Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1722 der Kommission vom 18. Juni 2021 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten, die grenzüberschreitend Zahlungsdienste erbringen (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32021R1722. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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28.9.2021    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 343/1 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1722 DER KOMMISSION vom 18. Juni 2021 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten, die grenzüberschreitend Zahlungsdienste erbringen (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (1), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 7, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Titel II der Richtlinie (EU) 2015/2366 zielt der Rahmen für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats darauf ab, die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden zu verbessern und eine kohärente und effiziente Beaufsichtigung von Zahlungsinstituten, die Zahlungsdienste in anderen Mitgliedstaaten erbringen, zu gewährleisten, indem die Verfahren, Instrumente und Einzelheiten der Zusammenarbeit, einschließlich des Umfangs und der Verarbeitung der auszutauschenden Informationen, festgelegt werden. (2) Um die Kommunikation und den Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten zu erleichtern, sollten die zuständigen Behörden zentrale Kontaktstellen benennen. Sie sollten diese Kontaktstellen der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) und den zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten mitteilen, damit diese Behörden in anderen Mitgliedstaaten wissen, an wen sie ihre Anfragen und Mitteilungen richten sollen. Die zuständigen Behörden sollten auch angeben, in welchen Sprachen sie Mitteilungen von den zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten erhalten können. (3) Zur Erleichterung der Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden bei der Anforderung und Übermittlung von Informationen sollten Standardformblätter eingeführt und den zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt werden, damit eine kohärente und effiziente Zusammenarbeit gewährleistet wird. Diese Standardformblätter sollten so flexibel sein, dass die zuständigen Behörden auf Ersuchen und aus eigener Initiative die von ihnen als wesentlich erachteten Erläuterungen und Informationen einfügen können. Es ist wünschenswert, Fristen einzuführen, um unangemessene Verzögerungen bei der Anforderung, dem Austausch und der Mitteilung von Informationen zwischen den zuständigen Behörden zu vermeiden. (4) Schreiben die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten vor, dass in ihrem Hoheitsgebiet ansässige Zahlungsinstitute ihnen in regelmäßigen Abständen über die ausgeübten Tätigkeiten berichten, so sollten sie diesen Zahlungsinstituten, die ihren Sitz oder ihre Hauptverwaltung in einem anderen Mitgliedstaat haben, mitteilen, in welcher Sprache und auf welchem elektronischen Weg sie die Meldungen — soweit verfügbar — übermitteln können. Damit die EBA ihr in der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) vorgesehenes Mandat, zur aufsichtlichen Zusammenarbeit und Angleichung der Aufsicht beizutragen, erfüllen kann und zur einheitlichen Anwendung der Richtlinie (EU) 2015/2366 sollten die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die EBA ferner über ihre Entscheidung unterrichten, ob sie Zahlungsinstituten mit Agenten oder Zweigniederlassungen in ihrem Hoheitsgebiet vorschreiben, ihnen in regelmäßigen Abständen über die in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübten Tätigkeiten zu berichten. (5) Was den Inhalt und das Format der von Zahlungsinstituten mit Zweigniederlassungen oder Agenten in ihrem Hoheitsgebiet an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats zu übermittelnden Meldungen anbelangt, so sollte gewährleistet sein, dass die gemeldeten Daten vergleichbar und, soweit möglich, vorhersehbar sind. (6) Um die Zusammenarbeit zu verbessern, sollte für den Fall, dass die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats beabsichtigt, eine Inspektion vor Ort bei einem Agenten oder einer Zweigniederlassung eines Zahlungsinstituts im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats durchzuführen, ein besonderes Verfahren festgelegt werden. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats auch auffordern, eine Inspektion vor Ort am Sitz der Hauptverwaltung eines Zahlungsinstituts im Herkunftsmitgliedstaat durchzuführen. Zur Koordinierung der verschiedenen Phasen einer Inspektion vor Ort sollten die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats ständig miteinander im Dialog bleiben. (7) Nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ist es E-Geld-Instituten gestattet, neben der Ausgabe von E-Geld Zahlungsdienste zu erbringen. Ferner gelten nach Artikel 3 Absatz 1 der genannten Richtlinie die Verfahren für die Beaufsichtigung von Zahlungsinstituten, die ihr Niederlassungsrecht und das Recht auf freien Dienstleistungsverkehr ausüben, einschließlich etwaiger von Zahlungsinstituten geforderter regelmäßiger Meldungen, für E-Geld-Institute entsprechend. In Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2009/110/EG ist ferner festgelegt, dass die Bestimmungen für die Beaufsichtigung von Zahlungsinstituten, die das Recht auf Niederlassungsfreiheit und freien Dienstleistungsverkehr ausüben, entsprechend für E-Geld-Institute gelten, die E-Geld in einem anderen Mitgliedstaat über natürliche oder juristische Personen vertreiben, die in ihrem Namen tätig sind, mit Ausnahme der Benennung von zentralen Kontaktstellen nach Artikel 29 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366. Nach Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 2009/110/EG dürfen E-Geld-Institute elektronisches Geld nicht über Agenten emittieren, sind aber befugt, Zahlungsdienste über Agenten zu erbringen, wenn die Voraussetzungen des Artikels 19 der Richtlinie (EU) 2015/2366 erfüllt sind. Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden in Bezug auf E-Geld-Institute mit Zweigniederlassungen, Agenten oder Vertreibern im Hoheitsgebiet eines Aufnahmemitgliedstaats sollte im Hinblick auf den Inhalt und das Format der vorzulegenden Meldungen erleichtert werden. Allerdings sollten Informationen zur Überwachung der Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Titel III und IV der Richtlinie (EU) 2015/2366 nur von E-Geld-Instituten vorgelegt werden, die Zahlungsdienste über Zweigniederlassungen oder Agenten leisten, die Niederlassungen in den Aufnahmemitgliedstaaten sind. (8) Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, den die EBA der Kommission vorgelegt hat. (9) Die EBA hat zu dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der dieser Verordnung zugrunde liegt, öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen möglichen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich (1)   Mit dieser Verordnung werden die Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und denen des Aufnahmemitgliedstaats gemäß Titel II der Richtlinie (EU) 2015/2366 und, soweit das Zahlungsdienstgeschäft auf der Grundlage der Niederlassungsfreiheit betrieben wird, für die Überwachung der Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Titel III und IV der genannten Richtlinie festgelegt. (2)   In dieser Verordnung werden auch die Instrumente und Einzelheiten der regelmäßigen Meldungen festgelegt, die die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten von Zahlungsinstituten mit Agenten oder Zweigniederlassungen in ihrem Hoheitsgebiet über die in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübten Zahlungsdiensttätigkeiten verlangen, einschließlich der Häufigkeit dieser Meldungen nach Artikel 29 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366. (3)   Diese Verordnung gilt entsprechend auch für den Rahmen für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats in Bezug auf die Ausübung des Niederlassungsrechts oder des freien Dienstleistungsverkehrs durch E-Geld-Institute gemäß Artikel 111 der Richtlinie (EU) 2015/2366, einschließlich der Instrumente und Einzelheiten etwaiger regelmäßiger Meldungen, die die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten von E-Geld-Instituten mit Agenten, Zweigniederlassungen oder Vertreibern in ihrem Hoheitsgebiet über die in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübten Tätigkeiten im Bereich der Zahlungsdienste und des E-Geldes verlangen, einschließlich der Häufigkeit dieser Meldungen gemäß Artikel 29 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366. Artikel 2 Zentrale Kontaktstellen (1)   Die zuständigen Behörden benennen eine zentrale Kontaktstelle für die Entgegennahme und Weiterleitung von Ersuchen um Zusammenarbeit und Informationsaustausch nach Artikel 4. Die zentrale Kontaktstelle ist eine eigens eingerichtete funktionale Mailbox. (2)   Jede zuständige Behörde stellt den anderen zuständigen Behörden und der Europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA) Informationen über die in Absatz 1 genannten zentralen Kontaktstellen zur Verfügung. (3)   Die EBA führt auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden erhaltenen Informationen eine Liste der in Absatz 1 genannten zentralen Kontaktstellen und stellt diese Liste den zuständigen Behörden zur Verfügung. (4)   Die zuständigen Behörden übermitteln der EBA aktualisierte Informationen über die in Absatz 1 genannten zentralen Kontaktstellen und sie sind allein für die Gültigkeit der an die EBA übermittelten Informationen verantwortlich. Artikel 3 Allgemeine Anforderungen (1)   Die Auskunftsersuchen und die Antworten, die gemäß dieser Verordnung zwischen den zuständigen Behörden ausgetauscht werden, sind schriftlich in einer im Finanzbereich gebräuchlichen Sprache oder in einer von den zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats akzeptierten Amtssprache der Union zu übermitteln. Diese Ersuchen und Antworten werden auf sichere Weise auf elektronischem Wege übermittelt, sofern diese Mittel von den zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats akzeptiert werden. (2)   Hat die ersuchende Behörde objektive Gründe, die die Dringlichkeit des Ersuchens rechtfertigen, so kann sie das Ersuchen mit anderen als den in Absatz 1 genannten Mitteln, auch mündlich, stellen. Jedes Ersuchen um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch, das mündlich gestellt wird, muss anschließend gemäß Absatz 1 schriftlich bestätigt werden, sofern die betroffenen zuständigen Behörden nichts anderes vereinbaren. (3)   Jede zuständige Behörde teilt der EBA die nach Absatz 1 akzeptierten Sprachen mit. Die EBA nimmt diese Informationen für jede zuständige Behörde in die Liste der zentralen Kontaktstellen gemäß Artikel 2 Absatz 2 auf. Artikel 4 Einreichen eines Ersuchens um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch Ersuchen um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch mit einer zuständigen Behörde in einem anderen Mitgliedstaat sind unter Verwendung des Formblatts in Anhang I an die zentrale Kontaktstelle der ersuchten Behörde zu richten. Die ersuchende Behörde kann dem Ersuchen alle Unterlagen oder sonstigen Belege beifügen, die sie zur Untermauerung des Ersuchens für erforderlich hält. Artikel 5 Beantwortung eines Ersuchens um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch (1)   Spätestens 20 Werktage nach Eingang eines Ersuchens um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch übermittelt die ersuchte Behörde: a) alle von der ersuchenden Behörde angegebenen relevanten Informationen, b) von sich aus alle sonstigen wesentlichen Informationen. Die Informationen werden unter Verwendung des Formblatts in Anhang II übermittelt. Das Formblatt ist an die zentrale Kontaktstelle der ersuchenden Behörde zu übermitteln. (2)   Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde mit, welche Klarstellungen sie im Zusammenhang mit dem eingegangenen Ersuchen benötigt. (3)   Ist die ersuchte Behörde aufgrund der Komplexität des Ersuchens oder des Umfangs der erbetenen Informationen nicht in der Lage, die in Absatz 1 genannte Frist einzuhalten, so teilt sie der ersuchenden Behörde unverzüglich die berechtigten Gründe mit, die eine solche Verzögerung erforderlich machen, und nennt einen voraussichtlichen Termin für die Antwort. (4)   Ist die ersuchte Behörde gemäß Absatz 3 nicht in der Lage, alle angeforderten Informationen innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist zu übermitteln, so übermittelt sie die ihr vorliegenden Informationen innerhalb der in diesem Absatz genannten Frist. Zu diesem Zweck verwendet sie das Formblatt in Anhang II. (5)   Die ersuchte Behörde übermittelt die fehlenden Informationen, sobald sie verfügbar sind. Die ersuchte Behörde kann diese Informationen in jeder Form, auch mündlich, übermitteln, durch die gewährleistet ist, dass die erforderlichen Maßnahmen zügig getroffen werden können. (6)   Wurde ein Verfahren zur Beilegung einer Meinungsverschiedenheit zwischen den zuständigen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten nach Artikel 27 der Richtlinie (EU) 2015/2366 in Bezug auf ein Ersuchen um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch eingeleitet, so finden die Absätze 1 bis 4 des vorliegenden Artikels solange keine Anwendung, bis das Verfahren nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 abgeschlossen ist. Artikel 6 Mitteilung der Absicht, eine Inspektion vor Ort im Aufnahmemitgliedstaat durchzuführen Beabsichtigt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, bei einem Agenten oder einer Zweigniederlassung eines Zahlungsinstituts im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats eine Inspektion vor Ort durchzuführen, so teilt sie dies der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats unter Verwendung des Formblatts in Anhang III mit. Artikel 7 Verfahren für ein Ersuchen um Durchführung einer Inspektion vor Ort (1)   Beabsichtigt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats mit der Durchführung einer Inspektion vor Ort bei einem Agenten oder einer Zweigniederlassung eines Zahlungsinstituts in ihrem Hoheitsgebiet zu beauftragen, so übermittelt sie der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats ein entsprechendes Ersuchen, in dem sie die Gründe für dieses Ersuchen angibt. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats kann beantragen, dass die Inspektion gemeinsam mit der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats durchgeführt wird. (2)   Ist die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats aufgrund der Komplexität des Ersuchens nicht in der Lage, dem Ersuchen nachzukommen, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unter Angabe der berechtigten Gründe, die sie daran hindern, dem Ersuchen nachzukommen. (3)   Die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats stehen in einem ständigen Dialog, um die verschiedenen Phasen der Inspektion vor Ort zu koordinieren, und einigen sich im Voraus auf: a) den Gegenstand und den Umfang der Inspektion, b) einen Prüfplan, in dem die verschiedenen Bereiche, auf die sich die Inspektion konzentrieren wird, festgelegt werden, c) die Zuweisung von Ressourcen und Personal, d) den Zeitrahmen für den Abschluss der Inspektion, e) die Zuständigkeit für etwaige Durchsetzungsmaßnahmen und für die Überwachung der Umsetzung eines etwaigen Plans zur Risikominderung, der infolge der Inspektion für notwendig erachtet wird. (4)   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats stellt das Ersuchen gemäß Artikel 4, und die ersuchte Behörde antwortet gemäß Artikel 5. (5)   Zur Gewährleistung einer kohärenten und effizienten Beaufsichtigung von Zahlungsinstituten, die grenzüberschreitend Zahlungsdienste erbringen, kann die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ersuchen, am Sitz der Hauptverwaltung eines Zahlungsinstituts, das im Herkunftsmitgliedstaat ansässig ist und im Aufnahmemitgliedstaat Zahlungsdienste erbringt, eine Inspektion vor Ort vorzunehmen, wobei sie das Ersuchen begründet. (6)   Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats stellt die Ersuchen nach Absatz 5 im Einklang mit Artikel 4. (7)   Wurde ein Verfahren zur Beilegung einer Meinungsverschiedenheit zwischen den zuständigen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten nach Artikel 27 der Richtlinie (EU) 2015/2366 in Bezug auf ein Ersuchen um Durchführung einer Inspektion vor Ort eingeleitet, so finden die Absätze 1 bis 4 des vorliegenden Artikels solange keine Anwendung, bis das Verfahren nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 abgeschlossen ist. Artikel 8 Mitteilung im Falle einer Zuwiderhandlung oder mutmaßlichen Zuwiderhandlung (1)   Die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats benachrichtigen einander gemäß Artikel 4 unverzüglich, wenn sie Kenntnis von Zuwiderhandlungen oder mutmaßlichen Zuwiderhandlungen eines Agenten oder einer Zweigniederlassung eines Zahlungsinstituts oder von Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit der Ausübung des Rechts auf Dienstleistungsfreiheit erhalten. (2)   Die benachrichtigende zuständige Behörde übermittelt der benachrichtigten zuständigen Behörde alle unerlässlichen Informationen in Bezug auf die Zuwiderhandlungen oder mutmaßlichen Zuwiderhandlungen im Sinne von Absatz 1, darunter: a) die Art der Zuwiderhandlung, b) etwaige von der zuständigen Behörde ergriffene Maßnahmen wie gegen das Zahlungsinstitut erlassene Sicherungsmaßnahmen, Sanktionen oder Entzug der Zulassung. Die benachrichtigende zuständige Behörde kann der benachrichtigten zuständigen Behörde alle weiteren Informationen übermitteln, die sie für die benachrichtigte zuständige Behörde als zweckdienlich erachtet. (3)   Die benachrichtigte zuständige Behörde kann von der benachrichtigenden zuständigen Behörde alle weiteren Informationen anfordern, die sie für die Entscheidung über das weitere Vorgehen als zweckdienlich erachtet. (4)   Die zuständigen Behörden benachrichtigen einander unter Verwendung des Formblatts in Anhang IV. Die benachrichtigende Behörde kann der Mitteilung alle für zweckdienlich erachteten Unterlagen oder sonstigen Belege beifügen. (5)   Ist die benachrichtigende zuständige Behörde der Auffassung, dass die Informationen dringend übermittelt werden sollten, kann sie die andere zuständige Behörde zunächst mündlich benachrichtigen, sofern die Informationen anschließend schriftlich auf elektronischem Wege übermittelt werden und sofern die zuständigen Behörden nichts anderes vereinbaren. Artikel 9 Berichterstattung zu Informations- oder statistischen Zwecken und zur Überwachung der Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Titel III und IV der Richtlinie (EU) 2015/2366 (1)   Verlangen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats von Zahlungsinstituten mit Sitz oder Hauptverwaltung in einem anderen Mitgliedstaat und Zweigniederlassungen oder Agenten im Aufnahmemitgliedstaat, ihnen regelmäßig über ihre Tätigkeiten zu berichten, so teilen diese zuständigen Behörden den Zahlungsinstituten mit, auf welchem elektronischen Weg und in welcher Sprache sie die Berichte übermitteln können. (2)   Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats unterrichten die EBA ferner über ihre Entscheidung, ob sie Zahlungsinstituten mit Agenten oder Zweigniederlassungen in ihrem Hoheitsgebiet vorschreiben, ihnen regelmäßig über die in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübten Tätigkeiten zu berichten. Artikel 10 Informationen und Daten, die zu Informations- oder statistischen Zwecken zu melden sind (1)   Sind regelmäßige Meldungen gemäß Artikel 9 zu Informations- oder statistischen Zwecken erforderlich, so enthalten die Meldungen folgende Angaben: a) den Namen, die Anschrift und — sofern vorhanden — die Zulassungsnummer und den Identifikationscode des Zahlungsinstituts im Herkunftsmitgliedstaat in dem in Anhang V festgelegten Format, b) die Identität und die Kontaktdaten der für die Meldung zuständigen Person, c) gegebenenfalls die Art der erbrachten Zahlungsdienste und E-Geld-Dienste, d) die Anzahl der Geschäftsstellen, die als eine einzige Zweigniederlassung im Sinne von Artikel 4 Absatz 39 der Richtlinie (EU) 2015/2366 gelten, deren Anschriften und die Anzahl der Beschäftigten, e) die Anzahl der im Berichtszeitraum erfassten Agenten und die Gesamtzahl der Agenten, aufgeschlüsselt nach der Anzahl auf der Grundlage des freien Dienstleistungsverkehrs und der Anzahl auf der Grundlage der Niederlassungsfreiheit tätigen Agenten, f) gegebenenfalls die Anzahl der im Berichtszeitraum erfassten E-Geld-Vertreiber und die Gesamtzahl der Vertreiber, aufgeschlüsselt nach der Anzahl auf Grundlage des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehrs und der Anzahl auf Grundlage der Niederlassungsfreiheit tätigen Vertreiber, g) die Namen und Anschriften der zehn größten Agenten und gegebenenfalls der zehn größten Vertreiber im Aufnahmemitgliedstaat, aufgeschlüsselt nach Transaktionsvolumen, h) das Gesamtvolumen der von dem Zahlungsinstitut im Berichtszeitraum getätigten Zahlungsvorgänge, aufgeschlüsselt nach der Art des Zahlungsdienstes, dem Vertriebskanal (Zweigniederlassung, online, mobil, Geldautomat, Telefon usw.) und dem Agenten bzw. der Zweigniederlassung (das Volumen der in den Aufnahmemitgliedstaat eingehenden und aus dem Aufnahmemitgliedstaat ausgehenden Zahlungen muss ebenfalls angegeben werden), i) den Gesamtwert der von dem Zahlungsinstitut im Berichtszeitraum ausgeführten Zahlungsvorgänge, aufgeschlüsselt nach i) Art des Zahlungsdiensts ii) Vertriebskanal iii) Agent oder Zweigniederlassung iv) in den Aufnahmemitgliedstaat eingehenden und aus dem Aufnahmemitgliedstaat ausgehenden Zahlungen j) bei E-Geld-Instituten den Wert des im Aufnahmemitgliedstaat vertriebenen und zurückgetauschten E-Geldes, k) die Anzahl der Zahlungskonten, die im Berichtszeitraum im Aufnahmemitgliedstaat eröffnet wurden oder auf die zugegriffen wurde, einschließlich der Konten, auf denen E-Geld verwahrt wird, sowie die Gesamtzahl der im Aufnahmemitgliedstaat geführten oder unterhaltenen Zahlungskonten, l) die Anzahl der im Berichtszeitraum im Aufnahmemitgliedstaat ausgegebenen kartengebundenen Zahlungsinstrumente, aufgeschlüsselt nach der Art des kartengebundenen Zahlungsinstruments und unter Angabe der Anzahl der im Aufnahmemitgliedstaat im Umlauf befindlichen kartengebundenen Zahlungsinstrumente, m) gegebenenfalls die Anzahl der von dem Zahlungsinstitut im Aufnahmemitgliedstaat betriebenen/verwalteten Geldautomaten sowie die über diese von dem Zahlungsinstitut im Aufnahmemitgliedstaat betriebenen/verwalteten Geldautomaten getätigten Barabhebungen von Zahlungskonten und Einzahlungen auf Zahlungskonten, n) die Anzahl der im Berichtszeitraum registrierten Kunden (Rahmenverträge) und Nutzer von Zahlungsdiensten (Einzelzahlungen) im Aufnahmemitgliedstaat sowie die Gesamtzahl am Ende des Berichtszeitraums, o) die Gesamtzahl der Beschwerden in Bezug auf die Rechte und Pflichten gemäß den Titeln III und IV der Richtlinie (EU) 2015/2366 und der sicherheitsbezogenen Kundenbeschwerden, die von Zahlungsdienstnutzern im Aufnahmemitgl

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.