Europäische Union

2008/708/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. Oktober 2007 über die staatliche Beihilfe C 34/06 (ex N 29/05 und ex CP 13/04), die die Bundesrepublik Deutschland für die Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T) in Nordrhein-Westfalen gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5109) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32008D0708. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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den Handel kaum spürbar sein würden. Außerdem lasse die alleinige Tatsache, dass die betroffenen Unternehmen international tätig seien, nicht den Schluss zu, es seien Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu befürchten. Deutschland kommt vielmehr zu dem Schluss, dass es in Bezug auf die privaten Rundfunkanbieter keine Auswirkungen auf den Handel gibt. (127) Nach einschlägiger Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte „beeinflusst eine staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Finanzhilfe den innergemeinschaftlichen Handel, wenn sie die Stellung eines Unternehmens gegenüber konkurrierenden Unternehmen im innergemeinschaftlichen Handel stärkt (74).“ Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der verhältnismäßig geringe Umfang einer Beihilfe nicht von vornherein die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten ausschließt (75), insbesondere wenn in der Branche, in der das begünstigte Unternehmen tätig ist, ein lebhafter Wettbewerb herrscht (76). (128) Deshalb vertritt die Kommission die Auffassung, dass die geplante Maßnahme den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnte. Wie bereits erläutert, begünstigt die Maßnahme die privaten Rundfunkanbieter direkt und könnte zudem mit einem mittelbaren Vorteil für den Sendernetzbetreiber T-Systems verbunden sein. Sowohl die privaten Rundfunkveranstalter als auch der Sendernetzbetreiber konkurrieren auf internationaler Ebene mit anderen Unternehmen. Alle von der in Rede stehenden Maßnahme betroffenen privaten Rundfunkanbieter sind auf den Märkten für Fernsehwerbung und Filmrechte vertreten und stehen dort mit anderen Rundfunkanbietern und Telekommunikationsgesellschaften im Wettbewerb (77). Netzbetreiber wie T-Systems, das Tochterunternehmen der Deutschen Telekom, konkurrieren mit Kabelbetreibern und Medienkonzernen wie UPC (Liberty Media), mit Satellitenbetreibern wie SES Astra, NSAB und Eutelsat sowie mit anderen Unternehmen, die Infrastrukturdienste für Rundfunksender anbieten. Gleichzeitig konkurrieren in verschiedenen Mitgliedstaaten, Terrestrik, Breitbandkabel- und Satellitenbetreiber um die Endverbraucher. (129) Nach Auffassung der Kommission kann eine Beihilfe in Höhe von insgesamt rund 6,8 Mio. EUR nicht als „verhältnismäßig gering“ bezeichnet werden. Außerdem kann, wie der einschlägigen Rechtsprechung der Gerichtshofs und des Gericht erster Instanz der europäischen Gemeinschaften zu entnehmen ist, auch ein kleiner Beihilfebeitrag, insbesondere wenn lebhafter Wettbewerb herrscht, den Handel beeinträchtigen. 1.5.   SCHLUSSFOLGERUNG ZUM BEIHILFECHARAKTER DER MASSNAHME (130) Aus diesen Gründen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass es sich bei den von der LfM geplanten Subventionen um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag handelt. Die unmittelbar Begünstigten sind die privaten Rundfunkanbieter, die die finanzielle Förderung erhalten. Gleichzeitig könnte T-Systems, der Betreiber der von den privaten Rundfunkanbietern genutzten Multiplexe, mittelbar einen Vorteil aus der Maßnahme ziehen. 2.   VEREINBARKEIT DER BEIHILFE 2.1.   ALLGEMEINE ERWÄGUNGEN (131) Die Kommission unterstützt aktiv die Digitalisierung des Rundfunks. Die Vorteile des digitalen Umstiegs wurden im Aktionsplan „eEurope 2005: Eine Informationsgesellschaft für alle“ und in den beiden Mitteilungen zum digitalen Umstieg ausführlich dargelegt (78). Der digitale Umstieg bringt große Vorteile in Form einer effizienteren Frequenznutzung und besserer Übertragungsmöglichkeiten. Diese werden zu neuen und besseren Diensten sowie zu einer größeren Auswahl für die Verbraucher führen. In ihrer Mitteilung „i2010 — Eine europäische Informationsgesellschaft für Wachstum und Beschäftigung“ hat die Kommission hervorgehoben, dass die bis 2012 geplante Abschaltung des analogen terrestrischen Fernsehens den Zugang zu Frequenzspektrum erleichtern wird. (132) Die Kommission weiß darum, dass sich der digitale Umstieg unter Umständen verzögert, wenn er gänzlich den Marktkräften überlassen wird. Sie hat daher keine prinzipiellen Einwände gegen ein staatliches Eingreifen in diesem Bereich. Die staatlichen Behörden haben verschiedene Möglichkeiten, den digitalen Umstieg zu erleichtern und zu fördern, zum Beispiel Koordinierungsmechanismen, Informationskampagnen, regulatorische Mittel oder finanzielle Förderung. Erfolgt die Intervention in Form einer staatlichen Beihilfe, muss diese den einschlägigen Bestimmungen des EG-Vertrags entsprechen. (133) Im Sinne des allgemeinen Ansatzes der Kommission für weniger und dafür besser ausgerichtete staatliche Beihilfen, können die Mitgliedstaaten grundsätzlich staatliche Beihilfen gewähren, um ein spezifisches Marktversagen zu beheben oder um den sozialen oder regionalen Zusammenhalt zu gewährleisten. In diesen Fällen muss jedoch jedes Mal nachgewiesen werden, dass die geplanten Beihilfen das geeignete Mittel sind, um das Problem anzugehen, dass sie auf das notwendige Mindestmaß beschränkt sind und dass sie den Wettbewerb nicht über Gebühr verzerren. Gleichzeitig sieht die Mitteilung über den digitalen Umstieg vor, dass in bestimmten Bereichen der Digitalisierung unter zwei Voraussetzungen ein staatliches Eingreifen gerechtfertigt ist: Erstens, wenn Gemeininteressen auf dem Spiel stehen, und zweitens bei Marktversagen, das heißt, wenn die Marktkräfte allein nicht zur Erfüllung der in Bezug auf das Gemeinwohl gesetzten Ziele ausreichen. In jedem Fall muss eine Intervention der öffentlichen Hand gemäß der Mitteilung auf einer sorgfältigen Marktanalyse beruhen. (134) In der Mitteilung über den digitalen Umstieg wird dieser als eine große Herausforderung für die Branche dargestellt, deren Bewältigung marktgetrieben erfolgen soll. Prinzipiell sollte jedes Netz aus eigener Kraft am Wettbewerb teilnehmen. Um dieses Prinzip wahren zu können, sollte jedes staatliche Eingreifen möglichst technologieneutral sein. Ausnahmen sind, wie bereits erläutert, nur dann zulässig, wenn die geplante staatliche Maßnahme dazu dient, ein spezifisches Marktversagen zu beheben oder ein Missverhältnis zu beseitigen, und wenn es sich bei der fraglichen Beihilfe um ein geeignetes, notwendiges und verhältnismäßiges Mittel zur Korrektur dieser Probleme handelt. (135) Es ist allgemein anerkannt, dass bestimmte Arten von Marktversagen den digitalen Umstieg erschweren können. Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass sozial benachteiligte Bevölkerungsgruppen nicht von den Vorteilen des digitalen Fernsehens profitieren können (Problem des sozialen Zusammenhalts). Wie in der Kommissionsentscheidung zur Einführung von DVB-T in Berlin-Brandenburg ausgeführt, könnte ein Marktversagen beispielsweise dann bestehen, wenn die Marktteilnehmer nicht bereit sind, sich auf einen gemeinsamen Zeitplan für den Übergang zum digitalen Fernsehen zu einigen, weil sie darauf warten, dass die anderen den ersten Schritt tun (Koordinationsproblem), oder wenn die Marktteilnehmer nicht die positiven Wirkungen des digitalen Umstiegs auf die Gesellschaft als Ganzes in Betracht ziehen, da sie dazu nicht die richtigen Anreize erhalten (positive externe Effekte). (136) Im Hinblick auf den sozialen Zusammenhalt werden die Mitgliedstaaten sicherstellen wollen, dass nach dem Abschalten des analogen Fernsehens alle Bürger Zugang zum digitalen Fernsehen haben. Da der digitale Umstieg für die Verbraucher gewisse Kosten mit sich bringt und eine Änderung der Gewohnheiten erfordert, werden die Mitgliedstaaten unter Umständen insbesondere benachteiligten gesellschaftlichen Gruppen wie älteren Menschen, einkommensschwachen Haushalten oder Einwohnern von entlegenen Gebieten Hilfe gewähren wollen. (137) In den vergangenen drei Jahren hat die Kommission etliche Beihilfemaßnahmen verschiedener Mitgliedstaaten zur Förderung des digitalen Umstiegs geprüft (79). In mehreren Beihilfeentscheidungen, die sich auf die Mitteilungen über den digitalen Umstieg stützten, hat die Kommission zur Anwendung der Beihilfevorschriften auf diese Branche Stellung genommen und den staatlichen wie auch den privaten Beteiligten praktische Hinweise an die Hand gegeben. Mitgliedstaaten können verschiedene Maßnahmen zur staatlichen Förderung des digitalen Umstiegs ergreifen, sofern diese keine unnötigen Verzerrungen zwischen Technologien oder Unternehmen verursachen und sie auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben (80): a) Pilotversuche und Forschungsvorhaben, beispielsweise zur Erprobung digitaler Übertragungstechniken und interaktiver Anwendungen. b) Subventionen für die Anschaffung von Set-Top-Boxen durch Verbraucher unabhängig vom Übertragungsweg, um dem Ausschluss einkommensschwacher Haushalte vom Fernsehempfang vorzubeugen und eine kritische Masse von Nutzern zu erreichen, insbesondere in Bereichen, in denen die terrestrische Übertragung aufgrund mangelnder Frequenzen ohne Parallelbetrieb (Simulcast) direkt auf die digital-terrestrische Übertragung umgestellt wird. c) Zuschüsse an Unternehmen zur Entwicklung von innovativen digitalen Diensten wie zum Beispiel elektronischen Programmführern und mobilen Anwendungen. d) Subventionen an Rundfunkanbieter als Ausgleich für die zusätzlichen Übertragungsentgelte während der Parallelausstrahlung von analogem und digitalem Fernsehen („Simulcast-Phase“). e) Subventionen an Verbraucher für den Kauf von digitalen Decodern. Solche Subventionen sollten technologieneutral sein. Mit der Gewährung von Subventionen können die Behörden die Nutzung offener Standards für Interaktivität fördern. Offene Standards ermöglichen es den Verbrauchern, interaktive Dienste unterschiedlicher Anbieter zu nutzen. f) Förderung des Aufbaus eines Übertragungsnetzes in Gebieten, in denen der Fernsehempfang andernfalls unzureichend wäre. g) Finanzmittel für die öffentlichen Rundfunkanstalten, damit diese über alle Übertragungswege senden und somit die gesamte Bevölkerung erreichen können. In diesem Zusammenhang müssen die Mitgliedstaaten jegliche den Rundfunkanstalten auferlegte Verpflichtungen hinsichtlich der Nutzung bestimmter Übertragungswege klar definieren. h) Finanzielle Förderung als gebührender Ausgleich für die Rundfunkanbieter, die die analoge Frequenznutzung vor Ablauf ihrer Lizenzen aufgeben müssen. Der Ausgleich sollte den tatsächlichen Kosten der Rundfunkanbieter für den Umstieg Rechnung tragen, gegebenenfalls einschließlich Anpassungskosten, um auf einem anderen Kanal bzw. Multiplex zu senden. 2.2.   RECHTLICHE GRUNDLAGEN FÜR DIE WÜRDIGUNG DER VEREINBARKEIT DER GEPLANTEN MASSNAHME (138) Deutschland hat die Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben c, b und d sowie gemäß Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag geltend gemacht. Nachstehend würdigt die Kommission die Vereinbarkeit der Maßnahme in Bezug auf diese Bestimmungen vor dem Hintergrund der vorstehenden allgemeinen Erwägungen (81). 2.3.   ARTIKEL 87 ABSATZ 3 BUCHSTABE C EG-VERTRAG (139) In der Eröffnungsentscheidung bezweifelt die Kommission, dass die Maßnahme nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. An dieser Auffassung hält die Kommission auch nach Würdigung der Stellungnahmen der Beteiligten und der Erläuterungen Deutschlands fest. (140) Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag bezieht sich auf „Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise ändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.“ (141) Damit eine Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar gelten kann, muss damit, mit dem Nachweis der Erforderlichkeit und Angemessenheit, ein Ziel von gemeinsamem Interesse verfolgt werden. Insbesondere sind bei der Prüfung der Maßnahme folgende Aspekte zu berücksichtigen: 1. Ist die Zielsetzung der Beihilfemaßnahme klar definiert und von gemeinsamem Interesse? 2. Ist das Beihilfeinstrument so gestaltet, dass das im gemeinsamen Interesse liegende Ziel (z. B. das Marktversagen zu beheben oder ein anderes Ziel zu verfolgen) erreicht werden kann? Insbesondere: a) Ist die Beihilfemaßnahme ein geeignetes Instrument? b) Hat sie einen Anreizeffekt, d. h., ändert sie das Verhalten von Unternehmen? c) Ist die Beihilfe verhältnismäßig, d. h. könnte dieselbe Verhaltensänderung auch mit einer geringeren Beihilfe erreicht werden? 3. Sind die Verfälschungen von Wettbewerb und Handel in ihrem Ausmaß so begrenzt, so dass die Gesamtbilanz der Auswirkungen positiv ist? (142) Nach Auffassung Deutschlands entspricht die geplante Maßnahme den Maßgaben von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag. Unter Bezugnahme auf die Mitteilung über den digitalen Umstieg macht Deutschland geltend, dass die Förderung der digital-terrestrischen Plattform einem allgemeinen öffentlichen Interesse entspreche und einen wichtigen Beitrag zu Verwirklichung verschiedener Ziele von öffentlichem Interesse beitrage. Die Maßnahme sei für die Erhaltung der Terrestrik wichtig und könne helfen, Marktversagen in spezifischen Bereichen zu beheben. Darüber hinaus sei die Maßnahme in Bezug auf ihre Zielsetzung sowohl angemessen als auch verhältnismäßig. 2.3.1.   Zielsetzung von gemeinsamem Interesse (143) Wie aus den allgemeinen Erwägungen in den Erwägungsgründen 131 bis 137 hervorgeht, stimmt die Kommission Deutschland dahin gehend zu, dass der Übergang vom analogen zum digitalen Rundfunk als ein Ziel von gemeinsamem Interesse betrachtet werden kann. Dies darf allerdings nicht, wie in der Mitteilung über den digitalen Umstieg und in anderen einschlägigen Kommissionsdokumenten herausgestellt, als allgemeingültige Begründung dafür verstanden werden, warum nur die Digitalisierung der Terrestrik gefördert werden sollte. Ausgangspunkt ist vielmehr, dass der Übergang marktgetrieben zu erfolgen hat und jedes Netz in der Lage sein sollte, aus eigenen Kräften zu konkurrieren. Damit dieses Prinzip gewahrt bleibt, sollte jedes staatliche Eingreifen möglichst technologieneutral sein. Das Kriterium der Technologieneutralität ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. (144) In seinen Vorbringen stellt Deutschland die Angemessenheit des Grundsatzes der Technologieneutralität für die beihilferechtliche Beurteilung in Frage und behauptet, dass Technologieneutralität einer einzelnen Beihilfemaßnahme praktisch nicht zu erreichen sei. Insgesamt sei die Beihilfenpolitik Deutschlands durchaus technologieneutral und Deutschland würde, falls erforderlich, auch andere Übertragungswege fördern. Während die Satellitenübertragung für den digitalen Umstieg keine Förderung benötige, sei die Digitalisierung des Kabels noch nicht weit genug vorangeschritten, um für konkrete Fördermaßnahmen in Betracht zu kommen. Der Kommission liegen zurzeit keine konkreten Informationen Deutschlands vor, aus denen hervorginge, dass für andere Übertragungswege ebenfalls staatliche Mittel geplant seien. (145) Nach Auffassung der Kommission sind diese allgemeinen Argumente gegen eine Anwendung des Grundsatzes der Technologieneutralität nicht stichhaltig. Es gibt einen Unterschied zwischen einer finanziellen Förderung für den digitalen Umstieg und Maßnahmen, die lediglich die digitale Terrestrik als solche unterstützen. Subventionen, die gezielt für eine der konkurrierenden Übertragungstechnologien zur Verfügung gestellt werden, führen zu einer maßgeblichen Verzerrung des Wettbewerbs zwischen diesen Technologien. (146) Nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag und der einschlägigen Rechtsprechung ist eine solche Wettbewerbsverfälschung nur dann zulässig, wenn sie dazu dient, ein spezifisches Marktversagen zu beheben oder ein Missverhältnis zu beseitigen, und wenn es sich bei der fraglichen Beihilfe um ein geeignetes, notwendiges und verhältnismäßiges Mittel zur Erreichung der jeweiligen Ziele handelt. Nach den Beihilfevorschriften muss diese Beurteilung für jede einzelne Maßnahme separat vorgenommen werden. (147) Zusätzlich zu dem allgemeinen Ziel der Förderung des digitalen Umstiegs macht Deutschland geltend, dass die finanzielle Förderung der Einführung von DVB-T auch der Erhaltung der Terrestrik als Übertragungstechnologie diene. Dadurch würde der Wettbewerb zwischen den Rundfunkveranstaltern gestärkt und zudem im Bereich der Rundfunkinfrastruktur zur Verwirklichung verschiedener Ziele des öffentlichen Interesses beigetragen. (148) Deutschland weist besonders darauf hin, dass die Digitalisierung der Terrestrik zur Medienvielfalt beitrage, da die privaten Rundfunkanbieter die Möglichkeit erhielten, in NRW ihre Programme über 12 Kanäle und nicht wie bisher im analogen Modus nur über drei Kanäle auszustrahlen. Für die Ausstrahlung regionaler und lokaler Programme sei die terrestrische Plattform besser geeignet als Kabel oder Satellit. Darüber hinaus gewährleiste die Maßnahme eine mediale Grundversorgung der Bevölkerung. Deutschland führt weiter an, dass die Versorgung ländlicher und entlegener Gebiete aufgrund der Topologie der versorgten Gebiete in Nordrhein-Westfalens kostspieliger und folglich die Einführung von DVB-T aus kommerzieller Sicht weniger interessant sei als zum Beispiel in einer Region wie Berlin-Brandenburg. Die Maßnahme sei ein erster Schritt, von dem ein Anreizeffekt ausgehe und der den Weg für eine spätere Einführung von DVB-T in diesen Regionen ebne. (149) Darüber hinaus stellt Deutschland das besondere Innovationspotenzial der digitalen Terrestrik mit dem Verweis heraus, dass nur über DVB-T die Entwicklung digitaler mobiler Empfangsmöglichkeiten vorangebracht werden könne. (150) Die Kommission nimmt die von Deutschland geltend gemachten Ziele von allgemeinem öffentlichem Interesse zur Kenntnis, vertritt jedoch, wie nachstehend erläutert, die Auffassung, dass es bei der finanziellen Förderung weder ausdrücklich um die Förderung von Medienvielfalt, regional oder lokal ausgerichteten Programminhalten und medialer Grundversorgung noch um eine bessere Versorgung ländlicher Gebiete oder um Innovationsförderung geht und die Maßnahme im Hinblick auf die angestrebten Ziele nicht erforderlich, angemessen und verhältnismäßig ist. 2.3.2.   Gestaltung der Beihilfemaßnahme: Erforderlichkeit und Angemessenheit (151) Deutschland hält daran fest, dass die Maßnahme erforderlich ist, um die vorgenannten Ziele zu erreichen und Marktversagen in bestimmten Bereichen zu beheben. Grundsätzlich habe die Kommission nicht das Recht, die Entscheidung von Bund und Ländern, die Terrestrik aufrechtzuerhalten und ihre Digitalisierung voranzubringen, in Frage zu stellen. Außerdem sei die Kommission nicht befugt, darüber zu befinden, ob andere Maßnahmen eher geeignet gewesen wären, dasselbe Ziel zu erreichen. (152) Zunächst sei an dieser Stelle klargestellt, dass der Gegenstand der vorliegenden Entscheidung die von Deutschland angemeldete Maßnahme zur Einführung von DVB-T in Nordrhein-Westfalen und nicht die politische Grundsatzentscheidung Deutschlands zur Aufrechterhaltung der Terrestrik ist. Im Rahmen dieses Verfahrens hat die Kommission nach den einschlägigen Beihilfevorschriften zu prüfen, ob die für die Sendebetriebskosten der privaten Rundfunkanbieter vorgesehene staatliche Beihilfe in Bezug auf die von Deutschland geltend gemachten Ziele von allgemeinem öffentlichen Interesse, im Kontext dieser Maßnahme, erforderlich und verhältnismäßig sind. (153) Eine Analyse der Angemessenheit der staatlichen Beihilfe ist fester Bestandteil dieser Prüfung. Nach Auffassung der Kommission sollte nicht nur der Nachweis für die Notwendigkeit einer Maßnahme erbracht, sondern auch begründet werden, warum die staatliche Beihilfe als spezifische Form des staatlichen Eingreifens im jeweiligen Falle ein geeignetes Instrument ist, um das Ziel von gemeinsamem Interesse zu erreichen. Sollte die staatliche Beihilfe kein geeignetes Instrument zur Bewältigung von Marktversagen oder Kohäsionsproblemen sein, könnte sie zu einer Verfälschung von Wettbewerb und Handel führen, die mit anderen Instrumenten wie Regulierungsmaßnahmen hätte vermieden werden können. (154) Nachstehend prüft die Kommission Punkt für Punkt, ob die in Rede stehende Maßnahme als notwendig und geeignet betrachtet werden kann, um die von Deutschland geltend gemachten Ziele von allgemeinem öffentlichem Interesse zu erreichen, und ob sie gerechtfertigt und geeignet ist, um etwaiges Marktversagen in bestimmten Bereichen, das die Verwirklichung dieser Ziele erschweren könnte, zu beheben. Darüber hinaus untersucht sie, ob die vorliegende Maßnahme zur Behebung der Schwierigkeiten verhältnismäßig ist. Stärkung des Wettbewerbs zwischen den verschiedenen Übertragungswegen (155) Hinsichtlich der Stärkung des Wettbewerbs zwischen den verschiedenen Übertragungswegen macht Deutschland geltend, dass die Förderung der digitalen Terrestrik einen positiven Wettbewerbsdruck auf die anderen Übertragungsplattformen ausüben und die Sendenetzbetreiber anderer Plattformen dazu veranlassen werde, ihre Dienstleistungen zu verbessern und zu aktualisieren, so dass letztendlich auch die Digitalisierung der anderen Plattformen beschleunigt werde. Dieses Argument widerspricht nicht nur der Behauptung Deutschlands, die Maßnahme verfälsche den Wettbewerb nicht; auch hat Deutschland bislang keine überzeugenden Beweise dafür geliefert, dass die Rundfunkübertragung in Nordrhein-Westfalen durch strukturelle Wettbewerbsprobleme beeinträchtigt wird. Auch ohne terrestrische Übertragung bieten Kabel und Satellit bereits eine große Bandbreite frei empfangbarer Fernsehprogramme, und sie sind breit verfügbar. Zusätzlicher Wettbewerb entsteht durch Fernsehen über Breitband (z. B. über xDSL-Technologie), das im Begriff ist, sich als zusätzliche Plattform für die Rundfunkübertragung zu etablieren. Deshalb, und wie in anderen Kommissionsentscheidungen bezüglich öffentlicher Fördermaßnahmen zugunsten des digitalen Fernsehens ausgeführt (82), kann die Gewährung einer Beihilfe mit dieser Begründung nicht akzeptiert werden. Förderung der Medienvielfalt (156) Was die Medien- und Programmvielfalt anbetrifft, so wurden die digital-terrestrischen Programmplätze so zugewiesen, dass die etablierten Rundfunkveranstalter eine vorrangige Behandlung erfuhren und nur sehr wenige neue Marktteilnehmer zugelassen wurden (83). Die Maßnahme zielt daher nicht eindeutig darauf ab, die Anbietervielfalt zu erhöhen. Wie in der Eröffnungsentscheidung dargelegt (84), schneidet das DVB-T-Netz, selbst wenn die Übertragungskapazitäten durch die Digitalisierung erhöht werden, im Vergleich zu der Anzahl der über Kabel oder Satellit verfügbaren Programme schlechter ab. Selbst im analogen Modus bieten die anderen beiden Übertragungswege mehr Programme an als das DVB-T, und die meisten, wenn nicht sogar alle über DVB-T angebotenen Programme können auch über Kabel und Satellit empfangen werden. Förderung regional und lokal ausgerichteter Programme (157) Bei der Maßnahme geht es auch nicht um eine gezielte Förderung von Regional- und Lokalprogrammen oder Rundfunkveranstaltern, die solche Programme ausstrahlen. So werden in vielen Regionen Nordrhein-Westfalens lokale Fernsehprogramme über Kabel verbreitet, während die digital-terrestrische Plattform in NRW derartige Programme nicht in ihrem Angebot hat. In der Ausschreibung für die Rundfunklizenzen waren Regional- und Lokalprogramme nicht ausdrücklich genannt. Keiner der Begünstigten ist ein regionaler oder lokaler Rundfunkveranstalter und die Ausstrahlung solcher Programme spielt bei der Vergabe von Fördermitteln an private Rundfunkanbieter zudem auch keine Rolle. Gewährleistung einer medialen Grundversorgung (158) In Bezug auf die von Deutschland geltend gemachte Aufrechterhaltung einer medialen Grundversorgung der Bevölkerung ist festzuhalten, dass die Maßnahme jene Regionen unberücksichtigt lässt, in denen aufgrund der Umstellung auf die digitale Terrestrik Versorgun

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.