Europäische Union

2008/708/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. Oktober 2007 über die staatliche Beihilfe C 34/06 (ex N 29/05 und ex CP 13/04), die die Bundesrepublik Deutschland für die Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T) in Nordrhein-Westfalen gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5109) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32008D0708. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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gsprobleme auftreten könnten. Deutschland hat eingeräumt, dass rein technisch gesehen jedes Gebäude in Nordrhein-Westfalen per Satellit Fernsehprogramme frei empfangen kann. Dies trifft momentan nicht auf DVB-T zu: Die in Rede stehende Maßnahme ist auf städtische Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte beschränkt, in denen Breitbandkabel in der Regel verfügbar ist. Einführung von DVB-T in ländlichen und entlegenen Gebieten (159) Die Erläuterungen Deutschlands zu der späteren Einführung von DVB-T in ländlichen und entlegenen Gebieten wurden nicht weiter untermauert, und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Maßnahme auch wirklich der Förderung von DVB-T in dünner besiedelten Gegenden dienen könnte, denn die Maßnahme zielt nur auf die am dichtesten besiedelten Regionen Nordrhein-Westfalens ab. Außerdem sieht die Maßnahme keine besonderen Anreize vor, die Rundfunkanbieter dazu bewegen könnten, ihr Angebot auf entlegene Gebiete auszudehnen. Bereits im Rahmen der analogen Übertragung strahlten die privaten Rundfunkanbieter ihre Programme nicht außerhalb der großen Ballungsräume Nordrhein-Westfalens aus. Innovationsförderung (160) Zu der von Deutschland geltend gemachten Förderung von Innovation hält die Kommission fest, dass die geplante staatliche Förderung nicht für innovative Medien oder Telekommunikationsdienste vorgesehen ist, sondern lediglich der Subventionierung der Sendebetriebskosten von Rundfunkanbietern für die Übertragung ihrer Fernsehprogramme dient. (161) Aus den ihr vorliegenden Informationen entnimmt die Kommission, dass das DVB-T-Netz in Nordrhein-Westfalen den Kompressionsstandard MPEG-2 benutzt, obwohl der fortgeschrittene MPEG-4-Standard (DVB-T 2) mit deutlich besserer Frequenznutzung demnächst auf dem Markt erhältlich sein wird. Im mobilen Fernsehempfang liegt die in Nordrhein-Westfalen verwendete DVB-T-Plattform deutlich hinter den fortgeschritteneren Technologien des Mobilfernsehens wie DVB-H (digitale Videorundfunkübertragung an mobile Endgeräte) (85), die einen stabileren Signalempfang und niedrigeren Energieverbrauch aufweisen, zurück. Im Zusammenhang mit dem Innovationspotenzial interaktiver Dienste sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass DVB-T keinen Rückkanal vorsieht und das Signal nur an den Endverbraucher weitergeleitet wird. Demnach ist Interaktivität kein intrinsisches Merkmal von DVB-T. (162) Aus innovatorischer Sicht handelt es sich bei DVB-T nicht um eine den anderen Plattformen eindeutig überlegene Technologie. Die geplante staatliche Förderung von DVB-T könnte sogar, wie bereits ausgeführt, Innovationen hemmen, die von anderen Übertragungsplattformen und -technologien ausgehen. Aufrechterhaltung der Terrestrik (163) Deutschland behauptet, dass die Förderung für die Aufrechterhaltung der Terrestrik als Übertragungstechnologie erforderlich sei. Die Präsenz privater Rundfunkanbieter und insbesondere der großen Senderfamilien RTL und ProSiebenSat.1 sei aus der Sicht der Zuschauer für die langfristige Attraktivität der Plattform unverzichtbar. Nach Angaben Deutschlands sind diese Sendergruppen nur dann zu einer Teilnahme an DVB-T bereit, wenn ihnen aus der Einführung der digital-terrestrischen Übertragung keine Mehrkosten gegenüber dem analogen Modus entstehen. Auch wenn die RTL Group keine Förderung beantragt habe, so habe sie allerdings ihre Beteiligung von der Präsenz von ProSiebenSat.1 auf der Plattform abhängig gemacht. (164) In diesem Zusammenhang hat Deutschland zur Veranschaulichung seiner Argumentation andere Regionen Nordrhein-Westfalens angeführt (Wuppertal, Ostwestfalen-Lippe, Münsterland, Aachen and südliches Westfalen), in denen die DVB-T-Plattform ohne Beteiligung privater Rundfunkanbieter eingeführt wird oder wurde und wo sich gezeigt hat, dass die privaten Rundfunkanbieter ohne staatliche Förderung nicht an einer Beteiligung an der DVB-T-Plattform interessiert sind. (165) Nach Ansicht der Kommission geht aus den von Deutschland übermittelten Informationen nicht hervor, dass ohne staatliche Mittel eine Aufrechterhaltung der Terrestrik nicht möglich ist. Außerdem hat Deutschland nicht nachgewiesen, dass die geplante Förderung unter den privaten Rundfunkanbietern ein größeres Interesse an einer Präsenz auf der terrestrischen Plattform weckt. Es wurde ferner nicht belegt, dass die geplante Beihilfemaßnahme tatsächlich eine Änderung des Verhaltens der begünstigten Anbieter bewirkt. (166) Die Grundsatzvereinbarung zur Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T) in Nordrhein-Westfalen enthielt zwar einen verbindlichen Zeitplan für den Umstieg, aber keine klaren Angaben zu der geplanten Förderung. Wie in Erwägungsgrund 19 hervorgehoben, gibt es in der Vereinbarung nur vage Formulierungen, die sich auf die Förderung der „technischen Infrastruktur für die DVB-T-Verbreitung“ und die Ausarbeitung eines „Förderkonzepts für sozial Schwache“ beziehen. Die Bekanntmachung über die Zuweisung von Rundfunklizenzen enthielt keine Hinweise auf eine mögliche Förderung. Die genauen Bedingungen für die finanzielle Förderung wurden mit der Förderrichtlinie DVB-T vom 19. November 2004, d. h. erst nach der Zuweisung der Rundfunklizenzen und einige Monate nach der Einführung von DVB-T festgelegt. (167) Die privaten Rundfunkanbieter waren folglich durchaus bereit, sich ohne nähere Angaben zur finanziellen Förderung an DVB-T zu beteiligen. Die in der analogen terrestrischen Übertragung präsenten Rundfunkanbieter stimmten dem verbindlichen Zeitplan für den Umstieg ohne genauere Einzelheiten zu der fraglichen Fördermaßnahme zu. Zudem ist den übermittelten Informationen in Bezug auf die privaten Rundfunkanbieter, die ihre Programme nicht über die analoge Plattform ausstrahlten, zu entnehmen, dass die LfM erheblich mehr Anträge auf Erteilung digitaler Lizenzen erhalten hatte, als Programmplätze zur Verfügung standen. Diesbezüglich hält Deutschland daran fest, dass aufgrund der Grundsatzvereinbarung vom 20. Oktober 2003 alle Rundfunkanbieter über eine mögliche Förderung unterrichtet waren. Aber selbst wenn alle Bewerber von dieser Grundsatzvereinbarung (der sie teilweise aber nicht als Parteien angehörten) wussten, hatten sie dennoch keine genaueren Einzelheiten zu der Fördermaßnahme. (168) Darüber hinaus weist die Kommission darauf hin, dass private Rundfunkanbieter schon seit mehr als drei Jahren ohne jegliche staatliche Förderung ihre Programme über DVB-T verbreiten. Obwohl Terra Nova vor kurzem erst die Plattform verlassen hat, ist dieser Programmplatz nach sieben Anträgen privater Rundfunkanbieter schließlich an den Sender Tele 5 vergeben worden. Für diese Rundfunkanbieter bestand in Anbetracht der Entscheidung der Kommission im Falle Berlin-Brandenburgs und des laufenden Verfahrens eindeutig keine Garantie für eine staatliche Förderung. In Regionen anderer Bundesländer, zum Beispiel im Rhein-Main-Gebiet und in Norddeutschland, senden die privaten Rundfunkanbieter ihre Programme über die DVB-T-Plattform (86), ohne in den Genuss staatlicher Beihilfen zu kommen. (169) In Bezug auf die Rundfunkveranstalter, die ihre Programme bereits über die analoge Plattform verbreiteten, hält Deutschland daran fest, dass die Maßnahme notwendig war, um deren „Mehrkosten“ der digitalen Übertragung zu decken. (170) Wie jedoch in den Erwägungsgründen 74 und 123 bereits festgehalten, sind die angeblichen „Mehrkosten“ von ProSiebenSat.1 und der RTL Group ausschließlich auf die größere Anzahl der Programme zurückzuführen, denn die Kosten pro Programmplatz sind bei der digitalen Übertragung geringer als bei der analogen Übertragung. Deutschland hat nicht begründet, warum diese Rundfunkanbieter auf der digitalen Plattform mit mehr Programmen vertreten sein mussten und warum die gewerblichen Einnahmen bei der Berechnung der geplanten Beihilfe nicht berücksichtigt wurden. (171) Dem Argument Deutschland zur Einführung von DVB-T in anderen Regionen Nordrhein-Westfalens ohne die Beteiligung privater Rundfunkanbieter hält die Kommission entgegen, dass diese Regionen, was Bevölkerungsdichte und Attraktivität für private Rundfunkanbieter angeht, nicht mit den städtischen Gebieten vergleichbar sind. Aus den angeführten Beispielen lässt sich auch der Schluss ziehen, dass eine Einführung der digitalen terrestrischen Plattform auch ohne Teilnahme privater Rundfunkanbieter und nur unter Beteiligung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten möglich ist. Behebung von Marktversagen im Zusammenhang mit dem digitalen Umstieg (172) Deutschland hält daran fest, dass mit der Maßnahme Marktversagen in bestimmten Bereichen behoben werden solle, das den Übergang zum digitalen terrestrischen Fernsehen behindere. Unter Bezugnahme auf die Mitteilung über den digitalen Umstieg macht Deutschland Koordinierungsprobleme zwischen den Marktbeteiligten, gewisse Risiken, positive externe Effekte und kurzfristige Kostensteigerungen in Verbindung mit dem Umstieg geltend. In Anbetracht schrumpfenden Anteils der Terrestrik an der Rundfunkverbreitung und der hohen Übertragungskosten bestehe die Gefahr, dass private Rundfunkanbieter die analoge Übertragung ganz abschalten und ihre Programme überhaupt nicht mehr über die terrestrische Plattform ausstrahlen, wodurch die in den Erwägungsgründen 147 bis 149 beschriebenen Vorteile der Terrestrik im Hinblick auf Medienvielfalt, mediale Grundversorgung, Übertragung von Regional- und Lokalprogrammen, Innovationspotenzial und Infrastrukturwettbewerb verloren gehen würden. (173) Diesbezüglich soll eingehender geprüft werden, ob es sich hierbei um wirkliches Marktversagen handelt, aufgrund dessen der Markt nicht in der Lage ist, das bestmögliche Ziel im Hinblick auf das Gemeinwohl zu erzielen. Zweitens muss geprüft werden, ob die staatliche Beihilfe erforderlich und geeignet ist, um ein solches Marktversagen zu beheben, und ob die Maßnahme in Bezug auf das zu erreichende Ziel verhältnismäßig ist. Nur wenn die Maßnahme sowohl notwendig als auch geeignet ist, kann die Maßnahme nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. (174) Die Kommission kann dem von Deutschland angesprochenen Koordinierungsproblem insoweit folgen, als dies im Prinzip ein Marktversagen darstellen könnte, das den Umstieg von der analogen zur digitalen Übertragung behindert. Das Problem entsteht, weil sich die Rundfunkanbieter auf gemeinsame Termine für das Abschalten der analogen und das Anschalten der digitalen Übertragung einigen müssen, um der Frequenzknappheit zu begegnen und die Kosten der parallelen Übertragung so gering wie möglich zu halten. Die Verbraucher werden möglicherweise erst auf die digitale Übertragung umsteigen, wenn das Programmangebot dort einen entsprechenden Umfang erreicht hat. Entsprechend werden Rundfunkanbieter eventuell mit ihrem eigenen Umstieg warten wollen, bis andere Anbieter auf die digitale Plattform umgestiegen sind. Ohne Koordinierung könnten solche Erwägungen den Umstieg verzögern. (175) Die Kommission räumt auch ein, dass eine schnellere Analogabschaltung mit dem Ziel, das freiwerdende Frequenzspektrum besser zu nutzen, durchaus ein zulässiger Grund für staatliches Eingreifen sein kann. (176) Unter Berücksichtigung des angeführten Koordinierungsproblems und in Einklang mit dem in der Berlin-Brandenburg-Entscheidung verfolgten Ansatz (87) kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die in Rede stehende Beihilfe weder erforderlich noch ein angemessenes Instrument zur Behebung des Problems ist. Dem Koordinierungsbedarf im Rahmen des digitalen Umstiegs kann entsprochen werden und wurde im fraglichen Fall mit Mitteln Rechnung getragen, die für diesen Zweck besser geeignet waren und zugleich den Wettbewerb auf dem Markt nicht in gleichem Maße verzerrten. (177) Im vorliegenden Fall einigten sich die LfM und die auf der analogen Plattform vertretenen Rundfunkanbieter in der Grundsatzvereinbarung vom 20. Oktober 2003 auf einen gemeinsamen Zeitplan. Darüber hinaus gelang es der LfM, einen für alle Anbieter geltenden Termin für die Rückgabe der analogen Rundfunklizenzen festzulegen. Außerdem hat sie den digitalen Umstieg mit den norddeutschen Bundesländern abgestimmt. Auf diese Weise konnte die digital-terrestrische Plattform nach einem gemeinsamen Zeitplan und ohne Simulcast-Phase für die privaten Rundfunkanbieter in mehreren Bundesländern gleichzeitig gestartet werden. Deshalb scheint die finanzielle Förderung der Übertragungskosten der Rundfunkanbieter im Zuge des digitalen Umstiegs nicht erforderlich zu sein. (178) Deutschland zufolge dienten die geplanten Zahlungen nicht nur dazu, den privaten Rundfunkanbietern einen Teil der „Mehrkosten“ für die digital-terrestrische Übertragung abzunehmen, sondern auch dem Ausgleich für bestimmte betriebswirtschaftliche Risiken der privaten Rundfunkanbieter (z. B. aufgrund niedrigerer gewerblicher Einnahmen). In der Mitteilung über den digitalen Umstieg von 2003 heißt es diesbezüglich: „Die Wahrscheinlichkeit eines Marktversagens steht mit der Komplexität des Umfeldes in Verbindung, in dem die Umstellung stattfindet, sowie mit den Interaktionen zwischen den Hauptbeteiligten (88).“ Im vorliegenden Fall konnte die Komplexität durch vorbereitende Maßnahmen des LfM sehr gering gehalten werden, so dass jeder Rundfunkanbieter über die voraussichtlichen Übertragungskosten informiert war und selbst die Einnahmen und Ausgaben im Voraus abschätzen konnte. (179) Deutschland hat seine Vorbringen nie näher ausgeführt oder mit Zahlen belegt und auch das Ausmaß der angeblichen Risiken nicht genauer umrissen. Die Kommission bezweifelt, dass es bei diesem bislang ohne staatliche Förderung erfolgreich verlaufenen Umstieg für die privaten Rundfunkanbieter andere als die allgemein mit ihrer Geschäftstätigkeit verbundenen betriebswirtschaftlichen Risiken (89) gibt, die nicht mit der Plattform zusammenhängen, über die sie ihre Programme ausstrahlen. Die Tatsache, dass es mehr Lizenzanträge für die digitale Rundfunkübertragung in Nordrhein-Westfalen gab als Lizenzen zur Verfügung standen, verdeutlicht, dass private Rundfunkanbieter auch ohne feste Zusage einer staatlichen Förderung bereit sind, an DVB-T teilzunehmen, die anfallenden Übertragungskosten zu zahlen und das jeweilige betriebswirtschaftliche Risiko einzugehen. (180) Was die positiven externen Effekte durch die Freigabe des Frequenzspektrums anbetrifft, so erwachsen diese Vorteile in erster Linie aus der Abschaltung der analogen Terrestrik. Dieser Sachverhalt wird im Falle Nordrhein-Westfalens nicht in Frage gestellt. Da mit der Maßnahme die Übertragungskosten privater Rundfunkanbieter subventioniert werden sollen, die jedoch pro Sendeplatz auf der digitalen Plattform niedriger sind als im analogen Modus, kann die Maßnahme auch nicht als notwendig angesehen werden, um Kosten zu decken, die kurzfristig im Zuge des digitalen Umstiegs entstehen. Ausgleichszahlungen für die Rückgabe der Lizenzen der analogen Übertragung (181) Deutschland hat außerdem geltend gemacht, dass die Förderung notwendig sei, um den privaten Rundfunkanbietern einen Ausgleich für die vorzeitige Rückgabe ihrer analogen Lizenzen zu zahlen. Gleichzeitig ist den Vorbringen Deutschlands allerdings zu entnehmen, dass die zuvor auf der analogen Plattform vertretenen privaten Rundfunkanbieter als Entschädigung für die vorzeitige Rückgabe der analogen Lizenzen im Zuweisungsverfahren für die digitalen Lizenzen vorrangig berücksichtigt wurden, so dass sich RTL und ProSiebenSat.1 mit Programmbündeln um ganze Multiplexe bewerben konnten. (182) Diesbezüglich weist die Kommission darauf hin, dass dieses Argument nur relevant ist, wenn es um die Gewährung von Fördermitteln an Rundfunkanbieter der analogen Plattform geht, aber nicht als Begründung für die Erforderlichkeit der Förderung der neuen Rundfunkanbieter auf der DVB-T-Plattform angeführt werden kann. Aber auch in Bezug auf die bislang auf der analogen Plattform vertretenen Rundfunkanbieter ist dieses Argument nicht wirklich stichhaltig. Aus der Gruppe der Rundfunkanbieter, die ihre analogen Lizenzen zurückgegeben haben, erhält nur ProSiebenSat.1 eine Förderung im Rahmen der derzeitigen Regelung. In der von Deutschland vorgelegten Berechnung dieser Subvention wird der potenzielle Wert der verbleibenden Laufzeit der Lizenz nicht berücksichtigt. Unter diesen Umständen kann die Förderung der Übertragungskosten nicht als an die Rückgabe der analogen Lizenzen geknüpft und in Bezug auf diesen Zweck als erforderlich und geeignet angesehen werden. (183) Dies ist gilt umso mehr, als die Rundfunkanbieter bereits im Rahmen der Zuweisung der Lizenzen für die digital-terrestrische Rundfunkübertragung einen Ausgleich erhalten haben. Die vorrangige Behandlung beschränkte sich nicht auf die Gewährleistung einer fortgesetzten Verfügbarkeit ihrer analogen Programme im digitalen Modus, sondern ermöglichte RTL und ProSiebenSat.1 eine Vergrößerung ihres Programmangebots im digitalen Modus (zwei zusätzliche Programmplätze für die RTL Group und drei zusätzliche Programmplätze für ProSiebenSat.1). Gleichzeitig hatten auch andere Rundfunkveranstalter eine Lizenz beantragt, die ihnen allerdings aufgrund der begrenzten Anzahl von Übertragungskanälen nicht gewährt werden konnte. Verhältnismäßigkeit (184) Deutschland hält daran fest, dass die Maßnahme in Bezug auf ihre Zielsetzungen verhältnismäßig ist. Aus der Sicht Deutschlands handelt es sich bei der Förderung um das nötige Mindestmaß, um private Rundfunkanbieter für die DVB-T-Plattform zu gewinnen und somit auch das Fortbestehen der Terrestrik zu sichern. Indem nur die aus der digitalen Übertragung entstehenden „Mehrkosten“ für diejenigen Rundfunkanbieter, die ihre Programme zuvor über die analoge Plattform ausstrahlten, finanziert werden und bei den neuen DVB-T-Teilnehmern eine degressive Finanzierung erfolgt, sei Verhältnismäßigkeit gewährleistet. Zu der Höhe der Förderung für Rundfunkanbieter, die bisher nicht auf der analogen Plattform vertreten waren, hat Deutschland keine Informationen vorgelegt, mit denen sich der von der staatlichen Förderung abgedeckte Anteil der Übertragungsentgelte rechtfertigen ließe. (185) Wie schon ausgeführt, hat die Kommission in verschiedener Hinsicht Zweifel an der Stichhaltigkeit der Ausführungen und an den Berechnungen geäußert, die sich auf die von Deutschland geltend gemachten „Mehrkosten“ beziehen. Die Kommission stellt fest, dass die vorliegende Maßnahme Übertragungskosten von Rundfunkanbietern subventioniert, die in der digitalen Terrestrik pro Programmplatz niedriger sind als im analogen Modus. Die angeblichen „Mehrkosten“ fallen aber im Falle von RTL und ProSiebenSat.1 nur an, weil diese gegenüber der früheren Ausstrahlung über die analoge Plattform mehr Programme in Nordrhein-Westfalen anbieten. Den Rundfunkanbietern, die auf der terrestrischen Plattform bisher nicht vertreten waren, entstehen keine derartigen „Mehrkosten“. (186) Was die Rundfunkanbieter anbetrifft, die ihre Programme zuvor über die analoge Plattform ausstrahlten, kann die Maßnahme nicht als Ausgleich für „Mehrkosten“ der digitalen Übertragung angesehen werden. Da der digitale Umstieg der privaten Rundfunkanbieter ohne Simulcast-Phase erfolgte, fielen auch keine Simulcast-Kosten an. Mehrkosten aufgrund von Investitionen in die für den Umstieg erforderliche technische Ausrüstung und Ähnliches wurden von deutscher Seite nicht geltend gemacht. Unter diesen Umständen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Förderung, selbst wenn sie als erforderlich und geeignet angesehen worden wäre (quod non), nicht auf das notwendige Mindestmaß beschränkt war. 2.3.3.   Schlussfolgerung im Hinblick auf Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag (187) Aus diesen Gründen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die von Deutschland geltend gemachten Ziele von allgemeinem öffentlichem Interesse und das in Verbindung mit dem digitalen Umstieg nachgewiesene Marktversagen keine ausreichende Begründung für die gewährten Beihilfen sind. Die Kommission ist nicht davon überzeugt, dass es sich bei der Beihilfe um ein erforderliches, geeignetes und verhältnismäßiges Mittel handelt, um das Marktversagen in bestimmten Bereichen zu beheben und die von Deutschland genannten Ziele von allgemeinem öffentlichem Interesse zu erreichen. Wenn der Markt, wie im Kontext des vorliegenden Falls, verschiedene Technologien bereitstellen kann (90) und unter Marktbedingungen verschiedene konkurrierende Lösungen entwickelt werden können, dann stellt die staatliche Förderung der Sendebetriebskosten der privaten Rundfunkanbieter auf der DVB-T-Plattform eine ungerechtfertigte Abweichung vom Grundsatz der Technologieneutralität dar und führt zu einer unnötigen Verfälschung des Wettbewerbs. (188) Deshalb kann die Maßnahme nicht nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. 2.4.   ARTIKEL 87 ABSATZ 3 BUCHSTABE B EG-VERTRAG (189) Gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag können „Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse“ als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden. (190) Nach Auffassung Deutschlands entspricht die geplante Maßnahme den Maßgaben von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b. Die Umstellung auf die digitale Übertragung stelle ein wichtiges Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse im Sinne der Mitteilung über den digitalen Umstieg dar, das auch wirtschaftliche, soziale und politische Auswirkungen habe. Bei der Maßnahme gehe es um die erheblichen, kurzfristig anfallenden Kosten und die mangelnden Koordinierungsmechanismen in Verbindung mit dem digitalen Übergang, auf die auch in der Mitteilung über den digitalen Umstieg eingegangen wird. (191) Die Kommission vertritt die Auffassung, dass es nicht ausreicht, ein allgemeines Ziel von gemeinsamem europäischem Interesse zu verfolgen, um Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag geltend machen zu können. Das mit der Maßnahme durchgeführte Vorhaben muss nicht nur von gemeinsamem europäischem Interesse sein, sondern auch eine europäische Dimension aufweisen und Teil eines transnationalen europäischen Programms sein, das entweder von mehreren Regierungen der Mitgliedstaaten gemeinsam finanziert wird oder aber aus einer konzertierten Aktion verschiedener neuer Mitgliedstaaten hervorgegangen ist. Der Gerichtshof hat es in einem Urteil wie folgt formuliert: „Der bloße Umstand, dass die beabsichtigten Investitionen die Anwendung einer neuen Technologie mit sich brachten, macht aus dem Vorhaben keines von gemeinsamem europäischem Interesse (91).“ (192) Aus diesen Gründen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die gezielte Förderung des digital-terrestrischen Fernsehens in zwei städtischen Gebieten Nordrhein-Westfalens nicht als ein „wichtiges Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse“ betrachtet werden kann. 2.5.   ARTIKEL 87 ABSATZ 3 BUCHSTABE D EG-VERTRAG (193) Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d EG-Vertrag betrifft „Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes, soweit sie die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft nicht in einem Maß beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.“ Des Weiteren heißt es in Artikel 151 Absatz 4 EG-Vertrag: „Die Gemeinschaft trägt bei ihrer Tätigkeit aufgrund anderer Bestimmungen dieses Vertrags den kulturellen Aspekten Rechnung, insbesondere zur Wahrung und Förderung der Vielfalt ihrer Kulturen.“ (194) Deutschland hält daran fest, dass die Maßnahme unter Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d EG-Vertrag fällt, weil diese zur Wahrung einer ausgewogenen Rundfunklandschaft beitrage und damit auch kulturfördernd im Sinne von Artikel 151 EG-Vertrag sei. (195) Nach Artikel 151 Absatz 4 EG-Vertrag muss die Gemeinschaft bei ihrer Tätigkeit kulturellen Aspekten Rechnung tragen. Nach Ansicht der Kommission ist die in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d EG-Vertrag darg

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.