Europäische Union

78/732/EWG: Entscheidung der Kommission vom 20. Juli 1978 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG- Vertrag (IV/26.186 - Centraal Stikstof Verkoopkantoor) (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31978D0732. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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nschaften und Großhändler ab . F . Notwendigkeit eines Ausgleichs der Transportkosten 101 . Die Vereinheitlichung der Transportkosten durch CSV kann , wie bereits oben erwähnt , schwerlich als Grund für die Zusammenfassung des Angebots von UKF und NSM in den Niederlanden angesehen werden . Jeder Hersteller kann sie nämlich ohne gemeinsamen Verkauf - wie das Beispiel der Esso-Chemie zeigt - durch die Anwendung von Franko-Preisen erreichen . Sie rechtfertigt weder den gemeinsamen Verkauf noch die weitergehende Konzertierung von UKF und NSM über ihre Produktions - und Absatzpolitik . Dabei braucht die Frage , ob Franko-Preissysteme mit den Artikeln 85 und 86 vereinbar sind , hier nicht entschieden zu werden ; denn die konzertierte Anwendung eines solchen Systems durch mehrere Unternehmen ist nur die logische Folge des gemeinsamen Verkaufs ihrer Produkte . G . Einsparung von Personal - und Verwaltungskosten 102 . Nicht zu folgen ist den anmeldenden Unternehmen ferner , wenn sie vorbringen , die Einschaltung von CSV ermögliche ihnen die Einsparung von Personal - und Verwaltungskosten . Ihre Vertriebsmittel werden nur teilweise zusammengefasst , da sie nur einfache Stickstoffdüngemittel erfasst und sich nicht auf Direktverkäufe in die übrigen EWG-Länder erstreckt ; daher können die sich aus dieser Zusammenfassung des Vertriebs möglicherweise ergebenden Vorteile nicht als eine merkliche Verbesserung der Verteilung angesehen werden . Es steht keineswegs fest , daß die Betriebskosten des CSV , das mehr als 100 Personen beschäftigt , geringer sind als diejenigen , die sich bei der Übernahme seiner Geschäftstätigkeit durch die individuellen Vertriebseinrichtungen ergeben würden , sogar wenn diese Einrichtungen zu diesem Zweck verstärkt werden müssten . Schließlich ist zu bedenken , daß die Verbraucher , wie bereits oben bei der Prüfung der auf dem niederländischen Markt praktizierten Preise dargelegt , an den geltend gemachten Einsparungen nicht angemessen beteiligt werden . 103 . Somit kann keine der von den anmeldenden Unternehmen geltend gemachten Auswirkungen der Vereinbarungen als eine Verbesserung der Verteilung angesehen werden ; die von ihnen bewirkten Vorteile dürften einzig und allein den Herstellern zugute kommen , die sich vor jeglichem wirksamen Wettbewerb schützen und Lagerhaltung , Lieferung und Kreditgewährung den Wiederverkäufern überlassen . H . Vorteile für die Verbraucher 104 . Die niederländischen Verbraucher ziehen aus diesem System keinen angemessenen Nutzen ; es bringt ihnen im Gegenteil nur Nachteile im Hinblick auf die angebotenen Mengen , die Preise , die mangelnde Elastizität und die Vereinheitlichung des Angebots von UKF und NSM auf dem niederländischen Markt . Im Gegensatz zu dem Vortrag der anmeldenden Unternehmen ist dies weder den Preiskontrollen zuzuschreiben , die tatsächlich nur in der Festsetzung von Hoechstpreisen besteht , die in keiner Weise den Wettbewerb zwischen einzelnen Herstellern behindern , noch einer oligopolistischen Marktstruktur , sondern ist die Folge des wirtschaftlichen Übergewichts , das auf diesem Markte durch den gemeinschaftlichen Verkauf der Erzeugnisse von UKF und NSM entstanden ist , und der dadurch bedingten Angleichung der Esso Chemie und der Importeure an die CSV-Preise . I . Unerläßlichkeit der Wettbewerbsbeschränkungen 105 . Selbst wenn man die beiden ersten Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 als gegeben ansehen wollte , so könnten die angemeldeten Vereinbarungen deshalb nicht freigestellt werden , weil die verschiedenen durch sie hervorgerufenen Wettbewerbsbeschränkungen nicht unerläßlich für die Verwirklichung der eventuellen vorteilhaften Auswirkungen sind . 106 . Zum einen setzt Esso Chemie , die nicht mehr als ein Viertel der Verkäufe auf dem niederländischen Markt tätigt , nach wie vor seine Erzeugnisse in den Niederlanden und in der Ausfuhr ohne Einschaltung einer gemeinsamen Verkaufsorganisation ab , ohne daß dadurch ihre Wettbewerbsstellung beeinträchtigt würde . Zum anderen bedienen sich UKF und NSM nicht mehr der Absatzvermittlung des CSV bei der Ausfuhr in die übrigen Mitgliedsländer der EWG und in die USA , ohne daß dies nach ihrem eigenen Vorbringen zu einer Minderung ihrer Absatzmöglichkeiten geführt hätte . Beide Unternehmen meinen sogar , daß ihre Ausfuhren in die EWG-Länder sich sehr günstig entwickeln und gute Aussichten für eine weitere Zunahme in der Zukunft bieten . 107 . Angesichts der Grösse beider Unternehmen - UKF ist der grösste und NSM einer der grössten Stickstoffdüngerhersteller der Gemeinschaft - ist es für sie nicht unerläßlich , ein System ständiger gegenseitiger Information über Produktion und Absatz zu errichten und ihre Verkäufe in den Niederlanden und in Ländern ausserhalb der Gemeinschaft ( mit Ausnahme der USA ) einer gemeinsamen Verkaufsorganisation zu übertragen . 108 . Da die ersten drei Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 nicht erfuellt sind , braucht die vierte Voraussetzung ( Ausschaltung des Wettbewerbs für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren ) nicht geprüft zu werden . 109 . Die Vorschläge zur Restrukturierung des CSV sind nicht geeignet , die vorstehende Beurteilung nach Artikel 85 Absatz 3 zu ändern , da Ziele , Art , Wirkungsweise der Zusammenarbeit zwischen UKF und NSM sowie ihre Auswirkungen auf die Verbraucher im wesentlichen unverändert bleiben . IV . ANWENDBARKEIT VON ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG Nr . 17 110 . UKF und NSM haben eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 begangen , indem sie aufgrund der am 11 . April 1963 geschlossenen und am 23 . Juni 1969 und am 2 . Januar 1974 geänderten Vereinbarungen dem Centraal Stikstof Verkoopkantoor B.V . , dessen Gesellschafter sie sind , den Verkauf ihrer einfachen Stickstoffdüngemittel in den Niederlanden übertragen und untereinander regelmässig detaillierte Angaben über die Vorausschätzungen und Ergebnisse auf dem Gebiet ihrer Produktion , ihrer Lagerhaltung und ihres Absatzes - nach Produkten , Bestimmungsländern und Verwendungszwecken unterteilt - ausgetauscht und gemeinsam erörtert haben . 111 . Die Abschafftung der verschiedenen CSV-Gremien und Koordinierungsausschüsse , die die Beteiligten unlängst beschlossen haben , lässt den Gegenstand der Zusammenarbeit fortbestehen und ändert nur die Mittel . Die Ankündigung , die Vereinbarungen , die bisher der Zusammenarbeit zugrunde liegen , zum Beginn des neuen Düngemitteljahres durch Verkaufsverträge zwischen UKF und CSV sowie zwischen NSM und CSV zu " at arms' length " -Bedingungen zu ersetzen , lässt - soweit ersichtlich - ebenfalls nur eine Auflockerung des augenblicklichen Absatzsystems erkennen ; die Kommission hat hierauf unter den Nummern 81-87 vorsorglich hingewiesen . Die Beteiligten halten an ihrer Auffassung fest , daß ihre bisherige Zusammenarbeit mit Artikel 85 vereinbar ist . Es ist daher geboten , den Beteiligten die aus dieser Vorschrift sich ergebenden Grenzen ihrer Zusammenarbeit aufzuzeigen und sie nach Artikel 3 der Verordnung Nr . 17 zu verpflichten , die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN : Artikel 1 Die Unie van Kunstmestfabrieken B.V . und die Nederlandse Stikstof Maatschappij N.V . haben eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft begangen , indem sie aufgrund der am 11 . April 1963 geschlossenen und am 23 . Juni 1969 und am 2 . Januar 1974 geänderten Vereinbarungen dem Centraal Stikstof Verkoopkantoor B.V . , dessen Gesellschafter sie sind , den Verkauf ihrer einfachen Stickstoffdüngemittel in den Niederlanden übertragen und untereinander regelmässig detaillierte Angaben über die Vorausschätzungen und Ergebnisse auf dem Gebiet ihrer Produktion , ihrer Lagerhaltung und ihres Absatzes - nach Produkten , Bestimmungsländern und Verwendungszwecken unterteilt - ausgetauscht und gemeinsam erörtert haben . Artikel 2 Die von der Unie van Kunstmestfabrieken B.V . , der N.V . Nederlandse Stikstof Maatschappij und dem Centraal Stikstof Verkoopkantoor B.V . beantragte Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 des EWG-Vertrages wird versagt . Artikel 3 Die Unie van Kunstmestfabrieken B.V . , die N.V . Nederlandse Stikstof Maatschappij und das Centraal Stikstof Verkoopkantoor B.V . sind verpflichtet , die in Artikel 1 festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen . Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die nachstehenden Unternehmen gerichtet : - Unie voor Kunstmestfabrieken B.V . , Maliebaan 81 , Utrecht ( Niederlande ) ; - Nederlandse Stikstof Maatschappij N.V . , Louizalaan 149 , B 1050 Brüssel ( Belgien ) ; - Centraal Stikstof Verkoopkantoor B.V . , Thorbeckelaan 360 , NL 2564 BZ 's-Gravenhage ( Niederlande ) . Brüssel , den 20 . Juli 1978 Für die Kommission Raymond VOÜL Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . 13 vom 21 . 2 . 1962 , S . 204/62 . ( 2 ) ABl . Nr . 127 vom 20 . 8 . 1963 , S . 2268/63 . ( 3 ) Obwohl diese Verkäufe individuell erfolgen , werden sie in die Erlösabrechnung des CSV am Jahresende einbezogen . ( 4 ) Entscheidungen der Kommission vom 6 . November 1968 ( ABl . Nr . L 276 vom 14 . 11 . 1968 ) und 30 . Juni 1969 ( ABl . Nr . L 173 vom 15 . 7 . 1969 ) . ( 5 ) Vgl . auch Auskunftsentscheidung der Kommission vom 25 . Juni 1976 , ABl . Nr . L 192 vom 16 . 7 . 1976 . ( 6 ) EuGH 16 . Dezember 1975 ( Suiker Unie . / . Kommission , Rechtssache 40 , 48 , 50 , 54 , 55 , 56 , 111 , 113 , 114/73 ) Sammlung 1975 , 1965 , 1966 . ( 7 ) EugGH 13 . Juli 1966 ( Grundig/Consten , Rechtssache 56-58/64 Sammlung 1966 , 322 ff . ) ANLAGE PRODUKTION UND VERBRAUCH VON STICKSTOFFDÜNGEMITTELN ( Mengen reinen Stickstoffs N in Einzel - und Mehrnährstoffdünger ) * ( in 1 000 t N ) * * Produktion * Verbrauch * * 1972/73 * 1973/74 * 1974/75 * 1975/76 * 1976/77 * 1972/73 * 1973/74 * 1974/75 * 1975/76 * 1976/77 * Welt * 37 825 * 40 447 * 42 433 * 43 801 * 45 884 * 35 677 * 38 721 * 38 577 * 43 238 * 45 088 * Planwirtschaftsländer * 12 800 * 14 263 * 15 548 * 16 887 * 18 071 * 12 788 * 14 070 * 14 721 * 16 337 * 16 297 * Entwicklungsländer * 3 858 * 3 902 * 4 488 * 5 150 * 5 720 * 6 424 * 6 799 * 6 779 * 7 682 * 8 792 * Marktwirtschaftsländer * 21 167 * 22 282 * 22 398 * 21 763 * 22 093 * 16 466 * 17 851 * 17 077 * 19 219 * 19 999 USA * 8 433 * 9 158 * 8 474 * 9 591 * 9 790 * 7 512 * 8 297 * 7 809 * 9 445 * 9 654 * C ( 1 ) * 5 134 * 5 901 * 5 597 * 6 255 * nd * 5 830 * 6 613 * 6 212 * nd * nd * Japan * 2 199 * 2 138 * 2 341 * 1 557 * 1 149 * 733 * 821 * 691 * 653 * 736 * C * 329 * 327 * 343 * 260 * nd * 311 * 337 * 294 * 270 * nd * Europa ( einschließlich Ostblock ) * 13 101 * 13 720 * 14 581 * 14 303 * 15 012 * 10 663 * 11 202 * 11 237 * 12 242 * 12 455 * EWG * 6 762 * 7 022 * 7 549 * 6 619 * 6 913 * 5 274 * 5 565 * 5 408 * 5 830 * 6 056 * Belgien/Luxemburg ( 659 ) ( 2 ) * 640 * 654 * 641 * 610 * 652 * 180 * 179 * 185 * 182 * 190 * C * 175 * 178 * 182 * 140 * nd * 54 * 52 * 65 * 59 * nd * Dänemark ( 32 ) * 77 * 63 * 81 * 80 * 109 * 329 * 365 * 300 * 339 * 349 * C * 44 * 43 * 52 * 52 * 86 * 148 * 187 * 160 * 165 * 177 * Frankreich ( 2 559 ) * 1 476 * 1 642 * 1 694 * 1 361 * 1 462 * 1 588 * 1 833 * 1 555 * 1 708 * 1 815 * C * 658 * 717 * ( 780 ) * ( 750 ) * nd * 642 * 761 * 562 * nd * nd * Bundesrepublik Deutschland ( 2 388 ) * 1 471 * 1 473 * 1 574 * 1 259 * 1 290 * 1 189 * 1 100 * 1 201 * 1 223 * 1 323 * C * 440 * 444 * 453 * 304 * 375 * 321 * 318 * 367 * 314 * 358 * Irland ( 38 ) * 85 * 94 * 97 * 100 * 91 * 131 * 130 * 133 * 153 * 168 * C * nd * nd * nd * nd * nd * 52 * 60 * 53 * ( 53 ) * nd * Italien ( 1 761 ) * 1 045 * 1 129 * 1 131 * 1 000 * 985 * 692 * 672 * 672 * 724 * 671 * C * 219 * 241 * 246 * 218 * 219 * 217 * 205 * 193 * 251 * 190 * Niederlande ( 2 115 ) * 1 217 * 1 212 * 1 334 * 1 154 * 1 253 * 376 * 412 * 435 * 451 * 430 * C * 159 * 178 * 173 * 123 * nd * 63 * 57 * 55 * 49 * nd * Vereinigtes Königreich ( 1 801 ) * 751 * 755 * 997 * 1 055 * 1 071 * 789 * 874 * 927 * 1 045 * 1 110 * C * ( 348 ) * ( 346 ) * nd * nd * nd * 593 * nd * nd * nd * nd * Quelle : FAO Jahresberichte Dünger 1976 und 1977 ( vorl . ) ; OSCE . ( 1 ) Davon N in Mehrnährstoffdünger . ( 2 ) In Klammern Produktionskapazitäten Ammoniak 1975 .

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.