Europäische Union

2014/944/EU: Beschluss der Kommission vom 11. Juni 2014 über eine staatliche Beihilfe SA.26818 (C 20/10) (ex N 536/08 und NN 32/10) Italiens für die Stretto Airport Management Company (SO.G.A.S.) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 3571) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32014D0944. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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n durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen bei der Erfüllung der betreffenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen hätte, wobei die dabei erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu berücksichtigen sind. Nach Auffassung der Kommission kann nicht darauf geschlossen werden, dass die in Rede stehende öffentliche Finanzierung auf der Grundlage der Kosten eines effizient tätigen Unternehmens berechnet wurde. (86) Folglich kann die Kommission nicht feststellen, dass der Begünstigte die Dienste zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbracht hätte. (87) Aus Gründen der Vollständigkeit weist die Kommission darauf hin, dass der Begünstigte im Laufe des Prüfverfahrens argumentierte, dass die Maßnahmen dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers genügten. Auch wenn die Flughafenverwaltungsgesellschaft Verluste gemacht hätte, könne sinnvollerweise davon ausgegangen werden, dass die Tätigkeit rentabel sei. (88) Entgegen der Behauptung des Begünstigten verweist die Kommission erstens darauf, dass Italien im Laufe des Prüfverfahrens nicht dahingehend argumentiert habe, dass der Staat in die Flughafenverwaltungsgesellschaft in Erwartung einer bestimmten Rentabilität investiert habe. Vielmehr habe Italien daran festgehalten, dass der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers im vorliegenden Fall nicht zutreffe (siehe Randnummer 49). (89) Zweitens muss für eine Würdigung auf der Grundlage des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers ermittelt werden, ob sich ein privater Investor unter ähnlichen Umständen ebenso verhalten hätte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs muss es sich bei dem Verhalten des privaten Investors, mit dem die Intervention des wirtschaftspolitische Ziele verfolgenden öffentlichen Investors verglichen werden muss, nicht zwangsläufig um das Verhalten eines gewöhnlichen Investors handeln, der Kapital zum Zweck seiner mehr oder weniger kurzfristigen Rentabilisierung anlegt, sondern wenigstens um das Verhalten einer privaten Holding oder einer privaten Unternehmensgruppe, die eine — globale oder sektorale — Strukturpolitik verfolgt und sich von längerfristigen Rentabilitätsaussichten leiten lässt (23). Für die Prüfung der Frage, ob sich der Staat wie ein umsichtiger marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber verhalten hat, muss man sich in den Kontext der Zeit zurückversetzen, in der die finanziellen Unterstützungsmaßnahmen getroffen wurden, und sich somit jeder Beurteilung aufgrund einer späteren Situation enthalten (24). Nach der Rechtsprechung muss ein Mitgliedstaat, sofern er sich im Verwaltungsverfahren auf das Kriterium des privaten Kapitalgebers beruft, im Zweifelsfall eindeutig und anhand objektiver und nachprüfbarer Nachweise belegen, dass er die durchgeführte Maßnahme in seiner Eigenschaft als Anteilseigner getroffen hat. Aus diesen Nachweisen muss klar hervorgehen, dass der betreffende Mitgliedstaat vor oder gleichzeitig mit der Gewährung des wirtschaftlichen Vorteils die Entscheidung getroffen hat, mit der tatsächlich durchgeführten Maßnahme Kapital in das von ihm kontrollierte öffentliche Unternehmen zu investieren (25). (90) Die Kommission kann dem Argument des Begünstigten nicht zustimmen, dem zufolge sich die zu würdigenden Maßnahmen an den Rentabilitätsaussichten des Unternehmens orientierten, so wie im Geschäftsplan zur Wiederherstellung der Rentabilität von 2008 dargelegt, der nach dem Beschluss der in Rede stehenden Maßnahmen erstellt wurde. Nach Auffassung der Kommission hätte ein privater Investor nur dann frisches Kapital in ein Unternehmen, dessen Eigenkapital wie bei SO.G.A.S. unter die gesetzliche Grenze gesunken war, investiert, wenn zum Zeitpunkt der Kapitalzuführung der Investor davon ausgehen konnte, dass das Unternehmen innerhalb eines angemessenen Zeitraums wieder rentabel wird. Da weder Italien noch SO.G.A.S. Nachweise aus der Zeit der Festlegung der Maßnahmen beigebracht haben, aus denen hervorgeht, dass die öffentlichen Behörden investieren wollten und mit einer für einen privaten Investor angemessenen Rendite aus dieser Investition zu rechnen war, und in Anbetracht der Tatsache, dass Italien ausdrücklich bestätigt hat, dass der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers in diesem Fall keine Anwendung findet, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahmen diesem Grundsatz nicht genügen. 7.1.2.5.   Schlussfolgerung (91) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass keines der in der Rechtsprechung des Gerichtshofes festgelegten Altmark-Kriterien in diesem Fall Anwendung findet und die Maßnahmen dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers nicht genügen. Nach Auffassung der Kommission verschaffen die in Rede stehenden Maßnahmen, d. h. die Kapitalzuführungen zur Deckung der SO.G.A.S.-Verluste in den Jahren 2004, 2005 und 2006, SO.G.A.S. einen wirtschaftlichen Vorteil. 7.1.3.   Wettbewerbsverzerrung und Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten (92) Was die Wettbewerbsverzerrung betrifft, so verwies Italien auf die Luftverkehrsleitlinien von 2005, in denen es heißt: „Zahlungen für kleine Regionalflughäfen (Kategorie D) dürften den Wettbewerb kaum beeinflussen oder den Handel in einem dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderlaufenden Ausmaß beeinträchtigen“. Diese Bestimmung betrifft indes die Würdigung der Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV und besagt nicht, dass die öffentliche Finanzierung kleiner Flughäfen keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 darstellt. (93) Darüber hinaus heißt es in Randnummer 40 der Luftverkehrsleitlinien von 2005 auch: „Neben diesen allgemeinen Indikatoren gibt es jedoch keine Bewertungsmethode, die den verschiedenen Situationen, insbesondere in Bezug auf Flughäfen der Kategorien C und D, gerecht würde. Deshalb müssen Maßnahmen, die möglicherweise eine staatliche Beihilfe für einen Flughafen darstellen, notifiziert werden, damit ihre Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten untersucht werden können und gegebenenfalls ihre Zulässigkeit festgestellt werden kann“. (94) Der Flughafen Stretto liegt am südlichen Ende der italienischen Halbinsel und ist einer von drei Flughäfen in der Region Kalabrien. Das Passagieraufkommen hat eine Million Fluggäste nie überschritten (26). Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der in Rede stehenden Maßnahmen fiel der Flughafen folglich nach den Luftverkehrsleitlinien von 2005 in die Kategorie D „Kleine Regionalflughäfen“. Zwischen 2004 und 2012 hat sich das Passagieraufkommen jedoch verdoppelt. (95) Der Markt für das Management und den Betrieb von Flughäfen, einschließlich kleiner Regionalflughäfen, steht dem Wettbewerb offen, und in der Union sind eine Reihe privater und öffentlicher Unternehmen auf diesem Markt tätig. Dies wird durch die Tatsache belegt, dass Italien den Flughafen Stretto teilweise privatisieren wollte und diesbezüglich 2007 eine Ausschreibung veröffentlichte, die Unternehmen aus allen EU-Mitgliedstaaten offenstand (siehe Randnr. 32). Die öffentliche Finanzierung eines Flughafenbetreibers kann folglich den Wettbewerb auf dem Markt für den Betrieb und das Management von Flughafeninfrastrukturen verzerren. Auch wenn Flughäfen unterschiedliche Einzugsgebiete haben, können sie miteinander konkurrieren, um ihr Passagieraufkommen zu erhöhen. In gewissem Maße sind verschiedene Bestimmungsorte für einige Fluggäste substituierbar. Die öffentliche Finanzierung von Flughäfen kann folglich den Wettbewerb verzerren und sich auf den Lufthandelsverkehr in der Union auswirken. (96) Zu dem für das Verfahren maßgeblichen Zeitpunktdiente der Flughafen Stretto vorwiegend inländischen und zwei internationalen Bestimmungen — Paris und Malta. Aufgrund der erhaltenen Mittel konnte sich der Flughafen auf dem Markt behaupten und seine Tätigkeit erheblich ausdehnen. Nach Auffassung der Kommission haben die in Rede stehenden Maßnahmen folglich den Wettbewerb verzerrt und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt. 7.1.4.   Schlussfolgerung zum Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (97) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die Kapitalzuführungen, die SO.G.A.S. von seinen öffentlichen Anteilseignern zur Deckung der 2004, 2005 und 2006 aufgelaufenen Verluste erhielt, staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen. 7.2.   Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe (98) Die in Rede stehenden Maßnahmen traten vor der offiziellen Genehmigung durch die Kommission in Kraft. Folglich verstieß Italien gegen das Durchführungsverbot nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV. 7.3.   Die Vereinbarkeit der Beihilfe 7.3.1.   Vereinbarkeit nach den DAWI-Vorschriften (99) SO.G.A.S. macht geltend, dass die Beihilfe nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. (100) In Artikel 106 Absatz 2 heißt es: „Für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, gelten die Vorschriften der Verträge, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Union zuwiderläuft“. (101) Dieser Artikel sieht insofern eine Ausnahme vom Verbot einer staatlichen Beihilfe nach Artikel 107 AEUV vor, als die Beihilfe erforderlich und angemessen sein muss, um die Erbringung einer DAWI unter wirtschaftlich annehmbaren Bedingungen zu gewährleisten. Nach Artikel 106 Absatz 3 achtet die Kommission auf die Anwendung dieses Artikels. Dabei sind u. a. die Bedingungen zu spezifizieren, nach denen sie die Kriterien der Erforderlichkeit und der Angemessenheit als erfüllt betrachtet. (102) Vor dem 31. Januar 2012 war die Politik der Kommission für die Anwendung der Ausnahmeregelung nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV im Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen, die als Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen gewährt werden (im Folgenden „DAWI-Rahmen 2005“) (27) und in der Entscheidung 2005/842/EG festgeschrieben. (103) Am 31. Januar 2012 trat ein neues DAWI-Paket in Kraft, das den Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (2011) (im Folgenden „DAWI-Rahmen 2011“) (28) und den Beschluss 2012/21/EU der Kommission (29) umfasste. 7.3.1.1.   Vereinbarkeit nach der Entscheidung 2005/842/EG (104) Die Maßnahmen wurden im Juni 2004, Juni 2005 und Dezember 2007 ergriffen. Nach Auffassung des Begünstigten waren die Maßnahmen aufgrund der Entscheidung 2005/842/EG von der Anmeldepflicht ausgenommen. (105) Nach der Entscheidung 2005/842/EG sind staatliche Beihilfen, die Unternehmen in Form von Ausgleichszahlungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gewährt werden, mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn die in der Entscheidung genannten Bedingungen erfüllt waren. Insbesondere waren staatliche Beihilfen vereinbar, die Unternehmen in Form von Ausgleichszahlungen für Flughäfen i) mit einem jährlichen Fluggastaufkommen von weniger als 1 Mio. Passagieren oder ii) mit einem Jahresumsatz mit allen Tätigkeiten vor Steuern von weniger als 100 Mio. EUR während der beiden einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse vorausgehenden Rechnungsjahre erhielten, sofern der Flughafen jährlich eine Ausgleichszahlung von weniger als 30 Mio. EUR für die erbrachte Dienstleistung erhält (30). (106) Die Entscheidung 2005/842/EG galt lediglich für Beihilfen in Form von Ausgleichszahlungen in Verbindung mit echten Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse. Um für die Ausnahme in Betracht zu kommen, musste die Ausgleichszahlung für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse auch den detaillierten Kriterien in den Artikeln 4, 5 und 6 der Entscheidung genügen (31). (107) Artikel 4 der Entscheidung 2005/842/EG forderte, dass DAWI dem betreffenden Unternehmen mittels einer oder mehrerer Betrauungsakte übertragen werden müssen, in denen u. a. die Art und die Dauer der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die Parameter für die Berechnung, Überwachung und etwaige Änderung der Ausgleichszahlungen und die Maßnahmen zur Vermeidung und Rückforderung einer etwaigen Überkompensierung festgelegt sind. Nach Artikel 5 der Entscheidung darf die Ausgleichszahlung nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die durch die Erfüllung der Gemeinwohlverpflichtung verursachten Kosten unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und einer angemessenen Rendite aus dem für die Erfüllung dieser Verpflichtungen eingesetzten Eigenkapital abzudecken. Artikel 6 der Entscheidung verlangt zudem von den Mitgliedstaaten das sie in regelmäßigen Abständen Kontrollen durchführen, um sicherzustellen, dass die Unternehmen keine Ausgleichszahlungen erhalten, die über die in Artikel 5 bestimmte Höhe hinausgehen. (108) Aus den in Abschnitt 7.1.2.1 dargelegten Gründen vertritt die Kommission die Auffassung, dass weder der Begünstigte noch Italien nachgewiesen haben, dass SO.G.A.S. mit klar definierten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen betraut worden war. Auch haben sie nicht nachgewiesen, dass die Betrauungsakte, mit denen die Dienstleistungen dem Unternehmen angeblich übertragen wurden und auf die sie sich stützten, Parameter für die Berechnung, Überwachung und Änderung der Ausgleichsleistungen oder Maßnahmen zur Vermeidung und Rückforderung einer etwaigen Überkompensierung enthielten. Die Anforderungen der Artikel 4, 5 und 6 der Entscheidung 2005/842/EG betreffend den Inhalt der Betrauungsakte waren also nicht erfüllt. (109) Die Kommission vertritt folglich die Auffassung, dass der Betrag zur Deckung der Verluste der Flughafenverwaltungsgesellschaft von Stretto nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar oder von der Anmeldepflicht in der Entscheidung 2005/842/EG ausgenommen war. (110) Ebenso kann die Maßnahme in Ermangelung einer klaren Definition gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen für SO.G.A.S. nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der vorherigen Anmeldepflicht nach Artikel 10 Buchstabe b des Beschlusses 2012/21/EU befreit angesehen werden. Die Kommission hat deshalb geprüft, ob die Maßnahme nach Randnummer 69 des DAWI-Rahmens 2011 als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann, in dem es heißt: „Die Kommission wendet die Grundsätze dieser Mitteilung auf alle rechtswidrigen Beihilfen an, über die sie nach dem 31. Januar 2012 entscheidet, selbst wenn die Beihilfe vor dem genannten Datum gewährt wurde“. 7.3.1.2.   Vereinbarkeit nach dem DAWI-Rahmen 2011 (111) Randnummer 16 des DAWI-Rahmens 2011 legt die Anforderungen fest, nach denen eine DAWI als korrekt betraut anzusehen ist. In Randnummer 16 Buchstabe a heißt es, dass in der Betrauungsakte Gegenstand und Dauer der Verpflichtungen zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen festzulegen sind. Aus denselben Gründen wie in Abschnitt 7.1.2.1 erläutert können die in Rede stehenden Maßnahmen nicht als mit dem DAWI-Rahmen 2011 vereinbar angesehen werden. So wurde der Begünstigte nicht klar mit der Gesamtverwaltung des Flughafens als einer DAWI betraut. Der Kommission liegen keine juristischen Unterlagen vor, in denen die dem Begünstigten übertragene DAWI im Voraus klar definiert worden sind oder der Ausgleichsanspruch des Begünstigten festgestellt ist. Die Kommission hat keine Unterlagen erhalten, aus denen hervorgeht, dass die Randnummern 17 und 18 des DAWI-Rahmens 2011 erfüllt waren. (112) Die Kommission vertritt deshalb die Auffassung, dass die in Rede stehende Beihilfemaßnahme nicht nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann. (113) Aus Gründen der Vollständigkeit möchte die Kommission darauf verweisen, dass nach Randnummer 9 des DAWI-Rahmens 2011 Beihilfen für Erbringer von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, die sich in Schwierigkeiten befinden, nach den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten zu prüfen sind. (114) Zu einem früheren Zeitpunkt argumentierte Italien in dieser Sache, dass SO.G.A.S. ein Unternehmen im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen sei. Italien machte aber weiterhin geltend, dass die in Rede stehenden Maßnahmen nicht Bestandteil eines Umstrukturierungsplans seien und dass auch kein solcher Plan existiere. Deshalb vertrat die Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss die Auffassung, dass die Maßnahmen nicht als mit den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen vereinbar anzusehen seien. (115) Im Laufe des förmlichen Prüfverfahrens machte Italien nicht mehr geltend, dass die Flughafenverwaltungsgesellschaft zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfemaßnahmen ein Unternehmen in Schwierigkeiten sei und die Beihilfen folglich mit den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen vereinbar angesehen werden könnten. (116) Deshalb liegen der Kommission keine Beweismittel vor, die es rechtfertigen würden, die Vereinbarkeit der Maßnahmen nach den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen zu würdigen. Folglich kann die Kommission sie auch nicht nach diesen Leitlinien als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären. 7.3.2.   Vereinbarkeit nach den neuen Luftverkehrsleitlinien (117) Am 31. März 2014 verabschiedete die Kommission eine Mitteilung zu Leitlinien für staatliche Beihilfe für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften (im Folgenden „neue Luftverkehrsleitlinien“) (32). Die neuen Luftverkehrsleitlinien betreffen Betriebsbeihilfen, die Flughäfen vor dem 31. März 2014 gewährt wurden. (118) Betriebsbeihilfen, die vor Inkrafttreten der neuen Luftverkehrsleitlinien gewährt wurden, können bis zur vollen Höhe der ungedeckten Betriebskosten für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: — Beitrag zu einem genau definierten Ziel von gemeinsamem Interesse: Diese Bedingung ist u. a. dann erfüllt, wenn die Beihilfe die Mobilität der Bürger der Union und die Anbindung von Gebieten erhöht oder die regionale Entwicklung begünstigt. (33) — Erforderlichkeit staatlicher Maßnahmen: Die Beihilfe sollte auf Situationen ausgerichtet sein, in denen sie wesentliche Verbesserungen bewirken kann, die der Markt selbst nicht herbeiführen kann. (34) — Vorliegen eines Anreizeffekts: Diese Bedingung ist erfüllt, wenn ohne die Betriebsbeihilfe und unter Berücksichtigung möglicherweise vorhandener Investitionsbeihilfen und des Verkehrsaufkommens der Umfang der wirtschaftlichen Tätigkeit des betreffenden Flughafens wahrscheinlich wesentlich geringer ausfallen würde. (35) — Angemessenheit des Beihilfebetrags (Beschränkung der Beihilfe auf das erforderliche Minimum): Um angemessen zu sein, müssen Betriebsbeihilfen auf das Minimum beschränkt bleiben, das erforderlich ist, damit die geförderte Tätigkeit durchgeführt wird. (36) — Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten (37). (119) Italien zufolge sieht sich die Region Kalabrien ernsthaften Problemen gegenüber, die auf ihre geografische Randlage und unzureichend entwickelte Gütermobilität zurückzuführen sind, die wiederum größtenteils durch eine nicht vorhandene angemessene Infrastruktur bedingt sind. Italien verwies darauf, dass die in Rede stehenden Maßnahmen Teil eines größeren Projekts zur Verbesserung des Verkehrsnetzes in Kalabrien sind. Durch die Maßnahmen könnte SO.G.A.S. die Infrastruktur und die vom Flughafen angebotenen Dienstleistungen im Lichte der neuen Regionalstrategie verbessern, die den Ausbau des Verkehrsnetzes und die Gewährleistung eines besseren Zugangs zur Region zum Ziel hat. (120) Die Kommission vertritt entsprechend die Auffassung, dass die Betriebsbeihilfe an SO.G.A.S. zur Erreichung eines Ziels von gemeinsamen Interesse beigetragen hat, indem die Zugänglichkeit, Vernetzung und regionale Entwicklung mittels des Ausbaus einer sicheren und verlässlichen Luftverkehrsinfrastruktur sichergestellt wurde. (121) Den neuen Luftverkehrsleitlinien zufolge kann es für kleinere Flughäfen schwer sein, ohne öffentliche Mittel die Finanzierung ihres Betriebs zu gewährleisten. Unter Randnummer 118 der neuen Luftverkehrsleitlinien heißt es, dass Flughäfen mit weniger als 700 000 Passagieren im Jahr wohl nicht in der Lage sind, einen erheblichen Teil ihrer Betriebskosten selbst zu tragen. Das Passagieraufkommen am Flughafen Stretto hat 700 000 Passagiere nie überschritten. Nach Auffassung der Kommission war die Beihilfe deshalb erforderlich, als durch sie die Vernetzung der Region Kalabrien verbessert wurde, die der Markt selbst nicht hätte bewerkstelligen können. (122) Ohne die Beihilfe hätte der Begünstigte seine Tätigkeit wesentlich einschränken, wenn nicht gar einstellen müssen. Gleichzeitig überstieg die Beihilfe nicht den zur Abdeckung der Betriebsverluste erforderlichen Betrag und folglich nicht das Minimum, damit die geförderte Tätigkeit durchgeführt wird. (123) Im Einzugsgebiet gibt es keinen anderen Flughafen (38): Wie oben beschrieben, beträgt die Entfernung bis zum nächsten Flughafen 130 km. Darüber hinaus bestätigte Italien, dass die Flughafeninfrastruktur allen Fluggesellschaften zu diskriminierungsfreien Bedingungen zur Verfügung gestellt wird. Weder die der Kommission vorliegenden Informationen noch die Stellungnahmen von Beteiligten im Laufe des Prüfverfahrens enthielten Hinweise auf eine etwaige Diskriminierung beim Zugang zur Infrastruktur. (124) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die Bedingungen für die Vereinbarkeit im Sinne der neuen Luftverkehrsleitlinien erfüllt sind. 7.3.3.   Schlussfolgerung zur Vereinbarkeit der Beihilfe (125) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die angemeldete Beihilfemaßnahme nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. (126) Diese Feststellung wurde auf der Grundlage der Vorschriften über staatliche Beihilfen und unbeschadet der Anwendung anderer EU-Rechtsvorschriften wie der EU-Umweltschutzvorschriften getroffen. 8.   SCHLUSSFOLGERUNGEN (127) Die Kommission stellt fest, dass Italien die in Rede stehende Beihilfe unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig durchgeführt hat. Im Lichte der vorstehenden Würdigung hat die Kommission jedoch beschlossen, keine Einwände gegen die Beihilfe zu erheben, da sie nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV und den neuen Luftverkehrsleitlinien mit dem Binnenmarkt vereinbar ist — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe, die Italien der Verwaltungsgesellschaft des Flughafens Stretto, SO.G.A.S. SpA, in Höhe von 6 392 847 EUR gewährt hat, ist nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an die Republik Italien gerichtet. Brüssel, den 11. Juni 2014 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)   ABl. C 292 vom 28.10.2010, S. 30. (2)  Siehe Fußnote 1. (3)  Nach den öffentlich verfügbaren Informationen. (4)   ABl. C 312 vom 9.12.2005, S. 1. Randnummern 53–63. (5)   ABl. C 244 vom 1.10.2010, S. 2. (6)   ABl. C 54 vom 4.3.2006, S. 13. (7)  Ente Nazionale per l'Aviazione Civile.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.