Europäische Union

2003/653/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. September 2003 über die einzelstaatlichen Bestimmungen zum Verbot des Einsatzes gentechnisch veränderter Organismen im Land Oberösterreich, die von der Republik Österreich gemäß Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag mitgeteilt wurden (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3117)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32003D0653. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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kürlichen Diskriminierung und eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und ob sie das Funktionieren des Binnenmarkts behindern. (78) Da der von Österreich eingereichte Antrag nicht die in Artikel 95 Absatz 5 genannten grundlegenden Bedingungen erfuellt, muss die Kommission nicht prüfen, ob die notifizierten einzelstaatlichen Bestimmungen ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung und eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und ob sie das Funktionieren des Binnenmarktes behindern. (79) In Anbetracht der Elemente, die ihr zur sachlichen Beurteilung der Rechtfertigung der notifizierten einzelstaatlichen Maßnahmen zur Verfügung standen, und vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen vertritt die Kommission die Auffassung, dass der Antrag Österreichs auf Einführung einzelstaatlicher Maßnahmen in Abweichung von der Richtlinie 2001/18/EG, der am 13. März 2003 eingereicht wurde: - zulässig ist, - nicht die Bedingungen gemäß Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag erfuellt, da Österreich keine neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse zum Schutz der Umwelt und der Arbeitsumwelt im Zusammenhang mit einem spezifischen Problem in Oberösterreich beigebracht hat. (80) Daher vertritt die Kommission die begründete Auffassung, dass die ihr notifizierten einzelstaatlichen Bestimmungen nicht gemäß Artikel 95 Absatz 6 EG-Vertrag gebilligt werden können. HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die einzelstaatlichen Bestimmungen zum Verbot von GVO in Oberösterreich, notifiziert von Österreich gemäß Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag, werden abgelehnt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Republik Österreich gerichtet. Brüssel, den 2. September 2003 Für die Kommission Margot Wallström Mitglied der Kommission (1) ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1. (2) ABl. L 117 vom 8.5.1990, S. 15. (3) ABl. L 117 vom 8.5.1990, S. 1. (4) ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 13. (5) JO 125 du 11.07.1966, S. 2298/66. (6) JO 125 du 11.07.1966, S. 2309/66. (7) ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 12. (8) ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33. (9) ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 60. (10) ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74. (11) ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 23. (12) ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1. (13) Landesgesetz, mit dem der Anbau von gentechnisch verändertem Saat- und Pflanzgut sowie der Einsatz von transgenen Tieren zu Zwecken der Zucht sowie das Freilassen von transgenen Tieren insbesondere zu Zwecken der Jagd und Fischerei verboten wird (Oberösterreichisches Gentechnik-Verbotsgesetz 2002). (14) Bericht des Ausschusses für volkswirtschaftliche Angelegenheiten betreffend das Landesgesetz, mit dem der Anbau von gentechnisch verändertem Saat- und Pflanzgut sowie der Einsatz von transgenen Tieren zu Zwecken der Zucht sowie das Freilassen von transgenen Tieren insbesondere zu Zwecken der Jagd und Fischerei verboten wird (Oberösterreichisches Gentechnik-Verbotsgesetz 2002). (15) ABl. L 189 vom 29.7.2003, S. 36. (16) Die Freisetzungsrichtlinie wird im vorangehenden Text in dem Ausschussbericht als die Richtlinie 2001/18/EG definiert. (17) "GVO-freie Bewirtschaftungsgebiete: Konzeption und Analyse von Szenarien und Umsetzungsschritten", Werner Müller, 28. April 2002 (im Auftrag des Umweltressorts des Landes Oberösterreich und des Bundesministeriums für Soziale Sicherheit und Generationen). (18) ABl. C 126 vom 28.5.2003, S. 4. (19) Kommentare gingen von Italien, den Niederlanden und von Europabio ein. (20) In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass die Saatgutrichtlinien die Verabschiedung solcher Maßnahmen vorschreiben, um einen hohen Reinheitsgrad für Basissaatgut und zertifiziertes Saatgut zu gewährleisten. Allerdings wird keine Unterscheidung in Bezug auf die Beimischung von herkömmlichen und gentechnisch veränderten Sorten gemacht. (21) Folgende Unterlagen wurden weitergeleitet: Schreiben vom 13. Februar 2003, Ref: Verf-5-1300000/37-GM; "Mitteilung der Einführung einer einzelstaatlichen Bestimmung (Entwurf eines Ausschussberichts), mit der der Anbau von gentechnisch verändertem Saat- und Pflanzgut sowie der Einsatz von transgenen Tieren zu Zwecken der Zucht sowie das Freilassen von transgenen Tieren insbesondere zu Zwecken der Jagd und Fischerei verboten wird (Oö. Gentechnik-Verbotsgesetz 2002, Oö. GTVG 2002), gemäß Art. 95 Abs. 5 EGV an die Kommission." Bericht des Ausschusses für volkswirtschaftliche Angelegenheiten betreffend das Landesgesetz, mit dem der Anbau von gentechnisch verändertem Saat- und Pflanzgut sowie der Einsatz von transgenen Tieren zu Zwecken der Zucht sowie das Freilassen von transgenen Tieren insbesondere zu Zwecken der Jagd und Fischerei verboten wird (Oberösterreichisches Gentechnik-Verbotsgesetz 2002), GVO-freie Bewirtschaftungsgebiete: Konzeption und Analyse von Szenarien und Umsetzungsschritten, Studie von Werner Müller, "Grüner Bericht 2001, Bericht über die wirtschaftliche und soziale Lage der oberösterreichischen Land- und Forstwirtschaft im Jahr 2001" und "Bericht über die Umsetzung von NATURA 2000 in Oberösterreich in den nächsten fünf Jahren". (22) Frage Nr. EFSA-Q-2003-001. (23) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. (24) Stellungnahme des Wissenschaftlichen Gremiums für genetisch veränderte Organismen zu einer Frage der Kommission hinsichtlich der österreichischen Notifizierung eines Gesetzesentwurfs zur Regulierung von GVOs unter Artikel 95(5) des Vertrages, The EFSA Journal (2003) 1, 1-5. (25) Siehe Erwägungsgrund 27. (26) Siehe Mitteilung der Kommission zur Anwendbarkeit des Vorsorgeprinzips (KOM(2000)1 endg. vom 2.2.2000). (27) Siehe insbesondere die Urteile des Gerichts erster Instanz vom 11. September 2002 in den Rechtssachen T-13/99 und T-70/99, Slg. 2002, S. II-3305.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.