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2.2.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 29/16 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 10. Juli 2007
über die staatliche Beihilfe C 19/06 (ex NN 29/06), die der Mitgliedstaat Slowenien zugunsten von Javor Pivka Lesna Industrija d.d. gewährt hat
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3227)
(Nur der slowenische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/91/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 2,
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,
nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den vorgenannten Artikeln (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
I. DAS VERFAHREN
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(1) |
Die Kommission hat am 1. Dezember 2004 eine Beschwerde bezüglich einer mutmaßlichen staatlichen Beihilfe zugunsten des slowenischen holzverarbeitenden Unternehmens Javor Pivka Lesna Industrija d. d. (im weiteren Text: „Javor Pivka“) erhalten. |
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(2) |
Die Beschwerde bezog sich auf Finanzmaßnahmen, die der Gesellschaft Javor Pivka am 27. Mai 2004 durch Beschluss der Regierung der Republik Slowenien nach Artikel 21 des Gesetzes über Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Wirtschaftsgesellschaften in Schwierigkeiten gewährt wurden. Außerdem stellte sich heraus, dass diese Maßnahme nicht bei der Kommission angemeldet wurde, mit der Begründung, dass sie von der slowenischen interressortiellen Fachkommission für staatliche Beihilfen am 23. April 2004 — d. h. vor dem Beitritt — gewährt wurde. Da das maßgebliche Kriterium für die Feststellung, wann eine Beihilfe gewährt wurde, der Rechtsakt ist, mit dem sich die zuständige nationale Behörde zur Gewährung der staatlichen Beihilfe verpflichtet, war die Kommission der Auffassung, dass die betreffende Maßnahme eine neue Beihilfe darstellt, die deshalb nach Artikel 88 EG-Vertrag hätte angemeldet und nach Artikel 87 EG-Vertrag beurteilt werden müssen (2). |
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(3) |
Mit Schreiben vom 16. Mai 2006 hat die Kommission den Mitgliedstaat Slowenien von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, wegen dieser Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. |
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(4) |
Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (3). Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Beihilfe aufgefordert. |
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(5) |
Die Kommission hat keine Stellungnahmen von Beteiligten erhalten. |
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(6) |
Der Mitgliedstaat Slowenien hat seine Bemerkungen mit Schreiben vom 17. Juli 2006 abgegeben. Mit Schreiben vom 23. Februar 2007 (Zeichen D/50797) wurden zusätzliche Informationen angefordert, die am 23. April 2007 übermittelt wurden. Außerdem haben am 28. Juni 2006 Vertreter der Dienststellen der Kommission und der slowenischen Behörden eine Besprechung abgehalten. |
II. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE
1. Empfänger
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(7) |
Javor Pivka stellt Holzhalbwaren und Möbel her. Die Gesellschaft befindet sich im Gebiet der Ortschaft Pivka in Slowenien, in einem Gebiet, das eine Beihilfe nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag bezieht. Im Jahre 2003 hatte sie 800 Beschäftigte. Die Gesellschaft ist volle Eigentümerin von vier abhängigen Gesellschaften. |
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(8) |
Die Eigentümerstruktur der Gesellschaft ist auf rund 1 264 Aktionäre gestreut, davon sind 9 Investmentgesellschaften oder andere juristische Personen mit insgesamt 60 % beteiligt, die übrigen 40 % sind auf 1 255 Aktionäre verteilt, von denen niemand einen Anteil von mehr als 1 % hält (4). |
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(9) |
In den Jahren vor der Beihilfegewährung war die Gesellschaft Javor Pivka mit finanziellen Schwierigkeiten konfrontiert. Die wichtigsten Finanz- und Geschäftskennzahlen sind in nachstehender Tabelle angegeben: Tabelle 1 Finanzkennzahlen der Gesellschaft Javor Pivka
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2. Umstrukturierungsprogramm
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(10) |
Um ihre Schwierigkeiten zu bewältigen, legte die Gesellschaft Javor Pivka dem Ministerium für Wirtschaft im April 2004 einen Umstrukturierungsplan für den Zeitraum 2004—2008 vor. |
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(11) |
Die Gesellschaft führte an, dass ihre Schwierigkeiten eine Folge von mangelnder Wettbewerbsfähigkeit wegen der Wareneinfuhren von Billigherstellern aus Entwicklungsländern auf die traditionellen Exportmärkte der Gesellschaft (insbesondere Deutschland und USA) seien. Die Gesellschaft Javor Pivka stellte fest, dass sie, um dieser Konkurrenz gewachsen zu sein und die Rentabilität wiederherzustellen, durch technologische Modernisierung und Kostenminderung ihre Produktivität erhöhen, gewinnbringendere Marktnischen füllen und auf neue geografische Märkte vordringen müsse. |
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(12) |
Das Umstrukturierungsprogramm sah zu diesem Zweck folgende Maßnahmen vor: |
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(13) |
Technologische Umstrukturierung: Dies bedeutet eine umfassende Modernisierung der veralteten Ausstattung und Produktionsprogramme. Als Ziel wurde nicht eine Erhöhung der Kapazitäten verfolgt, sondern eine Erhöhung der Produktivität und die Erfüllung der Nachfrage der Kunden durch Einführung neuer Produkte und Anpassung an die ökologischen Produktionsnormen. Die neuen Produktionsanlagen würden der Gesellschaft auch eine Umorientierung von Halbwaren auf Waren mit hohem Verarbeitungsgrad und mit höherer Wertschöpfung (insbesondere im Sperrholzplattenprogramm) ermöglichen. 50 % der Kosten dieses Teils der Umstrukturierung sollte durch mit staatlichen Bürgschaften besicherte Bankkredite gedeckt werden, die übrigen 50 % aus Eigenmitteln der Gesellschaft Javor Pivka. |
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(14) |
Umstrukturierung des Personals: Ein Teil des Plans sah eine Reduzierung der Mitarbeiterzahl um rund 100 (abfindungsberechtigte) Mitarbeiter und eine Weiterbildung der übrigen 700 für die neuen Anforderungen des Umstrukturierungsprogramms vor. |
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(15) |
Übersicht über die Geschäftsstrategie: Das nächste Element des Umstrukturierungsplans war eine Anpassung an die geänderte Nachfrage und die Konkurrenten auf den alten Märkten der Gesellschaft durch Füllung neuer, gewinnbringenderer Marktnischen und durch das Vordringen auf neue Märkte (Russland, insbesondere für Möbel, und Südosteuropa). Hinsichtlich der Erzeugnisse beabsichtigte die Gesellschaft eine Umorientierung auf vollendetere Sperrholzplatten, spezielle Sperrholzplatten für die Bauindustrie, außerdem im Möbelsektor auf spezielle Stühle für Krankenhäuser, Altenheime und andere ähnliche Objekte. |
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(16) |
Reorganisation der Unternehmensstruktur: Zur Wiederherstellung der Rentabilität ist auch eine Reorganisation des Unternehmens erforderlich (z. B. Zusammenschluss abhängiger Gesellschaften und Verbesserung der Kostenkontrolle durch Zentralisation der Geschäftsfunktionen Verkauf, Einkauf und Finanzen). Die Kosten dieser Maßnahmen sollen vollständig aus Eigenmitteln der Gesellschaft Javor Pivka gedeckt werden. |
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(17) |
Finanzielle Umstrukturierung: Wegen ungenügender Liquidität haben sich Verbindlichkeiten und finanzielle Belastungen angehäuft. Ziel der finanziellen Umstrukturierung war eine Anpassung der Finanzierungsquellen der Gesellschaft und ihrer Tilgungspläne, um ihre laufende und langfristige Zahlungsfähigkeit zu gewährleisten. Die Aufmerksamkeit wurde auf die Umschuldung, Zinssatzverringerung, Verlängerung der Laufzeiten und Erreichung eines Tilgungsmoratoriums gerichtet. |
3. Kosten der Umstrukturierung und ihre Finanzierung
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(18) |
Nachstehende Tabelle zeigt eine Übersicht der Finanzierung der Umstrukturierungskosten (5): Tabelle 2 Umstrukturierungskosten und Finanzierung
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(19) |
Das Hauptelement der Beihilfe aus staatlichen Quellen sind staatliche Bürgschaften für Kredite in Höhe von 1 100 000 000 SIT zur Finanzierung der technologischen Umstrukturierung der Gesellschaft Javor Pivka. Zur Besicherung dieser Bürgschaften haben die slowenischen Behörden eine Hypothek auf Vermögensgegenstände im Eigentum der Gesellschaft Javor Pivka in einem Wert, der dem durch die Bürgschaften gedeckten Betrag entspricht, d. h. im Wert von 1 100 000 000 SIT (rund 4 584 000 EUR) erhalten. |
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(20) |
Außerdem wurde eine Subvention in Höhe von 382 250 000 SIT (rund 1 592 000 EUR) für die Kosten der Personalumstrukturierung gewährt. Diese Beihilfe deckt die Abfindungen für die überschüssigen Mitarbeiter und die Ausbildungskosten für die verbleibenden Mitarbeiter. |
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(21) |
Der Mitgliedstaat Slowenien hat angegeben, dass die Gesellschaft Javor Pivka 2 119 650 000 SIT (rund 8 832 000 EUR), das sind 53,7 % der Gesamtkosten, zur Umstrukturierung beitragen würde. |
4. Marktverhältnisse
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(22) |
Javor Pivka stellt folgende Erzeugnisse her, wobei der Marktanteil dieses Unternehmens auf EU-Ebene angegeben ist (die Zahlen beziehen sich auf das Jahr 2003, die KN-Nummern beziehen sich auf die Kombinierte Nomenklatur):
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(23) |
Der Marktanteil der Gesellschaft Javor Pivka mit ihrem Produktprogramm auf dem EU-25-Markt belief sich im Jahr 2003 auf insgesamt 0,21 %. |
III. GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 88 ABSATZ 2 EG-VERTRAG
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(24) |
Wie oben angeführt, haben die slowenischen Behörden die Maßnahmen zugunsten der Gesellschaft Javor Pivka nicht angemeldet. Im Schreiben vom 16. Mai 2006 über die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag legte die Kommission eingehend dar, warum die betreffenden Maßnahmen eine neue Beihilfe darstellen, die nach Artikel 88 EG-Vertrag hätte angemeldet und nach Artikel 87 EG-Vertrag beurteilt werden müssen. |
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(25) |
Die Kommission hatte außerdem Zweifel an der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt und insbesondere mit den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten aus dem Jahre 1999 (6) (im weiteren Text: „Leitlinien“) aufgrund folgender Umstände:
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IV. ANMERKUNGEN DES MITGLIEDSTAATS SLOWENIEN
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(26) |
Im Laufe des formellen Verfahrens hat der Mitgliedstaat Slowenien folgende Bemerkungen abgegeben. |
1. Neue Beihilfe oder vor dem Beitritt gewährte Beihilfe
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(27) |
Der Mitgliedstaat Slowenien beharrte auf seinem Standpunkt, dass der für den Mitgliedstaat Slowenien verbindliche Beschluss über die Beihilfegewährung auf Grundlage einer positiven Stellungnahme einer interressortiellen Fachkommission gefasst wurde. Da der Beschluss am 6. April 2004 gefasst wurde, d. h. vor dem Beitritt Sloweniens zur Europäischen Union, und da die Beihilfe nach dem Beitritt nicht mehr wirksam war, war der Mitgliedstaat Slowenien der Auffassung, dass es sich um eine vor dem Beitritt gewährte Beihilfe handelt, für welche die Bestimmungen des Artikels 87 und des Artikels 88 Absatz 3 EG-Vertrag nicht gelten. |
2. Rechtfertigung
2.1. Der Begriff „Unternehmen in Schwierigkeiten“
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(28) |
Der Mitgliedstaat Slowenien hat unter anderem durch Vorlage der Geschäftskennzahlen in vorstehender Tabelle 1 aufgezeigt, dass die Gesellschaft Javor Pivka mehrere Merkmale eines Unternehmens in Schwierigkeiten aufwies und dass dies nicht nur ein außerordentliches Ereignis im Jahr 2003 war, sondern ein Trend, der im Zeitraum von vier Jahren (2000—2003) zu beobachten war. |
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(29) |
Der Mitgliedstaat Slowenien wies diesbezüglich darauf hin, dass es der Gesellschaft Javor Pivka in diesem Zeitraum nicht gelungen ist, die Netto-Umsatzerlöse zu erhöhen. Die Geschäftsergebnisse waren im gesamten Zeitraum negativ, außer im Jahr 2000, und im Zeitraum 2001—2003 erhöhten sich die Verluste. Die laufenden Verluste im Jahr 2003 betrugen fast die Hälfte des Grundkapitals der Gesellschaft. Die Verkaufs-, Eigenkapital- und Vermögensrentabilität waren negativ und verschlechterten sich im Laufe des gesamten Zeitraums 2001—2003. Der freie Cashflow aus der Geschäftstätigkeit verringerte sich in diesem Zeitraum, im Jahr 2003 war er sogar negativ. Diese negative Entwicklung spitzte sich so zu, dass der Gesellschaft Javor Pivka im Jahre 2003 der Konkurs drohte. |
2.2. Eigentümerstruktur der Gesellschaft Javor Pivka
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(30) |
Der Mitgliedstaat Slowenien hat die Eigentümerstruktur der Gesellschaft Javor Pivka aufgrund der Besonderheiten des Privatisierungsmodells erläutert, das von Slowenien nach dem Ende des kommunistischen Regimes angewandt wurde. Slowenien wandte ein besonderes Modell an, wonach das Kapital der Unternehmen keine feststellbaren Eigentümer — weder private noch öffentliche — hatte, sondern „gesellschaftliches Kapital“ war, welches der gesamten Bevölkerung gehörte. Der Privatisierungsprozess zur Umwandlung dieses abstrakten Konzeptes in klarere Eigentümerstrukturen verlief mittels Eigentumszertifikaten, die an die Staatsbürger verteilt wurden. Diese Zertifikate konnte man gegen Aktien der vormals „gesellschaftlichen“ Unternehmen eintauschen. |
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(31) |
Eine wichtige Rolle in diesem Prozess spielten die so genannten „autorisierten Investmentgesellschaften“ (bekannt unter der Abkürzung „PID“) und die Verwaltungsgesellschaften („DZU“), die gegründet wurden, um Privatanlegern die Anlage ihrer Zertifikate zu ermöglichen. Diese Zertifikate wurden anschließend von den PID in Aktien verschiedener privatisierter Unternehmen umgewandelt, die einzelnen Anleger bekamen im Gegenzug Anteile an den PID und nicht unmittelbar an den privatisierten Unternehmen (die PID funktionierten in etwa wie Investmentfonds). |
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(32) |
Doch besaßen die PID keine frei verfügbaren Mittel (die Währung ihrer Anlagen waren Zertifikate), kein Fachwissen und keine Erfahrungen, um an der Verwaltung der Unternehmen aktiv mitwirken zu können. Deshalb waren sie passive Eigentümer, die wenig oder gar nicht an der Führung der in ihrem Miteigentum stehenden Unternehmen mitgewirkt haben. |
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(33) |
Solche passiven Anleger nehmen einen großen Teil in der Eigentümerstruktur der Gesellschaft Javor Pivka ein (ca. 44 % des Aktienkapitals). Sie haben kein frisches Kapital, das sie in das Unternehmen investieren könnten. Bei der Erstellung des Umstrukturierungsprogramms wurden alle institutionellen Eigentümer zur Mitwirkung an der Refinanzierung eingeladen, doch ist niemand der Einladung nachgekommen. Weitere 40 % des Aktienkapitals sind auf 1 255 Kleinaktionäre verteilt, was bedeutet, dass mindestens 80 % des Eigentums in der Gesellschaft Javor Pivka nicht aktiv verwaltet werden. |
3. Wiederherstellung der Rentabilität
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(34) |
Diesbezüglich legte der Mitgliedstaat Slowenien dar, dass die Prognosen der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft Javor Pivka laut Umstrukturierungsplan sowie die Wiederherstellung der Rentabilität auf Marktanalysen basierten, die in den Umstrukturierungsplan integriert waren, ferner auf Absatzprognosen in verschiedenen Segmenten der Gesellschaft und auf einer Marktuntersuchung. |
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(35) |
Der Mitgliedstaat Slowenien hat als Nachweis für die Zuverlässigkeit dieser Prognosen ergänzende zusätzliche Angaben vorgelegt. Der Mitgliedstaat Slowenien hat insbesondere die Quellen der Angaben angeführt, auf denen die Prognosen basierten, sowie Absatzprognosen für den Zeitraum 2004—2006, gegliedert nach einzelnen Artikeln innerhalb des Produktionsprogramms der Gesellschaft. |
4. Ausgleichsmaßnahmen
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(36) |
Diesbezüglich behauptete der Mitgliedstaat Slowenien, dass keine Ausgleichsmaßnahmen notwendig seien, da es wegen des unbedeutenden Marktanteils der Gesellschaft Javor Pivka keine ungerechtfertigte Wettbewerbsverzerrung gebe. Der Mitgliedstaat Slowenien führte außerdem an, dass der Bedarf an Ausgleichsmaßnahmen unter Berücksichtigung der Tatsache zu prüfen sei, dass sich die Gesellschaft Javor Pivka in einem Gebiet befinde, welches Anspruch auf Regionalbeihilfen nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag habe (siehe Punkt 54 der Leitlinien). |
5. Eigenbeitrag
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(37) |
Der Mitgliedstaat Slowenien hat die Quellen der Eigenbeiträge der Gesellschaft Javor Pivka angegeben, die in der Tabelle in Punkt 18 dieser Entscheidung angeführt sind. Die Quellen dieser Mittel sind folgende: Durch die Desinvestition von Vermögen (Finanz- und Immobilenvermögen) sollen 958 427 170 SIT aufgebracht werden. Weitere 900 000 000 SIT sollen durch Bankkredite aufgebracht werden, die zu Marktkonditionen ohne Beihilfe aufgenommen werden sollen. Der Rest soll durch „Abschreibungen“ von Vermögen (im Zeitraum 2004—2006 laut Prognosen im Gesamtbetrag von 1 111 786 000 SIT) aufgebracht werden. |
6. Sonstige Beihilfen
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(38) |
Schließlich hat der Mitgliedstaat Slowenien in diesem Zusammenhang die Kommission darüber informiert, dass die Gesellschaft Javor Pivka eine staatliche Beihilfe für Energieeinsparungen erhalten hat. Die Beihilfe wurde im Rahmen des Programms zur Förderung von erneuerbaren Energiequellen, der effizienten Energienutzung und der Kraft-Wärme-Kopplung gewährt. Die Beihilfe wurde am 1. September 2003 gewährt und am 19. Februar 2004 ausgezahlt. Diese Angabe ist durch Dokumente belegt. |
V. WÜRDIGUNG DER BEIHILFE
1. Vorliegen einer staatlichen Beihilfe
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(39) |
Nach Artikel 87 EG-Vertrag ist jede von einem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe und jede sonstige Beihilfe aus staatlichen Mitteln, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt, außer wenn sie nach Artikel 87 Absatz 2 oder 3 EG-Vertrag gerechtfertigt werden kann. |
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(40) |
Die Kommission bemerkt, dass die Beihilfe aus staatlichen Mitteln einem einzelnen Unternehmen gewährt wurde. Auch das Kriterium der Begünstigung eines bestimmten Unternehmens ist erfüllt. Was die in Form einer Subvention gewährte Beihilfe betrifft, ist die Begünstigung des Empfängers offensichtlich. Bei der Bürgschaft ist die Begünstigung vielleicht weniger offensichtlich, weil die Gesellschaft Javor Pivka für die Bürgschaft eine Sicherheit in Form einer Hypothek bereitgestellt hat. Doch gingen die slowenischen Behörden darauf ein, eine Bürgschaft mit einer Hypothek im Verhältnis 1:1 zu bieten (der Wert der Hypothek und der Betrag der Bürgschaft waren gleich). Kommerzielle Kreditgeber würden für den Kredit nämlich eine hypothekarische Sicherheit im Verhältnis von mindestens 2,5:1 verlangen. Die Gesellschaft Javor Pivka konnte zu jenem Zeitpunkt keine ausreichende Hypothek als Sicherheit für einen gleichen Kredit zu kommerziellen Konditionen bereitstellen. Tatsache ist, dass die für die Bürgschaft bereitgestellte Hypothek das gesamte damalige lastenfreie Eigentum der Gesellschaft Javor Pivka darstellte. Deshalb verbesserte die von den slowenischen Behörden gegebene Bürgschaft die Lage der Gesellschaft Javor Pivka, weil sie der Gesellschaft ermöglichte, einen höheren Kredit aufzunehmen, als es mit den Sicherheiten, die sie bereitstellen konnte, der Fall gewesen wäre. |
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(41) |
Da Handel mit Erzeugnissen aus bearbeitetem Holz und Möbeln zwischen Slowenien und anderen Mitgliedstaaten besteht, könnte die Maßnahme die Position des Empfängers im Vergleich zu seinen Konkurrenten in Slowenien und in der EU verbessern, was eine Wettbewerbsverzerrung und Beeinflussung des Handels zwischen Mitgliedstaaten durch die Beihilfe bedeuten könnte. |
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(42) |
Deshalb ist die Kommission der Auffassung, dass die Bürgschaft und die Subvention in der Tat eine staatliche Beihilfe nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag bedeuten. |
2. Vorliegen einer neuen Beihilfe
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(43) |
Die slowenischen Behörden zweifelten zunächst an, dass die Kommission für die Beurteilung der Beihilfe nach Artikel 87 und 88 EG-Vertrag zuständig sei, da die Beihilfe vor dem Beitritt gewährt worden sei. Wie die Kommission im Beschluss über die Verfahrenseinleitung erläuterte, ist das entsprechende Kriterium, mit dem festgestellt wird, ob eine Beihilfe vor dem Beitritt oder danach erfolgte, der Rechtsakt, mit dem sich die zuständigen nationalen Behörden verpflichten, die Beihilfe zu gewähren (7). Das Fehlen eines solchen Beschlusses vor dem Beitritt bedeutet eine neue Beihilfe, auch wenn das Obligo des Staates davor bekannt war. |
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(44) |
Im vorliegenden Fall kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der Rechtsakt, mit dem sich die zuständigen nationalen Behörden verpflichteten, die Beihilfe zu gewähren, nicht vor dem Beitritt in Kraft trat. Die entsprechenden slowenischen Vorschriften bestimmen, dass eine Beihilfe durch Beschluss der Regierung auf Antrag des zuständigen Ministeriums gewährt wird. Vorangehende Beschlüsse eines interressortiellen Fachausschusses und des zuständigen Ministeriums sind zwar für die Gewährung erforderlich, doch reichen sie für die Gewährung der Beihilfe nicht aus. Die Endentscheidung wird von der Regierung beschlossen. Im vorliegenden Fall wurde der Beschluss der Regierung am 27. Mai 2004 gefasst, während der Beitritt Sloweniens zur Europäischen Union am 1. Mai 2004 erfolgte. Deshalb stellen die Maßnahmen eine neue Beihilfe dar und hätten nach Artikel 88 EG-Vertrag angemeldet und nach Artikel 87 EG-Vertrag beurteilt werden müssen. |
3. Vereinbarkeit der Beihilfe
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(45) |
Da die betreffende Beihilfe eine Umstrukturierungsbeihilfe darstellt, ist sie nur dann mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, wenn sie die Kriterien der Leitlinien erfüllt. |
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(46) |
Die Kommission zog auf Grundlage der Bemerkungen des Mitgliedstaats Slowenien und der Daten, die sie im Laufe ihrer Untersuchung sammelte, folgende Schlüsse zu den Punkten, wegen welcher das formelle Verfahren eingeleitet worden war. |
3.1. Rechtfertigung
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(47) |
Aufgrund der vom Mitgliedstaat Slowenien vorgelegten Angaben bezieht die Kommission den Standpunkt, dass die im vorstehenden Abschnitt 2.1 beschriebene Geschäftstätigkeit der Gesellschaft Javor Pivka zeigt, dass sich das Unternehmen zu der Zeit, als die betreffende Beihilfe gewährt wurde, tatsächlich in Schwierigkeiten befand. Die Kommission stellt insbesondere fest, dass die Gesellschaft Javor Pivka steigende Verluste, einen verringerten Umsatz und eine Abnahme des Cashflows aufwies. Die Kommission stellt ferner fest, dass die Schwierigkeiten ein Teil des Trends in den Jahren 2000—2004 und nicht nur ein außerordentliches Ereignis im Jahr 2003 waren. |
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(48) |
Die Kommission berücksichtigt auch die Erläuterungen des Mitgliedstaats Slowenien im Zusammenhang mit der Natur der Eigentumsstruktur der Gesellschaft Javor Pivka. Aufgrund der passiven Natur und der bescheidenen Kapitalmittel der institutionellen Eigentümer der Gesellschaft Javor Pivka sowie der Streuung der übrigen Eigentümer der Gesellschaft akzeptiert die Kommission, dass die Gesellschaft die notwendigen Mittel nicht von ihren Aktionären bekommen konnte. Aus demselben Grund und unter Berücksichtigung dessen, dass kein einzelner Eigentümer mehr als 15 % des Aktienkapitals der Gesellschaft Javor Pivka hält, akzeptiert die Kommission auch den Standpunkt, dass die Gesellschaft Javor Pivka nicht Teil einer größeren Unternehmensgruppe ist. |
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(49) |
Dementsprechend akzeptiert die Kommission, dass die Gesellschaft Javor Pivka zum Empfang der Umstrukturierungsbeihilfe berechtigt war. |
3.2. Wiederherstellung der Rentabilität
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(50) |
Die Kommission führte im Beschluss über die Einleitung des Verfahrens an, dass unklar ist, auf welche Weise der Umstrukturierungsplan der Gesellschaft Javor Pivka die Wiederherstellung einer langfristigen Rentabilität ermöglichen soll. Dies bezog sich insbesondere auf die fünfjährigen Prognosen hinsichtlich dessen, wie sich die Gesellschaft aufgrund der Umstrukturierungsmaßnahmen entwickeln würde. Die Kommission wies darauf hin, dass die Angaben, die von der Kommission für die Beurteilung der Voraussetzungen in Bezug auf die wahrscheinliche Geschäftstätigkeit der Gesellschaft Javor Pivka nach dem Umstrukturierungsplan benötigt wurden, vom Mitgliedstaat Slowenien nicht vorgelegt wurden. |
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(51) |
Im Laufe des Verfahrens legte der Mitgliedstaat Slowenien ergänzende Angaben vor, die im vorstehenden Abschnitt 4.3 erwähnt sind. Durch diese Angaben werden die Grundlagen für die Voraussetzungen entsprechend erklärt. Die Kommission bemerkt, dass die Voraussetzungen bezüglich der Absatzentwicklung der Gesellschaft Javor Pivka vielleicht zu optimistisch sind, da der betreffende Sektor in den Jahren 2005 und 2006 mit starker Konkurrenz aus Fernost konfrontiert war, was ein Überangebot und einen Preisdruck verursachte. Jedoch ist unklar, ob diese Daten bereits zu Beginn des Jahres 2004 bekannt waren. Außerdem stellte die Kommission im Jahr 2006 selbst fest: „Die Produktion und der Verbrauch von Sperrholzplatten haben sich in den letzten Jahren stark erhöht, wobei sich für einige Klassen ein sehr starker Exportmarkt entwickelt“ (8). Da die Kommission keine gegensätzlichen Angaben bekam, auf deren Grundlage sie die Voraussetzungen der Unternehmen und ihre eigenen Voraussetzungen anzweifeln könnte, hat die Kommission auch keine berechtigten Gründe, sie zurückzuweisen. Deshalb ist die Kommission der Auffassung, dass die Prognosen aus dem Jahr 2004 nicht unwahrscheinlich scheinen, so dass die Kommission hinsichtlich dieser Zweifel beruhigt ist. |
3.3. Ausgleichsmaßnahmen
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(52) |
Gemäß Punkt 35 und 36 der Leitlinien sind Maßnahmen zu treffen, um die nachteiligen Auswirkungen der staatlichen Beihilfe auf Konkurrenten nach Möglichkeit abzumildern. Allerdings sind solche Ausgleichsmaßnahmen nicht erforderlich, wenn der relevante Marktanteil des Empfängers unbedeutend ist. Deshalb sind Ausgleichsmaßnahmen in solchen Fällen keine Bedingung dafür, dass die staatliche Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. |
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(53) |
Die Kommission stellt fest, dass die Gesellschaft Javor Pivka nach den Angaben, die von den slowenischen Behörden übermittelt wurden, auf mehreren Produktmärkten tätig ist (Sperrholzplatten, Verschalungen, Furnierblätter und Möbel, siehe Punkt 22 dieser Entscheidung). Was Sperrholzplatten betrifft, stellt die Kommission fest, dass im Falle eines Zusammenschlusses eine „Marktuntersuchung weitgehend bestätigt hat, dass verschiedene Arten von Holzplatten, wie z. B. Sperrholzplatten, Hartfaserplatten, Rohspanplatten und beschichtete Spanplatten, dekorative Schichtstoffplatten (HPL/CPL) sowie Holzwerkstoffelemente für die Möbel- und Bauindustrie zu verschiedenen Produktmärkten gehören“ (9). |
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(54) |
Für die Definition des relevanten Marktes hat der Mitgliedstaat Slowenien der Kommission eine Marktstudie vorgelegt, welche die Marktanteile auf dem relevanten Produktmarkt in den EU-25 zeigt. Die Kommission sieht diesbezüglich wenig Gründe, der Voraussetzung aus der Anmerkung 20 der Leitlinien zu widersprechen, dass der relevante Markt der EWR ist. Die Kommission weist darauf hin, dass sie in der Vergangenheit mehrere Marktuntersuchungen in der europäischen Holzproduktindustrie (insbesondere der Spanplattenindustrie) im Falle eines Zusammenschlusses (10) durchgeführt und den Schluss gezogen hat, dass der relevante Markt weiter als der nationale Markt ist und mindestens den grenzüberschreitenden regionalen Markt umfasst. Dies haben bedeutende grenzüberschreitende Handelsströme bestätigt. Das Bestehen ähnlicher Handelsströme auch im Falle von Sperrholzplatten ist aus den vom Mitgliedstaat Slowenien vorgelegten Daten ersichtlich, wie interne Experten der Kommission bestätigen (dies wird zusätzlich durch die Tatsache bestätigt, dass die Ausfuhr innerhalb der Gemeinschaft beim Großteil des Umsatzes der Gesellschaft Javor Pivka 55 % ausmacht). Außerdem wurde festgestellt, dass sich der grenzüberschreitende regionale Markt auf eine Entfernung von ca. 1 000 km bezieht, wobei sich die Entfernung je nach der Wertschöpfung der Produkte unterscheidet, d. h. die Entfernungen, auf denen mit veredelten Produkten gehandelt wurde, waren sogar größer als die Entfernungen für unveredelte Produkte. Da Sperrholzplatten von höherer Qualität sind und hauptsächlich furnierte Sperrholzplatten exportiert werden, sind die Transportkosten von geringerer Bedeutung als bei Spanplatten (bei Stühlen und anderen Möbeln aus Sperrholzplatten sind sie von noch geringerer Bedeutung). Aus diesen Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass der relevante Markt der von der Gesellschaft Javor Pivka hergestellten Produkte, wenn schon nicht der gesamte EWR oder die EU-25, so doch zumindest ein großer Teil der EU-25 sein müsste. |
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(55) |
Da — wie im vorstehenden Abschnitt 2.4 dargelegt — der Marktanteil der Gesellschaft Javor Pivka auf dem EU-25-Markt bei 0,21 % (im Jahr 2003) für ihr gesamtes Produktionsprogramm liegt und sich dieser Marktanteil grundsätzlich nicht um mehr als das Doppelte erhöhen dürfte, auch wenn sich der geografische Markt um die Hälfte verringern würde, ist die Kommission der Auffassung, dass der Marktanteil noch immer weit unter 1 % liegt, was in Verbindung mit der Tatsache, dass der Markt eine große Zahl von kleinen und mittleren Unternehmen umfasst, als unbedeutender Marktanteil anzusehen ist (11). Aus diesem Grund und weil sich diese Entscheidung auf die Leitlinien aus dem Jahr 1999 gründet, sind Ausgleichsmaßnahmen zur Gewährleistung der Vereinbarkeit der staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht notwendig. |
3.4. Begrenzung der Beihilfe auf den niedrigstmöglichen Betrag
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(56) |
Nach Punkt 40 der Leitlinien ist die Beihilfe auf das unbedingt notwendige Mindestmaß zur Ermöglichung der Umstrukturierung zu begrenzen, wobei erwartet wird, dass die Beihilfeempfänger einen bedeutenden Beitrag zum Umstrukturierungsplan aus eigenen Mitteln leisten, „auch durch den Verkauf von Vermögenswerten, wenn diese für den Fortbestand des Unternehmens nicht unerlässlich sind, oder durch Fremdfinanzierung zu Marktbedingungen“. |
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(57) |
Der Eigenbeitrag der Gesellschaft Javor Pivka zur Umstrukturierung ist im vorstehenden Abschnitt 4.5 angeführt. Eingangs ist zu betonen, dass die Kommission Abschreibungen nicht als echten Eigenbeitrag akzeptieren kann (12), da sie der Gesellschaft keine verfügbaren Mittel gewährleisten und außerdem von der künftigen Geschäftstätigkeit abhängig sind, die das Ergebnis der gewährten staatlichen Beihilfe ist (13). Eventuelle Mittel aus dieser Quelle können daher bei der Berechnung des Eigenbeitrags der Gesellschaft Javor Pivka nicht berücksichtigt werden. |
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(58) |
Andererseits scheinen die Vermögenswerte, die von der Gesellschaft Javor Pivka verkauft wurden, für den Fortbestand dieses Unternehmens nicht unerlässlich zu sein, weshalb die Erträge aus diesem Verkauf einen gültigen Eigenbeitrag darstellen. Dasselbe gilt für die Mittel, die durch Bankkredite zu Marktkonditionen ohne Beihilfe aufgebracht wurden. Die Mittel aus diesen Quellen betragen insgesamt 2 119 650 000 SIT, was die Kommission als Eigenbeitrag der Gesellschaft Javor Pivka zur Umstrukturierung ansieht. |
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(59) |
Der Eigenbeitrag stellt 45,5 % der gesamten Umstrukturierungskosten dar, was nach den Leitlinien als bedeutender Beitrag anzusehen ist (14). Ebenfalls scheint die Beihilfe auf das unbedingt notwendige Mindestmaß begrenzt zu sein, da sie auf die Gewährleistung zusätzlicher Mittel, die für die technologische Umstrukturierung und Personalumstrukturierung notwendig sind, begrenzt ist und der Gesellschaft keine überschüssige Liquidität zuführt. |
3.5. Sonstige Beihilfen
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(60) |
Entsprechend dem Grundsatz der einmaligen Beihilfe, der in Punkt 48—51 der Leitlinien bestimmt ist, kann die Kommission keine Umstrukturierungsbeihilfe zugunsten einer Gesellschaft genehmigen, die bereits zuvor eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten hat. Die Kommission ist der Auffassung, dass sie aufgrund dieses Grundsatzes alle Umstrukturierungsbeihilfen berücksichtigen muss, die im Zeitraum von 10 Jahren vor der behandelten Beihilfe gewährt wurden, ungeachtet dessen, ob die erste staatliche Beihilfe vor dem EU-Beitritt des beihilfegewährenden Mitgliedstaates gewährt wurde. Hierbei sind staatliche Beihilfen, die keine Umstrukturierungsbeihilfe darstellen, unbedeutend. |
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(61) |
Der Mitgliedstaat Slowenien hat nachgewiesen, dass der Zweck dieser Beihilfe die Förderung der Energieeinsparung aus ökologischen Gründen war. Die Kommission sieht keinen Grund, diese Angabe zu bezweifeln. Die Kommission akzeptiert daher, dass diese Beihilfe nicht zu Umstrukturierungszwecken gewährt wurde und daher der Grundsatz der einmaligen Beihilfe auf sie keine Anwendung findet. |
4. Zusätzliche Bemerkung
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(62) |
Im Laufe der Untersuchung stellte sich heraus, dass es bei der Durchführung des Umstrukturierungsplans zu Verspätungen kam und einige Teile der technologischen Umstrukturierung deshalb nicht plangemäß durchgeführt wurden. Diese Schwierigkeiten scheinen im Umstrukturierungsplan zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung nicht bemerkbar gewesen zu sein, weshalb dies kein berechtigter Grund für einen Zweifel daran ist, dass mit dem Plan die Rentabilität der Gesellschaft Javor Pivka wiederhergestellt werden kann. Doch weist die Kommission darauf hin, dass die vollständige Durchführung des Umstrukturierungsplans eine Bedingung für die Gewährung der Beihilfe darstellt (Punkt 43 der Leitlinien) und mitzuverfolgen ist (Punkt 45 der Leitlinien). |
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(63) |
Die Kommission erwartet daher, dass der Mitgliedstaat Slowenien gemäß Punkt 46 der Leitlinien mindestens zwei Monitoringberichte vorlegt, und zwar einen Ende Januar 2008 über das Jahr 2007 und einen Ende Januar 2009 über das Jahr 2008, mit detaillierten Angaben über die finanzielle Geschäftsführung der Gesellschaft und über die durchgeführten Investitionen. Die Kommission betont, dass die Gesellschaft, falls sie nicht alle Investitionen nach dem Umstrukturierungsplan durchführt, zur Rückerstattung eines Teils der staatlichen Beihilfe verpflichtet sein kann, auch wenn es ihr gelungen ist, die Rentabilität wiederherzustellen (15). |
VI. SCHLUSSFOLGERUNGEN
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Aus diesen Gründen stellt die Kommission fest, dass die betreffende Beihilfe eine Umstrukturierungsbeihilfe darstellt, welche die Bedingungen der anzuwendenden Leitlinien, d. h. der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien aus dem Jahr 1999, erfüllt. Daher stellt die Kommission fest, dass die staatliche Beihilfe, obwohl der Mitgliedstaat Slowenien rechtswidrig eine Umstrukturierungsbeihilfe zugunsten der Gesellschaft Javor Pivka gewährt und Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag verletzt hat, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die staatliche Beihilfe des Mitgliedstaats Slowenien zugunsten der Gesellschaft Javor Pivka ist mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag und den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten aus dem Jahre 1999 vereinbar.
Artikel 2
(1) Der Umstrukturierungsplan ist vollständig durchzuführen. Es sind alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Durchführung des Plans zu gewährleisten.
(2) Die Durchführung des Plans wird anhand jährlicher Berichte mitverfolgt, die vom Mitgliedstaat Slowenien an die Kommission zu übermitteln sind. Bis Ende Januar 2008 ist ein eingehender Bericht über die Tätigkeiten im Jahr 2007, bis Ende Januar 2009 ein eingehender Bericht über die Tätigkeiten im Jahr 2008 vorzulegen. Die beiden Berichte haben eingehende Angaben über die finanzielle Geschäftsführung der Gesellschaft und über die durchgeführten Investitionen zu enthalten.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Republik Slowenien gerichtet.
Brüssel, den 10. Juli 2007
Für die Kommission
Neelie KROES
Mitglied der Kommission
(1) ABl. C 194 vom 18.8.2006, S. 26.
(2) Die näheren Angaben zum Verfahren wurden im Beschluss über die Verfahrenseinleitung beschrieben (siehe Fußnote 1) und sind auch für diese Entscheidung zutreffend.
(3) Siehe Fußnote 1.
(4) Daten zum 30. Januar 2004.
(*1) Alle Betragsumrechnungen von SIT in EUR sind lediglich informativer Natur und basieren auf dem Wechselkurs 1 EUR = 240 SIT.
(5) Im Laufe des Verfahrens erklärte der Mitgliedstaat Slowenien, dass die Kosten der finanziellen Umstrukturierung „außerhalb des Umstrukturierungsplans“ stünden und aus kommerziellen Krediten gedeckt seien, die von der Gesellschaft Javor Pivka ohne jegliche staatliche Beihilfe aufgenommen worden seien. Der Mitgliedstaat Slowenien hat den betreffenden Betrag von 400 000 000 SIT nicht in die Kosten des Umstrukturierungsplans einbezogen. Doch meint die Kommission, dass die finanzielle Umstrukturierung ein notwendiger Bestandteil des Umstrukturierungsprogramms ist und ihre Kosten daher in die Umstrukturierungskosten einzubeziehen sind. Ihre Finanzierung, soweit sie durch zu Marktkonditionen und ohne Beihilfe aufgenommene Kredite gewährleistet ist, ist als Eigenbeitrag der Gesellschaft Javor Pivka zu berücksichtigen. In dieser Tabelle und im nachstehenden Text dieser Entscheidung hat die Kommission diese Beträge in die Umstrukturierungskosten und in die „eigenen Mittel“ einbezogen.
(6) Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten, ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2.
(7) Siehe Beschluss über die Verfahrenseinleitung (angeführt in Anmerkung 1), Punkt 19 und 20, sowie die Entscheidung der Kommission in der Sache C-3/2005 FSO, ABl. C 100 vom 26.4.2005, S. 2, Punkt 38 ff.
(8) http://ec.europa.eu/enterprise/forest_based/tradeflows_en.html
(9) COMM/M.4165 — Sonae Industria/Hornitex, Entscheidung der Kommission vom 28.6.2006, Punkt 11.
(10) COMM/M.4165 — Sonae Industria/Hornitex, Entscheidung der Kommission vom 28.6.2006.
(11) Zumindest in Anbetracht anderer Fälle gemäß den Leitlinien aus dem Jahr 1999, siehe Entscheidung der Kommission in der Sache C-3/2005 FSO, ABl. C 100 vom 26.4.2005, S. 2, Punkt 38 ff.
(12) Entscheidung der Kommission in der Sache N464/05 AB Kauno vom 22. Februar 2006, ABl. C 270 vom 7.11.2006, Punkt 17.
(13) Bezüglich des Cashflows wurde dies in der Entscheidung der Kommission in der Sache C-19/2000 TGI, ABl. L 62 vom 5.3.2002, S. 30, Punkt 106, und in der Sache C-30/1998 Wildauer Kurbelwelle, ABl. L 287 vom 14.11.2000, S. 51, Punkt 52, sowie nach den Leitlinien aus dem Jahr 2004 in der Sache AB Kauno (siehe Fußnote 12) bestätigt.
(14) Siehe Entscheidung der Kommission in der Sache C39/2000 Doppstadt, ABl. L 108 vom 30.4.2003, S. 8, Punkt 74, und die Entscheidung der Kommission in der Sache C33/1998 Babcock Wilcox, ABl. L 67 vom 9.3.2002, S. 50.
(15) Siehe Entscheidung der Kommission vom 13. September 2006 in der Sache N 350/06 MSO, ABl. C 280 vom 18.11.2006.