Europäische Union

2003/653/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. September 2003 über die einzelstaatlichen Bestimmungen zum Verbot des Einsatzes gentechnisch veränderter Organismen im Land Oberösterreich, die von der Republik Österreich gemäß Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag mitgeteilt wurden (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3117)

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Avis juridique important | 32003D0653 2003/653/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. September 2003 über die einzelstaatlichen Bestimmungen zum Verbot des Einsatzes gentechnisch veränderter Organismen im Land Oberösterreich, die von der Republik Österreich gemäß Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag mitgeteilt wurden (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3117) Amtsblatt Nr. L 230 vom 16/09/2003 S. 0034 - 0043 Entscheidung der Kommission vom 2. September 2003 über die einzelstaatlichen Bestimmungen zum Verbot des Einsatzes gentechnisch veränderter Organismen im Land Oberösterreich, die von der Republik Österreich gemäß Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag mitgeteilt wurden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3117) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2003/653/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95 Absätze 5 und 6, in Erwägung nachstehender Gründe: I. SACHLAGE (1) Mit Schreiben vom 13. März 2003 hat die Ständige Vertretung Österreichs bei der Europäischen Union die Kommission gemäß Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag über den Entwurf des oberösterreichischen Gentechnik-Verbotsgesetzes 2002 unterrichtet, das abweichend von den Bestimmungen der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) ein Verbot gentechnisch veränderter Organismen im Land Oberösterreich vorsieht (nachstehend "einzelstaatliche Bestimmungen" genannt). 1. Artikel 95 Absätze 5 und 6 EG-Vertrag (2) Artikel 95 Absätze 5 und 6 EG-Vertrag lauten: "(5) (...) teilt ein Mitgliedstaat, der es nach dem Erlass einer Harmonisierungsmaßnahme durch den Rat oder die Kommission für erforderlich hält, auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse gestützte einzelstaatliche Bestimmungen zum Schutz der Umwelt oder der Arbeitsumwelt aufgrund eines spezifischen Problems für diesen Mitgliedstaat, das sich nach dem Erlass der Harmonisierungsmaßnahme ergibt, einzuführen, die in Aussicht genommenen Bestimmungen sowie die Gründe für ihre Einführung der Kommission mit. (6) Die Kommission beschließt binnen sechs Monaten nach den Mitteilungen nach den Absätzen (...) 5, die betreffenden einzelstaatlichen Bestimmungen zu billigen oder abzulehnen, nachdem sie geprüft hat, ob sie ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung und eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und ob sie das Funktionieren des Binnenmarkts behindern. Trifft die Kommission innerhalb dieses Zeitraums keine Entscheidung, so gelten die in den Absätzen (...) 5 genannten einzelstaatlichen Bestimmungen als gebilligt. Die Kommission kann, sofern dies aufgrund des schwierigen Sachverhalts gerechtfertigt ist und keine Gefahr für die menschliche Gesundheit besteht, dem betreffenden Mitgliedstaat mitteilen, dass der in diesem Absatz genannte Zeitraum gegebenenfalls um einen weiteren Zeitraum von bis zu sechs Monaten verlängert wird." 2. Einschlägiges Gemeinschaftsrecht 2.1. Richtlinie 2001/18/EG über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (3) Die absichtliche Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen (GVO) in die Umwelt wird durch die Richtlinie 2001/18/EG geregelt, die von den Mitgliedstaaten bis zum 17. Oktober 2002 umgesetzt werden musste. Die Richtlinie stützt sich auf Artikel 95 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und bezweckt die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften in den Mitgliedstaaten für die Genehmigung der absichtlichen Freisetzung von GVO in die Umwelt. (4) Mit der Richtlinie 2001/18/EG wird ein abgestuftes Genehmigungsverfahren eingeführt, bei dem die Gefahren für die menschliche Gesundheit und die Umwelt im Einzelfall zu prüfen sind, bevor gentechnisch veränderte Organismen oder Produkte, die aus gentechnisch veränderten Organismen oder Mikroorganismen bestehen oder diese enthalten in die Umwelt freigesetzt oder in Verkehr gebracht werden dürfen. (5) Die Richtlinie sieht zwei verschiedene Verfahren vor, abhängig davon, ob es sich um Freisetzungen zu Versuchszwecken (als "Teil-B-Freisetzungen" bezeichnet) oder um Freisetzungen für das Inverkehrbringen (als "Teil-C-Freisetzungen" bezeichnet) handelt. Teil-B-Freisetzungen unterliegen der einzelstaatlichen Genehmigung, während für Teil-C-Freisetzungen ein gemeinschaftliches Zulassungsverfahren vorgesehen ist, dessen Ergebnis gemeinschaftsweit bindend ist. (6) Zur Zeit wird die Genehmigung von gentechnisch verändertem Saatgut, das für Anbauzwecke in Verkehr gebracht werden soll, ausschließlich durch die Richtlinie 2001/18/EG geregelt. Bislang wurde auf der Grundlage dieser Richtlinie noch keine Genehmigung für gentechnisch verändertes Saatgut erteilt, auch wenn bereits 22 Anträge auf Zulassung u. a. für Anbauzwecke vorliegen. (7) Auf der Grundlage der vorherigen Richtlinie 90/220/EWG des Rates(2), die durch die Richtlinie 2001/18/EG am 17. Oktober 2002 ersetzt wurde, wurden 18 Genehmigungen für das Inverkehrbringen von GVO erteilt. Hierzu zählte Saatgut von gentechnisch veränderten Maissorten, von drei gentechnisch veränderten Ölrapssorten und von einer Chicoreesorte, deren Inverkehrbringen, auch für Anbauzwecke, genehmigt wurde. Darüber hinaus wurde auch der Anbau von zwei gentechnisch veränderten Nelkensorten genehmigt. (8) Auf der Grundlage der Richtlinie 2001/18/EG können auch transgene Tiere in Verkehr gebracht und zu Versuchszwecken in die Umwelt freigesetzt werden, sofern sie als GVO eingestuft sind. Auch wenn bislang keine transgenen Tiere oder Fische für diese Zwecke genehmigt wurden bzw. noch keine Zulassungsanträge hierfür vorliegen, sieht die Richtlinie diese Möglichkeit vor. (9) Neben den vorstehend genannten Bestimmungen für das Genehmigungsverfahren enthält Artikel 23 der Richtlinie 2001/18/EG eine Schutzklausel. Im Wesentlichen enthält dieser Artikel die Bestimmung, dass "ein Mitgliedstaat (, der) aufgrund neuer oder zusätzlicher Informationen, die er seit dem Tag der Zustimmung erhalten hat und die Auswirkungen auf die Umweltverträglichkeitsprüfung haben, oder aufgrund einer Neubewertung der vorliegenden Informationen auf der Grundlage neuer oder zusätzlicher wissenschaftlicher Erkenntnisse berechtigten Grund zu der Annahme (hat), dass ein GVO als Produkt oder in einem Produkt, der nach dieser Richtlinie vorschriftsmäßig angemeldet wurde und für den eine schriftliche Zustimmung erteilt worden ist, eine Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellt, (...) den Einsatz und/oder Verkauf dieses GVO als Produkt oder in einem Produkt in seinem Hoheitsgebiet vorübergehend einschränken oder verbieten (kann)." Ferner können die Mitgliedstaaten im Falle einer ernsten Gefahr Notfallmaßnahmen, wie die Aussetzung oder Beendigung des Inverkehrbringens eines GVO, treffen und müssen die Kommission gemäß Artikel 23 über diese Entscheidung unter Angabe von Gründen unterrichten. Über die Inanspruchnahme der Schutzklausel muss auf dem Wege des in Artikel 30 Absatz 2 der Richtlinie 2001/18/EG vorgesehenen Komitologieverfahrens auf Gemeinschaftsebene eine Entscheidung getroffen werden. (10) Die Richtlinie 2001/18/EG wurde noch nicht in österreichisches Recht umgesetzt, womit die Bestimmungen von Artikel 34, denenzufolge die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen müssen, um dieser Richtlinie bis zum 17. Oktober 2002 nachzukommen, nicht eingehalten wurden. 2.2. Richtlinie 90/219/EWG des Rates (geändert durch die Richtlinie 98/81/EG) (11) Die Richtlinie 90/219/EWG(3), geändert durch die Richtlinie 98/81/EG(4), regelt die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen (GMO) in geschlossenen Systemen. Österreich sowie elf weitere Mitgliedstaaten haben diese Richtlinie so umgesetzt, dass auch andere GVO, z. B. transgene Tiere und Fische und nicht nur GMO, hiervon abgedeckt sind. Dies ist im Rahmen der Richtlinie über die Verwendung in geschlossenen Systemen zulässig. In einigen Mitgliedstaaten wurden bereits gemäß den in der Richtlinie 90/219/EWG bzw. gemäß den in den einzelstaatlichen Gesetzen zu ihrer Umsetzung festgelegten Bedingungen für geschlossene Systeme Nachkommen transgener Tiere und Fische gezüchtet. Allerdings unterliegen gemäß der Richtlinie derartige Maßnahmen den einzelstaatlichen Vorschriften und keinem Verfahren auf Gemeinschaftsebene. 2.3. Rechtsvorschriften für Saatgut (12) Rechtsvorschriften für Saatgut sind in den Richtlinien des Rates 66/401/EWG(5), 66/402/EWG(6), 2002/54/EG(7), 2002/55/EG(8), 2002/56/EG(9) und 2002/57/EG(10), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/61/EG(11), geregelt. Diese Richtlinien ermöglichen den freien Warenverkehr einer Saatgutsorte in der Gemeinschaft unter folgenden Bedingungen: - Die Sorte hat erfolgreich Prüfungen bestanden, in denen ihre Unterscheidbarkeit, Beständigkeit und ausreichende Homogenität nachgewiesen wurde. Darüber hinaus muss sie von landeskulturellem Wert sein. - Das Saatgut dieser Sorte wurde zu einem späteren Zeitpunkt hinsichtlich seiner Qualitäten amtlich geprüft und als Basissaatgut oder zertifiziertes Saatgut zertifiziert bzw. bei einigen Gattungen amtlich geprüft und als Handelssaatgut zugelassen. (13) Mit diesen Richtlinien werden also agronomische und botanische Ziele verfolgt und GVO lediglich als Saatgut betrachtet, das die gleichen Kriterien wie herkömmliches Saatgut im Sinne dieser Richtlinien erfuellen muss. (14) Für das Inverkehrbringen und den freien Warenverkehr in der Gemeinschaft hat ein gentechnisch verändertes Saatgut nacheinander zwei Hürden zu nehmen. - Die gentechnische Veränderung muss nach Teil C der Richtlinie 2001/18/EG vorab genehmigt werden. - Die Merkmale als Sorte müssen die in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für Saatgut vorgeschriebenen Prüfungen durchlaufen. (15) Fällt das Ergebnis positiv aus, nehmen die Mitgliedstaaten diese Sorte in ihren entsprechenden nationalen Sortenkatalog auf, womit das Saatgut auf dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten in Verkehr gebracht werden kann und für den gewerblichen Anbau zugelassen ist (sobald amtlich geprüft und zertifiziert). Erst mit der Aufnahme des Saatguts in den Sortenkatalog der Gemeinschaft kann es vom freien Warenverkehr in der Gemeinschaft profitieren (ebenso erst nach amtlicher Prüfung und Zertifizierung). (16) Somit wird die Frage transgenen Saatguts nicht nur von einer Richtlinie, sondern von zwei Richtlinien geregelt, die gemeinsam Anwendung finden und sich mit zwei unterschiedlichen Aspekten der gentechnisch veränderten Sorte befassen (Richtlinie 2001/18/EG und die jeweilige Saatgut-Richtlinie für den fraglichen GVO). 2.4. Die Verordnung (EWG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (17) Die Verordnung (EWG) Nr. 258/97(12) legt Regeln für die Genehmigung und Kennzeichnung neuartiger Lebensmittel und Lebensmittelerzeugnisse fest, die GVO enthalten, aus GVO bestehen oder aus GVO hergestellt wurden. Insbesondere geht die Verordnung davon aus, dass von neuartigen Lebensmitteln oder neuartigen Lebensmittelzutaten, die GVO enthalten oder aus diesen bestehen, Gefahren für die Umwelt ausgehen können. Aus diesem Grund wird auf die Richtlinie 2001/18/EG verwiesen, die vorschreibt, dass für solche Produkte stets eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss, um die Umweltsicherheit zu gewährleisten. So schreibt die Verordnung vor, dass eine spezielle Umweltverträglichkeitsprüfung, ähnlich der in der Richtlinie 2001/18/EG festgelegten, sowie eine Beurteilung des Erzeugnisses im Hinblick auf seine Eignung als Lebensmittel oder Lebensmittelzutat durchzuführen sind. 3. Notifizierte einzelstaatliche Bestimmungen 3.1. Umfang der einzelstaatlichen Bestimmungen (18) Im Gesetzesentwurf(13) geht es in erster Linie um den Schutz der gentechnikfreien (organischen) Produktion im Land Oberösterreich. Als Ziele werden darüber hinaus der Schutz der Natur und der Umwelt sowie der natürlichen biologischen Vielfalt genannt. (19) Der Ausschuss für volkswirtschaftliche Angelegenheiten fasst auf der ersten Seite seines Berichts(14), nachstehend der "Ausschussbericht" genannt, die Begründung und den Inhalt des Gesetzesentwurfs zusammen. "Der Einsatz gentechnisch veränderter Organismen (GVO) in der Land- und Forstwirtschaft, insbesondere im Pflanzenbau, ist nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft im Hinblick auf die wahlweise Aufrechterhaltung einer gentechnikfreien landwirtschaftlichen Produktion (Koexistenz) und die Erhaltung der natürlichen Umwelt (Biodiversität) nicht risikofrei. Ziel dieses Gesetzes ist es, den biologischen Landbau sowie die traditionelle landwirtschaftliche Pflanzen- und Tierproduktion vor Verunreinigungen (Einkreuzungen) durch GVO zu schützen. Darüber hinaus sollen die natürliche biologische Vielfalt insbesondere in sensiblen ökologischen Gebieten sowie die genetischen Ressourcen in der Natur einschließlich der genetischen Ressourcen der Jagd und Fischerei vor GVO-Verunreinigungen bewahrt werden." (20) Gestützt auf diese Begründung geht es in dem Gesetzesentwurf in erster Linie um das Verbot gentechnisch veränderten Saatguts (auch solchen Saatguts, das gemeinschaftsweit zugelassen ist) im Land Oberösterreich, mit dem folgende Ziele erreicht werden sollen: i) Schutz des organischen und herkömmlichen Landbaus (Koexistenz) und ii) Schutz der natürlichen biologischen Vielfalt, insbesondere sensibler ökologischer Gebiete sowie der genetischen Ressourcen vor der "Verunreinigung" mit GVO. Zufällige Spuren von gentechnisch verändertem Saatgut in herkömmlichen Beständen werden allerdings bis zu einem Grenzwert von 0,1 % akzeptiert (offenbar gilt dies sowohl für zugelassenes als auch für nicht zugelassenes GV-Saatgut). (21) Darüber hinaus sollen der Einsatz transgener Tiere für die Zucht und insbesondere deren Freilassen für die Jagd und den Fischfang verboten werden. (22) Er sieht vor, dass Oberösterreich den Personen Ausgleichszahlungen gewährt, die aufgrund des Vorhandenseins von GVO in herkömmlichen Produkten finanziell geschädigt werden. (23) Das Gesetz ist auf drei Jahre nach seiner Verabschiedung befristet. 3.2. Auswirkungen der notifizierten einzelstaatlichen Bestimmungen auf das Gemeinschaftsrecht (24) Aufgrund seines Geltungsbereichs wird sich der oberösterreichische Gesetzesentwurf vor allem auf folgende Aspekte auswirken: - Freisetzung von GVO zu Versuchszwecken gemäß den Bestimmungen von Teil B der Richtlinie 2001/18/EG; - Anbau gentechnisch veränderter Saatgutsorten, die gemäß den Bestimmungen von Teil B der Richtlinie 2001/18/EG genehmigt wurden; - Anbau von gentechnisch veränderten Saatgutsorten, die bereits gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 90/220/EWG genehmigt wurden und jetzt unter die Richtlinie 2001/18/EG fallen. Zwar muss die Genehmigung für diese Produkte gemäß der Richtlinie 2001/18/EG erneuert werden, dies muss jedoch erst bis zum Jahr 2006 geschehen; - Maßnahmen in geschlossenen Systemen zur Zucht transgener Tiere und Fische. Dies stuende allerdings nicht an sich im Widerspruch zur Richtlinie, da sich die Bestimmungen der Richtlinie 90/219/EWG, geändert durch die Richtlinie 98/81/EG, nicht ausdrücklich auf solche GVO beziehen (im Gegensatz zu einzelstaatlichen Gesetzen); - das Inverkehrbringen und die Freisetzung zu Versuchszwecken in die Umwelt von transgenen Tieren, sofern sie als GVO eingestuft werden und solche Genehmigungen gemäß der Richtlinie 2001/18/EG erteilt werden müssten (was bislang nicht der Fall ist). (25) In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass während der zweiten Lesung des Kommissionsvorschlags für eine Verordnung über genetisch veränderte Lebens- und Futtermittel das Europäische Parlament eine Abänderung zur Einfügung eines neuen Artikels 26a in die Richtlinie 2001/18/EG verabschiedete. Nach der am 22. Juli 2003 ergangenen Zustimmung des Rates wird dieser Artikel der Richtlinie mit Wirkung ab Inkrafttreten der neuen Verordnung hinzugefügt. Der Artikel lautet:"Die Mitgliedstaaten können die geeigneten Maßnahmen ergreifen, um das unbeabsichtigte Vorhandensein von GVO in anderen Produkten zu verhindern. Die Kommission sammelt und koordiniert Informationen auf der Grundlage von Untersuchungen auf gemeinschaftlicher und nationaler Ebene, beobachtet die Entwicklungen bei der Koexistenz in den Mitgliedstaaten und entwickelt auf der Grundlage dieser Informationen und Beobachtungen Leitlinien für die Koexistenz von genetisch veränderten, konventionellen und ökologischen Kulturen.'" (26) Andererseits dürfte sich der Gesetzesentwurf nicht auf die Verordnung über neuartige Lebensmittel auswirken. Die Verordnung bezieht sich auf Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die GVO enthalten oder daraus bestehen und die nicht als Saatgut oder Pflanzmaterial verwendet werden. Daher wird die Verordnung über neuartige Lebensmittel als nicht unter den Geltungsbereich des Gesetzesentwurfs fallend angesehen. (27) Zur Frage der Koexistenz verabschiedete die Kommission am 23. Juli 2003 eine Empfehlung für Leitlinien für die Ausarbeitung nationaler Strategien und vorbildlicher Verfahrensweisen zur Sicherstellung der Koexistenz von gentechnisch veränderten Kulturen und dem herkömmlichen und ökologischen Landbau(15). Die Empfehlung stellt hierzu Folgendes fest: "Es ist wichtig, klar zwischen den wirtschaftlichen Aspekten der Koexistenz und Fragen der Umwelt und Gesundheit zu unterscheiden, mit denen sich die Richtlinie 2001/18/EG über die absichtliche Freisetzung von GVO in die Umwelt befasst. Nach dem in der Richtlinie 2001/18/EG festgelegten Verfahren können Genehmigungen für die Freisetzung von GVO in die Umwelt nur nach einer umfangreichen Bewertung der Gefahren für die Gesundheit und die Umwelt erteilt werden. Diese Bewertung kann dabei zu folgenden Ergebnissen führen: - Das nicht beherrschbare Risiko einer Beeinträchtigung der Umwelt oder Gesundheit wird festgestellt und die Genehmigung verweigert; - ein solches Risiko wird nicht festgestellt und eine Genehmigung ohne Auflage weiterer Risikomanagementmaßnahmen wird erteilt; - Risiken werden zwar festgestellt, aber sie lassen sich durch geeignete Maßnahmen (z. B. der physischen Trennung und/oder durch Überwachung) beherrschen. In diesem Falle ist die Genehmigung an die Auflage gebunden, Maßnahmen zur Umweltverträglichkeit durchzuführen. Wird ein Umwelt- oder Gesundheitsrisiko erst nach Erteilung der Genehmigung festgestellt, kann ein Verfahren zur Einziehung der Genehmigung oder Änderung der Genehmigungsbedingungen auf der Grundlage der Schutzklausel gemäß Artikel 23 der Richtlinie eingeleitet werden. Da in der EU nur zugelassene GVO angebaut werden dürfen und die ökologischen und gesundheitlichen Aspekte bereits in der Richtlinie 2001/18/EG geregelt sind, geht es bei den Fragen der Koexistenz um die wirtschaftlichen Aspekte der Vermischung gentechnisch veränderter und unveränderter Kulturen." (28) Bezüglich gebietsbezogener Maßnahmen stellt die Empfehlung fest: "Nach Prüfung sämtlicher Optionen sollte den betriebsspezifischen Maßnahmen sowie Maßnahmen, die auf eine Koordinierung zwischen benachbarten Betrieben hinwirken, der Vorrang gegeben werden. Geprüft werden könnten Maßnahmen regionaler Tragweite. Solche Maßnahmen sollten nur für bestimmte Kulturen gelten, deren Anbau eine Koexistenz ausschließt, und geografisch möglichst eng begrenzt sein. Regionale Maßnahmen sollten nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn keine anderen Möglichkeiten bestehen, eine ausreichende Reinheit zu erzielen. Sie sind für jede Kultur und Produktart jeweils zu begründen (z. B. Saatguterzeugung vs. Nutzpflanzenerzeugung)." (29) Aus den obigen Erwägungen geht eindeutig hervor, dass von dem von Österreich notifizierten Gesetzesentwurf vor allem die Richtlinie 2001/18/EG betroffen wäre. Diese horizontale Rechtsvorschrift kann in der Tat als ein Eckpfeiler für absichtliche Freisetzungen von GVO in der EU betrachtet werden, vor allem weil sich die Genehmigungsvorschriften für Saatgut und neuartige Lebensmittel an den in ihr festgelegten Grundsätzen orientieren. Diese Sichtweise wird von der österreichischen Regierung in ihrem Ausschussbericht geteilt: "Daher bestimmen sich die Handlungsmöglichkeiten des nationalen Gesetzgebers im Hinblick auf zugelassene GVO nach den spezifischen primärrechtlichen Vorgaben für die Freisetzungsrichtlinie(16) bzw. nach der Schutzklausel der Freisetzungsrichtlinie ... selbst." (30) Aus diesem Grund konzentriert sich die in dieser Entscheidung vorgenommene rechtliche Würdigung auf die Richtlinie 2001/18/EG und geht nicht auf andere Rechtsvorschriften im Bereich der Biotechnologie ein, denen in diesem Zusammenhang eine geringere Bedeutung zukommt. 4. Der Standpunkt Österreichs (31) Der Gesetzesentwurf wird mit dem Ausschussbericht und einer Studie zur Koexistenz begründet, nachstehend die "Müller-Studie"(17) genannt, die jüngst im Auftrag des Landes Oberösterreich und des Bundesministeriums für Soziale Sicherheit und Generationen erstellt wurde. (32) Wie in dem Bericht im Einzelnen erläutert, stützt sich der Gesetzesentwurf darauf, dass der Einsatz gentechnisch veränderter Organismen im Hinblick auf die wahlweise Aufrechterhaltung einer gentechnikfreien landwirtschaftlichen Produktion (Koexistenz) und die Erhaltung der natürlichen Umwelt (Biodiversität) nicht risikofrei sei. Die Müller-Studie legt eine umfangreiche Zusammenstellung allgemeiner Informationen zu gentechnisch veränderten Kulturen und zur Koexistenz sowie wissenschaftliche Daten zu den Ursachen und Zusammenhängen der Verunreinigung mit GVO vor. (33) Tenor der Müller-Studie ist, dass langfristige negative Auswirkungen auf eine gentechnikfreie landwirtschaftliche Pflanzenproduktion und den natürlich vorkommenden Pflanzenbestand nicht ausgeschlossen werden könnten. (34) Die Studie legt nahe, dass die Koexistenz einer ökologischen und konventionellen gentechnikfreien Pflanzenproduktion mit einem großflächigen GVO-Anbau praktisch unmöglich sei und langfristige Schäden für die Umwelt zu befürchten seien. Die zur vorstehend genannten Begründung angeführte biologische Vielfalt und Koexistenz wird dabei nicht nur für gentechnisch verändertes Saatgut geltend gemacht, sondern auch für transgene Tiere. Dieser Argumentationskette folgend, vertritt die Müller-Studie folgende Auffassung: "Die Gefahr für die Umwelt in (Ober-)Österreich besteht darin, dass die konventionelle gentechnikfreie und die biologische landwirtschaftliche Pflanzenproduktion durch rekombinante Gene beeinträchtigt werden kann. Sofern Saat- oder Pflanzgut gentechnisch veränderter Sorten großflächig angebaut wird, wäre in Zukunft eine gentechnikfreie landwirtschaftliche Pflanzenproduktion nicht mehr möglich. Da die Gefahr für eine gentechnikfreie landwirtschaftliche Pflanzenproduktion von allen Produkten, die als Saat- und Pflanzgut zugelassen sind, auszugehen scheint, sind alle diese Produkte von dem in diesem Entwurf enthaltenen Anbauverbot umfasst. Gleiches gilt für transgene Tiere zu Zwecken der Tierzucht bzw. für das Freilassen transgener Tiere insbesondere zu Zwecken der Jagd und Fischerei. Sie vermehren sich und gefährden auf lange Sicht den natürlich vorkommenden Tierbestand." (35) Daraus zieht die Müller-Studie folgenden Schluss: "GVO-freie Zonen (stellen) den einzigen Lösungsansatz dar, der in der klein strukturierten Landwirtschaft Österreichs eine langfristige Sicherheit in der Problematik der Koexistenz gewährleisten kann. Da in Oberösterreich der Anteil der Biobauern besonders hoch ist (rund 7 %), stuenden für einen GVO-Anbau kaum Flächen zur Verfügung, wenn man den ökologischen Landbau durch die Errichtung von Schutzzonen mit 4 km Radius vor Fremdkontaminationen absichern wolle." (36) Das spezifische Problem für das Land Oberösterreich wird darin gesehen, dass kennzeichnend

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.