Europäische Union

2002/345/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. April 2001 über staatliche Beihilfen, die Italien zugunsten des Istituto Poligrafico e Zecca dello Stato sowie einiger seiner Tochterunternehmen gewährt hat (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1177)

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Avis juridique important | 32002D0345 2002/345/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. April 2001 über staatliche Beihilfen, die Italien zugunsten des Istituto Poligrafico e Zecca dello Stato sowie einiger seiner Tochterunternehmen gewährt hat (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1177) Amtsblatt Nr. L 126 vom 13/05/2002 S. 0001 - 0013 Entscheidung der Kommission vom 25. April 2001 über staatliche Beihilfen, die Italien zugunsten des Istituto Poligrafico e Zecca dello Stato sowie einiger seiner Tochterunternehmen gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1177) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2002/345/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den vorgenannten Artikeln(1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme, in Erwägung nachstehender Gründe: I. DAS VERFAHREN (1) Die Kommission hat Italien mit Schreiben vom 4. August 1998 von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, wegen der dem Istituto Poligrafico e Zecca dello Stato und einigen seiner Tochterunternehmen gewährten Beihilfen das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. (2) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Beihilfe aufgefordert. (3) Die Stellungnahmen, die die Kommission von drei Beteiligten erhalten hat, sind Italien zugeleitet worden. Damit hatte Italien Gelegenheit, hierzu seine Bemerkungen abzugeben. (4) Die italienischen Behörden haben ihre Bemerkungen mit Schreiben vom 1. Februar 1999 übermittelt. Die Kommission hat mit Schreiben vom 9. Februar und vom 27. August 1999 um weitere Klarstellungen gebeten. (5) Die italienischen Behörden haben der Kommission die verlangten Auskünfte mit Schreiben vom 26. März, 27. Mai, 20. August und 29. November 1999 sowie vom 13. März 2000 erteilt. Es fanden verschiedene Sitzungen mit den italienischen Behörden statt. Insbesondere auf der Sitzung vom 21. Januar 2000 in Rom sind ausführliche Informationen vorgelegt worden. (6) Im Laufe des Verfahrens wurde die Kommission über eine neue Beihilfe unterrichtet, die Italien im Rahmen eines weitreichenden Umstrukturierungsplans gewährt hat. Daher hat die Kommission am 3. Mai 2000 beschlossen, das Verfahren auch auf diese neue Beihilfemaßnahme auszudehnen. Dieser Beschluss wurde Italien mit Schreiben vom 5. Juli 2000 mitgeteilt. (7) Der Beschluss der Kommission zur Ausdehnung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Beihilfe aufgefordert. (8) Die Kommission hat keine Stellungnahmen von Beteiligten erhalten. (9) Die italienischen Behörden haben ihre Bemerkungen mit Schreiben vom 3. August 2000 abgegeben. II. BESCHREIBUNG DER BEIHILFE (10) Das Istituto Poligrafico e Zecca dello Stato wurde per Gesetz Nr. 2744 aus dem Jahr 1928 gegründet, um die Herstellung von Papier für Banknoten und von normalem für den Staat bestimmtem Papier an einer einzigen Stelle zusammenzufassen. Gemäß Artikel 1 dieses Gesetzes wurde das Institut als eine öffentliche wirtschaftliche Einrichtung definiert, die dem Finanzministerium unterstellt ist. Mit dem Gesetz Nr. 559 aus dem Jahre 1966 wurden der Auftrag und die Finanzstruktur dieser Einrichtung neu festgelegt, wobei das Institut dem Finanzministerium und dem Schatzamt (Ministero del Tesoro) unterstellt wurde; der Auftrag des Instituts wurde wie folgt festgelegt: - Herstellung von Papier (normales Papier und Papier für den Druck von Banknoten), - Veröffentlichung sämtlicher öffentlicher Dokumente des Staates, - Veröffentlichung literarischer Werke von nationalem Interesse, - Verwaltung der Anlagen für die Papierherstellung. (11) Was die Finanzierung anbelangt, so wurde dem Istituto Poligrafico per Gesetz das Eigentum an den Gebäuden, den Anlagen und den bereits vom Vorläuferinstitut genutzten Gütern überschrieben und eine Ausstattung mit neuem Kapital in Höhe von 3 Mrd. ITL gewährt. Mit dem neuen Gesetz wurde auch der Mietpreis aufgehoben, den das Istituto Poligrafico an den Staat für die Nutzung dieser Güter und Einrichtungen abzuführen hatte (in Höhe von 4 % des Wertes). Gleichzeitig wurde das Istituto Poligrafico verpflichtet, 90 % des Jahresgewinns in Form von Dividenden an den Staat abzuführen. (12) Per Gesetz Nr. 154 von 1978 wurden dem Istituto Poligrafico einige weitere Aufträge erteilt: - Prägen der Münzen, die gesetzliches Zahlungsmittel (sowohl in Italien aus auch im Ausland) sind; - Prägen von Sonder- und Sammlermünzen. (13) 1980 wurde das Istituto Poligrafico ermächtigt, eine Mehrheitsbeteiligung an der Cartiere Miliani di Fabriano SpA zu erwerben (nachfolgend "CMF" genannt), einem großen Unternehmen, das Zellulose und Papier herstellt. (14) Per Gesetz Nr. 266 von 1988 wurde dem Istituto Poligrafico schließlich der Status einer öffentlichen wirtschaftlichen Einrichtung (Ente pubblico economico) bestätigt; als Ente pubblico economico untersteht das Istituto Poligrafico dem italienischen Schatzamt (Ministero del Tesoro) und verfügt über Finanzautonomie gegenüber dem Staat. Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden von der italienischen Regierung bestellt. (15) Zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens bestand das Istituto Poligrafico aus dem Istituto Poligrafico e Zecca dello Stato als Führungsinstitut, das sowohl als Betreibergesellschaft als auch als Finanzholding auftritt. Das Istituto Poligrafico hat Beteiligungen an folgenden Unternehmen erworben: CMF (97,3 %), Verres SpA (nachfolgend "Verres" genannt) (55 %), Editalia SpA (nachfolgend "Editalia" genannt) (71,8 %) und Editalia Film Srl (71,4 %). Darüber hinaus besaß das Istituto Poligrafico Minderheitsbeteiligungen am Istituto Enciclopedia Italiana Treccani SpA (10 %) und an Meccano SpA (0,6 %). Insgesamt bestand der Konzern aus 27 Gesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung und 7 angeschlossenen Gesellschaften. (16) CMF wiederum war zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens an verschiedenen Unternehmen mehrheitlich beteiligt, so auch an der Cellulosa Calabra SpA (nachfolgend "Cellulosa Calabra" genannt), an Naco International SpA (nachfolgend "Naco" genannt), NWT SpA (nachfolgend "NWT" genannt), FAD SpA und an anderen Unternehmen. Die Konzernstruktur des Istituto Poligrafico zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens ist nachstehend in Tabelle 1 wiedergegeben; Tabelle 1 Konzernstruktur des Istituto Poligrafico (wichtigste Konzernunternehmen) zum Stand 31. Dezember 1996 >PIC FILE= "L_2002126DE.000301.TIF"> (17) Zivilrechtlich und per Gesetz Nr. 559/66 und Nr. 154/78 war das Istituto Poligrafico nicht zur Aufstellung einer konsolidierten Bilanz verpflichtet. Auf eine entsprechende Aufforderung des Schatzamts (Ministero del Tesoro) hin legt das Istituto jedoch seit Juni 1996 eine konsolidierte Bilanz vor, die in Tabelle 2 wiedergegeben ist. (18) Das Istituto Poligrafico erwirtschaftet den größten Teil seines Umsatzes im Wege der Lieferung von Produkten und Dienstleistungen an den Staat, wie dies im vorstehend genannten Gesetz Nr. 559/66 festgelegt ist. Aufgrund dieses Gesetzes hat das Istituto Poligrafico folgende Aufgaben: Herstellung und Lieferung von Papier und Wertpapier für die öffentliche Verwaltung des Staates; Druck des Amtsblatts und der Amtlichen Sammlung sämtlicher normativer Akte der Italienischen Republik; Prägen der Münzen und Anfertigung der Kennzeichen des Staates und sämtlicher Produkte mit den erforderlichen Merkmalen zur Gewährleistung des Schutzes der staatlichen Hoheit(2). (19) 1998 setzte sich der konsolidierte Umsatz des Konzerns Istituto Poligrafico wie folgt zusammen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (20) Die konsolidierten Gewinn- und Verlustrechnungen des Istituto Poligrafico sind in Tabelle 2 wiedergegeben. Tabelle 2 Konsolidierte Gewinn- und Verlustrechnungen des Istituto Poligrafico >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (21) CMF ist sowohl vom Umsatz als auch vom Produktionsvolumen her die wichtigste Tochtergesellschaft des Istituto Poligrafico. Sie stellt Papier und Wertpapier her. In Tabelle 3 sind die wichtigsten Ertrags- und Finanzkennzahlen wiedergegeben: Tabelle 3 Konsolidierte Gewinn- und Verlustrechnung von CMF >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (22) In ihrem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens hat die Kommission verschiedene Beihilfemaßnahmen angesprochen, die der italienische Staat sowohl dem Istituto Poligrafico als auch den Unternehmen gewährt hat, an denen das Istituto Poligrafico beteiligt ist. Dabei hat sie insbesondere zwei über das Istituto Poligrafico abgewickelte Kapitalerhöhungen für CMF erwähnt, die 1996 bzw. 1998 in Höhe von 54 Mrd. ITL (28 Mio. EUR) bzw. 250 Mrd. ITL (125 Mio. EUR) stattgefunden haben, sowie die Vergütung der vom Istituto Poligrafico an den Staat gelieferten Produkte und Dienstleistungen zu höheren Preisen als den üblichen Marktpreisen. (23) Nach der Einleitung des Verfahrens hat die italienische Regierung die Gesetzesverordnung Nr. 116 vom 21. April 1999 angenommen, in der das Istituto Poligrafico aufgefordert wurde, eine umfangreiche Umstrukturierung vorzunehmen, um das Istituto bis spätestens zum 31. Dezember 2001 von einer öffentlichen wirtschaftlichen Einrichtung in eine Aktiengesellschaft zu überführen. Dazu war per Gesetz festgelegt, dass das Istituto Poligrafico einen Dreijahres-Umstrukturierungsplan umzusetzen habe, um die Rentabilität und die finanzielle Solidität des Konzerns wieder herzustellen. (24) Im Laufe des Verfahrens hat die italienische Regierung der Kommission mitgeteilt, dass mit dem Gesetz Nr. 144 vom 17. Mai 1999 dem Istituto Poligrafico für die nachfolgenden 20 Jahre ein jährlicher Zuschuss von 80 Mrd. ITL (40 Mio. EUR) zur Rückzahlung von Kapital und Zinsen auf die aufgenommenen Darlehen des Istituto Poligrafico gewährt worden sei, um den vorstehend genannten Umstrukturierungsplan finanzieren zu können. (25) Darüber hinaus haben die italienischen Behörden die verschiedenen Finanzbeträge angegeben, die CMF über das Istituto Poligrafico zugute gekommen sind: - 1996: Kapitalaufstockung in Höhe von 54 Mrd. ITL (28 Mio. EUR) - 1998: Schuldenübertragung in Höhe von 227 Mrd. ITL (116 Mio. EUR) und Kapitalzuführung in Höhe von 30 Mrd. ITL (15 Mio. EUR) - 1999: Kapitalzuführung in Höhe von 89 Mrd. ITL (46 Mio. EUR). (26) Von diesen Mitteln hat CMF 272 Mrd. ITL an die Cellulosa Calabra abgeführt, 25 Mrd. ITL an NWT und 5 Mrd. ITL an NACO. (27) Ferner haben die italienischen Behörden die Kommission darüber unterrichtet, dass das Istituto Poligrafico 1998 Kapitalbeiträge an Editalia in Höhe von netto 49 Mrd. ITL (25 Mio. EUR) zur Neubildung des Aktienkapitals gewährt hat, das durch Verluste stark geschrumpft war. (28) Damit konnte das Istituto Poligrafico sämtliche Beträge, die es seinen Tochtergesellschaften gewährt hatte, im Wege der vom Staat gewährten Beihilfen wieder ausgleichen. Im vorliegenden Verfahren geht es um die Beurteilung der Beihilfe, die dem Istituto Poligrafico per Gesetz Nr. 144 vom 17. Mai 1999 (80 Mrd. ITL über 20 Jahre) gewährt wurde. III. STELLUNGNAHME VON BETEILIGTEN (29) Frankreich hat eine Stellungnahme zur Einleitung des Verfahrens abgegeben, in der darauf hingewiesen wird, dass die "Direction des monnaies et médailles" nicht an der von der Kommission bei der Einleitung des Verfahrens in Bezug auf Prägeaufträge in Indien und Algerien genannten Ausschreibung teilgenommen habe. (30) Darüber hinaus weist Frankreich darauf hin, dass die von Verres auf den Auslandsmärkten verrichteten Aktivitäten 1997 und 1998 nicht sehr umfangreich gewesen sein konnten, da sich dieses Unternehmen an keiner Ausschreibung beteiligt hatte, an der auch die "Direction des monnaies et médailles" teilgenommen hatte. IV. BEMERKUNGEN ITALIENS (31) Die italienische Regierung führt in ihren Bemerkungen an, dass - hinsichtlich der beiden Kapitalerhöhungen, die CMF über das Istituto Poligrafico zugute kamen, i) diese Maßnahmen nicht als staatliche Beihilfen betrachtet werden können, da dem Begünstigten daraus kein wirtschaftlicher Vorteil erwachsen ist, ii) das Istituto Poligrafico sich wie ein privater Investor in der Marktwirtschaft verhalten hat, iii) und diese eventuellen Beihilfen in jedem Fall mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) vereinbar seien; - hinsichtlich der vermeintlichen geschäftlichen Erleichterungen zugunsten des Istituto Poligrafico hier nicht von staatlichen Beihilfen gesprochen werden kann, da der Staat dem Istituto Poligrafico für die von ihm gelieferten Produkte und erbrachten Dienstleistungen nie eine übermäßig hohe Vergütung gewährt habe. (32) Bezüglich des Punktes i) weisen die italienischen Behörden darauf hin, dass die über das Istituto Poligrafico an CMF gegangenen Mittel nicht unter die Bestimmungen des Artikels 87 Absatz 1 fallen, da damit kein wirtschaftlicher Vorteil für den Begünstigten verbunden war. Sie erklären ferner, dass die beiden Kapitalerhöhungen in voller Höhe von CMF an seine Tochtergesellschaften Cellulosa Calabra, Naco und NWT zur Finanzierung ihrer Umstrukturierungen weitergeleitet wurden. Da also die Mittel an Cellulosa Calabra, Naco und NWT übertragen wurden, hat CMF nach Auffassung der italienischen Behörden hieraus keinen wirtschaftlichen Vorteil gezogen, da es lediglich als zwischengeschaltete Instanz fungiert hat. (33) Die italienische Regierung erklärt, dass es sich bei der von CMF an Cellulosa Calabra, Naco und NWT weitergeleiteten Mitteln nicht um staatliche Beihilfen handelt, da diese Gesellschaften nie auf dem Markt aktiv waren, und die beanstandeten Maßnahmen damit nicht den Wettbewerb und den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigen konnten. Tatsache ist außerdem, dass Cellulosa Calabra und Naco an private Investoren veräußert wurden, während NWT in Liquidation ging. (34) Ferner ii) versichern die italienischen Behörden, dass sich das Istituto Poligrafico durch die Weiterleitung der umstrittenen Mittel genau wie ein privater Investor verhalten hat, der die erforderlichen Mittel für die Umstrukturierung einer Tochtergesellschaft bereitgestellt hat, um auf diese Weise den Kapitalwert seiner Investition zu erhalten. (35) Auf jeden Fall iii) argumentieren die italienischen Behörden folgendermaßen: Sollte die Kommission die beanstandeten Maßnahmen als staatliche Beihilfen werten, müssten sie auf jeden Fall in den Genuss einer Freistellung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) kommen, da sie zur Umstrukturierung eines Unternehmens in Schwierigkeiten bestimmt waren. (36) Was die vermeintlichen geschäftlichen Erleichterungen angeht, die dem Istituto Poligrafico in Form einer übermäßig hohen Vergütung seiner Produkte und Dienstleistungen durch den Staat zugute kamen, bestreiten die italienischen Behörden diesen Sachverhalt und erläutern, dass der Preis für die dem Staat gelieferten Produkte und erbrachten Dienstleistungen von einer eigens dazu eingesetzten Kommission bei der Obersten Dienstaufsichtsbehörde ("Provveditorato Generale dello Stato") festgelegt wird, die für die Versorgung sämtlicher öffentlicher Verwaltungen zuständig ist. (37) Nach Auffassung der italienischen Behörden wird der Preis von dieser Kommission unter Berücksichtigung des Marktpreises für vergleichbare Produkte und Dienstleistungen einerseits und der dem Istituto Poligrafico entstehenden Herstellungskosten andererseits festgelegt. Daher - argumentiert Italien - könne nicht von einer übermäßigen Vergütung zugunsten des Istituto Poligrafico ausgegangen werden. (38) Was die Gelder anbelangt, die dem Istituto Poligrafico per Gesetz Nr. 144 vom 17. Mai 1999 zugewiesen wurden, die jedoch bei dem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens keine Rolle spielten, erklärt die italienische Regierung, dass diese Mittel Teil eines umfangreichen Umstrukturierungsplans für das Istituto Poligrafico als Konzern seien und daher eine Beihilfe darstellen, die mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) vereinbar sei. (39) Was schließlich die Mittel anbelangt, die vom Istituto Poligrafico an Editalia abgeführt wurden, versichert die italienische Regierung, dass diese zur Umstrukturierung dieses Unternehmens dienten und damit als Beihilfe zu betrachten sind, die mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag vereinbar sind. (40) Die gleichen Argumente werden von den italienischen Behörden hinsichtlich der Ausdehnung des Verfahrens angeführt. V. WÜRDIGUNG DER MASSNAHME (41) Im vorliegenden Fall geht es um die Beurteilung der Frage, ob die vom Istituto Poligrafico an seine Tochtergesellschaften abgeführten Mittel sowie die vermeintlichen geschäftlichen Erleichterungen - vom Staat oder aus staatlichen Mitteln bereitgestellt wurden, - den Wettbewerb durch Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionen verfälschen und - den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigen und damit Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 darstellen. Handelt es sich um staatliche Mittel? (42) Die dem Istituto Poligrafico per Gesetz Nr. 144 vom 17. Mai 1999 gewährten Mittel kommen unmittelbar aus dem Staatshaushalt und sind damit eindeutig staatliche Mittel im Sinne des Artikels 87 Absatz 1. Entsteht ein Vorteil für bestimmte Unternehmen? (43) Die Kommission vertritt die Auffassung, dass jede finanzielle Maßnahme vonseiten des Staates zugunsten eines bestimmten Unternehmens, wodurch sich die üblichen Belastungen für den Haushalt dieses Unternehmens verringern, als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 zu betrachten ist. (44) Die dem Istituto Poligrafico per Gesetz Nr. 144 von 1999 gewährten Mittel (80 Mrd. ITL über 20 Jahre) gestatten dem Unternehmen die Neubildung seines Kapitals und der Zinsen auf seine aufgenommenen Darlehen zur Finanzierung seiner Umstrukturierung. Das Istituto Poligrafico kann auf diese Weise Darlehen erhalten, für die es weder das Kapital noch die Zinsen zu erstatten braucht. Die Höhe der Darlehen, die das Istituto Poligrafico somit aufnehmen kann, ohne für die Rückzahlung aufkommen zu müssen, beläuft sich schätzungsweise auf rund 1100 Mrd. ITL (568 Mio. EUR). (45) Darlehen stellen eine notwendige Form der Finanzierung unternehmerischer Tätigkeiten dar, da mit ihnen Mittel bereitgestellt werden, die für die Deckung der Betriebsaufwendungen und zur Finanzierung von Investitionen oder außerordentlicher Maßnahmen wie etwa für den Erwerb von Beteiligungen verwendet werden können. Aufgrund der Tatsache, dass diese Darlehen getilgt und die entsprechenden Marktzinsen aufgebracht werden müssen, sind die Unternehmen gehalten, ihren Investitionen eine höhere Rentabilität abzugewinnen, um die Darlehen tatsächlich zurückzahlen zu können, und um für die Teilhaber einen ausreichenden Ertrag zu erwirtschaften. (46) Im vorliegenden Fall würde demnach das Istituto Poligrafico ein Darlehen ohne Tilgungspflicht erhalten, da die Rückzahlung über die kommenden 20 Jahre hinweg vom Staat übernommen würde. Damit ist offensichtlich, dass die vorliegende Maßnahme zu einer Verminderung der Belastungen führt, die das Istituto Poligrafico bestreiten müsste, wenn es ein normales nicht vom Staat unterstütztes Unternehmen wäre. (47) Damit stellen die dem Istituto Poligrafico per Gesetz Nr. 144 von 1999 gewährten Mittel eine Begünstigung des Unternehmens im Vergleich zu seinen Mitbewerbern dar, die nicht in den Genuss dieser Maßnahme kommen, und verleiht diesem einen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag. (48) Die italienischen Behörden erklären nun, dass das Istituto Poligrafico einen Teil des Darlehens zur Rückzahlung der Schulden verwendet, die es aufgenommen hat, um CMF 370 Mrd. ITL (190 Mio. EUR) und Editalia 49 Mrd. ITL (25 Mio. EUR) zu Finanzierungszwecken zur Verfügung zu stellen. CMF hat nun seinerseits den größten Teil der erhaltenen Gelder für Kapitalerhöhungen in mehreren Tochtergesellschaften verwendet, im einzelnen bei Cellulosa Calabra (272 Mrd. ITL), Naco (5 Mrd. ITL) und NWT (25 Mrd. ITL). Daher - so die italienischen Behörden - stellen die dem Istituto Poligrafico gewährten Mittel keine staatliche Beihilfen dar, da sie lediglich an CMF weitergeleitet wurden, die diese wiederum an Cellulosa Calabra, Naco und NWT weitergeleitet hat. Da der Umsatz dieser Unternehmen sehr begrenzt - wenn nicht sogar inexistent - war, lässt sich im vorliegenden Fall auch keinerlei Wettbewerbsverzerrung erkennen. (49) Die Kommission meint, sich dieser Argumentation nicht anschließen zu können. Das Istituto Poligrafico geht seiner Tätigkeit wie ein integrierter Konzern nach, der seine betrieblichen Aktivitäten in direkter Form oder über Beteiligungsunternehmen wahrnimmt. Obwohl CMF gegenüber dem Istituto Poligrafico als eigenständiges Unternehmen agiert, gehört es doch dem Konzern an und muss demnach im Sinne des anstehenden Verfahrens als Teil eines einzigen Wirtschaftsverbands gesehen werden. CMF ist nicht nur eine integrierte Produktionsgesellschaft, sondern fungiert praktisch als eine Unter-Holding für das Istituto Poligrafico und verfügt über Beteiligungen an mehr als 15 Unternehmen. (50) Die Maßnahmen, die dem Istituto Poligrafico gewährt wurden, sind als Maßnahmen zu werten, die für den gesamten Unternehmensverband bestimmt sind, ungeachtet der Tatsache, ob damit die Herstellung bestimmter Produkte oder die Erbringung bestimmter Dienstleistungen durch das Istituto Poligrafico selbst, oder durch CMF oder durch ein anderes Tochterunternehmen begünstigt wird. (51) Bei der Beurteilung der Frage, ob die vorliegenden Maßnahmen den Begünstigten einen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne von Artikel 87 erbracht haben, hat die Kommission demnach das Prinzip des im marktwirtschaftlichen Umfeld tätigen Investors auf die dem Istituto Poligrafico vom Staat gewährten Mittel anzuwenden, wobei dazu auch diejenigen Mittel zählen, die das Istituto Poligrafico selbst wiederum seinen Tochterunternehmen zur Finanzierung ihrer Umstrukturierung gewährt hat. (52) In diesem Zusammenhang ist nun zu prüfen, ob die Mittel, die dem Istituto Poligrafico gewährt wurden, nach dem Grundsatz des im marktwirtschaftlichen Umfeld tätigen Investors gewährt wurden(3). Ist dies nicht der Fall, verschaffen diese Maßnahmen dem Begünstigten einen wirtschaftlichen Vorteil, denn dieser kann diese Mittel zur Finanzierung von Aufwendungen und Investitionen verwenden und braucht damit keine Darlehen von Kreditinstituten aufzunehmen bzw. keine angemessene Vergütung für die aufgenommenen Mittel zu entrichten. (53) Nach dem Grundsatz des im marktwirtschaftlichen Umfeld tätigen Investors liegt bei einer Finanztransaktion zwischen einem Staat und einem öffentlichen Unternehmen dann eine staatliche Beihilfe vor, wenn diese Transaktion von einem privaten Investor unter normalen Marktbedingungen nicht durchgeführt worden wäre. Insbesondere kann man dann von einer staatlichen Beihilfe ausgehen, wenn "die finanzielle Lage des Unternehmens und insbesondere der Umfang seiner Verschuldung die Aussicht auf einen normalen Ertrag (in Form von Dividenden oder wertmäßig) des eingesetzten Kapitals innerhalb eines vernünftigen Zeitraums ungerechtfertigt erscheinen lassen"(4). (54) Wie aus den Tabellen 2 und 3 hervorgeht, befanden sich sowohl das Istituto Poligrafico als auch CMF zum Zeitpunkt der Gewährung der Mittel durch ihre jeweiligen Aktionäre in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage. Im Fall des Istituto Poligrafico lässt sich aus der Tabelle 2 ablesen, dass sich die wirtschaftliche Lage des Instituts deutlich verschlechtert hatte: Das Betriebsergebnis war bereits 1996 nega

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.