Europäische Union

2003/653/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. September 2003 über die einzelstaatlichen Bestimmungen zum Verbot des Einsatzes gentechnisch veränderter Organismen im Land Oberösterreich, die von der Republik Österreich gemäß Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag mitgeteilt wurden (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3117)

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Quellenkennung: 32003D0653. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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für diese Region eine kleinstrukturierte Landwirtschaft ist und es nicht möglich sei, das Vorhandensein von GVO in organischen/herkömmlichen Produktionssystemen zu kontrollieren. So kommt der Ausschuss in seinem Bericht zu dem Schluss, dass "für die Situation Österreichs festzuhalten (ist), dass nach der angesprochenen Studie 'GVO-freie Zonen' die einzigen Lösungsansätze darstellen, die in der 'klein strukturierten Landwirtschaft' Österreichs eine langfristige Sicherung der Koexistenz gewährleisten kann. Bezogen auf das Land Oberösterreich ergibt sich aus der Studie, dass kaum Flächen für einen GVO-Anbau zur Verfügung stehen, wenn man den ökologischen Landbau durch die Errichtung von Schutzzonen mit 4 km Radius vor Fremdkontaminationen absichern will. Dabei sei insbesondere auf den - Oberösterreich ausweisenden - hohen Anteil an Biobauern hingewiesen, die auf das gesamte Landesgebiet verteilt sind und deren Existenz bedroht wäre." II. VERFAHREN (37) Mit Schreiben vom 13. März 2003 hat die Ständige Vertretung Österreichs bei der Europäischen Union die Kommission gemäß Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag über den Entwurf des oberösterreichischen Gentechnik-Verbotsgesetzes 2002 unterrichtet, das abweichend von den Bestimmungen der Richtlinie 2001/18/EG ein Verbot gentechnisch veränderter Organismen im Land Oberösterreich beinhaltet (nachstehend "einzelstaatliche Bestimmungen" genannt). (38) Mit Schreiben vom 25. März 2003 setzte die Kommission die österreichische Regierung davon in Kenntnis, dass sie die Notifizierung gemäß Artikel 95 Absatz 5 erhalten habe und dass die sechsmonatige Frist für die Prüfung der Notifizierung gemäß Artikel 95 Absatz 6 am 14. März 2003, also am Tag nach Eingang der Notifizierung bei der Kommission, begonnen habe. (39) Mit Schreiben vom 6. Mai 2003 informierte die Kommission die anderen Mitgliedstaaten über den von der Österreichischen Republik eingegangenen Antrag. Die Kommission veröffentlichte darüber hinaus im Amtsblatt der Europäischen Union(18) eine Mitteilung über den Antrag, um die anderen betroffenen Parteien über den Entwurf der einzelstaatlichen Maßnahmen zu unterrichten, die Österreich zu verabschieden beabsichtigt(19). III. RECHTLICHE WÜRDIGUNG 1. Prüfung der Zulässigkeit (40) Gemäß Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag "teilt ein Mitgliedstaat, der es nach dem Erlass einer Harmonisierungsmaßnahme durch den Rat oder die Kommission für erforderlich hält, auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse gestützte einzelstaatliche Bestimmungen zum Schutz der Umwelt oder der Arbeitsumwelt aufgrund eines spezifischen Problems für diesen Mitgliedstaat, das sich nach dem Erlass der Harmonisierungsmaßnahme ergibt, einzuführen, die in Aussicht genommenen Bestimmungen sowie die Gründe für ihre Einführung der Kommission mit." (41) Mit der am 14. März 2003 eingereichten Notifizierung beabsichtigt die Österreichische Regierung die Genehmigung für die Einführung einer neuen einzelstaatlichen Rechtsvorschrift zu erlangen, die als unvereinbar mit der Richtlinie 2001/18/EG gilt, einer Gemeinschaftsmaßnahme zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes zum Gegenstand hat. (42) Mit der Richtlinie 2001/18/EG werden auf Gemeinschaftsebene die Vorschriften für die absichtliche Freisetzung von GVO für Versuchszwecke und für das Inverkehrbringen harmonisiert. Diese horizontale Rechtsvorschrift kann als ein Eckpfeiler für absichtliche Freisetzungen von GVO in der EU betrachtet werden, vor allem weil sich die Genehmigungsvorschriften für Saatgut und neuartige Lebensmittel an den in ihr festgelegten Grundsätzen orientieren. Aus diesem Grund und aus den unter Punkt III.3.2 genannten Gründen konzentriert sich die in dieser Entscheidung vorgenommene rechtliche Würdigung auf die Richtlinie 2001/18/EG und geht nicht auf andere Rechtsvorschriften im Bereich der Biotechnologie ein, denen in diesem Zusammenhang eine geringere Bedeutung zukommt. (43) Gemäß Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag teilte Österreich der Kommission den genauen Wortlaut des Gesetzesentwurfs, dessen Bestimmungen insbesondere mit den Bestimmungen der Richtlinie 2001/18/EG unvereinbar sind, sowie eine Erläuterung der Gründe, die nach der Auffassung Österreichs die Einführung dieser Bestimmungen rechtfertigen, mit. (44) Beim Vergleich der Bestimmungen der Richtlinie 2001/18/EG mit den notifizierten einzelstaatlichen Maßnahmen zeigt sich, dass letztere vor allem in Hinblick auf die nachstehenden Aspekte sehr viel restriktiver sind als die Bestimmungen der Richtlinie. - Ein wichtiger Grundsatz der Richtlinie 2001/18/EG ist die Einzelfallprüfung der Risiken, während das österreichische Gesetz ein generelles Verbot vorsieht. - Die Richtlinie 2001/18/EG ermöglicht im Zusammenwirken mit den Saatgut-Richtlinien den freien Warenverkehr gentechnisch veränderten Saatguts in der Gemeinschaft, wohingegen das österreichische Gesetz ein Verbot aller gentechnisch veränderten Saaten vorsieht, unabhängig davon, ob sie genehmigt wurden oder nicht. (45) Von Österreich werden im Wesentlichen folgende Gründe vorgebracht: - Die vom Land Oberösterreich in Auftrag gegebene Müller-Studie enthalte neue wissenschaftliche Erkenntnisse, die auf eine Gefahr für die Umwelt (Ober-)Österreichs schließen ließen. - In derselben Studie werde aufgezeigt, dass die Landwirtschaft Oberösterreichs insbesondere durch die Kleinbetriebe und den großen Anteil von Biobauern eine Besonderheit darstelle. - Die Müller-Studie sei nach Verabschiedung der Richtlinie 2001/18/EG veröffentlicht worden und die Frage der Koexistenz, mit der sich die Richtlinie nicht befasst, habe nach Auffassung Österreichs noch nicht geklärt werden können. (46) Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass die Notifizierung Österreichs zwecks Billigung der Einführung einzelstaatlicher Bestimmungen, die von den Bestimmungen der Richtlinie 2001/18/EG abweichen, im Sinne des Artikels 95 Absatz 5 EG-Vertrag zulässig ist. 2. Sachliche Beurteilung (47) Gemäß Artikel 95 Absatz 6 EG-Vertrag muss die Kommission sicherstellen, dass alle Bedingungen erfuellt sind, die es einem Mitgliedstaat gestatten, die Ausnahmemöglichkeiten gemäß diesem Artikel für sich in Anspruch zu nehmen. "(6) Die Kommission beschließt binnen sechs Monaten nach den Mitteilungen nach den Absätzen (...) 5, die betreffenden einzelstaatlichen Bestimmungen zu billigen oder abzulehnen, nachdem sie geprüft hat, ob sie ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung und eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und ob sie das Funktionieren des Binnenmarkts behindern. Trifft die Kommission innerhalb dieses Zeitraums keine Entscheidung, so gelten die in den Absätzen (...) 5 genannten einzelstaatlichen Bestimmungen als gebilligt. Die Kommission kann, sofern dies aufgrund des schwierigen Sachverhalts gerechtfertigt ist und keine Gefahr für die menschliche Gesundheit besteht, dem betreffenden Mitgliedstaat mitteilen, dass der in diesem Absatz genannte Zeitraum gegebenenfalls um einen weiteren Zeitraum von bis zu sechs Monaten verlängert wird." (48) Die Kommission muss daher prüfen, ob die in Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag genannten Bedingungen vorliegen. Gemäß diesem Artikel muss ein Mitgliedstaat, der es für notwendig erachtet, einzelstaatliche Bestimmungen einzuführen, die von einer Harmonisierungsmaßnahme abweichen, folgende Gründe anführen: - Es liegen neue wissenschaftliche Erkenntnisse bezüglich des Umweltschutzes oder der Arbeitsumwelt vor. - Es liegt ein spezifisches Problem für diesen Mitgliedstaat vor, das sich nach Erlass der Harmonisierungsmaßnahme ergeben hat. (49) Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag bezieht sich auf neue einzelstaatliche Maßnahmen, mit denen zum Schutz der Umwelt oder der Arbeitsumwelt aufgrund eines spezifischen Problems für diesen Mitgliedstaat, das sich nach Verabschiedung der Harmonisierungsmaßnahme ergeben hat, Bestimmungen eingeführt werden, die mit denen einer Harmonisierungsmaßnahme der Gemeinschaft unvereinbar und die aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse gerechtfertigt sind. (50) Darüber hinaus muss die Kommission nach Artikel 95 Absatz 6 EG-Vertrag die betreffenden einzelstaatlichen Bestimmungen billigen oder ablehnen, nachdem sie geprüft hat, ob sie ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung und eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und ob sie das Funktionieren des Binnenmarkts behindern. (51) Deshalb werden die notifizierten einzelstaatlichen Bestimmungen und die von dem Mitgliedstaat angeführten Gründe im Hinblick auf die Harmonisierungsmaßnahme der Gemeinschaft geprüft, von der sie abweichen - in diesem Fall von der Richtlinie 2001/18/EG über die absichtliche Freisetzung von GVO in die Umwelt. Aus den unter Punkt I.3.2 genannten Gründen konzentriert sich auch hier die in dieser Entscheidung vorgenommene rechtliche Würdigung auf die Richtlinie 2001/18/EG und geht nicht auf andere Rechtsvorschriften im Bereich der Biotechnologie ein, denen in diesem Zusammenhang eine geringere Bedeutung zukommt. (52) Diese Richtlinie ist insofern betroffen, als der Gesetzesentwurf den Einsatz jeglicher GVO in der Region Oberösterreich verbietet, wohingegen die Richtlinie für die Zulassung eines GVO eine vorherige Einzelfallprüfung der Risiken vorsieht. (53) Das vorgeschlagene Verbot des Anbaus gentechnisch veränderten Saatguts im Land Oberösterreich führt darüber hinaus zu einer Beschränkung des Inverkehrbringens von gentechnisch verändertem Saatgut, das für diesen Zweck nach der Richtlinie 2001/18/EG genehmigt wurde. Der Gesetzesentwurf würde sich deshalb auf gentechnisch verändertes Saatgut, dessen Inverkehrbringen bereits nach geltendem Gemeinschaftsrecht genehmigt wurde, sowie auf künftige Genehmigungen auswirken. (54) Zwar sieht der Gesetzesentwurf kein Verbot von Freisetzungen gentechnisch veränderten Saatguts für Versuchszwecke vor, doch gilt dies nur unter dem Vorbehalt, dass diese Maßnahmen in geschlossenen Systemen erfolgen. Freisetzungen gentechnisch veränderten Saatguts zu Versuchszwecken werden nach der Richtlinie 2001/18/EG eher einzelstaatlich als auf Gemeinschaftsebene geregelt. Es obliegt den nationalen Behörden, abhängig vom potenziellen Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt, die Art der Einschließungsmaßnahmen, wie z. B. Schutzabstände und Barrieren, in den Genehmigungen für Freisetzungen zu Versuchszwecken festzuschreiben(20). Die Einführung einzelstaatlicher Auflagen, denenzufolge diese Freisetzungen unabhängig von potenziellen Risiken in geschlossenen Systemen zu erfolgen haben, ist jedoch als unvereinbar mit der Richtlinie anzusehen. (55) Ferner enthält die Richtlinie 2001/18/EG keine (de minimis) Schwellenwerte für das Vorhandensein zufälliger oder technisch unvermeidbarer, nicht genehmigter GVO im Saatgut. Folglich steht es nicht im Ermessen der Mitgliedstaaten zu beurteilen, welche Mengen von GVO als gefährlich gelten, und entsprechende Schwellenwerte einzuführen. (56) Schließlich kann nach Artikel 23 der Richtlinie 2001/18/EG ein Mitgliedstaat, der aufgrund neuer oder zusätzlicher Informationen, die er seit dem Tag der Zustimmung erhalten hat und die Auswirkungen auf die Umweltverträglichkeitsprüfung haben, oder aufgrund einer Neubewertung der vorliegenden Informationen auf der Grundlage neuer oder zusätzlicher wissenschaftlicher Erkenntnisse berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass ein GVO als Produkt oder in einem Produkt, der nach dieser Richtlinie vorschriftsmäßig angemeldet wurde und für den eine schriftliche Zustimmung erteilt worden ist, eine Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellt, den Einsatz und/oder Verkauf dieses GVO als Produkt oder in einem Produkt in seinem Hoheitsgebiet vorübergehend einschränken oder verbieten. Aus dem Ausschussbericht geht hervor, dass sich Österreich dieser Möglichkeit vollständig bewusst ist, diese aber für ungeeignet hält, sein Ziel, ein generelles Verbot von GVO im Land Oberösterreich, zu erreichen. "Da aber das Oö. Gentechnik-Verbotsgesetz 2002... nicht nur betreffend einzelnen (bereits zugelassener) GVO Anwendung finden soll, sondern darüber hinaus ein generelles Verbot auch sämtlicher bereits derzeit zugelassener GVO als Produkt oder in einem Produkt sowie künftig noch zuzulassender GVOs - ... - vorsieht, ... (...), ... scheint es aber wenig sinnvoll, nach jedem Zulassungsverfahren eines GVO ein Verfahren nach Art. 23 der Freisetzungsrichtlinie durchzuführen." (57) Laut Rechtsprechung des Gerichtshofs ist jede Abweichung vom Grundsatz der einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts und der Einheit des Binnenmarktes streng auszulegen. Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag sieht Ausnahmen vom Grundsatz der einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts und der Einheit des Binnenmarktes vor. Deshalb ist sein Anwendungsbereich so auszulegen, dass seine Bestimmungen nicht über die formal aufgeführten Gründe hinausgehen. (58) Die Kommission muss in Anbetracht des durch Artikel 95 Absatz 6 festgelegten Zeitrahmens bei ihrer Prüfung, ob die mitgeteilten innerstaatlichen Maßnahmen gemäß Artikel 95 Absatz 5 gerechtfertigt sind, von den Gründen ausgehen, die der Mitgliedstaat vorgelegt hat. Dies bedeutet, dass nach den Bestimmungen des EG-Vertrags der den Antrag einreichende Mitgliedstaat nachweisen muss, dass die Maßnahmen gerechtfertigt sind. In Anbetracht des durch Artikel 95 EG-Vertrag vorgegebenen Verfahrensrahmens und insbesondere wegen der für die Beschlussfassung geltenden strikten Frist von sechs Monaten, muss sich die Kommission in der Regel darauf beschränken, die Relevanz der von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgelegten Angaben zu prüfen, ohne dass sie selbst nach möglichen Rechtfertigungen suchen müsste. (59) Die Einführung einzelstaatlicher Maßnahmen, die mit einer Harmonisierungsmaßnahme der Gemeinschaft unvereinbar sind, ist durch die Vorlage neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse zum Schutz der Umwelt oder der Arbeitsumwelt zu begründen. Ob die wissenschaftlichen Erkenntnisse tatsächlich neu sind, ist natürlich anhand des wissenschaftlichen Erkenntnisstands zu beurteilen. (60) Es obliegt daher dem Mitgliedstaat, der die Ausnahme beantragt hat, neue wissenschaftliche Erkenntnisse zur Untermauerung der notifizierten Maßnahmen vorzulegen. (61) Die österreichische Regierung argumentiert, dass "der großflächige Einsatz von gentechnisch verändertem Saat- und Pflanzgut in der Pflanzenproduktion... anfangs zu einer Beeinträchtigung und langfristig zu einer Verdrängung einer ökologischen und konventionellen gentechnikfreien Produktion und zur Ausbreitung des GVO-Anbaus (führe)." (62) Die von der österreichischen Regierung in Auftrag gegebene Müller-Studie, auf die sich der Ausschussbericht stützt, hat, nach Auffassung Österreichs, "neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorgebracht, die jedenfalls dazu geeignet sind, ein Oö. Gentechnik-Verbotsgesetz 2002 in der vorgeschlagenen Form zu rechtfertigen." Ferner soll mit dieser Studie auch belegt werden, dass "GVO-freie Zonen die einzigen Lösungsansätze darstellen, die in der 'klein strukturierten Landwirtschaft' Österreichs eine langfristige Sicherung der Koexistenz gewährleisten können." (63) Die Kommission hat die vollständige Notifizierung Österreichs(21) der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend EFSA bezeichnet) übermittelt und sie beauftragt(22), gemäß Artikel 22 Absatz 5 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 178/2002(23), eine wissenschaftliche Stellungnahme zu folgenden Fragen abzugeben. "- Beinhaltet der von Österreich vorgelegte Bericht 'GVO-freie Bewirtschaftungsgebiete: Konzeption und Analyse von Szenarien und Umsetzungsschritte' neue wissenschaftliche Erkenntnisse bezüglich des Risikos für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, die das Verbot des Anbaus gentechnisch veränderten Saat- und Pflanzguts, des Einsatzes transgener Tiere für Zuchtzwecke und der Freilassung transgener Tiere, die für die Zwecke gemäß der Richtlinie 90/220/EWG bzw. der Richtlinie 2001/18/EG zugelassen wurden, rechtfertigen würden? - Die EFSA wurde insbesondere um eine Stellungnahme zu der Frage gebeten, ob die in dem Bericht enthaltenen wissenschaftlichen Angaben neue Informationen enthalten, die die Bestimmungen zur Umweltverträglichkeitsprüfung, wie sie in der oben genannten Rechtsprechung festgelegt wurden, entkräften würden." (64) Am 4. Juli(24) gab die EFSA die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Gremiums für genetisch veränderte Organismen wie folgt bekannt: "- Die in dem Bericht vorgelegten wissenschaftlichen Informationen enthalten keine neuen Erkenntnisse, die die in den Richtlinien 90/220/EWG bzw. Richtlinie 2001/18/EG festgelegten Bestimmungen für die Umweltverträglichkeitsprüfung entkräften würden. - Der Bericht enthält keine neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse bezüglich des Risikos für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, die ein generelles Verbot des Anbaus gentechnisch veränderten Saat- und Pflanzguts, des Einsatzes transgener Tiere für Zuchtzwecke und der Freilassung transgener Tiere, die für die Zwecke gemäß er Richtlinie 90/220/EWG bzw. der Richtlinie 2001/18/EG zugelassen wurden, im Land Oberösterreich rechtfertigen würden." (65) Hinsichtlich der "neuen" wissenschaftlichen Informationen ist die Kommission der Auffassung, dass der Müller-Bericht Daten beinhaltet, die größtenteils bereits vor Verabschiedung der Richtlinie 2001/18/EG vom 12. März 2001 bekannt waren. Diese Bewertung wird von der EFSA bestätigt. Darüber hinaus stützt sich Österreich darauf, dass die Müller-Studie am 28. April 2002 veröffentlicht wurde, etwa ein Jahr nach dem Zeitpunkt der Verabschiedung der Richtlinie 2001/18/EG (12. März 2001). Die in der Bibliographie aufgeführten Literaturangaben wurden jedoch überwiegend bereits vor Verabschiedung der Richtlinie 2001/18/EG veröffentlicht. Deshalb scheint die Studie im Kern eher eine Validierung bereits vorhandener Arbeiten zu sein als neue Erkenntnisse zu besonderen Problemen hervorzubringen, die sich nach Verabschiedung der Richtlinie 2001/18/EG ergeben haben. (66) Darüber hinaus hat die österreichische Regierung keinerlei neue wissenschaftliche Erkenntnisse speziell zum Schutz der Umwelt oder der Arbeitsumwelt vorgelegt. (67) Offenbar geht es also bei den österreichischen Bedenken zur Koexistenz eher um ein sozioökonomisches Problem als um den Schutz der Umwelt oder der Arbeitsumwelt. Auch diese Bewertung wird von der EFSA wie folgt bestätigt: "Der Bericht enthielt keinen Nachweis dafür, dass die Koexistenz ein Risiko für die Umwelt und die menschliche Gesundheit darstellt. Die EFSA hatte zwar keinen Auftrag der Kommission, eine Stellungnahme zum Umgang mit der Koexistenz von gentechnisch veränderten und nicht veränderten Kulturen abzugeben, doch räumt das Gremium durchaus ein, dass dies eine wichtige Frage für die Landwirtschaft ist." (68) Hiervon ausgehend und unter Zugrundelegung der in ihrer Empfehlung zu diesem Thema enthaltenen Definition der Koexistenz(25) ist Kommission deshalb der Auffassung, dass die von Österreich vorgebrachten Bedenken bezüglich der Koexistenz kaum als spezifisches Problem für den Schutz der Umwelt oder Arbeitsumwelt im Sinne von Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag betrachtet werden können. (69) Die Kommission ist auch der Auffassung, dass Maßnahmen zur Koexistenz, die regional eingeführt werden, im Verhältnis zum wirtschaftlichen Risiko stehen sollten. Im Einklang mit dem neuen Artikel 26a der Richtlinie 2001/18/EG und der Empfehlung der Kommission zur Koexistenz müssten solche Maßnahmen i) die jeweilige Art der Kultur, ii) den jeweiligen Verwendungszweck der Kultur und iii) die Frage berücksichtigen, ob eine ausreichende Reinheit nicht auf anderem Wege erzielt werden kann. (70) Mit Blick auf die von Österreich vorgelegten Unterlagen, insbesondere die Auszüge aus der Müller-Studie, die zusammen mit der Notifizierung eingereicht wurden, ist festzustellen, dass die klein strukturierte Landwirtschaft gewiss keine Besonderheit dieser Region ist, sondern in allen Mitgliedstaaten vorkommt. Diese Begründung ist deshalb nicht hinreichend, um den Gesetzesentwurf unter Bezugnahme auf Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag zu billigen. (71) Auch hier unterstützt die Stellungnahme der EFSA nicht die von Österreich geltend gemachten Gründe: "Die vorgelegten wissenschaftlichen Nachweise enthielten keine oder nur lokal begrenzte wissenschaftliche Daten zu den Folgen für die Umwelt und die menschliche Gesundheit bereits vorhandener oder künftiger Kulturen oder Tiere. Es wurden keine Nachweise darüber vorgelegt, dass dieses Gebiet Österreichs über ein ungewöhnliches oder einzigartiges Ökosystem verfügt, das eine andere Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich machen würde, als sie für Österreich insgesamt oder für andere vergleichbare Gebiete in Europa durchgeführt wird. Die Auswirkungen von GVO auf die biologische Vielfalt wurden weder direkt noch durch Änderungen in der landwirtschaftlichen Praxis anhand von entsprechenden Fällen dargelegt." (72) Zu den von der österreichischen Regierung vorgebrachten Argumenten für die Inanspruchnahme des Vorsorgeprinzips weist die Kommission darauf hin, dass "ein Rückgriff auf das Vorsorgeprinzip (voraussetzt), dass bei einem Phänomen, Produkt oder Verfahren mit dem Eintritt gefährlicher Folgen gerechnet werden muss und dass sich das Risiko durch eine wissenschaftliche Bewertung nicht mit hinreichender Sicherheit bestimmen lässt(26)". Aus dem Vorsorgeprinzip ergibt sich in der Auslegung durch den Gerichtshof der Gemeinschaft(27) außerdem, dass eine Vorsorgemaßnahme nur dann getroffen werden kann, wenn das Risiko - ohne vollen Nachweis seiner Existenz und Tragweite durch schlüssige wissenschaftliche Daten - auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Erlasses der Maßnahme verfügbaren wissenschaftlichen Daten ausreichend dokumentiert scheint. Eine Vorsorgemaßnahme kann durch die reine Annahme eines Risikos, die sich auf einfache, noch nicht verifizierte wissenschaftliche Vermutungen stützt, nicht zulässig gerechtfertigt sein. (73) Die Kommission ist der Auffassung, dass die für die Inanspruchnahme des Vorsorgeprinzips vorgetragenen Gründe zu allgemein sind und es ihnen an Substanz mangelt. Ferner hat die EFSA kein Risiko feststellen können, das Maßnahmen auf der Grundlage des Vorsorgeprinzips auf gemeinschaftlicher oder nationaler Ebene rechtfertigen würde. Folglich ist die Anwendung des Vorsorgeprinzips in diesem Fall nicht gerechtfertigt. IV. SCHLUSSFOLGERUNG (74) Falls ein Mitgliedstaat es für erforderlich hält, abweichend von Harmonisierungsmaßnahmen der Gemeinschaft neue einzelstaatliche Bestimmungen einzuführen, muss er diese nach Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag mit neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Schutz der Umwelt oder der Arbeitsumwelt begründen, es muss ein spezifisches Problem für diesen Mitgliedstaat bestehen und dieses Problem muss sich nach dem Erlass der Harmonisierungsmaßnahme ergeben haben. (75) Nach Prüfung des österreichischen Antrags ist die Kommission in diesem Fall der Auffassung, dass Österreich keine neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse zum Schutz der Umwelt oder der Arbeitsumwelt vorgelegt hat, kein spezifisches Problem für das Gebiet von Oberösterreich besteht, das sich erst nach Verabschiedung der Richtlinie 2001/18/EG über die absichtliche Freisetzung von GVO in die Umwelt ergeben hätte und das die Einführung der notifizierten einzelstaatlichen Maßnahmen notwendig erscheinen lässt. (76) Folglich erfuellt der Antrag Österreichs auf Einführung einzelstaatlicher Maßnahmen zum Verbot des Einsatzes von GVO in Oberösterreich nicht die in Artikel 95 Absatz 5 genannten Bedingungen. (77) Nach Artikel 95 Absatz 6 EG-Vertrag billigt die Kommission die betreffenden einzelstaatlichen Bestimmungen oder lehnt diese ab, nachdem sie geprüft hat, ob sie ein Mittel zur will

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.