Europäische Union

2008/91/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. Juli 2007 über die staatliche Beihilfe C 19/06 (ex NN 29/06), die der Mitgliedstaat Slowenien zugunsten von Javor Pivka Lesna Industrija d.d. gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3227) (Text von Bedeutung für den EWR )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32008D0091. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Punkten, wegen welcher das formelle Verfahren eingeleitet worden war. 3.1.   Rechtfertigung (47) Aufgrund der vom Mitgliedstaat Slowenien vorgelegten Angaben bezieht die Kommission den Standpunkt, dass die im vorstehenden Abschnitt 2.1 beschriebene Geschäftstätigkeit der Gesellschaft Javor Pivka zeigt, dass sich das Unternehmen zu der Zeit, als die betreffende Beihilfe gewährt wurde, tatsächlich in Schwierigkeiten befand. Die Kommission stellt insbesondere fest, dass die Gesellschaft Javor Pivka steigende Verluste, einen verringerten Umsatz und eine Abnahme des Cashflows aufwies. Die Kommission stellt ferner fest, dass die Schwierigkeiten ein Teil des Trends in den Jahren 2000—2004 und nicht nur ein außerordentliches Ereignis im Jahr 2003 waren. (48) Die Kommission berücksichtigt auch die Erläuterungen des Mitgliedstaats Slowenien im Zusammenhang mit der Natur der Eigentumsstruktur der Gesellschaft Javor Pivka. Aufgrund der passiven Natur und der bescheidenen Kapitalmittel der institutionellen Eigentümer der Gesellschaft Javor Pivka sowie der Streuung der übrigen Eigentümer der Gesellschaft akzeptiert die Kommission, dass die Gesellschaft die notwendigen Mittel nicht von ihren Aktionären bekommen konnte. Aus demselben Grund und unter Berücksichtigung dessen, dass kein einzelner Eigentümer mehr als 15 % des Aktienkapitals der Gesellschaft Javor Pivka hält, akzeptiert die Kommission auch den Standpunkt, dass die Gesellschaft Javor Pivka nicht Teil einer größeren Unternehmensgruppe ist. (49) Dementsprechend akzeptiert die Kommission, dass die Gesellschaft Javor Pivka zum Empfang der Umstrukturierungsbeihilfe berechtigt war. 3.2.   Wiederherstellung der Rentabilität (50) Die Kommission führte im Beschluss über die Einleitung des Verfahrens an, dass unklar ist, auf welche Weise der Umstrukturierungsplan der Gesellschaft Javor Pivka die Wiederherstellung einer langfristigen Rentabilität ermöglichen soll. Dies bezog sich insbesondere auf die fünfjährigen Prognosen hinsichtlich dessen, wie sich die Gesellschaft aufgrund der Umstrukturierungsmaßnahmen entwickeln würde. Die Kommission wies darauf hin, dass die Angaben, die von der Kommission für die Beurteilung der Voraussetzungen in Bezug auf die wahrscheinliche Geschäftstätigkeit der Gesellschaft Javor Pivka nach dem Umstrukturierungsplan benötigt wurden, vom Mitgliedstaat Slowenien nicht vorgelegt wurden. (51) Im Laufe des Verfahrens legte der Mitgliedstaat Slowenien ergänzende Angaben vor, die im vorstehenden Abschnitt 4.3 erwähnt sind. Durch diese Angaben werden die Grundlagen für die Voraussetzungen entsprechend erklärt. Die Kommission bemerkt, dass die Voraussetzungen bezüglich der Absatzentwicklung der Gesellschaft Javor Pivka vielleicht zu optimistisch sind, da der betreffende Sektor in den Jahren 2005 und 2006 mit starker Konkurrenz aus Fernost konfrontiert war, was ein Überangebot und einen Preisdruck verursachte. Jedoch ist unklar, ob diese Daten bereits zu Beginn des Jahres 2004 bekannt waren. Außerdem stellte die Kommission im Jahr 2006 selbst fest: „Die Produktion und der Verbrauch von Sperrholzplatten haben sich in den letzten Jahren stark erhöht, wobei sich für einige Klassen ein sehr starker Exportmarkt entwickelt“ (8). Da die Kommission keine gegensätzlichen Angaben bekam, auf deren Grundlage sie die Voraussetzungen der Unternehmen und ihre eigenen Voraussetzungen anzweifeln könnte, hat die Kommission auch keine berechtigten Gründe, sie zurückzuweisen. Deshalb ist die Kommission der Auffassung, dass die Prognosen aus dem Jahr 2004 nicht unwahrscheinlich scheinen, so dass die Kommission hinsichtlich dieser Zweifel beruhigt ist. 3.3.   Ausgleichsmaßnahmen (52) Gemäß Punkt 35 und 36 der Leitlinien sind Maßnahmen zu treffen, um die nachteiligen Auswirkungen der staatlichen Beihilfe auf Konkurrenten nach Möglichkeit abzumildern. Allerdings sind solche Ausgleichsmaßnahmen nicht erforderlich, wenn der relevante Marktanteil des Empfängers unbedeutend ist. Deshalb sind Ausgleichsmaßnahmen in solchen Fällen keine Bedingung dafür, dass die staatliche Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. (53) Die Kommission stellt fest, dass die Gesellschaft Javor Pivka nach den Angaben, die von den slowenischen Behörden übermittelt wurden, auf mehreren Produktmärkten tätig ist (Sperrholzplatten, Verschalungen, Furnierblätter und Möbel, siehe Punkt 22 dieser Entscheidung). Was Sperrholzplatten betrifft, stellt die Kommission fest, dass im Falle eines Zusammenschlusses eine „Marktuntersuchung weitgehend bestätigt hat, dass verschiedene Arten von Holzplatten, wie z. B. Sperrholzplatten, Hartfaserplatten, Rohspanplatten und beschichtete Spanplatten, dekorative Schichtstoffplatten (HPL/CPL) sowie Holzwerkstoffelemente für die Möbel- und Bauindustrie zu verschiedenen Produktmärkten gehören“ (9). (54) Für die Definition des relevanten Marktes hat der Mitgliedstaat Slowenien der Kommission eine Marktstudie vorgelegt, welche die Marktanteile auf dem relevanten Produktmarkt in den EU-25 zeigt. Die Kommission sieht diesbezüglich wenig Gründe, der Voraussetzung aus der Anmerkung 20 der Leitlinien zu widersprechen, dass der relevante Markt der EWR ist. Die Kommission weist darauf hin, dass sie in der Vergangenheit mehrere Marktuntersuchungen in der europäischen Holzproduktindustrie (insbesondere der Spanplattenindustrie) im Falle eines Zusammenschlusses (10) durchgeführt und den Schluss gezogen hat, dass der relevante Markt weiter als der nationale Markt ist und mindestens den grenzüberschreitenden regionalen Markt umfasst. Dies haben bedeutende grenzüberschreitende Handelsströme bestätigt. Das Bestehen ähnlicher Handelsströme auch im Falle von Sperrholzplatten ist aus den vom Mitgliedstaat Slowenien vorgelegten Daten ersichtlich, wie interne Experten der Kommission bestätigen (dies wird zusätzlich durch die Tatsache bestätigt, dass die Ausfuhr innerhalb der Gemeinschaft beim Großteil des Umsatzes der Gesellschaft Javor Pivka 55 % ausmacht). Außerdem wurde festgestellt, dass sich der grenzüberschreitende regionale Markt auf eine Entfernung von ca. 1 000 km bezieht, wobei sich die Entfernung je nach der Wertschöpfung der Produkte unterscheidet, d. h. die Entfernungen, auf denen mit veredelten Produkten gehandelt wurde, waren sogar größer als die Entfernungen für unveredelte Produkte. Da Sperrholzplatten von höherer Qualität sind und hauptsächlich furnierte Sperrholzplatten exportiert werden, sind die Transportkosten von geringerer Bedeutung als bei Spanplatten (bei Stühlen und anderen Möbeln aus Sperrholzplatten sind sie von noch geringerer Bedeutung). Aus diesen Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass der relevante Markt der von der Gesellschaft Javor Pivka hergestellten Produkte, wenn schon nicht der gesamte EWR oder die EU-25, so doch zumindest ein großer Teil der EU-25 sein müsste. (55) Da — wie im vorstehenden Abschnitt 2.4 dargelegt — der Marktanteil der Gesellschaft Javor Pivka auf dem EU-25-Markt bei 0,21 % (im Jahr 2003) für ihr gesamtes Produktionsprogramm liegt und sich dieser Marktanteil grundsätzlich nicht um mehr als das Doppelte erhöhen dürfte, auch wenn sich der geografische Markt um die Hälfte verringern würde, ist die Kommission der Auffassung, dass der Marktanteil noch immer weit unter 1 % liegt, was in Verbindung mit der Tatsache, dass der Markt eine große Zahl von kleinen und mittleren Unternehmen umfasst, als unbedeutender Marktanteil anzusehen ist (11). Aus diesem Grund und weil sich diese Entscheidung auf die Leitlinien aus dem Jahr 1999 gründet, sind Ausgleichsmaßnahmen zur Gewährleistung der Vereinbarkeit der staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht notwendig. 3.4.   Begrenzung der Beihilfe auf den niedrigstmöglichen Betrag (56) Nach Punkt 40 der Leitlinien ist die Beihilfe auf das unbedingt notwendige Mindestmaß zur Ermöglichung der Umstrukturierung zu begrenzen, wobei erwartet wird, dass die Beihilfeempfänger einen bedeutenden Beitrag zum Umstrukturierungsplan aus eigenen Mitteln leisten, „auch durch den Verkauf von Vermögenswerten, wenn diese für den Fortbestand des Unternehmens nicht unerlässlich sind, oder durch Fremdfinanzierung zu Marktbedingungen“. (57) Der Eigenbeitrag der Gesellschaft Javor Pivka zur Umstrukturierung ist im vorstehenden Abschnitt 4.5 angeführt. Eingangs ist zu betonen, dass die Kommission Abschreibungen nicht als echten Eigenbeitrag akzeptieren kann (12), da sie der Gesellschaft keine verfügbaren Mittel gewährleisten und außerdem von der künftigen Geschäftstätigkeit abhängig sind, die das Ergebnis der gewährten staatlichen Beihilfe ist (13). Eventuelle Mittel aus dieser Quelle können daher bei der Berechnung des Eigenbeitrags der Gesellschaft Javor Pivka nicht berücksichtigt werden. (58) Andererseits scheinen die Vermögenswerte, die von der Gesellschaft Javor Pivka verkauft wurden, für den Fortbestand dieses Unternehmens nicht unerlässlich zu sein, weshalb die Erträge aus diesem Verkauf einen gültigen Eigenbeitrag darstellen. Dasselbe gilt für die Mittel, die durch Bankkredite zu Marktkonditionen ohne Beihilfe aufgebracht wurden. Die Mittel aus diesen Quellen betragen insgesamt 2 119 650 000 SIT, was die Kommission als Eigenbeitrag der Gesellschaft Javor Pivka zur Umstrukturierung ansieht. (59) Der Eigenbeitrag stellt 45,5 % der gesamten Umstrukturierungskosten dar, was nach den Leitlinien als bedeutender Beitrag anzusehen ist (14). Ebenfalls scheint die Beihilfe auf das unbedingt notwendige Mindestmaß begrenzt zu sein, da sie auf die Gewährleistung zusätzlicher Mittel, die für die technologische Umstrukturierung und Personalumstrukturierung notwendig sind, begrenzt ist und der Gesellschaft keine überschüssige Liquidität zuführt. 3.5.   Sonstige Beihilfen (60) Entsprechend dem Grundsatz der einmaligen Beihilfe, der in Punkt 48—51 der Leitlinien bestimmt ist, kann die Kommission keine Umstrukturierungsbeihilfe zugunsten einer Gesellschaft genehmigen, die bereits zuvor eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten hat. Die Kommission ist der Auffassung, dass sie aufgrund dieses Grundsatzes alle Umstrukturierungsbeihilfen berücksichtigen muss, die im Zeitraum von 10 Jahren vor der behandelten Beihilfe gewährt wurden, ungeachtet dessen, ob die erste staatliche Beihilfe vor dem EU-Beitritt des beihilfegewährenden Mitgliedstaates gewährt wurde. Hierbei sind staatliche Beihilfen, die keine Umstrukturierungsbeihilfe darstellen, unbedeutend. (61) Der Mitgliedstaat Slowenien hat nachgewiesen, dass der Zweck dieser Beihilfe die Förderung der Energieeinsparung aus ökologischen Gründen war. Die Kommission sieht keinen Grund, diese Angabe zu bezweifeln. Die Kommission akzeptiert daher, dass diese Beihilfe nicht zu Umstrukturierungszwecken gewährt wurde und daher der Grundsatz der einmaligen Beihilfe auf sie keine Anwendung findet. 4.   Zusätzliche Bemerkung (62) Im Laufe der Untersuchung stellte sich heraus, dass es bei der Durchführung des Umstrukturierungsplans zu Verspätungen kam und einige Teile der technologischen Umstrukturierung deshalb nicht plangemäß durchgeführt wurden. Diese Schwierigkeiten scheinen im Umstrukturierungsplan zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung nicht bemerkbar gewesen zu sein, weshalb dies kein berechtigter Grund für einen Zweifel daran ist, dass mit dem Plan die Rentabilität der Gesellschaft Javor Pivka wiederhergestellt werden kann. Doch weist die Kommission darauf hin, dass die vollständige Durchführung des Umstrukturierungsplans eine Bedingung für die Gewährung der Beihilfe darstellt (Punkt 43 der Leitlinien) und mitzuverfolgen ist (Punkt 45 der Leitlinien). (63) Die Kommission erwartet daher, dass der Mitgliedstaat Slowenien gemäß Punkt 46 der Leitlinien mindestens zwei Monitoringberichte vorlegt, und zwar einen Ende Januar 2008 über das Jahr 2007 und einen Ende Januar 2009 über das Jahr 2008, mit detaillierten Angaben über die finanzielle Geschäftsführung der Gesellschaft und über die durchgeführten Investitionen. Die Kommission betont, dass die Gesellschaft, falls sie nicht alle Investitionen nach dem Umstrukturierungsplan durchführt, zur Rückerstattung eines Teils der staatlichen Beihilfe verpflichtet sein kann, auch wenn es ihr gelungen ist, die Rentabilität wiederherzustellen (15). VI.   SCHLUSSFOLGERUNGEN (64) Aus diesen Gründen stellt die Kommission fest, dass die betreffende Beihilfe eine Umstrukturierungsbeihilfe darstellt, welche die Bedingungen der anzuwendenden Leitlinien, d. h. der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien aus dem Jahr 1999, erfüllt. Daher stellt die Kommission fest, dass die staatliche Beihilfe, obwohl der Mitgliedstaat Slowenien rechtswidrig eine Umstrukturierungsbeihilfe zugunsten der Gesellschaft Javor Pivka gewährt und Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag verletzt hat, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe des Mitgliedstaats Slowenien zugunsten der Gesellschaft Javor Pivka ist mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag und den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten aus dem Jahre 1999 vereinbar. Artikel 2 (1)   Der Umstrukturierungsplan ist vollständig durchzuführen. Es sind alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Durchführung des Plans zu gewährleisten. (2)   Die Durchführung des Plans wird anhand jährlicher Berichte mitverfolgt, die vom Mitgliedstaat Slowenien an die Kommission zu übermitteln sind. Bis Ende Januar 2008 ist ein eingehender Bericht über die Tätigkeiten im Jahr 2007, bis Ende Januar 2009 ein eingehender Bericht über die Tätigkeiten im Jahr 2008 vorzulegen. Die beiden Berichte haben eingehende Angaben über die finanzielle Geschäftsführung der Gesellschaft und über die durchgeführten Investitionen zu enthalten. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Republik Slowenien gerichtet. Brüssel, den 10. Juli 2007 Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 194 vom 18.8.2006, S. 26. (2)  Die näheren Angaben zum Verfahren wurden im Beschluss über die Verfahrenseinleitung beschrieben (siehe Fußnote 1) und sind auch für diese Entscheidung zutreffend. (3)  Siehe Fußnote 1. (4)  Daten zum 30. Januar 2004. (*1)  Alle Betragsumrechnungen von SIT in EUR sind lediglich informativer Natur und basieren auf dem Wechselkurs 1 EUR = 240 SIT. (5)  Im Laufe des Verfahrens erklärte der Mitgliedstaat Slowenien, dass die Kosten der finanziellen Umstrukturierung „außerhalb des Umstrukturierungsplans“ stünden und aus kommerziellen Krediten gedeckt seien, die von der Gesellschaft Javor Pivka ohne jegliche staatliche Beihilfe aufgenommen worden seien. Der Mitgliedstaat Slowenien hat den betreffenden Betrag von 400 000 000 SIT nicht in die Kosten des Umstrukturierungsplans einbezogen. Doch meint die Kommission, dass die finanzielle Umstrukturierung ein notwendiger Bestandteil des Umstrukturierungsprogramms ist und ihre Kosten daher in die Umstrukturierungskosten einzubeziehen sind. Ihre Finanzierung, soweit sie durch zu Marktkonditionen und ohne Beihilfe aufgenommene Kredite gewährleistet ist, ist als Eigenbeitrag der Gesellschaft Javor Pivka zu berücksichtigen. In dieser Tabelle und im nachstehenden Text dieser Entscheidung hat die Kommission diese Beträge in die Umstrukturierungskosten und in die „eigenen Mittel“ einbezogen. (6)  Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten, ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2. (7)  Siehe Beschluss über die Verfahrenseinleitung (angeführt in Anmerkung 1), Punkt 19 und 20, sowie die Entscheidung der Kommission in der Sache C-3/2005 FSO, ABl. C 100 vom 26.4.2005, S. 2, Punkt 38 ff. (8)  http://ec.europa.eu/enterprise/forest_based/tradeflows_en.html (9)  COMM/M.4165 — Sonae Industria/Hornitex, Entscheidung der Kommission vom 28.6.2006, Punkt 11. (10)  COMM/M.4165 — Sonae Industria/Hornitex, Entscheidung der Kommission vom 28.6.2006. (11)  Zumindest in Anbetracht anderer Fälle gemäß den Leitlinien aus dem Jahr 1999, siehe Entscheidung der Kommission in der Sache C-3/2005 FSO, ABl. C 100 vom 26.4.2005, S. 2, Punkt 38 ff. (12)  Entscheidung der Kommission in der Sache N464/05 AB Kauno vom 22. Februar 2006, ABl. C 270 vom 7.11.2006, Punkt 17. (13)  Bezüglich des Cashflows wurde dies in der Entscheidung der Kommission in der Sache C-19/2000 TGI, ABl. L 62 vom 5.3.2002, S. 30, Punkt 106, und in der Sache C-30/1998 Wildauer Kurbelwelle, ABl. L 287 vom 14.11.2000, S. 51, Punkt 52, sowie nach den Leitlinien aus dem Jahr 2004 in der Sache AB Kauno (siehe Fußnote 12) bestätigt. (14)  Siehe Entscheidung der Kommission in der Sache C39/2000 Doppstadt, ABl. L 108 vom 30.4.2003, S. 8, Punkt 74, und die Entscheidung der Kommission in der Sache C33/1998 Babcock Wilcox, ABl. L 67 vom 9.3.2002, S. 50. (15)  Siehe Entscheidung der Kommission vom 13. September 2006 in der Sache N 350/06 MSO, ABl. C 280 vom 18.11.2006.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.