Europäische Union

2008/708/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. Oktober 2007 über die staatliche Beihilfe C 34/06 (ex N 29/05 und ex CP 13/04), die die Bundesrepublik Deutschland für die Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T) in Nordrhein-Westfalen gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5109) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32008D0708. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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d'aide à des particuliers dans la perspective de la fin de la radiodiffusion analogique — Frankreich, 6. Dezember 2006, ABl. C 23 vom 1.2.2006, S. 1; C 24/04 Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens in Schweden, 20. Dezember 2006, ABl. L 112 vom 30.4.2007, S. 77; C 52/05 Zuschuss zur Anschaffung von Digitaldecodern — Italien, 24. Januar 2007, ABl. L 147 vom 8.6.2007, S. 1; N 270/06 Contributi ai decoder digitali — Italien, 24. Januar 2007, ABl. C 80 vom 13.4.2007, S. 3; N 107/07 Subsidies to IdTV — Italien, 28. Februar 2007, noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht; N 103/07 Support for the acquisition of digital decoders and for the adaptation of antennas in Soria — Spanien, 25. September 2007, noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht. (80)  Die Buchstaben a bis d beziehen sich auf Maßnahmen in der Sache N 622/03 Digitalisierungsfonds — Österreich, und die Buchstaben e bis h sind in der endgültigen Entscheidung in der Sache C 25/04 DVB-T Berlin-Brandenburg erläutert. (81)  Da der mögliche mittelbare Vorteil, der dem Sendernetzbetreiber T-Systems aus der Maßnahme erwachsen könnte, eng mit den den privaten Rundfunkanbietern bereitgestellten Mitteln verbunden ist, prüft die Kommission die Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme als Ganzes. (82)  Entscheidung in der Sache DVB-T Berlin-Brandenburg, Erwägungsgrund 109ff. und in der Sache C 52/05 Digital decoders Italy, Erwägungsgründe 153ff., siehe Fußnote 79. (83)  Das Interesse neuer Marktteilnehmer an einem Programmplatz auf der DVB-T-Plattform auch ohne feste Zusage staatlicher Fördermittel lässt sich aus der Tatsache ableiten, dass es für den Programmplatz von Terra Nova (2007) sieben Bewerber gab, der dann schließlich Tele 5 zugewiesen wurde. (84)  Siehe Erwägungsgrund 64 der Eröffnungsentscheidung. (85)  Siehe zum Beispiel KOM(2007) 409 endg., Mitteilung der Kommission vom 18.7.2007 über die Stärkung des Binnenmarkts für das Mobilfernsehen. (86)  Die Kommission weist darauf hin, dass im Falle Berlin-Brandenburgs trotz der Negativentscheidung und der Rückforderung der gewährten Beihilfen alle von der Entscheidung betroffenen privaten Rundfunkanbieter nach wie vor ihre Programme über DVB-T ausstrahlen (siehe http://www.garv.de/). (87)  Siehe Erwägungsgrund 95ff. in der Entscheidung der Kommission vom 9. November 2005 über die Einführung von DVB-T in Berlin-Brandenburg. (88)  Mitteilung über den digitalen Umstieg, vgl. Fußnote 9. (89)  Auch wenn der Sendernetzbetreiber eventuell ein gewisses betriebswirtschaftliches Risiko eingehen muss, gibt es keine Anzeichen dafür, dass der Markt diese Art von Risiko nicht bewältigen kann (siehe auch Erwägungsgrund 114 der Berlin-Brandenburg-Entscheidung). (90)  Die Förderung von DVB-T könnte den Ausbau anderer Plattform wie IPTV über Breitband behindern, die andere Vorzüge aufweise und sich selbstständig entwickeln können. (91)  Urteil des Gerichtshofs vom 8. März 1988 in den Rechtssachen C-62/87 und 72/87, Exécutif régional wallon und Glaverbel/Kommission, Slg. 1998, S. I-1573. (92)  Siehe u. a. Entscheidungen der Kommission in den Sachen NN 88/98 BBC 24-stündiger werbefreier Nachrichtenkanal (ABl. C 78 vom 18.3.2000, S. 6) und NN 70/98 Kinderkanal und Phoenix (ABl. C 238 vom 21.8.1999, S. 3). (93)  Siehe unter anderem die Entscheidung der Kommission in der Sache N 458/04 Staatliche Beihilfe an Espacio Editorial Andaluza Holding sl. (ABl. C 131 vom 28.5.2005, S. 12).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.