Europäische Union

2002/345/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. April 2001 über staatliche Beihilfen, die Italien zugunsten des Istituto Poligrafico e Zecca dello Stato sowie einiger seiner Tochterunternehmen gewährt hat (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1177)

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Quellenkennung: 32002D0345. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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tiv ausgefallen und hatte sich 1997 noch einmal deutlich verringert. Auch abgesehen von dem einmaligen Verlustausgleich 1997 wird deutlich, dass das Betriebsergebnis (das man mit dem Ertrag aus "industrieller" Tätigkeit vergleichen kann) mit ca. 100 Mrd. ITL negativ zu Buche schlug. Ungeachtet der deutlichen Verbesserung 1997 blieb die wirtschaftliche Rentabilität der Gesellschaft im negativen Bereich. (55) Außerdem lässt sich feststellen, dass sowohl 1997 als auch 1998 die Nettovermögenswerte des Istituto Poligrafico einen negativen Wert aufwiesen. Unter normalen Bedingungen können Unternehmen mit einem negativen Nettovermögenswert nicht weiter fortbestehen. (56) Die gleichen Überlegungen lassen sich mutatis mutandis auf CMF anwenden. Wie aus Tabelle 3 hervorgeht, hatte das Unternehmen einen unerwarteten Rückgang seines Umsatzes erfahren und sowohl 1997 als auch 1998 ein negatives Betriebsergebnis zu verzeichnen. CMF hatte in diesen Jahren erhebliche Verluste eingefahren, wodurch das Kapital des Unternehmens vollständig aufgezehrt wurde. Nur dank der vom Istituto Poligrafico erhaltenen Kapitalspritze konnte das Unternehmen seine betriebliche Tätigkeit fortsetzen. Allerdings liegt klar auf der Hand, dass das Istituto Poligrafico angesichts seines jüngsten Betriebsergebnisses, seiner Finanzstruktur und seiner wirtschaftlichen Aussichten nicht erwarten konnte, dass seine Investitionen eine für einen privaten Investor akzeptable Rendite erbringen würden. (57) Unter diesen Voraussetzungen konnte der Staat keine normale marktübliche Rendite von seinen Investitionen in dieses Unternehmen erwarten. Die Gewährung von Finanzmitteln an das Istituto Poligrafico ist demnach als Gewährung wirtschaftlicher Vorteile gegenüber dem Begünstigten im Sinne des Artikels 87 zu werten und könnte demnach eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 des EG-Vertrags darstellen, falls sich dadurch eine Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten ergibt. Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel (58) Damit eine bestimmte staatliche Maßnahme unter Artikel 87 fällt, müssen als dritte Bedingung tatsächliche oder potenzielle Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten gegeben sein. Im vorliegenden Fall gilt es die Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel zu beurteilen, denn wie die Kommission bereits bei der Einleitung des Verfahrens deutlich gemacht hat, sind das Istituto Poligrafico und seine Tochterunternehmen in verschiedenen Wirtschaftssektoren tätig - Herstellung von Zellulose und Papier, Münzprägung und Verlagswesen, also Wirtschaftsbereiche, die dem Wettbewerb ausgesetzt sind, und in denen ein beträchtlicher innergemeinschaftlicher Handel stattfindet. (59) Außerdem hat die Kommission bei der Einleitung des Verfahrens deutlich darauf hingewiesen, dass es in den vorstehend genannten Sektoren, in denen das Istituto Poligrafico tätig ist, einen effektiven oder potenziellen innergemeinschaftlichen Handel gibt. Insbesondere sind davon die Münzprägeaufträge, die Lieferung von Papier für Verwaltungszwecke und das Verlagswesen betroffen. Die Kommission bekräftigt nochmals ihre These zu den Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel in dem Sinne, dass die dem Istituto Poligrafico oder seinen Tochtergesellschaften gewährten staatlichen Beihilfen den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen. (60) Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass nach Auffassung des Gerichtshofs eine Beihilfe auch dann unter Artikel 87 fallen kann, wenn es keine unmittelbaren Auswirkungen auf den effektiven Handel zwischen den Mitgliedstaaten gibt. Es genügt in diesem Fall, wenn die Maßnahmen die Position des Begünstigten gegenüber den anderen Mitbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel stärken(5). Dies ist genau der Fall gegenüber den Mitbewerbern des Istituto Poligrafico, aber auch gegenüber anderen Unternehmen, die in den Bereichen Münzprägewesen, Verlagswesen und Druck tätig sind. (61) Daher kann man schlussfolgern, dass die vorliegenden Maßnahmen auch dieser dritten Bedingung gemäß Erwägungsgrund 31 genügen und damit staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 87, Absatz 1 darstellen. Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt (62) Nachdem abgeklärt ist, dass die beanstandeten Maßnahmen staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 darstellen, hat die Kommission nun zu beurteilen, ob diese als mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne der einschlägigen Bestimmungen des EG-Vertrags vereinbar erklärt werden können. (63) Die Bestimmung des Artikels 87 Absatz 2 kann hier ausgeschlossen werden, da die beanstandeten Maßnahmen keine Beihilfen sozialer Art sind, die für einzelne Verbraucher bestimmt sind, noch Beihilfen sind, die zur Beseitigung von Schäden aufgrund von Naturkatastrophen gedacht sind. (64) Zu den Bestimmungen des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a) und des Teils des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c), der die Regionen betrifft, ist zu bemerken, dass die Beihilfe nicht dazu bestimmt scheint, die Entwicklung bestimmter Regionen zu fördern, da das Istituto Poligrafico an einer Vielzahl von verschiedenartigen geografischen Standorten als Unternehmensverband tätig ist. Auch ist die Beihilfe weder zur Förderung der Durchführung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse bestimmt, noch zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats im Sinne des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe b). (65) Angesichts der Beschaffenheit der vorliegenden Maßnahmen scheint auch eine Freistellung im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d) nicht in Frage zu kommen. (66) Abschließend lässt sich festhalten, dass die vorliegenden Beihilfemaßnahmen einzig und allein in den Genuss einer Freistellung gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) kommen können. Unter diesem Aspekt hat die Kommission die Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahmen anhand der gemeinschaftlichen Leitlinien zu den staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(6) zu prüfen, da das Verfahren 1998 bezüglich der bis dahin gewährten Beihilfen eingeleitet worden war. Auf der Grundlage der vorstehend genannten Leitlinien kann die Kommission einen Umstrukturierungsplan nur dann genehmigen, wenn das Umstrukturierungsvorhaben alle nachstehenden Voraussetzungen erfuellt: i) Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens; ii) Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen durch die Beihilfe; iii) angemessenes Verhältnis zwischen Kosten und Nutzen der Umstrukturierung; iv) vollständige Durchführung des Umstrukturierungsplans; v) Kontrolle der Durchführung des Umstrukturierungsplans durch die Kommission. (67) Die Kommission kann erklären, dass die Auswirkungen der Beihilfe dem Gemeinschaftsinteresse nicht entgegenstehen, und die Maßnahme im Sinne des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) nur dann genehmigen, wenn sämtliche vorstehend genannten Kriterien erfuellt sind. (68) In dieser Hinsicht haben die italienischen Behörden einen umfassenden Umstrukturierungsplan sowohl für das Istituto Poligrafico als Konzern als auch insbesondere für CMF vorgelegt, der sich auf die folgenden drei Schwerpunkte konzentriert: - Konzentration der Tätigkeit des Istituto Poligrafico auf die Kernfunktion des Unternehmensverbands, nämlich Bereitstellung von Produkten und Dienstleistungen für die öffentliche Verwaltung und dementsprechend Aufgabe der "externen" Tätigkeitsbereiche; - Privatisierung/Abwicklung des größten Teils der zum Istituto Poligrafico gehörenden Tochterunternehmen, der CMF und der meisten Unternehmen, an denen CMF beteiligt ist; - Kostensenkung durch Verbesserung der internen Effizienz und durch Umstrukturierung. (69) Das Istituto Poligrafico geht davon aus, dass im Jahr 2002 wieder eine stabile Ertragslage erreicht sein wird, wobei sich die entsprechenden Cashflows bereits 1999 und 2000 verbessert haben, wie dies aus Tabelle 4 hervorgeht. Tabelle 4 Umstrukturierungsplan des Istituto Poligrafico >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (70) Die vorstehend angegebenen Ergebnisse sollen durch eine drastische Senkung der Betriebskosten des Unternehmens erzielt werden, insbesondere der Personalkosten, die um 50 % reduziert werden sollen, sowie durch eine Vielzahl von internen Umstrukturierungen und durch Aufgabe der Herstellung verschiedener für den Markt bestimmter Produkte und Dienstleistungen. So wurde z. B. bereits mit dem Abbau der Produktionsanlagen für Papier und normale Umschläge begonnen. Umsatzmäßig macht dies (1997) einen Rückgang von etwa 170 Mrd. ITL (ca. 87 Mio. EUR) pro Jahr aus. (71) Nach Abschluss der Umstrukturierung wird sich das Istituto Poligrafico auf die Herstellung von zwei Produktkategorien konzentrieren: - Produkte und Dienstleistungen für die öffentliche Verwaltung, für die die öffentlichen Behörden besondere Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen im Hinblick auf die Nichtreproduzierbarkeit, Wahrung der staatlichen Hoheit usw. stellen (Kategorie a)). In diese Kategorie fallen die Pässe, Personalausweise, Lotteriescheine, Schatzanweisungen und das Amtsblatt sowie der Münzprägedienst für die Zentralbank. Man geht davon aus, dass diese Produkte nach Abschluss des Umstrukturierungsplans 85 % des Umsatzes des Unternehmens ausmachen werden. Dabei ist klar, dass der Wettbewerb bei diesen Produkten angesichts ihrer besonderen Beschaffenheit recht beschränkt ist. - Produkte, die für die öffentliche Verwaltung bestimmt sind, jedoch nicht den gleichen Sicherheitsgrad wie diejenigen der Kategorie a) verlangen. Hierzu zählen Steuerunterlagen, Wahlunterlagen usw. (Kategorie b)). Nach Abschluss des Umstrukturierungsplans dürften die Produkte der Kategorie b) die verbleibenden 15 % des Umsatzes des Istituto Poligrafico ausmachen. (72) Da das Istituto Poligrafico die Herstellung aller seiner "kommerziellen" Produkte aufgeben wird, sieht der Umstrukturierungsplan die Stilllegung sämtlicher vorhandener Produktionsanlagen vor, um die Produktionstätigkeit an einem einzigen neuen Betriebsstandort zusammenfassen zu können, wodurch eine höhere Effizienz und eine höhere Produktqualität erzielt werden. Für den Münzprägedienst wird eine eigene gesonderte Betriebsstätte benötigt. (73) Darüber hinaus sieht der Plan den Verkauf sämtlicher Unternehmen vor, an denen das Istituto Poligrafico beteiligt ist, mit Ausnahme von Verres und Editalia. Verres wird wegen der Rohstoffproduktion für den Münzprägedienst beibehalten, während Editalia zu Zwecken des Verlagswesens relevant ist, das wiederum für die Kernaktivitäten des Istituto Poligrafico von Nutzen sein kann. Außerdem sieht der Umstrukturierungsplan für eine spätere Phase auch die Möglichkeit einer Veräußerung dieser beiden Konzernunternehmen vor. (74) Ferner ist zu beachten, dass der Umstrukturierungsplan auch eine deutliche Senkung der Preise vorsieht, die die öffentlichen Verwaltungen für die von Istituto Poligrafico bereitgestellten Produkte und Dienstleistungen zu entrichten haben. Man schätzt, dass sich dadurch der Umsatz des Konzerns bei Abschluss der Umstrukturierung um rund 90 Mrd. ITL (auf der Grundlage von Produktionsangaben von 1997) verringern dürfte. (75) Unter organisatorischen Gesichtspunkten sieht der Umstrukturierungsplan einen radikalen Stellenabbau beim Istituto Poligrafico von 5302 Mitarbeitern 1997 auf 2650 im Jahr 2002 und auf 2550 Mitarbeiter im Bezugsjahr vor, wenn die gesamte Produktion in einer einzigen Betriebsstätte zusammengefasst sein wird. Darüber hinaus sieht der Plan eine Senkung der Personalkosten pro Mitarbeiter vor, indem einige rechtliche Aspekte des Arbeitsvertrags geändert werden und ältere teurere Mitarbeiter durch kostenmäßig günstigere jüngere Mitarbeiter ersetzt werden. Diese Eingriffe beim Stellenplan und bei den Personalkosten pro Mitarbeiter werden dem Unternehmen Kostensenkungen im Personalbereich von 475 Mrd. ITL (244 Mio. EUR) im Jahr 1997 auf 228 Mrd. ITL (117 Mio. EUR) im Bezugsjahr ermöglichen. (76) Man beachte dabei, dass der Personalbestand zum 30. Juni 2000 bereits um 1850 auf 3130 Mitarbeiter und damit in größeren Umfang abgebaut war, als es im Umstrukturierungsplan zunächst vorgesehen war. (77) Der Umstrukturierungsplan sieht vor, dass sich die Gesamtkosten der Finanzierung der vorstehend beschriebenen Maßnahmen für den Zeitraum 1999-2002 auf ca. 1400 Mrd. ITL (720 Mio. EUR) belaufen, wovon 600 Mrd. ITL für die Umstrukturierung der Finanzlage des Istituto Poligrafico bestimmt sind, 430 Mrd. ITL für die Zusammenlegung der Produktion in einer einzigen Betriebsstätte und 370 Mrd. ITL für die Deckung der sozialen Kosten, die durch die Entlassung von Mitarbeitern entstehen. Das Istituto Poligrafico wird sich mit ca. 300 Mrd. ITL an der Finanzierung dieses Plans beteiligen, wovon 120 Mrd. ITL aus dem Verkauf von Vermögenswerten und von Tochterunternehmen stammen, 100 Mrd. ITL aus den in diesem Zeitraum erzielten Cashflows und 80 Mrd. ITL aus der Verringerung des Betriebskapitals. (78) Die restlichen 1100 Mrd. ITL werden - wie bereits unter Erwägungsgrund 44 erläutert - über Darlehen aufgebracht, deren Rückzahlung (Kapital und Zinsen) der Staat übernimmt. (79) Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass das Istituto Poligrafico ein analytisches Buchführungssystem einführen wird, mit dem die Kosten und die Erlöse aus den ausschließlich an die öffentliche Verwaltung gelieferten Produkten von denen, die eventuell auf dem freien Markt abgesetzt werden, getrennt ausgewiesen werden können. Damit wird das Risiko beseitigt, dass Beihilfen für die Tätigkeitsbereiche, in denen das Istituto Poligrafico als Versorger der öffentlichen Verwaltung fungiert, in eventuelle andere Tätigkeitsbereiche umgelenkt werden, in denen sich das Istituto dem Wettbewerb auf dem Markt stellt. (80) Kernelement der Umstrukturierung ist die Senkung der Betriebskosten (um ca. 200 Mrd. ITL im Bezugszeitraum) im Wege des Personalabbaus, der Rationalisierung der Produktion und durch andere organisatorische Eingriffe. Die Umsetzung dieser Maßnahmen hängt vom Willen der Mitglieder des Verwaltungsrats und nicht von der günstigen Entwicklung der Marktkonditionen ab. (81) Für das Istituto Poligrafico geht aus Tabelle 4 hervor, dass es aufgrund der im Umstrukturierungsplan vorgesehenen Eingriffe möglich sein müsste, ab 2001 wieder eine stabile Ertragslage zu erzielen. Bereits 2000 ist ein angemessener Cashflow zu verzeichnen, der auch die Finanzierung eines Teils der noch ausstehenden Umstrukturierungsmaßnahmen gestatten dürfte. Ferner ist zu beachten, dass diese Ergebnisse allein durch interne Umstrukturierungsmaßnahmen erzielt werden, ungeachtet einer eventuellen günstigeren Marktentwicklung. Insofern ist die unter Ziffer i) aufgeführte Bedingung erfuellt. (82) Parallel zur Umstrukturierung des Istituto Poligrafico sieht der von den italienischen Behörden vorgelegte Plan die radikale Umstrukturierung von CMF im Hinblick auf eine möglichst baldige Privatisierung des Unternehmens vor. CMF ist das größte Tochterunternehmen des Istituto Poligrafico und sollte daher im Hinblick auf seine Umstrukturierung vor der Privatisierung genauer untersucht werden. (83) Der Umstrukturierungsplan für CMF basiert auf folgenden Maßnahmen, die innerhalb von drei Jahren umgesetzt werden sollen: - Verlagerung des Produktsortiments in Richtung auf Produkte mit höherer Wertschöpfung, wie Wertpapier, - Aufgabe der Herstellung von Durchschlagpapier, - Erneuerung der Energieversorgungsanlangen, die zum großen Teil zu den hohen Betriebskosten beitragen, - Umstrukturierung von Vertrieb und Marketing, - Personalabbau. (84) Darüber hinaus sieht der Plan den Verkauf des größten Teils der Unternehmen vor, an denen CMF beteiligt ist, sowie der nicht strategischen Tätigkeitsbereiche. Hinsichtlich der zu verkaufenden Unternehmen ist darauf hinzuweisen, dass CMF den Verkauf von Cellulosa Calabra bereits abgeschlossen hat, einer Konzerntochter, die erhebliche Verluste zu verzeichnen hatte. Wie unter Erwägungsgrund 48 bereits erläutert, vertreten die italienischen Behörden die Auffassung, dass die diesem Unternehmen gewährten Beihilfen zusammen mit denen für Naco und NWT gesondert geprüft werden müssten. Aus den vorstehend beschriebenen Gründen ist die Kommission der Ansicht, dass diese Unternehmen, deren Umsatz und Produktion - wenn überhaupt vorhanden - sehr bescheiden waren, in den Tätigkeitsbereich der Herstellung von Papier und Zellulose von CMF fallen. (85) Allerdings gilt es zu bedenken, dass die Schwierigkeiten von CMF vorrangig der Cellulosa Calabra, Naco und NWT anzulasten sind. Insbesondere sollte Cellulosa Calabra, die 90 % der Mittel erhalten hat, die CMF an seine Tochterunternehmen weitergeleitet hat, eine Produktionsstätte in Kalabrien werden - eine benachteiligte Region in einem Ziel-1-Gebiet - und sich dort auf die Papierherstellung nach einem besonderen Verfahren konzentrieren, bei dem weniger Holz zum Einsatz kommt und die Umweltverschmutzung aufgrund der Herstellungsverfahren auf Chlorbasis verringert werden kann. Trotz enormer Investitionen und eines umfangreichen Personalbestands hat das Unternehmen nie ein bedeutendes Produktionsniveau erreicht und sich auf Herstellungs- und Marketingtests beschränkt. Man beachte, dass der Umsatz des Unternehmens während der ersten Hälfte des Jahres 1998, also noch vor der Privatisierung, lediglich 140 Mio. ITL (72000 EUR) betrug. Das Unternehmen ist - im Wege einer öffentlichen und transparenten Ausschreibung - an eine Investorengruppe verkauft worden, die sämtliche Anlagen für die Papierherstellung abgebaut hat und das Betriebsgelände zur Stromerzeugung nutzt. Damit braucht ein eventueller Umstrukturierungsplan für Cellulosa Calabra nicht mehr geprüft zu werden. (86) Die gleichen Überlegungen gelten für Naco und NWT. Beide Gesellschaften sollten neue Verfahren zur Herstellung von Papier und papierähnlichen Produkten entwickeln. Der Umsatz von Naco belief sich 1997 - also vor der Privatisierung - auf lediglich 170 Mio. ITL (86000 EUR), der von NWT lag 1998 bei knapp 1500 Mio. ITL (770000 EUR). Auch diese beiden Konzerntöchter sind bereits - im Wege von öffentlichen und transparenten Ausschreibungen - an private Investoren verkauft worden. Der Erlös, 8 % bzw. 2 % der Mittel, die CMF an seine Tochterunternehmen weitergegeben hat, wurden zum Ausgleich der eingetretenen Verluste verwendet. (87) Der Umstrukturierungsplan für CMF sieht die Fortsetzung der Veräußerungen und Stilllegungen der meisten Konzernunternehmen vor. So hat CMF neben den bereits veräußerten Unternehmen Cellulosa Calabra, Naco und NWT auch bereits Polimoore SpA und FAD SpA verkauft, während Cargest SpA ebenso wie Cogest SpA in Liquidation gegangen sind. (88) Auch die Produktionsstätten von Cerreto Castello, die zu Fabriano Soft gehörten, sind mittlerweile verkauft, und die Fertigungsstraße für Durchschlagpapier von CMF ist stillgelegt worden. (89) Ferner sieht der Plan verschiedene Maßnahmen zur Neupositionierung des Unternehmens im Hinblick auf die Produkte und Vertriebskanäle sowie zur Anhebung der Effizienz auf das Niveau der Mitbewerber vor. Hierzu gehört auch der Stellenabbau von derzeit 970 auf ca. 600 Mitarbeiter (-40 %). (90) Mit der Umsetzung dieser Maßnahmen müsste eine Gesundung des Unternehmens möglich sein. CMF sollte dann in der Lage sein, im Jahr 2002 ein Betriebsergebnis von circa 60 Mrd. ITL (31 Mio. EUR) im Vergleich zu den 1998 registrierten Verlusten in Höhe von 1 Mrd. ITL (0,5 Mio. EUR) zu erzielen, wie dies aus Tabelle 5 ersichtlich wird. Tabelle 5 Umstrukturierungsplan für CMF >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (91) Im Rahmen dieses Umstrukturierungsplans wird CMF in Übereinstimmung mit dem Umstrukturierungsplan seines Hauptaktionärs Istituto Poligrafico in privates Eigentum überführt. Das Verkaufsverfahren wurde bereits eingeleitet. (92) Wie unter Erwägungsgrund 67 angegeben hat die Kommission zu beurteilen, ob der Umstrukturierungsplan der italienischen Behörden den fünf Voraussetzungen entspricht, die in den diesbezüglich geltenden Leitlinien angegeben sind. (93) Was die erste Voraussetzung anbelangt, so haben die geplanten Maßnahmen auf der Basis von realistischen Marktbedingungen innerhalb eines vernünftigen Zeitraums zu einer Wiederherstellung der langfristigen wirtschaftlichen und finanziellen Rentabilität des Unternehmens zu führen. (94) Die Kommission weist außerdem darauf hin, dass man im Fall von CMF davon ausgeht, dass das Unternehmen mit Hilfe der Umstrukturierungsmaßnahmen bereits im Jahr 2002 eine stabile Ertrags- und Finanzlage erreicht. Für das Bezugsjahr 2002 schätzt man, dass sich der Cashflow von CMF auf ca. 60 Mrd. ITL belaufen dürfte, was ausreichen würde, um den Bedarf an Betriebsmitteln und Investitionen des Unternehmens zu decken. Zum großen Teil dürfte die Umstrukturierung dadurch bewerkstelligt werden, dass CMF die geplanten Maßnahmen zur Steigerung der betrieblichen Effizienz sowie zur Senkung seiner Betriebskosten umsetzt. So geht man beispielsweise davon aus, dass die Personalkosten von 75 Mrd. ITL 1997 bis 2002 auf 45 Mrd. ITL (-40 %) gesenkt werden können. Dies hängt weitgehend vom Willen der Mitglieder des Verwaltungsrats der Gesellschaft und nicht von den externen Marktkonditionen ab. (95) Außerdem nimmt die Kommission die Zusage der italienischen Behörden zur möglichst baldigen Privatisierung von CMF im Rahmen des Umstrukturierungsplans des Istituto Poligrafico zur Kenntnis. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass der Einstieg privater Investoren zu einer Verbesserung der Rentabilitätsaussichten des Unternehmens beiträgt. (96) In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass das Istituto Poligrafico bereits einen Berater für den Verkauf von CMF ausgewählt hat, und die Einleitung des Privatisierungsverfahrens unmittelbar bevorsteht. (97) Die Kommission nimmt die Zusage der italienischen Behörden zur vollständigen Umsetzung des genannten Umstrukturierungsplans nach dem angegebenen Terminplan sowie zur Vorlage von Halbjahresberichten über den Stand der Umsetzung der Maßnahmen ab dem 30. Juni 2001 zur Kenntnis. (98) Was die zweite Voraussetzung anbelangt, so gilt es, unzumutbare Wettbewerbsverfälschungen durch die Beihilfe zu vermeiden. Die einem Unternehmen vom Staat gewährten Beihilfen verursachen grundsätzlich unzumutbare Wettbewerbsverfälschungen, da sie das Unternehmen in eine wirtschaftlich günstigere Lage gegenüber seinen Mitbewerbern versetzen. Demnach muss diese Wirkung durch eine Verringerung der Produktionskapazitäten wieder ausgeglichen werden. (99) Im vorliegenden Fall sieht der Umstrukturierungsplan eine erhebliche Einschränkung der Produktionskapazität des Istituto Poligrafico vor. Insbesondere wird - wie vorstehend angegeben - der gesamte Tätigkeitsbereich mit Ausrichtung auf den freien Markt abgestoßen und eine Konzentration auf Produkte und Dienstleistungen vorgenommen, die für die öffentliche Verwaltung bestimmt sind. Dies bringt nach den Zahlen von 1998 Produktionseinbußen im Wert von ca. 170 Mrd. ITL bei einem Gesamtumsatz von 977 Mrd. ITL (17 %) mit sich. (100) Außerdem wird das Istituto Poligrafico den größten Teil seiner Tochterunternehmen abstoßen, insbesondere CMF, das unter Umsatz- und Produktionskapazitätsgesichtspunkten zweifelsohne größte Tochterunternehmen. Wie aus Tabelle 4 hervorgeht, geht der Umsatz des Istituto Poligrafico im Jahr 2002 auf 752 Mrd. ITL verglichen mit 998 Mrd. ITL im Jahre 1996 und vor allem im Vergleich zu dem konsolidierten Umsatz von 1996 in Höhe von 1530 Mrd. ITL deutlich zurück. Dies entspricht einem Rückgang von ca. 25 % bezogen auf das Istituto Poligrafico allein und von 50 % auf Konsolidierungsbasis. Auch wenn man berücksichtigt, dass Verres und Editalia im Konzern bleiben, handelt es sich doch um eine erhebliche und signifikante Einschränkung der Produktionskapazitäten. (101) Darüber hinaus wird das Istituto Poligrafico - wie vorstehend bereits erwähnt - seine drei der

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.