Europäische Union

2008/708/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. Oktober 2007 über die staatliche Beihilfe C 34/06 (ex N 29/05 und ex CP 13/04), die die Bundesrepublik Deutschland für die Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T) in Nordrhein-Westfalen gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5109) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32008D0708. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

elegte „kulturelle Ausnahmebestimmung“ jedoch wie jede Ausnahme eng auszulegen. Deshalb kann diese Ausnahmeregelung nach Auffassung der Kommission nur in Fällen zur Anwendung kommen, in denen das Kulturgut eindeutig identifiziert oder identifizierbar ist (92). Außerdem ist der Kulturbegriff auf den Inhalt und die Art des fraglichen Produkts und nicht auf das Medium oder seine Verbreitung per se anzuwenden (93). (196) Im vorliegenden Fall betrifft die Förderung die Übertragung von Rundfunksignalen und steht in keinerlei Zusammenhang mit einem bestimmten Kulturinhalt, der andernfalls nicht ausgestrahlt würde. Daher sind die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d EG-Vertrag nach Auffassung der Kommission nicht erfüllt. 2.6.   ARTIKEL 86 ABSATZ 2 EG-VERTRAG (197) In Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag heißt es: „Für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, gelten die Vorschriften dieses Vertrags, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderläuft.“ (198) Wie bereits in den Erwägungsgründen 91 und 92 erläutert, hält Deutschland daran fest, dass es sich bei der Maßnahme um einen Ausgleich für die Erbringung einer Dienstleistung von gemeinwirtschaftlichem Interesse — in diesem Falle die Übertragung von Rundfunkprogrammen über die DVB-T-Plattform — handele. Die privaten Rundfunkanbieter seien durch die ihnen zugewiesenen Lizenzen für die digitale Rundfunkübertragung mit einer gemeinwirtschaftlichen Aufgabe betraut worden, die sie zur öffentlichen Ausstrahlung ihrer Programme verpflichte. Eine unzureichende Finanzierung würde die Erfüllung dieses öffentlichen Versorgungsauftrags behindern. Ohne die geplante Maßnahme wären die privaten Anbieter nicht bereit gewesen, an der Einführung von DVB-T mitzuwirken, was wiederum das Fortbestehen der Terrestrik gefährdet hätte. Außerdem würde die Entwicklung des Handelsverkehrs durch die Förderung nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufe. (199) Nach einschlägiger Rechsprechung zur Auslegung von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag muss der Beihilfeempfänger ausdrücklich von einem Mitgliedstaat mit einer besonderen Aufgabe von gemeinwirtschaftlichem Interesse betraut worden sein, damit Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag Anwendung finden kann. Ein solcher Betrauungsakt muss präzise Angaben zu Art, Umfang und Dauer des öffentlichen Versorgungsauftrags enthalten und die beteiligten Unternehmen nennen. (200) Wie in Erwägungsgrund 93 ausgeführt, stellt die Kommission nicht in Frage, dass die Digitalisierung des Rundfunks von allgemeinem öffentlichem Interesse ist. Auf der Grundlage der in den Erwägungsgründen 92 bis 96 erläuterten Ergebnisse kommt die Kommission allerdings zu dem Schluss, dass die Maßnahme, mit der die reguläre gewerbliche Tätigkeit von Gewerbeunternehmen unterstützt werden soll, nicht als Ausgleich für die Erfüllung eines öffentlichen Versorgungsauftrags im Sinne des Artikels 86 Absatz 2 EG-Vertrag angesehen werden kann. (201) Selbst wenn die privaten Rundfunkanbieter mit einem öffentlichen Versorgungsauftrag betraut worden wären (quod non), so darf die Ausgleichszahlung laut Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag die Nettokosten für die Erfüllung des öffentlichen Versorgungsauftrags unter entsprechender Berücksichtigung der jeweiligen Einnahmen und zuzüglich eines angemessenen Gewinns nicht übersteigen. (202) Wie in den Erwägungsgründen 97 bis 99 dargelegt, liegen der geplanten staatlichen Förderung keine objektiven Kriterien zugrunde, wie es in Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag gefordert wird. Die Maßnahme berücksichtigt zwar die Übertragungskosten der privaten Rundfunkanbieter aus der Übertragung über die digital-terrestrische Plattform, aber nicht ihre Einnahmen (z. B. aus der Werbung). (203) Um sicherzustellen, dass das in Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag verankerte Kriterium der Notwendigkeit erfüllt ist, müssen die die Subventionen gewährenden Behörden mittels Vorschriften regeln, wie der Ausgleichsbetrag zu berechnen und zu überprüfen ist. Die Mitgliedstaaten sollten durch regelmäßige Kontrollen sicherstellen, dass es nicht zu einer Überkompensierung kommt. Für die in Rede stehende Maßnahme sind derartige Vorschriften und Kontrollen durch die zuständigen Behörden nicht vorgesehen. (204) Aufgrund dieser Erwägungen ist die Kommission der Auffassung, dass die Beihilfe nicht nach Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann. VII.   SCHLUSSFOLGERUNG (205) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass es sich bei der von der LfM geplanten Förderung privater Rundfunkanbieter um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag handelt, die nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c, Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d und Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe, die die Bundesrepublik Deutschland privaten Rundfunkanbietern im Rahmen der Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens in Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage der Richtlinie der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von digitalem terrestrischem Fernsehen als Maßnahme und Projekt für neuartige Rundfunksübertragungstechniken gem. § 88 Abs. 3 S. 5 und 6 LMG NRW vom 19. November 2004 gewähren will und die mit Schreiben vom 13. Januar 2005 bei der Kommission angemeldet wurde, ist nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Aus diesen Gründen darf die Beihilfe nicht gewährt werden. Artikel 2 Die Bundesrepublik Deutschland unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung über die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 23. Oktober 2007 Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission (1)  Staatliche Beihilfe Nr. C 34/06 (ex N 29/05) — Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T) in Nordrhein-Westfalen — Aufforderung zur Stellungnahme nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag (ABl. C 204 vom 26.8.2006, S. 9). (2)  Staatliche Beihilfe C 25/04 — Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T) in Berlin-Brandenburg — Deutschland, 9. November 2005 (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 14). (3)  Schreiben vom 2. Dezember 2005, 9. Dezember 2005 und 12. Dezember 2005. (4)  Das förmliche Prüfverfahren in dieser Sache wurde ebenfalls am 19. Juli 2006 eingeleitet (C 33/06, ex N 576/04). Bayern beschloss später, die Maßnahme auf De-minimis-Beihilfen für lokale Rundfunkanbieter zu beschränken und die Anmeldung zurückzunehmen (Schreiben der Bundesregierung vom 22. Juni 2007 und vom 11. Juli 2007). (5)  Vgl. Fußnote 1. (6)  Schreiben vom 20. September 2006, registriert am 22. September 2006. (7)  Schreiben vom 21. September 2006, registriert am 22. September 2006. (8)  Schreiben vom 25. September 2006, registriert am 3. Oktober 2006. (9)  KOM(2002) 263 endg., eEurope 2005: Eine Informationsgesellschaft für alle; KOM(2003) 541 endg., Mitteilung der Kommission über den Übergang vom analogen zum digitalen Rundfunk (digitaler Übergang und Analogabschaltung) und KOM(2005) 204 endg., Mitteilung der Kommission über die Beschleunigung des Übergangs vom analogen zum digitalen Rundfunk. (10)  KOM(2005) 204 endg., Mitteilung der Kommission über die Beschleunigung des Übergangs vom analogen zum digitalen Rundfunk. (11)  Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (2000): Einführung des digitalen Rundfunks in Deutschland, „Startszenario 2000“, Sachstandsbericht und Empfehlungen der Initiative „Digitaler Rundfunk“ zur Digitalisierung von Hörfunk und Fernsehen unter Berücksichtigung der Verbreitung über Kabel, Satellit und TV-Sender. (12)  Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 2. Juli 2002. (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land NRW vom 30. Juli 2002, Nr. 20, S. 334), geändert 2004 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land NRW vom 17. Dezember 2004, Nr. 45, S. 774) und 2007 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land NRW vom 29. Juni 2007, Nr. 13, S. 192). (13)  In der von Deutschland eingereichten Anmeldung werden staatliche Investitionen von rund 15 Mrd. EUR für den Aufbau der Breitbandkabelnetze in den 80er Jahren genannt. (14)  Die Arbeitsgemeinschaft Fernsehforschung (AGF) ist ein Zusammenschluss der größten deutschen Rundfunkanbieter zur Messung des Fernsehzuschauerverhaltens. SES/ASTRA ist der größte Satellitenanbieter in Deutschland und veröffentlicht jährlich den German Satellite Monitor zur Bedeutung der verschiedenen Fernsehübertragungswege. In Schaubild 1 wurden die von ASTRA/Infratest am Ende eines jeden Jahres (d. h. Ende 2005) erhobenen Daten mit dem 1. Januar des Folgejahres (d. h. dem 1.1.2006) in Beziehung gesetzt, um sie mit den Daten von AGF/GfK vergleichen zu können, die jeweils am Jahresanfang erhoben werden. (15)  Digitalisierungsbericht 2007 — Gemeinsame Stelle Digitaler Zugang (GSDZ), Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten (ALM). (16)  Digitalisierungsbericht 2007, Seite 56. (17)  Mitteilung der Kommission über den Übergang vom analogen zum digitalen Rundfunk, vgl. Fußnote 9. (18)  Die sogenannte „Strategie des inselweisen Umstiegs“. (19)  Damals noch Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen. (20)  ARD steht für Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland, ZDF für Zweites Deutsches Fernsehen, WDR Köln für Westdeutscher Rundfunk Köln. (21)   „Für die betroffenen sozial schwächeren Mitbürgerinnen und Mitbürger soll ein Förderkonzept entwickelt werden.“ Nach den Informationen, die der Kommission vorliegen, hat die LfM ein solches Förderkonzept jedoch nicht entwickelt. (22)  Ein Multiplex entspricht einem Frequenzblock, der in NRW für vier Programmplätze verwendet wird. (23)  In einem Teil des Ballungsgebiets Düsseldorf/Ruhrgebiet (Oberbergischer Kreis) fand die Umstellung bereits ohne Beteiligung der privaten Rundfunkanbieter statt. (24)  Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland (RStV) vom 31. August 1991, zuletzt mit Wirkung ab dem 1. März 2007 geändert. (25)  Schreiben von RTL vom 17. November 2003, Schreiben von VOX vom 5. Dezember 2003 und Schreiben von ProSiebenSat.1 vom 23. Dezember 2003. (26)   „Erstmalige Zuweisung von Übertragungskapazitäten für die landesweite digitale terrestrische Verbreitung bzw. Weiterleitung von Fernsehprogrammen und Mediendiensten im DVB-T Standard in Nordrhein-Westfalen, Bekanntmachung der LfM vom 4. Dezember 2003 “, Landesministerialblatt vom 30. Dezember 2003. (27)  Die Bestimmung, wonach bei der Zuweisung von DVB-T-Lizenzen diejenigen Programme vorrangig zu berücksichtigen sind, die in dem jeweils betroffenen Verbreitungsgebiet analog verbreitet werden, und auf die in § 28 Absatz 1 LMG NRW verwiesen wird, ist in § 52a Absatz 1 RStV niedergelegt. (28)  In der Antwort vom 23. März 2003 wies Deutschland darauf hin, dass laut § 28 LMG NRW die Möglichkeit besteht, dass die Medienkommission der LfM den Rundfunkanbietern RTL Group und ProSiebenSat.1 ganze Multiplexe zuweist. In besagtem Paragraph heißt es, dass Fernsehveranstalter mit Programmen, die analog verbreitet werden, vorrangig zu berücksichtigen sind. (29)  An Onyx Television GmbH wurde die Lizenz vergeben, wobei bekannt war, dass der Anbieter ab dem 20. Mai 2004 sein Programm ändern und seinen Musiksender onyx.tv durch den Dokumentarsender Terra Nova ersetzen würde. (30)  Siehe Mitteilung auf der Website der LfM: http://www.lfm-nrw.de/presse/index.php3?id=537 (31)  Amtsblatt RegTP Nr. 3/2004, Vfg Nr. 3/2004, S. 82. (32)  Amtsblatt RegTP Nr. 23/2002, Vfg Nr. 36/2002, S. 1695. (33)  Antworten Deutschlands vom 2. Mai 2005. (34)  45 % dieser Mittel gehen an die Filmstiftung NRW GmbH. (35)  Siehe Erwägungsgrund 22. (36)  Das Ergebnis der Marktanalyse wurde der Kommission am 31.7.2006 übermittelt. (37)  Der Betrag, den T-Systems von den privaten Rundfunkanbietern tatsächlich für die digitale terrestrische Übertragung erhebt, ist allerdings niedriger. Deutschland zufolge belaufen sich die Entgelte pro Programmplatz pro Jahr (z. B. für 2005 und 2006) auf rund 611 000 EUR. (38)  Die Anmeldung enthält keine Angaben dazu, wie die Gesamtübertragungsentgelte für die norddeutschen Bundesländer berechnet wurden. (39)  Sowohl für die analoge als auch für die digitale Übertragung werden die Übertragungsentgelte nach der Anzahl der einzelnen von den Rundfunkanbietern gesendeten Programmen berechnet. Die von den deutschen Behörden angewandte Berechnungsmethode berücksichtigt nicht die höhere Anzahl an Programmen im digitalen Übertragungsmodus verglichen mit der analogen Übertragung, obwohl dieser Anstieg letztlich für die höheren Gesamtentgelte der digitalen Übertragung ursächlich ist. Außerdem werden die Einnahmen der Rundfunkanbieter aus der Ausstrahlung dieser Programme nicht in die Berechnungen einbezogen. Eine Würdigung dieser Berechnungsmethode durch die Kommission wird in den Erwägungsgründen 74, 123 und 171 dieser Entscheidung vorgenommen. (40)  ProSiebenSat.1 und der Deutsche Kabelverband (DKV) nahmen im Rahmen dieses Verfahrens nicht Stellung. Der Vollständigkeit halber weist die Kommission darauf hin, dass diese Beteiligten in dem ähnlichen Fall betreffend Bayern (Beihilfesache C 33/06, siehe Erwägungsgrund 4) Stellungnahmen vorlegten. ProSiebenSat.1 hob dabei als begünstigter Anbieter die Bedeutung der Förderung für den Umstieg und den Erhalt der terrestrischen Plattform unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten hervor. ProSiebenSat.1 trug vor, dass es angesichts des schrumpfenden Marktanteils der terrestrischen Plattform erwog, diesen Übertragungsweg nicht mehr zu nutzen. ProSiebenSat.1 führte weiter aus, dass es sich aufgrund des mit dem Umstieg verbundenen wirtschaftlichen Risikos (u. a. des Risikos einer geringeren Abdeckung nach dem Umstieg) an der Einführung von DVB-T ohne die angekündigte Förderung nicht beteiligt hätte. Ferner sei die Beteiligung der großen privaten Rundfunkkonzerne neben den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten notwendig gewesen, um das Verbraucherinteresse an DVB-T sicherzustellen. ProSiebenSat.1 behauptete, dass jeder Vorteil von den Rundfunkveranstaltern in Form von Übertragungsentgelten an die Netzbetreiber weitergegeben würde. Schließlich erklärte ProSiebenSat.1, dass die Förderung auch dazu diene, den Vorteil der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die über beträchtliche Mittel für die Digitalisierung verfügten, auszugleichen und sie sich positiv auf den Infrastrukturwettbewerb auswirke. Der Deutsche Kabelverband unterstützte hingegen die Feststellungen der Kommission in der Eröffnungsentscheidung. Die geplante Maßnahme würde dem Verband zufolge den Wettbewerb zwischen den verschiednen Übertragungswegen verfälschen und sei zudem für die Einführung von DVB-T nicht erforderlich. Ferner wurde nachdrücklich auf andere marktbezogene Alternativen zur Förderung von DVB-T hingewiesen. Laut Kabelverband hat die Einführung von DVB-T bei den Kabelbetreibern zu Kundenverlusten geführt: 2005 habe die Branche einen um 33 % stärkeren Kundenrückgang als 2004 verzeichnet. Der DKV hob hervor, dass sich die terrestrische Abdeckung in den einzelnen Bundesländern laut ASTRA-Statistiken seit dem Umstieg auf DVB-T deutlich verbessert habe. Nach Auffassung des DKV wird die Maßnahme die Deutsche Telekom beim Start ihres IP-TV-Angebots begünstigen. Abschließend trug der DKV vor, dass eine Begünstigung von DVB-T gegenüber anderen Infrastrukturen aus Gründen der Medienvielfalt, der Ausstrahlung lokaler und regionaler Programme oder der DVB-T-Vollabdeckung nicht mit dem öffentlichen Interesse gerechtfertigt werden könne. (41)  Laut ish war das „kostenlos“ empfangbare Fernsehen über DVB-T ein wichtiges Argument in der Marketing-Kampagne der Behörden für die Einführung von DVB-T, mit dem Kunden zum Wechsel vom Kabel zu DVB-T veranlasst wurden. (42)  KOM(2003) 541 endg., vgl. Fußnote 9. (43)  Urteil vom 15. Juli 2004 in der Rechtssache C-345/02, Pearle u. a., Slg. 2004, S. I-7139, Randnr. 35 mit Verweis auf das Urteil vom 21. März 1988 in der Rechtsache C-303/88 Italien/Kommission, Slg. 1991, S. I-1433, Randnr. 11 und das Urteil vom 16.5.2002 in der Rs. C-482/99 Frankreich/Kommission (Stardust Marine), Slg. 2002, S. I-4379, Randnr. 24. (44)  Rechtssache C-345/02, Pearle u. a., Slg. 2004, S. I-7139, Randnr. 34 mit Verweis auf Urteil vom 13.Mäz 2001, in der Rs. C-379/98, PreussenElektra AG, Randnr. 58; siehe auch Urteil vom 17. März 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-72/91 und C-73/91, Firma Sloman Neptun Schifffahrt AG, Slg. 1993, S. I-887, Randnr. 19. (45)  Rechtssache C-482/99, Frankreich/Kommission, Stardust Marine, Slg. 2002, S. I-4379, Randnr 23. (46)  Rechtssache C-379/98, PreussenElektra, Slg. 2001, S. I-2099. (47)  Verbundene Rechtssachen C-72/91 und C-73/91, Sloman Neptun/Bodo Ziesner, Slg. 1993, S. I-887. (48)  Rechtssache C-345/02, Pearle u. a., Slg. 2004, S. I-7139. (49)  Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen, § 117. (50)  Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen, § 113 und § 114. (51)  Rundfunkstaatsvertrag, § 40 Absätze 1 und 2. (52)  Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen, § 27 Absatz 1. (53)  Entscheidung der Kommission in der Sache E 3/05 „Finanzierung des öffentlichen Rundfunks in Deutschland“ (ABl. C 185 vom 8.8.2007, S. 1). (54)  Siehe z. B. Urteil vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 173/73, Italien/Kommission, Slg. 1974, S. 709. In diesem Urteil befand der Gerichtshof, dass die für eine Maßnahme verwendeten Mittel, selbst wenn sie von anderen Einrichtungen als den staatlichen Behörden eingezogen und verwaltet werden, als staatliche Mittel anzusehen sind, wenn diese über gesetzlich vorgeschriebene Abgaben (z. B. steuerähnliche Abgaben) finanziert und anschließend nach Staatsrecht verteilt werden. (55)  Siehe Fußnote 45. (56)  Siehe Fußnote 46. (57)  Wie in Erwägungsgrund 74 dargelegt, zeigt die Tabelle, dass der von Deutschland vorgenommene Vergleich zwischen den Kosten für die analoge und die digitale Übertragung nicht objektiv ist, weil dabei die gestiegene Programmanzahl, durch die Mehrkosten entstehen, nicht berücksichtigt wird. So war ProSiebenSat.1 auf der analogen Plattform nur mit einem Programm (Sat1) vertreten, während der Sender auf der digitalen Plattform vier Programme anbietet. Aus der Tabelle geht auch klar hervor, dass die Übertragungsentgelte für das Programm Sat1 auf der digitalen Plattform niedriger sind als auf der analogen Plattform. Die unterschiedlichen Übertragungsentgelte für die Programme von RTL Group und ProSiebenSat.1, die in der Tabelle kursiv gesetzt sind, wurden aufgenommen, um alle Elemente der Gesamtberechnung für die beiden Rundfunkkonzerne aufzuzeigen, die — im Gegensatz zu anderen privaten Rundfunkanbietern — bereits auf der analogen Plattform vertreten waren. (58)  Siehe Tabelle 2 und 3 für die jährlichen Beträge. Diese Zahlen basieren auf den geschätzten Kosten; das Land NRW würde Neuberechnungen anhand der tatsächlichen Kosten vornehmen. (59)  Die Programme, die in dieser Spalte mit „keine Angaben (k. A.)“ gekennzeichnet sind, wurden nicht analog ausgestrahlt. (60)  Hierbei handelt es sich um die geschätzten und nicht um die tatsächlichen Übertragungsentgelte. (61)  Schreiben Deutschlands vom 25. April 2005. (62)  Bei den von Deutschland angeführten Stellungnahmen handelt es sich im Wesentlichen um dieselben, die auch von ProSiebenSat.1 im ähnlich gelagerten Fall Bayerns vorgelegt wurden (vgl. Fußnote 4). (63)  Urteil vom 19. Dezember 2000 in der Rechtssache C-156/98, Deutschland/Kommission, Slg. 2000, S. I-6857. (64)  Urteil vom 13. Juni 2002 in der Rechtssache C-382/99, Niederlande/Kommission, Slg. 2002, S. I-5163. (65)  Rechtssache C-156/98, Deutschland/Kommission, Slg. 2000, S. I-6857, Randnr. 27. (66)  Urteil vom 24. Juli 2003 in der Rechtssache C-280/00, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg/Nahverkehrsgesellschaft Altmark GmbH, Slg. 2003, S. I-7747. (67)  § 27 Absatz 1 LMG NRW. (68)  Auf dieses Argument wird in den Erwägungsgründen 163 bis 171 näher eingegangen. (69)  Wie die Kommission bereits in früheren Fällen entschieden hat, können allgemeine rechtliche Anforderungen nicht als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse angesehen werden; siehe hierzu Erwägungsgrund 87 in der Entscheidung der Kommission im Fall C 2/03 „Beihilfen Dänemarks für TV2/DANMARK“ (ABl. L 85 vom 24.3.2006, S. 1) und Erwägungsgrund 14 der Entscheidung 97/606/EG der Kommission vom 26. Juni 1997 nach Artikel 90 Absatz 3 EG-Vertrag über die Vergabe eines Exklusivrechts zur Ausstrahlung von Fernsehwerbung in Flandern (ABl. L 244 vom 6.9.1997, S. 18). (70)  Wenn die von Deutschland vorgebrachten Argumente zuträfen, könnte jede Lizenz, die für Rundfunkübertragungen oder für die Erbringung elektronischer Kommunikationsdienste vergeben wird, als offizielle Betrauung mit einem öffentlichen Versorgungsauftrag angesehen werden. (71)  Erwägungsgrund 75 der Eröffnungsentscheidung. (72)  Für die Selektivität der Maßnahme ist nicht entscheidend, ob die vorrangige Behandlung gerechtfertigt war. (73)  Der Kommission liegen keine Informationen vor, aus denen hervorginge, dass in diesem Falle staatliche Mittel bereitgestellt wurden. (74)  Urteil des Gerichts erster Instanz vom 29. September 2000, in der Rechtssache T-55/99 Confederación Española de transporte de mercancías (CETM)/Kommission, Slg. 2000, S. II-3207. (75)  Urteil vom 3. März 2005 in der Rechtssache C-172/03, Heiser/Finanzamt Innsbruck, Slg. 2005, S.I-1627. (76)  Urteil des Gerichts erster Instanz vom 30. April 1998 in der Rechtssache T-214/95 Vlaams Gewest/Kommission, Slg. 1998, S. II-717. (77)  So übernahm ProSiebenSat.1 im Juni 2007 die SBS Broadcasting Group. Der neue Konzern wird in mehr als zehn europäischen Ländern tätig sein. (78)  Vgl. Fußnote 9. (79)  Siehe unter anderem: N 622/03 Digitalisierungsfonds — Österreich, 16. März 2005, ABl. C 228 vom 17.9.2005, S. 12; C 25/04 Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T) in Berlin-Brandenburg — Deutschland, 9. November 2005, ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 14; NN 64/05 Digitale Ersatzlizenzen — Vereinigtes Königreich, 25. Januar 2006, ABl. C 218 vom 9.9.2006, S. 10; N 111/06 Aide TNT pour les régions sans simulcast — Frankreich, 12. Oktober 2006, ABl. C 293 vom 2.12.2006, S. 6; N 546/06 Fonds

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.