Europäische Union

2012/826/EU: Beschluss des Rates vom 28. November 2012 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des zwischen der Europäischen Union und der Republik Madagaskar vereinbarten Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32012D0826. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Originaldateien und Anlagen

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lpha-3-Code des Landes | Flaggenstaat | FS | F | | Art der Meldung | TM | O | Angabe zur Meldung – Art der Meldung "POS" | Rufzeichen | RC | O | Angabe zum Schiff – internationales Rufzeichen des Schiffs | Interne Referenznummer der Vertragspartei | IR | F | Angabe zum Schiff – Nummer der Vertragspartei (ISO3-Code des Flaggenstaats gefolgt von einer Nummer) | Externe Kennnummer | XR | O | Angabe zum Schiff – die außen angebrachte Nummer des Schiffs | Breitengrad | LA | O | Angabe zur Schiffsposition – Position in Grad und Minuten N/S GGMM (WGS-84) | Längengrad | LO | O | Angabe zur Schiffsposition – Position in Grad und Minuten O/W GGGMM (WGS-84) | Kurs | CO | O | Schiffskurs, 360°-Skala | Geschwindigkeit | SP | O | Schiffsgeschwindigkeit in Knoten x 10 | Datum | DA | O | Angabe zur Schiffsposition – Datum der Aufzeichnung UTC (JJJJMMTT) | Uhrzeit | TI | O | Angabe zur Schiffsposition – Uhrzeit der Aufzeichnung UTC (HHMM) | Aufzeichnungsende | ER | O | Systemangabe - gibt das Ende der Aufzeichnung an | Zeichensatz: ISO 8859.1 Eine Datenübertragung ist folgendermaßen aufgebaut: - Ein doppelter Schrägstrich (//) und ein Feldcode bedeuten den Beginn einer Mitteilung; - ein Schrägstrich (/) trennt den Feldcode und die Daten. Fakultative Datenelemente sind zwischen Aufzeichnungsbeginn und Aufzeichnungsende einzufügen. --------------------------------------------------

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.