Europäische Union

2002/345/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. April 2001 über staatliche Beihilfen, die Italien zugunsten des Istituto Poligrafico e Zecca dello Stato sowie einiger seiner Tochterunternehmen gewährt hat (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1177)

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Quellenkennung: 32002D0345. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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zeitigen Produktionsstätten schließen, um die Produktionstätigkeit an einem einzigen neuen Produktionsstandort zusammenzufassen, und auch dadurch dürfte es zu einer deutlichen Verringerung der für den Konzern verfügbaren Produktionskapazitäten kommen. (102) Die Kommission nimmt ferner zur Kenntnis, dass CMF seinen Personalbestand erheblich abbauen (-40 %) und eine Umstrukturierung der Produktionsanlagen mit der daraus resultierenden deutlichen Einschränkung der Produktionskapazitäten vornehmen wird. Insbesondere wird das Unternehmen die neue zwischen 1991 und 1993 gebaute Betriebsstätte von Rocchetta mit einer potenziellen Kapazität von 150000-200000 Tonnen stilllegen. CMF wird diesen Betrieb als Logistikterminal nutzen und seine derzeitige Produktion allmählich herunterfahren. Auch diese Maßnahme schlägt sich in einer weiteren Einschränkung der potentiellen Produktionskapazität nieder. (103) Die Kommission stellt demnach fest, dass das Istituto Poligrafico auf der Grundlage des von den italienischen Behörden vorgelegten Umstrukturierungsplans seine Produktionskapazitäten bereits reduziert hat oder noch deutlich einschränken wird, indem die Produktionsstätten zusammengelegt werden und der größte Teil der Tochterunternehmen, insbesondere CMF, verkauft wird. Daher vertritt die Kommission die Auffassung, dass die dem Istituto Poligrafico gewährte Beihilfe keine unzumutbaren Wettbewerbsverfälschungen bewirkt, wenn die Maßnahmen des Umstrukturierungsplans vollständig wie vorgesehen durchgeführt werden. Die zweite Voraussetzung ist also erfuellt. (104) Nach der dritten Voraussetzung hat die Beihilfe ein angemessenes Verhältnis zwischen Kosten und Nutzen aufzuweisen. Damit eine staatliche Beihilfe als vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt werden kann, hat sie sich rigoros auf das notwendige Minimum zu beschränken, das zur Finanzierung der Wiederherstellung der wirtschaftlichen und finanziellen Effizienz erforderlich ist und darf demnach nicht für aggressive, den Markt störende Initiativen eingesetzt werden, außer in dem Maß, wie dies für die Wiedererlangung der Rentabilität des Unternehmens erforderlich erscheint. (105) Wie unter Erwägungsgrund 77 erläutert dürften sich die Gesamtfinanzierungskosten des Umstrukturierungsplans auf 1400 Mrd. ITL belaufen. Das Istituto Poligrafico leistet aus seinen Cashflows (100 Mrd. ITL im Gesamtzeitraum) einen erheblichen Beitrag zur Finanzierung des Plans, wobei sich dieser Cashflow aus Rationalisierungsmaßnahmen, aus dem Verkauf von Vermögenswerten und von Tochterunternehmen (120 Mrd. ITL) sowie aus einer Verringerung des Betriebskapitals ergibt. (106) Aus den von den italienischen Behörden vorgelegten Informationen geht hervor, dass die dem Istituto Poligrafico zugeführten Mittel zum Abbau des Schuldenstands des Unternehmens, zur Neubildung des Nettokapitals, zur Finanzierung der Umstrukturierung der Betriebsabläufe und zur Deckung der sozialen Kosten des Personalabbaus verwendet werden können. (107) Ende 1998 wies das Nettokapital des Istituto Poligrafico aufgrund der 1997 und 1998 entstandenen Verluste einen negativen Stand von ca. 600 Mrd. ITL (308 Mio. EUR) auf. Diese Verluste waren zum großen Teil auf die Wertverluste von Reserven und Vermögenswerten sowie auf die Notwendigkeit von Kapitalzuführungen an die Tochtergesellschaften, insbesondere an CMF, zurückzuführen. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die dem Istituto Poligrafico gewährten staatlichen Mittel auf das strikte Minimum zur Deckung der Kosten der finanziellen, organisatorischen und industriellen Umstrukturierung beschränkt bleiben müssen. (108) Wie bereits erwähnt wird das Istituto Poligrafico die vom Staat gewährten Ressourcen zusammen mit seinen Eigenmitteln zur Deckung der sozialen Kosten des Personalabbaus (370 Mrd. ITL), zur Umstrukturierung seiner Produktionseinrichtungen (430 Mrd. ITL - 221 Mio. EUR) und zur Neubildung seines Kapitalbestands (600 Mrd. ITL - 308 Mio. EUR) einsetzen. Nach Abschluss der Umsetzung des Plans wird das Istituto Poligrafico über eine solide Finanzstruktur mit einem im Verhältnis zum Gesellschaftskapital normalen Verschuldungsniveau verfügen. (109) Daher ist die Kommission der Ansicht, dass die zugunsten des Istituto Poligrafico gewährte Beihilfe angesichts der Umstrukturierungskosten angemessen ist und keine übermäßige Zuführung von Kapital darstellt, das zur Finanzierung aggressiver kommerzieller Initiativen eingesetzt werden könnte. Die Kommission weist in diesem Zusammenhang außerdem darauf hin, dass das Istituto Poligrafico eine getrennte Buchführung einführen wird, in der die Kosten und Erlöse aus ausschließlich an die öffentliche Verwaltung gelieferten Produkten gesondert von denjenigen aus für Kunden auf dem privaten Markt bestimmten Produkten ausgewiesen werden. Dies wird weiter dazu beitragen, dass eventuelle Abzweigungen von Mitteln zugunsten der (begrenzten) kommerziellen Aktivitäten, die noch nach Abschluss des Umstrukturierungsplans beibehalten werden, vermieden werden können. (110) Daher stellt die Kommission fest, dass die gewährten Beihilfen dem Istituto Poligrafico und CMF keine zusätzliche Liquidität außerhalb des Umstrukturierungsprozesses verschafft haben, die zur Finanzierung aggressiver kommerzieller Initiativen und neuer zu Umstrukturierungszwecken nicht notwendiger Investitionen verwendet werden könnte. (111) Hinsichtlich der dritten Voraussetzung wurde bereits in den vorstehend aufgeführten Punkten darauf hingewiesen, dass sich die Empfänger der Beihilfe in erheblichem Umfang an der Finanzierung der Umstrukturierungsmaßnahmen beteiligen. Offensichtlich wird sich das Istituto Poligrafico in umfangreicher Weise an der Umstrukturierung beteiligen, indem es ca. 300 Mrd. ITL (154 Mio. EUR) an Eigenmitteln aufbringt, die aus dem Verkauf von Tätigkeitsbereichen, Tochtergesellschaften und Industrieanlagen sowie aus dem Cashflow stammen, der durch die Rationalisierung der Betriebsabläufe erwirtschaftet wird. (112) Bezogen auf CMF stellt die Kommission fest, dass dieses Unternehmen angesichts eines zukünftigen Bedarfs von schätzungsweise 200 Mrd. ITL (103 Mio. EUR) rund 150 Mrd. ITL (77 Mio. EUR) an eigenen Mitteln für die Umstrukturierung aufbringt. Auch CMF wird den größten Teil seiner Tochterunternehmen veräußern (wie bereits erwähnt ist ein großer Teil davon bereits verkauft oder soll demnächst verkauft werden) und wird die hieraus erzielten Erlöse zur Finanzierung seiner Umstrukturierung einsetzen. (113) Die Kommission ist der Auffassung, dass beide Unternehmen einen erheblichen Beitrag zur Finanzierung ihrer jeweiligen Umstrukturierungspläne leisten. Demnach ist auch die dritte Voraussetzung erfuellt. (114) Die italienische Regierung hat sich verpflichtet, die vollständige Umsetzung des Umstrukturierungsplans zu gewährleisten und der Kommission alle sechs Monate über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Istituto Poligrafico sowie über die Fortschritte bei der Umsetzung der Umstrukturierung des Unternehmens Bericht zu erstatten, damit die Kommission den Stand der Umsetzung der vorgelegten Umstrukturierungspläne kontrollieren kann. Damit wären auch die vierte und fünfte Voraussetzung erfuellt. VI. SCHLUSSFOLGERUNGEN (115) Die Kommission stellt fest, dass Italien die vorstehend beschriebenen Beihilfemaßnahmen unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt hat. Allerdings stellt sie ebenfalls fest, dass die dem Istituto Poligrafico gewährte Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag unter der Voraussetzung vereinbar ist, dass der der Kommission im Rahmen dieses Verfahrens vorgelegte Umstrukturierungsplan vollständig umgesetzt wird - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfe, die Italien in Höhe von 80 Mrd. ITL für die kommenden 20 Jahre (dies entspricht beim heutigen Wert 1100 Mrd. ITL) zugunsten des Istituto Poligrafico e Zecca dello Stato gewährt hat, ist vorbehaltlich der in Artikel 2 genannten Bedingungen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 2 Italien sorgt für die Durchführung des Umstrukturierungsplans des Istituto Poligrafico e Zecca dello Stato und legt ab dem 1. Juli 2001 alle sechs Monate einen Bericht über den Stand der Umsetzung dieses Plans vor. Artikel 3 Italien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 25. April 2001 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. C 133 vom 13.5.1999, S. 1 und ABl. C 272 vom 23.9.2000, S. 17. (2) Artikel 2 des Gesetzes Nr. 559/66, wie geändert durch Artikel 2 des DLGS Nr. 166 von 1999. (3) Mitteilung der Kommission zur Anwendung der Artikel 92 und 93 des EG-Vertrags und des Artikels 5 der Richtlinie 80/723/EWG der Kommission auf die öffentlichen Unternehmen in der verarbeitenden Industrie, ABl. C 307 vom 13.11.1993, S. 3, Teil III. (4) Ibid., Punkt 16. (5) Rechtssache 730/79, Philips Morris/Kommission, Slg. 1980, S. 2671. (6) Gemeinschaftliche Leitlinien zu den staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten, ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.