Europäische Union

Beschluss (EU) 2020/1575 der Europäischen Zentralbank vom 27. Oktober 2020 zur Bewertung und Weiterverfolgung von Informationen über die mittels des Whistleblowing-Tools gemeldeten und hochrangige Funktionsträger der EZB betreffenden Verstöße (EZB/2020/54)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-02-01

Quellenkennung: 32020D1575. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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02020D1575 — DE — 01.02.2026 — 001.002 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B BESCHLUSS (EU) 2020/1575 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 27. Oktober 2020 zur Bewertung und Weiterverfolgung von Informationen über die mittels des Whistleblowing-Tools gemeldeten und hochrangige Funktionsträger der EZB betreffenden Verstöße (EZB/2020/54) (ABl. L 359 vom 29.10.2020, S. 14) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum ►M1 BESCHLUSS (EU) 2026/86 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK  vom19. Dezember 2025   L 86 1 13.1.2026 Berichtigt durch: ►C1 Berichtigung, ABl. L 90125 vom 16.2.2026, S.  1 ((EU) 2020/1575) ▼B BESCHLUSS (EU) 2020/1575 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 27. Oktober 2020 zur Bewertung und Weiterverfolgung von Informationen über die mittels des Whistleblowing-Tools gemeldeten und hochrangige Funktionsträger der EZB betreffenden Verstöße (EZB/2020/54) Artikel 1 Begriffsbestimmungen Sofern nichts anders bestimmt ist, haben die in diesem Beschluss verwendeten Begriffe dieselbe Bedeutung wie im Ethik-Rahmen der EZB. Artikel 2 Zuständige Stelle Betreffen Meldungen von Informationen der mittels des Whistleblowing-Tools eingegangenen Verstöße einen hochrangigen Funktionsträger der EZB, ►C1  dem selbst ein Verstoß zur Last gelegt wird oder der mit einer Person verbunden ist, der ein Verstoß zu Last gelegt wird ◄ , so ist für die Bewertung solcher Meldungen, für die Erteilung einer Rückmeldung an den Hinweisgeber und/oder die Weiterverfolgung der Meldungen die zuständige Stelle Folgende: a)  die jeweilige Präsidentin bzw. der jeweilige Präsident oder b)  für den Fall, dass der in der Meldung genannte hochrangige Funktionsträger der EZB die jeweilige Präsidentin bzw. der jeweilige Präsident selbst ist, die jeweilige Vize-Präsidentin bzw. der jeweilige Vize-Präsident. ▼M1 Artikel 3 Verfahren zur Bewertung und Weiterverfolgung (1)   Meldungen von Informationen über Verstöße, die einen hochrangigen Funktionsträger der EZB betreffen, dem selbst ein Verstoß zur Last gelegt wird oder der mit einer Person verbunden ist, der ein Verstoß zu Last gelegt wird, und welche über einen der in Artikel 0.4bis.2.1 der Dienstvorschriften der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „Dienstvorschriften“) genannten Berichtswege übermittelt werden, sind gemäß dem Beschluss (EU) 2016/456 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/3) ( 1 ) weiterzuverfolgen, wenn die jeweilige Meldung in den Geltungsbereich des genannten Beschlusses fällt. (2)   Fallen die in Absatz 1 genannten Meldungen von Informationen über Verstöße nicht in den Geltungsbereich des Beschlusses (EU) 2016/456 (EZB/2016/3), so hat die Weiterverfolgung gemäß Anhang XI der Dienstvorschriften zu erfolgen. (3)   Ungeachtet des Absatzes 2 kann die nach Artikel 2 benannte zuständige Behörde a)  die ihr gemeldeten Informationen für eine Beratung in der Sache an den Ethikausschuss der EZB übermitteln, bevor sie entscheidet, ob die ihr gemeldeten Informationen eine Verwaltungsuntersuchung rechtfertigen; b)  sofern sie zu dem Schluss kommt, dass die ihr gemeldeten Informationen eine Verwaltungsuntersuchung rechtfertigen, entscheiden, die entsprechenden von der Einstellungsstelle durchzuführenden Untersuchungen gemäß Anhang XI der Dienstvorschriften einzuleiten. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde ausnahmsweise entscheiden, die Aufgaben des Direktors Interne Revision gemäß Anhang XI der Dienstvorschriften selbst wahrzunehmen, indem sie zur Durchführung der Untersuchung ein angemessen hochrangig besetztes Prüfungsteam benennt. ▼B Artikel 4 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. ( 1 ) Beschluss (EU) 2016/456 der Europäischen Zentralbank vom 4. März 2016 über die Bedingungen und Modalitäten der Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung in der Europäischen Zentralbank zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten rechtswidrigen Handlungen (EZB/2016/3) (ABl. L 79 vom 30.3.2016, S. 34. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/456/oj).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.