgriechischen Tochtergesellschaften sowie Niederlassungen sowohl im Banken- als auch im Nichtbankenbereich; (2)    Angebot zur Kapitalaufstockung im Bankensektor : ein Angebot, das zu einer Aufstockung der aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalquote der Bank führt, und zwar unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Faktoren, insbesondere der mit der Transaktion verbundenen Gewinn- und Verlustbuchungen sowie der Verringerung der risikogewichteten Aktiva (RWA) infolge des Verkaufs (ggf. nach Berichtigung um eine Erhöhung der RWA infolge der übrigen Glieder der Finanzierungskette); (3)    Angebot zur Kapitalaufstockung im […] : ein Angebot, das zu einer Aufstockung der aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalquote der Bank führt. Jedes Angebot oberhalb des bilanzierten Buchwerts […] wird automatisch als der Kapitalaufstockung dienend gewertet; (4)    Übertragung : das Datum der förmlichen Übereignung des zu veräußernden Geschäfts an den Käufer; (5)    zu veräußerndes Geschäft : alle Geschäftsbereiche und Vermögenswerte, zu deren Veräußerung sich die Bank verpflichtet; (6)    Tag des Wirksamwerdens : das Datum des Erlasses des Beschlusses; (7)    Ende des Umstrukturierungszeitraums : den 31. Dezember 2018; (8)    ausländische Vermögenswerte oder nichtgriechische Vermögenswerte : alle Vermögenswerte, die mit Kundenaktivitäten außerhalb Griechenlands in Zusammenhang stehen, unabhängig davon, in welchem Land sie verbucht werden. So fallen Vermögenswerte, die in Luxemburg verbucht werden, jedoch mit Aktivitäten von Kunden in Griechenland in Zusammenhang stehen, nicht unter diesen Begriff. Vermögenswerte, die in Luxemburg oder Griechenland verbucht sind, jedoch mit den Aktivitäten von Kunden in anderen Ländern des Regionalen Kooperationsrats für Südosteuropa in Zusammenhang stehen, gelten hingegen als ausländische Vermögenswerte und fallen somit unter diesen Begriff; (9)    Auslandsgeschäft : ausländische Tochtergesellschaften im Banken- und Nichtbankenbereich sowie ausländische Zweigniederlassungen der Bank; (10)    Auslandstöchter : alle Tochtergesellschaften der Bank im Banken- und Nichtbankenbereich außerhalb Griechenlands; (11)    griechische Banktätigkeiten : die Aktivitäten der Bank in Griechenland unabhängig davon, an welchem Ort die Vermögenswerte verbucht werden; (12)    griechische Tätigkeiten im Nichtbankenbereich : die Aktivitäten der Bank im Nichtbankenbereich unabhängig davon, an welchem Ort die Vermögenswerte verbucht werden; (13)    griechische Tochtergesellschaft : alle griechischen Tochtergesellschaften der Bank im Banken- und Nichtbankenbereich; (14)    Überwachungstreuhänder : eine oder mehrere von der Bank unabhängige natürliche oder juristische Personen, die von der Kommission genehmigt und von der Bank ernannt werden und die Aufgabe haben, zu überwachen, ob die Bank die Verpflichtungen einhält; (15)    Käufer : die natürliche oder juristische Person, die das zu veräußernde Geschäft ganz oder teilweise erwirbt; (16)    Verkauf : die Veräußerung von 100 % der von der Bank gehaltenen Anteile, sofern in der einzelnen Verpflichtung nichts anderes vorgesehen ist. Für die Zwecke der Verpflichtungen schließen diese Ausdrücke in der Einzahl die Mehrzahl mit ein und umgekehrt, sofern in den Verpflichtungen nichts anderes vorgesehen ist. KAPITEL II.   UMSTRUKTURIERUNGSVERPFLICHTUNGEN (1) Zahl der Niederlassungen in Griechenland: Die Zahl der Niederlassungen in Griechenland wird am 31. Dezember 2017 höchstens […] betragen. (2) Zahl der Beschäftigten in Griechenland: Die Zahl der Vollzeitäquivalente (im Folgenden „VZÄ“) in Griechenland (Aktivitäten im griechischen Banken- und Nichtbankensektor) wird am 31. Dezember 2017 höchstens […] betragen. (3) Gesamtkosten in Griechenland: Die Gesamtkosten in Griechenland (Aktivitäten im griechischen Banken- und Nichtbankensektor) werden am 31. Dezember 2017 höchstens […] Mio. EUR betragen (2). (4) Einlagenkosten in Griechenland: Zwecks Wiederherstellung der Rentabilität vor Rückstellungen auf dem griechischen Markt senkt die Bank die Finanzierungskosten, indem die Kosten für in Griechenland getätigte Einlagen (Spar-, Sicht- und Termineinlagen sowie ähnliche Produktangebote für Kunden, deren Kosten von der Bank getragen werden) gesenkt werden […]. (5) Verhältnis von Nettokrediten zu Einlagen in Griechenland: Für griechische Banktätigkeiten wird das Verhältnis von Nettokrediten zu Einlagen am 31. Dezember 2017 höchstens 115 % betragen. […] (6) Unterstützung für die Geschäftstätigkeiten in Türkei: Bis zum 30. Juni 2018 stellt die Bank kein zusätzliches […] zur Verfügung. Die Bank wird die Finansbank nicht durch die Übertragung von Krediten oder anderen Vermögenswerten auf eine andere Einrichtung der Bank indirekt unterstützen. (7) Veräußerung von […] von […] Geschäftsbereichen im Ausland und […] der Finansbank bis zum 30. Juni 2018 : Die Bank wird bis zum 30. Juni 2018 ihre ausländischen Geschäftsbereiche in […] und ihre Niederlassung in […] veräußern (Zeichnung), um ihre internationalen Geschäftstätigkeiten zu verringern. (7.1) […] (7.2) […] (7.3) […] (8) Veräußerung von […]: […] (9) Veräußerung von Wertpapieren: Aus dem Portfolio der börsennotierten Wertpapiere — im Sinne der nachfolgenden Definition — sind Veräußerungen von […] zu tätigen, wohingegen aus dem Portfolio der nicht-börsennotierten Wertpapiere Veräußerungen von […] zu tätigen sind: Diese Portfolios umfassen sämtliche Kapitalbeteiligungen, die höher als […] Mio. EUR sind, sowie sämtliche Investitionen in nachrangigen Schuldverschreibungen und Hybridanleihen, ausgenommen […]. (10) Veräußerung der Private-Equity-Tochtergesellschaft: Die Bank wird den NBG Private Equity Funds bis […] veräußern. […] (11) Die Hellenische Republik sagt für alle Veräußerungen gemäß diesen Verpflichtungen zu, dass: a) der Käufer unabhängig von der Bank und nicht mit ihr verbunden ist; b) die Bank dem Käufer für den Erwerb des zu veräußernden Geschäfts keine direkte oder indirekte Finanzierung gewährt (3); c) die Bank im Anschluss an die Übertragung fünf (5) Jahre lang keinen direkten oder indirekten Einfluss auf das veräußerte Geschäft insgesamt oder auf einen Teil davon nimmt, ohne zuvor die Zustimmung der Kommission eingeholt zu haben. (12) Investitionspolitik: Die Bank erwirbt bis zum 30. Juni 2017 keine Wertpapiere mit dem Rating „Non-Investment Grade“. Diese Verpflichtung gilt nicht für die folgenden Wertpapiere („ausgenommene Wertpapiere“): i) […] ii) […] iii) […] iv) […] v) […] (13) Vergütungsobergrenze: Bis […] zahlt die Bank keinem Mitarbeiter oder Manager eine Gesamtvergütung (Gehalt, Altersruhegeld, Boni) in Höhe von mehr als […] pro Jahr. Im Falle einer Kapitalzuführung durch den HFSF wird die Vergütungsobergrenze anhand der Europäischen Bankenmitteilung vom 1. August 2013 neu bewertet. […] KAPITEL III.   VERPFLICHTUNGEN IM HINBLICK AUF CORPORATE GOVERNANCE UND GESCHÄFTSBETRIEB — VERLÄNGERUNGEN UND ÄNDERUNGEN (1) Die Bank hält bis zum 30. Juni 2018 weiterhin die Verpflichtungen im Hinblick auf Corporate Governance und Geschäftsbetrieb ein, die von der Hellenischen Republik am 20. November 2012 vorgelegt wurden, einschließlich der in Chapter III der Verpflichtungen niedergelegten nachträglichen Änderungen. […] (2) Falls eine einzelne Verpflichtung auf der Ebene der Bank nicht anwendbar ist, greift die Bank nicht auf dieser Verpflichtung nicht unterliegende Tochtergesellschaften oder Geschäftstätigkeiten zurück, um diese Verpflichtung zu umgehen. Abschnitt A.   Schaffung einer effizienten und angemessenen internen Struktur (3) Mit Ausnahme ihrer Auslandstöchter richtet sich die Bank zu jedem Zeitpunkt nach sämtlichen Bestimmungen des Gesetzes 3016/2002 über Corporate Governance und des Gesetzes 2190/1920 über Sociétes Anonymes, insbesondere nach den Bestimmungen mit Bezug auf die Arbeitsweise der Unternehmensorgane, beispielsweise der Aktionärsversammlung und des Vorstands, um eine eindeutige Regelung der Zuständigkeiten und Transparenz zu gewährleisten. Die Befugnisse der Aktionärsversammlung beschränken sich auf die Aufgaben der Hauptversammlung gemäß dem Unternehmensrecht, insbesondere im Hinblick auf Informationsrechte. Darüber hinausgehende Befugnisse, die einen unangemessenen Einfluss auf die Geschäftsleitung ermöglichen würden, werden zurückgenommen. Für die operative Leitung des Tagesbetriebs sind eindeutig die geschäftsführenden Direktoren der Bank zuständig. (4) Mit Ausnahme ihrer Auslandstöchter hält sich die Bank zu jedem Zeitpunkt an den Rahmenvertrag über die Beziehungen zum Hellenic Financial Stability Fund („HFSF“). (5) Die Bank hält sich an die Bestimmungen des Erlasses 2577/9.3.2006 des Gouverneurs, um auf der Ebene der Einzelbanken und der Bankengruppe eine effektive Organisationsstruktur und ein angemessenes internes Kontrollsystem zu unterhalten, das auf drei wesentlichen Säulen ruht, nämlich Innenrevision, Risikomanagement und Compliance, und international bewährten Corporate-Governance-Verfahren entspricht. (6) Die Bank gibt sich eine leistungsfähige Organisationsstruktur, mit der gewährleistet wird, dass die Abteilungen für Innenrevision und Risikomanagement völlig unabhängig von geschäftlichen Netzwerken und direkt dem Vorstand unterstellt sind. Innerhalb des Vorstands ist ein Revisions- und ein Risikobewertungsausschuss zu bilden, die alle von diesen Abteilungen behandelten Angelegenheiten prüfen. Die Aufgaben, Zuständigkeiten und Ressourcen dieser Abteilungen sind in geeigneten Unternehmensrichtlinien für die Innenrevision und das Risikomanagement festzulegen. Diese Unternehmensrichtlinien müssen internationalen Standards entsprechen und die vollständige Unabhängigkeit der entsprechenden Abteilungen sicherstellen. Durch Richtlinien für die Kreditvergabe muss gewährleistet werden, dass für die Vergabe von Darlehen sowie für deren Preisgestaltung und Umschuldung klare Vorgaben und Anweisungen gelten. (7) Die Bank legt gegenüber den zuständigen Behörden die Liste der Kapitaleigner offen, die 1 % oder mehr der Stammaktien halten. Abschnitt B.   Geschäftsgebaren und Risikoüberwachung Allgemeine Grundsätze (8) In den Richtlinien für die Kreditvergabe wird festgelegt, dass alle Kunden durch diskriminierungsfreie Verfahren, die sich nicht nur auf Ausfallrisiko und Zahlungsfähigkeit beziehen, fair behandelt werden. Außerdem werden darin die Obergrenzen festgelegt, bei deren Überschreitung die Kreditvergabe auf übergeordneten Führungsebenen bewilligt werden muss. Ähnliche Obergrenzen werden für Umschuldungen und für den Umgang mit Forderungen und Rechtsstreitigkeiten festgelegt. Im Zuge der Richtlinien für die Kreditvergabe wird der Entscheidungsprozess auf nationaler Ebene in ausgewählten Zentren zusammengezogen; außerdem werden Sicherheitsvorkehrungen eingeführt, um zu gewährleisten, dass die entsprechenden Anweisungen bei allen griechischen Banktätigkeiten gleichermaßen umgesetzt werden. (9) In ihren Abläufen für die Prüfung und Refinanzierung von Krediten sowie in ihren Auszahlungssystemen berücksichtigt die Bank bei allen griechischen Banktätigkeiten die Bestimmungen der Richtlinien für die Kreditvergabe in vollem Umfang. Besondere Bestimmungen (10) Die in den Absätzen 8 bis 18 von Kapitel III der Verpflichtungen aufgeführten Bestimmungen gelten, sofern nichts anderes festgelegt ist, für griechische Banktätigkeiten. (11) In den Richtlinien für die Kreditvergabe sind strenge Vorgaben für die Preisgestaltung bei Krediten und Hypothekendarlehen niederzulegen. Zu diesen Vorgaben zählt die Verpflichtung zur strikten Beachtung der in diesen Richtlinien enthaltenen Standardtabellen für Zinsbandbreiten in Abhängigkeit von der Fälligkeit des Darlehens, der erwarteten Werthaltigkeit der zugesagten Sicherheiten (einschließlich des Zeitrahmens bis zu ihrer möglichen Verwertung), der Beziehung zur Bank insgesamt (d. h. Umfang und Stabilität der Einlagen, Gebührenstruktur und sonstige Cross-Sales-Aktivitäten) und der Finanzierungskosten der Bank. Die Darlehen werden spezifischen Kategorien zugewiesen (z. B. Geschäftsdarlehen, Hypothekendarlehen, besicherte/nicht besicherte Darlehen usw.), deren Preisrahmen in den Richtlinien für die Kreditvergabe in einer geeigneten Tabelle festgelegt und vom Kreditausschuss regelmäßig aktualisiert wird. Jede Abweichung muss vom Kreditausschuss oder, sofern in den Richtlinien für die Kreditvergabe vorgesehen, auf einer niedrigeren Führungsebene ordnungsgemäß genehmigt werden. Kundenspezifische Transaktionen wie Gemeinschaftskredite oder Projektfinanzierungen unterliegen denselben Grundsätzen, wobei in angemessener Weise zu berücksichtigen ist, dass sie eventuell nicht in die Standardtabellen der Richtlinien für die Kreditvergabe eingeordnet werden können. Verstöße gegen diese Unternehmensrichtlinien für die Preisgestaltung sind dem Überwachungstreuhänder zu melden. (12) Die Abteilung für Risikomanagement ist für die Einschätzung des Kreditrisikos und für die Bewertung der Sicherheiten zuständig. Sie ist in der Bewertung des Kredits unabhängig und gibt eine schriftliche Stellungnahme ab, damit gewährleistet ist, dass die der Bewertung zugrunde liegenden Kriterien zu jedem Zeitpunkt, gegenüber jedem Kunden und unter Einhaltung der Kreditrichtlinien der Bank konsequent angewendet werden. (13) In Bezug auf Kredite an natürliche und juristische Personen wendet die Bank bei allen griechischen Banktätigkeiten auf der Grundlage bewährter internationaler Verfahren bei der Festlegung des mit einem bestimmten Kreditrisiko (sofern dieses nach griechischem und EU-Recht überhaupt zulässig ist) verbundenen Kredithöchstbetrags strenge individuelle und aggregierte Obergrenzen an. Dabei wird die Fälligkeit des Kredits sowie die Qualität eventueller Sicherheiten berücksichtigt und mit wichtigen Bezugswerten, z. B. der Kapitalsituation, abgeglichen. (14) Die Vergabe von Darlehen (4) für den Erwerb von Anteilen oder hybriden Instrumenten der Bank oder anderer Banken (5) ist ohne Ansehen der Person der Kreditnehmer verboten (6). Diese Bestimmung gilt auf der Ebene der gesamten Bank, und ihre Einhaltung wird auf dieser Ebene überwacht. (15) Alle Darlehensanträge nicht verbundener Kreditnehmer, deren Beträge [[…] % der RWA der Bank] übersteigen, oder jegliche Darlehen, bei denen die Exposition gegenüber einer Gruppe (definiert als Gruppe verbundener Kreditnehmer, für die ein gemeinsames Kreditrisiko gilt) mehr als [[…] % der RWA der Bank] beträgt, werden dem Überwachungstreuhänder gemeldet, der befugt ist, die Gewährung des Kreditrahmens oder Darlehens um […] Arbeitstage zu verschieben, wenn er nicht sicher ist, ob die marktüblichen Bedingungen eingehalten wurden, oder wenn ihm nicht ausreichend Informationen geliefert wurden. In dringenden Fällen kann diese Aussetzung um […] Tage verkürzt werden, wenn dem Überwachungstreuhänder hinreichend

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.