02020D1575 — DE — 01.02.2026 — 001.002
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BESCHLUSS (EU) 2020/1575 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 27. Oktober 2020 (ABl. L 359 vom 29.10.2020, S. 14) |
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BESCHLUSS (EU) 2026/86 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom19. Dezember 2025 |
L 86 |
1 |
13.1.2026 |
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Berichtigt durch:
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Berichtigung, ABl. L 90125 vom 16.2.2026, S. 1 ((EU) 2020/1575) |
BESCHLUSS (EU) 2020/1575 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 27. Oktober 2020
zur Bewertung und Weiterverfolgung von Informationen über die mittels des Whistleblowing-Tools gemeldeten und hochrangige Funktionsträger der EZB betreffenden Verstöße (EZB/2020/54)
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Sofern nichts anders bestimmt ist, haben die in diesem Beschluss verwendeten Begriffe dieselbe Bedeutung wie im Ethik-Rahmen der EZB.
Artikel 2
Zuständige Stelle
Betreffen Meldungen von Informationen der mittels des Whistleblowing-Tools eingegangenen Verstöße einen hochrangigen Funktionsträger der EZB, ►C1 dem selbst ein Verstoß zur Last gelegt wird oder der mit einer Person verbunden ist, der ein Verstoß zu Last gelegt wird ◄ , so ist für die Bewertung solcher Meldungen, für die Erteilung einer Rückmeldung an den Hinweisgeber und/oder die Weiterverfolgung der Meldungen die zuständige Stelle Folgende:
die jeweilige Präsidentin bzw. der jeweilige Präsident oder
für den Fall, dass der in der Meldung genannte hochrangige Funktionsträger der EZB die jeweilige Präsidentin bzw. der jeweilige Präsident selbst ist, die jeweilige Vize-Präsidentin bzw. der jeweilige Vize-Präsident.
Artikel 3
Verfahren zur Bewertung und Weiterverfolgung
Ungeachtet des Absatzes 2 kann die nach Artikel 2 benannte zuständige Behörde
die ihr gemeldeten Informationen für eine Beratung in der Sache an den Ethikausschuss der EZB übermitteln, bevor sie entscheidet, ob die ihr gemeldeten Informationen eine Verwaltungsuntersuchung rechtfertigen;
sofern sie zu dem Schluss kommt, dass die ihr gemeldeten Informationen eine Verwaltungsuntersuchung rechtfertigen, entscheiden, die entsprechenden von der Einstellungsstelle durchzuführenden Untersuchungen gemäß Anhang XI der Dienstvorschriften einzuleiten. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde ausnahmsweise entscheiden, die Aufgaben des Direktors Interne Revision gemäß Anhang XI der Dienstvorschriften selbst wahrzunehmen, indem sie zur Durchführung der Untersuchung ein angemessen hochrangig besetztes Prüfungsteam benennt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
( 1 ) Beschluss (EU) 2016/456 der Europäischen Zentralbank vom 4. März 2016 über die Bedingungen und Modalitäten der Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung in der Europäischen Zentralbank zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten rechtswidrigen Handlungen (EZB/2016/3) (ABl. L 79 vom 30.3.2016, S. 34. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/456/oj).