Europäische Union

2008/91/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. Juli 2007 über die staatliche Beihilfe C 19/06 (ex NN 29/06), die der Mitgliedstaat Slowenien zugunsten von Javor Pivka Lesna Industrija d.d. gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3227) (Text von Bedeutung für den EWR )

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2.2.2008    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 29/16 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 10. Juli 2007 über die staatliche Beihilfe C 19/06 (ex NN 29/06), die der Mitgliedstaat Slowenien zugunsten von Javor Pivka Lesna Industrija d.d. gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3227) (Nur der slowenische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2008/91/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 2, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den vorgenannten Artikeln (1), in Erwägung nachstehender Gründe: I.   DAS VERFAHREN (1) Die Kommission hat am 1. Dezember 2004 eine Beschwerde bezüglich einer mutmaßlichen staatlichen Beihilfe zugunsten des slowenischen holzverarbeitenden Unternehmens Javor Pivka Lesna Industrija d. d. (im weiteren Text: „Javor Pivka“) erhalten. (2) Die Beschwerde bezog sich auf Finanzmaßnahmen, die der Gesellschaft Javor Pivka am 27. Mai 2004 durch Beschluss der Regierung der Republik Slowenien nach Artikel 21 des Gesetzes über Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Wirtschaftsgesellschaften in Schwierigkeiten gewährt wurden. Außerdem stellte sich heraus, dass diese Maßnahme nicht bei der Kommission angemeldet wurde, mit der Begründung, dass sie von der slowenischen interressortiellen Fachkommission für staatliche Beihilfen am 23. April 2004 — d. h. vor dem Beitritt — gewährt wurde. Da das maßgebliche Kriterium für die Feststellung, wann eine Beihilfe gewährt wurde, der Rechtsakt ist, mit dem sich die zuständige nationale Behörde zur Gewährung der staatlichen Beihilfe verpflichtet, war die Kommission der Auffassung, dass die betreffende Maßnahme eine neue Beihilfe darstellt, die deshalb nach Artikel 88 EG-Vertrag hätte angemeldet und nach Artikel 87 EG-Vertrag beurteilt werden müssen (2). (3) Mit Schreiben vom 16. Mai 2006 hat die Kommission den Mitgliedstaat Slowenien von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, wegen dieser Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. (4) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (3). Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Beihilfe aufgefordert. (5) Die Kommission hat keine Stellungnahmen von Beteiligten erhalten. (6) Der Mitgliedstaat Slowenien hat seine Bemerkungen mit Schreiben vom 17. Juli 2006 abgegeben. Mit Schreiben vom 23. Februar 2007 (Zeichen D/50797) wurden zusätzliche Informationen angefordert, die am 23. April 2007 übermittelt wurden. Außerdem haben am 28. Juni 2006 Vertreter der Dienststellen der Kommission und der slowenischen Behörden eine Besprechung abgehalten. II.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE 1.   Empfänger (7) Javor Pivka stellt Holzhalbwaren und Möbel her. Die Gesellschaft befindet sich im Gebiet der Ortschaft Pivka in Slowenien, in einem Gebiet, das eine Beihilfe nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag bezieht. Im Jahre 2003 hatte sie 800 Beschäftigte. Die Gesellschaft ist volle Eigentümerin von vier abhängigen Gesellschaften. (8) Die Eigentümerstruktur der Gesellschaft ist auf rund 1 264 Aktionäre gestreut, davon sind 9 Investmentgesellschaften oder andere juristische Personen mit insgesamt 60 % beteiligt, die übrigen 40 % sind auf 1 255 Aktionäre verteilt, von denen niemand einen Anteil von mehr als 1 % hält (4). (9) In den Jahren vor der Beihilfegewährung war die Gesellschaft Javor Pivka mit finanziellen Schwierigkeiten konfrontiert. Die wichtigsten Finanz- und Geschäftskennzahlen sind in nachstehender Tabelle angegeben: Tabelle 1 Finanzkennzahlen der Gesellschaft Javor Pivka Kennzahl (in TSIT) (*1) 2000 2001 2002 2003 Netto-Umsatzerlöse 8 114 374 7 884 954 8 174 323 8 124 711 Bestand an fertigen und unfertigen Erzeugnissen 867 609 1 030 323 894 302 1 121 632 Periodenergebnis nach Steuern 56 566 – 137 030 – 303 729 – 578 268 Kumulativer Gewinn/Verlust 56 566 –80 464 – 384 193 – 962 461 Cashflow 480 468 333 324 104 522 – 162 879 2.   Umstrukturierungsprogramm (10) Um ihre Schwierigkeiten zu bewältigen, legte die Gesellschaft Javor Pivka dem Ministerium für Wirtschaft im April 2004 einen Umstrukturierungsplan für den Zeitraum 2004—2008 vor. (11) Die Gesellschaft führte an, dass ihre Schwierigkeiten eine Folge von mangelnder Wettbewerbsfähigkeit wegen der Wareneinfuhren von Billigherstellern aus Entwicklungsländern auf die traditionellen Exportmärkte der Gesellschaft (insbesondere Deutschland und USA) seien. Die Gesellschaft Javor Pivka stellte fest, dass sie, um dieser Konkurrenz gewachsen zu sein und die Rentabilität wiederherzustellen, durch technologische Modernisierung und Kostenminderung ihre Produktivität erhöhen, gewinnbringendere Marktnischen füllen und auf neue geografische Märkte vordringen müsse. (12) Das Umstrukturierungsprogramm sah zu diesem Zweck folgende Maßnahmen vor: (13) Technologische Umstrukturierung: Dies bedeutet eine umfassende Modernisierung der veralteten Ausstattung und Produktionsprogramme. Als Ziel wurde nicht eine Erhöhung der Kapazitäten verfolgt, sondern eine Erhöhung der Produktivität und die Erfüllung der Nachfrage der Kunden durch Einführung neuer Produkte und Anpassung an die ökologischen Produktionsnormen. Die neuen Produktionsanlagen würden der Gesellschaft auch eine Umorientierung von Halbwaren auf Waren mit hohem Verarbeitungsgrad und mit höherer Wertschöpfung (insbesondere im Sperrholzplattenprogramm) ermöglichen. 50 % der Kosten dieses Teils der Umstrukturierung sollte durch mit staatlichen Bürgschaften besicherte Bankkredite gedeckt werden, die übrigen 50 % aus Eigenmitteln der Gesellschaft Javor Pivka. (14) Umstrukturierung des Personals: Ein Teil des Plans sah eine Reduzierung der Mitarbeiterzahl um rund 100 (abfindungsberechtigte) Mitarbeiter und eine Weiterbildung der übrigen 700 für die neuen Anforderungen des Umstrukturierungsprogramms vor. (15) Übersicht über die Geschäftsstrategie: Das nächste Element des Umstrukturierungsplans war eine Anpassung an die geänderte Nachfrage und die Konkurrenten auf den alten Märkten der Gesellschaft durch Füllung neuer, gewinnbringenderer Marktnischen und durch das Vordringen auf neue Märkte (Russland, insbesondere für Möbel, und Südosteuropa). Hinsichtlich der Erzeugnisse beabsichtigte die Gesellschaft eine Umorientierung auf vollendetere Sperrholzplatten, spezielle Sperrholzplatten für die Bauindustrie, außerdem im Möbelsektor auf spezielle Stühle für Krankenhäuser, Altenheime und andere ähnliche Objekte. (16) Reorganisation der Unternehmensstruktur: Zur Wiederherstellung der Rentabilität ist auch eine Reorganisation des Unternehmens erforderlich (z. B. Zusammenschluss abhängiger Gesellschaften und Verbesserung der Kostenkontrolle durch Zentralisation der Geschäftsfunktionen Verkauf, Einkauf und Finanzen). Die Kosten dieser Maßnahmen sollen vollständig aus Eigenmitteln der Gesellschaft Javor Pivka gedeckt werden. (17) Finanzielle Umstrukturierung: Wegen ungenügender Liquidität haben sich Verbindlichkeiten und finanzielle Belastungen angehäuft. Ziel der finanziellen Umstrukturierung war eine Anpassung der Finanzierungsquellen der Gesellschaft und ihrer Tilgungspläne, um ihre laufende und langfristige Zahlungsfähigkeit zu gewährleisten. Die Aufmerksamkeit wurde auf die Umschuldung, Zinssatzverringerung, Verlängerung der Laufzeiten und Erreichung eines Tilgungsmoratoriums gerichtet. 3.   Kosten der Umstrukturierung und ihre Finanzierung (18) Nachstehende Tabelle zeigt eine Übersicht der Finanzierung der Umstrukturierungskosten (5): Tabelle 2 Umstrukturierungskosten und Finanzierung Benötigte Mittel (in TSIT) Eigenmittel Subventionen Bürgschaften Gesamt Finanzielle Umstrukturierung 400 000 0 0 400 000 Marktbezogene Umstrukturierung 496 000 0 0 496 000 Technologische Umstrukturierung 999 000 0 1 100 000 2 099 000 Personalumstrukturierung 219 750 382 250 0 602 000 Organisatorische Umstrukturierung 4 900 0 0 4 900 Gesamt 2 119 650 382 250 1 100 000 3 601 900 (19) Das Hauptelement der Beihilfe aus staatlichen Quellen sind staatliche Bürgschaften für Kredite in Höhe von 1 100 000 000 SIT zur Finanzierung der technologischen Umstrukturierung der Gesellschaft Javor Pivka. Zur Besicherung dieser Bürgschaften haben die slowenischen Behörden eine Hypothek auf Vermögensgegenstände im Eigentum der Gesellschaft Javor Pivka in einem Wert, der dem durch die Bürgschaften gedeckten Betrag entspricht, d. h. im Wert von 1 100 000 000 SIT (rund 4 584 000 EUR) erhalten. (20) Außerdem wurde eine Subvention in Höhe von 382 250 000 SIT (rund 1 592 000 EUR) für die Kosten der Personalumstrukturierung gewährt. Diese Beihilfe deckt die Abfindungen für die überschüssigen Mitarbeiter und die Ausbildungskosten für die verbleibenden Mitarbeiter. (21) Der Mitgliedstaat Slowenien hat angegeben, dass die Gesellschaft Javor Pivka 2 119 650 000 SIT (rund 8 832 000 EUR), das sind 53,7 % der Gesamtkosten, zur Umstrukturierung beitragen würde. 4.   Marktverhältnisse (22) Javor Pivka stellt folgende Erzeugnisse her, wobei der Marktanteil dieses Unternehmens auf EU-Ebene angegeben ist (die Zahlen beziehen sich auf das Jahr 2003, die KN-Nummern beziehen sich auf die Kombinierte Nomenklatur): a) Verschalungen (KN 4418 40 ): 3,91 % b) Sperrholzplatten (KN 4412 ): 0,18 % c) Furnierblätter (KN 4408 ): 0,22 % d) Holzstühle (KN 9401 61 + 9401 69 + 9401 90 30 ): 0,08 % (23) Der Marktanteil der Gesellschaft Javor Pivka mit ihrem Produktprogramm auf dem EU-25-Markt belief sich im Jahr 2003 auf insgesamt 0,21 %. III.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 88 ABSATZ 2 EG-VERTRAG (24) Wie oben angeführt, haben die slowenischen Behörden die Maßnahmen zugunsten der Gesellschaft Javor Pivka nicht angemeldet. Im Schreiben vom 16. Mai 2006 über die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag legte die Kommission eingehend dar, warum die betreffenden Maßnahmen eine neue Beihilfe darstellen, die nach Artikel 88 EG-Vertrag hätte angemeldet und nach Artikel 87 EG-Vertrag beurteilt werden müssen. (25) Die Kommission hatte außerdem Zweifel an der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt und insbesondere mit den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten aus dem Jahre 1999 (6) (im weiteren Text: „Leitlinien“) aufgrund folgender Umstände: a) Die Kommission hatte Zweifel, ob die Gesellschaft Javor Pivka nach diesen Leitlinien zum Empfang der Umstrukturierungsbeihilfe berechtigt war. Die Kommission hatte insbesondere Zweifel daran, ob sich die Gesellschaft im Sinne der Leitlinien „in Schwierigkeiten“ befand, da ihre schlechte Geschäftstätigkeit im Jahre 2003 ein außerordentliches Ereignis und nicht Bestandteil des Trends gewesen sein könnte. Außerdem war der Kommission unklar, ob die Gesellschaft Javor Pivka zu einer größeren Unternehmensgruppe gehörte und die notwendigen Mittel von ihren Eigentümern hätte bekommen können. b) Unklar war, wie die Gesellschaft ihre langfristige Rentabilität wiederherstellen sollte, da die Kommission keine ausreichenden Angaben zur Beurteilung der künftigen Geschäftstätigkeit nach dem Umstrukturierungsplan bekommen hat. c) Es wurde keine Marktanalyse vorgestellt, die das Fehlen von Ausgleichsmaßnahmen hätte rechtfertigen können. d) Die Kommission hatte außerdem Zweifel daran, ob die Beihilfe auf das unbedingt notwendige Mindestmaß begrenzt war, da unklar war, ob die Gesellschaft Javor Pivka einen bedeutenden Eigenbeitrag zu ihren Umstrukturierungskosten gewährleistet hat, weil unklar war, woher die Eigenmittel stammen. e) Schließlich forderte die Kommission Angaben über alle übrigen Beihilfen an, die der Gesellschaft Javor Pivka im Jahr 2004 gewährt wurden, um sich davon zu überzeugen, dass die Gesellschaft zuvor keine andere Beihilfe zur Rettung und Umstrukturierung erhalten hat, da in diesem Fall der Grundsatz der einmaligen Beihilfe nach Punkt 48—51 der Leitlinien die erneute Gewährung einer solchen Beihilfe verbieten würde. IV.   ANMERKUNGEN DES MITGLIEDSTAATS SLOWENIEN (26) Im Laufe des formellen Verfahrens hat der Mitgliedstaat Slowenien folgende Bemerkungen abgegeben. 1.   Neue Beihilfe oder vor dem Beitritt gewährte Beihilfe (27) Der Mitgliedstaat Slowenien beharrte auf seinem Standpunkt, dass der für den Mitgliedstaat Slowenien verbindliche Beschluss über die Beihilfegewährung auf Grundlage einer positiven Stellungnahme einer interressortiellen Fachkommission gefasst wurde. Da der Beschluss am 6. April 2004 gefasst wurde, d. h. vor dem Beitritt Sloweniens zur Europäischen Union, und da die Beihilfe nach dem Beitritt nicht mehr wirksam war, war der Mitgliedstaat Slowenien der Auffassung, dass es sich um eine vor dem Beitritt gewährte Beihilfe handelt, für welche die Bestimmungen des Artikels 87 und des Artikels 88 Absatz 3 EG-Vertrag nicht gelten. 2.   Rechtfertigung 2.1.   Der Begriff „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (28) Der Mitgliedstaat Slowenien hat unter anderem durch Vorlage der Geschäftskennzahlen in vorstehender Tabelle 1 aufgezeigt, dass die Gesellschaft Javor Pivka mehrere Merkmale eines Unternehmens in Schwierigkeiten aufwies und dass dies nicht nur ein außerordentliches Ereignis im Jahr 2003 war, sondern ein Trend, der im Zeitraum von vier Jahren (2000—2003) zu beobachten war. (29) Der Mitgliedstaat Slowenien wies diesbezüglich darauf hin, dass es der Gesellschaft Javor Pivka in diesem Zeitraum nicht gelungen ist, die Netto-Umsatzerlöse zu erhöhen. Die Geschäftsergebnisse waren im gesamten Zeitraum negativ, außer im Jahr 2000, und im Zeitraum 2001—2003 erhöhten sich die Verluste. Die laufenden Verluste im Jahr 2003 betrugen fast die Hälfte des Grundkapitals der Gesellschaft. Die Verkaufs-, Eigenkapital- und Vermögensrentabilität waren negativ und verschlechterten sich im Laufe des gesamten Zeitraums 2001—2003. Der freie Cashflow aus der Geschäftstätigkeit verringerte sich in diesem Zeitraum, im Jahr 2003 war er sogar negativ. Diese negative Entwicklung spitzte sich so zu, dass der Gesellschaft Javor Pivka im Jahre 2003 der Konkurs drohte. 2.2.   Eigentümerstruktur der Gesellschaft Javor Pivka (30) Der Mitgliedstaat Slowenien hat die Eigentümerstruktur der Gesellschaft Javor Pivka aufgrund der Besonderheiten des Privatisierungsmodells erläutert, das von Slowenien nach dem Ende des kommunistischen Regimes angewandt wurde. Slowenien wandte ein besonderes Modell an, wonach das Kapital der Unternehmen keine feststellbaren Eigentümer — weder private noch öffentliche — hatte, sondern „gesellschaftliches Kapital“ war, welches der gesamten Bevölkerung gehörte. Der Privatisierungsprozess zur Umwandlung dieses abstrakten Konzeptes in klarere Eigentümerstrukturen verlief mittels Eigentumszertifikaten, die an die Staatsbürger verteilt wurden. Diese Zertifikate konnte man gegen Aktien der vormals „gesellschaftlichen“ Unternehmen eintauschen. (31) Eine wichtige Rolle in diesem Prozess spielten die so genannten „autorisierten Investmentgesellschaften“ (bekannt unter der Abkürzung „PID“) und die Verwaltungsgesellschaften („DZU“), die gegründet wurden, um Privatanlegern die Anlage ihrer Zertifikate zu ermöglichen. Diese Zertifikate wurden anschließend von den PID in Aktien verschiedener privatisierter Unternehmen umgewandelt, die einzelnen Anleger bekamen im Gegenzug Anteile an den PID und nicht unmittelbar an den privatisierten Unternehmen (die PID funktionierten in etwa wie Investmentfonds). (32) Doch besaßen die PID keine frei verfügbaren Mittel (die Währung ihrer Anlagen waren Zertifikate), kein Fachwissen und keine Erfahrungen, um an der Verwaltung der Unternehmen aktiv mitwirken zu können. Deshalb waren sie passive Eigentümer, die wenig oder gar nicht an der Führung der in ihrem Miteigentum stehenden Unternehmen mitgewirkt haben. (33) Solche passiven Anleger nehmen einen großen Teil in der Eigentümerstruktur der Gesellschaft Javor Pivka ein (ca. 44 % des Aktienkapitals). Sie haben kein frisches Kapital, das sie in das Unternehmen investieren könnten. Bei der Erstellung des Umstrukturierungsprogramms wurden alle institutionellen Eigentümer zur Mitwirkung an der Refinanzierung eingeladen, doch ist niemand der Einladung nachgekommen. Weitere 40 % des Aktienkapitals sind auf 1 255 Kleinaktionäre verteilt, was bedeutet, dass mindestens 80 % des Eigentums in der Gesellschaft Javor Pivka nicht aktiv verwaltet werden. 3.   Wiederherstellung der Rentabilität (34) Diesbezüglich legte der Mitgliedstaat Slowenien dar, dass die Prognosen der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft Javor Pivka laut Umstrukturierungsplan sowie die Wiederherstellung der Rentabilität auf Marktanalysen basierten, die in den Umstrukturierungsplan integriert waren, ferner auf Absatzprognosen in verschiedenen Segmenten der Gesellschaft und auf einer Marktuntersuchung. (35) Der Mitgliedstaat Slowenien hat als Nachweis für die Zuverlässigkeit dieser Prognosen ergänzende zusätzliche Angaben vorgelegt. Der Mitgliedstaat Slowenien hat insbesondere die Quellen der Angaben angeführt, auf denen die Prognosen basierten, sowie Absatzprognosen für den Zeitraum 2004—2006, gegliedert nach einzelnen Artikeln innerhalb des Produktionsprogramms der Gesellschaft. 4.   Ausgleichsmaßnahmen (36) Diesbezüglich behauptete der Mitgliedstaat Slowenien, dass keine Ausgleichsmaßnahmen notwendig seien, da es wegen des unbedeutenden Marktanteils der Gesellschaft Javor Pivka keine ungerechtfertigte Wettbewerbsverzerrung gebe. Der Mitgliedstaat Slowenien führte außerdem an, dass der Bedarf an Ausgleichsmaßnahmen unter Berücksichtigung der Tatsache zu prüfen sei, dass sich die Gesellschaft Javor Pivka in einem Gebiet befinde, welches Anspruch auf Regionalbeihilfen nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag habe (siehe Punkt 54 der Leitlinien). 5.   Eigenbeitrag (37) Der Mitgliedstaat Slowenien hat die Quellen der Eigenbeiträge der Gesellschaft Javor Pivka angegeben, die in der Tabelle in Punkt 18 dieser Entscheidung angeführt sind. Die Quellen dieser Mittel sind folgende: Durch die Desinvestition von Vermögen (Finanz- und Immobilenvermögen) sollen 958 427 170 SIT aufgebracht werden. Weitere 900 000 000 SIT sollen durch Bankkredite aufgebracht werden, die zu Marktkonditionen ohne Beihilfe aufgenommen werden sollen. Der Rest soll durch „Abschreibungen“ von Vermögen (im Zeitraum 2004—2006 laut Prognosen im Gesamtbetrag von 1 111 786 000 SIT) aufgebracht werden. 6.   Sonstige Beihilfen (38) Schließlich hat der Mitgliedstaat Slowenien in diesem Zusammenhang die Kommission darüber informiert, dass die Gesellschaft Javor Pivka eine staatliche Beihilfe für Energieeinsparungen erhalten hat. Die Beihilfe wurde im Rahmen des Programms zur Förderung von erneuerbaren Energiequellen, der effizienten Energienutzung und der Kraft-Wärme-Kopplung gewährt. Die Beihilfe wurde am 1. September 2003 gewährt und am 19. Februar 2004 ausgezahlt. Diese Angabe ist durch Dokumente belegt. V.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFE 1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (39) Nach Artikel 87 EG-Vertrag ist jede von einem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe und jede sonstige Beihilfe aus staatlichen Mitteln, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt, außer wenn sie nach Artikel 87 Absatz 2 oder 3 EG-Vertrag gerechtfertigt werden kann. (40) Die Kommission bemerkt, dass die Beihilfe aus staatlichen Mitteln einem einzelnen Unternehmen gewährt wurde. Auch das Kriterium der Begünstigung eines bestimmten Unternehmens ist erfüllt. Was die in Form einer Subvention gewährte Beihilfe betrifft, ist die Begünstigung des Empfängers offensichtlich. Bei der Bürgschaft ist die Begünstigung vielleicht weniger offensichtlich, weil die Gesellschaft Javor Pivka für die Bürgschaft eine Sicherheit in Form einer Hypothek bereitgestellt hat. Doch gingen die slowenischen Behörden darauf ein, eine Bürgschaft mit einer Hypothek im Verhältnis 1:1 zu bieten (der Wert der Hypothek und der Betrag der Bürgschaft waren gleich). Kommerzielle Kreditgeber würden für den Kredit nämlich eine hypothekarische Sicherheit im Verhältnis von mindestens 2,5:1 verlangen. Die Gesellschaft Javor Pivka konnte zu jenem Zeitpunkt keine ausreichende Hypothek als Sicherheit für einen gleichen Kredit zu kommerziellen Konditionen bereitstellen. Tatsache ist, dass die für die Bürgschaft bereitgestellte Hypothek das gesamte damalige lastenfreie Eigentum der Gesellschaft Javor Pivka darstellte. Deshalb verbesserte die von den slowenischen Behörden gegebene Bürgschaft die Lage der Gesellschaft Javor Pivka, weil sie der Gesellschaft ermöglichte, einen höheren Kredit aufzunehmen, als es mit den Sicherheiten, die sie bereitstellen konnte, der Fall gewesen wäre. (41) Da Handel mit Erzeugnissen aus bearbeitetem Holz und Möbeln zwischen Slowenien und anderen Mitgliedstaaten besteht, könnte die Maßnahme die Position des Empfängers im Vergleich zu seinen Konkurrenten in Slowenien und in der EU verbessern, was eine Wettbewerbsverzerrung und Beeinflussung des Handels zwischen Mitgliedstaaten durch die Beihilfe bedeuten könnte. (42) Deshalb ist die Kommission der Auffassung, dass die Bürgschaft und die Subvention in der Tat eine staatliche Beihilfe nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag bedeuten. 2.   Vorliegen einer neuen Beihilfe (43) Die slowenischen Behörden zweifelten zunächst an, dass die Kommission für die Beurteilung der Beihilfe nach Artikel 87 und 88 EG-Vertrag zuständig sei, da die Beihilfe vor dem Beitritt gewährt worden sei. Wie die Kommission im Beschluss über die Verfahrenseinleitung erläuterte, ist das entsprechende Kriterium, mit dem festgestellt wird, ob eine Beihilfe vor dem Beitritt oder danach erfolgte, der Rechtsakt, mit dem sich die zuständigen nationalen Behörden verpflichten, die Beihilfe zu gewähren (7). Das Fehlen eines solchen Beschlusses vor dem Beitritt bedeutet eine neue Beihilfe, auch wenn das Obligo des Staates davor bekannt war. (44) Im vorliegenden Fall kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der Rechtsakt, mit dem sich die zuständigen nationalen Behörden verpflichteten, die Beihilfe zu gewähren, nicht vor dem Beitritt in Kraft trat. Die entsprechenden slowenischen Vorschriften bestimmen, dass eine Beihilfe durch Beschluss der Regierung auf Antrag des zuständigen Ministeriums gewährt wird. Vorangehende Beschlüsse eines interressortiellen Fachausschusses und des zuständigen Ministeriums sind zwar für die Gewährung erforderlich, doch reichen sie für die Gewährung der Beihilfe nicht aus. Die Endentscheidung wird von der Regierung beschlossen. Im vorliegenden Fall wurde der Beschluss der Regierung am 27. Mai 2004 gefasst, während der Beitritt Sloweniens zur Europäischen Union am 1. Mai 2004 erfolgte. Deshalb stellen die Maßnahmen eine neue Beihilfe dar und hätten nach Artikel 88 EG-Vertrag angemeldet und nach Artikel 87 EG-Vertrag beurteilt werden müssen. 3.   Vereinbarkeit der Beihilfe (45) Da die betreffende Beihilfe eine Umstrukturierungsbeihilfe darstellt, ist sie nur dann mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, wenn sie die Kriterien der Leitlinien erfüllt. (46) Die Kommission zog auf Grundlage der Bemerkungen des Mitgliedstaats Slowenien und der Daten, die sie im Laufe ihrer Untersuchung sammelte, folgende Schlüsse zu den

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.