Europäische Union

2006/643/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. April 2006 über die staatliche Beihilfe des Vereinigten Königreichs für die Einrichtung der Agentur für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 650) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32006D0643. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

jährliche Zahlungen vorgeschrieben wären. (104) In der Beihilfenkontrolle führen diese beiden Systeme allerdings zu ganz unterschiedlichen Auslegungen, wenn wirtschaftlich ineffiziente Kraftwerke von einem Eigentümer auf einen anderen übertragen werden und der Staat sich verpflichtet, für Fehlbeträge bei den Stilllegungskosten aufzukommen. (105) Nach dem ersten System kann sich der erste Eigentümer nicht der Haftung für die Übernahme der gesamten Stilllegungskosten entziehen. Ist er nicht in der Lage, einen Teil dieser Verbindlichkeiten unter Marktbedingungen an den neuen Eigentümer zu veräußern, haftet er für diesen Teil. Der neue Eigentümer kann hingegen unabhängig davon, wie hoch dieser Anteil an den Verbindlichkeiten im Verhältnis zu der Dauer ist, während der der erste Eigentümer die Anlage betrieben hat, nicht haftbar gemacht werden. Dies kann zu einer Situation führen, in der der erste Eigentümer im Verhältnis zu der Dauer, während der er die Anlage betrieben hat, eine ungleich höhere Last zu tragen hat als der neue Eigentümer. Die Verteilung der Verbindlichkeiten wird durch die wirtschaftliche Situation des Kernkraftwerks bestimmt. Wird das Kraftwerk im Extremfall z. B. so ineffizient betrieben, dass nicht mehr als die Betriebskosten gedeckt sind, würde der erste Eigentümer für die gesamten Stilllegungskosten haften, während der neue Eigentümer keinerlei Kosten für die Stilllegung zu tragen hätte. Das staatliche Eingreifen wäre dann ausschließlich als Vorteilsgewährung für den ersten Eigentümer anzusehen. (106) Nach dem zweiten System hätte der neue Betreiber in jedem Fall die Summen zu entrichten, die von ihm künftig im Rahmen des regelmäßigen Deckungsvorsorgemechanismus gefordert würden. Der erste Betreiber könnte diese Verbindlichkeiten vermeiden, da die rechtliche Verpflichtung dazu nur im Falle des tatsächlichen Anlagenbetriebs eintritt. Deshalb können dem ersten Betreiber von dem neuen Betreiber unter Marktbedingungen keine künftigen Verbindlichkeiten auferlegt werden, es sei denn, er erhält eine angemessene Entschädigung. Bei diesem System bleiben die Betreiber also stets für ihren Anteil der Stilllegungskosten haftbar, unabhängig davon, wie sich die wirtschaftliche Lage des Kraftwerks darbietet. (107) Das Vereinigte Königreich wendet für den Umgang mit den Nuklearverbindlichkeiten keines der beiden in den Erwägungsgründen (101) und (102) beschriebenen Systeme bei der Umsetzung des Verursacherprinzips an, da es, wie bereits dargelegt, dieses Prinzip nicht in vollem Umfang anwendet. Es ist dennoch erforderlich auf eine geeignete Messlatte zurückzugreifen, um die Maßnahme zu bewerten, da es andernfalls nicht möglich wäre zu beurteilen, in welchem Maße die Anwendung des Verursacherprinzips unterlassen wurde. (108) Auf dem jetzigen Stand der rechtlichen Bewertung kann die Kommission noch nicht entscheiden, ob sie bei der Prüfung der Auswirkungen des Verursacherprinzips gemäß den Vorschriften über staatliche Beihilfen nach dem Gemeinschaftsrecht befugt ist, eine der beiden oben genannten Methoden vorzuschreiben. Sie stellt allerdings fest, dass es für den vorliegenden Fall nicht erforderlich ist, diese Frage zu entscheiden, da beide Methoden in Bezug auf die BNFL und die NDA zu demselben Ergebnis führen (mehr dazu im Folgenden), und zwar dass die Maßnahme keine staatlichen Beihilfen an BNFL, wohl aber an die NDA beinhaltet, welche jedoch als mit dem gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. 7.3.   Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag — keine Beihilfe an BNFL (109) Die Kommission hat geprüft, ob der BNFL im Rahmen der beiden, in den Erwägungsgründen (101) und (102) beschriebenen Referenzsysteme durch die Maßnahme ein Vorteil gewährt wird. Wie bereits dargelegt, zielen beide Analysen darauf ab sicherzustellen, dass die BNFL im Einklang mit dem Verursacherprinzip den ihr zuzurechnenden Anteil ihrer Nuklearverbindlichkeiten aus eigenen Mitteln, insbesondere ohne staatliche Hilfe, übernommen hat. (110) Bei ihrer Beurteilung hat die Kommission die Geschichte der Eigentümerschaft der in Rede stehenden Vermögenswerte und die Geschichte des staatlichen Eingreifens zu ihren Gunsten berücksichtigt, die im Folgenden zusammengefasst wird. (111) Ursprünglich waren zwei staatliche Unternehmen, die zugleich Eigentümer von Nicht-Magnox-Kraftwerken im Vereinigten Königreich waren, Eigentümer und Betreiber der Magnox-Kraftwerke. Später wurde der britische Kernenergiesektor in mehreren Schritten umstrukturiert. (112) In einem ersten Schritt wurden die Anlagen in Magnox-Anlagen und Anlagen mit anderen Reaktoren aufgeteilt. Erstere gingen in einem einzigen staatliche Unternehmen, Magnox Electric, auf. Es wurden Schulden in Höhe des Buchwertes der übertragenen Anlagen gebildet, die die neuen Eigentümer der Anlagen ohne Magnox-Reaktoren (im Folgenden „Nicht-Magnox-Betreiber“) dem Unternehmen Magnox Electric schuldeten. Die Schulden wurden später für alle an Magnox-Anlagen gebundenen Verbindlichkeiten vorgesehen. (113) In einem zweiten Schritt erwarb das Vereinigte Königreich die Schulden von Magnox Electric und ersetzte sie durch die Verpflichtung, für die hinsichtlich der Verbindlichkeiten bestehenden Finanzierungslücke aufzukommen, jedoch höchstens in Höhe der Schuldtitel und zu denselben Zinssätzen. Dadurch änderte sich die Lage von Magnox Electric jedoch nicht, da das Unternehmen aufgrund des ersten Schrittes ohnehin ein Recht auf dieses Geld hatte. Die Schuldenlast der Nicht-Magnox-Betreiber wurde durch diese staatliche Maßnahme jedoch verringert. (114) In einem dritten Schritt erwarb BNFL Magnox Electric vom Staat für den symbolischen Preis von einem Pfund. Damals wurde die oben genannte Regierungsverpflichtung durch eine neue ersetzt und auf den neu geschätzten negativen Nettobuchwert der Kraftwerke, nämlich auf den Betrag von 3,7 Mrd. GBP festgesetzt. Entgegen der ursprünglichen Annahme der Kommission bei der Verfahrenseröffnung steht dieses Unternehmen nicht in Zusammenhang mit dem Verwaltungsschreiben, das die Kommission in der Beihilfesache Nr. 34/90 genehmigte (16). (115) Die Maßnahme ist der vierte und letzte Schritt der Umstrukturierung. BNFL überträgt die Kraftwerke zusammen mit den gesamten dazugehörigen Finanzanlagen, einschließlich der oben genannten Verpflichtungserklärung (im Folgenden „Magnox-Verpflichtungserklärung“) auf die NDA. (116) Ausgenommen von der beschriebenen Vorgehensweise sind die Magnox-Anlagen Calder Hall und Chapelcross. Seit 1971, als BNFL gegründet und diese Kraftwerke auf sie übertragen wurden, ist dieses Unternehmen für sie verantwortlich. Zu demselben Zeitpunkt gingen auch die Eigentumsrechte an der Anlage Springfields und die Verantwortlichkeit für sie auf BNFL über. (117) Die übrigen Vermögenswerte, die von der Übertragung auf die NDA betroffen sind, insbesondere THORP und SMP, befanden sich ab dem Zeitpunkt, zu dem die Kernkraftwerke in Betrieb genommen wurden, bis zu ihrer Übertragung auf die NDA im Eigentum der BNFL. 7.3.1.   Untersuchung auf der Grundlage des ersten Referenzsystems (Stilllegungskosten als Investitionskosten) (118) Im Rahmen dieser Untersuchung kann ein Käufer, wie in Erwägungsgrund (101) dargelegt, nicht über die Nuklearverbindlichkeiten, die er vom Verkäufer erwerben würde, hinaus haftbar gemacht werden, wenn die Eigentumsrechte an einer Anlage auf ihn übergehen. Das bedeutet, dass in diesem Referenzsystem die Last auf der Seite des Verkäufers verbleibt, wenn ein Wirtschaftsgut einen negativen Buchwert in Form von Stilllegungsverbindlichkeiten hat, und dass dieser berechtigt ist, Zahlungen für diese Verbindlichkeiten als Negativpreis zu erhalten, sofern der Käufer sich bereit erklärt, die Verantwortung für diese zu übernehmen. (119) Deshalb war BNFL, als es die Anlagen von Magnox Electric erwarb, in diesem Referenzsystem berechtigt, den Wert der Magnox-Verpflichtungserklärung als Negativpreis für deren negativen Buchwert zu erhalten. Die Magnox-Verpflichtungserklärung kann somit nicht als Vorteilsgewährung für die BNFL angesehen werden und könnte ordnungsgemäß in die Bilanz des Unternehmens als Vermögenswert aufgenommen werden. Sie gilt deshalb als Beitrag der BNFL zu den Nuklearverbindlichkeiten, für die sie die Verantwortung in vollem Umfang übernommen hatte. (120) Dieselbe Argumentation ist für die Übertragung der Vermögenswerte von der BNFL auf die NDA anzuwenden: Da die NDA im Rahmen dieses Referenzsystems alle Nuklearverbindlichkeiten übernimmt, müssen von der BNFL entsprechende positive Vermögenswerte an die NDA übergehen, die dem Wert der übertragenen Verbindlichkeiten gleichkommen. Wäre dies nicht der Fall, so würde es sich um eine Beihilfe an die BNFL handeln. (121) Die folgende, vom Vereinigten Königreich übermittelte Tabelle zeigt die aktualisierten Werte der Verbindlichkeiten und der Vermögenswerte, die von BNFL an die NDA übertragen wurden, wie sie vor der Verfahrenseröffnung vorgelegt wurden. Wie bereits ausgeführt, kann Wert der Magnox-Verpflichtungserklärung in voller Höhe als Beitrag der BNFL angesehen werden, da BNFL zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anlagen berechtigt war, diesen Gegenwert als Zahlung zu erhalten. Tabelle 3 Schätzungen (2005) der von BNFL auf die NDA zu übertragenden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, aus denen der Beitrag der BNFL zur Deckung ihrer Nuklearverbindlichkeiten hervorgeht. Preise des Jahres 2003, abgezinst zu 5,4  % Nominalwert, Angaben in Mrd. GBP. Gewerbliche Nuklearverbindlichkeiten insgesamt -15,1 Cashflow Sellafield-Betrieb (THORP & SMP) 2,6 Künftiger Cashflow Springfields 0,2 Künftiger Cashflow Magnox 0,2 Magnox-Verpflichtungserklärung 8,3 Nuclear Liabilities Investment Portfolio 4,0 Sonstige, oben nicht aufgeführte Abnehmerbeiträge 0,3 Barmittel und Barvermögen 0,7 Insgesamt 1,1 (122) Die obige Tabelle beruht auf dem geprüften Jahresabschluss der BNFL. Neben dem Wertzuwachs der Magnox-Verpflichtungserklärung aufgrund ihrer Indexierung besteht die Hauptveränderung verglichen mit den bei der Verfahrenseröffnung vorgelegten Zahlen darin, dass die BNFL künftig mehr Finanzanlagen auf die NDA übertragen wird. (123) Die Kommission ist sich der Tatsache bewusst, dass Schätzungen künftiger Einnahmen aus der Anlage Sellafield strittig sein können. Greenpeace fügte seiner Stellungnahme einen Bericht bei, in dem die Relevanz der Investitionen in diese Vermögenswerte, insbesondere in Bezug auf SMP, in Frage gestellt wird. (124) Die Kommission gibt allerdings zu bedenken, dass der künftige Cashflow von THORP größtenteils auf Verträgen beruht, die bereits unterzeichnet sind und im Laufe der verbleibenden Betriebszeit der Anlage erfüllt werden. Es ist deshalb unwahrscheinlich, dass Schätzungen hinsichtlich des künftigen THORP-Cashflows größere Mängel aufweisen. Möglicherweise ist die Wiederaufbereitung, wie Greenpeace argumentiert, für die Umwelt tatsächlich nicht die beste Lösung zur Entsorgung radioaktiver Abfälle. Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass diese Entscheidung einzig und allein Sache der betroffenen Staaten und somit für die Beihilfepolitik der Gemeinschaft unerheblich ist. (125) Anders stellt sich die Sachlage bei SMP dar, weil SMP die meisten seiner Betriebsverträge noch nicht geschlossen hat. Die Kommission verglich den vom Vereinigten Königreich vorgelegten Wert mit dem Wert, der sich aus der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage von BNFL im Falle von SMP ergab (17). Die Kommission stellte fest, dass der vom Vereinigten Königreich verwendete Wert innerhalb des durchschnittlichen Rahmens realistischer Szenarios liegt, die unabhängige Berater für diesen Fall ermittelt haben (18). (126) Die Kommission nimmt den Kommentar von Greenpeace zur Kenntnis, dass die oben genannte Beurteilung der wirtschaftlichen Lage von BNFL in Bezug auf SMP erst vorgenommen wurde, nachdem die Investitionskosten von SMP zum größten Teil gesenkt worden waren. Ein solches Timing bedeutete, dass die Investitionskosten nicht berücksichtigt wurden, als darüber entschieden wurde, ob es wirtschaftlich sinnvoll sei, die Anlage weiter zu betreiben. Die Kommission erkennt an, dass das positive Ergebnis der Beurteilung in diesem Zusammenhang den falschen Eindruck vermitteln konnte, dass Investitionen in SMP sich generell lohnten, obwohl das Ergebnis im Grunde nur aussagte, dass ein Weiterbetrieb in der Hoffnung, insgesamt weniger Verlust zu machen, nahe liegend sei, da bereits investiert worden war. Durch diese Überlegungen wird nach Ansicht der Kommission jedoch lediglich der Zeitpunkt, zu dem die Beurteilung durchgeführt wurde, in Frage gestellt. Dies betrifft jedoch nicht die Schätzungen hinsichtlich des Cashflows in der Beurteilung. (127) Der geschätzte künftige Cashflow der Magnox-Anlagen berücksichtigt die gegenwärtigen Strompreise im Vereinigten Königreich, die Ende 2005 besonders hoch waren. Es ist unklar, ob sie sich über einen längeren Zeitraum auf diesem Niveau halten werden. Manche, üblicherweise für hohe Strompreise genannte Ursachen (Anstieg der Erdgaspreise, Auswirkungen des Emissionshandels) werden wahrscheinlich bestehen bleiben. Der Emissionshandel könnte sich künftig sogar noch stärker auf die Preise auswirken. Angesichts der heutigen Preise handelt es sich bei den Zahlen, die für die Beurteilung dieses Cashflows zugrunde gelegt wurden, um sehr vorsichtige Schätzungen, obwohl der steigende Trend berücksichtigt wurde (19). Die Kommission steht deshalb auf dem Standpunkt, dass diese Schätzungen für die wenigen Jahre, in denen die Magnox-Anlagen weiterbetrieben werden, annehmbar sind. (128) Die NDA berechnet und veröffentlicht eigene Schätzungen ihrer gesamten Nuklearverbindlichkeiten. Diese Schätzungen liegen über denen, die in den Jahresabschlüssen von BNFL verwendet wurden. Es wird dort nicht zwischen gewerblichen und nicht gewerblichen Verbindlichkeiten unterschieden, da diese, für die Kontrolle staatlicher Beihilfen wichtige Unterscheidung für die Tätigkeit der NDA unerheblich ist. Laut dem Vereinigten Königreich belaufen sich die gewerblichen Nuklearverbindlichkeiten der NDA zu Preisen von März 2005 auf 18,2 Mrd. GBP (verglichen mit 15,1 Mrd. GBP in den BNFL-Jahresabschlüssen), wenn die neusten NDA-Schätzungen (20) der gesamten Verbindlichkeiten in demselben Verhältnis wie in den vorstehenden Berechnungen in gewerbliche und nicht gewerbliche unterteilt werden. Bei derselben Berechnung wie in Tabelle 3 würde sich für den Gesamtbeitrag von BNFL ein negativer Saldo von -1,9 Mrd. GBP (anstelle von 1,1 Mrd. GBP (21) ergeben. (129) Die Kommission erkennt an, dass Nuklearverbindlichkeiten schwierig zu schätzen sind, da sie mit Tätigkeiten verbunden sind, die weit in der Zukunft liegen und für die nur wenige Erfahrungswerte vorliegen. Das trifft vor allem auf die Stilllegung von kerntechnischen Anlagen mit besonderen Merkmalen zu, wie den der NDA übertragenen. Angesichts dieser Ungewissheit ist die Kommission der Auffassung, dass eine Ungenauigkeit in Höhe von 3,1 Mrd. GBP bei einer Gesamtsumme von 15 bis 18 Mrd. GBP akzeptabel ist. (130) Dass die Schätzungen der Verbindlichkeiten durch die BNFL geringer ausfallen als die Schätzungen der NDA ist nachvollziehbar. Es liegt natürlich im Interesse von BNFL, geringere Verbindlichkeiten in seiner Bilanz auszuweisen. Auf der anderen Seite liegt es im Interesse der NDA, vorsichtig vorzugehen, um eine ausreichende Finanzierung für ihre Tätigkeit zu erhalten, insbesondere in Zeiten von Haushaltszwängen. Die Tatsache, dass die NDA 2 % Effizienzzuwachs erzielen muss, führt zusätzlich dazu, dass die ersten Schätzungen eher vorsichtig ausfallen. (131) Das Vereinigte Königreich weist darauf hin, dass nach ähnlichen, aber umfangreicheren Erfahrungswerten aus den USA die Kurve der Kostenschätzungen für Stilllegungen normalerweise zunächst steigt, dann aber aufgrund zunehmender Erfahrung und technischer Verbesserungen abfällt. (132) In den letzten zehn Jahren haben die Vereinigten Staaten leistungsbezogene Verträge für die Sanierung von kerntechnischen Anlagen eingeführt. Dies ist ein Ansatz, den auch die NDA nun umsetzen will. In den USA hat man die Erfahrung gemacht, dass es innerhalb eines Zeitraums von ca. fünf Jahren möglich ist, die steigende Tendenz der Verbindlichkeitsschätzungen umzukehren und niedrigere Schätzungen durch schnelleres Arbeiten und Kostensenkungen zu erreichen. Im Bericht des amerikanischen Finanzministeriums für das Jahr 2003 heißt es, dass das Umweltministerium seine Verbindlichkeiten im Umweltbereich im Steuerjahr 2003 um 26,3 Mrd. USD (12,5 %) verringern konnte. Dies war bereits das zweite Jahr in Folge, in dem die Umweltverbindlichkeiten sanken. Der Rückgang im Jahr 2003 lässt sich hauptsächlich darauf zurückführen, dass das Sanierungsprogramm neu konzipiert wurde, um seinen eigentlichen Zweck in denen Mittelpunkt zu rücken und Sanierungen zu beschleunigen (22). In einem neueren Bericht des US-Rechnungshofes wurde überprüft, ob das Ziel des Energieministeriums, die Kosten für die Sanierung kerntechnischer Anlagen zu senken, erreicht wurde. In dem Bericht wird festgestellt, dass das Energieministerium ab März 2005 bei mehreren der 16 Sanierungsprojekte planmäßig oder schneller als geplant vorankam und nur bei drei anspruchsvollen, kostspieligen Projekten hinter dem Zeitplan lag. Laut dem Bericht des Rechnungshofes erwartet das Energieministerium weitere erhebliche Kosteneinsparungen über das ursprüngliche Ziel von 50 Mrd. USD hinaus (23). (133) Aufgrund der obigen Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass von beiden Schätzungen die der BNFL die realistischere ist. (134) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die Maßnahme im Rahmen dieses Referenzsystems keine Beihilfe für die BNFL beinhaltet. 7.3.2.   Untersuchung auf der Grundlage des zweiten Referenzsystems (Kosten für die Umweltverschmutzung als Betriebskosten) (135) Um den Beitrag von BNFL innerhalb dieses Referenzsystems zu berechnen, müssen im ersten Schritt die Nuklearverbindlichkeiten der Anlagen den Eigentümern genau so zugeordnet werden, dass die Aufteilung mit den Kosten übereinstimmt, die ein fiktiver Betreiber den einzelnen Eigentümern jeweils für die Stilllegung in Rechnung stellen würde. Ein solches Honorar würde wahrscheinlich stark von den Einnahmen abhängen, die durch die Anlagen erzielt werden. (136) Die Kommission ist der Ansicht, dass es im Falle der Magnox-Anlagen am besten ist, die Verbindlichkeiten zeitproportional aufzuteilen, da der Output dieser Kernkraftwerke über einen langen Zeitraum sehr stabil bleibt. (137) Bei der Anlage in Springfields wurde bei der Zuteilung zwischen Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Wiederaufbereitung von abgebrannten Magnox-Brennstoffen, der Wiederaufbereitung von AGR-Brennstoffen und anderen Verbindlichkeiten unterschieden. Die Magnox-Verbindlichkeiten werden nach derselben Methode aufgeteilt wie die Magnox-Anlagen, weil die anfallende Menge radioaktiver Abfälle direkt von der Menge des im Kraftwerk erzeugten Stroms abhängt. Die AGR-Verbindlichkeiten werden BNFL nach der Vereinbarung zwischen BNFL und BE zugeordnet, nach der die Verantwortlichkeit für diese Verbindlichkeiten bis 1995 bei BE lag. Dieselbe Methode wird für die Magnox-Verbindlichkeiten angewendet, die an den Standort Sellafield geknüpft sind (24). (138) Andere an Springfields geknüpfte Verbindlichkeiten (mit Ausnahme der Magnox- und AGR-Verbindlichkeiten) werden zeitproportional verteilt. Dieselbe zeitproportionale Methode wird für die Anlagen in Drigg und in Capenhurst angewendet. (139) Bei den Anlagen THORP und SMP in Sellafield stellt sich die Lage anders dar. Diese Anlagen wurden von BNFL gebaut. THORP wurde zuerst von BNFL betrieben, den Weiterbetrieb wird jedoch die NDA übernehmen. SMP wird ausschließlich bzw. fast ausschließlich von der NDA betrieben werden. Eine zeitproportionale Aufteilung der Verbindlichkeiten würde deshalb dazu führen, dass ein erheblicher Teil dieser Verbindlichkeiten der NDA zugeteilt würden. (140) Im Gegensatz zu Kraftwerken oder Brennstoffproduktionsanlagen muss für diese Art von Anlagen nicht regelmäßig ein Geschäftsplan vorgelegt werden. Sie werden im Allgemeinen so bewirtschaftet, dass sie den Großteil ihrer Einnahmen kurz nach ihrer Inbetriebnahme generieren. Die ersten Verträge, die dazu geschlossen werden, sind die so genannten Grundlastverträge. Die Betreiber versuchen, möglichst die gesamten Stilllegungskosten durch die Einnahmen aus diesen Verträgen zu decken. Dies gilt auch für THORP und SMP. Die Kommission ist der Auffassung, dass es in solchen Fällen selbst im Rahmen dieses Referenzsystems gerechtfertigt ist, alle Verbindlichkeiten dem ersten Eigentümer zuzuordnen, weil davon auszugehen ist, dass eine gewissenhafte Aufsichtsbehörde wahrscheinlich Beiträge festlegen würde, mit denen die gesamten Stilllegungskosten so zurückgezahlt werden könnten, dass der größte Teil der Kosten, wenn nicht sogar die gesamten Kosten durch die vom Eigentümer geschlossenen Grundlastverträge gedeckt wären. (141) Greenpeace weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass die Geschäftsaussichten für THORP und SMP nicht so gut sind, wie ursprünglich angenommen. Die Kommission ist allerdings der Überzeugung, dass dies kein Grund ist, die Aufteilungsmethode zu ändern, da das Einnahmenprofil gleich bleiben dürfte (d. h., die meisten Einnahmen werden bei Betriebsbeginn erzielt), selbst wenn die Anlagen insgesamt zurückgefahren würden. (142) Dementsprechend hat die Kommission alle Nuklearverbindlichkeiten der Anlagen THORP und SMP der BNFL zugeordnet. (143) Der zweite Teil der Berechnung besteht in der Ermittlung der Höhe der BNFL-Beiträge zu diesen Verbindlichkeiten. (144) Bei der Ermittlung dieses Beitrags müssen zunächst die Verbindlichkeiten berücksichtigt werden, die bereits von BNFL erfüllt wurden. Mehrere Anlagen, darunter auch bestimmte Magnox-Anlagen, sind zudem bereits außer Betrieb genommen und werden zurzeit stillgelegt. BNFL hat zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten 5,1 Mrd. GBP gezahlt. Dabei hat BNFL nicht geprüft, ob die Verbindlichkeiten, die sie beglich, ihr nach dem hier herangezogenen Referenzsystem „zuzurechnen“ waren. Dennoch kann der Gesamtbeitrag in die Berechnung einbezogen werden, weil die Verbindlichkeiten entweder BNFL zuzurechnen waren und somit direkt in die Berechnung einfließen können, oder nicht auf BNFL entfielen, so dass das Unternehmen einen Beitrag leistete, der über seine Verbindlichkeiten hinausging, und ihm deshalb eine Entschädigung zugestanden hätte. (145) Bei der Ermittlung des Beitrags müssen auch die Finanzanlagen berücksichtigt werden, die BNFL der NDA überschreiben wird. Vom Wert dieses Vermögens, das der NDA übertragen wird, ist der Wert abzuziehen, den die BNFL erhielt, als sie die Magnox-Anlagen erwarb, denn allein der Wertzuwachs dieses Vermögens stellt einen Beitrag von BNFL dar. (146) Auch der künftige Cashflow der Anlagen SMP und THORP, den die NDA anstelle von BNFL erhält, ist konsequenterweise als Beitrag von BNFL anzusehen, damit alle Verbindlichkeiten dieser Anlagen auch tatsächlich, wie oben festgelegt, der BNFL zugerechnet werden. (147) In der folgenden Tabelle sind die Berechnungsergebnisse im Rahmen dieses Referenzsystems zusammengefasst. Tabelle 4 Geschätzter Beitrag der BNFL zu ihrem Anteil der Verbindlichkeiten. Preise des Jahres 2004, abgezinst zu 5,4  %, Angaben in Mrd. GBP. BNFL zugerechnete Verbindlichkeiten (außer THORP- und SMP-Verbindlichkeiten) a   -8,0 BNFL zugerechnete THORP- und SMP-Verbindlichkeiten b   -1,4 Insgesamt von BNFL zu finanzierende Verbindlichkeiten c a+b -9,4 Kapital, das auf die NDA übergeht:       Magnox-Verpflichtungserklärung d   8,3 NLIP e   4,0 Künftiger THORP- und SMP-Cashflow f   2,

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.