Europäische Union

2007/613/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. Mai 2007 über die Maßnahmen C 1/06 (ex NN 103/05) Spaniens zugunsten von Chupa Chups (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1710) (Text von Bedeutung für den EWR )

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19.9.2007    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 244/20 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 10. Mai 2007 über die Maßnahmen C 1/06 (ex NN 103/05) Spaniens zugunsten von Chupa Chups (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1710) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2007/613/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß dem genannten Artikel (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: I.   DAS VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 22. April 2005 wurde der Kommission eine Beschwerde eines Wettbewerbers wegen einer angeblichen Maßnahme zugunsten von Chupa Chups SA vorgelegt. Die Kommission bat mit Schreiben vom 10. Juni 2005 und 7. September 2005 um Auskünfte, die von Spanien mit den am 11. August 2005, 26. Oktober 2005, 18. November 2005 und 12. Dezember 2005 eingetragenen Schreiben erteilt wurden. (2) Mit Datum vom 25. Januar 2006 beschloss die Kommission, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten, da sich Bedenken über die Vereinbarkeit verschiedener Beihilfen, die Chupa Chups von staatlichen Stellen gewährt worden waren, mit dem Gemeinsamen Markt ergeben hatten. (3) Spanien übermittelte seine Stellungnahme mit Schreiben vom 2. März 2006. Die Kommission ersuchte die spanischen Behörden am 25. April 2006, am 6. Juli 2006 und am 24. November 2006 um Auskünfte. Die genannten Behörden antworteten mit den am 22. Mai 2006, 5. September 2006, 7. September 2006, 20. Oktober 2006, 1. Februar 2007, 6. Februar 2007 und 12. März 2007 eingetragenen Schreiben. (4) Der Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2). Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung über die Beihilfe aufgefordert. Die Kommission hat Stellungnahmen von Chupa Chups (eingetragen am 30. Mai 2006) und Inmobiliaria Casa Batlló (eingetragen am 8. August 2006) erhalten. Diese Stellungnahmen sind den spanischen Behörden am 28. September 2006 zugeleitet worden. Spanien hat darauf nicht reagiert. (5) Von Dritten ist keine weitere Stellungnahme eingegangen. Der Beschwerdeführer hat sich nicht geäußert. II.   BESCHREIBUNG DES EMPFÄNGERS UND DER MASSNAHMEN (6) Chupa Chups SA ist die Holdinggesellschaft eines 1940 in Spanien gegründeten Industriekonzerns. Der Schwerpunkt der Unternehmenstätigkeit ist die Herstellung und der Vertrieb von Süßwaren, insbesondere von Lutschern. Derzeit verfügt der Konzern über vier Produktionsstandorte in Russland, Mexiko, Sant Esteve de Sesrovires (Barcelona) und Villamayor (Asturien). Im Juni 2006 wurde die bis zu diesem Zeitpunkt in Familienbesitz befindliche Unternehmensgruppe an die italienisch-niederländische Gesellschaft Perfetti Van Melle verkauft (3). (7) Seit 2002 verzeichnete der Chupa-Chups-Konzern sowohl schwere wirtschaftliche Schwierigkeiten mit konsolidierten Verlusten von 22 500 000 EUR im Jahr 2002, 4 720 000 EUR im Jahr 2003 und 5 950 000 EUR im Jahr 2004, als auch einen stetig fallenden Umsatzrückgang (4). Unter diesen Gegebenheiten stellte die Geschäftsführung im Jahr 2002 einen Umstrukturierungsplan auf, um die Finanzlage des Unternehmens wiederherzustellen: — Im Juli 2002 gewährte eine private Bankengruppe Chupa Chups ein Konsortialdarlehen in Höhe von maximal 75 Mio. EUR. Der Darlehensvertrag enthielt eine Reihe von Verpflichtungen für das Unternehmen und die Einhaltung bestimmter betriebswirtschaftlicher Kennzahlen. Der Vorgang war durch mehrere zum Konzern gehörende Unternehmen abgesichert (5). Im Jahr 2005 machten die Banken Chupa Chups ein Angebot zur Verlängerung der Finanzierung, was jedoch vom Unternehmen schließlich abgelehnt wurde. — Im März 2003 erfolgte eine Kapitalaufstockung der Eigentümer von Chupa Chups in Höhe von 8 Mio. EUR. — Durch eine Änderung der Unternehmensstruktur erhöhte sich das Kapital zusätzlich um 6 790 000 EUR (6). (8) Im Zuge der finanziellen Umstrukturierung gewährte das Instituto Catalán de Finanzas/„ICF“ (Bankinstitut der katalanischen Regionalregierung) der Chupa-Chups-Tochtergesellschaft Inmobiliaria Casa Batlló SL („ICB“) einen Kredit in Höhe von 35 Mio. EUR. Der Kredit wurde durch eine Hypothek auf ein im Besitz der ICB befindliches Gebäude (7) gedeckt, dessen Schätzwert von einem unabhängigen Sachverständigen auf 71 Mio. EUR veranschlagt worden war. Dieser Kredit (Maßnahme 1), der durch ein nachrangiges Darlehen (8) unmittelbar von der ICB auf Chupa Chups überging, ist der Auslöser für die Anzeige, die zur Untersuchung durch die Kommission führte. Chupa Chups nutzte dieses Kapital zu einer Teilablösung des Konsortialdarlehens aus dem Jahr 2002 (20 Mio. EUR) und zur Deckung des Kassenbedarfs. (9) Die Voruntersuchung der Kommission ergab später zusätzliche Maßnahmen zugunsten von Chupa Chups, und zwar: — eine Beihilfe in Höhe von 1 580 000 EUR des spanischen Ministeriums für Landwirtschaft und Fischerei als Investitionsbeihilfe für die Betriebsstätte in Barcelona (1989—1994) (Maßnahme 2); — eine Beihilfe in Höhe von 4 330 000 EUR „anderer öffentlicher Behörden“ für die Errichtung der Betriebsstätte in Asturien (1994—1997) (Maßnahme 3); — eine Beihilfe in Höhe von 6 710 000 EUR „verschiedener öffentlicher Behörden“ zur Erweiterung der genannten Betriebsstätte in Asturien (1999—2003) (Maßnahme 4); — einen zinslosen Kredit in Höhe von 2 800 000 EUR im Jahr 2004 vom spanischen Ministerium für Wissenschaft und Technologie (Maßnahme 5); — nicht näher bestimmte weitere Beihilfen in Höhe von 1 540 000 EUR (2004) (Maßnahme 6); — von dem Gesamtwert über 11 150 000 EUR der Maßnahmen 3 und 4 hatte Chupa Chups Ende 2004 noch rund 5 Mio. EUR zu erhalten. Im Jahr 2005 gewährte eine Privatbank dem Unternehmen ein Darlehen über 4 480 000 EUR. Für das Darlehen bürgte die Regionalregierung von Asturien, der Chupa Chups die noch ausstehende Beihilfe in Höhe von 4 480 000 EUR und ein Bankdepot über 300 000 EUR als Sicherheit bot (Maßnahme 7); — im Februar 2004 genehmigte die spanische Steuerbehörde Chupa Chups, seine Mehrwertsteuer- und Unternehmensteuerschulden in drei Ratenzahlungen bis zum 20. Februar 2008 aufzuteilen. Als Sicherheit für diesen Zahlungsaufschub wurde eine neue Hypothek auf die Casa Batlló aufgenommen (Maßnahme 8). III.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS (10) In ihrer Entscheidung vom 25. Januar 2005 zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens („Einleitungsentscheidung“) äußerte die Kommission den Verdacht, dass Chupa Chups durch die Finanzierung des ICF begünstigt worden sei (Maßnahme 1 supra), da: — für den Kredit zugunsten der ICB keine der Beschränkungsbedingungen galten, die mit dem ein Jahr zuvor zwischen Chupa Chups und den Privatbanken vereinbarten Konsortialdarlehen verbunden waren; — die Konditionen des ICF für den Konzern vermutlich besser waren als die Konditionen des Konsortialdarlehens von 2002, da das ICF-Darlehen unmittelbar zur Teilablösung des Konsortialdarlehens bestimmt war; — der Zinssatz des ICF-Kredits offenbar dem marktüblichen Zinssatz für gesunde Unternehmen entsprach, während Chupa Chups bereits damals im Sinne der Leitlinien für Rettung und Umstrukturierung ein Unternehmen in Schwierigkeiten war (9); — die spanischen Behörden sich weder dazu äußerten, warum keine Privatbank willens war, eine Finanzierung zu vergleichbaren wie den ICF-Bedingungen bereitzustellen, noch dazu, welche Konditionen für das Konsortialdarlehen vom 30. Juli 2002 galten. (11) Bei den genannten Maßnahmen 2 bis 8 in der Einleitungsentscheidung wurde auf die Tatsache Bezug genommen, dass die spanischen Behörden keinerlei Antwort auf das Ersuchen der Kommission um Auskünfte über Art und Begründung dieser Maßnahmen erteilt haben. IV.   BEMERKUNGEN SPANIENS Maßnahme 1 (12) Spanien bestritt die vorläufige Würdigung der Kommission, wonach der ICF-Kredit dem Chupa-Chups-Konzern einen Vorteil verschaffte und somit eine staatliche Beihilfe darstellte. Die spanischen Behörden argumentieren insbesondere wie folgt: — Das Konsortialdarlehen von 2002 wurde zwischen Chupa Chups und einer Gruppe privater Banken abgeschlossen, während der ICF-Kredit der ICB, einer Tochtergesellschaft von Chupa Chups, gewährt wurde, die sich bald darauf vollständig vom Konzern löste und unabhängig wurde (10). Somit gab es bei beiden Vorgängen unterschiedliche Gläubiger und Kreditnehmer. — Die Sicherheitsleistungen waren ebenfalls grundlegend verschieden. Das Konsortialdarlehen von 2002 für Chupa Chups stellte keinerlei Immobilien als Sicherheit. Das Unternehmen war gar nicht in der Lage, die betreffende Hypothek ersten Ranges zu stellen, da die Immobilie Eigentum der ICB war (11). Chupa Chups sicherte hingegen sein Darlehen, indem es sich verpflichtete, verschiedene Verpflichtungen einzugehen und bestimmte betriebswirtschaftliche Kennzahlen einzuhalten. — Auch der Zinssatz des Konsortialdarlehens für Chupa Chups wurde an die Erfüllung solcher Verpflichtungen geknüpft. Angesichts der Betriebsergebnisse seit 2004 hat dies in letzter Konsequenz zu ähnlichen beziehungsweise noch niedrigeren Zinssätzen geführt, als das ICF gegenüber der ICB zur Anwendung brachte. — Die ICB ist kein Unternehmen in Schwierigkeiten, sondern eine gesunde Immobilienfirma mit ausreichend Erlösen, um ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Zudem stellte die ICB mehr als genug Sicherheiten, um den ICF-Kredit zu sichern. Somit wurde dieser Kredit zu normalen Konditionen des Hypothekenmarktes abgeschlossen (in dem die Zinssätze im Allgemeinen niedriger sind als für andere Darlehensarten (12) und bedurfte weder einer Risikoprämie noch Beschränkungsklauseln in irgendeiner Form, wie sie in dem Konsortialdarlehen für Chupa Chups enthalten waren. Derselbe Kredit hätte mit irgendeiner Privatbank zu gleichen Konditionen abgeschlossen werden können. — Als Ergebnis lässt sich sagen, dass für den Hauptkredit zwischen dem ICF und der ICB das Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers Anwendung findet, während das nachrangige Darlehen zwischen der ICB und Chupa Chups im Grunde eine Finanztransaktion zwischen zwei privaten Parteien darstellt (und somit für eine Prüfung staatlicher Beihilfen nicht in Betracht kommt). Maßnahme 2 (13) Nach den Auskünften der spanischen Behörden wurde die Maßnahme 2 zwischen 1989 und 1994 bewilligt, das heißt, über zehn Jahre vor der ersten Intervention der Kommission im vorliegenden Fall, die aus einem Informationsersuchen im Mai 2005 bestand. Maßnahme 3 (14) Nach den Auskünften der spanischen Behörden kann die Maßnahme 3 aufgegliedert werden in: — die Bewilligung einer Beihilfe in Höhe von 3 600 000 EUR vor 1995; — eine von der Regionalregierung von Asturien am 14. März 1997 bewilligten Beihilfe in Höhe von 730 000 EUR mit einer Intensität von 13 % nach Maßgabe des Dekrets 7/96 vom 15. Februar (nachstehend „Dekret 7/96“), mit dem verschiedene Hilfsprogramme für kleine und mittlere Unternehmen aufgelegt wurden (13). Die spanischen Behörden vertreten die Auffassung, dass diese Beihilfe als Erweiterung der Beihilferegelung N 448/94 für KMU in Asturien zu betrachten ist (die ausnahmsweise auch auf Großunternehmen anzuwenden ist, wenn diese zur Regionalentwicklung beitragen) (14). Die von der Kommission gebilligte Maßnahme war eine Ergänzung zu der von Spanien gewährten Regionalbeihilfe von 1994 im Sinne des Gesetzes 50/85 vom 27. Dezember zur Schaffung regionaler Anreize für die Korrektur interterritorialer wirtschaftlicher Ungleichgewichte (LIR) (15). Maßnahme 4 (15) Den Äußerungen der spanischen Behörden zufolge kann die Maßnahme 4 folgendermaßen aufgegliedert werden: Jahr Beihilfe gewährende Behörde Nationale Rechtsgrundlage Beihilfe (in Mio. Euro) Intensität 2000 Ministerium für Wirtschaft und Finanzen LIR 2,55 13 % 1999 Ministerium für Industrie, Tourismus und Handel Verfügung vom 6. März 1998 („Minería 1“) (16) 1,98 14 % 2003 Ministerium für Industrie, Tourismus und Handel Verfügung vom 17. Dezember 2001 („Minería 2“) (17) 0,8 12 % 2000 Regierung des Fürstentums Asturien Dekret 41/2000 (18) 0,69 13 % 2002 Regierung des Fürstentums Asturien Dekret 41/2000 0,69 9 % Maßnahme 5 (16) Den Äußerungen der spanischen Behörden zufolge wurde die Maßnahme 5 nach Maßgabe der bestehenden Beihilferegelung „Actividades del Centro para el Desarrollo Industrial — CDTI — Desarrollo Tecnológico“ (19) (Aktivitäten des Zentrums für Technologische und Industrielle Entwicklung) gewährt. Maßnahme 6 (17) Nach den Äußerungen der spanischen Behörden bezieht sich die Maßnahme 6 auf eine Beihilfe in Höhe von 1 590 000 EUR des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) betreffend Erstattungen für Ausfuhren in Drittländer. Maßnahme 7 (18) Die spanischen Behörden machten geltend, dass das von der Regionalregierung von Asturien als Bürgschaft übernommene Kreditgeschäft darin bestand, Chupa Chups die Mittel in Höhe der noch ausstehenden Beihilfebeträge, auf die das Unternehmen Anspruch hatte, vorzustrecken. Diese Beihilfen waren für die Erweiterung der Betriebsstätte in Asturien gewährt worden, die das Unternehmen zum Zeitpunkt der Kreditvergabe bereits abgeschlossen hatte. Als Sicherheit für die Bürgschaft der öffentlichen Hand versprach Chupa Chups der Regierung von Asturien seinen Anspruch auf die Beihilfen im Wert von 4 480 000 EUR. (19) Somit war die Bürgschaft der Regionalregierung von Asturien durch die Kreditzusage gedeckt, die Chupa Chups von öffentlichen Behörden erhalten hatte. Maßnahme 8 (20) Die spanischen Behörden machten geltend, die Stundung der Schulden von Chupa Chups im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer und den Unternehmenssteuern ergebe sich allein aus der Anwendung der spanischen Steuergesetzgebung (20), in der sowohl die Kriterien für die Zulässigkeit — insbesondere hinsichtlich der finanziellen Situation des Unternehmens und der Art der zu stellenden Sicherheiten — als auch die Zinssätze für Verzugszinsen festgelegt sind (die auch tatsächlich auf das Unternehmen angewandt wurden). Somit hatten die Steuerbehörden ihrer Ansicht nach keinerlei Ermessensbefugnis. V.   STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN (21) In den Äußerungen von Chupa Chups fanden sich dieselben Argumente wie bei den spanischen Behörden im Hinblick darauf, dass es sich bei dem ICF-Kredit um keine staatliche Beihilfe handelte. Sie enthielten in gleicher Weise, wie sie bereits von Spanien vorgetragen worden waren, auch ausführliche Angaben über die anderen Maßnahmen der Eröffnungsentscheidung. Chupa Chups machte ebenso geltend, dass über die Erstattungen des EAGFL hinaus in der Maßnahme 6 eine Beihilfe von 100 000 EUR vom Außenhandelsinstitut (Instituto del Comercio Exterior/ICEX) enthalten war, die im Jahr 2003 in Anwendung eines Programms nach der Verordnung (EG) Nr. 1159/2000 der Kommission (21) vom 30. Mai 2000 über die von den Mitgliedstaaten zu treffenden Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Interventionen der Strukturfonds gewährt worden war. (22) Das Unternehmen Inmobiliaria Casa Batlló legte seine eigenen Jahresrechnungen sowie die Jahresabschlüsse der mit ihr verbundenen Firma „Casa Batlló, S.L.“ für den Zeitraum 2001 bis 2004 vor. VI.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFE 1.   Bestehen einer staatlichen Beihilfe (23) Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag bestimmt, dass von Staaten oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. 1.1.   Maßnahme 1: ICF-Kredit (2003) (24) Was den ICF-Kredit betrifft, so muss festgelegt werden, ob er für Chupa Chups eine Unterstützung darstellt, die das Unternehmen zu Marktbedingungen nicht hätte erhalten können. Die Kommission hat also zu bewerten, ob sich die genannte öffentliche Behörde so verhalten hat, wie es ein marktwirtschaftlich handelnder Investor unter ähnlichen Bedingungen getan hätte. (25) Wie im Abschnitt IV dargelegt, erteilte Spanien nach der Einleitungsentscheidung Auskünfte, nach denen das 2002 gewährte Konsortialdarlehen und der ICF-Kredit nicht vergleichbar sind, da die Darlehensnehmer in beiden Fällen nicht identisch waren, die Sicherheiten verschieden waren und die ICB kein Unternehmen in Schwierigkeiten war, weil dessen Sicherheiten für den ICF-Kredit mehr als ausreichten. (26) Auf Grundlage der Auskünfte und Argumente, die Spanien vorlegte, hält es die Kommission für ausreichend bewiesen, dass bei dem Hauptkreditgeschäft zwischen dem ICF und der ICB das Prinzip des Investors in einer Marktwirtschaft erfüllt ist und es sich bei dem nachrangigen Darlehen zwischen der ICB und Chupa Chups um ein Finanzgeschäft zwischen zwei privaten Partnern handelt. (27) Daher gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Maßnahme 1 keine staatliche Beihilfe ist. 1.2.   Maßnahmen 2 bis 5 (28) Die Maßnahmen 2 bis 5 waren öffentliche Beihilfen, die Chupa Chups unmittelbar zugute kamen und eine Zuwendung staatlicher Mittel bedeuteten, die einen Vorteil für ein einzelnes Unternehmen darstellten. Insbesondere bei der Maßnahme 5 verwendete Spanien staatliche Mittel, als es dem Unternehmen ein zinsloses Darlehen gewährte. Die Maßnahmen verschafften Chupa Chups insofern wettbewerbsverfälschende Vorteile gegenüber seinen Mitbewerbern, als das Unternehmen in der Lage war, seine finanzielle Situation zu verbessern und seine Investitionskapazität zu erhöhen. Da Chupa Chups sowohl ein im Süßwarenmarkt tätiges Unternehmen ist, einem Wirtschaftszweig, in dem Handel zwischen den Mitgliedstaaten betrieben wird, als auch im internationalen Markt operiert, ist auch das Tatbestandsmerkmal erfüllt, dass der Binnenmarkt betroffen ist. (29) Aus all diesen Gründen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahmen 2 bis 5 eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen. Die spanischen Behörden bestreiten diese Analyse nicht. 1.3.   Maßnahme 6: Nicht näher bestimmte zusätzliche Zuwendungen in Höhe von 1 540 000 EUR (30) Den von Spanien und Chupa Chups übermittelten Äußerungen ist zu entnehmen, dass die Maßnahme 6 folgende Bestandteile umfasst: — eine Beihilfe in Höhe von 1 590 000 EUR des EAGFL im Zusammenhang mit Erstattungen für Ausfuhren in Drittländer (22). Die Kommission stellt fest, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (siehe Urteil vom 13. Oktober 1982, Rechtssachen 213-215/81, Norddeutsches Vieh- und Fleischkontor, Absatz 22) die vom EAGFL gemäß den Vorschriften der gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) gewährten Mittel keine staatliche Beihilfe darstellen (23). Daher enthält diese Maßnahme keine Bestandteile einer staatlichen Beihilfe; — Nach den Äußerungen von Chupa Chups vom 30. Mai 2006 umfasst die Maßnahme 6 ferner eine im Jahr 2003 im Rahmen des Programms „Plan für spanische Marken“ vom ICEX gewährte Beihilfe über 100 000 EUR für Promotionsaktivitäten der Marke „Chupa Chups“ in Südkorea. Dieses Programm wurde vom ICEX im Jahr 2003 aufgelegt, und laut Chupa Chups waren die spanischen Behörden bei der Vergabe dieser Beihilfe der Ansicht, sie sei mit der Verordnung (EG) Nr. 1159/2000 vereinbar. Spanien hat die Behauptung von Chupa Chups nicht zurückgewiesen, nach der diese Beihilfe Teil der 1 540 000 EUR umfassenden „nicht näher bestimmten zusätzlichen Beihilfen“ war, die in Punkt 5(5) der Einleitungsentscheidung identifiziert worden waren. Spanien hat sich auch in keiner Weise zur Art der Beihilfe geäußert. Trotz des geringen Betrags, um den es hier geht, und der Nachforschungen der Kommission in diesem Fall hat Spanien nicht geltend gemacht, dass hier die Bedingungen der De-minimis-Beihilfen erfüllt wären (24). (31) Daher stellt die Kommission fest, dass die Maßnahme 6 nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag eine staatliche Beihilfe in Höhe von 100 000 EUR darstellt. 1.4.   Maßnahme 7: Bürgschaft der Regionalregierung von Asturien (2005) (32) Mit Blick auf die zuvor im Abschnitt IV beschriebenen Auskünfte Spaniens ist die Kommission der Ansicht, dass die Bürgschaft der Regionalregierung von Asturien durch die festen Forderungsrechte von Chupa Chups gegenüber verschiedenen öffentlichen Behörden gesichert war. Die Kommission war insbesondere der Ansicht, dass Chupa Chups formal zu dem Zeitpunkt, als der Kredit eingeräumt wurde, ein Recht auf die fraglichen Beihilfen hatte und dass sämtliche Beihilfen im Sinne der unten stehenden Analyse (siehe Würdigung der Maßnahme 4) mit Ausnahme von 800 000 EUR mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar waren. (33) Unter Berücksichtung aller Argumente kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Intervention der Regierung von Asturien kein bedeutendes Risiko war und daher keine staatliche Beihilfe darstellte. 1.5.   Maßnahme 8: Stundung der Schulden von Seiten der Steuerbehörde (34) Die Auskünfte der spanischen Behörden als Antwort auf die Entscheidung zur Einleitung belegen Folgendes: — Die staatlichen Behörden in Spanien sind gezwungen, die im Allgemeinen Steuergesetz (Ley General Tributaria) 58/2003 und in ergänzenden Gesetzen vorgeschriebenen Verfahren einzuhalten. Dies sind Verwaltungsverfahren, und nur in wenigen gesetzlich festgelegten Sonderfällen muss die Verwaltung Gerichtsverfahren in Anspruch nehmen. — Mit den gesetzlich vorgeschriebenen Summen für Zahlungsaufschub oder Teilzahlung befasst sich Artikel 65 des Gesetzes 58/2003. — Die Möglichkeit, einen Zahlungsaufschub zu beantragen, steht jedem Steuerzahler offen. — Die Bewilligung eines Aufschubs verpflichtet zu einer Sicherheitsleistung in Höhe der aufgeschobenen Summe, zur Zahlung von Zinsen für den Aufschub und 25 % Zuschlag auf die Gesamtsumme. Im vorliegenden Fall stellte Chupa Chups eine Hypothek, die mit 15 240 000 EUR dieser Berechnung entsprach. — Für Chupa Chups galt keine Steuerstundung im eigentlichen Sinne, sondern die Möglichkeit, in Raten zu zahlen. Somit generierten die aufgeschobenen Zahlungen Zinsen, die sich nach den in den spanischen Haushaltsgesetzen für jede Haushaltsperiode festgelegten gesetzlichen Zinssätzen richten. Dies waren marktübliche Zinssätze, wie sie auch für andere Kreditarten galten. — Chupa Chups beantragte die Teilzahlung seiner Steuerschulden, bevor die Frist zur freiwilligen Zahlung ablief, so dass nach Artikel 65 des Gesetzes 58/2003 die Eröffnung eines Vollstreckungsverfahrens verhindert wurde. — Die Teilzahlungsvereinbarung sah vor, dass jede Kreditposition gleich welcher Art von Chupa Chups gegenüber den Steuerbehörden zur Rückzahlung der aufgeschobenen Schulden zu verwenden wäre. Da Chupa Chups aufgrund seiner Exportaktivitäten häufig Mehrwertsteuerkredite generierte, konnte der ursprünglich vorgesehene Tilgungsplan grundlegend beschleunigt werden. (35) Auf der Grundlage der zuvor vorgebrachten Argumente ist die Kommission der Ansicht, dass Spanien genug Beweise dafür vorgelegt hat, dass die Teilung der Mehrwertsteuer- und Unternehmenssteuerschulden von Chupa Chups allein aus der Anwendung der spanischen Steuergesetzgebung abzuleiten waren und die spanischen Steuerbehörden über keinerlei Ermessensbefugnis im Zusammenhang mit der Förderfähigkeit des Unternehmens, den notwendigen Sicherheiten oder den erhobenen Zinssätzen verfügten. (36) Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme 8 eine allgemeine Maßnahme ist und keine staatliche Beihilfe darstellt. 2.   Vereinbarkeit der Maßnahmen 2 bis 6 2.1.   Maßnahme 2: Beihilfe über 1 580 000 EUR vom spanischen Ministerium für Landwirtschaft und

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.