Europäische Union

2012/826/EU: Beschluss des Rates vom 28. November 2012 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des zwischen der Europäischen Union und der Republik Madagaskar vereinbarten Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32012D0826. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Originaldateien und Anlagen

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des Reeders des Fischereifahrzeugs, ii) des Schiffbetreibers des Fichereifahrzeugs, iii) des örtlichen Konsignatars des Schiffes; c) ein aktuelles Farbfoto von wenigstens 15 × 10 cm, welches das Schiff in Seitenansicht zeigt; d) die Seetüchtigkeitsbescheinigung des Schiffes; e) die Registriernummer des Schiffes; f) die von der zuständigen Behörde der EU ausgestellte Hygienebescheinigung des Schiffes; g) Kontaktangaben zum Schiff (Fax, E-Mail usw.). Einem Antrag auf Verlängerung einer Fanggenehmigung im Rahmen des geltenden Protokolls für ein Schiff, das technisch nicht verändert wurde, muss lediglich ein Beleg über die Zahlung der Gebühr beigefügt werden. 3. Vorausgebühr Die Vorausgebühr wird für jedes Schiff nach den festgesetzten Jahressätzen in den technischen Übersichtsbögen in Anlage 2 berechnet. Sie umfasst alle nationalen und lokalen Steuern mit Ausnahme der Hafen-, Anlande- und Umladegebühren sowie der Kosten für die Erbringung von Dienstleistungen. 4. Vorläufige Liste antragstellender Schiffe Unmittelbar nach Eingang der Anträge auf Fanggenehmigungen erstellt die für die Fischereiaufsicht zuständige nationale Stelle für jede Schiffskategorie eine vorläufige Liste antragstellender Schiffe. Diese Liste wird der EU von der zuständigen madagassischen Behörde umgehend zugestellt. Die EU leitet die vorläufige Liste an den Reeder oder den Konsignatar weiter. Sind die Büros der EU geschlossen, kann Madagaskar die vorläufige Liste dem Reeder oder Konsignatar auch direkt zustellen, mit Kopie an die EU. 5. Erteilung der Fanggenehmigung Fanggenehmigungen für alle Schiffe werden den Reedern oder ihren Konsignataren von der zuständigen Behörde binnen fünfzehn Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erteilt. Eine Kopie der Fanggenehmigung wird der EU-Delegation in Madagaskar umgehend zugestellt. 6. Liste der fangberechtigten Schiffe Unmittelbar nach Erteilung der Fanggenehmigungen erstellt die für die Fischereiaufsicht zuständige nationale Stelle für jede Schiffskategorie die endgültige Liste der Schiffe, die in der Fischereizone Madagaskars fischen dürfen. Diese Liste wird der EU umgehend zugestellt und ersetzt die vorgenannte vorläufige Liste. 7. Geltungsdauer der Fanggenehmigung Die Fanggenehmigungen gelten für die Dauer eines Jahres vom 1. Januar bis 31. Dezember und können verlängert werden. 8. An Bord mitzuführende Dokumente Während des Aufenthalts in madagassischen Gewässern oder Häfen müssen folgende Dokumente jederzeit an Bord des Fischereifahrzeugs mitgeführt werden: a) die Fanggenehmigung im Original; sofern dieses Original allerdings nicht binnen eines Monats erhalten werden kann, ist auch eine Kopie der Liste der fangberechtigten Schiffe gemäß Kapitel II Abschnitt 6 dieses Anhangs ausreichend; b) Bescheinigungen einer zuständigen Behörde des Flaggenstaats des Fischereifahrzeugs, aus denen Folgendes hervorgeht: - die Registriernummer des Fischereifahrzeugs, das Schiffszertifikat; - die Konformitätsbescheinigung nach dem Übereinkommen von Torremolinos der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO); c) aktuelle beglaubigte Zeichnungen oder Beschreibungen des Plans des Fischereifahrzeugs, insbesondere der Anzahl der Fischladeräume und ihres Fassungsvermögens in Kubikmetern; d) im Falle von Änderungen der technischen Merkmale des Fischereifahrzeugs – Länge über alles, Bruttoraumzahl, Leistung der Hauptantriebsmaschine bzw. der Antriebsmaschinen oder Ladevermögen – eine Bescheinigung einer zuständigen Behörde des Flaggenstaats des Fischereifahrzeugs mit genauer Beschreibung dieser Änderungen; e) ist das Fischereifahrzeug mit gekühlten Seewassertanks ausgestattet, ein beglaubigtes Dokument einer zuständigen Behörde des Flaggenstaats, in dem die Tankkalibrierung in Kubikmetern angegeben ist; f) gegebenenfalls muss ein ständiger Nachweis über das Management des Ballastwassers geführt werden (Datum und Uhrzeit des Pumpens mit Angabe von Schiffsposition und Wassermenge, Datum und Uhrzeit des Ablassens mit Angabe von Schiffsposition und Wassermenge, vorgenommene Wasserbehandlung); g) eine auf das Fischereifahrzeug ausgestellte Genehmigung, dass es außerhalb der Gewässer unter der Gerichtsbarkeit des Flaggenstaats fischen darf oder ein Auszug aus dem Verzeichnis der von der IOTC zugelassenen Schiffe und h) eine Kopie der geltenden madagassischen Fischereigesetzgebung. 9. Übertragung der Fanggenehmigung Die Fanggenehmigung wird für ein bestimmtes Schiff erteilt und ist nicht übertragbar. Im Falle nachgewiesener höherer Gewalt kann jedoch auf Antrag der EU als Ersatz für die Fanggenehmigung eines Schiffes eine neue Genehmigung für ein ähnliches Schiff oder Ersatzschiff ausgestellt werden, ohne dass erneut eine Vorausgebühr gezahlt werden muss. In diesem Fall wird die Gebührenabrechnung für Oberflächen-Langleinenfischer und Thunfischwadenfänger/-froster gemäß Kapitel IV für den Gesamtfang beider Schiffe in der Fischereizone Madagaskars erstellt. Die zu ersetzende Fanggenehmigung muss vom Reeder oder seinem Konsignatar in Madagaskar zurückgegeben werden, und Madagaskar muss möglichst umgehend die Ersatzgenehmigung ausstellen. Die Ersatzgenehmigung wird dem Reeder oder seinem Konsignatar ausgehändigt, wenn die zu ersetzende Genehmigung zurückgegeben wird. Die Ersatzgenehmigung gilt ab dem Tag, an dem die zu ersetzende Genehmigung zurückgegeben wird. Madagaskar aktualisiert schnellstmöglich die Liste der fangberechtigten Schiffe. Die neue Liste wird der für Fischereiaufsicht zuständigen nationalen Behörde und der EU unverzüglich übermittelt. 10. Hilfsschiffe Hilfsschiffe unter der Flagge der Europäischen Union müssen nach den Bestimmungen und Bedingungen des madagassischen Rechts zugelassen sein. Die jährliche Lizenzgebühr für ein Hilfsschiff beträgt 2500 EUR. Die zuständigen Behörden Madagaskars übermitteln der Europäischen Kommission über die Delegation der EU in Madagaskar regelmäßig die Liste dieser Zulassungen. KAPITEL III TECHNISCHE MASSNAHMEN Die technischen Maßnahmen, die für Schiffe im Besitz einer Fanggenehmigung für Fanggebiete, Fanggeräte und Beifänge gelten, sind für jede Fischereiart in den technischen Übersichtsbögen in Anlage 2 festgelegt. Die Schiffe beachten die madagassische Fischereigesetzgebung und sämtliche Entschließungen der IOTC. KAPITEL IV FANGMELDUNGEN 1. Daten der Fangreise Im Sinne dieses Anhangs ist die Dauer einer Fangreise eines EU-Schiffs wie folgt definiert: a) entweder die Zeit zwischen einer Einfahrt in die und der Ausfahrt aus der Fischereizone Madagaskars b) oder die Zeit zwischen einer Einfahrt in die Fischereizone Madagaskars und einer Umladung im Hafen und/oder einer Anlandung in Madagaskar. 2. Fischereilogbuch Der Kapitän eines EU-Schiffs, das im Rahmen des Abkommens Fischfang betreibt, führt ein IOTC-Fischereilogbuch nach dem Muster, das in den Anlagen 6 und 7 für alle Fischereiarten vorgegeben ist. Das Fischereilogbuch muss für Langleinenfischer der IOTC-Entschließung 08/04 und für Wadenfänger der IOTC-Entschließung 10/03 genügen. Das Fischereilogbuch wird vom Kapitän für jeden Tag ausgefüllt, an dem sich das Schiff in der Fischereizone Madagaskars aufhält. Der Kapitän trägt in das Fischereilogbuch täglich für jede Art (gekennzeichnet durch den Code Alpha-3 der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO)) die gefangene und an Bord behaltene Menge in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl ein. Für jede Hauptart zeichnet der Kapitän auch die Beifänge und die Rückwürfe auf. Das Fischereilogbuch wird leserlich in Großbuchstaben ausgefüllt und vom Kapitän unterzeichnet. Der Kapitän haftet für die Richtigkeit der Angaben im Fischereilogbuch. 3. Fangmeldungen Der Kapitän meldet die Fänge seines Schiffes durch Aushändigung an Madagaskar der für die Zeit des Aufenthalts in der Fischereizone Madagaskars ausgefüllten Fischereilogbuchblätter. Die Fischereilogbücher werden wie folgt übermittelt: a) Bei Anlaufen eines madagassischen Hafens wird das Original jedes Fischereilogbuchblattes dem örtlichen Vertreter Madagaskars übergeben, der den Empfang schriftlich bestätigt; eine Logbuchkopie wird dem madagassischen Inspektionsteam ausgehändigt; b) bei Verlassen der Fischereizone Madagaskars ohne vorheriges Anlaufen eines madagassischen Hafens werden die Originale der Fischereilogbuchblätter binnen sieben Arbeitstagen nach Ankunft in einem anderen Hafen und in jedem Fall binnen fünfzehn Arbeitstagen nach Verlassen der Fischereizone Madagaskars übersandt: i) per E-Mail an die von der nationalen Fischereiaufsichtsstelle genannte E-Mail-Adresse oder ii) per Fax an die von der nationalen Fischereiaufsichtsstelle genannte Nummer oder iii) per Post an die nationale Fischereiaufsichtsstelle. Kehrt das Schiff während der Geltungsdauer seiner Fanggenehmigung in die Fischereizone Madagaskars zurück, sind die Fänge erneut wie beschrieben zu melden. Die beiden Vertragsparteien legen ab 1. Juli 2013 ein Protokoll für den elektronischen Austausch aller Fang- und Meldedaten auf der Grundlage eines elektronischen Logbuchs fest. Sie planen die Anwendung des Protokolls und die Ersetzung der Papierfassung der Fangmeldungen durch eine elektronische Fassung bis spätestens 1. Januar 2014. Der Kapitän übersendet Kopien aller Fischereilogbuchblätter an die EU und die zuständige Behörde seines Flaggenstaats. Für Thunfischfänger und Oberflächen-Langleinenfischer sendet der Kapitän außerdem Kopien aller Fischereilogbücher an die zuständigen nationalen Institute USTA (Amt für Thunfischstatistiken von Antsiranana) und FÜZ (Fischereiüberwachungszentrum) sowie an eines der folgenden Wissenschaftsinstitute: a) IRD (Institut de recherche pour le développement); b) IEO (Instituto Español de Oceanografía); c) IPIMAR (Instituto Português de Investigação Maritima). Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen über die Fangmeldungen kann Madagaskar die Fanggenehmigung des betreffenden Fischereifahrzeugs aussetzen, bis die fehlenden Fangmeldungen vorliegen, und gegen den Reeder die nach geltendem madagassischem Recht vorgesehenen Strafen verhängen. Bei wiederholtem Verstoß gegen diese Bestimmungen kann Madagaskar eine Verlängerung der Fanggenehmigung ablehnen. Madagaskar unterrichtet die EU umgehend über jede in diesem Zusammenhang verhängte Strafe. 4. Gebührenabrechnung für Thunfischfänger und Oberflächen-Langleinenfischer Die EU erstellt für jeden Thunfischwadenfänger und jeden Oberflächen-Langleinenfischer auf der Basis der von den vorgenannten Wissenschaftsinstituten bestätigten Fangmeldungen eine endgültige Abrechnung der Gebühren, die für die Fänge des betreffenden Schiffes im vorausgegangenen Kalenderjahr zu zahlen sind. Die EU sendet diese Abrechnung vor dem 31. Juli des laufenden Jahres an Madagaskar und den Reeder. Madagaskar kann die Abrechnung unter Vorlage entsprechender Nachweise innerhalb von 30 Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt der Übermittlung anfechten. Bei Unstimmigkeiten konsultieren die Vertragsparteien einander im Gemischten Ausschuss. Erhebt Madagaskar innerhalb von 30 Arbeitstagen keinen Einspruch, gilt die Gebührenabrechnung als angenommen. Fällt die endgültige Gebührenabrechnung höher aus als die Pauschalvorausgebühr, die bei Beantragung der Fanggenehmigung gezahlt wurde, überweist der Reeder Madagaskar den Restbetrag bis spätestens 30. September des laufenden Jahres. Fällt die endgültige Abrechnung niedriger aus als der Pauschalbetrag der Vorausgebühr, wird dem Reeder die Differenz nicht erstattet. KAPITEL V ANLANDUNGEN UND UMLADUNGEN Umladungen auf See sind untersagt. Alle Umladevorgänge im Hafen werden in Gegenwart madagassischer Fischereiinspektoren durchgeführt. Beabsichtigt der Kapitän eines EU-Schiffes Anlandungen oder Umladungen, muss er dem FÜZ sowie der Hafenbehörde Madagaskars mindestens 48 Stunden vor der Anlandung oder Umladung Folgendes melden: a) den Namen und die Nummer des anlandenden oder umladenden Schiffes in der IOTC-Fischereifahrzeugkartei; b) den Anlande- oder Umladehafen; c) Datum und voraussichtliche Uhrzeit der Anlandung oder Umladung; d) für jede anzulandende oder umzuladende Art (gekennzeichnet durch den FAO-Alpha-3-Code) die Menge in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl; Der Umladevorgang erfordert eine vorherige Genehmigung, die das FÜZ Madagaskars dem Kapitän oder seinem Konsignatar binnen 24 Stunden nach erfolgter Anmeldung erteilt. Die Umladung muss in einem hierfür zugelassenen madagassischen Hafen erfolgen. Bei Umladungen meldet der Kapitän zusätzlich zu den unter Punkt a bis d aufgeführten Angaben auch den Namen des Empfängerschiffes. Der Kapitän des übernehmenden Transportschiffes meldet den madagassischen Behörden (dem FÜZ und der Hafenbehörde) die Mengen Thunfisch und verwandter Arten, die auf sein Schiff umgeladen wurden, füllt die Umladeerklärung aus und übermittelt sie binnen 24 Stunden dem FÜZ und der Hafenbehörde Madagaskars. Die bezeichneten Fischereihäfen, in denen in Madagaskar Umladungen vorgenommen werden dürfen, sind Antsiranana für die Wadenfänger und Toliary, Ehoala und Toamasina für die Langleinenfischer. Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen werden die nach geltendem madagassischem Recht vorgesehenen Strafen verhängt. EU-Schiffe, die in einem madagassischen Hafen anlanden, bemühen sich, den lokalen Verarbeitungsunternehmen ihren Beifang zu lokalen Marktpreisen zur Verfügung zu stellen. Auf Anfrage von EU-Fangbetrieben übermitteln die für Fischerei zuständigen Regionaldirektionen des Ministeriums eine Liste lokaler Verarbeitungsunternehmen mit Kontaktadressen. EU-Thunfischfänger, die ihre Fänge freiwillig in einem madagassischen Hafen anlanden, erhalten für den Fischereizweig des betreffenden Schiffes auf den in Anlage 2 angegebenen Betrag eine Ermäßigung in Höhe von 5 EUR pro Tonne, die in der Fischereizone Madagaskars gefischt wurde. Eine weitere Ermäßigung in Höhe von 5 EUR wird gewährt, wenn die Fänge an einen madagassischen Fischverarbeitungsbetrieb verkauft werden. KAPITEL VI ÜBERWACHUNG 1. Einfahrt in die Fischereizone und Ausfahrt Jede Einfahrt in die Fischereizone Madagaskars und jede Ausfahrt aus dieser Zone eines EU-Schiffes im Besitz einer Fanggenehmigung muss Madagaskar drei Stunden vor der Ein- oder Ausfahrt gemeldet werden. Bei der Meldung seiner Ein- oder Ausfahrt teilt das Schiff insbesondere Folgendes mit: a) Datum, Uhrzeit und gewählte Durchfahrtsstelle; b) für jede Zielart (gekennzeichnet durch den FAO-Alpha-3-Code) die Menge an Bord in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl; c) die Beifangmengen an Bord für jede Art (gekennzeichnet durch den FAO-Alpha-3-Code) in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl. Die Meldung erfolgt vorzugsweise per E-Mail oder anderenfalls per Fax an die vom FÜZ mitgeteilte E-Mail-Adresse oder Rufnummer oder Fax-Nummer unter Verwendung des Formblatts in Anlage 8. Der Eingang wird vom FÜZ umgehend per Antwort-Mail oder Fax bestätigt. Das FÜZ teilt allen betroffenen Schiffen sowie der EU unverzüglich jede Änderung dieser E-Mail-Adresse, Rufnummer oder Funkfrequenz mit. Jedes Schiff, das in der Fischereizone Madagaskars fischend angetroffen wird, ohne seine Einfahrt in die Zone gemeldet zu haben, wird als Schiff ohne Fanggenehmigung angesehen. Verstöße gegen diese Bestimmung werden nach Maßgabe der geltenden madagassischen Rechtsvorschriften geahndet. Die Einfahrt-/Ausfahrtmeldungen müssen ab dem Datum der erfolgten Übertragung mindestens ein Jahr an Bord aufbewahrt werden. Für EU-Fischereifahrzeuge ohne Fanggenehmigung muss eine Meldung über die unschädliche Durchfahrt abgegeben werden. In dieser Meldung sind dieselben Angaben zu machen wie in der im vorliegenden Punkt angeführten Meldung. 2. Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von IUU-Fischerei Zur Verstärkung der Fischereiüberwachung und Bekämpfung der IUU-Fischerei (illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei) sind die EU-Fischereifahrzeuge aufgerufen, dem FÜZ jedes andere Fischereifahrzeug in ihrer Nähe zu melden. 3. Regelmäßige Fangmeldungen Der Kapitän eines EU-Schiffs im Besitz einer Fanggenehmigung, das in madagassischen Gewässern fischt, muss dem FÜZ alle drei Arbeitstage die in der Fischereizone Madagaskars getätigten Fänge melden. Die erste Meldung erfolgt drei Tage nach Einfahrt in die Fischereizone Madagaskars. Alle drei Tage meldet das Schiff im Rahmen seiner regelmäßigen Fangmeldungen insbesondere: a) Datum, Uhrzeit und Position zum Zeitpunkt der Meldung; b) für jede Zielart (gekennzeichnet durch den FAO-Alpha-3-Code) die in dem betreffenden Drei-Tage-Zeitraum gefangene und an Bord behaltene Menge in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl; c) für jede Beifangart (gekennzeichnet durch den FAO-Alpha-3-Code) die in dem betreffenden Drei-Tage-Zeitraum an Bord behaltene Menge in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl; d) die Rückwurfmengen in dem betreffenden Drei-Tage-Zeitraum für jede Beifangart (gekennzeichnet durch den FAO-Alpha-3-Code) in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl; e) die Aufmachung der Erzeugnisse; f) für Thunfischwadenfänger: - die Anzahl erfolgreicher Hols mit FAD seit der letzten Meldung; - die Anzahl erfolgreicher Hols bei frei schwimmenden Schwärmen seit der letzten Meldung; - die Anzahl erfolgloser Hols; g) für Thunfisch-Langleinenfischer: - die Anzahl ausgesetzter Leinen seit der letzten Meldung; - die Anzahl ausgesetzter Haken seit der letzten Meldung. Die Meldung erfolgt vorzugsweise per E-Mail oder anderenfalls per Fax an die vom FÜZ mitgeteilte E-Mail-Adresse oder Rufnummer unter Verwendung der Vorlage in Anlage 8. Das FÜZ teilt allen betroffenen Schiffen sowie der EU unverzüglich jede Änderung dieser E-Mail-Adresse, Rufnummer oder Funkfrequenz mit. Jedes Schiff, das in der Fischereizone Madagaskars fischend angetroffen wird, ohne seine dreitäglichen Fangmeldungen übermittelt zu haben, wird als Schiff ohne Fanggenehmigung angesehen. Verstöße gegen diese Bestimmung werden nach Maßgabe der geltenden madagassischen Rechtsvorschriften geahndet. Die regelmäßigen Fangmeldungen müssen ab dem Datum der erfolgten Übertragung mindestens ein Jahr an Bord aufbewahrt werden. 4. Inspektion auf See Die Inspektion auf See von EU-Schiffen im Besitz einer Fanggenehmigung in der Fischereizone Madagaskars erfolgt durch madagassische Inspektoren, die eindeutig als Fischereikontrollbefugte zu erkennen sind. Bevor sie an Bord kommen, kündigen die befugten Inspektoren dem EU-Schiff auf VHF-Kanal 16 ihre Entscheidung an, eine Inspektion durchzuführen. Die Inspektion wird von Fischereiinspektoren durchgeführt, die sich vor Beginn der Inspektion ausweisen und ihre Qualifikation sowie ihren Auftrag nachweisen müssen. Die befugten Inspektoren bleiben nicht länger an Bord des EU-Schiffes, als für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sie führen die Inspektion so durch, dass Schiff, Fischfang und Ladung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden. Am Ende jeder Inspektion erstellen die befugten Inspektoren einen Inspektionsbericht. Der Kapitän des EU-Schiffes hat das Recht, den Inspektionsbericht mit Anmerkungen zu versehen. Der Inspektionsbericht wird von dem Inspektor, der ihn abgefasst hat, und vom Kapitän des EU-Schiffes unterschrieben. Die befugten Inspektoren händigen dem Kapitän des EU-Schiffes eine Kopie des Inspektionsberichts aus, bevor sie von Bord gehen. Im Falle von Verstößen wird auch die EU, wie in Kapitel VIII vorgesehen, per Kopie über den Verstoß in Kenntnis gesetzt. 5. Inspektion im Hafen bei Anlandung und Umladung Die Inspektion von EU-Schiffen in einem madagassischen Hafen, die ihre Fänge anlanden oder umladen, wird von madagassischen Inspektoren vorgenommen, die eindeutig als Fischereikontrollbefugte zu erkennen sind. Die Inspektoren müssen sich vor Beginn der Inspektion ausweisen und ihre Qualifikation sowie ihren Auftrag nachweisen. Die madagassischen Inspektoren bleiben nicht länger an Bord des EU-Schiffes, als für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, und führen die Inspektion so durch, dass Schiff, Anlande- oder Umladevorgang und Ladung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden. Am Ende jeder Inspektion erstellen die madagassischen Inspektoren einen Inspektionsbericht. Der Kapitän des EU-Schiffes hat das Recht, den Inspektionsbericht mit Anmerkungen zu versehen. Der Inspektionsbericht wird von dem Inspektor, der ihn abgefasst hat, und vom Kapitän des EU-Schiffes unterschrieben. Der madagassische Inspektor händigt dem Kapitän des EU-Schiffes bei Abschluss der Inspektion eine Kopie des Inspektionsberichts aus. Im Falle von Verstößen wird auch die EU, wie in Kapitel VIII vorgesehen, per Kopie über den Verstoß in Kenntnis gesetzt. KAPITEL VII SCHIFFSÜBERWACHUNGSSYSTEM (VMS) 1. VMS – Schiffspositionsmeldungen EU-Schiffe im Besitz einer Fanggenehmigung müssen mit einem satellitengestützten Schiffsüberwachungssystem (Vessel Monitoring System – VMS) ausgestattet sein, über das die Position des Schiffes jede Stunde automatisch an das FÜZ seines Flaggenstaates übertragen wird. Jede Positionsmeldung enthält folgende Angaben: a) das Schiffskennzeichen; b) die letzte Position des Schiffes (Längen- und Breitengrad) auf mindestens 500 m genau und mit einem Konfidenzintervall von 99 %; c) Datum und Uhrzeit der Positionsaufzeichnung; d) Schiffsgeschwindigkeit und -kurs. Jede Positionsmeldung hat das in Anlage 9 vorgegebene Format. Die erste Positionsaufzeichnung nach der Einfahrt in die Fischereizone Madagaskars wird mit dem Code "ENT" gekennzeichnet. Alle nachfolgenden Positionen tragen den Code "POS", mit Ausnahme der ersten Positionsaufzeichnung nach der Ausfahrt aus der Fischereizone Madagaskars; sie wird mit "EXI" gekennzeichnet. Das FÜZ des Flaggenstaats garantiert die automatische Verarbeitung und gegebenenfalls elektronische Übertragung der Positionsmeldungen. Die Positionsmeldungen müssen sicher aufgezeichnet und für drei Jahre gespeichert werden. 2. Übertragung vom Schiff bei Ausfall des VMS Der Kapitän vergewissert sich, dass das VMS seines Schiffes jederzeit einwandfrei funktioniert und die Positionsmeldungen stets korrekt an das FÜZ des Flaggenstaats übermittelt werden. EU-Fischereifahrzeuge, deren VMS defekt ist, dürfen nicht in die Fischereizone Madagaskars einfahren. Fällt das VMS des Schiffes während des Aufenthalts in der Fischereizone Madagaskars aus, muss es umgehend, spätestens aber binnen fünfzehn Tagen, repariert oder ausgetauscht werden. Nach Ablauf dieser Frist darf das Schiff anderenfalls nicht länger in der Fischereizone Madagaskars fischen. Schiffe, die in der Fischereizone Madagaskars mit einem defekten VMS Fischfang betreiben, müssen ihre Positionsmeldungen an das FÜZ des Flaggenstaats und das FÜZ Madagaskars mindestens alle sechs Stunden per E-Mail oder Fax vornehmen und dabei alle vorgeschriebenen Angaben machen. 3. Sichere Übertragung der Positionsmeldungen an Madagaskar Das FÜZ des Flaggenstaats überträgt die Positionsmeldungen der betreffenden Schiffe automatisch an das FÜZ Madagaskars. Das FÜZ des Flaggenstaats und das FÜZ Madagaskars tauschen ihre E-Mail-Kontaktadressen aus und teilen einander jede Änderung dieser Adressen unverzüglich mit. Die Übertragung der Positionsmeldungen zwischen dem FÜZ des Flaggenstaats und dem FÜZ Madagaskars erfolgt elektronisch über ein sicheres Kommunikationssystem. Das FÜZ Madagaskars informiert das FÜZ des Flaggenstaats und die EU, wenn die Positionsmeldungen für ein Schiff im Besitz einer Fanggenehmigung nicht mehr regelmäßig eingehen, das betreffende Schiff aber keine Ausfahrt aus der Fischereizone gemeldet hat. 4. Störungen im Kommunikationssystem Madagaskar stellt sicher, dass seine elektronische Einrichtung mit der des Flaggenstaat-FÜZ kompatibel ist, und informiert die EU im Interesse einer möglichst raschen technischen Behebung unverzü

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.