Europäische Union

2006/643/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. April 2006 über die staatliche Beihilfe des Vereinigten Königreichs für die Einrichtung der Agentur für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 650) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32006D0643. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

tum abgegebene Verpflichtungserklärung voranging. (206) Angesichts des oben dargestellten Sachverhalts ist die Kommission der Auffassung, dass die durch die Maßnahme verursachte Wettbewerbsverzerrung, die durch die Ausgleichsmaßnahme abgemildert wird, weniger schwer wiegt als der positive Beitrag der Maßnahme zur Erreichung der Ziele des Euratom-Vertrages. 7.5.3.   SMP (207) Auch SMP befindet sich in einer ganz besonderen Wettbewerbslage. SMP stellt MOX-Brennelemente her. Diese Brennelemente können nur in ganz bestimmten Kernkraftwerken, die entsprechend konstruiert oder angepasst wurden, verwendet werden. SMP steht derzeit mit nur zwei anderen Betreibern im Wettbewerb: Areva und Belgonucléaire. Zwischen beiden Wettbewerbern bestehen enge Verknüpfungen. Die Kommission geht davon aus, dass Belgonucléaire zwar die technologischen Voraussetzungen erfüllt, um MOX-Brennelemente herzustellen, aber von Areva abhängig ist, um das für die Verwendung in Kernkraftwerken geeignete Endprodukt zu montieren. Belgonucléaire vertreibt seine Erzeugnisse über Commox, ein gemeinsames Tochterunternehmen von Areva (60 %) und Belgonucléaire (40 %). (208) Ohne SMP wäre der Wettbewerb auf dem Markt im besten Falle auf zwei Unternehmen mit gewichtigen gemeinsamen Interessen, möglicherweise sogar auf nur ein Unternehmen reduziert. Es ist denkbar, dass japanische und russische Betreiber, die gegenwärtig Eigentümer von nicht kommerziell genutzten MOX-Produktionsanlagen sind, in den nächsten Jahren den kommerziellen Betrieb aufnehmen werden. Sicher ist dies jedoch nicht, und möglicherweise würde sich die Betriebszeit von SMP mit der Tätigkeit der kommerziellen Betreiber aus den Ländern außerhalb der EU nur um wenige Jahre überschneiden. (209) In diesem Zusammenhang ist die Kommission der Auffassung, dass die Forderung, SMP frühzeitig außer Betrieb zu nehmen, um die durch die Maßnahme verursachte Wettbewerbsproblematik abzumildern, möglicherweise mehr Wettbewerbsprobleme aufwerfen, als sie lösen würde. (210) Die Kommission ist aufgrund des oben dargestellten Sachverhalts überzeugt, dass es vorzuziehen ist, die Auswirkungen der Maßnahme auf den Wettbewerb abzumildern, indem sichergestellt wird, dass SMP in der Zeit des Betriebs durch die NDA keine staatlichen Mittel erhält, um gegenüber Areva und/oder Belgonucléaire Wettbewerbsvorteile zu erhalten. (211) In Abschnitt 7.3 wurde dargelegt, dass BNFL genügend Rückstellungen gebildet hatte, um für die für SMP festgelegten Stilllegungskosten aufzukommen. Die Kommission ist deshalb der Auffassung, dass es ausreicht, die NDA zu verpflichten, alle Kosten einschließlich aller zusätzlichen Nuklearverbindlichkeiten in alle neuen Verträge für SMP einzubeziehen, damit sie nicht in der Lage ist, wettbewerbswidrige Preise anzubieten. (212) Das Vereinigte Königreich hat sich verpflichtet, diesen Preisbildungsmechanismus in vollem Umfang umzusetzen. Er gilt für alle neuen Verträge, die die NDA nach dem Datum dieser Entscheidung schließt. Diese Beschränkung gilt weder für Verträge, die vor dem Datum der Entscheidung der Europäischen Kommission geschlossen wurden, noch für Verträge, in denen Abnehmern offizielle Angebote unterbreitet wurden, die von der Agentur für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen und vom britischen Ministerium für Handel und Industrie genehmigt und vor diesem Datum verhandelt wurden, noch für Verträge, die nach diesem Datum geschlossen wurden, denen jedoch eine vor diesem Datum abgegebene Verpflichtungserklärung voranging. (213) Angesichts des oben dargestellten Sachverhalts ist die Kommission der Auffassung, dass die durch die Maßnahme verursachte Wettbewerbsverzerrung, die durch die Ausgleichsmaßnahme abgemildert wird, weniger schwer wiegt als der positive Beitrag der Maßnahme zur Erreichung der Ziele des Euratom-Vertrages. 7.5.4.   Springfields (214) Bis Ende 2006 wird die Anlage in Springfields nur noch Magnox- und AGR-Brennstoffe herstellen. (215) Solche Kernbrennstoffe werden nur im Vereinigten Königreich verwendet. Magnox-Brennstoff wird ausschließlich in Magnox-Anlagen verwendet, von denen das letzte 2010 abgeschaltet wird. AGR-Brennstoffe werden nur von BE verwendet, die ihre Langzeitverträge mit BNFL über die Lieferung von AGR-Brennstoffen im Rahmen ihrer Umstrukturierung neu verhandelt hat. (216) Es lassen sich dieselben Argumente wie in den Erwägungsgründen (194) und (197) anführen. Kein Wettbewerber hätte ein wirtschaftliches Interesse daran, in eine Anlage zu investieren, die mit Springfields konkurrieren soll. Die Kommission ist deshalb der Auffassung, dass die Auswirkungen der Maßnahme auf den Wettbewerb im Falle der Anlage Springfields vernachlässigbar sind und keine Ausgleichsmaßnahme erfordern. (217) Angesichts des oben dargestellten Sachverhalts ist die Kommission der Auffassung, dass die durch die Maßnahme verursachte Wettbewerbsverzerrung weniger schwer wiegt als der positive Beitrag der Maßnahme zur Erreichung der Ziele des Euratom-Vertrages. 7.5.5.   Drigg (218) Die Anlage in Drigg ist das einzige Endlager für schwachaktive Abfälle im Vereinigten Königreich. (219) Die Behörden des Vereinigten Königreichs teilten der Kommission mit, dass dieses Endlager über eine ausreichende Lagerkapazität für alle radioaktiven Abfälle verfüge, die im Vereinigten Königreich bis 2050 anfielen. Rund 90 % dieser Abfälle werden von der NDA stammen. (220) Von Langstreckentransporten radioaktiver Abfälle wird abgeraten, manche Länder haben die Einfuhr solcher Abfälle sogar verboten. (221) Die Kommission ist der Auffassung, dass sich für einen Markteinsteiger unter diesen Umständen nur ein sehr geringer Spielraum für den Wettbewerb mit der Anlage Drigg biete, weshalb es unwahrscheinlich ist, dass der Bau eines Endlagers für schwachradioaktive Abfälle von wirtschaftlichem Wert wäre. (222) Die Kommission ist deshalb der Auffassung, dass die Auswirkungen der Maßnahme auf den Wettbewerb im Falle der Anlage Drigg vernachlässigbar sind und keine Ausgleichsmaßnahmen erfordern. (223) Angesichts des oben dargestellten Sachverhalts ist die Kommission der Auffassung, dass die durch die Maßnahme verursachte Wettbewerbsverzerrung weniger schwer wiegt als der positive Beitrag der Maßnahme zur Erreichung der Ziele des Euratom-Vertrages. 7.6.   BNFL als vorübergehende SLC (224) Bei der Verfahrenseröffnung befürchtete die Kommission, dass BNFL Beihilfen von der NDA erhalten könnte, solange sie als vorübergehende SLC der Anlagen der NDA fungiere und noch kein Wettbewerb herrsche, weil die SLC noch nicht nach wettbewerbsorientierten Kriterien ausgewählt seien. (225) Die Kommission nimmt die vollständige, ausführliche Darstellung des Vereinigten Königreichs zur Kenntnis, in der beschrieben ist, wie die SLC — einschließlich der BNFL — bezahlt werden. Es werden nur die notwendigen Kosten bis zu einer bestimmten jährlichen Obergrenze übernommen. Gewinne werden von den normalen Zahlungen ausgenommen und dürfen zur eingenommen werden, wenn die staatlich gesetzten Ziele in Bezug auf die Effizienzsteigerung erreicht wurden. Selbst dann werden diese Gewinne mit internationalen Bezugswerten in der Branche verglichen. (226) Die Kommission schließt daraus, dass die Finanzierung der SLC keine staatliche Beihilfe umfasst. (227) In diesem Zusammenhang hebt die Kommission hervor, dass sie grundsätzlich keinen Anlass sieht anzunehmen, dass die SLC-Verträge, auch nicht die mit BNFL geschlossenen, zu Quersubventionierungen führen werden. Sie ist im Gegenteil davon überzeugt, dass der geschaffene Rahmen deutlich mehr Transparenz ermöglicht als während des Zeitraums, in dem die BNFL ihre gesamte Geschäftstätigkeit im Rahmen eines einzigen Konzerns ausübte. 8.   SCHLUSSFOLGERUNG (228) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die Maßnahme keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag an BNFL, wohl aber an die NDA beinhaltet. Soweit keine staatliche Beihilfe vorliegt, bleibt diese Entscheidung von der Anwendung des Euratom-Vertrages unberührt. Soweit diese Beihilfe im Einklang mit den Zielen des Euratom-Vertrages steht und den Wettbewerb nicht in dem Maße beeinträchtigt, dass es dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, ist die fragliche Maßnahme mit dem gemeinsamen Markt vereinbar. Diese Entscheidung greift einer Beurteilung der Kommission im Hinblick auf potenzielle staatliche Beihilfen an andere juristische Personen als der BNFL und der NDA nicht vor, HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 1.   Die Einrichtung der Agentur für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen durch das Vereinigte Königreich, die der Kommission am 22. Dezember 2003 notifiziert wurde und in der Übertragung der Magnox-Kernkraftwerke, der materiellen Vermögenswerte der Anlagen in Capenhurst, Drigg, Sellafield und Springfields, der mit diesen Anlagen verbundenen Finanzanlagen sowie der Haftung für die damit verbundenen Nuklearverbindlichkeiten von British Nuclear Fuels Limited auf die Agentur für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen besteht, beinhaltet keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag an British Nuclear Fuels Limited. 2.   Die in Absatz 1 beschriebene Einrichtung der Agentur für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen ist mit einer Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag an die Agentur für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen verbunden, die vorbehaltlich der in Artikel 2 bis 9 dieser Entscheidung festgelegten Voraussetzungen mit dem gemeinsamen Markt und den Zielen des Euratom-Vertrages vereinbar ist. Artikel 2 Sobald die in Artikel 1 genannten Nuklearverbindlichkeiten 15 100 000 000 GBP zu Preisen vom März 2005 überschreiten, legt das Vereinigte Königreich der Kommission erweiterte Zusatzberichte vor, aus denen hervorgeht, dass die Ausgaben ausschließlich der Erfüllung der in dem Artikel genannten Verbindlichkeiten dienen und geeignete Schritte unternommen wurden, um die Ausgaben auf das zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten erforderliche Mindestmaß zu beschränken. Die Berichte werden jährlich vorgelegt. Zur Berechnung der Beträge zu Preisen vom März 2005 verwendet das Vereinigte Königreich den für das Vereinigte Königreich geltenden von der Kommission veröffentlichten Referenz- und Abzinsungssatz, der alle fünf Jahre zu aktualisieren ist. Artikel 3 1.   Das Vereinigte Königreich macht der Agentur für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen und den mit dem Anlagenbetrieb betrauten Site Licensee Companies zur Auflage, ausländischen Endverbrauchern, die Strom direkt von der Agentur für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen und den mit dem Anlagenbetrieb betrauten Site Licensee Companies beziehen, keine Lieferungen zu Bedingungen anzubieten, bei denen der Preis des Energieanteils des mit den Abnehmern geschlossenen Vertrages unter dem aktuellen Großhandelspreis liegt. Unter außergewöhnlichen Marktbedingungen, d. h. wenn die Voraussetzungen der objektiven Tests nach Artikel 4 Absatz 1 erfüllt sind, können die Agentur für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen und die mit dem Anlagenbetrieb betrauten Site Licensee Companies, solange die außergewöhnlichen Marktbedingungen bestehen, den Preis für den Energieanteil des Vertrages erforderlichenfalls nach Treu und Glauben unter dem aktuellen Großhandelspreis festsetzen, damit die Agentur für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen und die mit dem Anlagenbetrieb betrauten Site Licensee Companies in der Lage sind, unter den in Artikel 4 festgelegten Voraussetzungen im Wettbewerb bestehen zu können. 2.   Das Vereinigte Königreich erstattet der Kommission jährlich Bericht darüber, ob die Agentur für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen und die mit dem Anlagenbetrieb betrauten Site Licensee Companies diese Voraussetzung erfüllen. Artikel 4 1.   Außergewöhnliche Marktbedingungen herrschen, wenn a) die Agentur für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen das Angebot macht, […] über einen Zeitraum von […] in einer Mindestmenge von […] in der Wintersaison und […] in der Sommersaison zum aktuellen Großhandelspreis auf dem Großhandelsmarkt zu verkaufen und dieses Angebot am Ende dieses Zeitraums hat keinen Abnehmer gefunden hat (Test A); oder b) das gemeldete, über die Grundlast hinausgehende Saisongeschäft auf dem britischen Großhandelsmarkt im zurückliegenden Zeitraum von […] Wochen durchschnittlich insgesamt weniger als […] (brutto) betrug (Test B). 2.   Fällt einer der beiden Tests positiv aus, können die Agentur für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen und die mit dem Anlagenbetrieb betrauten Site Licensee Companies neue Verträge mit Endabnehmern über bis zu […] zu Preisen unter dem aktuellen Großmarktpreis abschließen, sofern ein solches Preisniveau in einer solchen Phase außergewöhnlicher Marktbedingungen wirtschaftlich notwendig ist. 3.   Eine Phase außergewöhnlicher Marktbedingungen darf […] nicht überschreiten. Bevor eine erneute Phase außergewöhnlicher Marktbedingungen beginnen kann, muss wiederum entweder Test A oder Test B positiv ausfallen. Artikel 5 1.   Das Vereinigte Königreich macht der Agentur für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen zur Auflage, sich zu verpflichten, dass die Agentur für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen und die mit dem Betrieb der Wiederaufbereitungsanlage THORP (Thermal Oxide Reprocessing Plant) und des Kernkraftwerks SMP (Sellafield Mox Plant) betrauten Site Licensee Companies weder Verträge über die Wiederaufbereitung oder die Lagerung von abgebrannten Kernbrennstoffen noch Lieferverträge für MOX-Kernbrennstoff zu Preisen schließen, die unter den relevanten geplanten Grenzkosten für diese Leistungen liegen. Diese Grenzkosten beinhalten die Grenzkosten für den Betrieb sowie alle Grenzkosten für die Anlagenstilllegung und die Entsorgung radioaktiver Abfälle und umfassen die geplanten Kosten kurz vor Vertragsbeginn. 2.   Absatz 1 gilt weder für Verträge, die vor dem Datum dieser Entscheidung geschlossen wurden, noch für Verträge, in denen Abnehmern offizielle Angebote unterbreitet wurden, die von der Agentur für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen und vom britischen Ministerium für Handel und Industrie genehmigt und vor diesem Datum verhandelt wurden, noch für Verträge, die nach diesem Datum geschlossen wurden, denen jedoch eine vor diesem Datum abgegebene Verpflichtungserklärung voranging. Artikel 6 Das Vereinigte Königreich erstattet jährlich Bericht über die Anwendung der Artikel 3 bis 5. In dem Bericht wird insbesondere dargelegt, ob im fraglichen Jahr außergewöhnliche Marktbedingungen herrschten und welche Vertragsbedingungen in die auf ihrer Grundlage geschlossenen Verträge aufgenommen wurden. Aus dem Bericht muss ferner hervorgehen, ob die Verträge des fraglichen Jahres unter Anwendung des Artikels 5 Absatz 1 geschlossen wurden, und welche Vertragsbedingungen galten. Gegebenenfalls ist im Bericht auch zu beschreiben, wie sich der Cashflow der Anlagen, die von der British Nuclear Fuels Limited auf die Agentur für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen übertragen wurden, im Vergleich zu den Cashflow-Prognosen entwickelt hat. Im Bericht wird auch dargelegt, ob die Agentur für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen ihr Ziel, den Anteil der an die Anlagen gebundenen Nuklearverbindlichkeiten, die der Agentur für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen zuzurechnen sind, zurückerlangen konnte, und gegebenenfalls begründet, warum ihr dies nicht gelungen ist. Artikel 7 Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland gerichtet. Brüssel, den 4. April 2006. Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 315 vom 21.12.2004, S. 4. (2)  Siehe Fußnote 1. (3)  Ausgenommen sind die Verbindlichkeiten von British Energy, obwohl der Kernkraftwerksbetreiber nach seiner Umstrukturierung vom britischen Statistikamt als staatliches Unternehmen eingestuft wurde. (4)  Hinweis: Aufgrund der Rundung kann es bei allen Tabellen vorkommen, dass die Gesamtsummen nicht genau der Summe der einzelnen Posten entsprechen. (5)  Im Gegensatz zu anderen Magnox-Anlagen bestehen in Bezug auf diese beiden Kernkraftwerke auch nicht gewerbliche Verbindlichkeiten, da es sich ursprünglich um militärische Anlagen handelte. (6)  Werte abgezinst zu 5,4 % Nominalwert. (7)   ABl. C 37 vom 3.2.2001, S. 3. (8)  Aufgrund des Notifizierungsdatums der Maßnahme würden die im ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2 veröffentlichten Leitlinien gelten. (9)  Entscheidung der Kommission 2005/407/EG vom 22. September 2004 über die staatliche Beihilfe des Vereinigten Königreichs zugunsten von British Energy plc (ABl. 142 vom 6.6.2005, S. 26). (10)  Das Vereinigte Königreich reichte nachträglich aktualisierte Zahlen ein, die zeigen, dass laut dem Vereinigten Königreich über 100 % der Verbindlichkeiten gedeckt sind. (11)  In Artikel 305 Absatz 2 EG-Vertrag heißt es: „Dieser Vertrag beeinträchtigt nicht die Vorschriften des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft“. (12)  Urteil des Gerichtshofes vom 10. Dezember 2002 in der Rechtssache C-29/99. (13)  Siehe dazu insbesondere den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen (ABl. C 37 vom 3.2.2001, S. 3). Dieser Standpunkt wurde auch vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 20. November 2003 in der Rechtssache C126/01 bestätigt. (14)  In vielen Mitgliedstaaten, die die Kernenergie nutzen, ist die Frage unterschiedlicher Kraftwerkseigentümer allerdings rein theoretisch, da stets derselbe Betreiber Eigentümer aller Anlagen war. (15)  Als wirtschaftlich effizientes Kernkraftwerk gilt in diesem Zusammenhang eine Anlage, die genügend Einnahmen erzielt, um alle entstehenden Kosten, einschließlich der Stilllegungskosten, zu decken. (16)  Entscheidung der Kommission in der Beihilfesache Nr. 34/90. Schreiben SG(90) D/2049. (17)  Alle im Rahmen der öffentlichen Konsultation eingereichten Berichte finden Sie unter http://www.defra.gov.uk/environment/consult/mox/. (18)  Aufgrund von Unterschieden zwischen den ermäßigten Zinssätzen, die die Berater verwendeten, und den Referenzsätzen der Kommission konnte die Kommission statt genauer Zahlen lediglich realistische Größenordnungen vergleichen. (19)  Die Strompreisschätzungen bewegen sich zwischen 28 GBP/MWh und 31 GBP/MWh. Zum Vergleich: Im April 2006 liegen die Grundlastpreise bei 54,48 GBP/MWh und die Grundlastpreise für das Jahr 2007 (Durchschnitt der Sommer- und Wintergrundlastpreise) bei 53,75 GBP/MWh (Quelle: Die Behörden des Vereinigten Königreichs zitieren Platts European Power Daily, 8. Februar 2006). (20)  Diese Schätzung läuft unter der Bezeichnung „ Lifecycle Baseline 2 “. (21)  Die Beträge können aufgrund der Rundung leicht voneinander abweichen. (22)  Siehe den Finanzbericht 2003 der Regierung der Vereinigten Staaten, S. 11 http://fms.treas.gov/fr/03frusg.html. (23)  Bericht des US-Rechnungshofes Radioaktive Abfälle von Juli 2005 (GAO Report to the Chairman and Ranking Minority Member, Subcommittee on Energy and water Development, Committee on Appropriations, House of Representatives Nuclear Waste July 2005). (24)  Ausgenommen sind THORP und SMP, die getrennt behandelt werden. (25)  Siehe Fußnote 9 (26)  Siehe Fußnote 8. (27)  Siehe Fußnote 9. (*1)  Geschäftsgeheimnis. (28)  Siehe die Studie „The Economics of the Nuclear Cycle“ von 1994 von OECD und NEA, eine der bislang ausführlichsten Studien zu diesem Thema.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.