Europäische Union

2006/643/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. April 2006 über die staatliche Beihilfe des Vereinigten Königreichs für die Einrichtung der Agentur für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 650) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32006D0643. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ndern auch direkt entsorgt werden könnten. Neue Investitionen in Lagerstätten für die direkte Endlagerung könnten als machbare, wirtschaftliche Alternative von den Wettbewerbern von BNFL angeboten werden. (53) Greenpeace weist auch darauf hin, dass die von BNFL angesetzten Preise für Verträge über die Brennstoffwiederaufbereitung nach den Zahlen, die Greenpeace vorliegen, nicht die Kosten zu decken scheinen. BNFL — und damit die NDA — würden durch diese Geschäftstätigkeiten also noch größere Verluste erwirtschaften, was wiederum Betriebsbeihilfen erforderlich machen würde. Um dieses Argument zu untermauern, führt Greenpeace Pauschalzahlungen von BE an BNFL in Höhe von 140 000 GBP/t für die Behandlung von abgebrannten Brennelementen an. Greenpeace vergleicht diese Summe mit Schätzungen aus unabhängigen Studien der Universität Harvard und der Organisation NIREX, die zwischen 330 000 GBP/t und 533 000 GBP/t für die gesamte Behandlung derartiger Abfälle liegen. (54) Greenpeace stellt die Prognosen hinsichtlich des Betriebs von SMP in Frage. SMP sei schwierig zu betreiben und die Herstellung von MOX-Brennelementen eine immer weniger attraktive Alternative für das Plutonium-Management. (55) Hinsichtlich der Magnox-Anlagen steht Greenpeace auf dem Standpunkt, dass ihr Weiterbetrieb den Wettbewerb auf dem Strommarkt, insbesondere mit erneuerbare Energien, beeinträchtigt. Greenpeace vertritt ferner die Auffassung, dass abgebrannte Magnox-Brennelemente direkt entsorgt statt wiederaufbereitet werden sollten. 5.   STELLUNGNAHME DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS ZUR VERFAHRENSERÖFFNUNG (56) Das Vereinigte Königreich erinnert zunächst an seine Verpflichtungen zur Stilllegung und Sanierung seiner kerntechnischen Anlagen. Für das Vereinigte Königreich ist die Einrichtung der NDA eine in Europa einzigartige Methode, die Problematik der nuklearen Altlasten systematisch anzugehen. Mit der NDA würden Stilllegungen nicht nur sicherer und effizienter, es werde auch der Weg für einen echten Markt für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen geebnet. (57) Das Vereinigte Königreich ist der Auffassung, dass es sich bei der Maßnahme nicht um eine staatliche Beihilfe für BNFL handelt, weil BNFL nicht mehr Eigentümer der Anlagen sein wird, deren Stilllegung teilweise vom britischen Staat mitfinanziert werden könnten. Weiter heißt es, dass auch in der Übergangsphase, in der BNFL die Rolle einer SLC übernehmen werde, d. h. solange SLCs noch nicht im Rahmen von wettbewerbsorientierten Verfahren ausgewählt werden können, keine staatlichen Beihilfen an die BNFL gezahlt würden, weil sich alle Zahlungen an das Unternehmen in dieser Phase an internationalen Vergleichswerten orientieren würden. (58) Das Vereinigte Königreich argumentiert ferner, dass, selbst wenn die Kommission feststelle, dass die Maßnahme staatliche Beihilfen an die BNFL beinhalte, diese als mit dem EG-Vertrag vereinbar anzusehen seien, weil sie mehrere Ziele des Euratom-Vertrags (Förderung von F&E, Gesundheitsschutz, Investitionen, regelmäßige und gerechte Versorgung, gemeinsamer Markt und Wettbewerbsvorteile in der Kerntechnik) unterstütze. Die Maßnahme komme auch der Umwelt zugute, was mit dem Ziel des Artikels 174 EG-Vertrag im Einklang stehe. (59) Das Vereinigte Königreich räumt ein, dass es sich bei der Maßnahme um eine Beihilfe an die NDA handelt. Aber auch in hier wird der Standpunkt vertreten, dass die Beihilfe aus denselben Gründen als mit dem gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen sei. Das Vereinigte Königreich führt im Einzelnen auf, inwiefern die Maßnahme zur Umsetzung der Ziele des Euratom-Vertrages beiträgt. Alle Vorteile werden qualitativ bewertet und Gewinne annähernd quantifiziert, sofern dies für möglich gehalten wurde. (60) Das Vereinigte Königreich führt im Einzelnen auf, welche Geschäftsbereiche weiterhin der BNFL zugeordnet bleiben, und bewertet sie. Es wird auch dargelegt, wie die BNFL bezahlt wird, wenn sie in der Übergangsphase als SLC fungiert, bis die SLCs nach wettbewerbsorientierten Verfahren ausgewählt werden können. Die BNFL wird ausschließlich Zahlungen für zulässige Kosten erhalten. Dabei wird auch die Pflicht der NDA berücksichtigt, eine Effizienzsteigerung in Form einer jährlichen Kostensenkung von 2 % zu erzielen. Bei den zulässigen Kosten sind Renditen grundsätzlich ausgeschlossen. Diese Kosten sind auch durch die Höchstgrenze bei dem jährlich für die Anlagen vorgesehenen Budget begrenzt, die von der NDA festgesetzt wird. (61) Bei den Zahlungen kann es sich auch um so genannte „leistungsbezogene Anreize“ handeln, die nur dann gewährt werden, wenn anspruchsvolle kostenbezogene Leistungsziele erreicht werden. Die Höhe dieser Anreize wird anhand eines sorgfältigen Benchmarkings der durchschnittlichen Gewinnspannen internationaler Maschinenbau- und Bauunternehmen ermittelt. (62) Das Vereinigte Königreich legt anschließend seinen Standpunkt zu den Auswirkungen der Maßnahme auf den Wettbewerb in den einzelnen Märkten dar, die den Anlagen zuzuordnen sind, die von der BNFL auf die NDA übertragen werden. (63) Hinsichtlich der Magnox-Kraftwerke ist das Vereinigte Königreich überzeugt, dass die Maßnahme den Strommarkt nicht beeinträchtigen wird. Die Magnox-Kraftwerke würden selbst in Phasen geringster Nachfrage in der Rangfolge der SRMCs stets unterhalb der marginal plant stehen. Daher sei ausgeschlossen, dass ein durch die Maßnahme hervorgerufener Rückgang der Anzahl der SRMC die Dauer, während der Wettbewerber ihre Anlagen betreiben können, oder den Preis, zu dem sie ihre Produktion verkaufen können, beeinflusse. (64) Das Vereinigte Königreich erläutert, dass in der Anlage THORP am Standort Sellafield abgebrannte AGR- und LWR-Brennelemente wiederaufbereitet werden. Der Einstieg in die Wiederaufbereitung von abgebrannten AGR-Brennelementen sei wirtschaftlich höchst unattraktiv, insbesondere aufgrund der Transportkosten von und nach Großbritannien, weil es das einzige Land sei, in dem solche Brennelemente verwendet würden. Obwohl die Lagerung durchaus eine mögliche Alternative zur Wiederaufbereitung von AGR-Brennelementen sein könne, erklärt das Vereinigte Königreich weiter, dass Zeitknappheit und rechtliche Beschränkungen für den Bau neuer AGR-Lagerstätten diese Lösung selbst in Großbritannien für Markteinsteiger unattraktiv machten, insbesondere wegen des sehr beschränkten Entsorgungsmarktes für abgebrannte AGR-Brennelemente. Ähnliche Argumente werden auch für die Anlage in Springfields angeführt, in der ausschließlich AGR- und Magnox-Brennstoff hergestellt wird. (65) In Bezug auf LWR-Brennstoff argumentiert das Vereinigte Königreich, dass der größte Teil dieses Brennstoffstyps, der in der Anlage THORP wiederaufbereitet werde, sich bereits in Großbritannien befinde, und dass die Schwierigkeiten, ihn nach Kontinentaleuropa zu transportieren, den wirtschaftlichen Anreiz für Wettbewerber mindere. (66) Das Vereinigte Königreich vertritt ferner die Auffassung, dass es den Wettbewerb beeinträchtigen würde, wenn die Anlage SMP am Standort Sellafield den Betrieb einstellen müsse. Tatsächlich würde ein wichtiger Akteur in einem sehr konzentrierten Markt wegfallen. Auch würde die Schließung von SMP bedeuten, dass regelmäßig beträchtliche Mengen von Plutonium das Vereinigte Königreich verlassen müssten, was für die Abnehmer kostspielig wäre und eine potenzielle Gefahr darstelle. (67) Was das Endlager für schwach radioaktive Abfälle in Drigg angehe, so wäre der Bau einer weiteren Anlage in Großbritannien die einzige Möglichkeit, Wettbewerb zu schaffen, da die meisten Länder die Einfuhr radioaktiver Abfälle zwecks Lagerung oder Entsorgung nicht zuließen. Dies sei allerdings keine attraktive Investition, da es schwierig würde, alle erforderlichen Genehmigungen zu erhalten. Die Tatsache, dass eine Überkapazität entstünde, würde Investitionen sogar noch weniger attraktiv machen. Die Ausschreibung des Betriebs der Anlage in Drigg durch die NDA sei eine bessere Möglichkeit zur Förderung des Wettbewerbs auf diesem Markt. 6.   ANTWORTEN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS AUF STELLUNGNAHMEN BETROFFENER DRITTER Stellungnahme EDF (68) Das Vereinigte Königreich begrüßt die Unterstützung der Maßnahme durch EDF. Stellungnahme BE (69) Das Vereinigte Königreich begrüßt die positive Stellungnahme von BE zu der Maßnahme. (70) Das Vereinigte Königreich ist der Auffassung, dass durch angemessene rechtliche Maßnahmen etwaige, mit dem Betrieb mancher Anlagen der NDA durch Konkurrenten von BE verbundene Probleme vermieden werden könnten. (71) Das Vereinigte Königreich ist überzeugt, dass die Kommission die Aspekte, die sie bei ihrer Entscheidung über den Umstrukturierungsplan von BE (9) zugrunde gelegt hat, bei der Betrachtung des Sachverhaltes im vorliegenden Fall in vollem Umfang berücksichtigen wird. Stellungnahme Greenpeace (72) Das Vereinigte Königreich ist der Ansicht, dass seine Stellungnahme zur Verfahrenseröffnung bereits wesentliche Einzelheiten zu den von Greenpeace aufgeführten Fragen enthält. Seine Antworten auf die Stellungnahme von Greenpeace beschränken sich daher auf bestimmte allgemeine Aussagen. (73) Das Vereinigte Königreich erklärt, dass die Maßnahme das Verursacherprinzip uneingeschränkt befolge. Der BNFL-Konzern werde über das auf die NDA übertragene Vermögen zu über 88 % zu den Verbindlichkeiten beitragen (10). Die Beihilfen des Vereinigten Königreichs würden sich auf den Bereich beschränken, der im Rahmen der staatlichen Verantwortung für kerntechnische Sicherheit und die Sicherheitsüberwachung im Land notwendig sei. BNFL erhalte keinen direkten Vorteil durch die Vermögenswerte und die gewerblichen Einnahmen, die es der NDA übertrage. Solange BNFL die Anlagen betreibe, komme das Unternehmen lediglich in den Genuss der potenziellen leistungsbezogenen Anreize, sofern es die staatlich festgesetzten Zielvorgaben übertreffe. (74) Das Vereinigte Königreich legt die neue Struktur des BNFL-Konzerns und seine Beziehungen zur NDA genau dar. (75) Das Vereinigte Königreich weist auch darauf hin, dass die Hauptaufgabe der NDA die Anlagenstilllegung sei. Sollte der gewinnorientierte Betrieb bestimmter Anlagen es der NDA ermöglichen, ihre Ziele auf weniger kostspielige Weise zu erreichen und dabei denselben Sicherheitsstandard zu halten, sei sie dazu befugt. Dies zu entscheiden, liege in den Händen der NDA, nicht des BNFL-Konzerns. (76) Das Vereinigte Königreich merkt an, dass die Kommission die Frage der Preise, die BNFL BE für die Behandlung abgebrannter Brennelemente in Rechnung stelle, bereits in ihrer Entscheidung über die staatlichen Beihilfen für die Umstrukturierung von British Energy behandelt habe. (77) Abschließend bezeichnet das Vereinigte Königreich die Aussage von Greenpeace, die Arbeitsweise der NDA sei undurchsichtig und könne zu Quersubventionierungen der BNFL führen, als unzutreffend. Das Vereinigte Königreich behauptet dagegen, die NDA sei ein „Meister in der Information der Öffentlichkeit“. Ihre Satzung enthalte mehrere Mechanismen, durch die die Transparenz von Rechnungslegung, Ausgaben und allgemeiner Programmierung gewährleistet würden. 7.   WÜRDIGUNG (78) Zumindest ein Teil der Maßnahme betrifft Bereiche, die unter den Euratom-Vertrag fallen, und ist daher auf der Grundlage dieses Vertrages zu prüfen (11). Soweit die Maßnahme jedoch nicht für die Ziele des Euratom-Vertrags notwendig ist oder über diese hinausgeht oder den Wettbewerb im Binnenmarkt verfälscht oder zu verfälschen droht, muss sie nach dem EG-Vertrag beurteilt werden. 7.1.   Euratom-vertrag (79) Die Einrichtung der NDA und die Art und Weise ihrer Finanzierung werden per definitionem Auswirkungen auf die Abwicklung und die Finanzierung der Nuklearverbindlichkeiten, einschließlich der Stilllegung zahlreicher kerntechnischer Anlagen und der Behandlung großer Mengen radioaktiver Abfälle haben. Stilllegungsarbeiten und die Entsorgung radioaktiver Abfälle — Gefahrenquellen, die verantwortungsvoll angegangen werden müssen — machen einen großen Teil des Lebenszyklus der Kernindustrie und der Kosten in der Kerntechnik aus. Von ionisierender Strahlung ausgehende Risiken abzusichern, ist eine der wichtigsten Prioritäten des Nuklearsektors. Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass die Fragen der Anlagenstilllegung und der Entsorgung von radioaktiven Abfällen nach 50 Jahren der Nutzung der Kernenergie im Vereinigten Königreich zunehmend an Bedeutung gewinnen, weil immer mehr Anlagen das Ende ihrer Betriebszeit erreichen, wodurch wichtige Entscheidungen und Anstrengungen erforderlich werden, um die Gesundheit der Beschäftigten und der Bevölkerung zu schützen und ihre Sicherheit zu gewährleisten. (80) Im Euratom-Vertrag wird diesem wichtigen Gesundheits- und Sicherheitsaspekt Rechnung getragen und gleichzeitig das Ziel gesetzt, „Voraussetzungen für die Entwicklung einer mächtigen Kernindustrie [zu schaffen], um umfangreiche Energiequellen bereitzustellen …“. Artikel 2 Buchstabe b Euratom-Vertrag sieht vor, dass die Gemeinschaft zur Erfüllung ihrer Aufgabe einheitliche Sicherheitsnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte aufzustellen und für ihre Anwendung zu sorgen hat. Artikel 2 Buchstabe c Euratom-Vertrag sieht ferner vor, dass die Gemeinschaft für die Kernenergie geeignete Investitionserleichterungen schafft. Auf dieser Grundlage wird durch den Euratom-Vertrag die Europäische Atomgemeinschaft gegründet, der die notwendigen Instrumente und Aufgaben zugewiesen wurden, um diese Ziele zu erreichen. Die Sicherheit kerntechnischer Anlagen ist, wie durch den Gerichtshof bestätigt, eine Aufgabe der Gemeinschaft, die mit dem Schutz gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen gemäß Artikel 30 Kapitel 3 Euratom-Vertrag über den Gesundheitsschutz einhergehen muss (12). Die Kommission muss gewährleisten, dass die Bestimmungen dieses Vertrags angewendet werden, und kann nach diesem Vertrag Entscheidungen treffen oder Stellungnahmen abgeben, wenn sie dies für erforderlich hält. (81) Die Kommission nimmt die von den Behörden des Vereinigten Königreichs übermittelten Informationen zur Kenntnis, nach denen die geplante Maßnahme unter anderem Folgendes gewährleisten soll: die Sicherheit sowohl der außer Betrieb genommenen kerntechnischen Anlagen als auch der Anlagen, die noch in Betrieb sind, die ordnungsgemäße, fristgerechte und sichere Stilllegung veralteter kerntechnischer Anlagen sowie langfristige Lösungen für die Lagerung abgebrannter Kernbrennstoffe und radioaktiver Abfälle. (82) Bei der Prüfung dieser Informationen und insbesondere bei der Prüfung der Frage, ob die Maßnahme notwendig ist bzw. zur Erreichung der Ziele des Euratom-Vertrags beiträgt, hat die Kommission festgestellt, dass die finanzielle Unterstützung der NDA durch das Vereinigte Königreich geeignet ist, die Verwirklichung der vorgenannten Ziele des Vertrages zu erleichtern. Die Behörden des Vereinigten Königreichs haben beschlossen, die NDA einzurichten und zu finanzieren, um eine ordnungsgemäße Anlagenstilllegung und Behandlung von radioaktiven Abfällen einzuleiten, in deren Rahmen auch der Gesundheitsschutz und die Sicherheit von Arbeitskräften und Bevölkerung gewährleistet sind. Die Kommission erkennt daher an, dass das Vereinigte Königreich seinen Verpflichtungen aus dem Euratom-Vertrag, nämlich für eine sichere und durch entsprechende Mittel ausgestattete Stilllegung kerntechnischer Anlagen zu sorgen, in ordnungsgemäßer und verantwortlicher Weise nachgekommen ist. (83) Mit der angemeldeten Maßnahme wird außerdem zur Verwirklichung der Ziele des Euratom-Vertrags beigetragen, indem sichergestellt wird, dass das staatliche Eingreifen keinem anderen Zweck dient als der Stilllegung veralteter kerntechnischer Anlagen sowie der sicheren Behandlung radioaktiver Abfälle im Rahmen der Erfüllung atomrechtlicher Verpflichtungen. Ein System von Obergrenzen und Schwellenwerten wird gewährleisten, dass genügend Mittel zur Verwirklichung dieser Ziele verfügbar sind, und gleichzeitig den Eingriff auf das hierfür notwendige Mindestmaß beschränken. (84) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die von den britischen Behörden vorgesehenen Maßnahmen geeignet sind, die verschiedenen angestrebten Ziele zu erreichen, und in jeder Hinsicht im Einklang mit dem Euratom-Vertrag stehen. 7.2.   Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag — Anwendung des Verursacherprinzips (85) Nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche Beihilfen staatliche oder aus staatlichen Mitteln gleich welcher Art gewährte Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (86) Bei der Prüfung, ob die Maßnahme staatliche Beihilfen an die BNFL und/oder an die NDA beinhaltet, untersuchte die Kommission zunächst, ob diesen beiden Rechtsträgern durch die Maßnahme ein Vorteil verschafft wird. (87) Vorteil bedeutet in diesem Zusammenhang, dass vom Staat Kosten übernommen werden, die normalerweise von beiden Unternehmen zu tragen wären. Deshalb muss zunächst bestimmt werden, welche Kosten ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat, um später feststellen zu können, ob der Staat einen Teil dieser Kosten übernimmt. (88) Nach Artikel 174 EG-Vertrag beruht die Umweltpolitik der Gemeinschaft insbesondere auf dem Verursacherprinzip. (89) Nach Artikel 6 EG-Vertrag müssen die Erfordernisse des Umweltschutzes bei der Festlegung und Durchführung der Gemeinschaftspolitiken berücksichtigt werden. (90) Die Kommission legt das Verursacherprinzip in der Beihilfepolitik in der Praxis so aus, dass die Kosten für die Umweltverschmutzung von den Verursachern internalisiert werden müssen (13). Dies bedeutet, dass solche Kosten als Kosten anzusehen sind, die normalerweise vom Verursacher zu tragen sind, was im Umkehrschluss bedeutet, dass die Übernahme dieser Kosten durch den Staat eine Vorteilsgewährung durch den Staat darstellt. (91) Im vorliegenden Fall verpflichtet sich der Staat zur Haftung, sollte die NDA nicht in der Lage sein, die Kosten zu decken, die aus den Nuklearverbindlichkeiten erwachsen, die an die Vermögenswerte geknüpft sind, die der NDA übertragen werden. Da es sich bei diesen Verbindlichkeiten um Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Sanierung kontaminierter Anlagen handelt, vertritt die Kommission die Auffassung, dass es sich hier um Kosten der Umweltverschmutzung handelt, die, wie oben dargelegt, normalerweise vom Verursacher, d. h. vom Betreiber der Anlage, getragen werden müssten. Da ein Teil dieser Kosten vom Staat übernommen wird, sind diese Zahlungen als Vorteilsgewährung zugunsten des Verursachers anzusehen. (92) In dieser Frage ist die Kommission anderer Ansicht als das Vereinigte Königreich, das behauptet, die Maßnahme befolge das Verursacherprinzip, weil nach den Zahlen des Vereinigten Königreichs über 88 % der Kosten von den Betreibern übernommen würden. Die Kommission ist der Ansicht, dass aus diesen Schätzungen hervorgeht, dass rund 12 % der durch Umweltverschmutzung verursachten Kosten nicht von den Verursachern getragen werden, womit deutlich wird, dass die Maßnahme nicht uneingeschränkt dem Verursacherprinzip entspricht. (93) Wie oben dargelegt, ist es in diesem Fall verhältnismäßig einfach festzustellen, dass den Verursachern durch die Maßnahme insgesamt ein Vorteil gewährt wird, weil sie die Kosten der Umweltverschmutzung nicht in vollem Umfang tragen; schwieriger ist es allerdings zu ermitteln, in welchem Maße die Eigenschaft des Verursachers auf die einzelnen Betreiber zutrifft und damit auch in welchem Maße sie von der Kostenübernahme für die von ihnen verursachte Umweltverschmutzung befreit werden. (94) In diesem Fall handelt es sich bei dem größten Teil der Kosten für die Umweltverschmutzung um Kosten im Zusammenhang mit der Stilllegung von Kernkraftwerken, die im Laufe ihrer Gesamtbetriebszeit mehrmals den Betreiber wechselten. Für die Anwendung des Verursacherprinzips muss in diesem Falle entschieden werden können, welcher Betreiber für welchen Teil der Kosten aufkommen muss. (95) Stilllegungskosten entstehen auf einmal, sobald die Anlagen in Betrieb genommen werden. Im Vergleich zu den anfänglichen Kosten steigen diese Kosten später nur geringfügig an. (96) Im Falle einer uneingeschränkten, direkten Anwendung des Prinzips der Kosteninternalisierung (d. h. Umsetzung des Verursacherprinzips) müssten die Kosten für die Stilllegung einer Anlage in den Preis der ersten Energieeinheiten einbezogen werden, die von der Anlage verkauft werden. (97) Zweifellos würde eine solche Auslegung des Verursacherprinzips im krassen Gegensatz zur Ökonomie der Stromerzeugung stehen und wäre in einem Maße impraktikabel, dass das eigentliche Ziel nie erreicht würde. Um das Verursacherprinzip in praktikabler Weise auf diese Kosten anwenden zu können, ist es allgemein anerkannt, dass eine Methode angewendet werden muss, mit der die Kosten der Umweltverschmutzung (genauer gesagt, die Verpflichtung, für sie zu haften) zumindest über die voraussichtliche Betriebszeit der Anlage verteilt werden können. (98) Die Art, wie diese Kosten der Umweltverschmutzung aufgeteilt werden, ist besonders wichtig für die Anwendung von Vorschriften über staatliche Beihilfen, bei denen der Staat eingreift, indem er die Kosten für die Stilllegung von Anlagen trägt, die mehrere Eigentümer hatten. In diesen Fällen liegt es auf der Hand, dass die Verteilung eines potenziellen, vom Staat gewährten Vorteils auf die einzelnen Eigentümer von der Verteilung der Kosten der Umweltverschmutzung auf diese verschiedenen Eigentümer abhängt. (99) Es gibt derzeit kein harmonisiertes, gemeinschaftsweites System zur Anrechnung der Stilllegungskosten auf die verschiedenen Eigentümer eines Kernkraftwerkes. Die Mitgliedstaaten bedienen sich unterschiedlicher Systeme, um die gesetzliche Verpflichtung zur Erfüllung der Nuklearverbindlichkeiten umzusetzen, nach denen die Kosten unterschiedlich auf die verschiedenen Kraftwerkseigentümer verteilt werden (14). (100) Obwohl kein harmonisiertes System existiert, ist die Kommission dennoch der Auffassung, dass in groben Zügen zwei Kategorien ausgemacht werden können. (101) In der ersten Kategorie werden Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Stilllegung wie Investitionskosten behandelt. In diesem Fall entsteht die Kostentragungspflicht zu dem Zeitpunkt, zu dem die Anlage in Betrieb genommen wird und unvermeidbare Kosten entstehen. Im Rechnungswesen wären die Verbindlichkeiten vergleichbar mit Schulden, die an einen fiktiven, mit der Anlagenstilllegung beauftragten Betreiber zu entrichten sind. Wie jede Schuld kann sie in Raten beglichen sowie von verschiedenen Parteien erworben oder veräußert werden. In jedem Falle aber entsteht sie in voller Höhe ab der Inbetriebnahme einer Anlage. (102) In der zweiten Kategorie werden die Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Stilllegung wie Betriebskosten behandelt. In diesen Fällen entsteht die gesetzliche Kostentragungspflicht in regelmäßigen Abständen, normalerweise jährlich, solange die Anlage betrieben wird. Deshalb sind spätere Raten vermeidbar. Im Rechnungswesen wären die Verbindlichkeiten in diesem Falle vergleichbar mit einer jährlichen Steuer, die an einen fiktiven, mit der Anlagenstilllegung beauftragten Betreiber zu entrichten ist. Dieses Steueräquivalent wird nicht in vollem Umfang ab Beginn des Betriebes fällig, sondern fällt regelmäßig während der Betriebszeit der Anlage an. (103) In vielen Fällen dürften sich die beiden oben genannten Systeme in der Praxis nicht voneinander unterscheiden, insbesondere nicht bei wirtschaftlich effizient betriebenen Kernkraftwerken (15). Betreiber, für die das erste System gilt, würden dementsprechend Rückstellungen bilden, um ihrer bei Inbetriebnahme der Anlage begründeten Kostentragungspflicht genauso regelmäßig nachzukommen, wie sie es müssten, wenn

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.