Europäische Union

2006/643/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. April 2006 über die staatliche Beihilfe des Vereinigten Königreichs für die Einrichtung der Agentur für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 650) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32006D0643. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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6 Sonstige Vermögenswerte g   0,7 Kapital insgesamt h d+e+f+g 15,6 Im Rahmen der Magnox-Transaktion an BNFL übertragenes Kapital       Magnox-Verpflichtungserklärung i   -5,3 Sonstiges Kapital j   -4,0 An BNFL übertragenes negatives Kapital insgesamt k I+j -9,4 Wert Nettokapital l h-k 6,2 Von BNFL erfüllte Verbindlichkeiten m   5,1 Für Verbindlichkeiten bereitgestelltes Kapital n l+m 11,4 Ergebnis der BNFL-Verwaltung o n-c 2,0 (148) Die vorstehende Tabelle wurde vom Vereinigten Königreich vorgelegt. Wie Tabelle 3 beruht sie auf Zahlen aus den Jahresabschlüssen von BNFL. (149) Die Ausführungen der Erwägungsgründe (126) bis (131) gelten auch hier. (150) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die Maßnahme gemessen an diesem Referenzsystem keine Beihilfe an BNFL beinhaltet. 7.4.   Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag — Beihilfe an die NDA (151) Beide oben beschriebenen Berechnungen könnten auch angewendet werden, um zu ermitteln, ob und inwieweit der NDA durch die Maßnahme ein Vorteil verschafft wird. (152) In diesem Fall ist die Kommission jedoch der Auffassung, dass eine solche Berechnung nicht erforderlich ist. Die Maßnahme ist nämlich eine unbeschränkte Garantie, dass der Staat alle Kosten der NDA übernimmt, wenn diese nicht durch die eigenen Einnahmen der Agentur aus ihrer gewerblichen Tätigkeit oder durch die ihr übertragenen Finanzanlagen gedeckt werden können. Diese Garantie ist weder sachlich noch zeitlich beschränkt. Auch Kosten aus wettbewerbsorientierten Tätigkeiten, insbesondere solche, die zu zusätzlichen Verbindlichkeiten führen können, werden weder ausgenommen und noch in ihrer Höhe beschränkt. (153) Die Kommission ist der Auffassung, dass diese unbeschränkte Garantie allein bereits die Gewährung eines Vorteils zugunsten der NDA durch den Staat darstellt. (154) Da diese Garantie aus staatlichen Mitteln und ausdrücklich der NDA gewährt wird, die weiterhin gewerblichen Tätigkeiten in Märkten nachgehen wird, in denen Handel zwischen den Mitgliedstaaten besteht, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme eine staatliche Beihilfe an die NDA im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag beinhaltet. (155) Die Kommission weist darauf hin, dass das Vereinigte Königreich die Tatsache, dass die Maßnahme eine staatliche Beihilfe an die NDA darstellt, nicht in Frage gestellt hat. 7.5.   Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfe an die NDA mit dem EG-Vertrag (156) Nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche Beihilfen in der Gemeinschaft grundsätzlich verboten. (157) Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag sieht Ausnahmen von der allgemeinen Unvereinbarkeit nach Absatz 1 vor. (158) Die Befreiungen in Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag sind in diesem Fall nicht anwendbar, da die Maßnahme weder sozialer Art ist noch einzelnen Verbrauchern gewährt wird; sie dient auch nicht der Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, und sie wird nicht für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland gewährt. (159) Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag enthält weitere Ausnahmebestimmungen. Die Befreiungen in Absatz 3 Buchstaben a, b und d sind in diesem Fall nicht anwendbar, da die Beihilfe nicht die wirtschaftliche Entwicklung von Gebieten fördert, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht; sie dient weder der Förderung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischem Interesse, noch der Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftleben eines Mitgliedstaats oder der Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes. (160) Daher ist nur die Befreiung in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c anwendbar. Nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c können staatliche Beihilfen genehmigt werden, die der Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige dienen, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (161) Die Kommission legt den Wortlaut des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c im Allgemeinen so aus, dass eine Maßnahme als mit dem EG-Vertrag vereinbar angesehen wird, wenn ihr positiver Beitrag zur Verwirklichung bestimmter Ziele der Gemeinschaft schwerer wiegt als die negativen Auswirkungen der Maßnahme auf den Wettbewerb im Binnenmarkt. (162) In Abschnitt 7.1 wird die Vereinbarkeit der Maßnahme mit den Zielen des Euratom-Vertrages ausführlich erörtert. Die Kommission begrüßt die Einrichtung der NDA und hält diese Maßnahme für hervorragend geeignet, um die entstandenen Nuklearverbindlichkeiten effizient zu verwalten, die eine Last aus Zeiten sind, in denen die Umweltpolitik noch nicht den heutigen Stand erreicht hatte. Die Kommission ist überzeugt, dass die NDA entschieden zur bestmöglichen Umsetzung des letzten Abschnitts des Kernbrennstoffkreislaufs und somit wesentlich zur Verwirklichung der im Euratom-Vertrag festgelegten Atompolitik der Gemeinschaft beitragen wird. Der positive Beitrag durch die Maßnahme ist deshalb von großer Bedeutung und nach Auffassung der Kommission gerechtfertigt. (163) Wäre die NDA verpflichtet, den gewerblichen Betrieb der Anlagen, für die sie verantwortlich sein wird, sobald wie möglich einzustellen, hätte die Maßnahme wahrscheinlich keine nennenswerten negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb. Das Vereinigte Königreich hat sich jedoch nicht für diesen Weg entschieden und der NDA den gewerblichen Weiterbetrieb der Anlagen unter bestimmten Auflagen erlaubt. Damit hat das Vereinigte Königreich ermöglicht, dass die Geschäftstätigkeit der NDA sich auf den Binnenmarkt auswirkt. Aufgrund dessen ist es erforderlich, das Ausmaß dieser Auswirkungen zu ermitteln, um die Maßnahme beurteilen zu können. (164) Die Kommission ist der Auffassung, dass eine Fortsetzung des gewerblichen Anlagenbetriebs durch die NDA mit der damit verbundenen staatlichen Beihilfe ähnliche Auswirkungen auf den Wettbewerb hat wie das Fortbestehen eines Unternehmens, das Umstrukturierungsbeihilfen erhält. Auffällig sind hier die Übereinstimmungen mit dem Fall der Umstrukturierung von BE (25). Angesichts dieser Ähnlichkeiten ist die Kommission der Ansicht, dass die beste Vorgehensweise zur Beurteilung der Auswirkungen der Maßnahme auf den Wettbewerb und zur Festlegung des Rahmens, in dem die Maßnahme als mit dem gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann, darin besteht, die Logik der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (26) anzuwenden. Außerdem müssen angemessene Ausgleichsmaßnahmen gefunden werden, um die Auswirkungen der Maßnahme gegebenenfalls abzumildern. (165) Vor der eigentlichen, ausführlichen Analyse der Wettbewerbslage für die einzelnen Anlagen wird die Kommission zwei allgemeine Anmerkungen zu den Auswirkungen der Maßnahme auf den Wettbewerb voranstellen: (166) Erstens werden die Auswirkungen der Maßnahme auf den Wettbewerb durch die Satzung der NDA bereits abgeschwächt, und zwar auch in Bezug auf Anlagen, die weiterbetrieben werden. Ein Unternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht würde wahrscheinlich Betriebsbeihilfen in Anspruch nehmen, um seine Kosten zu reduzieren und seinen Output zu niedrigen Preisen verkaufen zu können. Im Gegensatz dazu wird die NDA die Anlagen nur dann betreiben, wenn sie aus dem Betrieb einen Mehrwert für ihre Hauptaufgabe, die Anlagenstilllegung, schöpfen kann. Für die NDA gibt es deshalb keinen Anreiz, Beihilfen in Anspruch zu nehmen, um Dienstleistungen unter dem Marktpreis zu erbringen, und es liegt insbesondere nicht in ihrem Interesse, die Beihilfe in Anspruch zu nehmen, um ihre Kosten zu senken. Die NDA wird außerdem nicht in neue Anlagen investieren, solange sie die bestehenden weiterbetreibt. Es liegt deshalb nicht in ihrem Interesse, eine Geschäftspolitik zu betreiben, die auf Einflussgewinn und zusätzliche Marktanteile abzielt. (167) Die NDA wird weder in neue Anlagen investieren noch in neuen Tätigkeitsfeldern aktiv werden. Der von ihr durch den Weiterbetrieb bestimmter Anlagen erzielte Cashflow wird ausschließlich dazu verwendet werden, weitere Mittel für die Erfüllung von Nuklearverbindlichkeiten bereitzustellen. Im Betriebsplan für die NDA verhindern genaue Bestimmungen über ihre Einnahmen, dass sie zweckentfremdet werden. (168) Alle Kernkraftwerksbetreiber sind grundsätzlich verpflichtet, den auf sie entfallenden Anteil der Nuklearverbindlichkeiten nach dem Verursacherprinzip zu übernehmen. Zu diesem Zweck hat das Vereinigte Königreich sich verpflichtet, der NDA und den SLC, die den Betrieb der Kraftwerke übernehmen, aufzuerlegen, sich bei der Preisbildung in angemessener Weise darum zu bemühen, den auf die NDA entfallenden Anteil der Verbindlichkeiten zu decken. Wird dieses Ziel nicht erreicht, erstattet das Vereinigte Königreich der Kommission Bericht und teilt ihr die Gründe dafür mit. (169) Als zweiten Punkt merkt die Kommission an, dass das Wettbewerbssystem, das das Vereinigte Königreich für die Auswahl der SLC schaffen wird, sich sehr günstig auf den Wettbewerb im Binnenmarkt auswirken wird. Es wird die Grundlage für einen echten Markt im Bereich des Betriebs von kerntechnischen Anlagen und vor allem ihrer Stilllegung im Vereinigten Königreich schaffen. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Entstehung dieses Marktes hervorragende Chancen für die Wirtschaft in der Gemeinschaft als Ganzes bietet. Auch wird dadurch der Transfer von Know-how in der gesamten Kernenergiebranche der Gemeinschaft ermöglicht. Die Maßnahme wird deshalb zu positiven externen Effekten führen, was insbesondere angesichts der zahlreichen kerntechnischen Anlagen von Nutzen sein wird, die in der Europäischen Union in den kommenden Jahrzehnten stillgelegt werden müssen. (170) Des Weiteren hat die Kommission die Wettbewerbslage der Anlagenarten untersucht, die die NDA gewerblich weiterbetreiben wird. 7.5.1.   Magnox-Kraftwerke (171) Die Magnox-Kraftwerke werden im stark wettbewerbsorientierten Strommarkt des Vereinigten Königreichs betrieben. (172) Die Kommission nimmt die Argumentation des Vereinigten Königreichs in Bezug auf die mikroökonomischen Aspekte der Maßnahme zur Kenntnis, nach denen die Maßnahme, selbst wenn sie eine Senkung der kurzfristigen Grenzkosten der Anlagen verursachen würde, keinen Einfluss auf die Betriebsdauer der Anlagen der Wettbewerber und auf deren Strompreise hätte. (173) Die Kommission hat Vorbehalte gegen diese Argumentation. Diese Argumente mögen vor allem auf einen einzigen kurzfristigen, perfekten, vorzugsweise auf einem Pool basierenden Markt mit perfekten Marktinformationen zutreffen. Für den gegenwärtigen Strommarkt im Vereinigten Königreich gilt dies jedoch nicht. Er basiert hauptsächlich auf bilateralen Verträgen mit mehreren Terminmärkten. Auf dem Markt gibt es außerdem eine klare Trennung zwischen Großhandel und der direkten Versorgung von Unternehmen, wobei das zweite Marktsegment offensichtlich wirtschaftlich wertvoller ist. Durch die Maßnahme könnte sich ein Konkurrent der NDA gezwungen sehen, in ein anderes Marktsegment zu wechseln, selbst wenn dies keinen Einfluss auf die von ihm verkauften Strommengen hätte. (174) Die Kommission ist deshalb der Auffassung, dass die Maßnahme den Wettbewerb auf diesem Markt beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht, was es zu vermeiden gilt. (175) Die beste Lösung, um die negativen Auswirkungen der Beihilfe auf den Markt abzumildern, wäre es, die Kraftwerke außer Betrieb zu nehmen. (176) Die Kommission erkennt allerdings an, dass eine sofortige Abschaltung der Kraftwerke Effizienz und Sicherheit der Stilllegungsarbeiten beeinträchtigen könnte. So würde die Kapazität der Anlage in Sellafield nicht ausreichen, um innerhalb kürzester Zeit die Wiederaufbereitung für mehrere Kraftwerke aufzunehmen, so dass Lösungen für die Zwischenlagerung gefunden werden müssten. Das würde die Stilllegungsarbeiten unnötig kompliziert machen, höhere Kosten verursachen und möglicherweise Sicherheitsprobleme schaffen. Auch würde die Versorgungssicherheit auf dem bereits angespannten britischen Markt gefährdet. Die Kommission ist deshalb der Auffassung, dass die Forderung, die Anlagen sofort abzuschalten, keine angemessene Lösung zur Verringerung der Wettbewerbsproblematik ist. (177) Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass die Anlagen zwar nicht unverzüglich abgeschaltet werden, das Vereinigte Königreich jedoch bereits ein Programm aufgestellt hat, nach dem alle Kraftwerke in näherer Zukunft — das letzte 2010 — abgeschaltet werden sollen. Das bedeutet, dass die Auswirkungen der Maßnahme auf die Wettbewerber voraussichtlich verringert und in absehbarer Zeit gar nicht mehr bestehen werden. Insbesondere entspricht die Zeit zwischen dieser Entscheidung und der letzten Stilllegung der Zeit, die ein Markteinsteiger benötigt, um ein neues Kraftwerksprojekt bis zur Inbetriebnahme zu entwickeln. Außerdem wird die NDA weder neue Tätigkeiten zur Stromerzeugung aufnehmen noch neue Anlagen bauen. (178) Um die Auswirkungen der Maßnahme auf den Markt in der Zwischenzeit so gering wie möglich zu halten, hat die Kommission die Möglichkeit geprüft, der NDA die Durchführung bestimmter Maßnahmen aufzuerlegen, die denen entsprächen, die sie der BE im Rahmen der Beihilfesache im Zusammenhang mit der Umstrukturierung dieses Unternehmens (27) auferlegt hat. Es wurden drei solche Ausgleichsmaßnahmen ergriffen. (179) Die erste Ausgleichsmaßnahme bestand in der Auflage, dass die BE die Bereiche Atomstrom, aus anderen Energiequellen erzeugter Strom und Handel voneinander trennt. Im vorliegenden Fall entfällt der Strom aus anderen Energiequellen, da die NDA solchen Strom nicht erzeugt. Die Kommission ist deshalb der Ansicht, dass eine solche Ausgleichsmaßnahme im vorliegenden Fall nicht erheblich wäre. (180) Die zweite Ausgleichsmaßnahme bestand darin, der BE über einen Zeitraum von sechs Jahren zu untersagen, ihre Kapazität zu erweitern. Im vorliegenden Fall wird die NDA nicht nur ihre Stromerzeugungskapazität nicht erweitern, sondern sie innerhalb von vier Jahren schrittweise auf Null reduzieren. Die Auswirkungen dieser Maßnahme sind daher bereits im Rahmen der normalen Tätigkeit der NDA zu erreichen. (181) Die dritte Ausgleichsmaßnahme bestand darin, der BE zu untersagen, ihren Strom im Marktsegment der direkten Versorgung von Unternehmen unter Großhandelspreisen zu verkaufen. (182) Die Kommission ist der Auffassung, dass eine ähnliche Maßnahme im Falle der NDA erforderlich ist. Das Vereinigte Königreich hat sich verpflichtet, eine solche Maßnahme zu ergreifen. (183) In der Praxis gelten dieselben Ausnahmeregelungen, die auch BE wegen der außergewöhnlichen Marktbedingungen gewährt wurden. Die Kommission ist der Auffassung, dass solche speziellen Ausnahmeregelungen erforderlich sind, um das Hauptziel der Maßnahme nicht zu gefährden. Die Überwachung der Entscheidung der Kommission in der Beihilfesache BE hat gezeigt, dass die Ausnahmeregelungen nicht zu Missbrauch geführt haben. (184) Im vorliegenden Fall wird das Vorliegen außergewöhnlicher Marktbedingungen, ebenso wie im BE-Beihilfefall, anhand konkreter, praktikabler Tests festgestellt. (185) Die Tests werden allerdings etwas besser handhabbar sein als im Fall von BE. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass dies gerechtfertigt und angemessen ist, weil der Marktanteil der NDA bedeutend geringer als der von BE ist und die Auswirkungen der Maßnahme auf den Strommarkt deshalb ebenfalls geringer ausfallen. (186) Das Vereinigte Königreich hat sich bereit erklärt, die Maßnahme nach den in den Erwägungsgründen (186) bis (186) beschriebenen Regeln durchzuführen. (187) Beabsichtigt die NDA neue Verträge mit Endverbrauchern zu schließen, so wird das Ministerium unter normalen Marktbedingungen einen unabhängigen Gutachter benennen, der jährlich darüber Bericht erstattet, dass die Preise in dieser Art von Verträgen so festgelegt wurden, dass sie dem aktuellen Großhandelspreis entsprachen oder darüber lagen. (188) Liegen außergewöhnliche Marktbedingungen vor, kann die NDA neue Verträge anbieten, in denen die Energiekomponente unter dem aktuellen Großhandelspreis liegt. Dies ist jedoch nur zulässig, wenn die Rechnungsprüfer der NDA oder von Unternehmen, die in ihrem Namen handeln, festgestellt haben, dass einer der beiden unten beschriebenen Tests zur Prüfung, ob außergewöhnliche Marktbedingungen vorliegen, positiv ausgefallen ist. — Test A: Die NDA oder ein Unternehmen, das in ihrem Namen handelt, macht das Angebot, […] (*1) über einen Zeitraum von […] in einer Mindestmenge von […] in der Wintersaison und […] in der Sommersaison zum aktuellen Großhandelspreis auf dem Großhandelsmarkt zu verkaufen. Am Ende dieses Zeitraums hat das Angebot keinen Abnehmer gefunden. — Test B: Das gemeldete, über die Grundlast hinausgehende Saisongeschäft auf dem britischen Großhandelsmarkt betrug im zurückliegenden Zeitraum von […] durchschnittlich insgesamt weniger als […] (brutto). (189) Sind die Kriterien eines der beiden Tests erfüllt, so liegen außergewöhnliche Marktbedingungen vor. Die NDA kann dann mit bis zu […] Endabnehmern neue Verträge zu Preisen unter dem aktuellen Großhandelspreis abschließen, sofern solche Preise in dieser Phase außergewöhnlicher Marktbedingungen wirtschaftlich notwendig sind. (190) Eine Phase außergewöhnlicher Marktbedingungen darf […] nicht überschreiten. Bevor eine erneute Phase außergewöhnlicher Marktbedingungen beginnen kann, muss wiederum entweder Test A oder Test B positiv ausfallen. (191) Die Kommission ist der Auffassung, dass dieser Mechanismus zur Umsetzung der Ausgleichsmaßnahme geeignet ist. Er beruht auf Kriterien, die hinreichend transparent und praktikabel sind, um angemessene, wirksame Entscheidungen treffen zu können. Auf diese Weise kann eine Wettbewerbsverzerrung auf dem Markt in der Zeit vor der Abschaltung der Magnox-Anlagen deutlich abgemildert werden. (192) Angesichts des oben dargestellten Sachverhalts ist die Kommission der Auffassung, dass die durch die Maßnahme verursachte Wettbewerbsverzerrung, die durch die baldige Abschaltung der Anlagen und die Ausgleichsmaßnahme abgemildert wird, weniger schwer wiegt als der positive Beitrag der Maßnahme zur Erreichung der Ziele des Euratom-Vertrages. 7.5.2.   THORP (193) Die Kommission vertritt die Auffassung, dass sich die Auswirkungen der Maßnahme hinsichtlich des Weiterbetriebs von THORP durch die NDA sehr in Grenzen halten. (194) Zunächst werden in THORP hauptsächlich AGR-Brennstoffe wiederaufbereitet. In diesem Bereicht gibt es derzeit keine Wettbewerber. Da BE die einzige Quelle für abgebrannte AGR-Brennstoffe in Europa ist, bezweifelt die Kommission nicht, dass kein Investor auf dem Markt in eine neue Wiederaufbereitungsanlage für AGR-Brennstoffe investieren würde. (195) Greenpeace argumentiert, dass die direkte Endlagerung eine Alternative zur Wiederaufbereitung von AGR-Brennstoffen und somit eine attraktivere Lösung für einen Investor sein könnte. (196) Die Kommission ist der Ansicht, dass es sich dennoch nicht um eine attraktive Lösung handelt, selbst wenn Investitionen in die direkte Lagerung von radioaktiven Abfällen weniger kostspielig sein mögen, weil BE, wie das Vereinigte Königreich richtig bemerkt, als einzige Quelle für AGR-Brennstoffe bereits Verträge über die Entsorgung ihrer AGR-Brennstoffe geschlossen hat, deren Laufzeit sich über die gesamte Betriebszeit der betreffenden Anlagen erstreckt. Die Kommission hebt hervor, dass BNFL — entgegen den Andeutungen von Greenpeace — keineswegs verpflichtet ist, seine radioaktiven Abfälle wiederaufzubereiten. Sie ist lediglich verpflichtet, die Abfälle zu behandeln. Nach Informationen, die der Kommission vorliegen, hatte BNFL nicht vor, ihre gesamten Abfälle wiederaufzubereiten. (197) Diese Verträge sind Ergebnis einer Neuverhandlung der ursprünglichen Verträge im Zuge der Unternehmensumstrukturierung. Die Preise sind deshalb für BE besonders interessant, weil BNFL in einem solchen Rahmen wie jeder private Investor auf dem freien Markt bereit war, Preise anzubieten, die nicht über seinen Grenzkosten lagen, und somit teilweise oder ganz auf die Fixkosten zu verzichten (es sei darauf hingewiesen, dass die von Greenpeace genannten und in Erwägungsgrund (52) zitierten festen 140 000 GBP/t nicht korrekt sind, weil die Preise in diesen Vereinbarungen von den Strompreisen abhängen; siehe Tabelle 7 in oben genannten Entscheidung der Kommission über die Umstrukturierung von BE). (198) Die Kommission hält es für unmöglich, dass ein Wettbewerber, der entweder eine neue Lagerstätte mit erheblichen Fixkosten bauen oder hohe Kosten für den Transport von gefährlichem Material einkalkulieren müsste, BE unter solchen Bedingungen ein konkurrenzfähiges Angebot machen könnte. (199) Die Bedenken in Bezug auf den Wettbewerb beschränken sich deshalb auf die Wiederaufbereitung abgebrannte LWR-Brennstoffe in THORP. (200) In diesem Zusammenhang ist die Kommission der Auffassung, dass die direkte Lagerung keine wirklich wettbewerbsfähige Alternative zur Wiederaufbereitung ist. Unter den aktuellen und den in näherer Zukunft absehbaren wirtschaftlichen Bedingungen auf dem Uranmarkt ist die Wiederaufbereitung von abgebrannten Kernbrennstoffen bedeutend kostspieliger als die direkte Lagerung (28). Deshalb handelt es sich bei der Entscheidung für die Wiederaufbereitung und gegen die Endlagerung sehr oft um eine politische Entscheidung jener Regierungen, in deren Ländern die kerntechnischen Anlagen betrieben werden. Eine solche politische Strategie, die häufig per Gesetz oder Verordnung umgesetzt wird, lässt den Betreibern, wenn überhaupt, nur geringen Spielraum für wettbewerbliche Arbitrage zwischen beiden Optionen. (201) Deshalb hat THORP in der Europäischen Union nur einen Wettbewerber im Bereich der Wiederaufbereitung von anderen Brennstoffen als AGR-Brennstoffen: das französische Unternehmen Areva. (202) In diesem Zusammenhang ist die Kommission der Auffassung, dass die Forderung, THORP frühzeitig außer Betrieb zu nehmen, um die durch die Maßnahme verursachte Wettbewerbsproblematik abzumildern, möglicherweise mehr Wettbewerbsprobleme aufwerfen würde, als sie lösen könnte. Areva würde — angesichts der technologischen und finanziellen Schwierigkeiten für einen Markteinstieg — eine sehr langfristig angelegte Monopolstellung erhalten. (203) Die Kommission ist aufgrund des oben dargestellten Sachverhalts überzeugt, dass es vorzuziehen ist, die Auswirkungen der Maßnahme auf den Wettbewerb abzumildern, indem sichergestellt wird, dass THORP in der Zeit des Betriebs durch die NDA keine staatlichen Mittel erhält, um gegenüber Areva Wettbewerbsvorteile zu erhalten. (204) In Abschnitt 7.3 wurde dargelegt, dass BNFL genügend Rückstellungen gebildet hatte, um für die für THORP festgelegten Stilllegungskosten aufzukommen. Die Kommission ist deshalb der Auffassung, dass es ausreicht, die NDA zu verpflichten, alle Kosten einschließlich aller zusätzlichen Nuklearverbindlichkeiten in alle neuen Verträge für THORP einzubeziehen, damit sie nicht in der Lage ist, wettbewerbswidrige Preise anzubieten. (205) Das Vereinigte Königreich hat sich verpflichtet, diesen Preisbildungsmechanismus in vollem Umfang umzusetzen. Er gilt für alle neuen Verträge, die die NDA nach dem Datum dieser Entscheidung schließt. Diese Beschränkung gilt weder für Verträge, die vor dem Datum der Entscheidung der Kommission geschlossen wurden, noch für Verträge, in denen Abnehmern offizielle Angebote unterbreitet wurden, die von der Agentur für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen und vom britischen Ministerium für Handel und Industrie genehmigt und vor diesem Datum verhandelt wurden, noch für Verträge, die nach diesem Datum geschlossen wurden, denen jedoch eine vor diesem Da

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.