Europäische Union

2014/944/EU: Beschluss der Kommission vom 11. Juni 2014 über eine staatliche Beihilfe SA.26818 (C 20/10) (ex N 536/08 und NN 32/10) Italiens für die Stretto Airport Management Company (SO.G.A.S.) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 3571) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32014D0944. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ingung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erforderlich seien und habe SO.G.A.S. einer Reihe gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen auferlegt, um zu gewährleisten, dass dem öffentlichen Interesse angemessen Rechnung getragen wurde. In solchen Fällen könne die Flughafenverwaltungsgesellschaft von den Behörden im Hinblick auf die zusätzlichen Kosten subventioniert werden, die sich aus der Erfüllung derartiger Verpflichtungen ergeben; diese seien dergestalt, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Gesamtverwaltung des Flughafens als eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse angesehen werden könnte.“ (47) Ferner war die Region Kalabrien Unterzeichnerin eines Protokolls für die Entwicklung der Flughäfen von Lamezia Terme, Crotone und Reggio Calabria, was deutlich machte, dass Flughafendienstleistungen öffentliche Dienstleistungen waren, die für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Region von ausschlaggebender Bedeutung waren und folglich aus EU-, nationalen oder regionalen Mitteln finanziert werden konnten. (48) Italien betonte zudem, dass die Flughafenverwaltungsgesellschaft die Anteilseigner am 28. Dezember 2008 gebeten hatte, die speziell aufgrund ihrer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung entstandenen Verluste zu decken, und argumentierte, dass kein privater Betreiber die Flughafenverwaltung zu rein kommerziellen Bedingungen erbringen könne. Das erste Altmark-Kriterium sei somit erfüllt. (49) Die Parameter, auf deren Grundlage die Ausgleichszahlung berechnet wurde, könnten leicht aus der SO.G.A.S-Bilanz abgeleitet werden, die eine transparente Aufstellung der Betriebsaufwendungen enthalte. Die staatliche Finanzierung beschränke sich auf den Verlustbetrag, ohne dass dem Begünstigten eine zusätzliche Marge eingeräumt wurde. (50) Zum dritten Altmark-Kriterium führte Italien aus, dass im Falle öffentlicher Dienstleistungen die Maßnahmen eines öffentlichen Anteilseigners nicht mit denen eines privaten Investors verglichen werden könnten. Die Verwaltung einer öffentlichen Einrichtung könne mit Zielen des öffentlichen Interesses gerechtfertigt werden, die die Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers ausschließe. In diesem Fall handelten die öffentlichen Anteilseigner nicht aus kommerziellen Überlegungen und könnten folglich nicht mit einem marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgeber verglichen werden. Italien kam zu dem Schluss, dass das dritte Altmark-Kriterium, das anscheinend die Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers erfordert, in dem in Rede stehenden Fall nicht relevant sei. (51) Da die Tätigkeiten von SO.G.A.S. Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse seien, könnten die Kapitalzuführungen als Ausgleichszahlungen für die Erbringung derartiger Dienstleistungen auf der Grundlage einer Ex-post-Würdigung angesehen werden und stellten folglich keine staatliche Beihilfe dar. 5.2.   Die Vereinbarkeit der Beihilfe (52) Sollten die Maßnahmen als staatliche Beihilfe angesehen werden, wären sie nach Auffassung Italiens auf jeden Fall mit Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 2005/842/EG vereinbar. 5.3.   Keine Wettbewerbsverfälschung (53) Italien verwies auf Randnummer 39 der Luftverkehrsleitlinien von 2005, in denen es heißt: „Zahlungen für kleine Regionalflughäfen (Kategorie D) dürften den Wettbewerb kaum beeinflussen oder den Handel in einem dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderlaufenden Ausmaß beeinträchtigen“. (54) Italien macht geltend, dass die Tätigkeiten des Flughafens nicht rentabel seien. Dies wurde durch die Tatsache belegt, dass trotz breiter Ankündigung der ursprünglich geplanten Teilprivatisierung des Unternehmens das Verfahren letztendlich nicht erfolgreich gewesen sei. Da sich potenzielle Investoren zur Deckung der in den kommenden Jahren erwarteten Verluste, die in dem in der Ausschreibung enthaltenen Geschäftsplan ausgewiesen waren, verpflichten müssten, und das einzige Angebot nicht als das wirtschaftlich günstigste angesehen wurde, liege es auf der Hand, dass die Tätigkeit an sich defizitär sei. Dass überdies Bieter nicht bereit seien, potenzielle künftige Verluste in unbegrenzter Höhe zu decken, sondern lediglich eine zuvor festgelegte Höhe akzeptieren würden, zeige, dass es keinen attraktiven Markt für Anleger gebe. Folglich würden die Maßnahmen auch keine Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten haben 6.   ITALIENS BEMERKUNGEN ZU DEN STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN (55) Mit Schreiben vom 27. April 2012 übermittelte Italien der Kommission im Namen der Region Kalabrien Bemerkungen zu den SO.G.A.S.-Stellungnahmen. (56) Italien unterstützte die Argumente von SO.G.A.S., einschließlich der Behauptung des Unternehmens, dass die in Rede stehenden Maßnahmen an eine DAWI geknüpft seien, was nach Auffassung Italiens bedeutete, dass sie nicht als staatliche Beihilfe anzusehen seien. (57) Auch brachte Italien vor, dass die Maßnahmen den Wettbewerb nicht verfälschten oder den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigten. 7.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG DER MASSNAHME 7.1.   Vorliegen einer Beihilfe (58) Artikel 107 Absatz 1 AEUV zufolge sind „staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“. (59) Die Kriterien des Artikels 107 Absatz 1 AEUV müssen alle erfüllt sein: Bei den in Rede stehenden Maßnahmen handelt es sich nur dann um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV, wenn sämtliche zuvor genannten Kriterien erfüllt sind. Folglich muss die finanzielle Unterstützung a) von staatlicher Seite oder aus staatlichen Mitteln gewährt sein, b) bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produktionszweige begünstigen, c) den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und d) den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (60) In seinem Urteil in der Sache Flughafen Leipzig-Halle (10) stellte das Gericht fest, dass der Bau und der Betrieb eines Zivilflughafens wirtschaftliche Tätigkeiten seien. Die einzige Ausnahme gilt für bestimmte Tätigkeiten, die in der Regel in die Ausübung öffentlicher Befugnisse fallen und folglich nicht als wirtschaftliche Tätigkeiten angesehen werden können. Die staatliche Finanzierung derartiger Tätigkeiten fällt nicht in den Anwendungsbereich der Vorschriften für staatliche Beihilfen. SO.G.A.S. ist folglich zweifelsohne ein Unternehmen im Sinne der staatlichen Beihilfevorschriften, da es den Flughafen Stretto betreibt und gegen Vergütung für auf dem Flughafen tätige Wirtschaftsteilnehmer (insbesondere Luftfahrtunternehmen) Flughafendienste erbringt. 7.1.1.   Staatliche Mittel (61) Der Begriff der „staatlichen Beihilfe“ gilt für jeden mittelbar oder unmittelbar gewährten Vorteil, der aus öffentlichen Mitteln finanziert und vom Staat selbst oder einem Vermittler gewährt wurde, der aufgrund der ihm vom Staat übertragenen Befugnisse handelt. Folglich gilt er für alle Vorteile, die von regionalen und lokalen Einrichtungen der Mitgliedstaaten unabhängig von ihrem Status und ihrer Beschreibung gewährt wurden (11). (62) In den Randnummern 27 und 28 des Einleitungsbeschlusses führte die Kommission aus, dass die in Rede stehenden Maßnahmen in einem Mitteltransfer an SO.G.A.S. von Seiten mehrerer regionaler und lokaler Behörden bestand, und zwar der Region Kalabrien, der Provinz Reggio Calabria, der Gemeinde Messina und der Gemeinde Reggio Calabria. Der Kommission zufolge beinhalteten die in Rede stehenden Maßnahmen staatliche Mittel und waren dem Staat zuzurechnen. Die Mittel der italienischen Handelskammern betrachtete die Kommission ebenfalls als staatliche Mittel. Bei den Handelskammern handele es sich um staatliche Stellen des öffentlichen Rechts, nach dem sie Bestandteil der öffentlichen Verwaltung sind und öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Der Kommission zufolge waren ihre Beschlüsse ebenfalls Italien zuzurechnen. Folglich handele es sich bei den Mitteln der Handelskammer von Messina um staatliche Mittel, und ihre Übertragung konnte dem Staat zugerechnet werden. Im Laufe der Untersuchung bestritten weder Italien noch andere Beteiligte diese vorläufige Feststellung. (63) Die Kommission bestätigt somit, dass alle in Rede stehenden Maßnahmen aus staatlichen Mitteln gewährt wurden und dem Staat zurechenbar sind. 7.1.2.   Selektiver wirtschaftlicher Vorteil (64) Die öffentlichen Mittel sind selektiv, da sie einem einzigen Unternehmen, S.O.G.A.S., zugutekommen. Sie decken die von SO.G.A.S. bei der Ausübung seiner üblichen Geschäftstätigkeit aufgelaufenen Verluste ab. (65) Insofern als der Bau und der Betrieb einer Flughafeninfrastruktur eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen, vertritt die Kommission die Auffassung, dass die staatlichen Mittel, die SO.G.A.S., einem Betreiber einer solchen Infrastruktur, gewährt wurden, Kosten decken, die der Flughafenbetreiber normalerweise selbst zu tragen hätte; SO.G.A.S. wurde folglich ein wirtschaftlicher Vorteil verschafft, da seine Marktposition gestärkt wird und sich die Marktkräfte nicht voll entfalten können (12). (66) Auch wenn Italien in einer ersten Phase erklärte, dass der Flughafen offiziell nicht mit der Erbringung einer DAWI betraut worden sei, verweist die Kommission darauf, dass Italien nach Annahme des Einleitungsbeschlusses seine Position änderte und geltend machte, dass die in Rede stehende öffentliche Finanzierung tatsächlich einen öffentlichen Ausgleich für die durch die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen entstandenen Kosten darstelle (13). (67) In seinem Altmark-Urteil legte der Gerichtshof folgende Kriterien zur Ermittlung der Tatsache fest, ob der Ausgleich für die Erbringung einer DAWI einen Vorteil nach Artikel 107 AEUV verschafft (14): 1. Das begünstigte Unternehmen muss tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut sein, und diese Verpflichtungen müssen klar definiert sein („erstes Altmark-Kriterium“). 2. Die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, sind zuvor objektiv und transparent aufgestellt worden („zweites Altmark-Kriterium“). 3. Der Ausgleich darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns ganz oder teilweise zu decken („drittes Altmark-Kriterium“). 4. Erfolgt die Wahl des Unternehmens, das mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut werden soll, nicht im Rahmen eines öffentlichen Vergabeverfahrens, das die Auswahl desjenigen Bieters ermöglicht hätte, der diese Dienste zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbracht hätte, ist in diesem Fall die Höhe des erforderlichen Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten zu bestimmen, die ein durchschnittliches, gut geführtes, angemessen ausgestattetes Unternehmen in diesem Fall zu tragen hätte, wobei die dabei erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu berücksichtigen sind („viertes Altmark-Kriterium“). 7.1.2.1.   Das erste Altmark-Kriterium (68) Die Anforderung des ersten Altmark-Kriteriums entspricht der Anforderung in Artikel 106 Absatz 2 AEUV, dass der Begünstigte mit der Erfüllung klar definierter, gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut sein muss (15). (69) Zunächst einmal findet Artikel 106 Absatz 2 AEUV nur auf „Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind“ Anwendung. Der Gerichtshof hat wiederholt auf die Notwendigkeit eines Hoheitsakts für die Betrauung mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse verwiesen (16). Ein Hoheitsakt ist erforderlich, um die Verpflichtungen des Unternehmens und des Staates zu definieren. Liegt ein solcher Hoheitsakt nicht vor, ist die spezifische Aufgabe des Unternehmens nicht abgesteckt, und es kann festgelegt werden, was unter einem angemessenen Ausgleich zu verstehen ist (17). Die Notwendigkeit einer klaren Definition einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ist folglich ein integraler und untrennbarer Bestandteil des Gedankens der Betrauung eines Unternehmens mit einer Dienstleistung und leitet sich folglich unmittelbar aus Artikel 106 Absatz 2 AEUV ab. Wird ein Unternehmen mit einer Dienstleistung betraut, muss sie logischerweise auch definiert werden. (70) Schon seit der Mitteilung über die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse von 2001 macht die Kommission auf die Beziehung zwischen der Definition der Betrauung mit einer Dienstleistung und der Erforderlichkeit und Angemessenheit der Ausgleichsmaßnahme bei der Erbringung einer DAWI nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV aufmerksam (18). In Erwägungsgrund 22 der Mitteilung heißt es: „Damit die Ausnahme nach Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag auch greifen kann, muss der Versorgungsauftrag in jedem Falle klar definiert und einem oder mehreren namentlich bezeichneten Unternehmen ausdrücklich durch Verwaltungsakt aufgetragen sein … Dies ist aus Gründen der Rechtssicherheit und der Transparenz gegenüber den Bürgern unerlässlich und zudem notwendig, damit die Kommission die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme bewerten kann.“ Die Betrauung eines Unternehmens mit einer DAWI und ihre Definition sind folglich eine Voraussetzung für eine sinnvolle Bewertung der angemessenen Höhe der Ausgleichszahlung. Die europäischen Gerichte haben wiederholt die Notwendigkeit einer klaren Definition öffentlicher Dienstleistungsverpflichtungen für die Anwendung sowohl der Altmark-Ausnahme als auch von Artikel 106 Absatz 2 AEUV betont (19). (71) Der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen, die als Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen gewährt werden (20) („Gemeinschaftsrahmen 2005“) bestätigt diesen Ansatz. Randnummer 8 des Rahmens zufolge kann ein Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen, der eine staatliche Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt, als mit dem Binnenmarkt vereinbar gelten, wenn die Voraussetzungen des Rahmens erfüllt sind. Zu diesen Bedingungen zählen insbesondere die Erbringung der Dienstleistung im öffentlichen Interesse im Wege der Erteilung eines oder mehrerer Verwaltungs- oder Rechtsakte, aus denen unter anderem Folgendes hervorgehen muss: die genaue Art und die Dauer der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die Parameter für die Berechnung, Überwachung und etwaige Änderung der Ausgleichszahlungen und die Maßnahmen zur Vermeidung und Rückforderung einer etwaigen Überkompensation (Randnummer 12 des Rahmens). (72) In der Mitteilung der Kommission von 2011 über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (21) heißt es ebenfalls, dass DAWI und die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zuvor klar definiert werden müssen. In Randnummer 51 der Mitteilung heißt es: „Damit Artikel 106 [Absatz 2] AEUV zur Anwendung kommt, müssen ein oder mehrere Unternehmen mit der Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sein. Das betreffende Unternehmen muss deshalb vom Staat mit einer besonderen Aufgabe betraut worden sein. Auch das erste Altmark-Kriterium besagt, dass das Unternehmen mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut sein muss. Um der Rechtsprechung in der Sache Altmark nachzukommen, ist daher ein öffentlicher Auftrag für die Erbringung der Dienstleistung notwendig, in dem die Verpflichtungen der betreffenden Unternehmen und der Behörde festgehalten sind.“ In Randnummer 52 heißt es: „Der öffentliche Dienstleistungsauftrag muss im Wege eines Betrauungsakts vergeben werden, der […] zumindest Folgendes festlegt: Gegenstand und Dauer der Verpflichtungen zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen; das Unternehmen und gegebenenfalls das betreffende Gebiet; die Art etwaiger dem Unternehmen durch die betreffende Behörde gewährter ausschließlicher oder besonderer Rechte; die Parameter für die Berechnung, Überwachung und Änderung der Ausgleichsleistungen und Maßnahmen zur Vermeidung und Rückforderung einer etwaigen Überkompensation.“ (73) Italien macht geltend, dass der Ansatz der Kommission übermäßig formalistisch ist und SO.G.A.S. tatsächlich mit einer DAWI betraut wurde. Dabei stützt sich Italien größtenteils auf Unterlagen, die vor der Annahme der in Rede stehenden Maßnahmen verfasst wurden. (74) Die Tatsache, dass es sich bei der Verwaltung des Flughafens Stretto um eine DAWI handelt, kann Italien zufolge aus mehreren regionalen Beschlüssen abgeleitet werden, in denen auf das öffentliche Interesse an den Flughafendienstleistungen sowie auf ihre wesentliche Rolle für die wirtschaftliche Entwicklung der Region Bezug genommen wird. Allerdings enthielten diese regionalen Beschlüsse weder eine ausdrückliche Definition der in Rede stehenden DAWI, mit der die Flughafenverwaltungsgesellschaft betraut worden war, noch der Vorschriften für einen Ausgleich. Folglich wurden die besagten Betrauungsakte ab 2007 erlassen und fielen in eine Zeit nach der angeblichen Wahrnehmung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, d. h. nach den Tätigkeiten des Flughafens im Zeitraum 2004–2006. Überdies übermittelte Italien der Kommission auch keine weiteren Unterlagen, in denen der Umfang der dem Begünstigten auferlegten in Rede stehenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen vor 2004 dargelegt wurde. (75) Die Kommission ist folglich der Auffassung, dass in dem in Rede stehenden Fall der Begünstigte nicht mit der angeblichen DAWI betraut worden war. (76) Die Kommission kann die Argumentation Italiens nicht akzeptieren, der zufolge eine DAWI rechtmäßig ausgeglichen werden könne, auch wenn die Dienstleistung nicht ex ante als DAWI definiert und dem Begünstigen auf dieser Grundlage übertragen wurde. Wenn dies der Fall wäre, stünde es den Mitgliedstaaten frei, die Erforderlichkeit der Vorschrift von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nach ihrem eigenen Ermessen ex post zu überdenken. Nach Betriebsverlusten eines Unternehmens könnten Mitgliedstaaten dann dieses Unternehmen mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen betrauen und einen Ausgleich gewähren, um dieses Unternehmen unabhängig von einer Ex-ante-Bewertung des tatsächlichen Bedarfs an der Erbringung einer Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu unterstützen. Dieser Ansatz kann nicht mit der Anforderung in Einklang gebracht werden, dass das betreffende Unternehmen mittels einer oder mehrerer Betrauungsakte mit einer DAWI betraut werden müsse, in denen u. a. die Art und die Dauer der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die Parameter für die Berechnung, Überwachung und etwaige Änderung der Ausgleichszahlungen und die Maßnahmen zur Vermeidung und Rückforderung einer etwaigen Überkompensation festgelegt werden. Das Argument Italiens, dem zufolge Flughafendienstleistungen für die wirtschaftliche Entwicklung der Region unabdingbar sind, reicht nicht aus, um nachzuweisen, dass der Begünstigte korrekt mit einer DAWI betraut wurde, da die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und die Ausgleichsvorschriften im Voraus nicht transparent definiert wurden. (77) Würde man dem Vorschlag Italiens folgen und davon ausgehen, dass die Mitgliedstaaten Unternehmen ex post mit DAWI betrauen können, erhielten Mitgliedstaaten, die gegen die Anmeldevorschrift und das Durchführungsverbot verstoßen hätten, eine günstigere Behandlung. Diese Mitgliedstaaten könnten dann geltend machen, dass eine einem Unternehmen rechtswidrig gewährte Beihilfe de facto notwendig gewesen sei, um die Kosten einer gemeinwirtschaftlichen Dienstleistung zu decken, die zufällig von diesem Begünstigten erbracht wurde, ohne jedoch zuvor definiert worden zu sein und ohne dass das Unternehmen zuvor damit betraut wurde. Demgegenüber müssten Mitgliedstaaten, die der Anmeldepflicht genügen möchten, die DAWI ex ante korrekt zuweisen und definieren, um den DAWI-Regeln und der Rechtsprechung in der Sache Altmark nachzukommen. (78) Dies könnte einen Anreiz für Mitgliedstaaten schaffen, neue Beihilfen nicht anzumelden, was wiederum dem etablierten Grundsatz zuwiderliefe, dass Mitgliedstaaten, die Beihilfen nicht anmelden, nicht günstiger behandelt werden können als jene, die dies tun (22). (79) Zusammenfassend kommt die Kommission zu dem Schluss, dass das erste Altmark-Kriterium nicht erfüllt ist. Ferner vertritt sie die Auffassung, dass die anderen Altmark-Kriterien aus den nachstehend erläuterten Gründen ebenfalls nicht erfüllt sind. 7.1.2.2.   Das zweite Altmark-Kriterium (80) Im Voraus wurden keine Parameter für die Berechnung der Ausgleichszahlungen festgelegt. Die Betrauungsakte, mit denen Italien zufolge der Begünstigte mit der Erbringung der Dienstleistungen betraut wurde, spezifizieren weder die Einzelheiten noch legen sie einen Mechanismus für die Gewährung der Ausgleichszahlung für die gemeinwirtschaftliche Aufgabe fest, mit der das Unternehmen angeblich betraut wurde. 7.1.2.3.   Das dritte Altmark-Kriterium (81) Dem dritten Altmark-Kriterium zufolge darf die Ausgleichszahlung, die für die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gezahlt wurde, nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns die Kosten ganz oder teilweise zu decken. (82) Die Kommission kann Italiens Argument nicht akzeptieren, dass angesichts der Tatsache, dass die Finanzierung auf den Ausgleich der Betriebsverluste beschränkt war, der Flughafen lediglich die öffentliche Finanzierung erhielt, die für die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen erforderlich war. Ein wesentlicher Grundsatz der Bewertung der Angemessenheit des Ausgleichs besteht darin, dass lediglich die Nettokosten des öffentlichen Betreibers für die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen für einen Ausgleich in Frage kommen. Solange die dem Begünstigten auferlegten Verpflichtungen nicht klar definiert sind, kann die Kommission nicht zweifelsfrei bestimmen, welche Kosten bei der Berechnung des Ausgleichs zu berücksichtigen gewesen wären. (83) Selbst wenn die Gesamtverwaltung eines Flughafens in der Regel als eine DAWI angesehen werden kann, fallen einige Tätigkeiten, die nicht unmittelbar an die Basistätigkeiten geknüpft sind, wie Bau und Finanzierung des Flughafens, Nutzung und Anpachtung von Grundstücken und Gebäuden für Büroräume, Lagerung, Hotels und auf dem Flughafen gelegene Industrieunternehmen sowie für Geschäfte, Restaurants und Garagen nicht unter die DAWI und können folglich nach den DAWI-Vorschriften nicht subventioniert werden. Italien hat keine Nachweise beigebracht, aus denen hervorginge, dass nicht unmittelbar an die Kernfunktionen des Flughafens geknüpfte Aktivitäten nicht subventioniert wurden, so wie in Randnummer 34 und 53 Ziffer iv der Luftverkehrsleitlinien von 2005 gefordert. 7.1.2.4.   Das vierte Altmark-Kriterium (84) Dem vierten Altmark-Kriterium zufolge ist der Ausgleich für den Fall, dass er keine staatliche Beihilfe enthält, auf das strikte Minimum zu beschränken. Dieses Kriterium gilt dann als erfüllt, wenn der Begünstigte des Ausgleichs nach einem Vergabeverfahren ausgewählt oder aber der Ausgleich unter Bezugnahme auf die Kosten eines effizient tätigen Unternehmens berechnet wurde. (85) Im vorliegenden Fall wurde der Begünstigte nicht in einem Vergabeverfahren ausgewählt. Auch hat Italien der Kommission keine Beweise dafür vorgelegt, dass die Höhe des Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten bestimmt wurde, die ei

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.