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19.9.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 244/20 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 10. Mai 2007
über die Maßnahmen C 1/06 (ex NN 103/05) Spaniens zugunsten von Chupa Chups
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1710)
(Nur der spanische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/613/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz,
nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß dem genannten Artikel (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
I. DAS VERFAHREN
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(1) |
Mit Schreiben vom 22. April 2005 wurde der Kommission eine Beschwerde eines Wettbewerbers wegen einer angeblichen Maßnahme zugunsten von Chupa Chups SA vorgelegt. Die Kommission bat mit Schreiben vom 10. Juni 2005 und 7. September 2005 um Auskünfte, die von Spanien mit den am 11. August 2005, 26. Oktober 2005, 18. November 2005 und 12. Dezember 2005 eingetragenen Schreiben erteilt wurden. |
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(2) |
Mit Datum vom 25. Januar 2006 beschloss die Kommission, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten, da sich Bedenken über die Vereinbarkeit verschiedener Beihilfen, die Chupa Chups von staatlichen Stellen gewährt worden waren, mit dem Gemeinsamen Markt ergeben hatten. |
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(3) |
Spanien übermittelte seine Stellungnahme mit Schreiben vom 2. März 2006. Die Kommission ersuchte die spanischen Behörden am 25. April 2006, am 6. Juli 2006 und am 24. November 2006 um Auskünfte. Die genannten Behörden antworteten mit den am 22. Mai 2006, 5. September 2006, 7. September 2006, 20. Oktober 2006, 1. Februar 2007, 6. Februar 2007 und 12. März 2007 eingetragenen Schreiben. |
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(4) |
Der Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2). Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung über die Beihilfe aufgefordert. Die Kommission hat Stellungnahmen von Chupa Chups (eingetragen am 30. Mai 2006) und Inmobiliaria Casa Batlló (eingetragen am 8. August 2006) erhalten. Diese Stellungnahmen sind den spanischen Behörden am 28. September 2006 zugeleitet worden. Spanien hat darauf nicht reagiert. |
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(5) |
Von Dritten ist keine weitere Stellungnahme eingegangen. Der Beschwerdeführer hat sich nicht geäußert. |
II. BESCHREIBUNG DES EMPFÄNGERS UND DER MASSNAHMEN
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(6) |
Chupa Chups SA ist die Holdinggesellschaft eines 1940 in Spanien gegründeten Industriekonzerns. Der Schwerpunkt der Unternehmenstätigkeit ist die Herstellung und der Vertrieb von Süßwaren, insbesondere von Lutschern. Derzeit verfügt der Konzern über vier Produktionsstandorte in Russland, Mexiko, Sant Esteve de Sesrovires (Barcelona) und Villamayor (Asturien). Im Juni 2006 wurde die bis zu diesem Zeitpunkt in Familienbesitz befindliche Unternehmensgruppe an die italienisch-niederländische Gesellschaft Perfetti Van Melle verkauft (3). |
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(7) |
Seit 2002 verzeichnete der Chupa-Chups-Konzern sowohl schwere wirtschaftliche Schwierigkeiten mit konsolidierten Verlusten von 22 500 000 EUR im Jahr 2002, 4 720 000 EUR im Jahr 2003 und 5 950 000 EUR im Jahr 2004, als auch einen stetig fallenden Umsatzrückgang (4). Unter diesen Gegebenheiten stellte die Geschäftsführung im Jahr 2002 einen Umstrukturierungsplan auf, um die Finanzlage des Unternehmens wiederherzustellen:
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(8) |
Im Zuge der finanziellen Umstrukturierung gewährte das Instituto Catalán de Finanzas/„ICF“ (Bankinstitut der katalanischen Regionalregierung) der Chupa-Chups-Tochtergesellschaft Inmobiliaria Casa Batlló SL („ICB“) einen Kredit in Höhe von 35 Mio. EUR. Der Kredit wurde durch eine Hypothek auf ein im Besitz der ICB befindliches Gebäude (7) gedeckt, dessen Schätzwert von einem unabhängigen Sachverständigen auf 71 Mio. EUR veranschlagt worden war. Dieser Kredit (Maßnahme 1), der durch ein nachrangiges Darlehen (8) unmittelbar von der ICB auf Chupa Chups überging, ist der Auslöser für die Anzeige, die zur Untersuchung durch die Kommission führte. Chupa Chups nutzte dieses Kapital zu einer Teilablösung des Konsortialdarlehens aus dem Jahr 2002 (20 Mio. EUR) und zur Deckung des Kassenbedarfs. |
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(9) |
Die Voruntersuchung der Kommission ergab später zusätzliche Maßnahmen zugunsten von Chupa Chups, und zwar:
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III. GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS
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(10) |
In ihrer Entscheidung vom 25. Januar 2005 zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens („Einleitungsentscheidung“) äußerte die Kommission den Verdacht, dass Chupa Chups durch die Finanzierung des ICF begünstigt worden sei (Maßnahme 1 supra), da:
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(11) |
Bei den genannten Maßnahmen 2 bis 8 in der Einleitungsentscheidung wurde auf die Tatsache Bezug genommen, dass die spanischen Behörden keinerlei Antwort auf das Ersuchen der Kommission um Auskünfte über Art und Begründung dieser Maßnahmen erteilt haben. |
IV. BEMERKUNGEN SPANIENS
Maßnahme 1
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(12) |
Spanien bestritt die vorläufige Würdigung der Kommission, wonach der ICF-Kredit dem Chupa-Chups-Konzern einen Vorteil verschaffte und somit eine staatliche Beihilfe darstellte. Die spanischen Behörden argumentieren insbesondere wie folgt:
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Maßnahme 2
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(13) |
Nach den Auskünften der spanischen Behörden wurde die Maßnahme 2 zwischen 1989 und 1994 bewilligt, das heißt, über zehn Jahre vor der ersten Intervention der Kommission im vorliegenden Fall, die aus einem Informationsersuchen im Mai 2005 bestand. |
Maßnahme 3
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(14) |
Nach den Auskünften der spanischen Behörden kann die Maßnahme 3 aufgegliedert werden in:
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Maßnahme 4
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(15) |
Den Äußerungen der spanischen Behörden zufolge kann die Maßnahme 4 folgendermaßen aufgegliedert werden:
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Maßnahme 5
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(16) |
Den Äußerungen der spanischen Behörden zufolge wurde die Maßnahme 5 nach Maßgabe der bestehenden Beihilferegelung „Actividades del Centro para el Desarrollo Industrial — CDTI — Desarrollo Tecnológico“ (19) (Aktivitäten des Zentrums für Technologische und Industrielle Entwicklung) gewährt. |
Maßnahme 6
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(17) |
Nach den Äußerungen der spanischen Behörden bezieht sich die Maßnahme 6 auf eine Beihilfe in Höhe von 1 590 000 EUR des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) betreffend Erstattungen für Ausfuhren in Drittländer. |
Maßnahme 7
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(18) |
Die spanischen Behörden machten geltend, dass das von der Regionalregierung von Asturien als Bürgschaft übernommene Kreditgeschäft darin bestand, Chupa Chups die Mittel in Höhe der noch ausstehenden Beihilfebeträge, auf die das Unternehmen Anspruch hatte, vorzustrecken. Diese Beihilfen waren für die Erweiterung der Betriebsstätte in Asturien gewährt worden, die das Unternehmen zum Zeitpunkt der Kreditvergabe bereits abgeschlossen hatte. Als Sicherheit für die Bürgschaft der öffentlichen Hand versprach Chupa Chups der Regierung von Asturien seinen Anspruch auf die Beihilfen im Wert von 4 480 000 EUR. |
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(19) |
Somit war die Bürgschaft der Regionalregierung von Asturien durch die Kreditzusage gedeckt, die Chupa Chups von öffentlichen Behörden erhalten hatte. |
Maßnahme 8
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(20) |
Die spanischen Behörden machten geltend, die Stundung der Schulden von Chupa Chups im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer und den Unternehmenssteuern ergebe sich allein aus der Anwendung der spanischen Steuergesetzgebung (20), in der sowohl die Kriterien für die Zulässigkeit — insbesondere hinsichtlich der finanziellen Situation des Unternehmens und der Art der zu stellenden Sicherheiten — als auch die Zinssätze für Verzugszinsen festgelegt sind (die auch tatsächlich auf das Unternehmen angewandt wurden). Somit hatten die Steuerbehörden ihrer Ansicht nach keinerlei Ermessensbefugnis. |
V. STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN
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(21) |
In den Äußerungen von Chupa Chups fanden sich dieselben Argumente wie bei den spanischen Behörden im Hinblick darauf, dass es sich bei dem ICF-Kredit um keine staatliche Beihilfe handelte. Sie enthielten in gleicher Weise, wie sie bereits von Spanien vorgetragen worden waren, auch ausführliche Angaben über die anderen Maßnahmen der Eröffnungsentscheidung. Chupa Chups machte ebenso geltend, dass über die Erstattungen des EAGFL hinaus in der Maßnahme 6 eine Beihilfe von 100 000 EUR vom Außenhandelsinstitut (Instituto del Comercio Exterior/ICEX) enthalten war, die im Jahr 2003 in Anwendung eines Programms nach der Verordnung (EG) Nr. 1159/2000 der Kommission (21) vom 30. Mai 2000 über die von den Mitgliedstaaten zu treffenden Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Interventionen der Strukturfonds gewährt worden war. |
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(22) |
Das Unternehmen Inmobiliaria Casa Batlló legte seine eigenen Jahresrechnungen sowie die Jahresabschlüsse der mit ihr verbundenen Firma „Casa Batlló, S.L.“ für den Zeitraum 2001 bis 2004 vor. |
VI. WÜRDIGUNG DER BEIHILFE
1. Bestehen einer staatlichen Beihilfe
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(23) |
Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag bestimmt, dass von Staaten oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. |
1.1. Maßnahme 1: ICF-Kredit (2003)
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(24) |
Was den ICF-Kredit betrifft, so muss festgelegt werden, ob er für Chupa Chups eine Unterstützung darstellt, die das Unternehmen zu Marktbedingungen nicht hätte erhalten können. Die Kommission hat also zu bewerten, ob sich die genannte öffentliche Behörde so verhalten hat, wie es ein marktwirtschaftlich handelnder Investor unter ähnlichen Bedingungen getan hätte. |
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(25) |
Wie im Abschnitt IV dargelegt, erteilte Spanien nach der Einleitungsentscheidung Auskünfte, nach denen das 2002 gewährte Konsortialdarlehen und der ICF-Kredit nicht vergleichbar sind, da die Darlehensnehmer in beiden Fällen nicht identisch waren, die Sicherheiten verschieden waren und die ICB kein Unternehmen in Schwierigkeiten war, weil dessen Sicherheiten für den ICF-Kredit mehr als ausreichten. |
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(26) |
Auf Grundlage der Auskünfte und Argumente, die Spanien vorlegte, hält es die Kommission für ausreichend bewiesen, dass bei dem Hauptkreditgeschäft zwischen dem ICF und der ICB das Prinzip des Investors in einer Marktwirtschaft erfüllt ist und es sich bei dem nachrangigen Darlehen zwischen der ICB und Chupa Chups um ein Finanzgeschäft zwischen zwei privaten Partnern handelt. |
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(27) |
Daher gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Maßnahme 1 keine staatliche Beihilfe ist. |
1.2. Maßnahmen 2 bis 5
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(28) |
Die Maßnahmen 2 bis 5 waren öffentliche Beihilfen, die Chupa Chups unmittelbar zugute kamen und eine Zuwendung staatlicher Mittel bedeuteten, die einen Vorteil für ein einzelnes Unternehmen darstellten. Insbesondere bei der Maßnahme 5 verwendete Spanien staatliche Mittel, als es dem Unternehmen ein zinsloses Darlehen gewährte. Die Maßnahmen verschafften Chupa Chups insofern wettbewerbsverfälschende Vorteile gegenüber seinen Mitbewerbern, als das Unternehmen in der Lage war, seine finanzielle Situation zu verbessern und seine Investitionskapazität zu erhöhen. Da Chupa Chups sowohl ein im Süßwarenmarkt tätiges Unternehmen ist, einem Wirtschaftszweig, in dem Handel zwischen den Mitgliedstaaten betrieben wird, als auch im internationalen Markt operiert, ist auch das Tatbestandsmerkmal erfüllt, dass der Binnenmarkt betroffen ist. |
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(29) |
Aus all diesen Gründen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahmen 2 bis 5 eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen. Die spanischen Behörden bestreiten diese Analyse nicht. |
1.3. Maßnahme 6: Nicht näher bestimmte zusätzliche Zuwendungen in Höhe von 1 540 000 EUR
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(30) |
Den von Spanien und Chupa Chups übermittelten Äußerungen ist zu entnehmen, dass die Maßnahme 6 folgende Bestandteile umfasst:
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(31) |
Daher stellt die Kommission fest, dass die Maßnahme 6 nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag eine staatliche Beihilfe in Höhe von 100 000 EUR darstellt. |
1.4. Maßnahme 7: Bürgschaft der Regionalregierung von Asturien (2005)
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(32) |
Mit Blick auf die zuvor im Abschnitt IV beschriebenen Auskünfte Spaniens ist die Kommission der Ansicht, dass die Bürgschaft der Regionalregierung von Asturien durch die festen Forderungsrechte von Chupa Chups gegenüber verschiedenen öffentlichen Behörden gesichert war. Die Kommission war insbesondere der Ansicht, dass Chupa Chups formal zu dem Zeitpunkt, als der Kredit eingeräumt wurde, ein Recht auf die fraglichen Beihilfen hatte und dass sämtliche Beihilfen im Sinne der unten stehenden Analyse (siehe Würdigung der Maßnahme 4) mit Ausnahme von 800 000 EUR mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar waren. |
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(33) |
Unter Berücksichtung aller Argumente kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Intervention der Regierung von Asturien kein bedeutendes Risiko war und daher keine staatliche Beihilfe darstellte. |
1.5. Maßnahme 8: Stundung der Schulden von Seiten der Steuerbehörde
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(34) |
Die Auskünfte der spanischen Behörden als Antwort auf die Entscheidung zur Einleitung belegen Folgendes:
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(35) |
Auf der Grundlage der zuvor vorgebrachten Argumente ist die Kommission der Ansicht, dass Spanien genug Beweise dafür vorgelegt hat, dass die Teilung der Mehrwertsteuer- und Unternehmenssteuerschulden von Chupa Chups allein aus der Anwendung der spanischen Steuergesetzgebung abzuleiten waren und die spanischen Steuerbehörden über keinerlei Ermessensbefugnis im Zusammenhang mit der Förderfähigkeit des Unternehmens, den notwendigen Sicherheiten oder den erhobenen Zinssätzen verfügten. |
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(36) |
Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme 8 eine allgemeine Maßnahme ist und keine staatliche Beihilfe darstellt. |
2. Vereinbarkeit der Maßnahmen 2 bis 6
2.1. Maßnahme 2: Beihilfe über 1 580 000 EUR vom spanischen Ministerium für Landwirtschaft und Fischerei als Investitionsbeihilfe für die Betriebsausstattung in Barcelona (1989—1994)
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(37) |
Nach den von Spanien erteilten Auskünften wurde die Maßnahme 2 zwischen 1989 und 1994 gewährt, das heißt, über zehn Jahre vor dem ersten Eingreifen der Kommission im vorliegenden Fall, nämlich dem Auskunftsersuchen im Mai 2005. |
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(38) |
Somit kommt die Kommission zu dem Schluss, dass nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (25) die Frist für die Maßnahme 2 abgelaufen ist und dass diese Maßnahme eine bestehende Beihilfe darstellt. |
2.2. Maßnahme 3: Beihilfe von „anderen öffentlichen Behörden“ in Höhe von 4 330 000 EUR für die Errichtung der Betriebsstätte in Asturien (1994—1997)
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(39) |
Die Kommission stellt fest, dass nach den von Spanien erteilten Auskünften die Beihilfen in Höhe von 3 600 000 EUR der Maßnahme 3 vor 1995 gewährt wurden, das heißt, über zehn Jahre vor dem ersten Eingreifen der Kommission im vorliegenden Fall, und daher die Verjährungsfrist nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates abgelaufen ist. Daher stellen sie eine bestehende Beihilfe dar. |
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(40) |
Im Hinblick auf die von der Regionalregierung von Asturien nach Maßgabe des Dekrets 7/96 am 14. März 1997 gewährten Beihilfe in Höhe von 700 000 EUR machen die spanischen Behörden geltend, dass diese Beihilfe als Erweiterung der Beihilferegelung N 448/94 für KMU von Asturien zu betrachten ist (die ausnahmsweise auch für Großunternehmen gilt, wenn sie zur Regionalentwicklung beitragen) und dass sie eine Ergänzung zu der 1994 von Spanien nach dem Gesetz 50/85 (LIR) gewährten Regionalhilfe darstellt. Die Kommission stellt fest, dass die Beihilferegelung N 448/94 Ende 1996 außer Kraft trat und später nicht erneuert wurde. Gleichwohl ist nach Ansicht der Kommission die ergänzende Beihilfe der Regionalregierung von Asturien im Lichte des Dekrets 7/96 und der für Spanien geltenden, in der Entscheidung N 463/94 der Kommission (26) festgelegten Höchstgrenzen für Regionalbeihilfen, als Ad-hoc-Beihilfe zu prüfen. Auf dieser Grundlage kann die betreffende Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, insoweit sie i) eine Regionalbeihilfe darstellt, da sie für Investitionen in Immobilien verwendet wurde, die nach LIR förderungswürdig waren; ii) die kumulierte Intensität unter der Grenze der damals für die Region Asturien geltenden Höchstgrenze von 50 % blieb. |
2.3. Maßnahme 4: Beihilfe in Höhe von 6 710 000 EUR von „verschiedenen öffentlichen Behörden“ für die Erweiterung der vorgenannten Betriebsstätte in Asturien (1999—2003)
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(41) |
Die Kommission billigte die LIR-Regelung mit ihrer Entscheidung vom 1. September 1987. Somit stellt die Beihilfe für Chupa Chups in Höhe von 2 550 000 EUR eine mit dieser Regionalbeihilferegelung vereinbare Beihilfe dar. |
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(42) |
Was die Beihilfe in Höhe von 1 980 000 EUR betrifft, die Chupa Chups 1999 nach Maßgabe des Programms „Minería 1“ erhalten hat, so stellt die Kommission fest, dass dieses Programm keine genehmigte Beihilferegelung ist. Gleichwohl kommt die Kommission nach einer Einzelbeurteilung der Maßnahme zu dem Schluss, dass die betreffende Beihilfe eine Regionalbeihilfe darstellt, die mit den Leitlinien der Kommission von 1998 über Regionalbeihilfen von 1998 vereinbar ist (27). Spanien legte Beweise dafür vor, dass die Beihilfe auf die Erstinvestition begrenzt war, dass die beihilfefähigen Kosten innerhalb der vorgesehenen Grenzen der Leitlinien von 1998 lagen, dass die Intensität die für Asturien damals geltenden regionalen Höchstgrenzen einhielten, dass die Kumulierungsvorschriften eingehalten wurden, dass mindestens 25 % der Investition aus Eigenmitteln des Empfängers stammten und die Investition innerhalb von fünf Jahren nach dem Datum der Beihilfegewährung erfolgte. |
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(43) |
Hinsichtlich der 2003 nach Maßgabe der Programms „Minería 2“ gewährten Regionalbeihilfe in Höhe von 800 000 EUR stellt die Kommission fest, dass „Minería 2“ eine genehmigte Beihilferegelung ist (28). Gleichwohl weist das Schreiben der Kommission, in dem die Regelung genehmigt wird, ausdrücklich darauf hin, dass diese nicht für Unternehmen in Schwierigkeiten gilt. Die Kommission stellt fest, dass über die schweren Verluste im Jahre 2002 (29) und der im Laufe des Jahres 2003 (30) erzielten Ergebnisse hinaus Chupa Chups zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung als ein Unternehmen in Schwierigkeiten zu betrachten war (31). Somit kam Chupa Chups im vorliegenden Fall für eine Beihilfe nicht in Betracht. Die spanischen Behörden haben bestätigt, dass diese Beihilfe noch nicht geleistet worden ist. |
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(44) |
Was die beiden nach Maßgabe des Dekrets 41/2000 gewährten Beihilfen angeht, so stellt die Kommission fest, dass dieses Dekret mit dem Beschluss 30/05/2000 angenommen wurde, dass Chupa Chups 2000 und 2002 (als die Beihilfen gewährt wurden) noch für die Regionalbeihilfe in Betracht kam und dass die Höchstgrenzen der Regionalbeihilfe für Asturien eingehalten wurden. Somit stellen die beiden fraglichen Beihilfen eine mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Regionalbeihilfe dar. |
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(45) |
Im Ergebnis ist die Kommission der Ansicht, dass 5 910 000 EUR von den die Maßnahme 4 umfassenden Beihilfen als rechtmäßige Regionalbeihilfe und 800 000 EUR als nicht rechtmäßige Beihilfe anzusehen sind. Letztere ist allerdings von den spanischen Behörden bisher nicht geleistet worden. |
2.4. Maßnahme 5: Zinsloser Kredit in Höhe von 2 800 000 EUR vom spanischen Ministerium für Wissenschaft und Technologie im Jahr 2004
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(46) |
Die spanischen Behörden haben Beweise dafür erbracht, dass die Maßnahme 5 „Tätigkeiten des Zentrums für Technologische und Industrielle Entwicklung — CDTI“ mit der bestehenden Beihilferegelung gewährt wurde. Somit stellt sie eine mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare staatliche Beihilfe dar. |
2.5. Maßnahme 6: Beihilfe in Höhe von 100 000 EUR des Außenhandelsinstituts ICEX gemäß Verordnung (EG) Nr. 1159/2000 der Kommission
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(47) |
Die Kommission stellt fest, dass sich die Verordnung (EG) Nr. 1159/2000 auf die von den Mitgliedstaaten zu treffenden Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Interventionen der Strukturfonds bezieht und keine Rechtsgrundlage für die Gewährung von Beihilfen darstellt. Trotz entsprechender Bitte der Kommission hat Spanien die Vereinbarkeit dieser Beihilfe in keiner Weise begründet. Spanien hat insbesondere keinerlei Beweis dafür geliefert, dass die staatliche Beihilfe im Rahmen des Programms „Plan für Spanische Marken“ des ICEX eine bestehende Beihilferegelung ist. |
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(48) |
Da keine Auskünfte zum Beweis des Gegenteils vorliegen, ist die Kommission der Ansicht, dass keine der in Artikel 87 Absatz 2 und 3 EG-Vertrag festgelegten Ausnahmen auf die Beihilfe angewandt werden kann und kommt daher zu dem Schluss, dass die Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar betrachtet werden muss. |
VII. SCHLUSSFOLGERUNGEN
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(49) |
Die Kommission ist zu folgenden Schlussfolgerungen gelangt:
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HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die staatliche Beihilfe in Höhe von 100 000 EUR, die Chupa Chups unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag unrechtmäßig von Spanien gewährt wurde, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.
(2) Die staatliche Beihilfe, die Spanien Chupa Chups in Höhe von 800 000 EUR zu leisten beabsichtigt, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Folglich kann diese Beihilfe nicht gewährt werden.
(3) Die übrigen staatlichen Beihilfen, die Spanien Chupa Chups hat zukommen lassen, bestehend aus einer Zuschuss in Höhe von 1 580 000 EUR als Investitionsbeihilfe für die Betriebsausstattung in Barcelona, einem Zuschuss in Höhe von 4 330 000 EUR für die Errichtung der Betriebsstätte in Asturien, einem Zuschuss von 5 910 000 EUR für die Erweiterung dieser Anlagen in Asturien sowie einem zinslosen Kredit in Höhe von 2 800 000 EUR, sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.
Von den genannten Summen sind 6 640 000 EUR (im Zusammenhang mit der Unterstützung in Höhe von 730 000 EUR zur Errichtung der Betriebsstätte in Asturien plus 5 910 000 EUR für die Erweiterung dieser Anlagen) und der zinslose Kredit über 2 800 000 EUR nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, wohingegen 5 180 000 EUR (1 580 000 EUR Investitionsbeihilfe für die Betriebsausstattung von Barcelona plus 3 600 000 EUR Zuschuss für die Errichtung der Betriebsstätte in Asturien) als bestehende Beihilfe betrachtet werden, weil die Verjährungsfrist abgelaufen ist.
(4) Die übrigen Maßnahmen zugunsten von Chupa Chups, die in der vorliegenden Entscheidung beschrieben werden, nämlich ein Kredit über 35 000 000 EUR des ICF, 1 590 000 EUR Ausfuhrerstattung des EAGFL, die Bürgschaft der Regionalregierung von Asturien für ein Darlehen auf dem freien Markt über 4 480 000 EUR und der von der spanischen Steuerbehörde gewährte Zahlungsaufschub stellen keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar.
Artikel 2
(1) Spanien hat die in Artikel 1 Absatz 1 bezeichnete Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern.
(2) Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung.
(3) Die Zinsen werden gemäß den Bestimmungen des Kapitels V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (32) nach der Zinseszinsformel berechnet.
(4) Spanien hat alle ausstehenden Zahlungen der in Artikel 1 Absatz 1 bezeichneten Beihilfe vom Zeitpunkt der Annahme der vorliegenden Entscheidung an einzustellen.
Artikel 3
(1) Es erfolgt eine sofortige und tatsächliche Rückforderung der in Artikel 1 Absatz 1 bezeichneten Beihilfe.
(2) Spanien hat diese Entscheidung in einer Frist von vier Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Mitteilung umzusetzen.
Artikel 4
(1) Innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Mitteilung der vorliegenden Entscheidung hat Spanien der Kommission folgende Auskünfte zu erteilen:
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a) |
den Gesamtbetrag (Grundbetrag plus Zinsen), der vom Empfänger zurückzufordern ist; |
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b) |
eine ausführliche Beschreibung der zur Erfüllung der vorliegenden Entscheidung bereits getroffenen und vorgesehenen Maßnahmen; |
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c) |
Nachweise darüber, dass der Empfänger aufgefordert wurde, die Rückzahlung der Beihilfe zu leisten. |
(2) Spanien hat die Kommission fortlaufend über den Fortschritt der nationalen Maßnahmen in Anwendung der vorliegenden Entscheidung zu unterrichten, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 Absatz 1 bezeichneten Beihilfe abgeschlossen ist. Spanien wird auf Ersuchen der Kommission unverzüglich Auskünfte über bereits getroffene und vorgesehene Maßnahmen zur Erfüllung der vorliegenden Entscheidung unterbreiten. Ferner hat Spanien ausführliche Auskünfte über die Beihilfe- und Zinsbeträge, die es bereits vom Empfänger zurückerhalten hat, zu erteilen.
Artikel 5
Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet.
Brüssel, den 10. Mai 2007
Für die Kommission
Neelie KROES
Mitglied der Kommission
(1) ABl. C 97 vom 25.4.2006, S. 2.
(2) Siehe Fußnote 1.
(3) Perfetti Van Melle entstand 2001 aus dem Zusammenschluss des italienischen Unternehmens Perfetti und des holländischen Unternehmens Van Melle. Der Konzern hat Niederlassungen in 130 Ländern, erzielte im Jahr 2006 einen Umsatz von ca. 1,5 Mrd. EUR und beschäftigt 12 000 Mitarbeiter.
(4) 2002: 344 Mio. EUR, 2003: 294 Mio. EUR und 2004: 261 Mio. EUR.
(5) Diese Kreditvergabe erfolgte zu Marktbedingungen und ist nicht Gegenstand der Untersuchung des vorliegenden Verfahrens.
(6) Verschiedene Transaktionen zwischen Juni und Dezember 2004 einschließlich der Aufteilung der Immobilientätigkeit und der Übernahme des Markeneigentums durch eine Kapitalerhöhung.
(7) Die „Casa Batlló“ ist ein symbolträchtiges Gebäude von Gaudí im Stadtzentrum von Barcelona, das von Spanien zu einem „kunsthistorischen Denkmal von nationalem Interesse“ erklärt wurde. Die Hypothek auf die Casa Batlló ist für den ICF-Kredit erstrangig.
(8) Das Darlehen des ICF für die ICB hatte eine Laufzeit von 6 Monaten zu Euribor + 1 % Aufschlag. Das nachrangige Darlehen von der ICB für Chupa Chups erhöhte diesen Zinssatz noch einmal um 0,125 %.
(9) Der Jahresabschluss 2004 weist kumulierte Verluste aus Vorjahren in Höhe von 38 420 000 EUR aus; dies entspricht 360 % des zum Ende desselben Jahres gezeichneten Kapitals (10 660 000 EUR). Die negativen Ergebnisse aus dem Jahr 2004 entsprechen weiteren 55,8 % dieses Kapitals.
(10) Die spanischen Steuerbehörden hatten sieben Monate vor der Kreditvergabe des ICF einen Zulassungsantrag des in Umstrukturierung befindlichen Unternehmens erhalten. Im März 2004, das heißt, 14 Monate nach dem Zulassungsantrag und sieben Monate nach der Kreditvergabe durch den ICF, erhielt die Transaktion grünes Licht.
(11) Vor der Umstrukturierung des Unternehmens besaß Chupa Chups 94 % der ICB-Aktien. Die restlichen 6 % hielt eine Holdinggesellschaft, die vollständig im Besitz der gemeinsamen Aktionäre von Chupa Chups und ICB war.
(12) Der Zinssatz des ICF-Kredits war verhältnismäßig hoch für den Hypothekenmarkt, in dem die Sätze meist etwa bei Euribor + 0,5 % Aufschlag lagen.
(13) BOPA (Boletín Oficial del Principado de Asturien/Amtsblatt des Fürstentums Asturien) vom 19. Juli 1996, S. 7714.
(14) Entscheidung der Kommission vom 9. Februar 1995 (SG/01388/1994).
(15) Dieses Gesetz wurde vom Real Decreto 1535/87 vom 11. Dezember ausgeführt, nach dem die Verordnung zur Ausführung des Gesetzes 50/85 zur Schaffung regionaler Anreize für die Korrektur interterritorialer wirtschaftlicher Ungleichgewichte verabschiedet wurde. Das LIR-Verfahren wurde von der Kommission mit Schreiben vom 1. September 1987 (SG(87) D/10875) gebilligt.
(16) Verfügung vom 6. März 1998, geändert durch die Verfügung vom 6. April 1999, zur Schaffung von Beihilfegrundlagen für Arbeitgeberprojekte, die Arbeitsplätze schaffen und die alternative Entwicklung von Bergbaugebieten fördern.
(17) Verfügung vom 17. Dezember 2001 zur Schaffung der Beihilfegrundlagen für Arbeitgeberprojekte, die Arbeitsplätze schaffen und die alternative Entwicklung von Bergbaugebieten fördern. Das Programm „Minería 2“ wurde von der Kommission am 27. November 2001 gebilligt (Schreiben C(2011)3628).
(18) Dekret 41/2000 vom 11. Mai, mit dem die verschiedenen Beihilfeprogramme für Unternehmen aufgelegt werden. Durch Beschluss der Kommission vom 30. Mai 2000 (ABl. C 293 vom 14.10.2000, S. 7) genehmigtes Verfahren.
(19) Schreiben der GD Regionalpolitik (eingetragen am 8. Mai 1995 als DG/95104085), mit dem die spanischen Behörden darüber unterrichtet werden, dass die CDTI-Regelung als bestehende Beihilferegelung anzusehen sei. Schreiben der GD Wettbewerb an die GD Regionalpolitik, eingetragen als D/12874 am 24. Februar 1995.
(20) Ley General Tributaria 58/2003 y Reglamento General de Recaudación (Abgabenordnung 58/2003 und Allgemeine Erhebungsverordnung)
(21) ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 30.
(22) Laut Äußerungen von Chupa Chups vom 30. Mai 2006 betrug die Erstattungssumme des EAGFL 1 440 000 EUR. Ungeachtet dessen bewies Spanien mit Schreiben vom 7. September 2006, dass die Erstattungen des EAGFL an das Unternehmen im Jahr 2004 insgesamt 1 590 000 EUR betrugen.
(23) Rec. 1982 (Nueva Recopilación de las Leyes de España/Neue Gesetzessammlung Spaniens, 1982), S. 3583.
(24) Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30).
(25) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1) . In Artikel 15 der Verordnung heißt es: „1. Die Befugnisse der Kommission zur Erstattung von Beihilfen gelten für eine Frist von zehn Jahren. 2. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger entweder als Einzelbeihilfe oder im Rahmen einer Beihilferegelung gewährt wird. Jede Maßnahme, die die Kommission oder ein Mitgliedstaat auf Antrag der Kommission bezüglich der rechtswidrigen Beihilfe ergreift, stellt eine Unterbrechung der Frist dar. Nach jeder Unterbrechung läuft die Frist von neuem an (...) 3. Jede Beihilfe, für die diese Frist abgelaufen ist, gilt als bestehende Beihilfe.“
(26) ABl. C 25 vom 31.1.1996, S. 3.
(27) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9.
(28) Siehe Fußnote 17.
(29) 22,078 Mio. EUR, die 86,5 % des am Ende des Haushaltsjahrs gezeichneten Kapitals entsprechen.
(30) Zusätzliche Verluste in Höhe von 4,72 Mio. EUR.
(31) Im Sinne von Punkt 5 Buchstabe a der Gemeinschaftsleitlinien über staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2).