Europäische Union

2012/826/EU: Beschluss des Rates vom 28. November 2012 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des zwischen der Europäischen Union und der Republik Madagaskar vereinbarten Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien

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Quellenkennung: 32012D0826. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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glich über jede Störung bei Versendung oder Empfang der Positionsmeldungen. Mit etwaigen Streitfällen wird der Gemischte Ausschuss befasst. Jede festgestellte Manipulation des VMS an Bord eines Schiffes zur Störung seines einwandfreien Betriebs oder Fälschung der Positionsangaben wird dem Kapitän angelastet. Jeder Verstoß wird mit den hierfür nach madagassischem Recht vorgesehenen Strafen geahndet. 5. Änderung der Häufigkeit der Positionsübermittlung Im Fall eines begründeten Hinweises auf illegales Verhalten kann das FÜZ Madagaskars das FÜZ des Flaggenstaats – mit Kopie an die EU – auffordern, die Häufigkeit, mit der die Positionsmeldungen für ein bestimmtes Schiff übertragen werden, für einen bestimmten Untersuchungszeitraum auf Abstände von 30 Minuten zu verkürzen. Das FÜZ Madagaskars muss dem FÜZ des Flaggenstaats und der EU die Gründe für seinen Verdacht mitteilen. Das FÜZ des Flaggenstaats sendet dem FÜZ Madagaskars die Positionsmeldungen umgehend so häufig wie verlangt. Das FÜZ Madagaskars benachrichtigt das Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenstaats und die Europäische Kommission unverzüglich über das Ende des Inspektionsverfahrens. Am Ende des Untersuchungszeitraums unterrichtet das FÜZ Madagaskars das FÜZ des Flaggenstaats und die EU über gegebenenfalls erforderliche Überwachungsmaßnahmen. KAPITEL VIII VERSTÖSSE Verstöße gegen die Bestimmungen des Protokolls, die Vorschriften für die Bewirtschaftung und Erhaltung lebender Meeresressourcen oder das Fischereirecht Madagaskars können mit Geldstrafen, der Aussetzung, dem Widerruf oder der Nichterneuerung der Fanggenehmigung für das Schiff geahndet werden. 1. Behandlung von Verstößen Jeder Verstoß, den ein EU-Schiff im Besitz einer Fanggenehmigung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Anhangs in der Fischereizone Madagaskars begeht, muss in einem Inspektionsbericht vermerkt werden. Bei Inspektionen an Bord greift der Kapitän mit seiner Unterschrift unter den Inspektionsbericht nicht dem Recht des Reeders vor, sich gegen den Vorwurf des Verstoßes zu verteidigen. Weigert sich der Kapitän zu unterschreiben, schreibt er in den Bericht die Gründe für diese Weigerung und vermerkt "Unterschrift verweigert". Bei Verstößen, die ein EU-Schiff im Besitz einer Fanggenehmigung in der Fischereizone Madagaskars begeht, wird der Reeder sofort nach dem hierfür in den madagassischen Fischereivorschriften vorgesehenen Verfahren über den Vorwurf des Verstoßes sowie die entsprechenden Auflagen für den Kapitän oder das Fischereiunternehmen informiert. Eine Kopie der Benachrichtigung wird binnen 72 Stunden dem Flaggenstaat des Schiffes und der EU zugestellt. 2. Aufbringung von Schiffen Wenn die geltenden madagassischen Rechtsvorschriften dies für den betreffenden Verstoß vorsehen, kann jedes EU-Schiff, dem ein Verstoß vorgeworfen wird, gezwungen werden, seine Fangtätigkeit einzustellen und, wenn es sich auf See befindet, einen madagassischen Hafen anzulaufen. Madagaskar benachrichtigt die EU binnen 24 Stunden per E-Mail über jede Aufbringung eines EU-Schiffes im Besitz einer Fanggenehmigung. Dabei gibt es die Gründe für die Aufbringung und/oder Festsetzung an. Bevor etwaige Maßnahmen gegen Schiff, Kapitän, Besatzung oder Ladung ergriffen werden, Maßnahmen zur Sicherung von Beweisen ausgenommen, beruft das FÜZ Madagaskars binnen einem Arbeitstag nach der Benachrichtigung über die Aufbringung eine Informationssitzung ein, um die Umstände zu klären, die zur Aufbringung des Schiffes geführt haben, und etwaige Folgemaßnahmen darzulegen. An dieser Informationssitzung nehmen jeweils ein Vertreter des Flaggenstaats und des Reeders teil. 3. Ahndung des Verstoßes – Vergleichsverfahren Die Strafe für den festgestellten Verstoß wird von Madagaskar nach geltendem madagassischen Recht festgesetzt. Vor Anstrengung eines Gerichtsverfahrens wird ein Vergleichsverfahren zwischen den madagassischen Behörden und dem EU-Schiff eingeleitet, um eine gütliche Einigung zu erzielen. An diesem Vergleichsverfahren kann ein Vertreter des Flaggenstaats teilnehmen. Das Verfahren wird spätestens 72 Stunden nach der Benachrichtigung über die Aufbringung abgeschlossen. 4. Gerichtsverfahren – Bankkaution Kann der Fall nicht durch einen Vergleich beigelegt werden und kommt es zur Klage bei der zuständigen gerichtlichen Instanz, so hinterlegt der Reeder des angezeigten Schiffes bei der Staatskasse Madagaskars eine Sicherheit, deren Höhe von Madagaskar unter Berücksichtigung der Kosten der Aufbringung, der wahrscheinlichen Geldstrafe und möglicher Entschädigungen festgesetzt wird. Die Bankkaution kann vor Abschluss des Gerichtsverfahrens nicht aufgehoben werden. Die Bankkaution wird freigegeben und dem Reeder unverzüglich nach Ergehen des Urteils wie folgt zurückgezahlt: a) in voller Höhe, wenn keine Strafe verhängt wurde; b) in Höhe des Restbetrags, wenn die verhängte Geldstrafe niedriger ausfällt als die hinterlegte Bankkaution. Madagaskar teilt der EU die Ergebnisse des Gerichtsverfahrens binnen acht Tagen nach dem Urteilsspruch mit. 5. Freigabe von Schiff und Besatzung Das Schiff und seine Besatzung dürfen den Hafen verlassen, wenn den Verpflichtungen im Rahmen des Vergleichs nachgekommen oder die Kaution bei der Staatskasse Madagaskars hinterlegt wurde. Das Schiff wird freigegeben und der Besatzung gestattet, den Hafen zu verlassen, sobald a) entweder den Verpflichtungen im Rahmen des Vergleichsverfahrens nachgekommen wurde b) oder in Erwartung des Abschlusses des Gerichtsverfahrens die genannte Kaution hinterlegt und vom Fischereiministerium akzeptiert wurde. KAPITEL IX ANHEUERUNG VON SEELEUTEN 1. Zahl anzuheuernder Seeleute Reeder von Thunfischwadenfängern und Oberflächen-Langleinenfischern verpflichten sich, im Rahmen nachstehender Bedingungen und Grenzen Staatsangehörige von AKP-Staaten zu beschäftigen: a) Die Flotte der Thunfischwadenfänger beschäftigt für die Zeit ihres Fangeinsatzes in der Fischereizone des Drittlandes mindestens 20 % AKP-Seeleute. b) Die Flotte der Oberflächen-Langleinenfischer beschäftigt für die Zeit ihres Fangeinsatzes in der Fischereizone des Drittlandes mindestens 20 % AKP-Seeleute. Die Reeder bemühen sich, darüber hinaus zusätzliche madagassische Seeleute anzuheuern. 2. Heuerverträge Die Erklärung der IAO zu den grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit gilt uneingeschränkt für die auf EU-Schiffen tätigen Seeleute. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die effektive Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf. Die Arbeitsverträge der AKP-Seeleute, von denen die Unterzeichner der Verträge jeweils eine Kopie erhalten, werden zwischen dem (den) Vertreter(n) der Reederei und den Seeleuten und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern geschlossen. Durch diese Verträge sind die Seeleute durch das für sie geltende Sozialversicherungssystem abgesichert, d. h. lebens-, kranken- und unfallversichert. 3. Heuer der Seeleute Die Heuer der AKP-Seeleute geht zulasten der Reeder. Sie ist von den Reedern oder ihren Vertretern und den Seeleuten und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern einvernehmlich festzusetzen. Die Entlohnung der AKP-Seeleute darf jedoch nicht schlechter sein als die der Besatzungen aus ihren jeweiligen Ländern und sie darf auf keinen Fall unter den IAO-Normen liegen. 4. Pflichten des Seemanns Alle von den EU-Fischereifahrzeugen angeheuerten Seeleute müssen sich einen Tag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt für die Einschiffung beim Kapitän des bezeichneten Schiffes melden. Erscheint der Seemann nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt zur Einschiffung, so ist der Reeder von der Verpflichtung zur Anheuerung dieses Seemanns befreit. KAPITEL X BEOBACHTER 1. Beobachtung der Fangtätigkeiten Die beiden Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Einhaltung der sich aus den IOTC-Entschließungen ergebenden Verpflichtungen bezüglich des Programms wissenschaftlicher Beobachter an. Im Interesse der Einhaltung der genannten Verpflichtungen gelten für Beobachter, außer im Falle eines Platzmangels aus Sicherheitsgründen, folgende Bestimmungen: Fischereifahrzeuge, die im Rahmen des partnerschaftlichen Fischereiabkommens über eine Fanggenehmigung für die madagassischen Gewässer verfügen, nehmen unter nachstehenden Bedingungen von den madagassischen Behörden bezeichnete Beobachter an Bord, um die Einhaltung der oben angeführten Verpflichtungen zu überwachen. Auf Antrag der madagassischen Behörden nehmen die EU-Fischereifahrzeuge einen Beobachter an Bord; 10 % der fangberechtigten Schiffe sollen von dieser Maßnahme erreicht werden. Schiffe mit weniger als 100 BRZ sind jedoch von dieser Maßnahme ausgenommen. (2) Benennung von Schiffen und Beobachtern Die madagassischen Behörden erstellen eine Liste der Schiffe, die einen Beobachter an Bord nehmen müssen. Diese Liste wird laufend aktualisiert. Sie wird der Europäischen Kommission jeweils umgehend zugeleitet. Die Behörden Madagaskars teilen den betroffenen Reedern die Namen der Beobachter, die an Bord der einzelnen Schiffe zu nehmen sind, spätestens fünfzehn Tage vor dem voraussichtlichen Einschiffungstermin mit. Die Dauer der Anwesenheit des Beobachters an Bord darf die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderliche Zeit nicht überschreiten. 3. Vergütung des Beobachters Die An- und Abreisekosten des Beobachters außerhalb von Madagaskar gehen zulasten des Reeders. Die Vergütung und die Sozialabgaben des Beobachters gehen zulasten der madagassischen Behörden. Für jedes Schiff, das einen Beobachter an Bord nimmt, wird der Reeder aufgefordert, einen Betrag in Höhe von 20 EUR pro Beobachtertag zu entrichten. Dieser fließt in das vom FÜZ verwaltete Beobachterprogramm. 4. Einschiffungsbedingungen Die Bedingungen für die Übernahme des Beobachters an Bord, insbesondere die Dauer seiner Anwesenheit an Bord, werden vom Reeder oder seinem Konsignatar und Madagaskar einvernehmlich festgelegt. Der Beobachter wird an Bord wie ein Offizier behandelt. Bei seiner Unterbringung an Bord werden jedoch die technischen Möglichkeiten des Schiffes berücksichtigt. Die Kosten der Unterbringung und Verpflegung des Beobachters an Bord gehen zulasten des Reeders. Der Kapitän trifft alle ihm obliegenden Vorkehrungen, um Sicherheit und Wohlergehen des Beobachters zu gewährleisten. Dem Beobachter ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben jede erforderliche Hilfe zu gewähren. Er hat Zugang zu den Kommunikationsmitteln, den Unterlagen an Bord des Schiffes und den Unterlagen über die Fangtätigkeiten, insbesondere dem Fischereilogbuch, dem Gefrierlogbuch und den Navigationsaufzeichnungen, und zu allen Teilen des Schiffes, zu denen er zur Erledigung seiner Aufgaben Zugang haben muss. 5. Ein- und Ausschiffung des Beobachters Der Beobachter kommt in einem vom Reeder gewählten Hafen an Bord. Der Reeder oder sein Vertreter teilt Madagaskar mindestens zehn Tage im Voraus Datum, Uhrzeit und Hafen der Einschiffung des Beobachters mit. Wird der Beobachter im Ausland eingeschifft, so gehen die Reisekosten bis zum Einschiffungshafen zulasten des Reeders. Findet sich der Beobachter nicht binnen zwölf Stunden nach dem vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort ein, so ist der Reeder automatisch von der Verpflichtung befreit, diesen Beobachter an Bord zu nehmen. Das Schiff kann den Hafen verlassen und seine Fangtätigkeit aufnehmen. Erfolgt die Ausschiffung des Beobachters nicht in einem madagassischen Hafen, so trägt der Reeder die Kosten für Übernachtung und Verpflegung des Beobachters in der Zeit bis zu dessen Rückflug nach Madagaskar. Erscheint das Schiff nicht zum vereinbarten Zeitpunkt in dem zuvor für die Einschiffung des Beobachters bestimmten Hafen, trägt der Reeder die während der Wartezeit des Beobachters entstehenden Kosten (Unterkunft, Verpflegung). Erscheint das Schiff nicht, ohne zuvor das FÜZ informiert zu haben, kann Madagaskar die Fanggenehmigung des betreffenden Schiffes aussetzen. 6. Aufgaben des Beobachters Während seines Aufenthalts an Bord a) trifft der Beobachter alle geeigneten Vorkehrungen, damit die Fangtätigkeiten weder unterbrochen noch behindert werden; b) geht er mit den an Bord befindlichen Sachen und Ausrüstungen sorgfältig um; c) wahrt er die Vertraulichkeit sämtlicher Dokumente des Schiffes. Der Beobachter meldet seine Beobachtungen, einschließlich Fangmengen und Beifänge und sonstige von der Behörde verlangte Angaben, mindestens einmal wöchentlich per Funk, Fax oder E-Mail, solange das Schiff in der Fischereizone Madagaskars fischt. (7) Bericht des Beobachters Bevor er das Schiff verlässt, legt der Beobachter dem Schiffskapitän einen Bericht seiner Beobachtungen vor. Der Kapitän hat das Recht, den Bericht mit Anmerkungen zu versehen. Der Bericht wird vom Beobachter und vom Kapitän unterschrieben. Der Kapitän erhält eine Kopie des Beobachterberichts. Der Beobachter sendet seinen Bericht an Madagaskar, und Madagaskar leitet binnen fünfzehn Arbeitstagen nach Ausschiffung des Beobachters eine Kopie an die EU weiter. -------------------------------------------------- ANLAGEN Anlage 1 — Antragsformular für eine Fanggenehmigung Anlage 2 — Technischer Übersichtsbogen Anlage 3 — Koordinaten (Längen- und Breitengrade) der Fischereizone Madagaskars Anlage 4 — Fischereizone von Madagaskar Anlage 5 — Koordinaten und Karte der Fischereizone, in der das Fischen mit Oberflächen-Langleinenfischern verboten ist Anlage 6 — Fischereilogbuch: Fangmeldung für Thunfischwadenfänger Anlage 7 — Fischereilogbuch: Fangmeldung für Langleinenfischer Anlage 8 — Formblatt für die Meldung der Einfahrt in die und der Ausfahrt aus der Fischereizone Anlage 9 — Format der VMS-Positionsmeldung -------------------------------------------------- Anlage 1 Antragsformular für eine Fanggenehmigung FISCHEREIMINISTERIUM IN MADAGASKAR ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER FANGLIZENZ FÜR AUSLÄNDISCHE SCHIFFE DER INDUSTRIEFISCHEREI 1. Name des Reeders: … 2. Anschrift des Reeders: … 3. Name des Vertreters oder Agenten: … 4. Anschrift des Vertreters oder Agenten des Reeders vor Ort: … 5. Name des Kapitäns: … 6. Name des Schiffes: … 7. Registernummer: … 8. Faxnummer: … 9. E-Mail: … 10. Rufzeichen: … 11. Baujahr und -ort: … 12. Flaggenstaat: … 13. Registrierhafen: … 14. Ausrüstungshafen: … 15. Länge über alles: … 16. Breite über alles: … 17. Bruttoraumzahl (UMS): … 18. Ladekapazität: … 19. Kühl- und Gefrierkapazität: … 20. Maschinentyp und -leistung: … 21. Fanggerät: … 22. Anzahl Seeleute: … 23. Fernmeldesystem: … 24. Rufzeichen: … 25. Kennzeichen: … 26. Beabsichtigte Fangtätigkeiten: … 27. Anlandeort: … 28. Fanggebiete: … 29. Zielarten: … 30. Geltungsdauer: … 31. Besondere Bedingungen: … Stellungnahme der Generaldirektion Fischerei und Aquakultur: … Bemerkungen des Fischereiministeriums: … -------------------------------------------------- Anlage 2 TECHNISCHER ÜBERSICHTSBOGEN Fanggebiet: | Jenseits der 20-Meilen-Zone, gemessen von der Basislinie. Genaue Angabe des Gebiets in den Anlagen 3 und 4.Einhaltung einer Schutzzone von drei Seemeilen um die nationalen FAD herum.Verbot von Fangtätigkeiten durch unter dieses Protokoll fallende Oberflächen-Langleinenfischer in den Gebieten Banc de Leven und Banc de Castor, deren Koordinaten in Anlage 5 angegeben sind. | Zugelassenes Fanggerät: | WadeOberflächen-Langleine | Beifänge: | —Beachtung der IOTC-Empfehlungen | Reedergebühren nach Fangmengen: | Reedergebühr pro gefangener Tonne | 35 EUR/Tonne | Jährliche Reedervorausgebühren | 4900 EUR für 140 Tonnen pro Thunfischwadenfänger3675 EUR für 105 Tonnen pro Oberflächen-Langleinenfischer mit mehr als 100 BRZ1750 EUR für 50 Tonnen pro Oberflächen-Langleinenfischer mit 100 BRZ oder weniger | Anzahl fangberechtigter Schiffe | 40 Wadenfänger34 Oberflächen-Langleinenfischer mit mehr als 100 BRZ22 Oberflächen-Langleinenfischerr mit 100 BRZ oder weniger | Sonstiges: | —Gebühr pro Hilfsschiff: 2500 EUR. | —Seeleute:Die Flotte der Thunfischwadenfänger beschäftigt für die Zeit ihres Fangeinsatzes in der Fischereizone des Drittlandes mindestens 20 % AKP-Seeleute.Die Flotte der Oberflächen-Langleinenfischer beschäftigt für die Zeit ihres Fangeinsatzes in der Fischereizone des Drittlandes mindestens 20 % AKP-Seeleute.Die Reeder bemühen sich, darüber hinaus zusätzliche madagassische Seeleute anzuheuern. | —Beobachter:Auf Antrag der madagassischen Behörden nehmen die EU-Fischereifahrzeuge einen Beobachter an Bord; 10 % der fangberechtigten Schiffe sollen von dieser Maßnahme erreicht werden. Schiffe mit weniger als 100 BRZ sind jedoch von dieser Maßnahme ausgenommen.Für jedes Schiff, das einen Beobachter an Bord nimmt, wird der Reeder aufgefordert, einen Betrag in Höhe von 20 EUR pro Beobachtertag zu entrichten. Dieser fließt in das vom FÜZ verwaltete Beobachterprogramm. | -------------------------------------------------- Anlage 3 KOORDINATEN (LÄNGEN- UND BREITENGRADE) DER FISCHEREIZONE MADAGASKARS Coordonnées (latitudes et longitudes) de la zone de pêche (ZP) de Madagascar (voir aussi carte géographique annexée en appendice 4) | Coordonnées en deg. déc. | Coordonnées en deg. mm | Réf | X | Y | X | Y | A | 49,40 | – 10,3 | 49°24′E | 10°18′S | B | 51 | – 11,8 | 51°0′E | 11°48′S | C | 53,3 | – 12,7 | 53°18′E | 12°42′S | D | 52,2 | – 16,3 | 52°12′E | 16°18′S | E | 52,8 | – 18,8 | 52°48′E | 18°48′S | F | 52 | – 20,4 | 52°0′E | 20°24′S | G | 51,8 | – 21,9 | 51°48′E | 21°54′S | H | 50,4 | – 26,2 | 50°24′E | 26°12′S | I | 48,3 | – 28,2 | 48°18′E | 28°12′S | J | 45,4 | – 28,7 | 45°24′E | 28°42′S | K | 41,9 | – 27,8 | 41°54′E | 27°48′S | L | 40,6 | – 26 | 40°36′E | 26°0′S | M | 41,8 | – 24,3 | 41°48′E | 24°18′S | N | 41,6 | – 20,8 | 41°36′E | 20°48′S | O | 41,4 | – 19,3 | 41°24′E | 19°18′S | P | 43,2 | – 17,8 | 43°12′E | 17°48′S | Q | 43,4 | – 16,9 | 43°24′E | 16°54′S | R | 42,55 | – 15,6 | 42°33′E | 15°36′S | S | 43,15 | – 14,35 | 43°9′E | 14°21′S | T | 45 | – 14,5 | 45°0′E | 14°30′S | U | 46,8 | – 13,4 | 46°48′E | 13°24′S | V | 48,4 | – 11,2 | 48°24′E | 11°12′S | ABGRENZUNG DER FISCHEREIVERBOTSZONE (in Grad und Minuten) Punkt | Breite | Länge | 1 | 12°18.44S | 47°35.63 | 2 | 11°56.64S | 47°51.38E | 3 | 11°53S | 48°00E | 4 | 12°18S | 48°14E | 5 | 12°30S | 48°05E | 6 | 12°32S | 47°58E | 7 | 12°56S | 47°47E | 8 | 13°01S | 47°31E | 9 | 12°53S | 47°26E | -------------------------------------------------- Anlage 4 APPENDICE 4: Zone de pêche de Madagascar +++++ TIFF +++++ -------------------------------------------------- Anlage 5 Koordinaten und Karte der Fischereizone, in der das Fischen mit Oberflächen-Langleinern verboten ist Punkt | Breite | Länge | 1 | 12°18.44S | 47°35.63 | 2 | 11°56.64S | 47°51.38E | 3 | 11°53S | 48°00E | 4 | 12°18S | 48°14E | 5 | 12°30S | 48°05E | 6 | 12°32S | 47°58E | 7 | 12°56S | 47°47E | 8 | 13°01S | 47°31E | 9 | 12°53S | 47°26E | -------------------------------------------------- Anlage 6 Fischereilogbuch: Fangmeldung für Thunfischwadenfänger Statement of catch form for tuna seiners / Fiche de déclaration de captures pour thoniers senneurs DÉPART / SALIDA / DEPARTURE | ARRIVÉE / LLEGADA / ARRIVAL | NAVIRE / BARCO / VESSEL | PATRON / PATRON / MASTER | FEUILLE | PORT / PUERTO / PORT DATE / FECHA / DATE HEURE / HORA / HOUR LOCH / CORREDERA / LOCH | PORT / PUERTO / PORT DATE / FECHA / DATE HEURE / HORA / HOUR LOCH / CORREDERA / LOCH | | | HOJA / SHEET No | DATE FECHA DATE | POSITION (chaque calée ou midi) POSICION (cada lance o mediadia) POSITION (each set or midday) | CALÉE LANCE SET | CAPTURE ESTIMÉE ESTIMACION DE LA CAPTURA ESTIMATED CATCH | ASSOCIATION ASSOCIACION ASSOCIATION | COMMENTAIRES OBSERVATIONES COMMENTS | | COURANT CORRIENTE CURRENT | | | | | | | 1ALBACORERABILYELLOWFIN | 2LISTAOLISTADOSKIPJACK | 3PATUDOPATUDOBIGEYE | AUTRE ESPÈCE préciser le/les nom(s) OTRA ESPECIE dar el/los nombre(s) OTHER SPECIES give name(s) | REJETS préciser le/les nom(s) DESCARTES dar el/los nombre(s) DISCARDS give name(s) | | | | | | | Route/Recherche, problèmes divers, type d'épave (naturelle/artificielle, balisée, bateau), prise accessoire, taille du banc, autres associations, … Ruta/Busca, problemas varios, tipo de objeto (natural/artificial, con baliza, barco), captura accesoria, talla del banco, otras asociaciones, … Steaming/Searching, miscellaneous problems, log type (natural/artificial, with radio beacon, vessel), by catch, school size, other associations, … | | | | | | | | | | Taille Talla Size | Capture Captura Catch | Taille Talla Size | Capture Captura Catch | Taille Talla Size | Capture Captura Catch | Nom Nombre Name | Taille Talla Size | Capture Captura Catch | Nom Nombre Name | Taille Talla Size | Capture Captura Catch | | | | | | | | | | | Une calée par ligne / Uno lance cada línea / One set by line | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | SIGNATURE DATE -------------------------------------------------- Anlage 7 Fischereilogbuch: Fangmeldung für Langleinenfischer +++++ TIFF +++++ -------------------------------------------------- Anlage 8 Formblatt für die Meldung der Einfahrt in die und der Ausfahrt aus der Fischereizone FORMAT 1. FORMAT DER EINFAHRTSMELDUNG (DREI STUNDEN VOR DER EINFAHRT) EMPFÄNGER: FÜZ MADAGASKAR AKTIONSCODE: EINFAHRT NAME DES SCHIFFS: … INTERNATIONALES RUFZEICHEN: … FLAGGENSTAAT: … SCHIFFSTYP: … LIZENZNUMMER: … POSITION BEI EINFAHRT: … DATUM UND UHRZEIT DER EINFAHRT (UTC): … GESAMTMENGE FISCH AN BORD IN KG: … - YFT (Gelbflossenthun/ Yellowfin tuna/ Thunnus albacares) in KG: … - SKJ (Echter Bonito/ Skipjack/ Katsuwonus pelamis) in KG: … - BET (Großaugenthun/ Bigeye tuna/ Thunnus obesus) in KG: … - ALB (Weißer Thun/ Albacore tuna/ Thunnus alalunga) in KG: … - ANDERE (BITTE ANGEBEN) in KG: … 2. FORMAT DER AUSFAHRTSMELDUNG (DREI STUNDEN VOR DER AUSFAHRT) EMPFÄNGER: FÜZ MADAGASKAR AKTIONSCODE: AUSFAHRT NAME DES SCHIFFS: … INTERNATIONALES RUFZEICHEN: … FLAGGENSTAAT: … SCHIFFSTYP: … LIZENZNUMMER: … POSITION BEI AUSFAHRT: … DATUM UND UHRZEIT DER AUSFAHRT (UTC): … GESAMTMENGE FISCH AN BORD IN KG: … - YFT (Gelbflossenthun/ Yellowfin tuna/ Thunnus albacares) in KG: … - SKJ (Echter Bonito/ Skipjack/ Katsuwonus pelamis) in KG: … - BET (Großaugenthun/ Bigeye tuna/ Thunnus obesus) in KG: … - ALB (Weißer Thun/ Albacore tuna/ Thunnus alalunga) in KG: … - ANDERE (BITTE ANGEBEN) in KG: … 3. FORMAT DER WÖCHENTLICHEN FANGMELDUNG (ALLE DREI TAGE, SOLANGE DAS SCHIFF IN MADAGASSISCHEN GEWÄSSERN FISCHT) EMPFÄNGER: FÜZ MADAGASKAR AKTIONSCODE: FANGTÄTIGKEIT NAME DES SCHIFFS: … INTERNATIONALES RUFZEICHEN: … FLAGGENSTAAT: … SCHIFFSTYP: … LIZENZNUMMER: … GESAMTMENGE FISCH AN BORD IN KG: … - YFT (Gelbflossenthun/ Yellowfin tuna/ Thunnus albacares) in KG: … - SKJ (Echter Bonito/ Skipjack/ Katsuwonus pelamis) in KG: … - BET (Großaugenthun/ Bigeye tuna/ Thunnus obesus) in KG: … - ALB (Weißer Thun/ Albacore tuna/ Thunnus alalunga) in KG: … - ANDERE (BITTE ANGEBEN) in KG: … - ANZAHL DER HOLS SEIT DER LETZTEN MELDUNG: … Alle Meldungen sind unter der folgenden Fax-Nummer bzw. E-Mail-Adresse an die zuständige Behörde zu senden: Fax: +261 20 22 490 14 E-Mail: csp-mprh@blueline.mg Centre de Surveillance des Pêches de Madagascar, B.P.60 114 Antananarivo -------------------------------------------------- Anlage 9 Format der VMS-Positionsmeldung MITTEILUNG VON VMS-MELDUNGEN AN MADAGASKAR POSITIONSMELDUNG Datenelement | Code | Obligatorisch/ fakultativ | Inhalt | Aufzeichnungsbeginn | SR | O | Systemangabe – gibt den Beginn der Aufzeichnung an | Empfänger | AD | O | Angabe zur Meldung – Empfänger. ISO-Alpha-3-Code des Landes | Absender | FR | O | Angabe zur Meldung – Absender. ISO-A

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.