Europäische Union

78/732/EWG: Entscheidung der Kommission vom 20. Juli 1978 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG- Vertrag (IV/26.186 - Centraal Stikstof Verkoopkantoor) (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31978D0732. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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d NSM im Rahmen des CSV ist geeignet , den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen . Dies ergibt sich aus der Gesamtwürdigung der verschiedenen Aspekte dieser Zusammenarbeit , die in einem untrennbaren Zusammenhang stehen : des gemeinsamen Verkaufs im Inland , des gemeinsamen Verkaufs in Drittstaaten ( mit Ausnahme der USA ) und der Konzertation der gesamten Geschäftspolitik von UKF und NSM im Sektor der einfachen Stickstoffdüngemittel , was Produktion , Lagerhaltung und Absatz angeht . 74 . Es kann dahingestellt bleiben , ob eine Zusammenarbeit , die sich darauf beschränkte , bestimmte Mengen einer Absatzorganisation zum Verkauf in Drittstaaten zur Verfügung zu stellen , für sich genommen und ohne weitergehende Zusammenarbeit spürbare Auswirkungen auf den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt und auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten hat . Im vorliegenden Fall ist der Verkauf in Drittstaaten nämlich nicht der einzige Gegenstand der Absprachen , sondern wesentlicher Teil einer weitergehenden Zusammenarbeit , die sich durch den gemeinsamen Verkauf im Inland und durch das Konzertationssystem auf die gesamte Geschäftstätigkeit von UKF und NSM im Bereich der Stickstoffeinzeldüngemittel erstreckt . 75 . Die Absatzpolitik der Beteiligten kann nicht nach den einzelnen Märkten isoliert betrachtet werden . Der gemeinsame Verkauf im Inland und in Drittstaaten ( mit Ausnahme der USA ) bedarf der Koordinierung , denn da die Erlöse auf dem Inlandsmarkt - mit einer zeitlich beschränkten Ausnahme - wesentlich höher als auf Drittmärkten waren und noch stets sind , kann es UKF und NSM nicht gleichgültig sein , wieviel der von ihnen dem CSV zur Verfügung gestellten Mengen im Inland oder auf Drittmärkten verkauft wird . Die Verteilung der Inlandsverkäufe nach festen Quoten ist die von den Beteiligten bisher praktizierte Lösung ; die restlichen von UKF und NSM dem CSV zur Verfügung gestellten Mengen sind automatisch für den Export in Drittstaaten bestimmt . Diese Verkäufe in Drittstaaten bedürfen wegen der geringeren Erlöse keiner starren Quotenregelung ; die Beteiligten haben eine solche nur für den Fall der Überproduktion vorgesehen , d.h . für den Fall , daß die Beteiligten oder einer von ihnen mehr produziert und dem CSV zur Verfügung stellt , als das CSV tatsächlich absetzen kann . 76 . Wie die Ereignisse des Jahres 1973/74 zeigen ( vgl . oben Nr . 69 ) , kann die im Rahmen des CSV festgelegte Absatzpolitik die Absatzentscheidungen von UKF oder NSM auf anderen als den CSV-Märkten innerhalb der Gemeinschaft beeinflussen . Das Mengenangebot des CSV oder eines seiner Gesellschafter auf einem der Märkte der Gemeinschaft kann nicht nur das dortige Preisniveau und die Erlössituation jedes Beteiligten beeinflussen , sondern auch Rückwirkungen auf andere Märkte haben . Eine Vergrösserung des Angebots liegt gerade bei Verkäufen auf diesen Märkten nahe , weil die dort erzielbaren Preise höher sind als die Preise bei einem Export in Drittstaaten und - was Exporte nach Deutschland angeht - auch höher als die Preise in den Niederlanden , und kann wegen dieser höheren Preise Exporte durch Abnehmer des CSV und ihrer Gesellschafter in andere Mitgliedstaaten auslösen . Die Zusammenarbeit beschränkt sich dementsprechend nicht auf einen Mitgliedstaat und Drittstaaten , sondern wirkt sich auf die gesamte Produktions - und Absatzpolitik von UKF und NSM aus , die den Handel zwischen Mitgliedstaaten erfasst . Die Art und Genauigkeit der Poolabrechnung , die die in andere Mitgliedstaaten exportierten Mengen einbezieht , und der dieser Poolabrechnung vorausgehende Austausch und die gemeinsame Diskussion aller wichtiger Produktions - und Absatzdaten zeigen , daß UKF und NSM in der Unabhängigkeit bei der Bestimmung ihrer Produktionspolitik und ihrer Politik des Exportes in andere Mitgliedstaaten beeinträchtigt sind . 77 . Der Einwand der Beteiligten , der zwischenstaatliche Handel sei durch technische Handelshemmnisse behindert und könne daher durch privatrechtliche Regelungen nicht spürbar beeinträchtigt werden , geht fehl , Wenn in einem Mitgliedstaat Stickstoffdünger mit einem höheren oder niedrigeren Stickstoffgehalt verwendet wird , sind die Hersteller in anderen Mitgliedstaaten durchaus in der Lage , diesen Dünger in ihr Produktionsprogramm aufzunehmen und auszuführen . 78 . Auch der Hinweis , der zwischer staatliche Handel habe zugenommen und sei deshalb nicht beeinträchtigt , geht fehl . Sicherlich hat das Volumen der UKF - und NSM-Ausfuhren innerhalb des Gemeinsamen Marktes zugenommen und sogar zur Errichtung von Produktions - und Verkaufsstellen in verschiedenen Ländern geführt . Wie jedoch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil von 13 . Juli 1966 ( 7 ) hervorgehoben hat , schließt der Umstand , daß eine Vereinbarung zu einer selbst beträchtlichen Ausweitung des Handelsvolumens zwischen Mitgliedstaaten führt , noch nicht aus , daß die Vereinbarung diesen Handel derart beeinträchtigen kann , daß unmittelbar oder mittelbar , tatsächlich oder der Möglichkeit nach die Freiheit dieses Handels in einer Weise gefährdet wird , die der Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen zwischenstaatlichen Marktes nachteilig sein kann . 79 . Die Zusammenarbeit zwischen UKF und NSM stellt nicht nur ihre Unabhängigkeit bei der Bestimmung ihrer Absatzpolitik auf den anderen als den CSV-Märkten in Frage . Sie hat auch eine einfuhrhemmende Wirkung . Die Zusammenfassung des Angebots zweier so bedeutender Hersteller auf einem Markt der Gemeinschaft führt zur Bildung eines Wirtschaftsblocks , dem gegenüber es ausländische Hersteller nicht wagen können , eine aktivere Exportpolitik zu führen , und tatsächlich von einer solchen absehen . Diese Gefahr ist umso grösser , je mächtiger die Hersteller des Bestimmungslandes sind und je geschlossener sie reagieren können . Durch die Zusammenarbeit verfügen UKF und NSM zusammen über einen Produktionsanteil von ca . 16 % in der Gemeinschaft ; die wichtigsten Konkurrenten , BASF , Ruhrstickstoff AG , GESA , ICI , Montedison und die Carbochimique-Gruppe , haben wesentlich geringere Produktionsanteile , die zwischen 7 und 8 % liegen . Sie verfügen über günstig gelegene Werke mit grossen , nicht ausgelasteten Kapazitäten . Die Stellung von UKF und NSM auf dem niederländischen Markt ist mit 67 % sehr bedeutend . Die niederländischen Abnehmer haben durch die Zusammenfassung des Angebots von UKF und NSM und durch den Abschluß von Jahresverträgen mit CSV , die den grössten Teil ihrer Bezugsmengen festlegen , weniger Alternativen , was den Zukauf im Laufe eines Landwirtschaftsjahres angeht . Die Importe der Niederlande sind niedriger als in anderen Mitgliedstaaten und haben jedenfalls keinen fuhlbaren Einfluß auf die höheren Preise in den Niederlanden ausgeuebt ; über Jahre hinweg konnten diese höheren Preise trotz niedrigerer Preise in anderen Mitgliedstaaten und wesentlich niedrigerer Preise in Drittstaaten aufrechterhalten werden . Die Zusammenarbeit führt zu einer ständigen Koordinierung der Marktpolitik und ist daher von ausländischen Herstellern in Rechnung zu stellen , wenn sie sich entschlössen , grössere Mengen zu spürbar niedrigeren Preisen in die Niederlande einzuführen . 80 . Die Zusammenarbeit zwischen UKF und NSM im Rahmen des CSV hat aus den oben dargelegten Gründen spürbare Auswirkungen auf die Wettbewerbsstruktur innerhalb des Gemeinsamen Marktes und ist geeignet , den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen . Diese Feststellung , die sich aus einer anhaltenden und eingehenden Beobachtung des Marktes und des praktischen Funktionierens der Zusammenarbeit im Rahmen von CSV ergibt , unterscheidet sich von der Schlußfolgerung , zu welcher die Kommission in ihren Entscheidungen in den vergleichbaren Fällen Cobelaz/Kokerie , Cobelaz/Synthese , CFA und SEIFA gelangt war . Die günstige Stellungnahme der Kommission war auf die ihr damals bekannten Tatsachen gestützt und deshalb ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Beurteilung " unter den derzeitigen Umständen " gestellt ; sie steht damit nicht der Annahme der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels im vorliegenden Fall entgegen . D . Die Änderungsvorschläge des CSV 81 . Der von CSV und seinen Gesellschaftern gemachte Vorschlag , den Informationsaustausch zwischen den beiden Gesellschaften soweit wie möglich zu beenden , und die Tatsache , daß sie zu diesem Zweck die zahlreichen Planungs - und Koordinierungsausschüsse , in denen sie zur Zeit zusammen mit CSV vertreten sind , abgeschafft haben , ist nicht geeignet , das sich aus dieser Änderung ergebende System dem Anwendungsbereich des Artikels 85 Absatz 1 zu entziehen . 82 . Solange CSV die Erzeugnisse seiner Gesellschafter weiterhin für beide gemeinsam verkauft , wird es , unabhängig von der Art des zwischen den beiden Gesellschaften fortbestehenden Informationsaustausches , nicht umhin können , bei den eigenen Verkaufsvorausschätzungen und deren praktischen Verwirklichung die Lagervorräte und Liefermöglichkeiten seiner Gesellschafter zu berücksichtigen und sie so genau wie möglich der Nachfrage seiner Käufer anzupassen . Das augenblickliche System des Informationsaustausches zwischen den Herstellern und dem CSV , der sich von Beginn eines jeden Landwirtschaftsjahres an über das ganze Jahr erstreckt und die Verkaufsvorausschätzungen des CSV , die individuellen Produktions - und Absatzpläne der Hersteller und dementsprechend die Mengen und Düngersorten erfasst , die dem CSV zur Verfügung zu stellen sind und die das CSV abzusetzen beabsichtigt , kann nicht aufgehoben werden , solange die zwei Hersteller fortfahren , für den Verkauf ihrer Produkte einen gemeinsamen Verkäufer einzuschalten . 83 . Die Einführung einer getrennten Koordinierung zwischen dem CSV und jedem einzelnen Gesellschafter würde die Art der Konzertation nicht grundsätzlich ändern . Abgesehen davon , daß das CSV sich aus Vertretern der beiden Hersteller zusammensetzt , die ein Kontroll - und Vetorecht haben , müsste das CSV notwendigerweise den Vorausschätzungen über die Produktion und die individuellen Lieferungen sowie den von jedem Hersteller zur Verfügung gestellten Mengen Rechnung tragen , um zu Beginn eines Landwirtschaftsjahres seine eigenen Absatzvorausschätzungen zu erstellen und danach periodisch - alle 3 Monate nach dem vorgeschlagenen System - mit jedem Hersteller die Menge erörtern , die dieser nach den jeweiligen Absatzvorstellungen des CSV ihm zur Verfügung zu stellen oder wieder von ihm zum Zweck des individuellen Verkaufs zu übernehmen hat ; in beiden Fällen würde die Konzertation geeignet sein , sich unmittelbar auf die Exportkapazität des betreffenden Herstellers im Hinblick auf andere Mitgliedstaaten auszuwirken . 84 . Dem CSV würde in diesem Falle die Rolle zukommen , die bisher von den verschiedenen Koordinierungsgremien wahrgenommen worden ist , nämlich den Schiedsrichter zu spielen und die Aufträge und Lieferungen zu verteilen . Diese Schiedsrichterfunktion würde praktisch eine enge Zusammenarbeit zwischen den beiden Gesellschaften - in der Form einer Vereinbarung oder einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise , im Rahmen des CSV oder ausserhalb desselben - zur Folge haben . Dies gilt umso mehr , als die Beteiligten Jahresverträge abschließen und nach der formellen Aufhebung des Quotensystems ihre individuellen Produktions - und Absatzpläne auf mehrere Jahre auszudehnen beabsichtigen ( " meerjarenplannen " ) . Denn die Erstellung solcher Pläne bedeutet - mehr oder weniger offen - die Rückkehr zu einem Quotensystem , das dem augenblicklichen System mit der Abwicklung der Über - und Unterlieferungen im Wege der sogenannten " Switch " -Verträge nahekommt , so wie es in der gegenwärtigen Mengenabrechnung praktiziert wird , der das CSV und seine Gesellschafter folgerichtig die Gesamtproduktion der beiden Hersteller - einschließlich der für die individuellen Verkäufe bestimmten Mengen - zugrunde legen . 85 . Es ist nicht ersichtlich , aufgrund welcher Kriterien CSV , in dem ja beide Hersteller vertreten sind , auf unabhängige Weise bestimmen könnte , welche Mengen jeder Hersteller ihm zum Verkauf auf dem Inlandsmarkt zur Verfügung zu stellen hat , auf dem spürbar höhere Preise als auf den Exportmärkten erzielt werden können , und welche Mengen für den Verkauf auf den letztgenannten Märkten bestimmt sind . 86 . Es erscheint ausgeschlossen , daß die beiden Gesellschafter tatsächlich zugunsten des CSV darauf verzichten , über ihre eigenen Verkaufsplanungen und ihre tatsächlichen Verkäufe auf den Märkten , für die CSV zuständig ist , zu entscheiden . Dagegen spricht , daß die Verkäufe auf diesen Märkten für UKF 50 % und NSM 35 % ausmachen , daß es sich nicht um Nebenprodukte , sondern um ihre Haupterzeugnisse handelt und vor allem , daß die Gesamtheit ihrer Verkäufe auf dem Binnenmarkt erfasst werden , auf dem im allgemeinen wesentlich höhere Preise und Erlöse als auf Drittmärkten erzielt werden können , so daß UKF und NSM kaum geneigt sein dürften , die Verteilung der von ihnen für diese Märkte bestimmten Produktionsmengen einem Dritten zu überlassen . Selbst wenn sie CSV tatsächlich die Entscheidung über ihre jeweiligen Verkaufsmengen auf diesen Märkten überließen , so bliebe es doch dabei , daß die dem CSV gegebene Möglichkeit , den inländischen Bedarf durch die Lieferung aus der Produktion des einen und nicht des anderen zu befriedigen , nach wie vor die Ausfuhrmöglichkeiten des einen wie des anderen auf Märkten , auf denen sie individuell und unabhängig voneinander verkaufen , insbesondere auf den Märkten der übrigen EWG-Mitgliedstaaten , beeinflussen würden . 87 . Was die von dem CSV vorgeschlagenen Änderungen des Vertriebs der Produkte von UKF und NSM auf dem niederländischen Markt angeht , so bleibt es dabei , daß das Angebot der beiden Hersteller auf diesem Markt weiterhin in einer Hand zusammengefasst ist . Sie berühren daher nicht den Kern der festgestellten Wettbewerbsbeschränkung und würden somit nicht geeignet sein , die Anwendbarkeit des Artikels 85 Absatz 1 auszuschließen . III . NICHTANWENDBARKEIT VON ARTIKEL 85 ABSATZ 3 Nach Artikel 85 Absatz 3 können die Bestimmungen des Absatzes 1 für nicht anwendbar erklärt werden auf Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen , die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder Verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen , ohne daß den beteiligten Unternehmen a ) Beschränkungen auferlegt werden , die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläßlich sind , oder b ) Möglichkeiten eröffnet werden , für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten . A . Spezialisierung der Produktion zwischen UKF und NSM 88 . Entgegen dem Vorbringen der Beteiligten ergibt sich eine Verbesserung der Erzeugung nicht aus einer Spezialisierung der Produktion zwischen UKF und NSM , die diesen beiden Unternehmen die Möglichkeit gäbe , gemeinsam eine umfassende Palette einfacher Stickstoffdüngemittel anzubieten . Die Vereinbarungen haben sich in keiner Weise auf die Angebotspalette von UKF ausgewirkt , da diese schon vor ihrem Abschluß der derzeitigen CSV-Palette entsprochen hat . Das Produktionsprogramm von NSM , das während langer Jahre nicht umfangreich war und sich praktisch auf Kalkammonsalpeter , auf Harnstoff und auf Harnstofflösungen beschränkte ( die Erzeugung von Ammoniumsulfat wurde 1968 eingestellt ) , ist inzwischen auf Ammoniumnitrat 33,5 % N zum Zwecke der Ausfuhr auf den französischen und britischen Markt sowie auf DAS ( " Dolomitammonsalpeter " ) , einem mit Magnesammon konkurrierenden Produkt , erweitert worden . Daraus ergibt sich , daß bis auf geringfügige Einzelheiten die Produktionspaletten beider CSV-Gesellschafter sich heute ungefähr decken . Es ist daher nicht ersichtlich , daß einer von ihnen auf die Herstellung bestimmter Erzeugnisse zugunsten des anderen verzichtet hätte . Auch der bei ihnen festgestellte Produktentausch , der sich auf Produkte bezieht , die beide Produzenten herstellen , lässt sich kaum als Folge einer Spezialisierung der Produktion erklären . 89 . Eine derartige Spezialisierung würde jedenfalls nicht einen Informationsaustausch und gemeinsamen Verkauf erforderlich machen , da das Beispiel von Esso Chemie , die in den Niederlanden eine noch schmalere Palette einfacher Stickstoffdüngemittel ( KAS , Harnstoff , Salpetersäure ) und eine mit UKF vergleichbare Palette von Mehrnährstoffdüngemitteln anbietet , zeigt , daß ein Unternehmen auf diesem Markt durchaus in der Lage ist , ein solches Warenangebot individuell zu vertreiben . B . Senkung der Gestehungskosten 90 . Die Unternehmen berufen sich ferner darauf , daß diese Spezialisierung und der Produktentausch zwischen den Herstellern eine Senkung der Gestehungskosten zur Folge gehabt habe . Dagegen spricht , daß UKF und NSM nach wie vor unabhängig voneinander fast dieselbe Produktpalette herstellen und Produkte tauschen , die sie beide herstellen . In jedem Falle werden die niederländischen Wiederverkäufer und Verbraucher nicht angemessen an derartigen Vorteilen beteiligt , da die auf dem niederländischen Markt praktizierten Preise nach wie vor , sieht man von den deutschen Preisen ab , die höchsten innerhalb der EWG sind . 91 . Dem Vorbringen des CSV und seiner Gesellschafter , die niederländischen Hersteller seien nicht immer geneigt oder in der Lage , die Preise ihrer ausländischen Wettbewerber unter allen Umständen zu übernehmen , kann schwerlich gefolgt werden , da dieser Wettbewerb sich auf ihrem Inlandsmarkt abspielt , auf dem sie als Lieferanten von rund 2/3 aller Verkäufe eine starke Stellung gegenüber kleineren Anbietern einnehmen , die individuell auftreten , für die die Rohstoff - ( insbesondere Erdgas ) kosten mehr ins Gewicht fallen und die schließlich auch noch höhere Transportkosten zu tragen haben . C . Verbesserung der Planungsmöglichkeiten der Hersteller 92 . Eine Verbesserung der Planung der Produktion und des Vertriebs durch die Beteiligten stellt noch nicht unbedingt eine Verbesserung der Erzeugung und Verteilung dar , da die Handlungsfreiheit dieser Hersteller dadurch eingeengt wird . Eine solche Verbesserung ist nicht rein subjektiv , unter ausschließlicher Berücksichtigung der Herstellerinteressen , sondern unter Berücksichtigung der möglichen nachteiligen Auswirkungen auf den freien Wettbewerb zu beurteilen . Die ständige Planung und Anpassung der Produktion von UKF und NSM haben als Zweck die Durchführung des gemeinsamen Verkaufs der Erzeugnisse ihrer beiden Unternehmen und die Koordinierung ihrer Geschäftspolitiken . 93 . Die durch den Informationsaustausch herbeigeführte Markttransparenz bringt nur diesen beiden Herstellern Vorteile ; die Käufer finden sich angesichts der Verringerung der Zahl der tatsächlich miteinander konkurrierenden Unternehmen in einer ungünstigeren Lage als ohne diese Vereinbarungen . D . Verbesserung der Warenverteilung 94 . Die anmeldenden Unternehmen haben ferner vorgetragen , daß die Vereinbarungen zu einer Verbesserung der Vermarktung der Erzeugnisse in den Niederlanden führen , da durch sie die Stetigkeit der Lieferungen , ihre sinnvolle räumliche und zeitliche Aufteilung und die Auffangung von Mangellagen gewährleistet würden . 95 . Hiergegen spricht , daß diese Vorteile , ebenso wie diejenigen , die die Unternehmen zur Lagerhaltung und zum Transport geltend gemacht haben , keineswegs auf die Existenz des CSV zurückzuführen sind , sondern auf die Art und Weise , in der Großhändler und Genossenschaften ihre eigene Versorgung und die Verteilung ihrer Erzeugnisse organisieren . 96 . Die von CSV zu Jahresbeginn mit den niederländischen Großhändlern und Genossenschaften geschlossenen Verträge - die im Verlauf des Jahres revidiert oder abgeändert werden können - könnten ebensogut von den Herstellern selbst abgeschlossen werden , die bereits über eine eigene Verkaufsorganisation zur Vermarktung ihrer einfachen Stickstoffdüngemittel innerhalb der EWG und in den Vereinigten Staaten sowie ihrer Zwischenprodukte auf dem niederländischen I innenmarkt verfügen . Die Produkte werden an erster Stelle durch die Hersteller selbst , an zweiter Stelle durch die Großhändler und Genossenschaften , selten durch die Einzelhändler und niemals durch das CSV selbst gelagert . Die Rolle dieses letzteren dürfte sich darauf beschränken , die Transportmittel von den Herstellerwerken bis zu den Lagerhäusern der Genossenschaften und Großhändler zu koordinieren , während die Beförderung der Erzeugnisse von diesen Lagerhäusern bis zum Endverbraucher von den Genossenschaften und Großhändlern selbst durchgeführt wird . 97 . Die Verkaufsbündelung , die nach dem Vorbringen des CSV die Stetigkeit der Verbraucherversorgung gewährleistet , wird in Wirklichkeit von den Großhändlern , den Genossenschaften und seltener von den Einzelhändlern vorgenommen . Deren Aufgabe besteht ja gerade darin , sich um eine Versorgung unter den besten Bedingungen für die von ihnen benötigten Mengen bei allen Herstellern einfacher Stickstoffdüngemittel zu bemühen - mögen sie dem CSV angehören oder nicht und mögen sie innerhalb oder ausserhalb der Gemeinschaft ansässig sein - und für die technische Durchführung dieser Lieferungen Sorge zu tragen . Die Hersteller berufen sich deshalb zu Unrecht darauf , daß die regelmässige und stete Versorgung der niederländischen Landwirtschaft den gemeinschaftlichen Verkauf ihrer Erzeugnisse über CSV erforderlich macht . 98 . Was ihre Lieferungen auf dem niederländischen Markt während der Krise von 1973/74 betrifft , so wurde bereits oben festgestellt , daß CSV nicht gezögert hat , seinen niederländischen Käufern mengenmässige Beschränkungen aufzuerlegen , während es selbst weiterhin nach Märkten in Ländern ausserhalb der Gemeinschaft exportierte , auf denen die erzielbaren Preise interessanter waren . 99 . Es trifft auch nicht zu , daß der gemeinsame Verkauf für einen regelmässigen Absatz der Erzeugung von UKF und NSM erforderlich ist , denn dieser regelmässige Absatz ist auf die von CSV gewährten Staffelrabatte zurückzuführen , die ja nach dem zeitlichen Abstand zum Zeitpunkt der Düngemittelverwendung gewährt werden , um den Genossenschaften und Großhändlern einen Anreiz zu geben , zu den Zeiten der niedrigsten Preise einzukaufen und zu lagern . Eine solche Preisstaffelung ließe sich aber ebenso im Falle eines individuellen Verkaufs verwirklichen . E . Bedeutung der Genossenschaften und Großhändler auf dem niederländischen Markt 100 . Auch das Bestehen von Großhändler - und Genossenschaftsgruppierungen auf dem niederländischen Markt macht eine einheitliche , im Namen von UKF und NSM auftretende Verkaufsorganisation nicht erforderlich , denn zum einen bedürfen weder Esso-Chemie noch die ausländischen Hersteller einer solchen Organisation zum Verkauf ihrer Erzeugnisse auf dem niederländischen Markt , und zum anderen sind UKF und NSM dank ihrer Grösse von Maßnahmen seitens der Großhändler und Genossenschaften für den Fall geschützt , daß diese aus einem kaum ersichtlichen und von den Beteiligten übrigens nicht näher erläuterten Grunde unbedingt auf einem gemeinsamen Verkauf und auf der Anwendung gleicher Preise und Bedingungen bestehen sollten . Man kann daher nicht davon ausgehen , daß eine Übernahme der CSV-Tätigkeit durch die Hersteller selbst zu einer Verteuerung der Lieferungen führen würde , denn die Hersteller haben , wie bereits ausgeführt , eigene Verkaufsmittel , über die sie im Durchschnitt 54 % ihrer Produktion vermarkten . Das CSV ist bei der Lagerhaltung und Beförderung , wie schon bemerkt , praktisch inexistent , und CSV ist auch nicht an der Finanzierung seiner Lieferungen beteiligt , sondern wälzt diese auf die Genosse

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.