Europäische Union

78/732/EWG: Entscheidung der Kommission vom 20. Juli 1978 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG- Vertrag (IV/26.186 - Centraal Stikstof Verkoopkantoor) (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31978D0732. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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nichtsdestoweniger von französischen Herstellern mit einem Gehalt von 26 % Stickstoff hergestellt und ausgeführt wird , während umgekehrt einige Hersteller aus den anderen Mitgliedstaaten ( wie NSM ) es ihrerseits mit einem Stickstoffgehalt von 33,5 % zur Ausfuhr nach Frankreich herstellen . Hinzu kommt , daß die Kosten des Transports , namentlich per Schiff , angesichts der in den einzelnen Ländern herrschenden Preisunterschiede nicht prohibitiv sind . Die Transportkosten machen beispielsweise in den Niederlanden 3 - 4 % des Verkaufspreises aus , wobei der Transport per Schiff um etwa 1/3 günstiger ist als der Bahntransport . Selbst wenn man im zwischenstaatlichen Handel Transporte über grössere Abstände zugrunde legt , dürften die zusätzlichen Transportkosten die von Land zu Land bestehenden Preisunterschiede nicht ausgleichen und Exporte damit nicht uninteressant machen . 52 . Der Absatz von CSV in den Niederlanden verteilte sich genau dem vereinbarten Schlüssel gemäß zu 75 % auf UKF und 25 % auf NSM . Auch die Lieferungen von Halbfabrikaten entsprachen diesem Verteilungsschlüssel . Diese Absatzzahlen sind aber nicht repräsentativ für das Kräfteverhältnis zwischen den beiden Unternehmen . Betrachtet man die Produktionszahlen , betragt das Verhältnis 58 : 42 . Auf dem niederländischen Markt haben beide zusammen einen Produktionsanteil von fast 80 % ( UKF 46 % und NSM 34 % ) , im Gemeinsamen Markt aller neun Mitgliedstaaten einen solchen von 16 % . 53 . Der gemeinsame Verkauf der Produkte von UKF und NSM ist nach Einschreiten der Kommission für Exporte in andere Mitgliedstaaten beendet worden . Diese Exporte werden jetzt individuell durchgeführt . Sie haben im Vergleich zu den 60er Jahren mengenmässig beträchtlich zugenommen . Waren sie in jenen Jahren unbedeutend , so betrugen sie 1974 bei UKF 21,7 % und bei NSM 11 % der Gesamtlieferungen und 1977 23 % bzw . 15,3 % . 54 . CSV wird im einzelnen bei den folgenden Verkäufen von UKF und NSM nicht mehr als Verkaufskontor eingeschaltet : a ) Individülle Verkäufe von UKF ( % ) : * 1974 * 1977 * - Verkäufe auf dem Binnenmarkt in Form von Halbfabrikaten ( 3 ) * 3,1 * 3,6 * - Verkäufe auf dem Binnenmarkt in Form von Mehrnährstoffdüngemitteln ( 3 ) * 4,4 * 4,8 * - Verkäufe von Harnstoff zur technischen Verwendung ( 3 ) * 6,2 * 2,4 * - Verkäufe innerhalb der EWG * 21,7 * 23 * - Verkäufe in die Vereinigten Staaten * - * 15,6 * * 35,4 * 49,4 * b ) Individülle Verkäufe von NSM ( % ) : * 1974 * 1977 * - Verkäufe auf dem Binnenmarkt in Form von Halbfabrikaten ( 3 ) * 1,6 * 1,6 * - Verkäufe von Harnstoff für technische Zwecke ( 3 ) * 3 * 1,8 * - Verkäufe innerhalb der EWG * 11 * 15,3 * - Verkäufe in die Vereinigten Staaten * - * 45,6 * * 15,6 * 64,3 * c ) Zusammen betrugen die individuellen Lieferungen von UKF und NSM 1974 24,8 % und 1977 53,8 % ihrer Gesamtverkäufe . In demselben Zeitraum gingen die CSV getätigten Verkäufe auf dem Inlandsmarkt von 32,1 auf 25,8 % und auf Drittlandsmärkten - nachder die USA-Exporte nicht mehr über das CSV abgewickelt wurden - von 43,1 auf 20,4 % zurück , was insgesamt 75,2 bzw . 46,2 % ihrer Verkäufe ausmachte . K . Zusammenfassung des Verfahrensablaufs und der von CSV und seinen Gesellschaften vorgelegten Vorschläge zur Abänderung der Vereinbarungen 55 . Da die " producentenovereenkomst " zwischen den CSV-Gesellschaftern und deren Durchführungsabkommen bei der Kommission nicht angemeldet worden waren und einige niederländische und belgische Großhändler Beschwerden dagegen eingereicht hatten , leitete die Kommission im Jahre 1967 ein Verfahren von Amts wegen ein und teilte CSV und deren damaligen Gesellschaftern ähnliche Beschwerdepunkte mit , wie sie sie bereits den anderen bei ihr angemeldeten Verkaufskontoren für einfache Stickstoffdüngemittel innerhalb der EWG , nämlich Cobelaz/Synthese , Cobelaz/Cockerie ( B ) , SEIFA ( I ) und CFA ( Frankreich ) mitgeteilt hatte . Es fand eine Anhörung statt , in deren Folge CSV und ihre Gesellschafter der Kommission einen Antrag auf Negativattest einreichten und mit ihren Dienststellen Erörterungen über die Änderungen einleiteten , die erforderlich waren , um ein ähnliches Negativattest zu erlangen , wie es inzwischen den vorgenannten Verkaufskontoren erteilt worden war ( 4 ) . In diesen Entscheidungen hatte die Kommission festgestellt , daß die angemeldeten Vereinbarungen nach den damals bekannten Tatsachen zu keiner Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten führten , nachdem der gemeinsame Verkauf auf die jeweiligen nationalen Märkte und auf Märkte ausserhalb der Gemeinschaft begrenzt worden war . 56 . Da die Kommission jedoch in der Folgezeit feststellte , daß der niederländische Markt gegenüber den anderen Märkten der Gemeinschaft tatsächlich relativ abgeschlossen blieb , beschloß sie , vor einer Entscheidung in Sachen CSV das Ergebnis einer weiter gehenden Prüfung abzuwarten , die sie innerhalb des Gemeinsamen Marktes zur Beurteilung der praktischen Auswirkungen dieser Liberalisierung eingeleitet hatte . Das Ergebnis dieser Prüfung war u . a . , daß die Änderungen , die von den fraglichen Verkaufskontoren vorgenommen worden waren , nicht ausreichten , um eine Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten auszuschließen . Da sich jedoch die wirtschaftliche Bedeutung und die interne Struktur dieser Verkaufskontore in der Zwischenzeit geändert hatten , sah die Kommission von einer formellen Aufhebung der erteilten Negativatteste ab und übersandte dem CSV als dem einzigen Verkaufskontor , das noch nach dem in den Negativattesten beschriebenen Organisationssystem weiterarbeitete und gegen das sich übrigens auch die vorgenannten Beschwerden richteten , am 23 . Dezember 1974 eine Mitteilung der Beschwerdepunkte . Die Schlußfolgerung war , daß der gemeinsame Verkauf sich auf die Ausfuhren innerhalb der EWG auswirkte und somit unter Artikel 85 Absatz 1 fiel . 57 . Im Anschluß an diese Mitteilung der Beschwerdepunkte meldeten CSV und ihre Gesellschafter am 27 . März 1975 ihre Vereinbarungen an , hielten aber weiter daran fest , daß die Vereinbarungen zu keiner spürbaren Beschränkung des Wettbewerbs führten und den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigten . Sie beantragten daher ein Negativattest und - für den Fall der Anwendbarkeit des Artikels 85 Absatz 1 - hilfsweise eine Freistellung . Um jedoch jegliche Bedenken gegen die fragliche Vereinbarung auszuräumen , haben sie im Laufe der Anhörungssitzung vom 29 . August 1975 Erörterungen über die Verpflichtung der Käufer , sich an die " Vertreter " zu wenden , und über das Franko-Preissystem angeregt . 58 . Nachdem die Kommission diese Anregungen anhand der praktischen Wirkungsweise des CSV geprüft hatte ( 5 ) , teilte sie den Beteiligten durch eine zusätzliche Mitteilung von Beschwerdepunkten am 7 . November 1977 mit , daß diese Änderungsvorschläge zwar im Hinblick auf eine Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen auf dem niederländischen Markt zu begrüssen seien , daß sie jedoch nicht ausreichten , die gegen CSV als ein gemeinsames Verkaufskontor gerichteten Bedenken zu zerstreuen . Sie bestätigte daher ihre schon früher geäusserten Schlußfolgerungen , daß der gemeinsame Verkauf einfacher Stickstoffdüngemittel aus der Produktion von UKF und NSM durch CSV ebenso wie die kommerzielle Koordinierungstätigkeit des CSV einzustellen sei . In Beantwortung dieses Schreibens der Kommission unterbreiteten CSV und seine Gesellschafter am 22 . Dezember 1977 der Kommission verschiedene Änderungsvorschläge , die sie in der Anhörungssitzung vom 16 . Februar 1978 erläuterten . 59 . Am 16 . Mai 1978 präzisierten sie diese Vorschläge . Sie unterrichteten die Kommission : 1 . über die Aufhebung - der Stuurgröp ( Leitungsgruppe ) , - der Planning Commissie ( Planungskommission ) , - der Producentenvergadering ( Gesellschafterversammlung ) , - die Werkgröp/Verkoopvoorwaarden ( Arbeitsgruppe/Geschäftsbedingungen ) , - der Financiële Werkgröp ( Finanzarbeitsgruppe ) ; 2 . über ihre Absicht , die Verpflichtung zur Einschaltung der " Vertreter " in die Verkäufe des CSV aufzugeben und den Käufern , die sich verpflichten , mehr als 10 000 Tonnen pro Jahr abzunehmen , zu ermöglichen , unmittelbar beim Kontor zu beziehen . Am 22 . Dezember 1977 hatten sie darüber hinaus gehend ihre Bereitschaft erklärt , ihren Markteinfluß nach Möglichkeit einzusetzen , um zu verhindern , daß auf den späteren Verteilungsstufen Verkaufssysteme in Kraft bleiben , die ein für allemal die Marktanteile festlegen : 3 . über ihre Absicht , die Herstellervereinbarung und das CSV-Abkommen aufzuheben und durch ein System zu ersetzen , in dem die Hersteller jährlich die dem CSV zur Verfügung zu stellenden Mengen mitteilen , sich über Marktdaten informieren und die Verfügungsmengen alle drei Monate wieder erörtern . In der Anhörung vom 16 . Februar 1978 hatten die CSV-Vertreter ebenfalls von der Möglichkeit gesprochen , daß die zur Verfügung zu stellenden Mengen zum Gegenstand von Mehrjahresplänen gemacht werden ; 4 . über ihre Absicht , den Käufern die Wahl zwischen einem Franko-Bestimmungs-Preis und einem Ab-Werk-Preis zu geben . Am 22 . Mai 1978 haben die Beteiligten diese Vorschläge der Kommission unter Verwendung eines Anmeldeformblatts zugeleitet . II . ANWENDBARKEIT VON ARTIKEL 85 ABSATZ 1 Nach Artikel 85 Absatz 1 sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen , welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung , Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken . A . Vereinbarung oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen 60 . Die Kooperation zwischen UKF und NSM beruht auf Vereinbarungen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 , nämlich auf der " producentenovereenkomst " ( Herstellervereinbarung ) und der " CSV-overeenkomst " ( CSV-Abkommen ) , die ihre Verwirklichung in den vom CSV festgelegten einheitlichen Verkaufsbedingungen finden und durch aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen ergänzt werden . Das CSV stellt nur den Rahmen dar , in dem diese Kooperation stattfindet . Als Gesellschafter von CSV bestimmen UKF und NSM die Geschäftspolitik des CSV . Die Unternehmensentscheidungen des CSV können wegen des bestehenden Vetorechts praktisch nur im Einvernehmen beider Gesellschafter getroffen werden ; notfalls können sie über die " stuurgröp " der Geschäftsführung des CSV Weisungen erteilen . Wenn die Geschäftsführung des CSV ihrerseits auf die Geschäftspolitik des einen oder anderen Gesellschafters Einfluß nehmen will , d.h . Ratschläge oder Empfehlungen ausspricht oder Druck ausübt , so handelt es sich um Maßnahmen , die auf der Kooperation zwischen UKF und NSM im Rahmen des CSV in Anwendung oder Ergänzung der Vereinbarungen beruhen und dem CSV zur praktischen Durchführung überlassen sind . B . Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes 61 . Diese Vereinbarungen bezwecken und bewirken eine spürbare Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes . Sie führen zu einer Konzertierung der Produktion und des Absatzes von einfachen Stickstoffdüngemitteln zwischen den beiden Herstellern UKF und NSM , die nicht auf die Niederlande und die anderen dem CSV zugewiesenen Märkte beschränkt ist , sondern sich auf andere Märkte , insbesondere auf die anderen Mitgliedstaaten auswirkt . 62 . Die Vereinbarungen bezwecken oder bewirken zunächst den gemeinsamen Verkauf der Erzeugnisse dieser beiden Unternehmen auf dem nationalen Binnenmarkt und bei der Ausfuhr ausserhalb der EWG . Die Folge ist , daß auf den betroffenen Märkten die Käufer sich nicht mehr an zwei unabhängige Anbieter , sondern nur noch an das CSV wenden können , das für die Lieferung der Produkte von UKF und NSM auf diesen Märkten einheitliche Preise und einheitliche Verkaufsbedingungen anwendet . Die Abnehmer können nicht zwischen konkurrierenden Angeboten der beiden Hersteller wählen . Die Produkte von UKF and NSM sind zwar teilweise noch identifizierbar , und Abnehmer können gegenüber dem CSV eine Präferenz für das Produkt des einen oder anderen äussern . Eine solche Präferenz hat aber keine spürbare Auswirkung auf den Wettbewerb , weil es bei der Anwendung gleicher Preise und Bedingungen für die Produkte von UKF und NSM bleibt und weil auf dem niederländischen Markt darüber hinaus beiden Herstellern mit Hilfe des Produktentausches und der Quotenregelung ein gleichbleibender Anteil gesichert wird . 63 . UKF und NSM wären ohne die Zusammenarbeit in der Lage , auf diesen Märkten unabhängig voneinander , d.h . im Wettbewerb zueinander , aufzutreten . UKF ist der grösste , NSM ein sehr bedeutender Hersteller von Stickstoffdüngemitteln in der Gemeinschaft . UKF hat über Tochtergesellschaften eigene Produktionsstätten in Belgien , Frankreich und Großbritannien . NSM ist mit ICI , dem grössten englischen , und Montedison , dem grössten italienischen Düngemittelhersteller , verbunden . UKF und NSM verfügen über eine hinreichend breite Produktionspalette ( NSM hat die ihre in letzter Zeit erweitert , vergl . Nr . 10 ) . Sie haben in den Niederlanden einen Produktionsanteil von 46 bzw . 34 % und einen Marktanteil von 50 bzw . 17 % . In der gesamten Gemeinschaft hat UKF - wenn man die Produktion im Vereinigten Königreich einbezieht - einen Produktionsanteil von ca . 10 % , NSM einen solchen von 6,4 % . Andere Hersteller im Inland und Ausland - selbst weniger grosse und solche , die , wie etwa die Esso Chemie , eine schmalere Produktionspalette haben - sind in der Lage , ihre Produkte in der ganzen Gemeinschaft individuell abzusetzen , sei es über eigene Absatzorganisationen , sei es über den Handel und die Genossenschaften . 64 . Die Kooperation zwischen UKF und NSM wirkt sich über den gemeinsamen Verkauf hinaus auf die gesamte Produktions - und Absatzpolitik aus . Die Preise , die auf den einzelnen Märkten erzielt werden können , sind ganz unterschiedlich . Schlechtere Erlöse in Drittstaaten werden im allgemeinen - von zeitlich begrenzten Ausnahmen abgesehen - durch höhere Erlöse in der Gemeinschaft ausgeglichen . Die in der Gemeinschaft geltenden Preise sind - soweit sie staatlicher Genehmigung unterliegen - keine Festpreise ; sie können unterschritten werden . Das Mengenangebot kann durch die nicht voll ausgelasteten Kapazitäten und durch Importe aus anderen Mitgliedstaaten oder aus Drittstaaten erhöht werden ; technische Handelshemmnisse oder zu hohe Transportkosten stehen Importen nicht entgegen ( insbesondere auf dem Wasserwege ) . Wenn das Mengenangebot die Nachfrage nicht nur vorübergehend übersteigt und die Preise der Hersteller des Bestimmungslandes spürbar unterschritten werden , können Absatzrückgang und Erlöseinbussen dieser Hersteller die Folge sein . 65 . Ziel von UKF und NSM ist dementsprechend , ihr Angebot so genau wie möglich der Nachfrage anzupassen . Wichtige Grundlage der Zusammenarbeit zwischen UKF und NSM sind daher die Vorausschätzungen des Absatzes nach Düngemittelsorte , Bestimmung , Gebiet und Lieferzeit , die das CSV den Gesellschaftern und die Gesellschafter dem CSV zur Kenntnis bringen ( meistens auf das Kg genau ) . Die Mitteilung des CSV an die Gesellschafter bedeutet zugleich die Aufforderung , entsprechende Mengen in die Produktion einzuplanen und gemäß dem vorgesehenen Zeitschema dem CSV zur Verfügung zu stellen . Die gesamte Produktion der beiden Gesellschafter setzt sich aus diesen Mengen zuzueglich der von ihnen selbst - ohne Einschaltung des CSV als Verkaufskontor - vermarkteten Mengen zusammen . Der Austausch der detaillierten Angaben über Produktions - und Absatzplanung von UKF und NSM wird durch den Austausch der Zahlen über Produktions - und Absatzergebnisse sowie Lagerhaltung ergänzt . Alle Zahlen werden laufend berichtigt , um der tatsächlichen oder erwarteten Marktentwicklung Rechnung zu tragen , ständig diskutiert und erneut berichtigt . 66 . Die dem CSV zur Verfügung gestellten Mengen sind unwiderruflich oder können von CSV selbst oder - soweit es Drittstaaten betrifft - von NITREX für unwiderruflich erklärt werden . Eine Absatzgarantie besteht aber nicht . Produziert ein Herstelier mehr als er selbst oder über CSV absetzen kann , muß er seine Lagerbestände vergrössern oder seine künftige Produktion einschränken . Kann CSV die vorgesehenen Mengen nicht auf dem Inlandsmarkt absetzen , sind sie automatisch für den Export in Drittstaaten bestimmt . Sind sie auch dort nicht abzusetzen , ist die Quotenregelung des Artikels 6 der " Producentenovereenkomst " anzuwenden . Die Tatsache , daß die Beteiligten auch in Zeiten nicht ausgelasteter Kapazitäten die Bestimmung des für den Fall der Überproduktion vorgesehenen Artikel 6 nicht angewandt haben , spricht dafür , daß das Koordinierungssystem der Hersteller geeignet ist , eine solche Lage zu vermeiden . 67 . Das bedeutet praktisch , daß die Hersteller im Zeitpunkt der Erstellung ihrer ersten Produktions - und Absatzvorausschätzung vor Beginn eines jeden Landwirtschaftsjahres frei sind , ihre selbst abzusetzenden und dem CSV zur Verfügung zu stellenden Mengen nach ihren eigenen Vorstellungen festzusetzen . Diese Pläne werden aber spätestens in dem Zeitpunkt konzertiert , in dem sie mit denen des CSV ausgetauscht und abgestimmt werden . Berichtigungen im Laufe eines Landwirtschaftsjahres werden ebenso sorgfältig abgestimmt . Eine einseitige Entscheidung eines Herstellers , seine Produktion zur Vermehrung seiner individuellen Exporte kurzfristig zu erhöhen , ist schon aus technischen Gründen und vor allem in Zeiten ausgelasteter Kapazitäten ( wie Krisenjahr 1973/74 ) nicht ohne weiteres durchzuführen . Hinzu kommt , daß die mengenmässige Poolabrechnung die gesamte Produktion erfasst und den individuellen Absatz von UKF und NSM einschließt . Die Mengen , die sie hergestellt und dem CSV zur Verfügung gestellt haben und die von diesem nicht abgesetzt werden konnten , erscheinen in der Abrechnung als " Jahresendvorräte " ( " eindvoorraden " ) und werden auf das nächste Jahr als dem CSV zur Verfügung stehende Menge übertragen . Die Mengen werden dem CSV indessen nicht im Verhältnis zu den tatsächlichen Lagervorräten eines jeden von ihnen übertragen und auch nicht im Verhältnis zu den Mengen , die jeder von ihnen dem CSV im vorangegangenen Jahr zur Verfügung gestellt oder über das CSV verkauft hat , sondern im Verhältnis ihrer Gesamtverkäufe , einschließlich ihrer individuellen Verkäufe des betreffenden Jahres ; dies benachteiligt denjenigen Hersteller , der im Verhältnis zum anderen die meisten individuellen Verkäufe getätigt hat , u.a . in andere Mitgliedstaaten der Gemeinschaft . Da die tatsächlichen Lagervorräte der beiden Hersteller nicht unbedingt diesen dem CSV zur Verfügung stehenden Mengen entsprechen , wird ein Ausgleich durch den Abschluß von sog . " switch " -Verträgen zwischen ihnen oder durch Einbeziehung in diese Verträge herbeigeführt . 68 . Die Erlöse werden für den Absatz im Inland und in Drittstaaten ( 46 % des Gesamtabsatzes ) ebenso genau verteilt wie die Lager - , Fracht - und Verpackungskosten . Die Erlöspoolung erstreckt sich auch auf Produkte , die vom CSV nicht als Verkaufskontor vermarktet werden wie die Halbfabrikate und Ureum für technische Zwecke ( 5 % des Gesamtabsatzes ) . Wenn UKF und NSM für diese Geschäfte jedes Kg und jeden Centime verrechnen und wenn Gesamtproduktion und -absatz beider Hersteller in dem beschriebenen Umfang in die Gesamtplanung einbezogen werden , ist es unvermeidlich , daß sie auf den anderen von der Erlösabrechnung ausgenommenen Märkten von einem Wettbewerb untereinander absehen , der die im Rahmen des CSV verfolgte gemeinsame Absatzpolitik in Gefahr bringen könnte . Bei der Festlegung ihrer Absatzpolitik auf den nicht dem CSV überlassenen Märkten müssen sie der im Rahmen des CSV verfolgten Absatzpolitik ebenso Rechnung tragen , wie sie bei der Festlegung der CSV-Absatzpolitik ihre eigene Mengen - und Preispolitik für ihre individuellen Exporte berücksichtigen müssen . 69 . Die praktische Durchführung der Zusammenarbeit - insbesondere im Jahre 1973/74 - hat gezeigt , daß die Absatzpolitik von UKF und NSM auf anderen Märkten der Gemeinschaft ausdrücklich zum Gegenstand der gemeinsamen Sitzungen gemacht worden ist und daß konkrete Schlußfolgerungen gezogen worden sind . CSV hat gegenüber seinen Gesellschaftern u.a . darauf hingewirkt , ihm genaue Angaben über die EWG-Verkäufe zu liefern , diese Verkäufe zu verringern , sie zu einem höheren Preis abzuschließen , keine neuen derartigen Verträge abzuschließen , ohne zuvor CSV und den anderen Hersteller gefragt zu haben , oder in die EWG Erzeugnisse geringerer Qualität auszuführen . Aus den Niederschriften ergibt sich , daß diese Einflußnahme in Form von Ratschlägen , Druck oder Empfehlungen erfolgt ist . Die Beteiligten haben geltend gemacht , daß das Jahr 1973/74 nicht repräsentativ sei , weil dieses Jahr sich durch eine krisenbedingte Mangellage , die Gefahr des Abflusses von Mengen in Drittstaaten ( in denen kurzfristig höhere Preise erzielt werden konnten ) und damit die Gefahr der Unterversorgung der Heimatmärkte ausgezeichnet habe . Es habe sich nicht um Ratschläge , Druck oder Empfehlungen im eigentlichen Sinn gehandelt ; die Freiheit der selbständigen Festlegung der Geschäftspolitik sei auch in diesem Jahr nicht beeinträchtigt worden . 70 . Die Vorgänge im Jahre 1973/74 zeigen , daß Entscheidungen , die die Absatzmengen oder -preise in einem Mitgliedstaat betreffen , Auswirkungen nicht nur in diesem Mitgliedstaat , sondern auch in anderen Mitgliedstaaten haben können . Es ist daher entgegen dem Vorbringen der Beteiligten geradezu typisch , daß die Beteiligten in Zeiten von Marktunruhen ihren Informationsaustausch zum Anlaß einer weitergehenden Abstimmung ihrer Absatzpolitik auf anderen EWG-Märkten genommen haben . In Zeiten normaler Absatzbedingungen ist dagegen eine ausdrückliche Abstimmung über einzelne Exportgeschäfte von UKF und NSM nicht erforderlich . Es reicht aus , wenn ein Abstimmungsmecha * mus geschaffen wird , der eine Konzertierung der Gesamtausrichtung der Absatzpolitik der Beteiligten ermöglicht . 71 . Die Zusammenarbeit zwischen UKF und NSM führt zu einer Solidarität und gegenseitigen Einflußnahme und zu einer Koordinierung der Geschäftspolitik beider Hersteller auch auf den Märkten , auf denen sie CSV nicht mit dem gemeinsamen Verkauf ihrer Erzeugnisse beauftragt haben . Wie der Gerichtshof der EG in seinem Urteil vom 16 . Dezember 1975 Begründungserwägung 174 ( 6 ) hervorgehoben hat , " steht das Selbständigkeitspostulat ... streng jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen Unternehmen entgegen , die bezweckt oder bewirkt , entweder das Marktverhalten eines gegenwärtigen oder potentiellen Mitbewerbers zu beeinflussen oder einen solchen Mitbewerber über das Verhalten ins Bild zu setzen , das man selbst an den Tag zu legen entschlossen ist oder in Erwägung zieht " . 72 . Der gemeinsame Verkauf der von UKF und NSM hergestellten einfachen Stickstoffdüngemittel durch CSV , flankiert durch ein mit ihm zwangsläufig verbundenes System gegenseitiger Information , führt dazu , daß die Hersteller weitgehend Umfang und Aufgliederung ihrer Produktion nicht mehr frei und unabhängig voneinander bestimmen . Selbst wenn die Hersteller bei ihrem Marktverhalten im Einzelfall von der im Rahmen des CSV abgestimmten Linie abweichen , ändert dies nichts daran , daß UKF und NSM an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs eine praktische Zusammenarbeit gesetzt haben , die zu Wettbewerbsbedingungen führt , die nicht den normalen Marktbedingungen entsprechen . C . Eignung der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels 73 . Die Zusammenarbeit zwischen UKF un

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.